Urteil
7 K 5609/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0303.7K5609.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1973 im Dorf T. in Weißrussland geboren und ukrainische Staatsangehörige. Am 06.11.2000 stellte sie einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin beim Bundesverwaltungsamt. Mit dem Antrag legte sie eine am 00.09.1973 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der als Vater der russische Volkszugehörige X. Q. und als Mutter die ukrainische Volkszugehörige X1. Q1. eingetragen sind. In einer ebenfalls vorgelegten, am 26.12.1998 neu ausgestellten Geburtsurkunde ist der Vater mit deutscher Volkszugehörigkeit verzeichnet. In dem Antrag gab die Klägerin an, der Vater sowie die Großmutter väterlicherseits, P. (I. ) T1. , geb. 1922, seien deutsche Volkszugehörige gewesen und hätten die deutsche Sprache gesprochen. Der Vater ist am 25.11.1998 verstorben, die Großmutter am 01.04.1996. In ihrem aktuellen Inlandspass ist eine Angabe der Nationalität nicht mehr vorgesehen. Nach Angaben der Klägerin war sie in ihrem früheren Inlandspass mit der ukrainischen Nationalität verzeichnet. Sie verstehe in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Dem Antrag war schließlich eine Entscheidung des Tscherwonosawodski Rayongerichts der Stadt D. vom 05.10.1998 beigefügt. Mit dieser Entscheidung stellte das Gericht auf Antrag des Vaters der Klägerin fest, dass dessen Volkszugehörigkeit im Eheregister und im Geburtsregister der Kinder B. und T2. (Klägerin) unrichtig eingetragen und von „russisch“ in „deutsch“ zu ändern sei. Mit einer weiteren Entscheidung des Tscherwonosawodski Rayongerichts der Stadt D. vom 18.01.1999 stellte das Gericht auf Antrag der Klägerin fest, dass ihre Nationalität im Eheregister unrichtig eingetragen und von „ukrainisch“ in „deutsch“ zu ändern sei. Beim Sprachtest in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland am 13.08.2002 in Kiew erklärte die Klägerin, sie habe die deutsche Sprache vom Vater, der Großmutter väterlicherseits und fremdsprachlich erlernt. Es wurde festgestellt, dass mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich war. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.01.2004, abgesandt am 15.01.2004, wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Die Nationalität des Vaters sei erst nach seinem Tod in „Deutsch“ geändert worden. Zu Lebzeiten habe sich der Vater zur russischen Nationalität bekannt. Außerdem fehle es auch an einem durchgängigen Bekenntnis der Klägerin zur deutschen Nationalität. Die Klägerin habe sich bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses für die ukrainische Nationalität entschieden und damit ein Gegenbekenntnis abgegeben. Am 20.02.2004 ging beim Bundesverwaltungsamt ein Widerspruchsschreiben der Klägerin ein. Darin machte sie geltend, ihre Großmutter P. sei ohne Zweifel eine Deutsche gewesen. Sie habe den Vater im Jahr 1956 als Russen eintragen lassen, um ihm die Repressalien zu ersparen, denen sie selbst als Deutsche ausgesetzt gewesen sei. Der Vater habe mehrfach versucht, die Nationalität zu ändern. Dies sei aber nach der Gesetzeslage in der UdSSR nicht möglich gewesen. Erst im Jahr 1998 sei es ihm mit Hilfe eines Rechtsberaters gelungen, seine deutsche Nationalität wiederherzustellen. Auch sie selbst sei eine Deutsche. Dies könne auch durch Kenntnisse von Sprache, Kultur und Traditionen nachgewiesen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Er sei unzulässig, weil die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt habe. Der Ablehnungsbescheid gelte am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, § 41 Abs. 2 VwVfG. Die Aufgabe zur Post sei am 15.01.2004 dokumentiert, sodass die Bekanntgabe am 18.01.2004 erfolgt sei. Die Widerspruchsfrist sei somit am 18.02.2004 einem Mittwoch, abgelaufen, der Widerspruch aber erst am 20.02.2004 eingegangen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 01.02.2005 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Mit Schreiben ihres seinerzeitigen Rechtsanwaltes vom 27.08.2014 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens unter Berufung auf das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG. Durch Bescheid vom 15.09.2016 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG nicht zugunsten der Klägerin geändert habe. Denn die Ablehnung sei auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt worden und dieses Merkmal habe sich durch das 10. Änderungsgesetz nicht geändert. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Bei der gebotenen Ermessensabwägung sei dem Prinzip der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Rechtssicherheit der Vorzug vor dem Interesse des Betroffenen an der Aufhebung zu geben. Die Ermessensentscheidung sei auch nicht ausnahmsweise auf Null reduziert. Gründe hierfür, insbesondere eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hiergegen legte die Klägerin mit Rechtsanwaltsschreiben vom 10.10.2016 am selben Tag Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 02.01.2017 begründet wurde. Eine Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz liege vor. Zwar sei das Abstammungsmerkmal unberührt geblieben, jedoch müsse auch bei den Eltern der jetzigen Antragsteller berücksichtigt werden, dass nun eine Änderung der Nationalität zum Nachweis des Bekenntnisses ausreiche. Insbesondere habe sich die Großmutter der Klägerin, P. Q2. , durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Außerdem sei das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Wege der Ermessensentscheidung geboten. Das