OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 968/10.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0915.11A968.10.Z.0A
9Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Interesse der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausschließlich auf die aus der Zulassungsbescheinigung hervorgehenden Vorzulassungen abstellt mit der Folge, dass auch sogenannte Tages- oder Registrierzulassungen als Zulassung im Sinne der Nr. 4.3 der Richtlinie gewertet werden. 2. Eine Pressemitteilung des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die zukünftige Praxis der Vergabe der Umweltprämie vermag keinen rechtlich relevanten Vertrauensschutz zu begründen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Interesse der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begegnet es keinen Bedenken, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausschließlich auf die aus der Zulassungsbescheinigung hervorgehenden Vorzulassungen abstellt mit der Folge, dass auch sogenannte Tages- oder Registrierzulassungen als Zulassung im Sinne der Nr. 4.3 der Richtlinie gewertet werden. 2. Eine Pressemitteilung des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die zukünftige Praxis der Vergabe der Umweltprämie vermag keinen rechtlich relevanten Vertrauensschutz zu begründen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht. Der Kläger beantragte unter dem 2. Februar 2009 bei der Beklagten die Gewährung einer Umweltprämie nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835, 1056), geändert am 17. März 2009 (BAnz. S. 1114) und 26. Juni 2009 (BAnz. Nr. 94) - Richtlinie -. Mit Bescheid vom 27. März 2009 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Antrag mit der Begründung ab, dass das Neufahrzeug nicht gemäß Nr. 4.3 der Richtlinie vor der Zulassung auf den Antragsteller nur einmalig zugelassen gewesen sei. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, das Fahrzeug sei vor der Zulassung auf ihn nur einmal zugelassen gewesen (Tageszulassung), und zwar den Angaben seines Kia-Händlers zufolge auf eine Vertriebsorganisation des Herstellers Kia. Er habe das Fahrzeug unter diesem Aspekt von dem Händler als EU-Fahrzeug mit Tageszulassung gekauft, für das den Angaben des Händlers zufolge die Prämie gewährt werden sollte. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 wies das BAFA den Widerspruch zurück und wies darauf hin, dass aus der Zulassungsbescheinigung Teil II hervorgehe, dass das Fahrzeug am 19. Dezember 2008 erstmalig zugelassen worden sei, und weitere Zulassungen am 7. Januar 2009 auf die Firma C. und am 30. Januar 2009 auf ihn, den Kläger, erfolgt seien. Dagegen hat der Kläger am 25. November 2009 Klage erhoben, die mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Förderfähigkeit des von dem Kläger angeschafften Fahrzeugs scheitere daran, dass es vor der Zulassung auf diesen schon mehr als einmal auf einen anderen Halter zugelassen worden sei. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei der Vorzulassung auf die Firma C. lediglich um eine Registrier- oder Tageszulassung gehandelt habe. Denn auch derartige Zulassungen seien Zulassungen im Sinne des Fahrzeugzulassungsrechts, die Beklagte habe ihrer Praxis somit den Zulassungsbegriff des Fahrzeugzulassungsrechts zugrundegelegt. Dafür, dass der Begriff der Zulassung zugunsten des Klägers im Rahmen des Rechts der Umweltprämie aus teleologischen Gründen abweichend von dem des Fahrzeugzulassungsrechts bestimmt werden müsste, ist nichts ersichtlich. Zwar sei einzuräumen, dass eine Registrierzulassung weder im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des einzelnen Fahrzeugs noch im Hinblick auf die umweltfreundliche Erneuerung der Kraftfahrzeugflotte auf Deutschlands Straßen oder im Hinblick auf die angestrebte Absatzförderung zur Sicherung von Arbeitsplätzen in der Automobilindustrie negative Konsequenzen habe, so dass es geboten wäre, solche Fahrzeuge von der Förderung auszunehmen. Es sei dem Gesetzgeber aber nicht verwehrt, die Anschaffung nur solcher Fahrzeuge zu fördern, die mindestens die Merkmale eines Jahreswagens erfüllten und den Begriff des Jahreswagens dahingehend zu bestimmen, dass dieser nicht mehr als eine Vorzulassung aufweisen dürfe. Insbesondere habe die Richtlinie bei der Definition des Jahreswagens auch auf die Erfordernisse einer aus verwaltungstechnischer Sicht einfachen Handhabbarkeit achten dürfen, da es sich um die Regulierung eines Massenverfahrens handele, bei dem