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Urteil

1 K 2265/10.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0203.1K2265.10.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu zahlen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu zahlen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage kann durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 05.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger und begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2009 war mit dem ausdrücklich als solchen bezeichneten Widerrufsvorbehalt versehen, dass der Zuwendungsbescheid unter anderem dann widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind. Dieser Widerrufsvorbehalt konnte vorliegend zur Anwendung kommen, da die Fördervoraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der Fördervoraussetzung ist zu berücksichtigen, dass auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch besteht, die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinie). Dieses Ermessen kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 S. 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da diese Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetz und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgebenden Zeitpunkt und in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1996 – 11 C 5.95, NJW 1996, 1766; BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 – 7 B 38.08– Juris; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1995 – 8 UE 1773/94– Juris und Beschluss vom 17.11.2009 – 10 A1699/08.Z). Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der hier streitgegenständlichen Fördermittel ist die Anlage zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investition- und Tilgungsfonds“ vom 02.03.2009 (BGBl.I, S. 416) – ITFV -, in der unter Titel 69 701 das „Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage“ ausgewiesen ist. Aus den Erläuterungen zu diesem Titel ergibt sich unter anderem, dass als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage private Autohalter eine Umweltprämie beantragen können, wenn ein mindestens 9 Jahre altes Altfahrzeug, das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zugelassen oder geleast und zugelassen wird. Nach Nr. 2.2, S. 1 dieses Förderprogramm umsetzenden Richtlinien , die von der Beklagten in ständiger Verwaltungsübung angewandt wird, sind Privatpersonen antragsberechtigt, auf die ein Neufahrzeug gemäß Nr. 4.3 zugelassen wird und die ein Altfahrzeug gemäß Nr. 4.2 verschrotten. Nach Satz 2 muss zwischen der Halterin des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, Personenidentität bestehen. Diese Zuwendungsvoraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt, da das Altfahrzeug auf die Klägerin zugelassen war, während das Neufahrzeug zunächst auf den Ehemann der Klägerin zugelassen wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer auf Nr. 2.2 der Richtlinie beruhenden Verwaltungspraxis bei der Prüfung der Personenidentität im Rahmen der Antragsberechtigung darauf abstellt, wer in den Zulassungsbescheinigungen jeweils als Halter eingetragen ist und nicht prüft, wer der tatsächliche Halter bzw. Eigentümer des Wagens ist. Mit der Regelung zur Identität des Halters von Alt- und Neufahrzeug soll sichergestellt werden, dass nur derjenige in den Genuss der Umweltprämie kommt, der sowohl ein Altfahrzeug verschrottet als auch ein Neufahrzeug erwirbt. Denn nur bei der Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen wird das in Nr. 1.1 der Richtlinie genannte Förderziel, die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern und damit einen Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage zu leisten, erreicht. Der bloße Erwerb eines Neufahrzeuges soll also nicht gefördert werden. Da von vornherein abzusehen war, dass es sich bei der Vergabe der Umweltprämie um ein Massenverfahren handeln würde, war es sachlich gerechtfertigt, für die Frage der Berechtigung zur Beantragung der Umweltprämie einen Anknüpfungspunkt zu wählen, der leicht festzustellen ist und keine weiteren Prüfungen erfordert. Das Kriterium der Personenidentität zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, erfüllt diese Voraussetzungen, da es anhand der Zulassungsbescheinigungen ohne weiteres zu überprüfen ist. Zudem kommt einer Zulassungsbescheinigung ein besonderer Beweiswert zu, da es sich dabei um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO handelt, die den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs erbringt und dem Bundesamt damit ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Verlässlichkeit biete. Im Interesse der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesamt ausschließlich auf die Identität der aus den Zulassungsbescheinigungen ersichtlichen Halter von Alt- und Neufahrzeug abstellt und nicht noch die näheren Umstände aufklärt, unter denen die Zulassungen erfolgt sind, also insbesondere auch nicht prüft, aus welchen Gründen ein Fahrzeug auf den angegebenen Halter zugelassen worden ist und ob der Wagen trotz der Zulassung auf einen Ehepartner nur von diesem genutzt und finanziert wird. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorliegenden Förderverfahren um ein Massenverfahren mit etwa 2 Millionen Anträgen handelt, bedarf es zur sachgerechten Umsetzung der Fördermaßnahmen eines typisierenden Anknüpfungspunktes. Der mit der Prüfung der jeweiligen familiären Hintergründe verbundene Aufwand wäre selbst dann nicht handhabbar, denn derartige Fragestellungen nur bei einem geringen Anteil der Gesamtzahl aller Förderfälle auftreten würde. Aber auch die Ummeldung des Neufahrzeuges auf die Klägerin führt nicht dazu, dass der Neuwagen der Klägerin förderfähig ist. Gemäß Ziffer 4.3 der Richtlinie muss das erworbene neue Fahrzeug entweder zum ersten Mal zugelassen sein oder darf längstens ein Jahr einmalig auf die in Ziffer 4.3 der Richtlinie genannten Personen bzw. Unternehmen zugelassen gewesen sein (Jahreswagen) zu denen eine Privatperson wie der Ehemann der Klägerin nicht zählt. Das Neufahrzeug war nicht zum ersten Mal auf die Klägerin, sondern zunächst auf den Ehemann der Klägerin zugelassen. Erst danach erfolgte die Zulassung auf die Klägerin selbst. Somit liegen die Richtlinienvoraussetzungen offensichtlich nicht vor. Auch der Hinweis darauf, dass nach zivilrechtlichen Grundsätzen das Fahrzeug trotz der Zulassung auf den Ehemann weiterhin als Jahreswagen zu betrachten sei, führt nicht weiter. Wie bereits dargelegt unterliegen Richtlinien keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist. Wenn also die Beklagte in ständiger Praxis einen von der zivilrechtlichen Rechtsprechung abweichenden Begriff des Jahreswagens verwendet, kann dies gerichtlich nicht beanstandet werden, weil eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht festgestellt werden kann, weil in der Behördenpraxis alle Fälle insoweit gleich behandelt werden. Auch insoweit kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte im Massenverfahren allein auf den Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil II abstellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem streitigen Zuwendungsbetrag. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Umweltprämie nach näherer Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009. Die Klägerin beantragte mit Onlineantrag vom 11.05.2009 die Gewährung einer Umweltprämie. Mit Bescheid vom 08.07.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund ihres Antrages gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen für den Erwerb und die Zulassung eines Personenkraftwagens, der hinsichtlich seiner Schadstoffklasse mindestens die Anforderungen von EURO 4 erfüllt und gleichzeitiger Verschrottung eines Altfahrzeuges einen Zuschuss in Höhe von 2.500,00 €. Dem Zuwendungsbescheid ist unter anderem folgender Widerrufsvorbehalt beigefügt: Der Zuwendungsbescheid kann im Übrigen widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind. Im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises legte die Klägerin unter anderem Zulassungsbescheinigung Teil II vor, aus der sich ergibt, dass das Neufahrzeug zunächst am 04.09.2009 auf den Ehemann der Klägerin und sodann am 07.09.2009 auf die Klägerin zugelassen wurde. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2009 den Zuwendungsbescheid vom 08.07.2009 gemäß §§ 48 f. VwVfG auf. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß Ziffer 4.3 der Richtlinie müsse die Antragstellerin Halterin des Neufahrzeuges sein. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Bei Kenntnis des Sachverhalts wäre der Antrag abgelehnt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides sei nicht gegeben. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung seien keine Gründe ersichtlich, die für den Fortbestand dieses Bescheides sprechen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im öffentlichen Haushaltsrechts geböten es vielmehr, den Zuwendungsbescheid aufzuheben. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 18.12.