Festhalten an der Ablehnung sei unerträglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe wenig später die Abstammung auf die Generation der Großeltern erweitert. Würde die Klägerin heute einen Neuantrag stellen, wären alle Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit erfüllt. Durch das Festhalten an dem Ablehnungsbescheid werde die Klägerin gegenüber Neuantragstellern ungerechtfertigt benachteiligt, was gegen Art. 3 GG verstoße. In einem solchen Fall müsse das Interesse des Staates am Rechtsfrieden zurücktreten. Ergänzend wurde eine am 14.04.1943 ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin übersandt, in der dessen Mutter P1. T3. (die Großmutter der Klägerin) mit deutscher Nationalität verzeichnet ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsamt daran fest, dass eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des entscheidungserheblichen Abstammungsmerkmals nicht eingetreten sei und ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen nicht geboten sei. Hiergegen hat die Klägerin am 19.04.2017 Klage erhoben, mit der sie das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, das Festhalten an der Ablehnungsentscheidung sei willkürlich. Wäre die Ablehnung seinerzeit allein auf das fehlende durchgängige Bekenntnis der Klägerin gestützt worden, hätte sie nunmehr einen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Außerdem erfülle die Klägerin nunmehr alle Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach dem 10. Änderungsgesetz, zumal sie über hervorragende Deutschkenntnisse verfüge. Sie könne sich außerdem auf die Abstammung von der Großmutter P. T1. berufen, die nachweislich deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Ergänzend wird vorgetragen, es liege auch im Hinblick auf die Abstammung ein Wiederaufgreifensgrund vor. Denn die Volkszugehörigkeit des Vaters müsse nunmehr nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes beurteilt werden. Danach sei die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters zu bejahen. Dieser habe im Jahr 1998 das erforderliche Bekenntnis abgegeben und habe auch ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 zur Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens in den Fällen einer vorangegangen Ablehnung wegen der Abstammung stünden dem nicht entgegen. Denn in diesen Verfahren habe es an einem substantiierten Vortrag zur Erfüllung der Voraussetzungen des 10. Änderungsgesetzes durch die Eltern gefehlt. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am 17.09.2019 sind die Klägerin sowie ihr in Deutschland lebender Bruder und die Schwiegermutter des Bruders als Zeugen zu den deutschen Sprachkenntnissen des Vaters angehört worden. Ferner wurden Schulzeugnisse des Vaters vorgelegt. Mit Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – hat sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Auslegung des Abstammungsmerkmals in § 6 Abs. 2 BVFG geäußert. Danach ist unter Abstammung ein generationenübergreifender Begriff zu verstehen, der auch die Urgroßeltern erfasst. Allerdings muss die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen hergeleitet werden, der zum maßgeblichen Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG noch im Aussiedlungsgebiet gelebt hat. Schließlich beurteilt sich die deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist danach keinen Veränderungen mehr zugänglich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt hierzu vor, das Urteil stütze den Klageantrag. Es bestätige, dass als Abstammungspersonen alle Vorgenerationen bis zur Ebene der Urgroßeltern herangezogen werden könnten. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die zum Zeitpunkt der Geburt geltende Rechtslage maßgeblich sei, beziehe sich nur auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG, jedoch nicht auf die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG. Damit liege eine Änderung der Rechtslage vor, denn vor der Änderung durch das 10. Änderungsgesetz sei es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers angekommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Zeitpunkt gerade auch mit den Merkmalen für die deutsche Volkszugehörigkeit begründet, die sich aus § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes ergeben und erklärt, diese Merkmale seien auf aktuelle Antragsteller zugeschnitten, aber nicht auf Abstammungspersonen, die früheren Generationen angehörten. Damit sei die Rechtslage gerade durch das 10. Änderungsgesetz geändert worden. Nach den Vorgaben des im Jahr 1973 geltenden Rechts, gelte der am 20.12.1940 geborene Vater der Klägerin als sog. „Frühgeborener“, der zum maßgeblichen Zeitpunkt am 26.06.1941 nicht bekenntnisfähig gewesen sei und dem daher die Bekenntnislage innerhalb der Familie zugerechnet werden müsse. Diese habe sich an der deutschen Mutter orientiert, da der nicht-deutsche Vater Berufsoffizier gewesen sei und an der Grenze zu Rumänien gedient habe. Der Vater der Klägerin habe daher fast ausschließlich nur in Kontakt zu seiner deutschen Mutter gestanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren der Klägerin wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt, im Hinblick auf das Abstammungsmerkmal habe sich weder die Sachlage noch die Rechtslage geändert. Die aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 und vom 29.10.2019 seien hier anwendbar. Das Gericht habe festgestellt, dass sich das Merkmal der Abstammung durch das 10. Änderungsgesetz nicht geändert habe. Auch auf die Frage, ob der Vater der Klägerin heute möglicherweise nach dem 10. Änderungsgesetz als deutscher Volkszugehöriger anzusehen sei, komme es nicht an. Das Bundesverwaltungsgerichts habe mit dem Urteil vom 29.10.2019 entschieden, dass sich die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin richte, und nicht nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes. Hierbei handele es sich um die erstmalige Klärung der Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine Abstammung herleite, ankomme. