Urteil
7 K 6902/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0920.7K6902.20.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er ist am 00.00.1979 in Russland geboren. Am 7. September 1994 beantragten die Eltern des Klägers, der am 00.00.1957 geborene O. E. und die am 00.00.1959 geborene M. E. , sowie der Kläger und sein Bruder B. E. die Aufnahme als Aussiedler nach dem BVFG. Sie gaben an, dass der am 00.00.1891 geborene K. E. deutscher Volkszugehöriger und der Vater von O. E. sei. K. E. habe am 6. April 1959 die am 0000.1920 geborene O1. T. geheiratet. Dem Antrag fügten sie die im Jahre 1994 ausgestellten Zweitausfertigungen der Geburtsurkunden des Klägers und seines Vaters sowie eine Namensänderungsurkunde des Vaters bei. Danach habe dieser am 21. Mai 1993 seinen Nachnamen von „T1. “ zu „E. “ geändert. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 ab. Am 23. März 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Einbeziehung seiner Ehefrau E1. E. und seiner Kinder H. und N. E. . Diesen Antrag erweiterte er am 28. Mai 2018 in Bezug auf seine am 00.00.2018 geborene Tochter T2. E. . Der Kläger gab an, dass er deutscher Volkzugehöriger sei. Er habe ab dem Alter von drei Jahren die deutsche Sprache von seinem Vater und später in der Schule, in der Universität und im Privatunterricht erlernt. Er verstehe fast alles auf Deutsch und schreibe es auch. Seine Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sein Großvater väterlicherseits sei der im Jahre 1891 geborene K. E. , seine Großmutter die im Jahre 1920 geborene O1. T. . Der Kläger fügte dem Antrag die standesamtliche Bescheinigung Nr. 00-00/0000 zur Geburteneintragung seines Vaters vom 21. September 2018, die standesamtliche Bescheinigung Nr. 00-00/0000 zur Geburteneintragung und Namensänderung des Vaters vom 9. Januar 2019, die Fotokopie der Heiratsurkunde seiner Großeltern väterlicherseits vom 6. April 1959 und die standesamtliche Bescheinigung Nr. 00-00/0000 zur Geburteneintragung seines Vaters vom 17. Mai 2019 bei. Mit Bescheid vom 20. August 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger keinen geeigneten urkundlichen Nachweis dafür erbracht habe, dass sich ein direkter leiblicher Vorfahre seinerseits zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe oder deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Der Kläger mache insoweit geltend, dass K. E. der leibliche Vater seines eigenen Vaters sei. Einen geeigneten urkundlichen Nachweis für diese Behauptung habe er nicht erbracht. Die Beklagte führte zudem aus, dass eine Entscheidung über die vom Kläger beantragte Einbeziehung seiner Familienangehörigen mit dem ablehnenden Bescheid nicht verbunden sei. Hiergegen erhob der Kläger am 22. September 2020 Widerspruch. Er führte an, dass K. E. im Jahre 1942 im Rahmen einer Mobilisierung in die Trud-Armee in die Siedlung Schachty in der Stadt Uzovaja angekommen sei, wo er zu einem späteren Zeitpunkt seine Großmutter kennengelernt habe. Der beigefügten Archivbescheinigung Nr. 000 vom 10. September 2020 sei zu entnehmen, dass O. E. nach seiner Geburt gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Stadt Uzovaja gewohnt habe. Aus der Beziehung zwischen O1. und K. seien insgesamt fünf Kindern hervorgegangen. Das letzte Kind sei in die am 6. April 1959 geschlossene Ehe geboren worden. Alle fünf Kinder hätten den Familiennamen E. des Vaters erhalten. Der beigefügten Archivbescheinigung Nr. 000 vom 10. September 2020 sei zu entnehmen, dass die Familie gemeinsam im Jahre 1962 umgezogen sei. Darüber hinaus sei die leibliche Abstammung seines Vaters von K. E. durch den beigefügten DNA-Test vom 18. September 2020 nachgewiesen. Danach sei die natürliche Verwandtschaft zwischen dem Onkel des Klägers (J. E. ) und seinem Vater mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,96 % bestätigt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass J. E. nach der Eheschließung der Großeltern väterlicherseits geboren sei. Der Kläger fügte zudem eine standesamtliche Bescheinigung zur Geburteneintragung des Onkels vom 4. September 2020 bei, wonach K. E. der Vater des Onkels sei. Mit Bescheid vom 13. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger keine belastbaren Urkundennachweise für die Abstammung seines Vaters von K. E. vorgelegt habe. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, ob die Abstammung seines Vaters von Anfang an mit K. E. in Verbindung gebracht werden könne. Es lägen insoweit erhebliche Zweifel vor, da die Ehe der Großeltern erst zwei Jahre nach der Geburt des Vaters geschlossen worden sei und der Geburtsname der Großmutter bis 1993 bzw. 1994 von der Familie beibehalten worden sei. Es sei festzuhalten, dass zu Lebezeiten von K. E. dessen Familienname nicht an den Vater des Klägers übertragen worden sei. Auch der DNA-Test und die Bescheinigung zur Geburteneintragung des Onkels seien nicht geeignet, die Abstammung des Vaters von K. E. nachzuweisen. Die Bescheinigung sei kein gleichwertiger Ersatz für einen vollständigen Geburtsregisterauszug und erst Recht kein Spiegel für eine im Geburtsjahr angefertigte Geburtsurkunde. Der Kläger hat am 17. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt vertiefend aus, dass der Kläger bei der Geburt den Nachnamen „T1. “ bekam, da sein Vater im Dezember 1978 seinen Nachnamen wieder von „E. “ auf „T1. “ geändert habe. Im Jahre 1993 habe dann der Vater erneut den Namen „E. “ angenommen. Auch der Kläger habe einmalig seinen Namen auf E. geändert. Diesbezüglich legte der Kläger die standesamtliche Bescheinigung A-00000 zur Geburteneintragung seines Vaters vom 11. Dezember 2020 vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers eine Bescheinigung vom 18. September 2020 vorgelegt, wonach Vater und Onkel des Klägers zu 99,96 % einen gemeinsamen leiblichen Vater hätten. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG stattzugeben und Aufnahmebescheide für ihn und seine Familienangehörigen zu erteilen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass dieses Klagebegehren unter Ziffer 1. auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides für den Kläger und unter Ziffer 2. auf die Einbeziehung seiner Familienangehörigen (E1. , H. , N. und T2. E. ) gerichtet ist. Nachdem der Kläger die Klage zu Ziffer 2. zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2020 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf den Inhalt des Widerspruchbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er kein deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit des im Jahre 1979 geborenen Klägers bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Mangels Nachweises der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019, 1 C 43.18, juris, Rn 12 ff., liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst. Danach kommt vorliegend als Person, von welcher der Kläger die Abstammung ableiten kann, der im Jahre 1891 geborene K. E. in Betracht. Ob die für die Abstammung in Frage kommende Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019, 1 C 43.18, juris, Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2019, 11 A 648/18; VG Köln, Urteil vom 3. März 2019, 7 K 5609/17. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine eigene Abstammung von O. E. hinreichend nachgewiesen hat. Denn es fehlen bereits hinreichende Belege dafür, dass der im Jahre 1957 geborene O. E. , der als sog. Spätgeborener zu qualifizieren ist, selbst von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Der Kläger hat danach die biologische Abstammung seines Vaters von K. E. nicht nachgewiesen. Die insoweit vorgelegten Unterlagen, namentlich die Zweitausfertigung der Geburtsurkunde des Vaters vom 17. Juni 1994, die Namensänderungsurkunde des Vaters vom 21. Mai 1993, die standesamtliche Bescheinigung Nr. 00-00/0000 zur Geburteneintragung des Vaters vom 21. September 2018, die standesamtliche Bescheinigung Nr. 00-00/0000 zur Geburteneintragung und Namensänderung des Vaters vom 9. Januar 2019, die Heiratsurkunde der Großeltern väterlicherseits vom 6. April 1959, die standesamtliche Bescheinigung Nr. 00-00/0000 zur Geburteneintragung des Vaters vom 17. Mai 2019, die Bescheinigungen Nr. 000 und Nr. 000 vom 10. September 2020, die standesamtliche Bescheinigung zur Geburteneintragung seines Onkels vom 4. September 2020, das Ergebnis des DNA-Tests des Onkels vom 18. September 2020 und die standesamtliche Bescheinigung Nr. A-00000 zur Geburteneintragung des Vaters vom 11. Dezember 2020, sind nicht beweisgeeignet. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Unrichtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021,11 A 3811/19 ; Urteile vom 22. Februar 2017, 11 A 1298/15 und vom 3. Juli 2014, 11 A 166/13; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019, 19 A 1999/16, juris, Rn. 42 zur Rechtslage in der Russischen Föderation bez. Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Insbesondere konnten Eintragungen der Nationalität nach 1990 in Personenstandsurkunden auf Antrag der Betroffenen - auch bei bereits verstorbenen Personen – geändert werden, ohne dass die Änderung und frühere Eintragungen nachvollziehbar sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021, 11 A 3811/19. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall eine eingehende Prüfung der Urkunden erforderlich und ihr Beweiswert auch im Zusammenhang mit dem Sachvortrag zu bestimmen, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 7. September 2020, 7 K 4194/19. Gemessen an diesen Maßstäben ist bereits zu berücksichtigen, dass die Ausstellung der vorgelegten Unterlagen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu den damaligen und den gegenwärtigen Ausreisebemühungen des Klägers und seines Vaters steht. Der Kläger hat keine Erstausfertigung der Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr seines Vaters und auch keinen vollständigen Geburtenregisterauszug vorgelegt. Die Zweitausfertigung der Geburtsurkunde aus dem Jahre 1994 und die vom Kläger eingereichte standesamtliche Bescheinigung vom 21. September 2018 stellen keinen gleichwertigen Ersatz dar. Zudem verschaffen auch die weiteren Bescheinigungen zum Geburtenregistereintrag des Vaters dem Gericht keinen vollständigen Überblick. Denn die sukzessiv eingereichten Unterlagen vom 9. Januar 2019, 17. Mai 2019 und 11. Dezember 2020 beziehen sich inhaltlich auf Ereignisse aus den Jahren 1959, 1978 und 1993, so dass nicht nachzuvollziehen ist, weshalb diese Einträge nicht von Beginn an in einer standesamtlichen Bescheinigung wiedergegeben wurden. Aus diesem Grund vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Nachname E. nicht zu Lebzeiten des Großvaters, sondern erst im Jahre 1993 von O. E. angenommen wurde. Auch dem Aufnahmeantrag des Vaters aus dem Jahre 1994 ist zu entnehmen, dass dieser am 21. Mai 1993 den Nachnamen seines vermeintlichen Vaters angenommen haben soll. Weder aus der dazugehörigen Namensänderungsurkunde noch aus dem damals beigefügten Brief vom 2. August 1996 geht hervor, dass der Nachname E. bereits im Zeitraum von 1959 bis 1978 auf den Vater des Klägers übertragen worden sei. Zudem hat auch der Kläger im Rahmen seines Sprachtests am 17. September 2018 Angaben gemacht, die nicht mit dem nunmehr vorgetragenen Namensänderungsverlauf übereinstimmen. Hinsichtlich der eingereichten Kopie der Heiratsurkunde der Großeltern vom 6. April 1959 ist zu berücksichtigen, dass diese Ehe erst zwei Jahre nach der Geburt von O. E. geschlossen wurde. Danach liegt aber kein Nachweis einer Verbindung bzw. einer Verwandtschaft zwischen K. E. und dem Vater des Klägers für den Zeitpunkt seiner Geburt im Jahre 1957 vor. Der Kläger hat auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass seine Großeltern bereits vor der Geburt seines Vaters in einem Haushalt gelebt haben, so dass auch insoweit kein Indiz für eine biologische Abstammung von K. E. vorliegt. Denn der Beweiswert der eingereichten Archivbescheinigungen Nr. 000 und Nr. 000 vom 10. September 2020, die ein Zusammenleben der Großeltern, des Vaters und seiner Geschwister nachweisen sollen, ist zweifelhaft. So stimmen beispielweise die Geburtsdaten der Großeltern nicht mit den Angaben aus dem Aufnahmeverfahrens aus dem Jahre 1994 überein. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ausstellung dieser Dokumente im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Widerspruchserhebung des Klägers steht. Letztlich ist die biologische Abstammung des Vaters von K. E. auch nicht durch den vom Kläger eingereichten DNA-Test seines Onkels vom 18. September 2020 nachgewiesen. Denn dieser bezieht sich lediglich auf den Nachweis der Verwandtschaft zwischen seinem Onkel und seinem Vater, mithin nicht auf die Abstammung des Onkels von K. E. . Zudem liegt auch keine Erstausfertigung der Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr des Onkels, sondern lediglich eine am 4. September 2020 ausgestellte standesamtliche Bescheinigung zu seinem Geburtenregister vor. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO) Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert für jede Person, deren Aufnahme und Einbeziehung der Kläger anstrebt (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.