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Urteil

7 K 488/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0608.7K488.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1947 in der Siedlung U. (Sachaliner Gebiet, Cholmsker Bezirk, Russland) geborene Klägerin, W. H. , geb. G. , ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation. Am 03.01.2018 beantragte sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin unter Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer zwei Söhne sowie ihrer Enkelkinder. Zum Nachweis ihrer Abstammung legte sie die Kopie einer am 31.01.1964 ausgestellten Geburtsurkunde vor. Danach ist sie die Tochter des russischen Volkszugehörigen X. G1. und der Frau P. E. G. . Für die Mutter ist in der Geburtsurkunde keine Nationalität eingetragen. Im Antrag wurde angegeben, die Mutter sei am 00.00.1920 in den deutschen mennonitischen Kolonien Slavgorod geboren und im Jahr 2009 gestorben. Sie sei Deutsche gewesen. Die Eltern der Mutter seien die russische Volkszugehörige N. T. U1. , geb. T1. und der deutsche Volkszugehörige E1. E2. U1. . Dieser sei am 00.00.1891 im Dorf B. in den deutschen mennonitischen Kolonien Zagradowka in der heutigen Ukraine (Chersoner Gebiet) geboren. Er sei bereits im Jahr 1915 von der Verfolgung der Mennoniten in Zagradowka und ihrer Vertreibung und Zwangsumsiedlung nach Sibirien (Tomsker Gebiet) betroffen gewesen. Im Jahr 1917 habe er dort die Großmutter N. geheiratet und zwei Jahre später sei die Tochter P. , ihre Mutter, in der Stadt Slavgorod geboren. E1. U1. sei im Jahr 1967 in der Siedlung Ust-Chichkayul im Perwomaisky Bezirk (Tomsker Gebiet) verstorben. Auch der Vater der Klägerin, X. G1. , und die Großmutter väterlicherseits, B1. G. , seien als Deutsche im Jahr 1933 umgesiedelt worden. Die Klägerin erklärt, die Geburtsurkunde der Mutter P. aus dem Jahr 1920 sei bei einem Feuer vernichtet worden. Die Russen hätten viele Male die Häuser der Familie in Brand gesetzt wegen der Diskriminierung der Deutschen. Auch weigerten sich die Behörden, die deutsche Nationalität der Mutter anzuerkennen. Deshalb sei in den alten Dokumenten der Familie die deutsche Nationalität der Mutter nicht verzeichnet. Auch Eintragungen aus dem standesamtlichen Geburtsregister seien nicht mehr vorhanden. Die Abstammung der Mutter sei aber durch die erhalten gebliebene Heiratsurkunde der Mutter vom 10.09.1944 belegt. In der vorgelegten Kopie der Urkunde wird dokumentiert, dass P. E. U1. den Staatsbürger X. G1. geheiratet hat und nach der Heirat den Namen G. annahm. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde der angeblichen Großeltern, ausgestellt am 15.02.1977, ergibt sich, dass E1. E2. U1. , geb. 00.00.1891 in der Siedlung Schesternaja, Chersoner Gebiet, am 00.00.1961 die Staatsbürgerin N. T. T1. geheiratet hat. Zum Nachweis der deutschen Nationalität des Großvaters E1. U1. wurden Kopien aus Wirtschaftsbüchern des Dorfes B2. des Pyschkino-Troizker Bezirks des Tomsker Gebiets aus dem Zeitraum 1943 bis 1945 sowie aus dem Zeitraum 1946 bis 1948 vorgelegt. In diesen Listen ist der Bürger E1. E2. U1. , geb. 1891, mit seiner Frau U1. , N. und 2 Söhnen (J. , geb. 1926 und O. , geb. 1929, überschrieben) aufgeführt. Die Nationalität des Bürgers U1. ist als „Deutsch“ eingetragen. In den Wirtschaftsbüchern aus den Jahren 1943 bis 1945 ist auch ein Haushalt der P. G. verzeichnet, zu dem 2 Töchter (P1. L.F., geb. 1940 und G. A. W1. ., geb. 1942) sowie ihr Ehemann W2. G1. gehören und in denen P. G. mit der deutschen Nationalität eingetragen ist. Die Töchter werden als Russinnen geführt. Der Name „P. E. G. “ wurde nachträglich über einen früheren Eintrag geschrieben, der hierdurch überwiegend verdeckt wird. Die Klägerin gab an, sie sei in ihrem ersten Inlandspass als Russin eingetragen gewesen. Im aktuellen Inlandspass befinde sich kein Nationalitätseintrag mehr. In den vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder ist die Klägerin ebenfalls mit der russischen Nationalität geführt. Zur Sprache erklärte die Klägerin, sie verstehe wenig Deutsch und könne ein einfaches Gespräch führen. Die deutsche Sprache habe sie vom dritten bis zum siebten Lebensjahr von ihrer Mutter sowie dem Großvater erlernt, außerdem in der Schule und an der Universität. Sie gehöre, ebenso wie ihre Eltern und die Großeltern väterlicherseits zur Familiengemeinschaft der deutschen Mennoniten. Seit 2015 nehme sie als Teilnehmer an Diskussionen in sozialen Netzwerken der deutschen Mennoniten sowie der russischen Deutschen teil. Im November 2018 reichte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung vom Sprachtest ein. Sie erklärte unter Vorlage zahlreicher Unterlagen in russischer Sprache, sie könne die deutsche Sprache wegen einer Vielzahl von schweren Vorerkrankungen, insbesondere kognitiver Beeinträchtigungen und Gedächtnisstörungen, nicht erlernen. Außerdem seien geistige, emotionale und körperliche Belastungen, die mit einem Sprachtest verbunden seien, kontraindiziert. Die beigefügte ärztliche Bescheinigung der Staatlichen Gesundheitsfürsorge für das Tomsker Gebiet vom 00.00.2018 enthielt als Hauptdiagnose eine rechtsseitige Gonarthrose 3. Grades und eine rechtsseitige Koxarthrose 2. Grades. Als Begleiterkrankungen waren u.a. eine chronische zerebrale Ischämie 2. Grades mit cephalgischem Syndrom, vestibuläre Störungen und astheno-neurotische Manifestationen genannt. Der Aufnahmeantrag wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24.10.2018 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen urkundlichen Nachweis dafür erbracht, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, der sich im maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass die Mutter der Klägerin, P. G. , oder der vorgebliche Großvater mütterlicherseits, E1. U1. , sich im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Die Eintragungen in den vorgelegten Hausbüchern zur deutschen Nationalität von E1. U1. seien nicht beweisgeeignet, da diese lediglich auf