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Neuwagen bei einem Autohändler bestellt, den Kaufvertrag mit dem Autohändler abgeschlossen und das Fahrzeug bezahlt. Da sie aus beruflichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen, den Wagen am 04.09.2009 anzumelden, habe sie ihren Ehemann gebeten, das Anmeldeverfahren für sie durchzuführen. Daher sei die Anmeldung des Neufahrzeuges am 04.09.2009 auf den Namen des Ehemannes erfolgt. Ein Eigentümer- oder Besitzerwechsel sei mit dieser Anmeldung nicht verbunden. Bereits am nächsten Werktag sei eine Ummeldung vorgenommen worden. Die Klägerin sei die erste und einzige Halterin des Fahrzeuges. Die Anmeldung des Fahrzeuges auf den Namen des Ehemannes sei unschädlich. Nach zivilrechtlichen Gewährleistungsvorschriften sei das Fahrzeug noch ein Ersthandfahrzeug. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2010 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG dürfe ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten sei. Ein solcher Widerrufsvorbehalt sei im Zuwendungsbescheid für den Fall dass die Voraussetzungen nach der Förderrichtlinie nicht erfüllt werden, enthalten. Antragsberechtigt seien nach Ziffer 2.2 der Richtlinie Privatpersonen, auf die ein Neufahrzeug gemäß Ziffer 4.3 zugelassen werde und die ihr Altfahrzeug gemäß Ziffer 4.2 der Richtlinie verschrotteten. Zwischen dem Halter des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen werde, müsse Personenidentität bestehen. Die Personenidentität könne nicht durch Familienidentität ersetzt werden. Zwar habe durch die Ummeldung des Fahrzeuges auf den Namen der Klägerin Personenidentität gestellt werden können, jedoch sei ihr Fahrzeug nicht förderfähig. Grund hierfür sei, dass das Neufahrzeug gemäß Ziffer 4.3 der Richtlinie vor der Zulassung auf den Antragsteller nur einmalig auf einen Kfz-Händler, dessen Vertriebsorganisation oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermittlungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen seien dürfe. Ausweislich der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II sei das Neufahrzeug vor der Zulassung auf die Klägerin auf Herrn C. zugelassen gewesen, den Ehemann der Klägerin. Da Herr C. nicht unter den in Ziffer 4.3 der Richtlinie definierten Personenkreis falle, sei das Fahrzeug der Klägerin nicht förderfähig. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da der Reservierungsbescheid von Anfang an unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestanden habe für den Fall, dass die Voraussetzungen nach der Richtlinie nicht erfüllt seien. Die Klägerin hat am 03.09.2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin habe das Neufahrzeug bei einem Autohändler gekauft. Für den Erwerb dieses Fahrzeuges habe sie die Umweltprämie beantragt. Ihr Altfahrzeug sei verschrottet. Der Zuwendungsbescheid sei zu Unrecht aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie vorgelegen hätten. Fahrzeughalter sei, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch habe und über den Wagen verfüge. Für die Haltereigenschaft komme es entscheidend nicht darauf an, wer tatsächlich in der Zulassungsbescheinigung stehe. Dies sei zwar ein Anscheinsbeweis dafür, wer tatsächlich Halter des Fahrzeuges sei. Der Anscheinsbeweis könne jedoch widerlegt werden. Damit setze sich die Beklagte nicht auseinander. Sie berufe sich vielmehr auf eine notwendige Personenidentität die sich zwar nicht aus der Zulassungsbescheinigung ergibt, dennoch aber vorliege. Da die Klägerin aus beruflichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das Neufahrzeug am 04.09.2009 anzumelden, habe sie ihren Ehemann gebeten, das Anmeldeverfahren für sie durchzuführen. Die Anmeldung sei daher zunächst auf den Namen des Ehemannes der Klägerin erfolgt, wenn gleich die Klägerin selbst Halterin des Fahrzeuges gewesen sei. Ein Eigentümer- oder Besitzerwechsel sei dieser Anmeldung nicht verbunden. Die Ummeldung auf die Klägerin sei bereits am 07.09.2009, dem nächstfolgenden Werktag vollzogen worden. Die Klägerin sei erst und einzige Halterin des Kraftfahrzeuges. Die Anmeldung des Fahrzeuges auf den Namen des Ehemannes sei unschädlich. Hinzukomme, dass ein Fahrzeug auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen noch als Ersthandfahrzeug nach einem weiteren Haltereintrag verkauft werden könne, wenn damit kein Besitzwechsel verbunden sei. Die Regelung in Ziffer 4.3 stelle darauf ab, dass der Halter des neuen Fahrzeuges identisch sein müsse mit dem Halter des alten Fahrzeuges, das verschrottet worden sei. Dies sei vorliegend der Fall. Allein die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin zunächst in der Zulassungsbescheinigung eingetragen gewesen sei, führe nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie entfallen seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Umweltprämie entsprechend dem Zuwendungsbescheid vom 27.11.2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.