sich der Aufwand der Prüfung des einzelnen Antrags in Grenzen halten müsse. Das sei gewährleistet, wenn es nur auf die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II ankomme und nicht noch die näheren Umstände geklärt werden müssten, unter denen die Vorzulassung erfolgt sei. Die an Nr. 4.3 der Richtlinie orientierte Verwaltungspraxis der Beklagten erscheine auch nicht deshalb als unvereinbar mit höherem Recht und damit als Verletzung des Willkürverbotes, weil durch sie das Vertrauen in den Bestand der Regelung enttäuscht werde, die in der Presseerklärung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16. Januar 2009 angekündigt worden sei. Diese Presseerklärung habe nämlich keinen rechtlichen Vertrauensschutz begründet. Die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Vergabe der Umweltprämie verstoße auch nicht gegen das EU-rechtliche Verbot von Handelshemmnissen, da zwingende wirtschaftliche oder rechtliche Gründe für die Zwischenzulassung nach dem Import nicht ersichtlich seien. Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist jedoch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat der Kläger mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Das Vorbringen des Klägers, es sei ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis für die Anschaffung von Personenkraftwagen mit mehr als einer Vorzulassung die beantragte Förderung auch dann nicht gewähre, wenn es sich um ein fabrikneues Fahrzeug handele, vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch besteht, sondern die Bewilligungsbehörde vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinie) entscheidet. Dieses Ermessen kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47; Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45; Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 8 UE 1773/94 -, juris, und Beschluss vom 17. November 2009 - 10 A 1699/08.Z -). Der Kläger hat mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten, die Anschaffung mehrfach zugelassener Fahrzeuge nicht zu fördern, nicht mit dem Zweck der Ermächtigung zu vereinbaren ist. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der hier streitgegenständlichen Fördermittel ist die Anlage zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) - ITFG -, in der unter Titel 69701 das „Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage“ ausgewiesen ist. Aus den Erläuterungen zu diesem Titel ergibt sich u.a., dass als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage private Autohalter eine Umweltprämie beantragen können, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug, das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zugelassen oder geleast und zugelassen wird. Dieser Gesichtspunkt ist von der hier maßgeblichen Richtlinie aufgegriffen worden, unter deren Nr. 1.1 als Förderziel angegeben ist, die Bundesregierung habe sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe einer Umweltprämie die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern, wodurch alte Personenkraftwagen mit hohen Emissionen an klassischen Schadstoffen durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt würden, womit ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage geleistet werde. Dieser Zweckbestimmung widerspricht die Nr. 4.3 der Richtlinie umsetzende Verwaltungsübung der Beklagten nicht. Nach deren Unterpunkt 5 muss das Neufahrzeug zum ersten Mal zugelassen sein oder darf - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin - längstens 14 Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen). Dadurch, dass nur der Erwerb von Fahrzeugen gefördert wird, die vor der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin entweder gar nicht oder nur einmal zugelassen worden sind, wird insbesondere der Zweck, den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern, gestärkt. Diesem Ziel dient auch die weitere Voraussetzung, dass eine vorangegangene Erstzulassung nicht länger als 14 Monate angedauert haben darf und zudem nur auf die in Nr. 4.3 genannten Unternehmen des Kfz-Gewerbes und auf Privatpersonen nur dann, wenn sie Werksangehörige des Kfz-Herstellers sind, erfolgt sein darf. Denn Fahrzeuge, die bereits auf Unternehmen oder Personen außerhalb des Kfz-Gewerbes oder schon länger als 14 Monate zugelassen waren, befinden sich bereits im allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Personenkraftwagen, die mehrere Vorzulassungen aufweisen, da diese schon mehrfach Gegenstand von Rechtsgeschäften