mündlichen Erklärungen durch die Hausbewohner beruhten, nicht aber auf der Grundlage von Personenstandsdokumenten vorgenommen worden seien. E1. U1. sei offenbar auch nicht in der Trudarmee gewesen, was für Angehörige der deutschen Volksgruppe der Regelfall gewesen sei. Auch gebe es keine Dokumente, die die Abstammung der Mutter von E1. U1. belegten. Die Klägerin habe weder eine Geburtsurkunde der Mutter noch Abschriften des Geburtsregisters vorlegen können. Es gebe auch keine Nachweise dafür, dass die Großmutter mütterlicherseits vor der Geburt der Klägerin bereits mit E1. U1. zusammengelebt habe. Möglich sei auch, dass dieser die Mutter erst nachträglich als sein Kind anerkannt habe. Ferner habe sich die Klägerin nicht zum deutschen Volkstum bekannt. In ihren Personenstandsdokumenten sei sie bis zur gegenwärtigen Zeit mit der russischen Nationalität eingetragen. Nach eigenen Angaben sei sie auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Sprachzertifikat der Stufe B1 zu erwerben und hierdurch ein Bekenntnis auf andere Weise abzulegen. Am 13.11.2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein, den sie mit Schreiben vom 15.12.2018 begründete, dem wiederum zahlreiche Unterlagen beigefügt waren. Sie erklärte erneut, die Familiendokumente seien wegen der wiederholten Brandstiftungen an den Häusern ihrer Vorfahren verbrannt. Auch die Archive und Standesämter hätten keine Unterlagen zu den Vorfahren zur Verfügung stellen können. Diese würden nach 75 Jahren nicht mehr aufbewahrt. Aus den bereits vorgelegten Dokumenten könne die deutsche Volkszugehörigkeit von P. G. und E1. U1. jedenfalls mittelbar entnommen werden. Die Beweiseignung der Hauswirtschaftsbücher sei anzuerkennen. Diese seien bis 1956 die einzigen vorhandenen Dokumente der staatlichen Behörden und Grundlage der Passausstellung gewesen. Die leibliche Abstammung der Mutter der Klägerin von E1. U1. könne durch zahlreiche Zeugen bestätigt werden. Sie ergebe sich auch aus den im Familienbesitz vorhandenen Dokumenten, nämlich aus dem Nachnamen und Vatersnamen im Zeitpunkt der Heirat 1944 und dem Geburtsort sowie dem späteren Wohnort, der identisch sei mit dem Wohnort des Vaters. Entgegen der Annahme der Beklagten sei E1. U1. auch Opfer von Repressalien gegen die deutsche Volksgruppe gewesen. Er sei bereits 1914 aus der Ukraine nach Sibirien in die deutsche Mennonitenkolonie Barnaul bzw. Slavgorod deportiert worden. 1916 sei er dort zur Zwangsarbeit rekrutiert worden. Im Jahr 1943 sei er zur Trudarmee eingezogen und zur Zwangsarbeit in den Prokopyevsky Bezirk des Kemerovo Gebiets geschickt worden, wo er bis 1947 gearbeitet habe. Dies sei durch die Vorlage eines Passes aus dem Jahr 1946 für eine Eisenbahnreise dokumentiert. Auch P. G. habe ihren Arbeitsdienst in der Trudarmee abgeleistet, nämlich im Holzeinschlag des Pyshkino-Troitsky Bezirk des Tomsker Gebiets. Archivunterlagen dazu seien nicht vorhanden, vermutlich weil die Personen nicht erst während des 2. Weltkriegs deportiert worden seien, sondern schon in Sibirien gelebt hätten. Es sei nicht zutreffend, dass sich die Klägerin nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Vielmehr habe diese sich immer als „Deutsche“ bezeichnet. Sie sei auch jederzeit bereit gewesen, die amtlichen Dokumente hinsichtlich der Nationalität und des Nachnamens zu ändern, habe allein deshalb davon abgesehen, weil das BVA nach 1990 ausgestellte Urkunden nicht akzeptiere. Es sei nicht richtig, dass die Klägerin kein Sprachzertifikat der Stufe B1 habe. Sie müsse aus gesundheitlichen Gründen davon befreit werden, weil sie die Diagnose „Chronische zerebrale Ischämie Grad 2- 3 mit zahlreichen Syndromen, einschließlich „schwerer kognitiver Beeinträchtigung in Form von Demenz“ habe und deshalb die deutsche Sprache nicht erlernen könne bzw. wegen des Stresses nicht an den erforderlichen Prüfungen teilnehmen könne. Dies sei durch die beigefügte Bescheinigung der staatlichen Gesundheitsabteilung für das Tomsker Gebiet vom 27.11.2018 belegt. Sie besuche jedoch Deutschkurse im russisch-deutschen Haus in Tomsk und pflege deutsche Sprachkenntnisse, die sie im Elternhaus von der Mutter und dem Großvater erworben habe. Die Angaben zum Spracherwerb im Aufnahmeantrag seien irrtümlich erfolgt und müssten korrigiert werden. Im beigefügten Formular wurde nun angegeben, die Klägerin habe die deutsche Sprache von Mutter und Großvater vom 3. bis zum 62. Lebensjahr, dem Todesjahr der Mutter (2009), erlernt. Dies wurde später nochmals korrigiert und nun erklärt, die Klägerin habe die deutsche Sprache vom 3. bis zum 41. Lebensjahr, dem Todesjahr der Großmutter, von der Mutter und der Großmutter erlernt. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des BVA vom 14.01.2019 zurückgewiesen. In der Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin sich auch nicht auf die Abstammung von ihrem Vater und der Großmutter väterlicherseits berufen könne. Diese seien ebenfalls keine deutschen Volkszugehörigen, da deren Aufnahmeanträge abgewiesen worden seien. Gegen den am 16.01.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 28.01.2019 Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides ging noch ein weiteres Schreiben der Klägerin zur Begründung des Widerspruchs vom 06.01.2019 ein, das jedoch bei der Bescheidung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die leibliche Abstammung der Mutter der Klägerin von E1. U1. sei trotz Fehlens einer Geburtsurkunde durch die vorgelegten Dokumente nachgewiesen. Dafür sprächen bereits ihr Geburtsname U1. sowie der Vatersname E. , der in den Hauswirtschaftsbüchern der 40er Jahre sowie in ihrer Heiratsurkunde verzeichnet sei. E1. U1. habe mit P. E. U1. in den 1940er Jahren in der Siedlung B2. im Tomsker Gebiet zusammengelebt. Es dürften keine überzogenen Ansprüche an den Nachweis der Abstammung gestellt werden. Russische oder sowjetische Geburtenregister aus den 1920er Jahren seien größtenteils nicht erhalten oder während des Bürgerkriegs auch gar nicht geführt