Urteil
7 K 2866/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1020.7K2866.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1985 in U. , Gebiet Krasnodarsk/Russland geboren. Er lebt heute in Kaliningrad, ist verheiratet mit der am 00.00.1985 geborene Frau P. H. , geb. W. . Das Ehepaar hat zwei Töchter, die am 00.00.2009 geborene Q. und die am 00.00.2017 geborene W1. . Als Eltern des Klägers sind der 1962 geborene Herr B. H. und die 1963 geborene T. H. , geb. L. angegeben. Großvater väterlicherseits sei der 1939 geborene Herr S. H. . Der Kläger beantragte mit Datum vom 20.06.2011 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem 2005 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Er habe im Elternhaus neben der russischen ab dem 5. Lebensjahr auch die deutsche Sprache gesprochen. Diese sei ihm vom Großvater und anderen Verwandten vermittelt worden. Heute verstehe er wenig. Seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Mit Bescheid vom 09.09.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger habe seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht dargelegt. Sein Vater sei in der Original-Geburtsurkunde aus dem Jahr 1985 mit russischer Nationalität angegeben. Da auch die Mutter russische Volkszugehörige sei, stamme der Kläger beiderseits von nicht-deutschen Volkszugehörigen ab. Im Übrigen sei weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass ein direkter Vorfahre zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.05.2019 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens unter Bezugnahme auf die Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Er verwies auf seinen Großvater väterlicherseits, dessen Bruder als Spätaussiedler anerkannt worden sei. In der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers sei er als dessen Vater mit deutscher Nationalität vermerkt. Die deutsche Nationalität des Vaters und des Klägers selbst seien durch entsprechende Bescheinigungen bestätigt. Der Kläger legte u.a. Rehabilitierungsbescheinigungen der Urgroßmutter und des Großvaters sowie Kopien der Geburtsurkunden des Großvaters und des Vaters vor, ferner Eheschließungsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, in denen der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Mit Bescheid vom 15.01.2020 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers sei nicht eingetreten, weil das Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen von den Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt geblieben sei. Auch die Voraussetzungen einer nachträglichen Aufhebung der Ablehnungsentscheidung im Ermessenswege lägen nicht vor. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat am 09.06.2020 Klage erhoben. Er wiederholt das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 15.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Denn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Ist ein Verwaltungsakt auf mehrere selbständig tragende Ablehnungsgründe gestützt, liegt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtlage nur dann vor, wenn sie sich auf alle Ablehnungsgründe auswirkt. Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides erhalten und steht einer neuen Sachentscheidung entgegen, vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 -, juris, Rn. 18. Der Ablehnungsbescheid vom 09.09.2011 war auf die fehlende Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. Angesprochen waren damit die Eltern. Diese stufte das BVA beide als mit nicht-deutscher Volkszugehörigkeit ein, weil sie in der Original-Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahre 1985 mit russischer Nationalität vermerkt waren. Zu einer Feststellung der deutschen Nationalität eines Großelternteils sah sich die Behörde mangels beweisgeeigneter Dokumente nicht in der Lage. Die vom Kläger geltend gemachte Änderung der Rechtslage durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) liegt im Hinblick auf das den Bescheid tragende Abstammungsmerkmal nicht vor. Die mit dem Änderungsgesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 -, juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 - Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 -, juris, Rn. 43. Das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. Deshalb kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob eine der Abstammungspersonen die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes erfüllen würde. Eine zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führende Änderung der Rechtslage kann auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 abgeleitet werden. Die Erkenntnis, dass sich die Bewertung der Abstammung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers richtet, bedeutet die erstmalige Klärung einer bis dahin zumeist nicht problematischen und deshalb ungeklärten Rechtsfrage. Die erstmalige Beantwortung einer ungeklärten Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nur im Fall eines Wandels der normativen Bestimmung, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 -, juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 27. