Urteil
7 K 4824/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1020.7K4824.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1971 in L. /Russland geboren. Im Antragsformular ist sein Geburtsname mit „H. “ angegeben. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1950 geborene Herr O1. O. -H. und die am 00.00.1949 geborene Frau J1. H1. , geb. Q. . Der Vater verstarb am 00.00.1992. Als Großeltern väterlicherseits wurden der am 00.00.1923 geborene Herr B. O. und die am 00.00.1925 geborene Frau T. T1. angegeben. Der Kläger beantragte mit Datum vom 25.11.1997 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem 1997 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen. Er habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm vom Großvater väterlicherseits, der deutscher Volkszugehöriger sei, vermittelt worden. Auch sein verstorbener Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Im engsten Familienkreis spreche er jetzt selten Deutsch, aber häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch jedoch alles und spreche die Sprache fließend. Der Kläger unterzog sich am 25.04.2001 in L. einem Sprachtest. Die Sprachtesterin bestätigte, dass der Kläger fließend Deutsch spreche. Mit Bescheid vom 19.11.2003 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Kläger habe schon die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. In den vorgelegten Geburtsurkunden aus den Jahren 1971 und 1997 seien seine Eltern mit russischer Nationalität verzeichnet. Ob sich der Kläger bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses zur deutschen Nationalität bekannt habe, könne deshalb offen bleiben. Mit Schreiben an das BVA vom 05.04.2019 stellte der Kläger sinngemäß einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Er wies darauf hin, dass sein Großvater väterlicherseits 2005 einen Aufnahmebescheid erhalten habe. Er habe lange in Deutschland gelebt und sei 2018 verstorben. Mit Bescheid vom 06.05.2019 lehnte das BVA den weiteren Antrag ab. Die Behörde verwies darauf, dass die Erstablehnung im Hinblick auf die Abstammung des Klägers erfolgt sei, das Merkmal „Abstammung“ aber durch die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes nicht berührt werde. Auch eine Aufhebung des Bescheides im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung verwies er unter anderem darauf, dass in der Geburtsurkunde seines Vaters dessen Vater, also sein Großvater, mit deutscher Nationalität eingetragen sei. Zudem habe er sich durch die Passeintragung zum deutschen Volkstum bekannt. Auf das Erfordernis einer Eintragung im ersten Inlandspass und das Erfordernis familiärer Sprachvermittlung komme es nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht mehr an. Mit Bescheid vom 10.07.2019 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Rechtslage habe sich hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ nicht zugunsten des Klägers geändert. Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Entscheidung aus dem Jahre 2003 verneinte die Behörde erneut. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 15.07.2019. Der Kläger hat am 06.08.2020 Klage erhoben. Er habe seine Nationalität 1997 durch Gerichtsbeschluss ändern lassen. In Kürze werde er die deutsche Nationalität des Vaters in seine Geburtsurkunde eintragen lassen. Seine deutsche Abstammung könne er vom Großvater väterlicherseits ableiten. Hierin sieht er sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2018 - 1 C 43.18 - bestärkt. Er wiederholt und vertieft in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Widerspruchsbegründung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist erneut darauf, dass sich die Rechtslage hinsichtlich des Abstammungserfordernisses nicht zugunsten des Klägers geändert habe und bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 06.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Denn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Ist ein Verwaltungsakt auf mehrere selbständig tragende Ablehnungsgründe gestützt, liegt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtlage nur dann vor, wenn sie sich auf alle Ablehnungsgründe auswirkt. Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides erhalten und steht einer neuen Sachentscheidung entgegen, vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 -, juris, Rn. 18. Der Ablehnungsbescheid vom 19.11.2003 war auf die nach seinerzeitiger Auffassung des BVA fehlende Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. Angesprochen waren damit die Eltern, namentlich der Vater, dessen deutsche Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden konnte, was zur Ablehnung des Aufnahmeantrages führte. Es unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel, dass damit eine Entscheidung über das Tatbestandsmerkmal „Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen“ getroffen war. Die vom Kläger geltend gemachte Änderung der Rechtslage durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) liegt im Hinblick auf das den Bescheid tragende Abstammungsmerkmal nicht vor. Die mit dem Änderungsgesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis des Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse ließen das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 -, juris, Rn. 16 und Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 - Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -; VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 -, juris, Rn. 43. Das 10. Änderungsgesetz hat im Hinblick auf diese Frage keine Neuregelung