worden. Während des Klageverfahrens wurde eine neu ausgestellte Geburtsurkunde für die Mutter der Klägerin vom 16.01.2020 vorgelegt, in der E1. U1. als Vater eingetragen ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter und des Großvaters mütterlicherseits sei durch die Eintragung der deutschen Nationalität in den Hauswirtschaftsbüchern der 40er Jahre belegt. Diese seien – entgegen der Meinung der Beklagten – gut lesbar und wiesen keine Anzeichen einer Manipulation auf. Sie hätten in der ehemaligen UdSSR die Funktion von Melderegistern gehabt und damit einen amtlichen Charakter. Die Eintragung der deutschen Nationalität sei auf der Grundlage des Inlandspasses oder der Angaben der Bewohner erfolgt und sei damit als Bekenntnis zu werten. Bei dem Großvater sei schon aufgrund des deutschen Nachnamens „U1. “ und des Geburts- und Wohnorts in deutschen Siedlungen von einer Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe auszugehen (OVG NRW, Urt. v. 03.12.2018 – 11 A 765/17 - ). Dieser sei im deutschen Dorf N1. in der deutschen mennonitischen Kolonie Zagradowka geboren. 1915 habe er im deutschen Dorf Lichtfelde (später Petrovka) in der mennonitischen Kolonie Barnaul gelebt und sei in die zaristische Armee mobilisiert worden. In den Jahren 1914, 1916 und 1927 seien die Söhne E1. , K. und Q. geboren, 1920 die Tochter P. , alle im Dorf Lichtfelde. Dieser Ort sei 1937 aufgelöst worden, sodass in der Sterbeurkunde der Tochter P. die Kreisstadt Slawgorod als Geburtsort angegeben sei. Sowohl der Großvater als auch dessen Sohn J. , geb. 1926, seien während der Kriegszeit zwischen 1943 und 1946 zur Trudarmee mobilisiert und in eine Mine in der Stadt Prokopjewsk geschickt worden. Dies sei durch sowjetische Registrierungskarten zum Arbeitsdienst nachgewiesen und damit das Bekenntnis zum deutschen Volkstum belegt. Auch die Onkel der Klägerin, E1. E2. U1. , geb. 1914, sowie K. E2. U1. , geb. 1916, seien als Deutsche strafrechtlich verfolgt und später rehabilitiert worden. Archivunterlagen russischer Behörden aus dem Jahr 2019 sowie Familienfotos wurden beigefügt. Warum der Großvater im Heiratsregister von 1961 mit russischer Nationalität eingetragen sei, sei unbekannt, aber auch unerheblich, weil das Bekenntnisverhalten nach dem Krieg für Angehörige der Erlebnisgeneration ohne Belang sei. Die Mutter der Klägerin habe sich durch die Angaben zur deutschen Nationalität in den Wirtschaftsbüchern von 1943 zeitnah zum Stichtag im Juni 1941 ebenfalls zur deutschen Nationalität bekannt. Unklar sei, warum im Heiratsregister von 1944 die russische Nationalität verzeichnet sei, da es seinerzeit noch nicht überall Inlandspässe gegeben habe. Nach dem Stichtag 1941 sei es aber für Angehörige der Erlebnisgeneration nicht mehr zumutbar gewesen, ein Bekenntnis abzulegen. Ein objektives Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG liege vor, nämlich die Abstammung von einem Angehörigen der deutschen Minderheit, was bereits durch die Namensführung „E1. U1. “ bestätigt sei. Es sei nicht erforderlich, dass die Person, von der die Abstammung abgeleitet werde, selbst die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BVFG erfülle. Die Klägerin habe sich um die Änderung ihrer Nationalität in den Personenstandsurkunden bemüht. Dies habe das zuständige Standesamt abgelehnt. Hiergegen habe die Klägerin ein Urteil des Oktyabrsky Bezirksgerichts der Stadt Tomsk vom 08.05.2019 erwirkt. Bereits in der Bemühung zur Änderung der Nationalität in die Deutsche in den amtlichen Urkunden liege ein Bekenntnis. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 stehe nicht entgegen. Diese Rechtsprechung sei nur bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis anwendbar, das nur bei Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Bekenntnissen anzunehmen sei. Die Klägerin habe aber keine Wahlfreiheit gehabt, weil in ihrer GU lediglich die russische Volkszugehörigkeit ihres Vaters eingetragen gewesen sei. Die Klägerin sei ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 27.11.2018 nicht zum Erlernen der deutschen Sprache fähig, da sie an einer schweren kognitiven Beeinträchtigung in Form der Demenz leide. Dies werde durch einen Auszug aus der medizinischen Behandlungskarte vom 04.04.2019 bestätigt. Auf Anforderung des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung noch den vollständigen Text des Urteils des Oktyabrsky Bezirksgerichts der Stadt Tomsk vom 08.05.2019 in russischer Sprache mit einer deutschen Übersetzung sowie Auszüge aus dem Arbeitsbuch des E1. U1. , ausgestellt 1939, mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt. Anstelle der erbetenen Heiratsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1967 wurde eine Bescheinigung über den Inhalt des Heiratsregisters mit der Eintragung der Eheschließung vom 01.11.2017 eingereicht. Auf die Anfrage zur Familiengeschichte erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, P. G. habe nach der Heirat mit W3. G1. im Jahr 1944 bis 1946 in der Siedlung B2. im Gebiet Tomsk gelebt. 1946 sei das Ehepaar mit den Töchtern M. (geb. 1942) und N2. (geb. 1945) auf die Insel Sachalin gezogen. Dort sei die Klägerin im Jahr 1947 geboren worden. Im Jahre 1950 sei die gesamte Familie in das Gebiet Tomsk zurückgekehrt, in die Siedlung Tschitschka-Jul, wo auch die Eltern E1. und N2. U1. wohnten. Im Jahr 1975 sei die ältere Tochter N2. in das Rostow-Gebiet verzogen und die Eltern P. und W3. seien ihr gefolgt. Daher sei die Mutter im weit entfernten Rostow-Gebiet verstorben. Der Großvater, E1. U1. , sei im deutsch besiedelten Dorf N1. geboren, später Dolinovka. In den 30er Jahren sei er im Zuge der Entkulakisierung durch Stalin umgesiedelt und unter Kommandanturbewachung gestellt worden. Im Arbeitsbuch fehle der Zeitraum von 1943 bis 1951, weil der Großvater in dieser Zeit zur Zwangsarbeit in der Steinkohleförderung verpflichtet gewesen sei. Anhand der vorgelegten Hausbücher und der Personalakte der Kohlegrube könne für die Kriegszeit nachgewiesen