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Urteil

1 E 4647/99

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0328.1E4647.99.0A
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Leitsätze
Rücknahme eines Zuwendungsbescheides für eine Existenzaufbaubera
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.1999 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1999 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rücknahme eines Zuwendungsbescheides für eine Existenzaufbaubera Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.1999 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1999 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 27.09.1999 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt für Wirtschaft durfte den Zuwendungsbescheid vom 07.10.1997 nicht zurücknehmen und den Zuwendungsbetrag von 4.000,-- DM von dem Kläger zurückfordern. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 02.05.1996 (BGBl. I Nr. 24 S. 656), das gemäß Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften aufgrund des Art. 1 dieses Gesetzes betreffend die Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch auf Verwaltungsakte Anwendung findet, die vor seinem Inkrafttreten erlassen worden sind, liegen nicht vor. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Zwar war der Zuwendungsbescheid vom 07.10.1992 rechtswidrig, der Rücknahme mit Bescheid vom 27.09.1999 stand jedoch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Zuwendungsbescheid vom 07.10.1992 rechtswidrig ergangen ist, weil er gegen die Handhabung der zugrunde liegenden Richtlinien verstößt. Da die Richtlinien eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendung sicherstellen sollen, verstößt eine begünstigende Ermessensentscheidung wie der Zuwendungsbescheid vom 16.12.1992, der nicht mit der Handhabung der Richtlinien in Einklang steht, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Entscheidend ist dabei, ob und wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis rechtmäßigerweise ausgeübt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Die Handhabung der Richtlinien - hier der Nr. 4.4 - erfolgte ausweislich der Ausführungen des Bundesamtes für Wirtschaft dahingehend, dass die Gewährung des Zuschusses zu den Beratungskosten nur erfolgte, wenn der jeweilige Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten vor Antragstellung in voller Höhe gezahlt hat. Diese Behördenpraxis erweist sich auch als rechtmäßig. Die Handhabung der Richtlinien entspricht der gesetzlichen Zweckbestimmung und beachtet die gesetzlichen Grenzen. Nur hieran ist die Behördenpraxis nämlich zu überprüfen. Denn bei den hier einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es den Gerichten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, 3 C 111.79, BVerwGE Band 58, S. 45, 51; BVerwG, Urt. v. 17.01.1996, 11 C 5.95; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1995, 8 UE 1773/94; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 10.07.1996, 1 E 1494/94 (1)). Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Förderungsmittel eingeräumte Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzen (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, 3 C 111.79, BVerwGE Band 58, S. 45, 51; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1995, 8 UE 1773/94). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Richtlinien im Hinblick auf den Grundsatz "Hilfe zur Selbsthilfe" (vgl. Nr. 1.1 der Richtlinien) und eines zu fordernden Eigeninteresses des Beratenen an der Beratung wie dargelegt handhabt. Im Rahmen eines ihm übersandten Fragebogens hat der Kläger eingeräumt, entgegen seiner Angaben auf dem Antrag, nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.07.1992 dem Berater bar Beratungskosten erstattet zu haben, sondern erst am 05.08.1992, mithin also nach Antragstellung. Zu Recht hat die Beklagte dann auch in ihrem Rücknahmebescheid i. d. F. des Widerspruchsbescheids insoweit darauf abgestellt, dass der Kläger den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Die maßgeblichen Umstände hat die Behörde jedoch vorliegend durch Austeilen des Fragebogens, der beim Bundesamt für Wirtschaft am 20.05.1997 vom Kläger ausgefüllt und unterschrieben eingegangen ist, ermittelt. Der Rücknahmebescheid ist jedoch erst zwei Jahre und vier Monate später ergangen. Somit hat die Behörde die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich vorliegend um eine Entscheidungsfrist handelt, ist weder aus der Behördenakte ersichtlich noch aus der dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltswürdigung noch aus dem Vortrag im Prozess, weshalb die Behörde über zwei Jahre gebraucht hat, um die angefochtene Entscheidung zu treffen. Dass weitere Sachverhaltsabklärungen stattgefunden haben könnten, hat die Beklagte insoweit nicht vorgetragen, so dass der Rücknahme- und Widerspruchsbescheid aufgrund der Nichteinhaltung der Jahresfrist i. S. d. § 48 Abs. 4 VwVfG rechtswidrig ist und deshalb aufzuheben war. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger vorliegend den Verwaltungsakt nicht durch arglistige Täuschung i. S. d. § 48 Abs. 2 Nr. 1 erwirkt. In diesem Fall käme es auf die Jahresfrist nicht an. Die Verwendung des Begriffes ´arglistige Täuschung´ in § 48 VwVfG verweist insoweit auf § 123 BGB, in dem die arglistige Täuschung geregelt ist. Dazu wird im Münchener Kommentar, 2. Aufl., die Auffassung vertreten, dass das Wort ´arglistig´ mit ´vorsätzlich´ gleichzusetzen ist. Gefordert wird, dass der Täuschende beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen bzw. aufrechterhalten will, d. h. der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Dabei genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Bei bloßer Fahrlässigkeit, selbst bei gröbster Fahrlässigkeit des den Irrtum Erregenden ist eine Anfechtung wegen Täuschung ausgeschlossen (Münchener Kommentar a. a. O., § 123, Rdnr. 5, so auch Parlandt, 52. Aufl., § 123, Rdnr. 11). Vorliegend handelt es sich mit dem Rücknahmebescheid um einen belastenden Verwaltungsakt mit der Konsequenz, dass die Beklagte die Anspruchsvoraussetzung für ihr Handeln dartun und beweisen muss. Der Kläger hat vorliegend unrichtige Angaben gemacht und hat diese unterschriftlich bestätigt. Welche Vorstellung er dabei verbunden hat, insbesondere, ob er sich über die Willensbindung der Beklagten im Klaren war und er deshalb die Erklärung in einer bestimmten Weise abgegeben hat, ist offen. Der Kläger hat sich hierzu in seiner Widerspruchsbegründung eingelassen, dass er bei der Antragstellung noch nicht einmal davon ausgehen konnte, dass dem Antrag zugestimmt worden wäre, zumal im Schreiben vom 07.08.1992 die unvollständige Ausfüllung der Unterlagen bemängelt worden wäre. Er habe in keiner Weise, auch nicht bei der Prüfung am 26.03.1997, versucht, die Beklagte zu täuschen. Ihm sei leider - unabsichtlich - vielleicht aus der Freude heraus, etwas Geld zu bekommen, der Fehler unterlaufen, dass er auf dem Antrag vom 17.07. anstelle des Bezahldatums, dem 05.08.1992, das Rechnungsdatum vom 17.07.1992 eingetragen habe. Er betrachte diese Zeitdifferenz als Zahlungsfrist. Aus diesen Angaben lässt sich nicht schließen, dass der Kläger bewusst und willentlich und in Kenntnis der Verwaltungspraxis der Beklagten eine bestimmte Angabe gemacht hat, um die Beklagte zu täuschen. Vielmehr hat der Kläger bis zum Ausfüllen des Fragebogens im Jahr 1997 nicht gewusst, auf welche Entscheidungskriterien die Beklagte ihre Entscheidung stützt, denn der Kläger hat, obwohl die Beklagte ihm das Gegenteil nicht hätte beweisen können, bei Ausfüllung des Fragebogens angegeben, erst nach Antragstellung den Berater bezahlt zu haben. Dies spricht gegen jegliche Kenntnis und damit gegen auch nur bedingten Vorsatz des Klägers. Fahrlässigkeit im Hinblick auf die falschen Angaben, die zweifelsfrei gegeben sind, reicht bei der Annahme der arglistigen Täuschung nicht aus. Soweit die Beklagte ihre Auffassung zu halten sucht, indem sie die Behauptung aufstellt, der Kläger habe anlässlich eines Telefongespräches einem Mitarbeiter der Beklagten gesagt, er habe keine Beratungskosten gezahlt, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bezuschussung. Die Behauptung, der Kläger habe gar nicht bezahlt, die der Kläger angeblich beim Telefonat mit einem Mitarbeiter gemacht haben soll, hat der Kläger selbst durch die spätere Abgabe einer Erklärung im Rahmen des Ausfüllens des Fragebogens widerlegt, indem er dort unter Vorlage einer quittierten Rechnung behauptet hat, im August 1992 den Berater bezahlt zu haben. Dass der Kläger in Wirklichkeit gar nicht bezahlt hat, kann die Beklagte dem Kläger nicht beweisen. Deshalb muss die Beklagte davon ausgehen, dass gezahlt worden ist. Dies hat sie auch bei ihren Sachverhaltsfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden getan. An der Tatsache der Zahlung hätte auch eine Vernehmung des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten, der das Telefonat geführt hat, nichts ändern können. Da die Beklagte die Voraussetzung für die Rücknahme i. S. d. § 48 VwVfG dartun und beweisen muss, reicht es nicht aus, die Angaben des Klägers durch Hinweis auf tatsächliche oder