getroffen. Dies bedeutet, dass es hinsichtlich des Merkmals der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen keine Änderung der Rechtslage durch nachfolgende Gesetze geben kann, die die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers für die Zukunft modifizieren. Deshalb kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob eine der Abstammungspersonen die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes erfüllen würde. Auch einer Klärung von Sprachkompetenz und kultureller Prägung der Familie bedarf es nicht. Eine zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führende Änderung der Rechtslage kann auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 abgeleitet werden. Die Erkenntnis, dass sich die Bewertung der Abstammung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers richtet, bedeutet die erstmalige Klärung einer bis dahin zumeist nicht problematischen und deshalb ungeklärten Rechtsfrage. Die erstmalige Beantwortung einer ungeklärten Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie die Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist nur im Fall eines Wandels der normativen Bestimmung, nicht aber im Fall einer Änderung der Norminterpretation vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 -, juris, Rn.17 und Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 27. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt späterer Änderung der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft für die Auslegung des Begriffs der „Abstammung“ in § 6 Abs. 2 BVFG und in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zunächst an das Merkmal der „Geburt“ an. Daraus leitet es ab, dass es für die Frage, ob jemand von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme, auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen müsse. Dieses Ergebnis wurde unter Hinweis auf den Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bestätigt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung des Spätaussiedlerstatus formuliert, bezwecke sicherzustellen, dass der Aufnahmebewerber seine Abstammung auf einen bei Kriegsende im Aussiedlungsgebiet lebenden und damit von den Vertreibungsmaßnahmen potentiell betroffenen deutschen Volkszugehörigen zurückführen könne. Es sei daher nur sinnvoll, dass die Volkszugehörigkeit dieser Bezugsperson nach den Kriterien des alten Rechts, das maßgeblich auf Umstände bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abstelle, geprüft werde. Wenn das Bundesverwaltungsgericht aber den Wortlaut des Begriffs der „Abstammung“ mit seinem Bezug zum Merkmal der „Geburt“ und den Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zur Begründung der gefundenen Auslegung heranzieht, dann stellt es auf Regelungen ab, die seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) am 02.01.1993 und der erstmaligen Definition der Personengruppe der „Spätaussiedler“ im BVFG bis heute unverändert geblieben sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anknüpfung des Abstammungsmerkmals an die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers erweise sich „auch im Ergebnis als sachgerecht“, weil der geltende § 6 Abs. 2 BVFG auf die veränderte Situation der jetzigen Aufnahmebewerber zugeschnitten sei und nicht auf vorangegangene Generationen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollten und teilweise schon verstorben seien. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG das Abstammungsmerkmal verändert hat. Vielmehr wird im Gegenteil mit der Bezugnahme auf das 10. Änderungsgesetz nur die Auffassung bestätigt, dass gesetzliche Veränderungen der übrigen Anforderungen an Spätaussiedlerbewerber (Bekenntnis, Sprache) sich nicht auf das Abstammungsmerkmal auswirken können, weil Anpassungen an aktuelle Entwicklungen für längst in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte (Geburt des Aufnahmebewerbers) nicht sinnvoll sind. Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nochmals betont, dass sich mit dem 10. Änderungsgesetz an dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung nichts geändert habe, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43/18 -, juris, Rn. 16. Das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes hat somit zwar die Frage aufgeworfen, ob die erleichterten Voraussetzungen für Bekenntnis und Sprache auch für Abstammungspersonen gelten. Dies war aber letztlich nur der Anlass für die jetzt gefundene Rechtsauslegung des Abstammungsmerkmals, ohne dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Abstammungsperson ändern wollte oder geändert hat. Für die Annahme einer Änderung des Abstammungsmerkmals geben weder der Wortlaut, noch der Sinn und Zweck der Neuregelung noch die Gesetzgebungsgeschichte einen Anlass, vgl. VG Köln, Urteil vom 10.07.2018 - 7 K 12955/17 -, juris, Rn. 43 und Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609 -. Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht im Hinblick darauf geltend gemacht werden, dass hinsichtlich der Abstammung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - auch auf die Großelterngeneration zurückgegriffen werden kann und nunmehr auch ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde gelegt wird, der grundsätzlich sogar eine Abstammung von einem deutschen Urgroßelternteil genügen lässt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bedeutet auch insoweit keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -. Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere liegen in Gestalt der mit Schriftsatz vom 12.10.2020 vorgelegten Archivbescheinigung aus dem Jahr 2016 und der Rehabilitationsbescheinigung aus dem Jahr 2019 keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Archivbescheinigung aus 2016 bezieht sich auf den Großvater väterlicherseits des Klägers. Dieser kommt nach den genannten Grundsätzen im Verfahren nach § 51 VwVfG nicht als unmittelbare Abstammungsperson in Betracht. Die Rehabilitationsbescheinigung aus 2019 betrifft den Vater und steht in einem nicht aufzulösenden Widerspruch mit der Eintragung seiner russischen Nationalität in der Geburtsurkunde aus 1971 und in dem weiteren Dokument 1997. Ob derartigen, erkennbar auf die Bedürfnisse des Aufnahmeverfahrens zugeschnittenen und im Erzählstil verfassten Dokumenten überhaupt ein Beweiswert zukommt, insbesondere ihr Inhalt im Grundsatz als richtig angenommen werden kann, vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -, vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - und vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 -; Urteile der Kammer vom 14.08.2018 - 7 K 13697/18 -, vom 09.06.2020 - 7 K 4651/19 - und vom 08.09.2020 - 7 K 4651/29 -, kann angesichts dessen auf sich beruhen. Dies gilt letztlich auch für den vorgelegten Beschluss des L1. Bezirksgerichts vom 05.03.2020 zur angeblich falschen Eintragung der russischen Nationalität des Vaters in der Geburtsurkunde. Schon dem Tatbestand nach beruht er im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers, die nicht weiter hinterfragt werden. Soweit der Beschluss noch auf eine bestätigende Eintragung deutscher Nationalität im Geburtsregister aus dem Jahr 1950 – dem Geburtsjahr des Vaters – verweist, ist offenkundig der Großvater angesprochen, von dem eine deutsche Abstammung im vorliegenden Verfahrens gerade nicht abgeleitet werden kann. Wie das Gericht zu der Auffassung gelangt, der Vater des Klägers sei im maßgeblichen Zeitpunkt 1971 nach den seinerzeitigen Kriterien deutscher Volkszugehöriger gewesen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Sie ist damit schon inhaltlich nicht beweisgeeignet. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ‑ auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 ff. und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern vielmehr nach Maßgabe der seinerzeitigen Rechtslage und Rechtsauslegung rechtmäßig, da die Abstammung von zumindest einem volksdeutschen Elternteil nicht festgestellt werden konnte. Dies beruhte auf dem Umstand, dass in der Abschrift der Geburtsurkunde des Klägers beide Elternteile mit nicht-deutscher Nationalität eingetragen waren. Damit lag bei der Beurteilung des Abstammungsmerkmals kein offensichtlicher Rechtsfehler vor. Soweit das Bundesverwaltungsamt seinerzeit davon ausgegangen ist, dass nur die Elterngeneration zur Herleitung der Abstammung in Frage kommt, entsprach diese Auslegung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz stützen konnte (BT-Drucks 12/3212 S. 23), vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20.11. 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 und vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17-. Andere Gründe für eine Ermessensreduzierung auf eine Entscheidung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Es ist zwar zutreffend, dass Aussiedlungsbewerber, die heute erstmalig einen Aufnahmeantrag stellen, einen leichteren Zugang zu einem Aufnahmebescheid haben als Antragsteller, die den Aufnahmeantrag vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes im September 2013 gestellt haben. Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einem sachlichen Grund und verstößt daher nicht gegen Art.3 GG. Denn der Gesetzgeber wollte durch das 10. Änderungsgesetz den Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten Rechnung tragen, insbesondere den nach Auflösung der Sowjetunion schwindenden Möglichkeiten eines Volkstumsbekenntnisses durch Eintragung der Nationalität in Personenstandsurkunden und den weiter abnehmenden Möglichkeiten einer familiären Sprachvermittlung, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 - unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Zwar profitieren von der Gesetzesänderung auch früher geborene Antragsteller, die sich noch in den Aussiedlungsgebieten befinden und von den oben genannten Veränderungen nicht in gleichem Ausmaß betroffen waren. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmebewerber, deren Aufnahmeantrag aus anderen Gründen bestandskräftig abgelehnt wurde und die wegen des Fehlens eines Wiederaufgreifensgrundes nicht in den Genuss der Erleichterungen des 10. Änderungsgesetzes kommen. Auch diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil der Aufnahmeantrag des Klägers nach den seinerzeitigen Vorgaben abgelehnt wurde und einer erneuten Entscheidung nunmehr die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides und damit der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstehen. Dies unterscheidet den Kläger von Antragstellern, die den Aufnahmeantrag nun erstmalig stellen oder die einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens haben. Diese Ungleichbehandlung ist gerade eine Folge der Bestandskraft von Verwaltungsakten und nicht schlechthin unerträglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 29 und Urteil der Kammer vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerhafte Entscheidung über ihren Antrag. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei zulasten des Klägers ausgeübt, indem sie dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.