Gerichtsbescheid
1 E 3150/01
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0115.1E3150.01.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheides ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 12.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Nach Ziffer 1.4 der o.g. Richtlinien besteht auf die Gewährung der Zuwendung kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Förderungsfähig sind u.a. gem. Nr. 2.1.1 Beratungen über alle wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Probleme der Unternehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen (allgemeine Beratungen). Um die Bewilligungsvoraussetzungen unter Nr. 4 der Richtlinien beurteilen zu können, bedarf es eines Verfahrens, das u.a. vorsieht, dass der Zuschussantrag auf einem vollständig ausgefüllten Originalvordruck zu stellen ist und dem Antrag eine Durchschrift oder Fotokopie der Rechnung des Beraters sowie ein Exemplar des Beratungsberichtes beizufügen ist und die gesamten Unterlagen bis spätestens 31. Mai des auf den Beginn der Beratung folgenden Jahres vorzulegen sind, andernfalls kein Zuschuss gewährt wird, Nr. 6.2 der o.g. Richtlinien. Bei den hier einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es den Gerichten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwG, Urt. v. 26. April 1979, 3 C 111.79, BVerwGE Band 58, S. 45, 51; BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1996, 11 C 5.95; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1995, 8 UE 1773/94; VG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 10. Juli 1996, 1 E 1494/94 (1)). Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Förderungsmittel eingeräumte Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz nicht verletzen (BVerwG Urt. v. 26. April 1979, 3 C 111.79, BVerwGE Band 58, S. 45, 51; Hess. VGH, Urt. v. 15. Dezember 1995, 8 UE 1773/94). Diese Grundsätze sind auch dann beachtlich, wenn sich die Verwaltung durch Verwaltungsübung außerhalb der Richtlinien in denjenigen Bereichen selbst gebunden hat, in denen die Richtlinien Vorgaben nicht enthalten. Auch die Behandlung der verspäteten Anträge durch die Verwaltung ist mithin nicht einer größeren Kontrolldichte durch die Gerichte unterworfen als die Einzelhandlungen aufgrund der Richtlinien. Die Verwaltungsübung, versäumte Antragsfristen nur beim Vorhandensein von Wiedereinsetzungsgründen im Sinne des § 32 VwVfG zu verlängern, ist nicht zu beanstanden, solange weder willkürlich verfahren noch der Gleichheitssatz verletzt wird (Urteil des Hess. VGH v. 16. März 1994, 8 UE 3608/89). Derartige Ermessensfehler bei der Anwendung der oben genannten Richtlinien sind vorliegend nicht erkennbar. Die Handhabung der Richtlinien entspricht vielmehr der gesetzlichen Zweckbestimmung und beachtet die gesetzlichen Grenzen. Das Setzen und Anwenden einer Antragsfrist ist sachgerecht, da es dem Bundesamt für Wirtschaft nur hierdurch möglich wird, einen überblick über die potentiell zu berücksichtigenden Antragsteller sowie die Verteilung der Gelder zu erhalten. Der Kläger hat die notwendigen Unterlagen nach dem 31. Mai des auf den Beginn der Beratung (03.11.1999) folgenden Jahres vorgelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger hieran ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beratungsbericht, der gemäß Nr. 4.3 der Richtlinien den Inhalt und zeitlichen Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse schriftlich wiedergeben soll, vom 22.11.1999 und die Rechnungen des Beraters vom 20.11. bzw. 01.12.1999 datieren und die entsprechenden Schecks am 24.11. bzw. 08.12.1999 ausgestellt wurden. Sämtliche in Nr. 6.2 der Richtlinien geforderten Dokumente lagen somit Ende 1999 bereits vor. Die Problematik eventuell auftretender Finanzierungsprobleme beeinflusst die Möglichkeit, die vorliegenden Dokumente fristgerecht vorzulegen nicht. Der Kläger kann sich aber auch nicht etwa darauf berufen, dass die Beratung, sei es aufgrund der Finanzierungsprobleme sei es aufgrund anderer Umstände, am 31. Mai 2000 noch nicht beendet gewesen sei. Dieser Umstand ist zunächst einmal lediglich vorgetragen, aber durch nichts belegt und auch nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil spricht der Beratungsbericht vom 22.11.1999 vom "Inhalt der durchgeführten Existenzfestigungsberatung" und spricht insgesamt von der Beratung in der Vergangenheit. Hierfür spricht ferner, dass der Kläger in der abgegebenen Vollständigkeitserklärung vom 22.11.1999 die Abnahme des erteilten Auftrags zur Existenzsicherungsberatung erklärt und versichert, dass die Existenzsicherungsberatung auftragsgemäß sach- und fachkundig durchgeführt wurde. Für den Abschluss der Beratung spricht ferner die Rechnungsstellung seitens des Beraters. Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen kann es nicht genügen, wenn vorgetragen wird, die Beratung sei nicht abgeschlossen gewesen. Das Gericht sieht in dieser Situation auch keinerlei Anlass, insoweit weiter aufzuklären. Dies ist im übrigen bereits deshalb nicht notwendig, da das Gericht der Auffassung der Beklagten folgt, wonach die klaren Vorgaben im Rahmen der Richtlinien betreffend die Fristsetzung dazu hätten führen müssen, dass der Kläger die Beratung bis zum 31.05.2000 hätte einfordern müssen, ihn ansonsten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Will ein Antragsteller die Zuschüsse erhalten hat er sich an die Vorgaben der ihm bekannten Richtlinien zu halten und gegebenenfalls auf die Erfüllung einzuwirken. Die Frage, ob auch eine andere Vergabe- bzw. Verwaltungspraxis denkbar oder sinnvoll wäre, ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtstreits unerheblich, da über die Auslegung der Richtlinien und deren Handhabung - unter Beachtung des oben dargelegten Maßstabes - die zuständige Behörde und nicht das Gericht zu entscheiden hat. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit einer allgemeinen Beratung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 26. Juni 1997 (BAnz. 1997, S. 8745). Mit Formblattantrag vom 18.08.2000 beantragte der Kläger einen Zuschuss zu einer allgemeinen Beratung nach den oben genannten Richtlinien. Unter Nr. 2.4 des Antrages war eingetragen: "Die Beratung wurde begonnen am 03.11.1999 und endete am 18.08.2000." Bei der zuständigen Leitstelle ging der Antrag am 23.08.2000 ein. Dem Antrag beigefügt war ein Bericht über eine Existenzsicherungsberatung, datierend vom 22.11.1999, in dem es seitens des Beraters, Herrn Dipl. Betriebswirt X auf S. 23 heißt: "Die Existenzsicherungsberatung für das Unternehmen............. wurde aufgrund der uns vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte erstellt." In einer Vollständigkeitserklärung, ebenfalls vom 22.11.1999, erklärte der Kläger, dass die Existenzsicherungsberatung auftragsgemäß sach- und fachkundig durchgeführt wurde. Beigefügt waren ferner zwei Rechnungen vom 20.11. bzw. 01.12.1999 über jeweils 2.475,-- DM. Nach erfolgter Anhörung lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag für einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung ab. Für die Beratung, die in 1999 begonnen worden sei, sei die Antragsfrist gemäß Nr. 6.2 der Richtlinien am 31. Mai 2000 abgelaufen. Der Zuschussantrag sei erst am 23.08.2000 bei der zuständigen Leitstelle eingegangen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2001 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die Beratung sei bis zum Ablauf der Frist am 31.05.2000 nicht beendet gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe somit der vollständige Beratungsbericht noch gar nicht abgegeben werden können. Ferner seien zwischenzeitlich Finanzierungsprobleme entstanden. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2001 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Ein Rechtsanspruch auf die Bundeszuschüsse bestehe nicht. Diese würden lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Gemäß Nr. 6.2 der Richtlinien müssten die dort genannten Unterlagen der zuständigen Stelle spätestens zum 31. Mai des auf den Beginn der Beratung folgenden Jahres vorgelegt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Frist gewährleiste einen überblick über die zu berücksichtigenden Antragsteller und die zu verteilenden Gelder. Entsprechend § 32 VwVfG sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beratung über das Ende der Antragsfrist hinaus durchgeführt worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beratungsbericht, der nach den Richtlinien die Beratung wiedergeben solle, auf den 22.11.1999 datiere. Auch die übrigen Unterlagen seien 1999 gefertigt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.07.2001 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 03.08.2001, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 2.475,-- DM begehrt. Die Beratung sei zunächst schleppend verlaufen. Sodann habe es Probleme in der Finanzierung gegeben. Die Finanzierung sei nun aber von einer ordnungsgemäßen Beratung üblicherweise mit umfasst und sei in eine solche einbezogen worden. Da die Beratung am 31.05.2000 noch nicht beendet gewesen sei, seien die Voraussetzungen der Nr. 6.1 der Richtlinien, nämlich der Abschluss der Beratung, noch nicht erfüllt gewesen. Der Kläger habe somit zum angegebenen Zeitpunkt am 31.05.2000 einen Förderantrag nicht wirksam stellen können. Auch ein Beratungsbericht habe erst dann erstellt werden können, als die Beratung abgeschlossen gewesen sei. Frühester Zeitpunkt sei hier der 18.08.2000 gewesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001 die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger den beantragten Zuschuss zu einer Unternehmensberatung in Höhe von 1.265,45 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Nichteinhaltung der in den Richtlinien gesetzten Frist. Durch diese Antragsfrist solle für den Zuwendungsgeber Planungssicherheit gewährleistet werden. Bei einer unbefristeten Antragstellung sei eine überschaubare Mittelbewirtschaftung nicht sichergestellt, da Zeitpunkt und Volumen der Anträge zu Beratungen, die im Vorjahr durchgeführt worden seien, nicht vorhersehbar sei. Im Hinblick hierauf könne bei einer Fristversäumnis nur ausnahmsweise eine Förderung erfolgen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde in gleichmäßiger Verwaltungspraxis in entsprechender Anwendung des § 32 VwVfG geprüft. Ein Verschulden liege vorliegend jedoch darin, dass der Kläger hätte dafür sorgen müssen, dass der Berater die Beratung rechtzeitig vor Ablauf der Frist beendet. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Behördenakte (1 Schnellhefter) Bezug genommen. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.