Urteil
7 K 4206/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0914.7K4206.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.1976 in der Ukraine geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1951 geborene Herr M. Q. , seine Mutter die am 00.00.1951 geborene Frau W. Q. , geb. H. . Die Ehe der Eltern sei 1983 geschieden worden. Der Kläger beantragte mit Datum vom 02.12.2003 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Er sei ukrainischer Staatsangehöriger mit russischem Nationalitätseintrag im Inlandspass. Sein Vater sei deutscher Volkszugehöriger mit einer entsprechenden Eintragung im Inlandspass. Im Elternhaus habe er ab dem 10. Lebensjahr auch die deutsche Sprache gesprochen, während er von Beginn an Russisch gesprochen habe. Die deutsche Sprache sei ihm vom Vater vermittelt worden. Heute spreche er selten Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe aber fast alles und die Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Als einzubeziehende Personen angegeben waren die am 00.00.1978 geborene Ehefrau P. und die gemeinsame Tochter B., geb. 00.00.1998. Mit Bescheid vom 26.06.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag unter Hinweis auf den russischen Nationalitätseintrag im Inlandspass ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2008 als unbegründet zurück. Es fehle am Beleg deutscher Abstammung, da auch der Aufnahmeantrag des Vaters habe abgelehnt werden müssen, weil er nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Zudem bekräftigte die Behörde die Ausführungen zum Volkstumsbekenntnis. 3 Unter dem 28.12.2017 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim BVA und teilte mit, dass der Vater des Klägers verstorben sei und der Kläger nunmehr selbst beabsichtige, einen Aufnahmeantrag zu stellen. Dies wertete das BVA mit Bescheid vom 12.02.2020 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Eine Rechtsänderung zugunsten des Klägers sei nicht eingetreten, da das Tatbestandsmerkmal „Abstammung“, auf das die Erstablehnung gestützt sei, durch die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes nicht angetastet worden sei. 4 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf die Erleichterungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes, die insbesondere kein durchgehendes Volkstumsbekenntnis mehr forderten. Zum Zeitpunkt der Ausstellung seines ersten Inlandspasses 1992 sei der Nationalitätseintrag bereits abgeschafft gewesen. Erst 2016 sei es ihm möglich gewesen, seine deutsche Nationalität gerichtlich feststellen zu lassen. Vater und Großvater seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Ein heutiger Erstantrag wäre in jedem Fall erfolgreich gewesen. 5 Mit Bescheid vom 07.07.2020 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Auch ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 08.07.2020. 6 Der Kläger hat am 04.08.2020 Klage erhoben und wiederholt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 7 Er beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des BVA vom 12.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger habe keinen maßgeblichen Wiederaufgreifensgrund geltend gemacht. Der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2008 stütze sich auch auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Änderungen der Sachlage seien nicht erkennbar. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 12.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides. 15 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. 16 Dies ist nicht der Fall. Denn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Ist ein Verwaltungsakt – wie hier der Ablehnungsbescheid vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2008 – auf mehrere selbständig tragende Ablehnungsgründe gestützt, liegt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtlage nur dann vor, wenn sie sich auf alle Ablehnungsgründe auswirkt. Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides erhalten und steht einer neuen Sachentscheidung entgegen, 17 vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. 11. 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 -, juris, Rn. 18. 18 Die Ablehnung war auch auf die nach seinerzeitiger Auffassung des BVA fehlende Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. Angesprochen war damit der Vater, dessen deutsche Volkszugehörigkeit aufgrund völlig fehlender Sprachfertigkeiten nicht festgestellt werden konnte, was zur Ablehnung des Aufnahmeantrages führte. Es unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel, dass damit eine Entscheidung über das Tatbestandsmerkmal „Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen“ getroffen war. Unbeachtlich ist, dass dieser Umstand im Ausgangsbescheid nicht tragend war und erst mit dem Widerspruchsbescheid herangezogen wurde. Denn Gegenstand der rechtlichen Bewertung ist stets der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides , arg. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 19 Eine Änderung der Rechtslage ist durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) im Hinblick auf das die Ablehnung tragende Abstammungsmerkmal nicht eingetreten. Die mit dem Änderungsgesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen unberührt. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 16 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 24.17 - Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 -, juris, Rn. 43. 21 Denn das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob die Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers, hier also nach der rechtslage im jahr 1976. Die Frage, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird somit im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 -. 