werden, dass er den Sowjetbehörden als Person deutscher Nationalität bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe inzwischen im Geburtenregister die Nationalität der Mutter und im Heiratsregister ihre eigene Nationalität ändern lassen. Damit habe sie ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben. In der mündlichen Verhandlung wird zum Nachweis des Bekenntnisses eine am 13.12.2018 ausgestellte Scheidungsurkunde für die Klägerin vorgelegt, in der die deutsche Nationalität der Klägerin eingetragen ist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die leibliche Abstammung der nicht-ehelich geborenen Mutter der Klägerin von E1. U1. nicht nachgewiesen sei. Ausweislich der vorliegenden Heiratsurkunde vom 15.02.1977 hätten die russische Großmutter, N2. T2. , und der vermeintliche Großvater, E1. U1. , erst am 00.00.1961 die Ehe geschlossen. Die Auszüge aus den Hauswirtschaftsbüchern belegten zwar ein Zusammenleben der beiden ab dem Jahr 1943, nicht aber bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Mutter im Jahr 1920. Die deutsche Volkszugehörigkeit von E1. U1. könne daher dahinstehen. Im Heiratsregister des Perwomajski Kreises vom 13.02.1961 sowie im Sterberegister vom 10.04.1967 sei dieser nach einer Auskunft der örtlichen Behörden mit der russischen Nationalität eingetragen. Diese stünden im Widerspruch zur Angabe der deutschen Nationalität in den vorgelegten Wirtschaftsbüchern und ließen daher keinen verlässlichen Rückschluss auf das Bekenntnisverhalten im Jahr 1941 zu. Es sei ferner nicht nachgewiesen, dass die Mutter der Klägerin eine deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Die Kopien von Auszügen aus den Hauswirtschaftsbüchern seien derart schlecht, dass eine Manipulation nicht ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen seien sie auf Veranlassung der Klägerin angefertigt worden, sodass deren Authentizität und inhaltliche Richtigkeit nicht gewährleistet sei. Nach einer von der Deutschen Botschaft in Kiew eingeholten Auskunft der örtlichen Behörden sei die Mutter der Klägerin im Heiratsregister von 1944 mit der russischen Nationalität eingetragen. Auch hier liege ein widersprüchliches Bekenntnisverhalten vor, sodass ein Rückschluss auf das Jahr 1941 nicht möglich sei. Aber selbst, wenn man von einem Bekenntnis ausgehen könne, fehle es an einem Nachweis objektiver Bestätigungsmerkmale. Außerdem habe die Klägerin bisher die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse oder die Unmöglichkeit ihres Erwerbs nicht dargelegt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien widersprüchlich, sodass die Vermutung einer Gefälligkeitsaussage nahe liege. Der erfolglose Versuch, die Nationalität der Klägerin in den Personenstandsurkunden auf dem Gerichtswege von der Russischen in die Deutsche zu ändern, sei nicht als Bekenntnis zu bewerten. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 – sei bei einem früheren Gegenbekenntnis nicht allein ein Bekenntnis auf andere Weise ausreichend. Es bedürfe einer „Abkehr von dem Gegenbekenntnis“ durch positives Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk anzugehören. Das liege nicht vor, es handele sich lediglich um ein Verhalten zur Ermöglichung der Aussiedlung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie auf alle von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Bestimmung wird Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist keine deutsche Volkszugehörige. Die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahr 1947 geborenen Klägerin bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst. Demnach kommen hier als Personen, von denen die Abstammung abgeleitet wird, sowohl die im Jahr 1920 geborene Mutter, P. E. G. , als auch der – vermeintliche – Großvater mütterlicherseits, E1. E2. U1. , geboren im Jahr 1891, in Betracht, die beide zum Stichtag 08.05.1945 im Aussiedlungsgebiet lebten. Die Behauptung der Klägerin, auch der Vater und die Großmutter väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige gewesen, wird im vorliegenden Klageverfahren nicht weiter verfolgt, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat. Jedoch erfüllt keine dieser Personen die weiteren Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG an die Abstammungsperson zu stellen sind. Die im Jahr 1920 oder 1921 geborene Mutter der Klägerin, P. E3. G. , besaß weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die deutsche Volkszugehörigkeit. Es liegen keine Dokumente vor, die darauf schließen lassen, dass sie deutsche Staatsangehörige war. Es kann auch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Mutter der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt die deutsche Volkszugehörigkeit hatte. Ob die für die Abstammung in Frage kommende Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 25 ff. ; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 – 11 A 648/18 – ; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 – 7 K 5609/17 –. Im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1947 war das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19.05.1953 noch nicht in Kraft getreten. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung der Kammer § 6 BVFG in der Fassung von 1953, die identisch ist mit § 6 Abs. 1 BVFG in der heute geltenden Fassung – auch für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit ihrer Eltern oder Voreltern anzuwenden. Denn die darin enthaltene Definition beruht auf der im Zeitpunkt des Zweiten Weltkriegs und danach geltenden Auffassung über die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit, die Anknüpfungspunkt für die Vertreibung der deutschen Volksgruppe war, vgl. VG Köln, Urteil vom 21.04.2020 – 7 K 1772/18 – . Danach war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wurde. