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Urteil

7 K 14283/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0616.7K14283.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1981 in P. /Ukarine geboren. Sie ist die Tochter des Klägers im Parallelverfahren 7 K 14282/17 und seiner Ehefrau. Auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im dortigen Verfahren wird Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.11.2015 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebscheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aus eigenem Recht. Mit Bescheid vom 26.04.2017 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Klägerin sei nicht Spätaussiedlerin, weil sie nicht von einem deutschen Vokszugehörigen abstamme. Laut den Eintragungen in ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahre 1981 sei sie als Tochter eines russischen Vaters und einer ukrainischen Mutter geboren worden. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die Ablehnung des Aufnahmeantrages des Vaters im Jahre 1996. Den seinerzeit vorgelegten Urkundskopien sei zu entnehmen, dass auch die Großeltern väterlicherseits russische Volkszugehörige gewesen seien. Die angeblich deutsche Urgroßmutter sei bereits 1936 verstorben. Als zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22.06.1941 bekenntnisfähige Person komme damit nur der 1957 verstorbene Urgroßvater väterlicherseits in Betracht. Dieser sei allerdings nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen gewesen. Der Vater der Klägerin habe angegeben, dass der Urgroßvater von 1939 bis 1957 in der Ukraine gelebt habe und – wie die übrigen Familienmitglieder – niemals zwangsumgesiedelt, in einem Arbeitslager interniert oder unter Kommandanturüberwachung gestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass der Urgroßvater am 22.06.1941 aufgrund eines nach außen gerichteten Bekenntnisses für die Behörden als Deutscher erkennbar gewesen sei. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf das Vorbringen im Verfahren ihres Vaters. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe kein bestätigendes Dokument aus dem Ereignisjahr zur deutschen Volkszugehörigkeit ihres Großvaters väterlicherseits vorlegen können. In der 1951 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Vaters sei der Großvater mit russicher Nationalität eingetragen. Auch der Vater sei in der Geburtsurkunde der Kägerin aus dem Jahre 1981 mit russischer Nationalität vermerkt. Zudem bekräftigte das BVA die Auffassung, dass sich aus dem Umstand, dass auch der Großvater bis zu seinem Tod 1970 durchgehend in der Ukraine gelebt habe, schließen lasse, dass er nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei,. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 18.10.2017. Die Klägerin hat am 30.10.2017 Klage erhoben. Sowohl der Vater als auch der Großvater väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige. Die Tasache, dass sich der Großvater in der Ukraine habe aufhalten dürfen, spreche nicht gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit. Es habe sehr viele Deutsche gegeben, die nicht verschleppt worden seien, da sie zu den Kommunisten gezählt worden seien. Ob dies auch für den Großvater gelte, spiele keine Rolle. Die Erteilung eines Vertriebenausweises an den Bruder des Großvaters belege, dass auch der Großvater deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Dass Vater und Großvater mit russischer Nationalität eingetragen gewesen seien, spiele keine Rolle, weil in de Familie die deutsche Sprache gepflegt worden sei und sie nach aktueller Rechtslage die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit erfüllten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebscheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegegen. Vater und Großeltern väterlicherseits seien durchgängig als russische Volkszugehörige geführt worden. Die Urgroßeltern erfüllten entweder nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG, oder es fehlten belastbare Nachweise für deren deutsche Volkszugehörigkeit, bzw. es sprächen die Umstände explizit gegen die Annahme, sie seien behördlicherseits der deutschen Volksgruppe zugerechnet worden. Auf die Erteilung eines Vertriebenenausweises an den Großonkel der Klägerin komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahren 7 K 14282/17 einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 26.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG ist und von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag - mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten - gelebt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 7 K 5609/17 -. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, bei dem die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG vorliegen. Da beide Elternteile in ihrer Geburtsurkunde mit nicht-deutscher Volkszugehörigkeit vermerkt sind und auch im Übrigen keine hinreichenden Belege für deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters nach der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1981 vorliegen – auf das Urteil im Parallelverfahren 7 K 14282/17 wird Bezug genommen – kommt als Person, die die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, von vornherein nur der 1957 verstorbene Urgroßvater B. Q. in Betracht, da die Urgroßmutter bereits 1936 verstarb und deshalb das Stichtagserfordernis nicht erfüllt. Denn auch in der Großelterngeneration ist eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht ansatzweise feststellbar. Ob die Bezugsperson, von der die Abstammung hergeleitet wird, als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris. Nach der bei Geburt der Klägerin im Jahr 1981 geltenden Fassung des § 6 BVFG war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Die Regelung legt die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit für die sogenannte Erlebnisgeneration fest. Für sie wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein muss. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Februar 2020, § 6 BVFG n.F., Randnummer 13 ff. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Erlebnisgeneration ist grundsätzlich maßgebend die Zeit bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941. Zum Urgroßvater lässt sich dies nicht feststellen. Der Umstand, dass er als angeblich deutscher Volkszugehöriger während der Kriegs- und Nachkriegszeit repressionsfrei in der Ukraine lebte, deutet bereits darauf hin, dass er nicht der deutschen Volksgruppe zugerechnet wurde. Es gibt keine behördliche Bestätigung – etwa in Form der üblichen Rehabilitierungsbescheinigungen – oder sonstige aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass der Urgroßvater das Schicksal der Volksdeutschen in der UdSSR erlitten hat, die in die Trudarmee eingegliedert wurden bzw. aus ihren angestammten Gebieten nach Sibirien und Kasachstan deportiert wurden und in den Verbannungsorten der Kommandanturaufsicht unterstanden. Sie durften ihren Wohnort nicht verlassen. Ihr rechtloser Zustand wurde 1948 durch ein Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets „auf ewige Zeiten“ festgeschrieben. Dessen Dekret vom 13.12.1955, mit dem die Sondersiedlungen aufgehoben wurden, änderte nichts daran, dass ihnen die Rückkehr in ihre angestammten Gebiete weiter versagt wurde. Zwar mag es in UdSSR durchaus Ausnahmen von diesem Schicksal gegeben haben. Eine solche Ausnahme wird von der Klägerin indes nur pauschal behauptet, aber nicht substantiiert vorgetragen. Denn es fehlt insgesamt an einem nachvollziehbaren Beleg deutscher Volkszugehörigkeit. Hierzu ist auch den überreichten schriftlichen Angaben der aufgebotenen Zeugen nichts Näheres zu entnehmen. Vielmehr ist dort teils ausgeführt, dass B. Q. 1956 nach P. „nach Rehabilitation zurückgekehrt“ sei, was mit dem durchgehenden vorherigen Vortrag, der Urgroßvater sei der besagte Ausnahmefall gewesen, in einem unauflösbaren Widerspruch steht. Im Übrigen verhalten sich die Angaben allgemein zu den Lebensumständen der Familie, insbesondere einer 1943 – also während der deutschen Besatzung – durchgeführten Weihnachtsfeier und der Pflege deutscher Sitten und Sprache 1965 bzw. 1969. Für eine Bekenntnislage im hier maßgeblichen Zeitpunkt ergibt sich daraus nichts. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag war folglich nicht zu entsprechen. Zwar kann es durchaus naheliegen, dass sich ein Aufnahmebewerber in Bezug auf das Abstammungserfordernis in einen nicht verschuldeten Beweisnotstand befindet. Denn die zu belegenden Vorgänge liegen oftmals lange zurück und sind zeugenschaftlich oder urkundlich oft kaum nachzuweisen. Das gilt insbesondere für den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr im Sinne eines generationsübergreifenden Abstammungsbegriffs möglichen Rückgriff auf die Generation der Urgroßeltern. Auch lässt ein unverschuldeter Beweisnotstand auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Spätaussiedlerrechts es zu, Tatsachen festzustellen, die ein Antragsteller lediglich vorträgt. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle zu der Überzeugung gelangt, dass sie vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -. Die Überzeugung, dass sich der Urgroßvater der Klägerin sich im relevanten Zeitraum zum deutschen Volkstum bekannt hat, hat das Gericht gerade nicht gewinnen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.