Urteil
7 K 5053/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0214.7K5053.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1984 bei T. /Russland geboren. Ihre Eltern sind der am 00.00.1964 geborene B. Q. und die am 00.00.1965 geborene N. Q. , geb. M. . Als Großvater väterlicherseits ist der am 00.00.1937 geborene M1. Q. angegeben. Die Eltern der Klägerin beantragten mit Datum vom 25.02.1991 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In diesem Antrag war neben der Klägerin auch ihr Bruder B1. aufgeführt. Mit Bescheid vom 25.06.1993 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Der Vater der Kläger sei schon deshalb nicht deutscher Volkszugehöriger, weil er im Inlandspass die russische Nationalität habe eintragen lassen. Die Mutter der Klägerin sei ebenfalls nicht deutsche Volkszugehörige, da in ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahre 1965 ihre Eltern mit russischer Nationalität eingetragen seien. Sie stamme damit nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1993 als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, auch die Kinder B1. und B2. erfüllten die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht, da bereits das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht erfüllt sei. Die hiergegen im Namen aller Familienangehöriger erhobene Klage wies das hiesige Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17.08.1999 ab (17 K 8746/93). Auch hier findet sich in den Entscheidungsgründen der Hinweis darauf, dass der seinerzeit minderjährigen Klägerin kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zustehe, weil sie nicht von deutschen Volkszugehörigen abstamme. Ebenso wenig stehe ihr ein Anspruch auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid zu. Mit Beschluss vom 16.10.2001 ließ das OVG NRW die Berufung gegen dieses Urteil zu. Mit weiterem Beschluss vom 26.11.2001 stellte das OVG NRW das Berufungsverfahren ein, nachdem die Kläger die Berufung zurückgenommen hatten (2 A 4554/99). Die Klägerin stellte daraufhin mit Datum vom 18.08.2003 einen weiteren Aufnahmeantrag. Ein weiteres ausgefülltes Antragsformular datiert vom 28.05.2004. Mit Schreiben vom 24.08.2004 an die Bevollmächtigte im Bundesgebiet teilte das BVA mit, dass für eine erneute Prüfung keine Veranlassung bestehe. Unter dem 09.07.2020 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Im Antrag aufgeführt waren nunmehr der Ehemann W. (*00.00.1981) und die Töchter B3. (*00.00.2009) und Q1. (*00.00.2016). Sie gab an, in ihrem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Deutsch habe sie im Elternhaus von Beginn an erlernt. Die Sprache sei ihr vom Großvater und außerhalb des Elternhauses vermittelt worden. Sie verstehe fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Das BVA wertete dies als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 22.01.2021 ab. In der Begründung führte die Behörde aus, dass ein Wiederaufgreifen nur in Betracht komme, wenn die gesetzliche Änderung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz dasjenige Tatbestandsmerkmal betroffen habe, dass für die Ablehnung maßgeblich gewesen sei. Dies sei bei dem Tatbestandsmerkmal „Abstammung“ nicht der Fall. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2021 als unbegründet zurück. Es vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Die Klägerin hat am 01.10.2021 Klage erhoben. Sie hält die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen in weitem Sinne nach Ermessen der Behörde für gegeben. Das BVA sei nicht befugt gewesen, über einen Aufnahmeantrag des seinerzeit erst 7-jährigen Kindes zu entscheiden, da erkennbar nur die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Vater gewollt gewesen sei. In der Mehrzahl vergleichbarer Fälle habe das BVA auch keine Entscheidung über die Kinder getroffen. Vor diesem Hintergrund sei die Aufrechterhaltung der Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „schlechthin unerträglich“. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 22.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2021 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch an die Klägerin beantragt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 22.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Denn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Ist ein Verwaltungsakt – wie hier der Ablehnungsbescheid vom 25.06.1993 – auf einen selbständig tragenden Ablehnungsgrund gestützt, liegt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtlage nur dann vor, wenn sie sich (auch) auf diesen Ablehnungsgrund auswirkt. Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides erhalten und steht einer neuen Sachentscheidung entgegen, vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. 11. 