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt späterer Änderung der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft für die Auslegung des Begriffs der „Abstammung“ in § 6 Abs. 2 BVFG und in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zunächst an das Merkmal der „Geburt“ an. Daraus leitet es ab, dass es für die Frage, ob jemand von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme, auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen müsse. Dieses Ergebnis wurde unter Hinweis auf den Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bestätigt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung des Spätaussiedlerstatus formuliert, bezwecke sicherzustellen, dass der Aufnahmebewerber seine Abstammung auf einen bei Kriegsende im Aussiedlungsgebiet lebenden und damit von den Vertreibungsmaßnahmen potentiell betroffenen deutschen Volkszugehörigen zurückführen könne. Es sei daher nur sinnvoll, dass die Volkszugehörigkeit dieser Bezugsperson nach den Kriterien des alten Rechts, das maßgeblich auf Umstände bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abstelle, geprüft werde. Wenn das Bundesverwaltungsgericht aber den Wortlaut des Begriffs der „Abstammung“ mit seinem Bezug zum Merkmal der „Geburt“ und den Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zur Begründung der gefundenen Auslegung heranzieht, dann stellt es auf Regelungen ab, die seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) am 02.01.1993 und der erstmaligen Definition der Personengruppe der „Spätaussiedler“ im BVFG bis heute unverändert geblieben sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anknüpfung des Abstammungsmerkmals an die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers erweise sich „auch im Ergebnis als sachgerecht“, weil der geltende § 6 Abs. 2 BVFG auf die veränderte Situation der jetzigen Aufnahmebewerber zugeschnitten sei und nicht auf vorangegangene Generationen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollten und teilweise schon verstorben seien. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG das Abstammungsmerkmal verändert hat. Vielmehr wird im Gegenteil mit der Bezugnahme auf das 10. Änderungsgesetz nur die Auffassung bestätigt, dass gesetzliche Veränderungen der übrigen Anforderungen an Spätaussiedlerbewerber (Bekenntnis, Sprache) sich nicht auf das Abstammungsmerkmal auswirken können, weil Anpassungen an aktuelle Entwicklungen für längst in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte (Geburt des Aufnahmebewerbers) nicht sinnvoll sind. Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nochmals betont, dass sich mit dem 10. Änderungsgesetz an dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung nichts geändert habe, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 -, juris, Rn. 16. Das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes hat somit zwar die Frage aufgeworfen, ob die erleichterten Voraussetzungen für Bekenntnis und Sprache auch für Abstammungspersonen gelten. Dies war aber letztlich nur der Anlass für die jetzt gefundene Rechtsauslegung des Abstammungsmerkmals, ohne dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Abstammungsperson ändern wollte oder geändert hat. Für die Annahme einer Änderung des Abstammungsmerkmals geben weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck der Neuregelung noch die Gesetzgebungsgeschichte einen Anlass, vgl. VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 -, juris, Rn. 43 und Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609 -. Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Sie ergeben sich nicht aus der nunmehr vorgelegten Rehabilitationsbescheinigung der Urgroßmutter und des Großvaters aus dem Jahr 2019, der Geburtsurkunde des Vaters mit deutschem Nationalitätsvermerk des Großvaters aus dem Jahr 1962, der Geburtsurkunde des Großvaters oder der Eheschließungsurkunde. Soweit sich den Unterlagen entscheidungserhebliche Erkenntnisse zur Frage der Abstammung des Klägers gewinnen lassen – angesprochen ist damit namentlich die Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahre 1962 („Ereignisjahr“) – fehlt es an der Voraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG. Hiernach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Hierfür liegt nichts vor. Der Ablehnungsbescheid vom 09.09.2011 wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die russische Volkszugehörigkeit beider Elternteile aus der Original-Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1985 ergebe und zur deutschen Volkszugehörigkeit eines Großelternteils beweisgeeignete Dokumente fehlten. Gleichwohl wurde Widerspruch nicht erhoben. Eine Prüfung