gewesen sind und damit am Wirtschaftsverkehr teilgenommen haben. Die Umweltprämie ist jedoch lediglich auf die Förderung des Absatzes neuer Fahrzeuge, nicht aber auf die Stärkung des Gebrauchtwagenmarktes gerichtet. Auch wenn das Förderprogramm unter Titel 69701 als „Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage“ bezeichnet ist, ergibt sich aus den Erläuterungen zu diesem Titel deutlich, dass nur die Anschaffung von Neu- und Jahreswagen gefördert werden soll. Damit erweist es sich nicht als zweckwidrig, dass die Beklagte hinsichtlich des Neufahrzeuges auf die Zahl der Vorzulassungen abstellt. Da die Beklagte sich damit im Rahmen des ihr bei der Vergabe der Fördermittel eröffneten Ermessens hält, kommt es nicht darauf an, ob der Kilometerstand eines Fahrzeuges ein ebenso oder - wie der Kläger meint - sogar geeigneteres Anknüpfungskriterium für die Beurteilung der Frage wäre, ob es sich ein um ein förderfähiges Neufahrzeug handelt. Denn das Wesen der Ermessensentscheidung ist dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb der Grenzen des Ermessens mehrere Entscheidungen möglich sind, von denen jede ermessensrichtig sein kann; entschließt sich die Behörde innerhalb dieses Rahmens für eine dieser Entscheidungen und beruht diese auf dem Ermessenszeck entsprechenden Gründen, dann ist sie ermessensfehlerfrei, auch wenn gewichtige Gründe für eine andere Entscheidung sprechen mögen (so BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - VI C 52.65 -, BVerwGE 31, 212). Im Übrigen wird nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Begriffsbestimmung des Jahreswagens allgemein die Vorzulassung und nicht der Kilometerstand herangezogen, so dass schon die Verwendung des Begriffes des Jahreswagens in den Erläuterungen es nahelegt, dieses Kriterium heranzuziehen. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargetan, dass die Auslegung des Begriffes der Zulassung durch das BAFA nicht dem in den Erläuterungen zu Titel 69701 und der Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Förderzweck entspricht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte ihrer Verwaltungspraxis den Zulassungsbegriff des Fahrzeugzulassungsrechts zugrundegelegt habe, weil es sich auch bei Tages- und Registrierzulassungen rechtlich um Zulassungen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung handele. Die Richtigkeit dieser Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts hat der Kläger mit der Antragsbegründung nicht zu erschüttern vermocht. Denn der bloße Verweis des Klägers darauf, dass diese Art des Zulassungsverfahrens mit der technischen Zwischenzulassung von allen beteiligten Kreisen als Nichtzulassung aufgefasst worden sei, reicht insoweit nicht aus, zumal eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des Gerichts erster Instanz zu dieser Problematik fehlt. Auch spricht der Umstand, dass sowohl in § 3 Abs. 3 ITFG als auch in den Erläuterungen zu Titel 69701 auf die Zulassung eines Pkw Bezug genommen wird, ohne dass dieser Begriff näher erläutert würde, dafür, dass damit die Zulassung im Sinne des - üblichen - gesetzlichen Zulassungsbegriffes nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gemeint sein soll. Dass diese Auslegung der Beklagten dem Zweck der Förderung, den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern, widerspricht, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Maßgeblich dafür, ob das Gleichbehandlungsgebot im Einzelfall beachtet worden ist, ist entgegen der in der Antragsbegründung geäußerten Ansicht die tatsächliche Verwaltungsübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, juris). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Antragsbegründung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Richtlinie zu des Klägers Lasten abweichend von ihrer sonstigen Übung gehandhabt haben könnte. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung liegt in der Verwaltungspraxis auch keine mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung von Fahrzeugen mit mehrfacher Vorzulassung - insbesondere auch Tages- oder Registrierzulassungen -, aber einem sehr geringen oder sogar Null betragenden Kilometerstand. Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass ein Vorhaben dem jeweiligen Förderzweck entspricht, grundsätzlich nicht ausreicht, um einen Förderanspruch zu begründen. Es steht der Behörde im Rahmen des ihr bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel eröffneten Ermessens vielmehr frei, die Vergabe von der Erfüllung weiterer - sachdienlicher - Voraussetzungen abhängig zu machen. Ebenso kann sie Verfahrensregelungen treffen, die gerade auch vor dem Hintergrund der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der sachgerechten Umsetzung der Fördermaßnahme dienen, etwa indem sie Antragsfristen- und -förmlichkeiten festlegt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. April 2010 - 11 A 2063/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 4 ZB 09.943 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hinsichtlich des Neufahrzeugs in Nr. 4.3 der Richtlinie auf den Gesichtspunkt der Vorzulassung abstellt und voraussetzt, dass der Pkw vor der Zulassung auf den Antragsteller entweder gar nicht oder nur einmalig (Jahreswagen) zugelassen gewesen sein darf. Angesichts dessen, dass von vornherein abzusehen war, dass es sich bei der Vergabe der Umweltprämie um ein Massenverfahren handeln würde, war es sachlich gerechtfertigt, einen Anknüpfungspunkt zu wählen, der sehr leicht festzustellen ist und keine weiteren Prüfungen erfordert. Das Kriterium der Vorzulassung erfüllt diese Voraussetzungen, da es anhand der Zulassungsbescheinigung ohne weiteres zu überprüfen ist. Denn in deren Teil II sind sowohl das Datum der Erstzulassung als auch weitere Zulassungen einzutragen. Zudem kommt der Zulassungsbescheinigung ein besonderer Beweiswert zu, da es sich dabei um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO handelt, die den vollen Beweis des beurkundeten Vorganges erbringt und der Beklagten damit - worauf diese zu Recht hingewiesen hat - ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Verlässlichkeit bietet. Der Kilometerstand wird in der Zulassungsbescheinigung hingegen nicht dokumentiert und könnte daher nur durch eine entsprechende Bescheinigung des Fahrzeugverkäufers belegt werden. Eine derartige Erklärung wäre eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, die - nur - den Beweis dafür erbringt, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben worden ist, nicht aber für deren inhaltliche Richtigkeit. Bescheinigungen dieser Art wäre daher eine den öffentlichen Urkunden vergleichbare Verlässlichkeit nicht beizumessen. Hinzu kommt, dass der Fahrzeugverkäufer - anders als die Zulassungsbehörde - ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Förderfähigkeit des Wagens haben, da diese sowohl für die Kaufentscheidung als solche als auch für die Preisgestaltung von Bedeutung ist. Auch wenn daraus selbstverständlich nicht zu folgern ist, dass jeder Pkw-Verkäufer gegebenenfalls auch einen falschen Kilometerstand zu bescheinigen bereit wäre, dürfte dieser Gesichtspunkt aber jedenfalls die generelle Aussagekraft solcher Erklärungen mindern. Zudem ist die tatsächliche Laufleistung eines Fahrzeugs angesichts der bekannten Möglichkeiten, ein Tachometer zu manipulieren, ohnehin nicht ohne weiteres zu ermitteln. Im Interesse der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte ausschließlich auf die aus der Zulassungsbescheinigung hervorgehenden Vorzulassungen abstellt und nicht noch die näheren Umstände aufklärt, unter denen diese erfolgt sind, also insbesondere auch nicht prüft, ob es sich dabei im Einzelfall um sogenannte Tages- oder Registrierzulassungen handelt. Abgesehen davon, dass es sich nach der nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch dabei um Zulassungen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung handelt, ist weder aus dem Förderantrag noch aus den beizufügenden Unterlagen ersichtlich, um welche Art von Vorzulassung es sich handelt oder welchen Kilometerstand das Fahrzeug aufweist. Demzufolge hätte die Beklagte schon keine Anhaltspunkte dafür, in welchen Fällen es Anlass für weitere Nachforschungen geben könnte. Auch der Kläger hat mit seinem Antrag keine Dokumente überreicht, aus denen die Beklagte hätte ersehen können, dass das von ihm angeschaffte Fahrzeug - trotz zweier Vorzulassungen - einen Kilometerstand von Null aufgewiesen hat. In der Fahrzeugrechnung vom 29. Januar 2009 sind in den Rubriken „Erstzulassung“ und „Kilometerstand“ keine Eintragungen erfolgt. Erst mit seinem Widerspruchsschreiben vom 14. April 2009 hat der Kläger angegeben, es handele sich um ein EU-Fahrzeug mit Null Kilometern, und eine entsprechende Bestellung beigelegt. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorliegenden Förderverfahren um ein Massenverfahren mit nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten 2 Millionen Anträgen handelt, bedarf es zur sachgerechten Umsetzung der Fördermaßnahmen eines typisierenden Anknüpfungspunktes. Der mit der Prüfung der jeweiligen Hintergründe einer Mehrfachzulassung verbundene Aufwand wäre selbst dann nicht handhabbar, wenn derartige Fragestellungen nur bei einem geringen Anteil der Gesamtzahl aller Förderfälle aufträten. Bei dem Erfordernis der nur einmaligen Vorzulassung handelt es sich auch nicht - wie der Kläger meint - lediglich um ein „bürokratisch-technisches“ Kriterium, sondern - wie sich auch schon aus dem Wortlaut der der Verwaltungsübung der Beklagten zugrundeliegenden Richtlinie ergibt (vgl. Nr. 4 „Zuwendungsvoraussetzungen“ sowie Nr. 4.3 „Voraussetzungen bezüglich des Neufahrzeuges“) um eine Fördervoraussetzung, deren Nichterfüllung zur Versagung der beantragten Prämie führt. Soweit der Kläger ferner geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, dass nach der Verwaltungsübung der Beklagten die Anschaffung eines Jahreswagens mit hoher Laufleistung gefördert werde, während ein nicht oder kaum gefahrenes Fahrzeug von der Förderung ausgeschlossen sei, führt auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Wertung. Denn um einen Jahreswagen im Sinne der von der Beklagten umgesetzten Richtlinie handelt es sich nur dann, wenn das Fahrzeug zuvor auf einen Betrieb des Kfz-Gewerbes bzw. einen Werksangehörigen des Herstellers zugelassen war, sich das Fahrzeug also noch nicht im allgemeinen Wirtschaftsverkehr befunden hat. Angesichts des Zweckes des Förderprogramms, den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern, ist es sachlich gerechtfertigt, den Erwerb derartiger Fahrzeuge unabhängig von ihrer Laufleistung zu fördern. Im Übrigen ergibt sich schon aus den Erläuterungen zu Titel 69701, dass die Anschaffung von Jahreswagen gefördert werden soll, ohne dass insoweit eine Einschränkung bezüglich deren Laufleistung vorgesehen wäre. Das weitere Vorbringen des Klägers, er habe den öffentlichen Äußerungen der Bundesregierung und der Beklagten vertraut, nach denen der Kauf von Neufahrzeugen - worunter die beteiligten Verkehrskreise auch Fahrzeuge mit vorherigen technischen Zwischenzulassungen verstanden hätten - bei gleichzeitiger Verschrottung eines Altfahrzeugs mit der Umweltprämie gefördert würde, und die Beklagte könne sich daher nicht auf einen neuen und damals nicht bekanntgegebenen Zulassungsbegriff berufen, vermag seinem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihrer Förderpraxis den nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Ausführungen des Gerichts erster Instanz zufolge den Zulassungsbegriff des Fahrzeugzulassungsrechts und damit kein neues Begriffsverständnis zugrundegelegt hat, vermag eine Pressemitteilung eines Bundesministeriums wie die des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16. Januar 2009 - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - ohnehin keinen rechtlichen Vertrauensschutz zu begründen. Im Übrigen ist zwar in dieser Presseerklärung unter Punkt 6 angegeben, dass ein Jahreswagen ein Pkw sei, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen gewesen sei. In einer weiteren Pressemitteilung dieses Ministeriums vom 27. Januar 2009 wird jedoch schon auf das Erfordernis der nur einmaligen Vorzulassung eines Jahreswagens hingewiesen. Zudem hätte es dem Kläger bewusst sein müssen, dass das angekündigte Förderprogramm noch einer Umsetzung bedarf, die weitergehende Regelungen enthalten kann. Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in der Regel unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gewesen ist und wie er sich hierauf einstellen konnte. Erörterungsbedarf kann danach insoweit allenfalls für die Fälle bestehen, in denen die Verwaltung ihre bisherige Praxis und damit die Handhabung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift für die Zukunft ändert (so BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger am 27. Januar 2009 war weder das der Vergabe der Umweltprämie zugrundeliegende ITFG in Kraft getreten - dies geschah erst am 6. März 2009 - noch die hier maßgebliche Richtlinie, demzufolge existierte auch noch keine Vergabepraxis der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt, ab dem die Antragstellung erstmals möglich war, lag lediglich ein Entwurf der Richtlinien vor, der auf der Website der Beklagten veröffentlicht war und über dessen Inhalt der Kläger sich hätte informieren können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).