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Das Bekenntnis kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 – und vom 13.06.1995 – 9 C 293.94 –. Das Bekenntnis musste von Angehörigen der sog. „Erlebnisgeneration“ bis kurz vor dem Einsetzen der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen mit dem Überfall der deutschen Wehrmacht auf die ehemalige Sowjetunion im Juni 1941 abgegeben worden sein. Nach diesem Zeitpunkt war eine Erklärung zur deutschen Volkszugehörigkeit wegen der damit verbundenen Repressalien nicht mehr zumutbar. War ein derartiges Bekenntnis bis Juni 1941 erfolgt, konnte es auch durch ein späteres Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum nicht mehr entkräftet werden. Auf das Verhalten nach dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen kam es nicht mehr an, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.08.1995 – 9 C 292/94 – juris, Rn. 11. Das Gericht konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich die Mutter der Klägerin bis 1941 durch eine ausdrückliche Erklärung, ein schlüssiges Verhalten oder mittels objektiver Indizien zum deutschen Volkstum bekannt hat. Hierbei ist angesichts der lange zurückliegenden Zeiträume eine vollständige Gewissheit zwar nicht herzustellen. Aber es muss zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, die eine Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen eines Bekenntnisses begründen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Eine ausdrückliche Erklärung der Mutter zur Nationalität in einer Personenstandsurkunde, in einer Volkszählung oder in einem anderen schriftlichen Dokument ist bis 1941 nicht überliefert. Der einzige schriftliche Hinweis auf ein Volkstumsbekenntnis befindet sich in den Hauswirtschaftsbüchern der Siedlung Almjakovo im Pyschkino-Troizker Bezirk (heute Pervomaisky-Bezirk) des Gebietes Tomsk aus dem Zeitraum 1943 – 1945. Hier ist ein Haushalt der P. E. G. verzeichnet, zu dem 2 Töchter (P1. L.F., geb. 1940 und G. , A. W1. . geb. 1942) sowie der Ehemann W4. G1. gehören. In der Spalte „Nationalität“ befindet sich der Eintrag „Deutsche“. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifel, ob diese Eintragung die Bedeutung einer verbindlichen Erklärung hat und ob sie der Mutter der Klägerin überhaupt zugeordnet werden kann. Es ist dem Gericht zwar aus anderen Klageverfahren bekannt, dass die Hausbücher in der ehemaligen Sowjetunion die Funktion eines Melderegisters und somit quasi eine amtliche Bedeutung hatten. Gleichwohl ist unbekannt, wie die dortigen Eintragungen im Einzelfall zustande kamen, ob sie auf vorliegenden Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden), auf Erklärungen der Bewohner oder auf Einschätzungen der behördlichen Stellen beruhten. Im zuletzt genannten Fall hätte die Angabe der Nationalität nicht den Charakter eines Bekenntnisses der Einwohner, zumal die Bücher wohl in erster Linie der Erfassung der landwirtschaftlichen Kapazitäten dienten. Ungeachtet dessen muss auch offen bleiben, ob diese Eintragungen der Mutter der Klägerin überhaupt zugeordnet werden können. Denn der Name „P. E. G. “ ist nachträglich eingetragen worden, indem der vorher dort befindliche Name, der nicht mehr leserlich ist, überschrieben wurde. Es lässt sich nicht mehr aufklären, wie diese Berichtigung zustande kam. Zwar ist die Erklärung möglich, dass der Nachname „U1. “ nach der Eheschließung von P. E. U1. mit W3. G1. im Jahr 1944 durch die Überschreibung mit dem Ehenamen „G. “ offiziell berichtigt wurde. Dafür würde auch die Eintragung von W3. G1. als Ehemann sprechen. In der Archivbescheinigung der Verwaltung des Pervomaisky Bezirks des Tomsker Gebiets vom 26.11.2018 wird bestätigt, dass Familienoberhaupt „U1. P. “ war. Es ist aber nicht plausibel, wie diese Feststellung getroffen wurde, da ja der ursprünglich vorhandene Name nach der Archivauskunft „unleserlich“ ist. Plausibel ist auch nicht, warum bei einer erforderlichen Namensberichtigung aufgrund einer Heirat auch der Vorname und der Vatersname überschrieben wurden. Dies wäre nicht nötig gewesen, da diese Namen durch die Eheschließung unverändert blieben und die Nachnamen „U1. “ und „G. “ sich von der Länge der Wörter gleichen. Zweifel an der Zuordnung der Eintragung zur Mutter der Klägerin ergeben sich auch daraus, dass die in der Eintragung angegebenen Kinder nicht mit den Namen der Kinder von P. G. übereinstimmen, die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.06.2021 angegeben sind. Dort heißt es, P. G. sei im Jahr 1946 mit Ehemann und den Töchtern M. (geb. 1942) und N2. (geb. 1945) auf die Insel Sachalin umgezogen. In dem Hausbuch der Jahre 1943 bis 1945 sind aber als Töchter P1. L.F. (geb. 1940) und G. A. W1. . (geb. 1942) eingetragen. Die im Jahr 1942 geborene Tochter hat also einen Vornamen, der mit dem Buchstaben A. beginnt und heißt nicht „M. “. Eine im Jahr 1945 geborene Tochter namens N2. ist gar nicht eingetragen. Demnach lassen sich die im Klagevortrag angegebenen Personen nicht in Einklang bringen mit den im Hauswirtschaftsbuch eingetragenen Personen. Vor dem Hintergrund, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 – 11 A 166/13 – und vom 22.02.2017 – 11 A 1298/15 – , kann daher der Angabe der deutschen Nationalität im Hausbuch von 1943 – 1945 kein ausreichender Beweiswert für ein ausdrückliches Bekenntnis der Mutter der Klägerin beigemessen werden. Weitere Indizien für ein Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum liegen nicht vor. In der nachträglich ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1964 ist keine Nationalität für die Mutter eingetragen. Jedoch ist im Heiratsregister des Jahres 1944 die Mutter mit der russischen Nationalität verzeichnet. Auch wenn diese Eintragung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1941 erfolgte und daher nicht mehr relevant ist, so steht sie gleichwohl im Widerspruch zur etwa gleichzeitigen Angabe der deutschen Nationalität im Hausbuch von 1943. Ein eindeutiger Rückschluss auf die Bekenntnislage im Jahr 1941 ist daher nicht möglich. Falls man jedoch trotz der oben geschilderten Bedenken aus der Eintragung im Hausbuch von 1943 – 1945 ein Bekenntnis der Mutter der