der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahr 1962 fand folglich nicht statt, obwohl sie im seinerzeitigen Verfahren hätten stattfinden können. Die jetzt vorliegende Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 2019 mit deutschem Nationalitätseintrag des Vaters ist nicht beweisgeeignet. Die neue Bescheinigung steht offenbar in Zusammenhang mit einem Gerichtsurteil oder Gerichtsbeschluss des Temrjuksky Kreisgericht Region Krasnodar vom 07.06.2001, wonach der Vater des Klägers deutscher Nationalität sei. Dieses lag bereits im Erstverfahren vor und ist kein neues Beweismittel. Das gilt auch für den entsprechenden Rechtsspruch zum Kläger vom 19.02.2002. Dessen ungeachtet lassen beide Entscheidungen keine Begründung erkennen. Auch fällt auf, dass die betroffenen Personen weder durch eine Anschrift, einen Geburtsort, ein Geburtsdatum oder einen Hinweis auf ein amtliches Register individualisiert werden. An der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen verbleiben erhebliche Zweifel. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die neue Geburtsurkunde des Klägers. Diese ist ausdrücklich als Ersatzdokument gekennzeichnet, ohne dass ein Grund für den Ersatz, insbesondere ein Hinweis auf die besagte Gerichtsentscheidung 19.02.2002 erkennbar wäre. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt und inhaltlich richtig anzusehen sind. Nur im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -; Urteile der Kammer vom 14.08.2018 - 7 K 13697/18 -, vom 09.06.2020 - 7 K 4651/19 - und vom 08.09.2020 - 7 K 4651/29 -. Vor diesem Hintergrund ist an den Beweiswert von Urkunden aus dem Herkunftsgebiet, insbesondere von nach der Auflösung der UdSSR ausgestellten Urkunden, ein strenger Maßstab anzulegen und eine präzise und widerspruchsfreie Darlegung der familiären Verhältnisse zu verlangen. Diesen Anforderungen wird die neue Geburtsurkunde, ebenso wie die anderen neuen Bescheinigungen (Rehabilitierungsbescheinigungen zur Großeltern- und Urgroßelterngeneration), angesichts der unklaren Vorgeschichte in Gestalt der angeblichen gerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern vielmehr nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtslage und Rechtsauslegung rechtmäßig, da die Abstammung von zumindest einem volksdeutschen Elternteil nicht festgestellt werden konnte und tragfähige Erkenntnisse zur deutschen Volkszugehörigkeit der Großeltern oder eines Großelternteils nicht vorlagen. Andere Gründe für eine Ermessensreduzierung auf eine Entscheidung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Es ist zwar zutreffend, dass Aussiedlungsbewerber, die heute erstmalig einen Aufnahmeantrag stellen, einen leichteren Zugang zu einem Aufnahmebescheid haben als Antragsteller, die den Aufnahmeantrag vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes im September 2013 gestellt haben. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einem sachlichen Grund und verstößt daher nicht gegen Art.3 GG. Denn der Gesetzgeber wollte durch das 10. Änderungsgesetz den Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten Rechnung tragen, insbesondere den nach Auflösung der Sowjetunion schwindenden Möglichkeiten eines Volkstumsbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität in Personenstandsurkunden und den weiter abnehmenden Möglichkeiten einer familiären Sprachvermittlung, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 - unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Zwar profitieren von der Gesetzesänderung auch früher geborene Antragsteller, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden und von den oben genannten Veränderungen nicht in gleichem Ausmaß betroffen waren. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmebewerber, deren Aufnahmeantrag aus anderen Gründen bestandskräftig abgelehnt wurde und die wegen des Fehlens eines Wiederaufgreifensgrundes nicht in den Genuss der Erleichterungen des 10. Änderungsgesetzes kommen. Auch diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil der Aufnahmeantrag des Klägers nach den seinerzeitigen Vorgaben abgelehnt wurde und einer erneuten Entscheidung nunmehr die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides und damit der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstehen. Dies unterscheidet den Kläger von Antragstellern, die den Aufnahmeantrag nun erstmalig stellen oder die einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens haben. Diese Ungleichbehandlung ist gerade eine Folge der Bestandskraft von Verwaltungsakten und nicht schlechthin unerträglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 29 und Urteil der Kammer vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerhafte Entscheidung über ihren Antrag. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei zulasten des Klägers ausgeübt, indem sie dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.