Urteil
7 K 1651/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0503.7K1651.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er ist am 00.00.1983 in T. in Russland geboren. Am 8. Januar 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In dem Antrag gab er an, er sei deutscher Volkszugehöriger. Er habe in seinem Elternhaus Russisch gesprochen und die deutsche Sprache vom 34. Lebensjahr an im Goethe-Institut und bei einem Privatlehrer erlernt. Er verstehe fast alles auf Deutsch, spreche und schreibe es auch. Er gab an, dass seine am 00.00.1964 geborene Mutter M. Q. (Geburtsname A. ) die Tochter der am 00.00.1935 geborenen N. A. (Geburtsname H. ) sei. Diese habe am 19. Mai 1970 seinen am 00.00.1928 in B. geborenen Großvater B1. A. geheiratet. Der Großvater sei das Kind der im Jahre 1904 geborenen B2. A. . Der Großvater sei in den Jahren 1946 bis 1954, die Urgroßmutter in den Jahren 1942 bis 1954, zwangsumgesiedelt und unter Kommandanturbewachung gestellt worden. Der Kläger fügte dem Antrag die am 4. Juni 1970 als Zweitausfertigung ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter bei. Laut einer Auskunft der Verwaltung für Standesamtswesen ist dabei erstmalig der neue Familienname A. und die Angabe zum Vater „B1. B3. A. “ eingetragen worden. Er legte zudem die am 3. Juli 2019 ausgestellte Sterbeurkunde von „B1. B3. A. “ vor, der diesem Dokument nach am 00.00.1928 in B. geboren ist. Er legte zudem eine am 15. September 2018 als Ersatzurkunde ausgestellte Geburtsurkunde des am 00.00.1928 in O.-Q1. geborenen „B1. A1. “ vor, der danach das Kind der deutschen Staatsangehörigen B1. J. A1. und B2. G. A1. sei. Außerdem fügte er die jeweils am 4. April 2019 ausgestellten Archivbescheinigungen über die Zwangsumsiedlung und Kommandanturbewachung des Großvaters und der Urgroßmutter bei. Mit Bescheid vom 3. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen geeigneten urkundlichen Nachweis dafür erbracht, dass ein Groß-/Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe oder ein direkter leiblicher Vorfahre des Klägers sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe bzw. deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Mangels beweisgeeigneter Dokumente könne nicht festgestellt werden, dass B1. A. der leibliche Vater von M. Q. sei. Hiergegen legte der Kläger am 25. November 2020 Widerspruch ein. Er führte an, seine Großeltern haben die Abstammung von einem Deutschen zum Zeitpunkt der Geburt der Mutter verheimlichen müssen, um dieser Demütigungen zu ersparen. Die Einstellung gegenüber Russlanddeutschen habe sich dann ab 1970 gebessert. Er fügte dem Widerspruch die am 24. Dezember 2020 als Ersatzurkunde ausgestellte Vaterschaftsanerkennungserkunde und die am 19. Januar 2021 als Ersatzurkunde ausgestellte Bescheinigung über die Vaterschaftsanerkennung bei. Zudem legte er eine am 26. November 2020 ausgestellte Archivauskunft vor, deren Inhalt nach die Großeltern bereits im Zeitraum 1964 bis 1966 in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Mit Bescheid vom 12. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Vaterschaft von B1. A. erst anlässlich der Eheschließung in der Geburtsurkunde der Großmutter vermerkt worden und der Sachverhalt danach derart mit Zweifeln belastet sei, dass diese Urkunde die biologische Abstammung nicht nachweisen könne. Am 25. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Gesamtumstände offensichtlich dafür sprächen, dass B1. A. der leibliche Vater seiner Mutter sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Lebensgemeinschaft der Großeltern mütterlicherseits für die maßgeblichen Jahre 1964 bis 1966 durch die Archivauskunft vom 26. November 2020 dokumentiert. Diese sei auch authentisch, da die Bezeichnung als Ehefrau vor der Eheschließung üblich gewesen sei und keinen Hinweis darauf gebe, ob eine Lebensgemeinschaft ehelicher oder unehelicher Natur sei. Die Vaterschaftsanerkennung im Jahre 1970 stehe zudem in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt der Mutter, so dass keine vernünftigen Zweifel an der biologischen Abstammung bestehen könnten. Auch die biologische Abstammung des Großvaters von B2. A. sei durch die im Verfahren eingereichten Unterlagen nachgewiesen. Hinsichtlich seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei auf die Nationalitäteneintragungen in dem Ehescheidungsschein und der Geburtsurkunde seiner Tochter hinzuweisen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt zu einem anderen Volkstum bekannt. Insbesondere sei in der Erstausfertigung der Geburtsurkunde seiner Tochter keine Nationalität eingetragen gewesen. Der Kläger sei danach in wesentlichen amtlichen Urkunden mit der deutschen Nationalität eingetragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der deutschen Abstammung des Klägers auszuräumen. Die Authentizität der Archivauskunft stehe in Frage, da seine Großmutter in diesem Dokument bereits für den Zeitraum 1964 bis 1966 als Ehefrau bezeichnet wird. Hinsichtlich der Nationalitäteneintragungen in der Scheidungsurkunde und der Geburtsurkunde der Tochter sei darauf hinzuweisen, dass diese