Urteil
8 UE 1773/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1215.8UE1773.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die drei Ablehnungsbescheide vom 21. August 1991 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; denn der Kläger hat keinen Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den maßgeblichen Richtlinien auf den beantragten Zuschuß. Nach Nr. 1 der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen in der DDR und Berlin (Ost) vom 2. Juli 1990 (BAnz. Nr. 125 vom 10. Juli 1990, S. 3545) ist die Unternehmensberatung eine wichtige Maßnahme zur Steigerung der Existenzgründungsbereitschaft und zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen und der freien Berufe in einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Gefördert werden Beratungen von Existenzgründern sowie von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, von freien Berufen und - bei Umweltschutz- und Energieeinsparberatungen - auch von Betrieben des Agrarbereichs. Auf diese Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde - hier das Bundesamt für Wirtschaft - aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Förderungsmittel eingeräumte Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (entsprechend § 114 VwGO). Insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes sind die genannten Richtlinien zugrundezulegen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Dabei ist es den Gerichten verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwG, U. v. 26. April 1979, BVerwGE 58, 45 und der Senat in ständiger Rechtsprechung). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen keine Vergabefehler vor. Die vom Bundesamt vorgenommene Auslegung des Begriffes "Betriebe des Agrarbereichs" ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, kommt den Verwaltungsgerichten bezüglich der Auslegung von Richtlinien, nach denen im Rahmen bestimmter Haushaltsmittel Zuschüsse vergeben werden können, keine eigene Interpretationskompetenz zu. Vielmehr ist nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde zulässig. Deshalb kann der Kläger auch nicht mit der von ihm vorgenommenen Auslegung nach steuerrechtlichen Kriterien der fraglichen Richtlinienbestimmungen durchdringen, weshalb sämtliche von ihm angebotenen Beweise auch nicht erhoben werden müssen, weil die behaupteten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Die Auslegung des Bundesamtes hinsichtlich des Begriffes "Betriebe des Agrarbereichs" entspricht dem Förderungszweck, wie er in den Richtlinien zum Ausdruck gekommen ist. Es würde ein nicht nachvollziehbares Verhalten darstellen, einerseits landwirtschaftliche Betriebe zur Aufgabe ihrer Produktion zu Veranlassung, andererseits aber Existenzgründungen in diesem Bereich zu fördern. Auch stellt der Begriff "Betriebe des Agrarbereichs" erkennbar nicht auf die steuerrechtliche oder gewerberechtliche Terminologie ab. Vielmehr ermöglicht dieser Begriff, sämtliche landwirtschaftliche Tätigkeiten - also auch die Mast von Tieren - zu erfassen und vermeidet Abgrenzungsprobleme, die gerade im Steuerrecht wegen des Abstellens auf landwirtschaftliche Flächen bei dem Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aus Tierzucht auftreten können. Gerade diese beiden Funktionen werden dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG in besonderem Maße gerecht und ermöglichen es, in einem einfachen Verfahren, Förderungsmittel effektiv zu verteilen. Daß die Bewilligungsbehörde in anderen Fällen die ihr Ermessen bindenden Richtlinien in einem gegenteiligen Sinne angewandt hat, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er hat lediglich pauschal behauptet, anderweitige, von ihm gestellte Anträge seien positiv beschieden worden. Es wäre aber erforderlich gewesen, daß er im einzelnen dargelegt hätte, inwiefern diese Antragsverfahren dem vorliegenden Streitfall vergleichbar sein sollen. Deshalb brauchten auch in diesem Zusammenhang keine Beweise erhoben zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muß entweder - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Unternehmensberatungen nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen in der DDR und Berlin (Ost) vom 2. Juli 1990 (BAnz. Nr. 125 vom 10. Juli 1990, S. 3545). Aufgrund dreier Beratungsverträge - jeweils vom 3. Mai 1991 - führte der Kläger Existenzgründungsberatungen im Hinblick auf die beabsichtigte Übernahme einer tätigen Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder GbR für Frau K R aus K/Sachsen-A, Frau R B (ebenfalls aus K) und Herrn H-H F aus B/Sachsen-A durch. Zweck der noch zu gründenden GmbH oder GbR, an der sich Frau B und Herr F zu jeweils 40 % und Frau R zu 20 % beteiligen wollten, sollte der Ankauf, die Mast, die Schlachtung und die Vermarktung von Hähnchen sein. Unter Hinweis darauf, daß die beabsichtigte Tätigkeit der Beratenen