23 Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. Deshalb kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob eine der Abstammungspersonen die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes erfüllen würde, wofür hier auch in der Sache nichts vorliegt. 24 Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht im Hinblick darauf geltend gemacht werden, dass hinsichtlich der Abstammung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - auch auf die Großelterngeneration zurückgegriffen werden kann, die väterlicherseits mit deutscher Volkszugehörigkeit angegeben ist. Zwar wird nunmehr ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde gelegt, der grundsätzlich sogar eine Abstammung von einem deutschen Urgroßelternteil genügen lässt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bedeutet aber keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -. 26 Es handelt sich lediglich um eine Norminterpretation. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt späterer Änderung der Rechtsprechung. 27 Unbeachtlich ist daher die Frage, ob ein fiktiver Erstantrag heute möglicherweise erfolgreich wäre. 28 Andere Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht ersichtlich. 29 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, gerichtet auf die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 ff. und vom 1 3.12. 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29. 31 Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. 32 Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern vielmehr nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtslage und Rechtsauslegung durchaus rechtmäßig, da die Abstammung von zumindest einem volksdeutschen Elternteil nicht festgestellt werden konnte. Dies beruhte auf dem Umstand, dass seitens des BVA der Vater nicht als deutscher Volkszugehöriger festgestellt werden konnte, nachdem dieser beim Sprachtest 2004 keinerlei deutsche Sprachkenntnisse gezeigt hatte. Hiervon unberührt blieb zudem die Feststellung des Ausgangsbescheides, dass der Kläger mit russischer Nationalität im Inlandspass eingetragen war und es deshalb nach seinerzeitigem Recht an einem Volkstumsbekenntnis fehlte. 33 Andere Gründe für eine Ermessensreduzierung auf eine Entscheidung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist zwar zutreffend, dass Aussiedlungsbewerber, die heute erstmalig einen Aufnahmeantrag stellen, einen leichteren Zugang zu einem Aufnahmebescheid haben als Antragsteller, die den Aufnahmeantrag vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes im September 2013 gestellt haben. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einem sachlichen Grund und verstößt daher nicht gegen Art.3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber wollte durch das 10. Änderungsgesetz den Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten Rechnung tragen, insbesondere den nach Auflösung der Sowjetunion schwindenden Möglichkeiten eines Volkstumsbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität in Personenstandsurkunden und den weiter abnehmenden Möglichkeiten einer familiären Sprachvermittlung, 34 vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 - unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. 35 Zwar profitieren von der Gesetzesänderung auch früher geborene Antragsteller, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden und von den oben genannten Veränderungen nicht in gleichem Ausmaß betroffen waren. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmebewerber, deren Aufnahmeantrag aus anderen Gründen bestandskräftig abgelehnt wurde und die wegen des Fehlens eines Wiederaufgreifensgrundes nicht in den Genuss der Erleichterungen des 10. Änderungsgesetzes kommen. Auch diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil der Aufnahmeantrag des Klägers nach den seinerzeitigen Vorgaben abgelehnt wurde und einer erneuten Entscheidung nunmehr die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides und damit der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstehen. Dies unterscheidet den Kläger von Antragstellern, die den Aufnahmeantrag nun erstmalig stellen oder die einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens haben. Diese Ungleichbehandlung ist eine Folge der Bestandskraft von Verwaltungsakten und nicht schlechthin unerträglich, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 29 und Urteil der Kammer vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. 37 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerhafte Entscheidung über seinen Antrag. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei zulasten des Klägers ausgeübt, indem sie dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 42 43 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 44 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 45 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 46 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 47 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 48 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 49 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 50 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 51 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 52 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 53 Beschluss 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 55 5.000,00 Euro 56 festgesetzt. 57 Gründe 58 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 59 Rechtsmittelbelehrung 60 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 61 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 62 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 63 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 64 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.