Urkunden erst im Jahre 2019 ausgestellt worden seien. Bei der Geburtsurkunde handele es sich um eine Zweitausfertigung. Eine Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe liege nicht vor. Letztlich bleibe mangels erstausgestellter urkundlicher Nachweise auch unklar, wer die leiblichen Eltern des 1928 geborenen und zum maßgeblichen Zeitpunkt (22.06.1941) noch nicht bekenntnisfähigen B1. A. seien. Die Archivbescheinigung vom 4. April 2019 weise nicht zwingend nach, dass er ein leiblicher Abkömmling der von repressiven staatlichen Maßnahmen betroffenen B2. G. A. sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er kein deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit des im Jahre 1983 geborenen Klägers bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Mangels Nachweises der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - juris Rn 12 ff., liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst. Danach kommen hier als Personen, von denen der Kläger die Abstammung ableiten kann, der im Jahre 1928 geborene Großvater B1. A. und die im Jahre 1904 geborene Urgroßmutter B2. A. in Betracht. Ob die für die Abstammung in Frage kommende Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - juris, Rn. 25 ff. ; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 - ; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 - 7 K 5609/17 -. Vorliegend kann dahinstehen, ob der im Jahre 1983 geborene Kläger die Abstammung seiner Mutter von B1. A. hinreichend nachgewiesen hat. Denn es fehlen bereits hinreichende Belege dafür, dass der Großvater selbst von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Der Großvater B1. A. ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als sog. bekenntnisunfähiger Frühgeborener einzustufen, weil er zu Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 erst zwölf Jahre alt und damit unfähig war, sich zu einem bestimmten Volkstum zu bekennen. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, ist entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43/18 –, BVerwGE 167, 9-20, Rn. 29. Der Kläger hat insoweit weder die biologische Abstammung seines Großvaters von B2. A. nachgewiesen, noch hat er hinreichend dargelegt, dass diese im Jahre 1941 ein entsprechendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Die zum Nachweis vorgelegte Geburtsurkunde des Großvaters vom 15. September 2018, die Archivauskünfte vom 4. April 2019 über die Vertreibungsmaßnahmen gegen den Großvater und die Urgroßmutter, die standesamtliche Bescheinigung zur Geburteneintragung des Großvaters vom 25. Oktober 2019 und die Archivbescheinigung vom 26. November 2020 sind nicht beweisgeeignet. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Unrichtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 - ; Urteile vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - und vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - ; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 - juris, Rn. 42 zur Rechtslage in der Russischen Föderation bez. Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Insbesondere konnten Eintragungen der Nationalität nach 1990 in Personenstandsurkunden auf Antrag der Betroffenen - auch bei bereits verstorbenen Personen - geändert werden, ohne dass die Änderung und frühere Eintragungen nachvollziehbar sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 - . Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall eine eingehende Prüfung der Urkunden erforderlich und ihr Beweiswert auch im Zusammenhang mit dem Sachvortrag zu bestimmen, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 07.09.2020 - 7 K 4194/19 - . Gemessen an diesen Maßstäben ist bezüglich der Geburtsurkunde und der standesamtlichen Bescheinigung zum Geburteneintrag bereits unklar, ob es sich danach überhaupt um den Großvater B1. A. handeln soll. Denn in diesen Dokumenten stimmen die Angaben zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort nicht mit den Angaben des Klägers aus dem Antrag vom 8. Januar 2020 und dem Eintrag in der Sterbeurkunde des Großvaters vom 3. Juli 2019 überein. Auch wenn insoweit der Großvater gemeint sein sollte, sind diese Dokumente mit Blick auf diese fehlerhaften Angaben nicht zum Beweis geeignet. Auch der Beweiswert der Archivbescheinigung aus dem Jahre 2020 ist überaus zweifelhaft. Denn zum einen wird die Großmutter mütterlicherseits in diesem Dokument bereits für den Zeitraum sechs Jahre vor der Eheschließung als „Ehefrau“ bezeichnet. Darüber hinaus stimmen auch die Angaben zu ihrem Namen und Geburtsdatum nicht mit den vorherigen Angaben des Klägers überein. Letztlich sind auch die Archivbescheinigungen über die Vertreibungsmaßnahmen vom 4. April 2019 nicht dazu geeignet, die biologische Abstammung des Großvaters von B2. A. nachzuweisen. Denn die Ausstellung der vom Kläger eingereichten Dokumente steht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu seinen Ausreisebemühungen. Mit Blick auf die jeweiligen Ausstellungsdaten geht aus den Dokumenten ohnehin nicht hervor, ob B2. A. bereits im Jahre 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.