dem Bereich des Handels und des produzierenden Gewerbes (Veredelung) zuzurechnen sei, beantragte der Kläger am 29. Mai 1991 auf drei Formblätter, ihm jeweils einen Zuschuß in Höhe von 3.000,00 DM aus Fördermitteln des Bundes zu den Kosten einer Unternehmensberatung nach den o.g. Richtlinien zu gewähren. In allen drei Fällen lehnte das Bundesamt für Wirtschaft jeweils mit Bescheid vom 21. August 1991, am 27. August 1991 zur Post gegeben, den beantragten Zuschuß mit der Begründung ab, die tätige Beteiligung an einem Geflügelmastbetrieb gehöre zum Bereich der Urproduktion und nicht zu dem der gewerblichen Wirtschaft (Groß- und Außenhandel). Der Kläger legte gegen diese Bescheide jeweils am 23. September 1991 Widerspruch ein, den er damit begründete, daß sich seine Beratung auf eine gewerbliche Betriebsgründung gerichtet habe. Eigene landwirtschaftliche Flächen würden nicht genutzt und seien auch nicht vorhanden. Auch würden landwirtschaftliche Flächen nicht angepachtet. Es handele sich ausschließlich um einen Veredelungsbetrieb, der weder wirtschaftlich noch steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gerechnet werden könne. Vielmehr gehörten die Einkünfte hieraus zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch handele es sich nicht um Urproduktion im eigentlichen Sinne, sondern allenfalls um die zweite Stufe, die aber nicht mehr landwirtschaftlich geprägt sei. Sämtliche steuerlichen Abgrenzungsmerkmale, die es rechtfertigen würden, noch einen landwirtschaftlichen Betrieb anzunehmen, seien nicht gegeben. Das Bundesamt für Wirtschaft wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 9. bzw. 12. Oktober 1992, jeweils am 12. Oktober 1992 zur Post gegeben, zurück. Zur Begründung führte es aus, der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Zweck der Zuschüsse sei es, die Existenzgründungsbereitschaft zu stärken und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen und freier Berufe in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verbessern. Im Bereich der Umweltschutz- und Energieeinsparberatungen seien auch Betriebe des Agrarbereichs in die Förderung einbezogen. Das vorliegende Gründungsvorhaben sei nicht dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Richtlinien zuzuordnen, sondern dem Agrarbereich, und sei deshalb nicht förderfähig. Der Kläger könne sich nicht auf die steuerrechtliche Einordnung des geplanten Gründungsvorhabens berufen. Hieran sei das Bundesamt nicht gebunden. Dies ergebe sich zwangsläufig aus dem Wortlaut der Richtlinien. Dieser wurde abweichend von den §§ 13, 15 EStG gewählt. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, daß der Begriff des Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft nicht identisch sei mit dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 EStG. Insbesondere durch den Ausdruck Agrarbereich sei deutlich gemacht worden, daß dieser Begriff weit auszulegen sei und somit über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 13 EStG hinausgehe. Hiermit solle vielmehr der gesamte Bereich der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte erfaßt werden, auch reine Mastbetriebe. Der Kläger hat am 12. November 1992 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft und hierzu Beweisangebote gemacht. Der Kläger hat beantragt, 1. die Bescheide der Beklagten vom 21. August 1991 (Geschäfts-Nr.: II 2-4950931; II 2-4950932 und II 2-4950933) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 9. Oktober 1992 (Geschäfts-Nr.: I 3a -55- 1326/92) vom 12. Oktober (I 3a -55- 1327/92 und I 3a -55- 1328/92) werden aufgehoben; 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seine Anträge vom 24. Mai 1991 Bundeszuschüsse zu Unternehmensberatungen in den Angelegenheiten mit R B, H-H F und K R nach den entsprechenden Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen in der DDR und Berlin (Ost) vom 2. Juli 1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft und ergänzend vorgetragen, es sei ständige Verwaltungspraxis des Bundesamtes, die Förderungsrichtlinie dahingehend auszulegen, daß reine Mastbetriebe dem Agrarbereich und nicht der gewerblichen Wirtschaft zugeordnet würden. Demgemäß würden bei Mastbetrieben nur Energieeinsparberatungen und Umweltschutzberatungen, nicht jedoch allgemeine Beratungen und die hier vorliegenden Existenzgründungsberatungen gefördert. Im übrigen käme auch eine an § 6 GewO orientierte Auslegung des Begriffes Gewerbebetrieb zu keinem anderen Ergebnis. Letztlich würde auch eine Förderung von Existenzgründungsberatungen bezogen auf Mastbetriebe dem wirtschaftspolitischen Zweck der Fördermaßnahme nicht gerecht. Dies ergebe sich daraus, daß nicht einerseits der Bundesminister für Wirtschaft durch das Bundesamt für Wirtschaft Existenzgründungen bzw. Leistungssteigerungen von Mastbetrieben fördern könne und andererseits der Bundesminister für Landwirtschaft Zuschüsse für die Stillegung solcher Betriebe oder Abschlachtprämien gewähre. Die Förderung von Mastbetrieben falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft. Lediglich bei Beratungen, die Energieeinsparungen und Umweltschutzmaßnahmen zum Gegenstand hätten, solle im Interesse dieser übergeordneten Wirtschaftsziele eine Förderung erfolgen können. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. April 1994 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheiden verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Bewilligung der von ihm beantragten Fördermittel von insgesamt 9.000,00 DM. Den einschlägigen Richtlinien komme kein Normcharakter zu. Dementsprechend stehe die Entscheidung über die Förderung der dort genannten Veranstaltungen im Ermessen des Bundesamtes für Wirtschaft, wie dies zutreffend auch in Ziffer 1.3 der Richtlinien festgelegt werde. Die Bewilligungsbehörde entscheide aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierbei unterlägen die Subventionsentscheidungen der Exekutive einer gerichtlichen Kontrolle lediglich dahingehend, ob bei der Anwendung solcher Richtlinien im Einzelfall die begehrte Leistung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes versagt worden sei oder ob die durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen mißachtet worden seien. Derartige Vergabefehler seien im Streitfall nicht erkennbar. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Beklagte das Führen eines Geflügelmastbetriebs, wie er Gegenstand der Unternehmensberatung gewesen sei, nicht dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft, sondern dem Agrarbereich zugerechnet habe. Denn diese Vergaberichtlinien seien, wie es das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Wie von der Beklagten vorgetragen und von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt, seien in der Praxis der Verteilung der Förderungsmittel Mastbetriebe nicht berücksichtigt worden, so daß auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG keine Ansprüche zugunsten des Kläger hergeleitet werden könnten. Gegen den am 28. April 1994 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. Mai 1994, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt der Kläger vor, Gegenstand des Unternehmens sei es, Küken aufzukaufen und diese bis zur Vermarktungsreife aufzuziehen, um sie dann an verschiedene gewerbliche Abnehmer zu veräußern. Insoweit und hinsichtlich seiner Behauptung, die Gründungsgesellschaft nutze keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen, bezieht sich der Kläger auf das Zeugnis der drei beratenen Personen und bietet eine Augenscheinseinnahme an. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß die Führung eines Mastbetriebes weder wirtschaftlich noch steuerrechtlich als Tätigkeit der Landwirtschaft oder Urproduktion anzusehen sei. Im übrigen habe die Beklagte sehr wohl ermessensfehlerhaft gehandelt. In anderen Fällen habe er ebenfalls Anträge auf Förderung von Unternehmensberatungen gestellt, die positiv beschieden worden seien. Dies könne im Bestreitensfalle beweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 1994 die drei Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft vom 21. August 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1992 bzw. der Widerspruchsbescheide vom 12. Oktober 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß Bundeszuschüsse zur Unternehmensberatung für die Beratenen R B, H-H F und K R nach den Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen in der DDR und Berlin (Ost) vom 2. Juli 1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden, im erstinstanzlichen Verfahren sowie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids. Das Existenzgründungsvorhaben sei dem Bereich der Urproduktion und damit letztlich dem Agrarbereich zuzuordnen. Nach § 6 GewO sei die Tierzucht von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen und mithin kein Gewerbe, sondern Urproduktion. Die Hähnchenmast falle unter den Begriff der Tierzucht. Die Mast solle dabei die Erträge steigern. Der anschließende Verkauf stehe der Annahme der Urproduktion nicht entgegen. Die vom Kläger Beratenen gehörten nicht zu der von den Richtlinien vorgesehenen Zielgruppe. Auch die vom Kläger behauptete Gewährung von Zuschüssen in etlichen anderen Fällen führe zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen habe der Kläger nicht vorgetragen, daß diesen Anträgen Beratungen zu Geflügelmastbetrieben oder ähnlichen Vorhaben zugrunde gelegen hätten. Zum anderen sei diese Behauptung ohne konkrete Angaben zur Zeit der Beratung, Person des Beratenen und jeweiligen Abrechnungsnummer durch das Bundesamt nicht nachprüfbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der drei Behördenakten (jeweils ein Heft zu jeder Beratung) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.