vermeintliche Widersprüche in Zweifel zu ziehen. Da vorliegend die Rücknahmevoraussetzung aufgrund der Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gegeben ist und die Ausnahme des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nicht vorliegt, war der Klage stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stellte am 17.07.1992, bei der Leitstelle IHK-Gesellschaft zur Förderung der Außenwirtschaft und der Unternehmensführung mbH, Schönholzer Straße 10/11 in 1100 Berlin Antrag auf Bezuschussung einer Existenzaufbauberatung. Der Kläger verwandte hierzu das Formular des Bundesamtes für Wirtschaft und erklärte unterschriftlich, die Kosten für die Beratung, für die ein Zuschuss beantragt werde, betrage ohne Mehrwertsteuer 5.020,00 DM. Insoweit fügte er eine auf den 17.07.1992 datierte Rechnung der Unternehmensberatung X GmbH bei. Unter Ziffer 3.2 des Antrages erklärte der Kläger ebenfalls unterschriftlich, dass der Rechnungsbetrag von ihm in voller Höhe anerkannt werde und der Betrag von 5.722,50 DM von ihm am 17.07.1992 (Tag der Kontobelastung oder Barzahlung) durch Barzahlung bezahlt worden sei. Der Kläger erklärte weiterhin unterschriftlich, dass die nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vorgegebenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien und sie durch Geschäftsunterlagen belegt werden könnten. Die Beklagte forderte noch weitere Angaben über den Bericht über die Unternehmensberatung nach. Die Unterlagen wurden seitens des Klägers bzw. seitens des Beraters nachgereicht. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger am 07.10.1992 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 4.000,00 DM. Am 26.03.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Fragebogen über die Beratung auszufüllen. Auf Nachfrage gab der Kläger an, die Rechnung habe er am 05.08.1992 in bar gezahlt. Insoweit legte er die vom 17.07.1992 datierende Rechnung vor, auf dem der Berater quittiert hatte "Betrag am 05.08.1992 erhalten: Unterschrift". Der ausgefüllte Fragebogen ging am 20.05.1997 beim Bundesamt für Wirtschaft ein. Am 02.09.1999 erlies die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie den Zuwendungsbescheid vom 07.10.1992 zurücknahm und den Kläger aufforderte, die ihm auf Grundlage des genannten Bescheides gewährte Zuwendung in Höhe von 4.000,00 DM zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Rechtsgrundlage für den Erlass der Rücknahmeentscheidung sei § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung gewesen sei, zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten auf dem Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig, da wesentliche Voraussetzungen für seinen Erlass in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten. Voraussetzung für die Zuwendung sei, dass vor Antragstellung die Beratungskosten bezahlt worden seien. Dies erfolge aus praktikablen Erwägungen, da ansonsten die Beklagte immer vor Erlass der Zuwendungsbescheide überprüfen müsse, ob die in Rechnung gestellten Beratungskosten tatsächlich beglichen worden seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, denn der Antrag sei am 17.07.1992 bei der Leitstelle eingegangen, entgegen seinen Angaben auf dem Antrag, habe der Kläger jedoch erst am 05.08.1992, also nach Antragstellung, die Beratungskosten bezahlt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28.09.1999 zugestellt. Der Kläger legte am 18.10.1999, bei der Beklagten am 19.10.1999 Widerspruch ein. Er erklärte hierzu, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei, indem er als Datum der Bezahlung den 17.07.1992 angegeben habe, statt den 05.08.1992. Mit der Antragstellung vom 17.07.1992 habe er noch nicht davon ausgehen können, dass dem Antrag zugestimmt werde, zumal im Schreiben vom 27.08.1992 die unvollständige Ausfüllung der Unterlagen bemängelt worden sei. Er habe in keiner Weise, auch nicht bei der Prüfung am 26.03.1997 versucht, die Beklagte zu täuschen und habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut. Die im Oktober 1992 bewilligten Mittel könne er leider nicht zurückzahlen. Mit Bescheid vom 05.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG seien vorliegend gegeben. Der Kläger hat am 06.12.1999 anwaltlich vertreten Klage erhoben. Er hält die Jahresfrist des § 48 VwVfG vorliegend für nicht gewahrt. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 27.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass vorliegend eine arglistige Täuschung vorgelegen habe, so dass es auf die Jahresfrist des § 48 VwVfG nicht ankäme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.