Klägerin zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitraum ableiten wollte, so fehlt es jedenfalls an einem objektiven Merkmal, das dieses Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG a.F. bestätigen könnte. Als objektive Bestätigungsmerkmale kommen die Abstammung von ethnischen Deutschen, die muttersprachliche oder vorzugsweise Benutzung der deutschen Sprache, deutsche Erziehung und Kultur, die Namensgebung, die Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften oder auch das Vorliegen staatlicher Verfolgungsmaßnahmen in Betracht. Nach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. genügt es im Fall eines ausdrücklichen oder schlüssigen Bekenntnisses, wenn wenigstens ein objektives Bestätigungsmerkmal vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1979 – 8 C 61.78 – Buchholz, § 6 Nr. 37; Urteil vom 15.07.1986 – 9 C 8.86 – , Buchholz, § 6 Nr. 45. Es ist demnach möglich, dass auch eine von der Abstammung „fremdvölkische“ Person, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt abgelegt hat, etwa durch Sprache oder Erziehung als deutsche Volkszugehörige bestätigt werden kann, z.B. bei Stief- oder Pflegekindverhältnissen, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattslg., Stand: 6/2014, § 6 Abs. 1 BVFG n.F., Rn. 109. Ein solches aussagekräftiges Merkmal kann für die Mutter der Klägerin jedoch nicht festgestellt werden. Zwar kommt in Betracht, dass es sich bei dem vorgeblichen Vater der Mutter, E1. E2. U1. , um einen ethnischen Deutschen gehandelt hat. Die biologische Abstammung der Mutter der Klägerin von E1. U1. ist jedoch nicht urkundlich dokumentiert; sie lässt sich auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit aus den Lebensumständen oder anderen Beweismitteln ableiten. Die Klägerin konnte weder eine Geburtsurkunde noch einen Auszug aus dem Geburtsregister für ihre Mutter vorlegen. Auch eine Eintragung in einem kirchlichen Dokument (Taufurkunde) oder in einem kirchlichen Register existiert nicht. Demnach ist der einzige schriftliche Nachweis für die leibliche Abstammung der Mutter der Klägerin von E1. U1. der Mädchenname der Mutter, P. E. U1. , der in der Heiratsurkunde der Mutter aus dem Jahr 1944 eingetragen ist. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Heiratsurkunde um ein echtes Dokument handelt. Zweifel bestehen insoweit, als lediglich eine unbeglaubigte Kopie vorgelegt wurde und im Textfeld der eingetragenen Namen Unregelmäßigkeiten erkennbar sind, die auf frühere abweichende Eintragungen schließen lassen könnten. Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn der Umstand, dass die Mutter der Klägerin vor ihrer Heirat den Nachnamen und Vatersnamen nach E1. U1. geführt hat, beweist nicht, dass sie auch die leibliche Tochter von E1. U1. war. Der Nachname und Vatersname kann auch auf ein Stief- oder Pflegekind durch eine Annahme als Kind übertragen werden. Kann die Vaterschaft von E1. U1. somit weder durch eine zeitnah ausgestellte Geburtsurkunde noch durch bei Geburt der Mutter lebende Zeitzeugen, insbesondere die Großeltern, bestätigt werden, lässt sich diese nur durch ein genetisches Abstammungsgutachten klären. Dieses wurde bisher nicht vorgelegt, wobei unklar ist, ob noch Nachfahren von E1. U1. in den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR (oder in anderen Staaten) leben, die als taugliche Vergleichspersonen in Betracht kommen würden. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob im Hinblick auf die leibliche Abstammung der Mutter der Klägerin möglicherweise ein unverschuldeter Beweisnotstand vorliegt, weil die alten Dokumente durch Brände vernichtet und Registereintragungen nach praktisch 100 Jahren seit der Geburt der Mutter im Jahr 1920 nicht mehr vorhanden sind. In diesem Fall wäre es möglich, das Merkmal der leiblichen Abstammung auch auf andere Indizien und einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers zu stützen, wenn diese geeignet sind, dem Gericht die volle Überzeugung von der Vaterschaft des E1. U1. zu P. G. zu vermitteln, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1987 – 9 C 90.86 – juris, Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 – 7 K 7429/18 – . Der Vortrag der Klägerin und die sonstigen vorgelegten Beweismittel genügen jedoch nicht, das Gericht von der biologischen Abstammung der Mutter der Klägerin von E1. U1. zu überzeugen. Insbesondere liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die vermeintlichen Eltern von P. G. , E1. U1. und N. T2. , im Zeitraum vor der Geburt der Mutter im Jahr 1920 bereits zusammenlebten. Laut Heiratsurkunde des Ehepaares vom 15.02.1977 wurde die Ehe erst im Jahr 1961 standesamtlich geschlossen. Die vorgelegten Hauswirtschaftsbücher aus dem Zeitraum 1943 – 1945 und 1946 bis 1948 belegen zwar ein Zusammenleben des Ehepaars in diesem Zeitraum, aber nicht im Jahr 1920 und davor. Dasselbe gilt für die Zeugenaussagen von Nachbarn aus dem Dorf Ust-Chichkayul des Pervomaisky Bezirks des Tomsker Gebiets, die das Zusammenleben der Eheleute in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts bestätigen. Auch der Umstand, dass E1. U1. und seine vermeintliche Tochter P. G. in den 40er und 50er Jahren am selben Ort lebten, sagt nichts über die biologische Abstammung aus. Diese kann auch nicht aus den vorgelegten Familienfotos entnommen werden, die E1. U1. und P. G. im Jahr 1933 auf demselben Bild zeigen sollen. Ob die angegebenen Namen tatsächlich den jeweiligen abgebildeten Personen zugeordnet werden können, ist zudem fraglich. Der Umstand, dass diese alten Fotos im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegt werden konnten, obwohl nach den Angaben der Klägerin das gesamte Familienarchiv verbrannt sein soll, lässt Zweifel am Vortrag der Klägerin über ihre Familiengeschichte aufkommen. Diese Zweifel werden durch den wechselnden und lückenhaften Vortrag der Klägerin über das Leben von E1. U1. erhärtet. Letztlich bleibt völlig unklar, wo sich E1. U1. im Zeitraum der Geburt von P. , also