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei jedoch ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 – ). Die Frage, ob der Vater der Klägerin im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin als Frühgeborener ein deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, berühre daher nur die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides, auf die es hier nicht mehr ankomme. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsake und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (1 Band) sowie auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018- 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13. Ist ein Verwaltungsakt auf mehrere selbständig tragende Ablehnungsgründe gestützt, liegt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtlage nur dann vor, wenn sie sich auf alle Ablehnungsgründe auswirkt. Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides erhalten und steht einer neuen Sachentscheidung entgegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 25/17 – juris, Rn. 18. Im vorliegenden Verfahren war der Ablehnungsbescheid vom 13.01.2004 auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen wurde bemängelt, dass die Klägerin durch die Eintragung der ukrainischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass ein Gegenbekenntnis abgegeben hatte, das das nach damaliger Rechtslage erforderliche ausschließliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschloss. Zum anderen war der Bescheid darauf gestützt, dass die Klägerin nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme, weil sich auch der Vater der Klägerin nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zwar liegt hinsichtlich des fehlenden durchgängigen Bekenntnisses der Klägerin ein Wiederaufnahmegrund vor. Denn durch das 10. Änderungsgesetz wurden die Anforderungen an das Bekenntnis herabgesetzt, indem u. a. ein Wechsel der Nationalitätseintragung in den Personenstandsdokumenten nun unschädlich ist. Jedoch fehlt es an einem Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Abstammungsmerkmals, sodass die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides fortbesteht und eine erneute Sachentscheidung verhindert. Die von der Klägerin allein geltend gemachte Änderung der Rechtslage durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) liegt im Hinblick auf das Abstammungsmerkmal nicht vor. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 24.17 –, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – ; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 – 7 K 12955/17 – , juris, Rn. 43. Mit dem 10. Änderungsgesetz wurden auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit oder deutsche Staatsangehörigkeit der Person, von der der Aufnahmebewerber seine deutsche Abstammung herleitet, nicht verändert. Das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob die Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und damit nach § 6 BVFG in der vor dem 01.01.1993 geltenden Fassung. Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 – 11 A 648/18 – und Urteil vom 27.11.2019 – 11 A 2262/17 – . Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. Deshalb kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der verstorbene Vater der Klägerin die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes erfüllen würde. Die im Hinblick auf diese denkbare Rechtsauslegung im September 2019 vorgenommene Sachverhaltsvermittlung der Kammer bezüglich der Sprachkenntnisse des Vaters der Klägerin ist daher obsolet. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – in der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamts und der Verwaltungsgerichte nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers für die Beurteilung seiner deutschen Abstammung angekommen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung das Abstammungsmerkmal des § 6 Abs. 2 BVFG erstmalig dahingehend ausgelegt, dass der Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers maßgeblich ist. Zuvor war angenommen worden, dass auch die deutsche Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit der Abstammungsperson nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen sei, also nach derselben Rechtslage, die auch für den Aufnahmebewerber selbst anzuwenden war. Diese Sichtweise war auch deshalb naheliegend, weil in der Vergangenheit in vielen Fällen mehrere Generationen einer Familie gleichzeitig einen Aufnahmeantrag stellten, sodass die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit der Elterngeneration für die Frage der Abstammung der Kindergeneration von deutschen Volkszugehörigen direkt übernommen werden konnte. Diese Rechtsanwendung wurde bis zum Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes nicht in Frage gestellt und war daher – soweit ersichtlich – nie Gegenstand einer gesonderten Prüfung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Bei der Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, dass die Frage, ob der Aufnahmebewerber von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers zu beantworten ist, handelt es sich deshalb um die erstmalige Klärung einer bis dahin nicht problematischen, und deshalb ungeklärten Rechtsfrage. Die erstmalige Beantwortung einer ungeklärten Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nur im Fall eines Wandels der normativen Bestimmung, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 25/17 – juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris, Rn. 27. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung vom 29.10.2019 auch auf die aktuelle Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG in der Gestalt des 10. Änderungsgesetzes Bezug genommen. Jedoch kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass sich die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das 10. Änderungsgesetz geändert hat und damit letztlich doch eine - immanente - Rechtsänderung vorliegt, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers auch in früheren Fassungen des § 6 Abs. 2 BVFG vor Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit oder der deutschen Staatsangehörigkeit der Abstammungsperson war. Die Begründung dieser Rechtsauslegung spricht aber maßgeblich dafür, dass diese Frage zu bejahen ist und die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 02.01.1993 für die Frage der deutschen Abstammung eines Aufnahmebewerbers und künftigen Spätaussiedlers entscheidungserheblich ist. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft für die Auslegung des Begriffs der „Abstammung“ in § 6 Abs. 2 BVFG und in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zunächst an das Merkmal der „Geburt“ an. Daraus leitet es ab, dass es für die Frage, ob jemand von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme, auch auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen müsse. Dieses Ergebnis wurde unter Hinweis auf den Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bestätigt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG, die die Voraussetzungen für die Anerkennung des Spätaussiedlerstatus formuliert, bezwecke sicherzustellen, dass der Aufnahmebewerber seine Abstammung auf einen bei Kriegsende im Aussiedlungsgebiet lebenden und damit von den Vertreibungsmaßnahmen potentiell betroffenen deutschen Volkszugehörigen zurückführen könne. Es sei daher nur sinnvoll, dass die Volkszugehörigkeit dieser Bezugsperson nach den Kriterien des alten Rechts, das maßgeblich auf Umstände bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abstelle, geprüft werde. Wenn das Bundesverwaltungsgericht aber den Wortlaut des Begriffs der „Abstammung“ mit seinem Bezug zum Merkmal der „Geburt“ und den Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zur Begründung der gefundenen Auslegung heranzieht, dann stellt es auf Regelungen ab, die seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) am 02.01.1993 und der erstmaligen Definition der Personengruppe der „Spätaussiedler“ im BVFG bis heute unverändert geblieben sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anknüpfung des Abstammungsmerkmals an die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers erweise sich „auch im Ergebnis als sachgerecht“, weil der geltende § 6 Abs. 2 BVFG auf die veränderte Situation der jetzigen Aufnahmebewerber zugeschnitten sei und nicht auf vorangegangene Generationen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollten und teilweise schon verstorben seien. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG das Abstammungsmerkmal verändert habe. Vielmehr wird im Gegenteil mit der Bezugnahme auf das 10. Änderungsgesetz nur die Auffassung bestätigt, dass gesetzliche Veränderungen der übrigen Anforderungen an Spätaussiedlerbewerber (Bekenntnis, Sprache) sich nicht auf das Abstammungsmerkmal auswirken können, weil Anpassungen an aktuelle Entwicklungen für längst in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte (Geburt des Aufnahmebewerbers) nicht sinnvoll sind. Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nochmals betont, dass sich mit dem 10. Änderungsgesetz an dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung nichts geändert habe, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 16. Das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes hat somit zwar die Frage aufgeworfen, ob die erleichterten Voraussetzungen für Bekenntnis und Sprache auch für Abstammungspersonen gelten. Dies war aber letztlich nur der Anlass für die jetzt gefundene Rechtsauslegung des Abstammungsmerkmals, ohne dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Abstammungsperson ändern wollte oder geändert hat. Für die Annahme einer Änderung des Abstammungsmerkmals geben weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck der Neuregelung noch die Gesetzgebungsgeschichte einen Anlass, vgl. VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 – 7 K 12955/17 – juris, Rn. 43. Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 – auch auf die Großmutter P. T1. abgestellt werden. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die umstrittene Frage, welche Generationen der Abstammungsbegriff umfasst, erstmals geklärt. Wie bereits ausgeführt, begründet die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – . Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihr steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ‑ auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 – , BayVBl. 