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Beschluss

1 E 1727/99

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0508.1E1727.99.0A
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Leitsätze
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheides ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 12.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt für Wirtschaft durfte den Zuwendungsbescheid vom 11.07.1996 zurücknehmen und den Zuwendungsbetrag in Höhe von 4.000,00 DM von dem Kläger zurückfordern. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ist § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 02.05.1996 (BGBl. I Nr. 24, S. 656). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Vorliegend hat das Bundesamt für Wirtschaft den Zuwendungsbescheid vom 11.07.1996 zu Recht zurückgenommen, da dieser rechtswidrig ist, der Kläger sich auf Vertrauensschutz nicht mit Erfolg berufen kann und Ermessensfehler nicht erkennbar sind. Der Zuwendungsbescheid vom 11.07.1996 ist rechtswidrig, weil er gegen die Handhabung der zugrunde liegenden Richtlinien verstößt. Da die Richtlinien eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendung sicherstellen sollen, verstößt eine begünstigende Ermessensentscheidung wie der Zuwendungsbescheid vom 11.07.1996, der nicht mit der Handhabung der Richtlinien in Einklang steht, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Entscheidend ist dabei, ob und wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis rechtmäßigerweise ausgeübt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Die Handhabung der Richtlinien - hier der Nr. 4.4 - erfolgte ausweislich der Ausführungen des Bundesamtes für Wirtschaft dahingehend, dass die Gewährung des Zuschusses zu den Beratungskosten nur erfolgte, wenn der jeweilige Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten vor Antragstellung in voller Höhe gezahlt hat. Das Bundesamt für Wirtschaft geht weiterhin davon aus, dass dies nicht der Fall sei, wenn dem Beratenen vor dieser Zahlung die Beratungskosten teilweise erstattet worden sind und diese Erstattungsleistung von einem Unternehmen ausgeht, das in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beraterfirma steht. Diese Behördenpraxis erweist sich als rechtmäßig. Die Handhabung der Richtlinien entspricht der gesetzlichen Zweckbestimmung und beachtet die gesetzlichen Grenzen. Nur hieran ist die Behördenpraxis nämlich zu überprüfen. Denn bei den hier einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es den Gerichten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, 3 C 111.79, BVerwGE Band 58, S. 45, 51; BVerwG, Urt. v. 17.01.1996, 11 C 5.95; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1995, 8 UE 1773/94; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 10.07.1996, 1 E 1494/94 (1)). Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Förderungsmittel eingeräumte Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzen (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, 3 C 111.79, BVerwGE Band 58, S. 45, 51; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1995, 8 UE 1773/94). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Richtlinien im Hinblick auf den Grundsatz "Hilfe zur Selbsthilfe" (vgl. Nr. 1.1 der Richtlinien) und eines zu fordernden Eigeninteresses des Beratenen an der Beratung wie dargelegt handhabt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beratungskosten im oben dargestellten Sinne nicht vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt worden sind. Dies ergibt sich aus folgendem: Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung der Beratungskosten Anfang Juni 1996 nicht in der Lage war, den Betrag von 9.200,-- DM zu zahlen. Dies hat er zunächst in seinem Schreiben vom 10.01.1998 klar erklärt. Vor diesem Hintergrund kam es deshalb zur Rechnungsstellung gegenüber der Firma D.. Unabhängig davon, ob und ggf. wie viel Arbeitsleistung der Kläger aufgrund einer eventuellen vertraglichen Vereinbarung mit D. erbracht hat, erweist sich dieser Zufluss von Finanzmitteln von der D. an den Kläger als künstlich geschaffener Kapitaltransfer mit dem alleinigen Zweck, diesem die Zahlung der Beratungskosten gegenüber der A. zu ermöglichen und damit die Erfüllung der Voraussetzungen eines Zuschusses zu einer Unternehmensberatung künstlich herbeizuführen. Dabei kann der Kapitalzufluss an den Kläger seitens der D. auch nicht etwa - wie vom Kläger vorgetragen - als Kapitalzufluss wie von jedem anderen Dritten eingestuft werden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Zuschussbeantragung und den Tätigkeiten des Klägers für die D. sowie die Personalidentität der Geschäftsführer der A. und der Firma D. führen nicht lediglich zur Vermutung, sondern