von 1919 – 1921, aufgehalten hat, mit welcher Frau er in dieser Zeit zusammenlebte und ob er der Vater von P. G. gewesen sein kann. Hierzu hat die Klägerin im Verlauf des Verfahrens völlig unterschiedliche Versionen vorgetragen, ohne dass eine dieser Versionen nachvollziehbar belegt werden kann. Die erste Version im Aufnahmeantrag lautete, E1. U1. sei im Jahr 1891 im Dorf B. (später in Schesternaja umbenannt) in den deutschen mennonitischen Kolonien Zagradowka in der heutigen Ukraine geboren und im Jahr 1915 nach Sibirien in die Slawgorod Kolonie umgesiedelt worden. Hier habe er 1916 seine zukünftige Ehefrau N. kennengelernt und diese 1 Jahr später geheiratet. Zwei Jahre später sei P. in der Slawgorod-Kolonie geboren. Nach Beginn des 2. Weltkrieges sei er verhaftet und zur Zwangsarbeit in eine Mine geschickt worden. Im Widerspruchsschreiben vom 15.12.2018 heißt es demgegenüber, E1. U1. sei nach Ausbruch des ersten Weltkrieges im Jahr 1915 in die Arbeitsarmee mobilisiert und 1916 in die ferne Taiga des Pyshkino-Troitsky Bezirks des Tomsker Gebiets zum Holzeinschlag geschickt worden. Dort sei er geblieben und während des 2. Weltkrieges im Jahr 1943 zur Zwangsarbeit in die Prokopyevsky Minen des Kemerovo Gebiets geschickt worden, wo er bis 1947 im Arbeitsdienst tätig gewesen sei. Im Schreiben vom 06.01.2019 wird hingegen erklärt, aus inzwischen beschafften Archivunterlagen ergebe sich, dass E1. U1. zwei Söhne aus erster Ehe gehabt habe, E1. E2. U1. , geb. 1914 in Petrovka (Slawgorod-Kreis) und K. E2. U1. , geb. 1916 in Petrovka (Slawgorod-Kreis), die beide wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit strafrechtlich verfolgt worden seien. Im Klageverfahren wird zunächst vorgetragen, E1. U1. sei im Dorf N1. Zagradowka in der deutschen mennonitischen Kolonie geboren, später Dolinovka. 1915 habe er im deutschen Dorf Lichtfelde (später Petrovka) in der Kolonie Barnaul gelebt und sei in die zaristische Armee mobilisiert worden. In den Jahren 1914, 1916 und 1928 seien die Söhne E1. , K. und Q. geboren, 1920 die Tochter P. , alle in Lichtfelde. Dieser Ort sei später aufgelöst worden, sodass in der Sterbeurkunde der P. die Kreisstadt Slawgorod als Geburtsort angegeben sei. Später wird erklärt, E1. U1. sei in N1. (Schesternaja) geboren. In den 30er Jahren sei er im Zuge der Entkulakisierung durch Stalin umgesiedelt worden und unter Kommandanturbewachung gestellt worden. In den Jahren 1943 bis 1951 habe er Zwangsarbeit in der Steinkohleförderung geleistet. Aus diesem Grund fehle der Zeitraum im Arbeitsbuch. Dieser wechselnde Vortrag erweckt den Eindruck, dass die Klägerin versucht, das Lebensschicksal von E1. E2. U1. aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet sowie im Verlauf des Verfahrens verschafften Archivunterlagen zu Personen mit dem Nachnamen U1. zu rekonstruieren. Ob die vorgelegten Dokumente aber tatsächlich die Person des hier genannten E1. U1. und seine Familienangehörigen betreffen, lässt sich mittels der lückenhaften Angaben in den Unterlagen nicht eindeutig feststellen. Insbesondere wird deutlich, dass es in der Familie der Klägerin keine familiär überlieferten genauen Kenntnisse über den Lebensweg des vermeintlichen Großvaters gibt, da weder der genaue Geburtsort, noch die Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Umsiedlungen sowie Eheschließungen und Kinder konkret, durchgängig und widerspruchsfrei vorgetragen wurden. Falls E1. U1. tatsächlich zwei 1914 und 1916 geborene Söhne aus erster Ehe hatte, kann auch die 1920 geborene P. aus dieser Ehe stammen oder eine Stieftochter aus der ersten Ehe sein. Der Vortrag, dass er schon 1917 die spätere Ehefrau N. T2. geheiratet hat, kann dann aber nicht richtig sein, wie auch die Heiratsurkunde aus 1977 zeigt (Eheschließung im Jahr 1961). Falls er aber tatsächlich schon 2015 in die Arbeitsarmee mobilisiert wurde und in den Pyschkino-Troitsky Bezirk zur Zwangsarbeit geschickt wurde und dort weiterhin gelebt hat, ist es undenkbar, dass er der Vater der 1920 in den Slawgorod-Kolonien geborenen P. ist. Der Pyschkino-Troitsky Bezirk (heute Pervomaisky-Bezirk), wo E1. U1. auch in den 40er Jahren lebte (B2. liegt im Pervomaisky Bezirk), befindet sich nördlich von Nowosibirsk und ca. 500 km von der Slawgorod-Kolonie (Barnaul) entfernt, die im Altai-Gebiet südlich von Nowosibirsk liegt. Falls E1. U1. jedoch erst in den 30er Jahren im Verlauf der Kollektivierung und Entkulakisierung aus der Ukraine in das Tomsker Gebiet umgesiedelt wurde, hat er niemals in der Slawgorod-Kolonie gelebt und kann daher auch nicht der Vater von P. G. sein. Tatsächlich befindet sich unter den zahlreichen vorgelegten Unterlagen kein einziger plausibler Nachweis dafür, dass E1. U1. , geb. 1891, tatsächlich in den Jahren 1919 bis 1920 im Bereich der Slawgorod-Kolonien, beispielsweise im Dorf Lichtfelde, später Petrowka, gelebt hat. Die Mobilisierungsliste aus dem Jahr 1915, falls sie sich auf E1. U1. bezieht, sagt jedenfalls nichts über den Aufenthalt in den Jahren 1919, 1920 aus. Auch die neu ausgestellte Geburtsurkunde der P. G. vom 16.01.2020 kann die leibliche Abstammung von E1. U1. nicht hinreichend beweisen. Diese beruhte auf dem Urteil des Oktyabrsky-Bezirksgerichts vom 08.05.2019, in dem die verwandtschaftliche Beziehung bestätigt wurde. Dieses Urteil ist jedoch zum Nachweis der biologischen Abstammung nicht geeignet. In der zunächst vorgelegten Fotokopie fehlten weite Teile der Begründung, die dann auf Anforderung des Gerichts vorgelegt wurden. In der vollständigen Fassung ergibt sich aus der Begründung, dass das Gericht als Beweise für die Vaterschaft von E1. U1. allein die Indizien akzeptiert hat, die auch im vorliegenden Verfahren angeführt wurden, nämlich die Tatsache der Führung des Nachnamens U1. und des Vatersnamens E. in der Heiratsurkunde von 1944 sowie die gemeinsamen Wohnorte in den 40er und 50er Jahren. Diese Umstände genügen jedoch, wie ausgeführt, nicht, um die biologische Vaterschaft mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Weitere