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Urteil

7 K 5741/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1115.7K5741.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1988 in G. /Aserbaidshan geboren. Seine Mutter war nach den Antragsangaben die inzwischen verstorbene Frau A. O. B2. , geb. 00.00.1949; als Vater ist der am 00.00.0000 geborene Herr H. K. B3. angegeben. Der Vater verstarb hiernach am 00.00.1999. Als Großmutter mütterlicherseits gab der Kläger die am 00.00.1923 geborene Frau Q. B2. , geb. N. an. Zu den anderen Großelternteilen erfolgten keine Angaben. Der Kläger beantragte am 10.05.2017 durch eine in Deutschland lebende Verwandte als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Weitere Anträge wurden für die inzwischen verstorbene Mutter und die Schwester des Klägers, die am 00.00.1977 geborene Frau B4. H1. (7 K 5742/18), gestellt. Als Nationalität wurde „Aserbaidshane“ angegeben. In seinem ersten Inlandspass sei die aserbaidshanische Nationalität eingetragen gewesen. Der aktuelle Inlandspass sei ohne Nationalitätsvermerk. Als Kind habe er im Elternhaus sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm von der Mutter und der Großmutter mütterlicherseits vermittelt worden. Er verstehe auf Deutsch alles und beherrsche die Sprache fließend. Der Kläger verwies auf ein Sprachzertifikat B 2. Dem Antrag war u.a. eine 2017 neu ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers beigefügt, die die Eltern mit aserbaidshanischer Nationalität ausweist. Mit Bescheid vom 18.09.2017 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler. Der Kläger führe seine deutsche Volkszugehörigkeit auf seine Großmutter mütterlicherseits zurück. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, dass diese sich im Juni 1941 oder unmittelbar danach zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der vorliegende Inlandspass der Großmutter mit deutschem Nationalitätseintrag stamme aus dem Jahr 1980 und treffe für diese Zeit keine Aussage. Vorherige Pässe existierten nicht mehr. Die ursprünglich ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter sei nicht mehr vorhanden. Eine Rehabilitations- oder Archivbescheinigung zur Großmutter habe der Kläger ebenfalls nicht beibringen können. Der Kläger erhob hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz Widerspruch. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2018 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat am 16.08.2018 Klage erhoben. Es sei zwischenzeitlich gelungen, einen Nachweis über die Rehabilitation der Großmutter zu erlangen. Das Dokument trägt das Datum vom 15.03.2018. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 18.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle bereits an einem Nachweis der biologischen Abstammung. Die entsprechenden Urkunden seien neu ausgestellt; die eigene Geburtsurkunde 2017, die Geburtsurkunde der Mutter 1999. Diese Urkunden seien nicht beweisgeeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA zum vorliegenden Verfahren, den Verwaltungsvorgang zum Verfahren der verstorbenen Mutter des Klägers im Verfahren 7 K 5743/18 sowie die Gerichtsakte 7 K 5742/18 nebst dort beigezogenem Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 18.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.07.2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit des im Jahre 1988 geborenen Klägers bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Sie müssen für einen Anspruch auf Aufnahme sämtlich erfüllt sein. Der Kläger erfüllt sie schon deshalb nicht, weil die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht hinreichend belegt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 29.10.2019, 1 C 43.18, juris, Rn 12 ff., liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst. Danach kommt als Person, von welcher der Kläger die Abstammung ableiten kann, die im Jahre 1923 geborene Frau Q. B2. im Ansatz durchaus in Betracht. Ob die für die Abstammung in Frage kommende Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019, - 11 A 648/18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 - 7 K 5609/17 -. Es fehlt bereits an einem tragfähigen Nachweis der biologischen Abstammung von Frau Q. B2. . Dieser ist regelmäßig durch die Vorlage beweisgeeigneter Urkunden aus dem Ereigniszeitpunkt zu führen. Solche Urkunden hat der Kläger nicht vorlegen können. Die eigene Geburtsurkunde des Klägers (AZ-III Nr. XXXXXX) stammt aus dem Jahre 2017 und wurde in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen des Klägers erstellt. Die Geburtsurkunde der Frau A1. B2. ist ebenfalls eine Neuausstellung und trägt das Datum vom 16.12.1999. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Unrichtigkeit sprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -; Urteile vom 22.02. 2017 - 11 A 1298/15 - und vom 3. Juli 2014 - 11 A 166/13 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.02.2019 -19 A 1999/16 -, juris, Rn. 42 zur Rechtslage in der Russischen Föderation bez. Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Insbesondere konnten Eintragungen der Nationalität nach 1990 in Personenstandsurkunden auf Antrag der Betroffenen - auch bei bereits verstorbenen Personen – geändert werden, ohne dass die Änderung und frühere Eintragungen nachvollziehbar sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall eine eingehende Prüfung der Urkunden erforderlich und ihr Beweiswert auch im Zusammenhang mit dem Sachvortrag zu bestimmen, vgl. VG Köln, Urteil vom 07.09.2020 - 7 K 4194/19 -. Gemessen an diesen Maßstäben ist bereits zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Ausstellung der eigenen Geburtsurkunde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu den Ausreisebemühungen des Klägers und seiner Mutter steht. Der Kläger hat keine Erstausfertigung der Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr seiner Mutter und auch keinen vollständigen Geburtenregisterauszug vorgelegt. Nachvollziehbare Gründe für die Neuausstellung der eigenen Geburtsurkunde kurz vor Antragstellung sind nicht vorgetragen. Damit fehlt es bereits am Nachweis des letzten Glieds der Abstammungskette. Die Darstellung, die Urkunden seien verlorengegangen, rechtfertigt nicht die Unterstellung der Abstammung. Hierbei ist sich das erkennende Gericht des Umstandes, dass sich Kläger, deren Urkunden – wie in Verfahren der vorliegenden Art oft behauptet – tatsächlich verloren gegangen sind, in einem Beweisnotstand befinden. Dieser führ aber ebensowenig zu der Unterstellung, der behauptete Umstand sei wahr. Angesichts dessen kommt es auf den Aussagegehalt und die inhaltliche Richtigkeit der Rehabilitierungsbescheinigung der angeblichen Großmutter mütterlicherseits nicht an. Diese verweist auf einen Rehabilitierungsbeschluss vom 30.03.2018, der seinerseits in zeitlichem Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren steht und wurde erst vorgelegt, nachdem das BVA im Ablehnungsbescheid ausdrücklich die Tatsache an gesprochen hatte, dass der Kläger eine Rehabilitierungs- oder Archivbescheinigung zur Großmutter nicht habe beibringen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.