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 18. Der Ablehnungsbescheid vom 25.06.1993 war hinsichtlich der Klägerin auf die nach seinerzeitiger Auffassung des BVA fehlende Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. Angesprochen waren damit die Eltern der Klägerin. Es unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel, dass damit eine verbindliche Entscheidung über das Tatbestandsmerkmal „Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen“ getroffen war, die auch die seinerzeit minderjährige Tochter erfasste. Dem entsprechen auch die Begründung des Widerspruchsbescheides und die Formulierung des angekündigten Antrages der Klägerseite im Verfahren 17 K 8746/93. Eine Änderung der Rechtslage ist durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) im Hinblick auf das den Bescheid tragende Abstammungsmerkmal nicht eingetreten. Die mit dem Änderungsgesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 16 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 24.17 - Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 2955/17 -, juris, Rn. 43. Denn das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. Deshalb kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob eine der Abstammungspersonen die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes erfüllen würde. Eine zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führende Änderung der Rechtslage kann dabei auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 abgeleitet werden. Die Erkenntnis, dass sich die Bewertung der Abstammung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers richtet, bedeutet die erstmalige Klärung einer bis dahin zumeist nicht problematischen und deshalb ungeklärten Rechtsfrage. Die erstmalige Beantwortung einer ungeklärten Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nur im Fall eines Wandels der normativen Bestimmung, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 27. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt späterer Änderung der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft für die Auslegung des Begriffs der „Abstammung“ in § 6 Abs. 2 BVFG und in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zunächst an das Merkmal der „Geburt“ an. Daraus leitet es ab, dass es für die Frage, ob jemand von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme, auch auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen müsse. Dieses Ergebnis wurde unter Hinweis auf den Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bestätigt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG, die die Voraussetzungen für die Anerkennung des Spätaussiedlerstatus formuliert, bezwecke sicherzustellen, dass der Aufnahmebewerber seine Abstammung auf einen bei Kriegsende im Aussiedlungsgebiet lebenden und damit von den Vertreibungsmaßnahmen potentiell betroffenen deutschen Volkszugehörigen zurückführen könne. Es sei daher nur sinnvoll, dass die Volkszugehörigkeit dieser Bezugsperson nach den Kriterien des alten Rechts, das maßgeblich auf Umstände bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abstelle, geprüft werde. Wenn das Bundesverwaltungsgericht aber den Wortlaut des Begriffs der „Abstammung“ mit seinem Bezug zum Merkmal der „Geburt“ und den Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zur Begründung der gefundenen Auslegung heranzieht, dann stellt es auf Regelungen ab, die seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) am 02.01.1993 und der erstmaligen Definition der Personengruppe der „Spätaussiedler“ im BVFG bis heute unverändert geblieben sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anknüpfung des Abstammungsmerkmals an die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers erweise sich „auch im Ergebnis als sachgerecht“, weil der geltende § 6 Abs. 2 BVFG auf die veränderte Situation der jetzigen Aufnahmebewerber zugeschnitten sei und nicht auf vorangegangene Generationen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollten und teilweise schon verstorben seien. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG das Abstammungsmerkmal verändert habe. Vielmehr wird im Gegenteil mit der Bezugnahme auf das 10. Änderungsgesetz nur die Auffassung bestätigt, dass gesetzliche Veränderungen der übrigen Anforderungen an Spätaussiedlerbewerber (Bekenntnis, Sprache) sich nicht auf das Abstammungsmerkmal auswirken können, weil Anpassungen an aktuelle Entwicklungen für längst in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte (Geburt des Aufnahmebewerbers) nicht sinnvoll sind. Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nochmals betont, dass sich mit dem 10. Änderungsgesetz an dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung nichts geändert habe, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 16. Das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes hat somit zwar die Frage aufgeworfen, ob die erleichterten Voraussetzungen für Bekenntnis und Sprache auch für Abstammungspersonen gelten. Dies war aber letztlich nur der Anlass für die jetzt gefundene Rechtsauslegung des Abstammungsmerkmals, ohne dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Abstammungsperson ändern wollte oder geändert hat. Für die Annahme einer Änderung des Abstammungsmerkmals geben weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck der Neuregelung noch die Gesetzgebungsgeschichte einen Anlass, vgl. VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 -, juris, Rn. 43 und Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -, juris. Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht im Hinblick darauf geltend gemacht werden, dass hinsichtlich der Abstammung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - auch auf die Vorelterngeneration zurückgegriffen werden kann und nunmehr auch ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde gelegt wird, der grundsätzlich auch eine Abstammung von einem deutschen Groß- oder Urgroßelternteil genügen lässt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bedeutet auch insoweit keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -. Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht ersichtlich. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf ein Rücknahme des Ablehnungsbescheides und Neubescheidung nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, gerichtet auf die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 ff. und vom 1 3.12. 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern vielmehr nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtslage und Rechtsauslegung rechtmäßig, da die Abstammung von zumindest einem volksdeutschen Elternteil nicht festgestellt werden konnte. Soweit das BVA seinerzeit davon ausging, dass nur die Elterngeneration zur Herleitung der Abstammung in Frage kommt, entsprach diese Auslegung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23), vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20.11. 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 und vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17- . Die Aufrechterhaltung der Ablehnungsentscheidung ist auch nichts deshalb „schlechthin unerträglich“, weil die Klägerin seinerzeit noch minderjährig war. Mangels seinerzeitiger Einbeziehungsmöglichkeiten bezog sich das Antragsbegehren auf die Erteilung von Aufnahmebescheiden an alle Familienangehörigen. Dies drückt sich insbesondere im Antrag aus der Klageschrift im Verfahren 17 K 8746/93 aus. Dass sich der in der mündlichen Verhandlung 1999 gestellte Antrag nur auf die Einbeziehung richtete und das verwaltungsgerichtliche Urteil die fehlenden Voraussetzungen der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin nur noch in einem obiter dictum erwähnte, ändert nichts an der Tatsache, dass eine – bestandskräftige – Ablehnung eines Aufnahmebescheides alten Rechts vorliegt. Soweit diese aus den Umstand mangelnder Abstammung von deutschen Eltern gestützt war, entsprach sie durchaus damaliger Rechtslage und Rechtsauslegung. Ihre Aufrechterhaltung kann damit nicht „schlechthin unerträglich“ sein. Andere Gründe für eine Ermessensreduzierung auf eine Entscheidung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Es ist zwar zutreffend, dass Aussiedlungsbewerber, die heute erstmalig einen Aufnahmeantrag stellen, einen leichteren Zugang zu einem Aufnahmebescheid haben als Antragsteller, die den Aufnahmeantrag vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes im September 2013 gestellt haben. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einem sachlichen Grund und verstößt daher nicht gegen Art.3 GG. Denn der Gesetzgeber wollte durch das 10. Änderungsgesetz den Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten Rechnung tragen, insbesondere den nach Auflösung der Sowjetunion schwindenden Möglichkeiten eines Volkstumsbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität in Personenstandsurkunden und den weiter abnehmenden Möglichkeiten einer familiären Sprachvermittlung, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 - unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Zwar profitieren von der Gesetzesänderung auch früher geborene Antragsteller, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden und von den oben genannten Veränderungen nicht in gleichem Ausmaß betroffen waren. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmebewerber, deren Aufnahmeantrag aus anderen Gründen bestandskräftig abgelehnt wurde und die wegen des Fehlens eines Wiederaufgreifensgrundes nicht in den Genuss der Erleichterungen des 10. Änderungsgesetzes kommen. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil der Aufnahmeantrag der Klägerin nach den seinerzeitigen Vorgaben abgelehnt wurde und einer erneuten Entscheidung nunmehr die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides und damit der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstehen. Dies unterscheidet die Klägerin von Antragstellern, die den Aufnahmeantrag nun erstmalig stellen oder die einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens haben. Diese Ungleichbehandlung ist gerade eine Folge der Bestandskraft von Verwaltungsakten und nicht schlechthin unerträglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 29 und Urteil der Kammer vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerhafte Entscheidung über ihren Antrag. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt, indem sie dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.