objektive Merkmale, die eine deutsche Volkszugehörigkeit von P. G. im Sinne des § 6 BVFG a.F. bestätigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Die deutsche Sprache kommt nicht als Bestätigungsmerkmal in Betracht. In dieser Funktion muss die deutsche Sprache entweder muttersprachlich erworben sein oder jedenfalls die bevorzugte Umgangssprache gewesen sein, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattslg., Stand: 6/2014, § 6 BVFG n.F., Rn. 128 – 135. Es gibt keine Erkenntnisse dazu, in welchem Umfang die Mutter der Klägerin die deutsche Sprache im maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1941 beherrscht hat. Es ist fraglich, ob sie die deutsche Sprache muttersprachlich erworben hat. Falls die spätere Ehefrau ihres Vaters, die russische Volkszugehörige N. T1. , ihre Mutter war, ist es ebenso gut möglich, dass sie die russische Sprache als Muttersprache erlernt hat. Falls sie eine andere Mutter hatte, bleibt der Erwerb der Muttersprache ungewiss. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Klägerin die deutsche Sprache Anfang der 40er Jahre als bevorzugte Umgangssprache gesprochen hat. Der gemeinsame Wohnort mit E1. U1. in B2. lässt keine Rückschlüsse auf den Sprachgebrauch zu, da die Ehefrau von E1. U1. Russin war, sodass offen bleiben muss, welcher Sprache im Haushalt von E1. U1. der Vorzug gegeben wurde. Da die Mutter der Klägerin offenbar schon vor 1944 mit ihrem späteren Ehemann W3. G1. zusammenlebte (vgl. die Eintragungen im Hausbuch von 1943 – 1945 zur Geburt der Tochter im Jahr 1942), könnte auch in ihrem Haushalt vorwiegend Russisch gesprochen worden sein. Unklar ist auch, ob in der Siedlung B2. hauptsächlich Deutsche oder Menschen anderer Volkszugehörigkeit wohnten, sodass der Sprachgebrauch in der Wohnumgebung ungewiss ist. Ein Rückschluss lässt sich auch nicht aus der familiären Sprachvermittlung ziehen, da die Klägerin nicht an einem Sprachtest teilgenommen hat. Es lässt sich daher nicht feststellen, in welchem Umfang die Mutter der Klägerin die deutsche Sprache an die Klägerin weitergegeben hat, zumal die Klägerin widersprüchliche Angaben zur Sprachvermittlung gemacht hat. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Zeugenaussagen über den Gebrauch der deutschen Sprache in den Familien U1. und G1. beziehen sich auf die 50er Jahre und sind daher im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1941 unergiebig. Im Übrigen sind diese auch unglaubwürdig, da es sich um vorgefertigte und übereinstimmende Bestätigungen aller Zeugen zu den umstrittenen und maßgeblichen Kriterien der deutschen Volkszugehörigkeit handelt, die keinerlei konkreten und individuellen Angaben enthalten. Ein Bestätigungsmerkmal lässt sich auch nicht aus der Pflege deutscher Sitten und Traditionen gewinnen. Insoweit bestehen – wie bei dem Gebrauch der deutschen Sprache – erhebliche Zweifel, in welchem Umfang diese das Familienleben von P. G. vor 1941 geprägt haben. Denn Kultur und Traditionen folgen in erster Linie dem Gebrauch der Sprache. In welchem Umfang E1. U1. die deutsche Sprache und Kultur in seiner Ehe mit der russischen Volkszugehörigen N. T2. an seine Kinder und möglicherweise auch an P. weitergegeben hat, ist ungewiss. Die pauschale Angabe im Aufnahmeantrag der Klägerin, in der Familie sei nur Deutsch gesprochen worden, sie hätten ihre deutschen Wurzeln, Traditionen und Religion geschätzt, lassen keine Rückschlüsse darauf zu, welche deutschen Gebräuche und Traditionen in den Familien von E1. U1. und P. G. tatsächlich ausgeübt wurden. Die Zugehörigkeit zur mennonitischen Religionsgemeinschaft könnte für eine deutsche Volkszugehörigkeit sprechen, ist jedoch für die Mutter der Klägerin nicht belegt. Es liegen weder schriftliche Zeugnisse über die Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft vor, noch werden brauchbare Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang die Religion tatsächlich ausgeübt wurde. Außer dem Nachnamen „U1. “ und dem Vatersnamen „E. “ liegen somit keine objektiven Bestätigungsmerkmale vor, die die Mutter der Klägerin als Angehörige der deutschen Bevölkerungsgruppe ausweisen. Die Namensgebung deutet somit nur auf einen unklaren familiären Zusammenhang mit der gemischt-nationalen Familie des E1. U1. hin. Für eine eindeutige Zuordnung zur deutschen Volkszugehörigkeit reicht dieses Merkmal allein jedoch nicht aus. Gegen diese Annahme spricht auch, dass die Mutter offenbar keinen Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Behörden ausgesetzt war. Für die angebliche Mobilisierung zur Zwangsarbeit im Holzeinschlag des Pyshkino-Troitsky Bezirk des Tomsker Gebiets gibt es keinerlei Belege. Auch der Umzug der Familie G1. aus dem Tomsker Gebiet auf die Halbinsel Sachalin an der Pazifikküste wäre für eine deutsche Volkszugehörige im Jahr 1946 nicht möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt unterlagen Deutsche noch der Zwangsarbeit in der Trudarmee. Im Anschluss waren sie bis zum Jahr 1956 der Kommandanturüberwachung an ihren Wohnorten unterworfen und hatten daher keine Möglichkeit, an einen anderen Ort umzuziehen. Ist die Mutter somit im maßgeblichen Zeitpunkt keine deutsche Volkszugehörige gewesen, kommt als Abstammungsperson nur noch der vermeintliche Großvater E1. U1. , geb. 1891, in Betracht. Eine biologische Abstammung der Mutter der Klägerin, P. G. , von E1. U1. , ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht feststellbar, sodass auch die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen nicht belegt ist. Auf die weiteren Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG kommt es daher nicht an. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass sowohl erhebliche Zweifel an dem erforderlichen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum als auch an den erforderlichen Sprachfähigkeiten bzw. ersatzweise an der krankheitsbedingten Unmöglichkeit des Spracherwerbs bestehen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.