2012, 478 (479 f.), juris, Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 15.09.2016 und vom 22.03.2017 auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 13.01.2004 war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtslage und Rechtsauslegung rechtmäßig. Der Bescheid war nämlich auch auf ein fehlendes durchgehendes Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum gestützt. Dies entsprach den damaligen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266), wonach die deutsche Volkszugehörigkeit voraussetzte, dass sich der Bewerber vom Zeitpunkt der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Damit hatte die Klägerin seinerzeit – unabhängig von der Abstammung – keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid. Es kann dahinstehen, ob auch Rechtsfehler, die sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgewirkt haben, das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG binden können. Jedenfalls liegt bei der Beurteilung des Abstammungsmerkmals im Ablehnungsbescheid vom 13.01.2004 kein offensichtlicher Rechtsfehler vor. Soweit das Bundesverwaltungsamt seinerzeit davon ausgegangen ist, dass nur die Elterngeneration zur Herleitung der Abstammung in Frage kommt, entsprach diese Auslegung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23), vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – , juris, Rn. 25 und vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 – , BayVBl. 2012, 478 (480), juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 – 11 A 1863/17 – . Auch soweit das Bundesverwaltungsamt seinerzeit für die Frage der Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin anstelle des zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1973 geltenden Rechts das im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gültige Recht in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 angewandt hat, liegt ein offensichtlicher Rechtsfehler nicht vor. Diese Praxis entsprach bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – der einhellig angewandten Auslegung des Abstammungsmerkmals. Allein der Umstand, dass der ablehnende Verwaltungsakt – gemessen an den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung – nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 25/17 – juris, Rn. 28. Es ist daher unerheblich, dass das BVA seinerzeit nicht geprüft hat, ob der Vater der Klägerin als Frühgeborener deutscher Volkszugehöriger nach Maßgabe des vor dem 01.01.1993 geltenden Rechts ist. Es ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft, dass das Bundesverwaltungsamt bei der Prüfung des Bekenntnismerkmals die Ausnahmebestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes nicht beachtet hat. Danach wurde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft war, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Die Prüfung dieser Regelung kam hier in Betracht, weil der im Jahr 1940 geborene Vater der Klägerin seinen ersten Inlandspass im Jahr 1956 erhalten hat und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Zwangsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung noch erhebliche Belastungen entfaltet haben. Jedoch ist aus den seinerzeit vorliegenden Antragsangaben ein eindeutiger Wille des Vaters, der deutschen Nation anzugehören, nicht zu entnehmen. Vielmehr deutet die Militärlaufbahn des Vaters (1959 – 1985) darauf hin, dass ein derartiger Wille nicht festgestellt werden kann. Andere Gründe für eine Ermessensreduzierung auf eine Entscheidung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Es ist zwar zutreffend, dass Aussiedlungsbewerber, die heute erstmalig einen Aufnahmeantrag stellen, einen leichteren Zugang zu einem Aufnahmebescheid haben als Antragsteller, die den Aufnahmeantrag vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes im September 2013 gestellt haben. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einem sachlichen Grund und verstößt daher nicht gegen Art.3 GG. Denn der Gesetzgeber wollte durch das 10. Änderungsgesetz den Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten Rechnung tragen, insbesondere den nach Auflösung der Sowjetunion schwindenden Möglichkeiten eines Volkstumsbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität in Personenstandsurkunden und den weiter abnehmenden Möglichkeiten einer familiären Sprachvermittlung, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 – 7 K 9518/17 – unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Zwar profitieren von der Gesetzesänderung auch früher geborene Antragsteller, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden und von den oben genannten Veränderungen nicht in gleichem Ausmaß betroffen waren. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmebewerber, deren Aufnahmeantrag aus anderen Gründen bestandskräftig abgelehnt wurde und die wegen des Fehlens eines Wiederaufgreifensgrundes nicht in den Genuss der Erleichterungen des 10. Änderungsgesetzes kommen. Auch diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil der Aufnahmeantrag der Klägerin nach den seinerzeitigen Vorgaben abgelehnt wurde und einer erneuten Entscheidung nunmehr die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides und damit der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstehen. Dies unterscheidet die Klägerin von Antragstellern, die den Aufnahmeantrag nun erstmalig stellen oder die einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens haben. Diese Ungleichbehandlung ist gerade eine Folge der Bestandskraft von Verwaltungsakten und nicht schlechthin unerträglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 25/17 – juris, Rn. 29. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerhafte Entscheidung über ihren Antrag. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt, indem sie dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.