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Urteil

7 K 1366/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0522.7K1366.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet T a t b e s t a n d Der 1985 in Magdeburg geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Im Juni 1991 stellte die Mutter des Klägers, die Klägerin des Verfahrens 7 K 1368/18, von der Ukraine aus für sich, den Kläger und seinen 1988 geborenen Bruder B. , den Kläger des Verfahrens 1367/18, einen Aufnahmeantrag. Die Mutter des Klägers, die 1965 in der Ukraine geboren wurde, gab an, sie habe sich von 1984 bis 1990 als Ehefrau eines Offiziers der sowjetischen Armee in einer Garnison in der DDR aufgehalten. Dort seien ihre Söhne geboren worden. Seit 1990 lebe die Familie wieder in der Ukraine. Im August 1992 erklärte sie, ihre Mutter, die 1933 geborene M. Q. , geborene K. , habe 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Mit Bescheid vom 09.11.1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige erfülle sie wegen des Eintrags der ukrainischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass ebenfalls nicht. Die Entscheidung erstrecke sich auch auf den Kläger und seinen Bruder, die nur ein von ihr abgeleitetes Recht geltend machen könnten. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1992 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Mutter des Klägers gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 25.06.2001 - 19 K 513/93 - ab. Die aus der Ukraine stammende Großmutter mütterlicherseits des Klägers, die Klägerin des Verfahrens 7 K 418/19, erhielt im November 1991 einen Aufnahmebescheid und siedelte im Juni 1992 in das Bundesgebiet über. Ihr wurde im Mai 1993 ein Vertriebenenausweis erteilt. Die Großmutter des Klägers war 1944 mit ihrer Mutter von der Einwandererzentralstelle eingebürgert worden. Dies ergibt sich aus der Abschrift der EWZ-Einbürgerungsurkunde, die das Staatsangehörigkeitsreferat des Bundesverwaltungsamts in dem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren der Großmutter im Februar 1994 von dem Berlin Document Center erhalten hatte. 1997 wurde der Großmutter des Klägers ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Im Jahr 2008 erteilte das Bundesverwaltungsamt der Mutter des Klägers eine Urkunde, wonach sie am 18.04.2005 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben hatte. Im März 2014 stellte der Kläger einen Aufnahmeantrag. Er gab an, wie seine Mutter und deren Eltern deutscher Volkszugehöriger zu sein. Seit seinem sechsten Lebensjahr nehme er an deutschen Veranstaltungen der Gesellschaft „Wiedergeburt“ teil. Der Kläger legte einen Antrag auf Erteilung eines Passes aus dem Jahr 2002 vor, in dem seine Nationalität mit Deutsch angegeben ist. Den Antrag legte das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 09.03.2015 ab. Der 1991 für den Kläger gestellte Aufnahmeantrag sei bestandskräftig abgelehnt worden, weil seine Abstammung von einem Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit nicht habe nachgewiesen werden können. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage hinsichtlich der Abstammung nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht 2008 entschieden, dass die Abstammung von deutschen Voreltern zur Erfüllung des vertriebenenrechtlichen Abstammungsbegriffs ausreiche. Darin sei jedoch keine Änderung der Rechtslage zu sehen. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Das im Ausgangsbescheid ausgedrückte Verständnis des Abstammungsbegriffs habe im Einklang mit der damaligen Rechtsauslegung gestanden. Dass sich die Auslegung im Nachhinein als unzutreffend erweise, führe nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass es ihm um die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler gehe. Einen Wiederaufgreifensantrag habe er nicht gestellt. 1991 habe seine Mutter die Aufnahme als Aussiedlerin beantragt. Er selbst hätte aufgrund seiner Minderjährigkeit nur als Abkömmling anerkannt werden können. Zudem lägen die Voraussetzungen der §§ 51, 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - vor, da seiner Mutter von deutschen Behörden die erforderlichen Informationen vorenthalten worden seien, um bereits 1991 als deutsche Staatsangehörige mit ihm in das Bundesgebiet zu kommen. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2018 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Bescheid wurde am 24.01.2018 zugestellt. Der Kläger hat am 19.02.2018 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt er den Standpunkt, dass der Erteilung eines Aufnahmebescheids kein bestandskräftig abgeschlossenes Aufnahmeverfahren entgegenstehe. Aus der Begründung des Bescheids vom 09.11.1992 ergebe sich nicht, ob sich die Ablehnung auf einen eigenen Aufnahmeantrag oder nur auf einen Einbeziehungsantrag bezogen habe. Der erst 1993 entstandene Spätaussiedlerstatus sei jedenfalls damals kein Gegenstand der Ablehnung gewesen. Er könne das Merkmal deutscher Abstammung von seiner Mutter ableiten, weil diese nun deutsche Staatsangehörige sei. Seine Mutter habe gemäß § 7 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung - BVFG a.F. - den Vertriebenenstatus ihrer Mutter mit Geburt vermittelt bekommen. Daher hätten sie wie auch er selbst die Voraussetzungen als Vertriebene bzw. deutsche Volkszugehörige erfüllt. Der Kläger hat ein B1- Zertifikat für den Bereich Sprechen vorgelegt, das ihm das Goethe-Institut in Kiew im Juni 2018 ausgestellt hat. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 18.01.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Am 12.05.2020 hat der Kläger erklärt, er beantrage auch, ihn rückwirkend als Abkömmling mit Vertriebenenstatus seiner Vorfahren als Deutscher bzw. deutscher Volkszugehöriger und seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und deutschen Staatsangehörigen anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint ergänzend, ein Wiederaufgreifensgrund ergebe sich auch nicht aus dem 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG -, das das Abstammungskriterium unverändert gelassen habe. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.01.2019 abgelehnt. In den Verfahren 7 K 1368/18 und 7 K 418/19 verfolgen die Mutter und die Großmutter des Klägers das Ziel, den Kläger in eine ihnen zu erteilende Übernahmegenehmigung bzw. einen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Klagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 22.05.2020 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 1367/18, 7 K 1368/18 und 7 K 418/19 einschließlich der beigezogenen Staatsangehörigkeitsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2018 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids kann nur Erfolg haben, wenn der Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erreicht. Denn mit Bescheid vom 09.11.1992 hat das Bundesverwaltungsamt bereits einen Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt. Das damalige Verfahren ist bestandskräftig abgeschlossen, weil auf den Widerspruchsbescheid vom 15.12.1992 hin kein Rechtsbehelf für den Kläger eingelegt worden ist. Das Klageverfahren 19 K 513/93 hatte seine Mutter nur in eigenem Namen betrieben. Die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids an den Kläger ist 1991 von seiner Mutter beantragt und 1992 durch das Bundesverwaltungsamt abgelehnt worden. Eine andere Rechtsposition wäre mit dem Aufnahmeantrag nicht zu erlangen gewesen. Die Möglichkeit einer bloßen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson gab es damals noch nicht. Das BVFG sah seit dem am 01.07.1990 in Kraft getretenen Aussiedleraufnahmegesetz zum Erwerb der Aussiedlereigenschaft die Erteilung eines Aufnahmebescheids zwingend vor, gab aber einem Abkömmling keinen Anspruch auf Einbeziehung in diesen Bescheid. Der Abkömmling konnte einen Aufnahmebescheid nur erhalten, wenn er selbst die dafür seinerzeit maßgebenden Voraussetzungen erfüllte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.1999 - 5 B 82.99 -. Eine Einbeziehungsmöglichkeit ist erst mit Wirkung vom 01.01.1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz in § 27 BVFG eingefügt worden. Aus dem Urteil der Kammer vom 02.02.2016 in dem Verfahren 7 K 6121/14 kann der Kläger keine abweichende Betrachtung ableiten. Das Verfahren betrifft eine anders gelagerte Fallgestaltung. Dort hatte das Gericht es offengelassen, ob durch einen im Jahr 1994 ergangenen Bescheid ein Aufnahmeantrag oder ein Einbeziehungsantrag für einen Minderjährigen abgelehnt werden sollte. Anders als im vorliegenden Verfahren war zum Zeitpunkt der Ablehnung das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz bereits in Kraft getreten. Da der ablehnende Bescheid dort keine Begründung enthielt, kam in Betracht, dass die Ablehnung sich auf die zwischenzeitlich eröffnete Einbeziehungsmöglichkeit bezog. Vorliegend ist dagegen die einzig in Betracht kommende Erteilung eines Aufnahmebescheids an den Kläger abgelehnt worden. Am bestandskräftigen Abschluss des Aufnahmeverfahrens ändert es nichts, dass § 4 BVFG in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung die ab diesem Zeitpunkt Aussiedelnden als Spätaussiedler bezeichnet. Die Rechtsfigur grenzt diese Gruppe von dem Personenkreis ab, der bis zum 31.12.1992 die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. Dem jeweiligen vertriebenenrechtlichen Statuserwerb ist jedoch das Aufnahmeverfahren als grundsätzlich vom Herkunftsgebiet aus zu betreibendes Verfahren einheitlich vorgeschaltet. Es soll die Aussiedlung in geordnete Bahnen lenken. Für die Bedeutung und Funktion des Aufnahmebescheids macht es keinen Unterschied, ob der Inhaber nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete den Status als Aussiedler oder als Spätaussiedler erwirbt. Dies verdeutlicht § 100 Abs. 5 BVFG. Danach können Aufnahmebescheide, die vor dem 01.01.1993 erteilt worden sind, für eine spätere Aussiedlung und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus genutzt werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Ein Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. An einer solchen Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, fehlt es hier. Die Erteilung eines Aufnahmebescheids an den Kläger war im Bescheid vom 09.11.1992 mit der Begründung abgelehnt worden, dass seine Mutter damals weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige sei und der Kläger daher keine Rechte von ihr ableiten könne. Das Aufnahmebegehren für den Kläger scheiterte danach an dem Umstand, dass es keine Abstammungsperson gab, von der er die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit herleiten konnte. Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hätte die Mutter des Klägers bei dessen Geburt deutsche Staatsangehörige sein müssen, vgl. § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der bei Geburt des Klägers geltenden Fassung. Personen, die wie der Kläger nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren sind (Spätgeborene bzw. Spätspätgeborene), konnten nach ständiger Rechtsprechung nur dann deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 BVFG a.F. sein, wenn zumindest ein Elternteil Volksdeutscher war und ihnen zusätzlich die volksdeutsche Bekenntnislage prägend vermittelt worden war, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 51.89 -. Das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen. Das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 stellt in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids sind durch das 10. BVFG-ÄndG bezogen auf das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit modifiziert worden. Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen haben sich geändert. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. - ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht erforderlich ist. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Die bei ihm verneinte Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. weiterhin enthalten. Dass die Mutter des Klägers im Jahr 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben hat, stellt keine Änderung der Sachlage dar, die sich zugunsten des Klägers auswirkt. Ob jemand von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, ist im Zeitpunkt der Geburt fixiert und keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 -; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Ob die Mutter des Klägers die Voraussetzungen als nach der Vertreibung Geborene im Sinne des § 7 BVFG a.F. erfüllt, ist für das Aufnahmebegehren des Klägers nicht von Bedeutung. Sollte seine Mutter bei seiner Geburt Nachgeborene im Sinne dieser Norm gewesen sein, vermittelt dies dem Kläger keine Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen oder einer deutschen Volkszugehörigen. Der Status des Nachgeborenen ist weder an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit noch der deutschen Volkszugehörigkeit geknüpft. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Bei der Beurteilung des Abstammungsmerkmals liegen keine offensichtlichen Rechtsfehler vor. Insbesondere traf es zu, dass die Mutter des Klägers seinerzeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß. Ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids ist, ob der Kläger damals Nachgeborener im Sinne des § 7 BVFG a.F. war. Dieser Status vermittelt keinen Aufnahmeanspruch. Die Erteilung eines Aufnahmebescheids war und ist gem. § 27 BVFG Personen vorbehalten, die nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bzw. als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG die Aussiedlungsgebiet erfüllten bzw. erfüllen. Das Bundesverwaltungsamt war schließlich nicht gehalten, das Verfahren wieder aufzugreifen, weil der Mutter die erforderlichen Informationen verschwiegen worden wären, um vor 1993 als deutsche Staatsangehörige mit dem in das Bundesgebiet auszusiedeln. Die Befürchtung, das Bundesverwaltungsamt habe ihr Dokumente vorenthalten, die als Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit (ihrer Mutter) hätten dienen können, findet sich schon in den vorliegenden Akten nicht bestätigt. In den vertriebenenrechtlichen Vorgängen ist ein Hinweis der Mutter des Klägers, dass ihre Mutter während des Zweiten Weltkriegs eingebürgert worden sei, erstmals im August 1992 aktenkundig. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Nachweis über die Einbürgerung noch nicht vor. Die Abschrift der Einbürgerungsurkunde der Großmutter des Klägers erhielt das Staatsangehörigkeitsreferat des Bundesverwaltungsamts in dem von der Großmutter des Klägers betriebenen Staatsangehörigkeitsverfahren erst im Februar 1994. Versuche dieser Behörde, die Großmutter des Klägers über diverse Auslandsvertretungen entsprechend zu informieren, verliefen ergebnislos. Erst Jahre später erfuhr das Staatsangehörigkeitsreferat von der zwischenzeitlichen Aussiedlung der Großmutter. Soweit der Kläger begehrt, ihn rückwirkend als Abkömmling mit Vertriebenenstatus seiner Vorfahren als Deutscher bzw. deutscher Volkszugehöriger und seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und deutschen Staatsangehörigen anzuerkennen, und damit eine „Anerkennung“ außerhalb des Aufnahmeverfahrens meint, ist eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.