zur Annahme, dass der Kapitalzufluss einzig und allein deshalb erfolgt ist, um die Zuschussvoraussetzungen formal erfüllen zu können, ohne dass zugleich der materielle Zweck der Zuschussrichtlinien erfüllt worden wäre. Diese Sichtweise wird durch die Äußerungen des Klägers in seinem Schreiben vom 10.01.1998 sowie 21.03.1999 bestätigt. Dass der Kläger nach Ergehen des Bescheides vom 12.04.1999 in seinem Widerspruchsschreiben vom 18.04.1999 ein Stück weit von seinen vorherigen Vortrag abgerückt ist, erklärt sich aus dem Umstand, dass dem Kläger bewusst wurde, dass er für das Verhalten der Beraterfirma gewissermaßen gerade stehen muss, was durchaus als bedauerlich bezeichnet werden kann. Ob die oben dargestellten Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund des Darlehensvertrages Nr. 65 zwischen der A. und dem Kläger überdies eine unangemessene Gestaltungsmöglichkeit darstellen, um sich oder einem anderen eine Subvention oder einen Subventionsvorteil im Widerspruch zum Subventionszweck zu verschaffen und ob deshalb ein Verstoß gegen das Subventionsgesetz vorliegt, kann dahinstehen. Es ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, vor dem Hintergrund der Geschehnisse keine Bezahlung vor Antragstellung i. S. d. Nr. 4.4 der Richtlinien zu sehen. Insoweit ist nochmals auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1996 (11 C 5.95) zu verweisen, wo es heißt: "Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist." Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht mit Erfolg berufen. Der Kläger hat im Antrag auf Gewährung eines Zuschusses erklärt, dass er die für eine Förderung nach den Richtlinien vorgegebenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt hat. Ferner hat er erklärt: "Der Betrag von 9.200,-- DM ist von mir am 03.06.1996 . . . bezahlt worden." Dies entsprach - wie oben dargelegt - nicht den Tatsachen. Er hat damit den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Dabei kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an (BVerwG, Urt. v. 14.08.1986 - 3 C 9/85, NVwZ 87, S. 44, 45). Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides stand daher im Ermessen des Bundesamtes für Wirtschaft. Die von dem Bundesamt für Wirtschaft getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Wirtschaft hat sich im Rahmen des Widerspruchsbescheides ausführlich mit den für und gegen die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sprechenden Gründen auseinandergesetzt. Das Bundesamt für Wirtschaft hat den Kläger auch zu Recht aufgefordert, den erhaltenen Zuschuss in Höhe von 4.000,00 DM zu erstatten. Ermächtigungsgrundlage ist § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 02.05.1996. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften i. V. m. § 44 a Abs. 3 BHO. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung... Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung. Der Kläger beantragte unter dem 21.06.1996 auf einem Formblattantrag einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 19.12.1991 (BAnz. 1992, S. 1). Er beantragte den Zuschuss für eine sogenannte allgemeine Beratung, durchgeführt von der A. Beratungsgesellschaft mbH in B., Berater C., in der Zeit vom 02.01.1996 bis zum 20.02.1996. Im Rahmen dieses Antrags gab der Kläger die Kosten für die Beratung mit 9.200,-- DM (einschließlich Mehrwertsteuer) an und erklärte unter Nr. 3.2, dass der Betrag von 9.200,-- DM am 03.06.1996 (Tag der Kontobelastung oder Barzahlung) durch Scheck bezahlt worden sei. Dem Antrag beigefügt war eine Rechnung der A. Beratungsgesellschaft vom 20.05.1996 mit dem Rechnungsbetrag in Höhe von 9.200,-- DM. Beigefügt war ferner die Kopie eines entsprechenden Kontoauszugs. Mit Zuwendungsbescheid vom 11.07.1996 gewährte das Bundesamt für Wirtschaft dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 4.000,-- DM. Dieser Zuwendungsbescheid ist mit Auflagen und Hinweisen versehen, auf die Bezug genommen wird. Die Bewilligung dieser Zuwendung erfolgte aufgrund der o. g. Richtlinien. Unter dem 02.12.1997 meldete sich das Bundesamt für Wirtschaft bei dem Kläger zwecks Durchführung einer stichprobenweisen Befragung. Mit Schreiben vom 10.01.1998 teilte der Kläger dem Bundesamt für Wirtschaft mit, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eine Rechnung in Höhe von 9.200,-- DM zu zahlen. Deshalb habe er der Firma D. eine Rechnung in Höhe von 4.600,-- DM schreiben sollen für eine Untersuchung von Glas-/Metallverbindungen. Die restliche Forderung in Höhe von 4.600,-- DM habe er von seinem Geschäftskonto bezahlt. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 10.01.1998 wird verwiesen. Aufgrund einer weiteren Nachfrage seitens des Bundesamtes für Wirtschaft teilte der Kläger unter dem 21.03.1999 sodann mit, dass er gegenüber der Firma D. zwar einige Experimente in Sachen Glas-/Metallverbindungen durchgeführt habe, die Gesellschaft aber nie nach einem Ergebnis gefragt habe. Von Herrn C. sei ihm konkret aufgelistet worden, wie die Rechnungsstellung an die D zu erfolgen habe. Mit Bescheid vom 12.04.1999 nahm das Bundesamt für Wirtschaft den Zuwendungsbescheid vom 11.07.1996 zurück und forderte den Kläger auf, die gewährte Zuwendung in Höhe von 4.000,-- DM zurückzuzahlen. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.04.1999 legte der Kläger Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass er den Betrag in Höhe von 9.200,-- DM am 03.06.1996 per Scheck vollständig bezahlt habe. Der Sachverhalt der Untersuchung von Glas- und Metallverbindungen stehe nicht im Zusammenhang mit den Beratungskosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.1999 wies das Bundesamt für Wirtschaft den Widerspruch zurück. Der Kläger habe die Zuschussvoraussetzungen einer Bezahlung der Beratungskosten vor Antragstellung nicht erfüllt. Ihm seien die Beratungskosten vielmehr teilweise, in Höhe von 4.600,-- DM, von der Firma D. im Voraus erstattet worden. Die Vorgehensweise sei mit den Richtlinien nicht vereinbar. Der Zuschuss könne nur gewährt werden, wenn der beratene Unternehmer die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt habe. Sinn und Zweck dieser Regelung wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Eine derartige Bezahlung der vollen Beratungskosten vor Antragstellung sei nun aber nicht gegeben, wenn dem Beratenen vor Zahlung durch Begleichung einer fiktiven Rechnung von dem Geschäftsführer des Beratungsunternehmens die Hälfte der Beratungskosten im Voraus erstattet werde. So liege es hier, denn der Kläger habe vor seiner Überweisung der 9.200,-- DM vom Geschäftsführer des Beratungsunternehmens A., Herrn Dr. E., als Geschäftsführer der Firma D. einen Scheck über 4.600,-- DM erhalten. Dies habe dazu geführt, dass die von den Richtlinien geforderte Kostendeckungslücke beim Kläger nur in Höhe von 4.600,-- DM gegeben gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da seine Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Die Rücknahme sei im pflichtgemäßen Ermessen erfolgt. Im Hinblick auf die Rückforderung könne sich der Kläger auch nicht etwa auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er die Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, die zum Entstehen des Erstattungsanspruches geführt hätten. Der Widerspruchsbescheid wurde als Übergabeeinschreiben am 25.05.1999 zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 08.06.1999, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 09.06.1999, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der vom Bundesamt für Wirtschaft unterstellte Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten für die D. und der A. Beratungsgesellschaft könne nicht hergestellt werden. Zwar sei der Geschäftsführer, Herr Dr. E., identisch, jedoch handele es sich unbeschadet dessen um zwei völlig getrennte Firmen. Bei der von der Firma D. gestellten Rechnung handele es sich auch keineswegs um eine fiktive Rechnung. Seitens des Klägers seien hierfür sowohl Arbeitsaufwand wie auch Materialkosten in nicht unerheblichem Umfange angefallen. Die Annahme einer lediglich fiktiven Rechnung sei eine bloße Vermutung seitens des Bundesamtes für Wirtschaft. Auch der Umstand, dass dieser Auftrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit und der Zuschussbeantragung zu sehen ist, lasse keinen negativen Schluss auf die Motivationslage des Klägers zu. Tatsache sei, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die ihm angebotene und durchgeführte Beratungstätigkeit aufzubringen, weswegen ihm auch zur Liquiditätsverstärkung die Arbeit für die Firma D. angeboten worden sei. Auch könne dem Kläger der nunmehrige Erkenntnisstand nicht zugerechnet werden. Bei der Frage, ob er unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Insbesondere die in den Schreiben des Klägers vom 10.01.1998 und 21.03.1999 gemachten Angaben seien aus Rückschlüssen des Klägers entstanden, die er erst im Nachhinein gezogen habe. Nach alledem überwiege jedenfalls das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 12.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft vom 25.05.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Nach dem Akteninhalt sei ferner davon auszugehen, dass die Zahlung der Firma D. an den Kläger auf einem "Darlehen" beruhe, das nach Erhalt des Zuschusses zurückzuzahlen war. Der an den Kläger über die Firma D. ausgezahlte Betrag von 4.600,-- DM sei so bis auf die Mehrwertsteuer von 600,-- DM wieder hereingekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (ein Schnellhefter) verwiesen.