Beschluss
9 A 1238/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0724.9A1238.12.0A
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Leitsätze
Wird der für die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 26. Juni 2009 erforderliche Verwendungsnachweis nicht fristgerecht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht und liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die der Einhaltung der Frist entgegenstanden, bedarf es für den Widerruf der Bewilligung der Zuwendung entsprechend dem Vorbehalt im Zuwendungsbescheid keiner besonderen Ermessenserwägungen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011 - 1 K 1552/11.F - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der für die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 26. Juni 2009 erforderliche Verwendungsnachweis nicht fristgerecht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht und liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die der Einhaltung der Frist entgegenstanden, bedarf es für den Widerruf der Bewilligung der Zuwendung entsprechend dem Vorbehalt im Zuwendungsbescheid keiner besonderen Ermessenserwägungen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011 - 1 K 1552/11.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin beantragte am 14. April 2009 bei der Beklagten über deren Online-Portal die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009, geändert am 17. März 2009 (im Folgenden: Richtlinie). Unter dem 4. Juli 2009 erließ die Beklagte einen entsprechenden Zuwendungsbescheid (Reservierung), in dem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass das beigefügte Verwendungsnachweisformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den darin genannten Nachweisen bis spätestens 31. Juli 2010 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen sei. Nachdem die Klägerin der Beklagten am 23. September 2010 mitgeteilt hatte, dass sie keinen Zuwendungsbescheid erhalten habe, legte das Bundesamt der Klägerin unter dem 29. September 2010 unter Übersendung einer Bescheidkopie dar, der korrekt adressierte Zuwendungsbescheid sei bereits am 4. Juli 2009 an die Klägerin versandt worden. Die Auszahlung der Umweltprämie könne nun nicht mehr in Aussicht gestellt werden, weil die Klägerin die Verwendungsnachweisunterlagen nicht mehr fristgerecht einreichen könne, da diese nach Nummer 6.2 der Richtlinie bis zum 31. Juli 2010 vollständig beim Bundesamt hätten vorliegen müssen. Eine Ausnahmeregelung könne nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall, da die Klägerin sich nicht erst im September 2010, sondern rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Bundesamt nach der Erteilung des längst fälligen Zuwendungsbescheides habe erkundigen können. Mit Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 6. Oktober 2010 wurde der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2009 aufgehoben. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe die maßgebliche Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen nicht eingehalten. Dass die Klägerin den Reservierungsbescheid nicht schon im Juli 2009 erhalten habe, rechtfertige keine Abweichung von der in der Richtlinie festgeschriebenen Frist, da die Klägerin sich nicht erst im September 2010, sondern angesichts des schon am 14. April 2009 erfolgten Antrags früher und rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 31. Juli 2010 beim Bundesamt nach der Erteilung des längst fälligen Zuwendungsbescheides habe erkundigen können. Zumal mit Blick auf die Presseveröffentlichungen zur Umweltprämie komme daher auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Mai 2011 zugestellt. Am 6. Juni 2011, einem Montag, hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2011 - 1 K 1552/11.F - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Bescheid vom 6. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Widerrufsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht, da sie dem Umstand keine hinreichende Beachtung geschenkt habe, dass für die Klägerin bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides keinerlei Obliegenheit bestanden habe, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Regelung über die einzuhaltende Frist sei gegenüber der Klägerin erst durch den Zuwendungsbescheid getroffen worden, den die Klägerin aber erst im Oktober 2010 erhalten habe, während die Beklagte zugrunde lege, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid bereits drei Tage nach der Absendung am 4. Juli 2009 erhalten habe. Der Zugang des Zuwendungsbescheides zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 6. Oktober 2010 könne von der Beklagten nicht nachgewiesen werden. Die Erwägung des Bundesamtes, die Klägerin müsse sich so behandeln lassen, als wenn sie den Zuwendungsbescheid rechtzeitig bekommen hätte, weil sie es versäumt habe, nach einem halben Jahr nach dem Bearbeitungsstand zu fragen, sei ermessensfehlerhaft, denn eine derartige Sorgfaltspflicht der Klägerin habe nicht bestanden. Auf das ihr am 9. November 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. November 2011 die Zulassung der Berufung beantragt und mit am 5. Januar 2012 bei Gericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz den Zulassungsantrag damit begründet, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Mit Beschluss vom 31. Mai 2012 - 9 A 2322/11.Z -, der Beklagten zugestellt am 11. Juni 2012, hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte mit am 22. Juni 2012 eingegangenem Schriftsatz aus, die Voraussetzungen für eine Förderung seien nicht erfüllt, da die Klägerin entgegen Nummer 6.2 der Richtlinie die vollständigen Unterlagen nicht bis zum 31. Juli 2010 eingereicht habe. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Klägerin bereits ab Antragstellung Kenntnis von der Ausschlussfrist gehabt habe und nicht - wie von der Vorinstanz unterstellt - erst im Oktober 2010. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es nämlich nicht auf die Zustellung des Zuwendungsbescheides an, denn die Regelung über die zu wahrende Frist sei bereits bei Antragstellung der Klägerin gegenüber bekanntgemacht worden. So habe die Klägerin schon bei Antragstellung am 14. April 2009 erklären müssen, dass sie die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen habe. Die Klägerin habe dabei im Rahmen der Online-Antragstellung folgendes bestätigt: „Mir ist bewusst, dass … eine Auszahlung der Prämie vom BAFA nur vorgenommen wird, wenn alle von mir nach den Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinie vorzunehmenden Handlungen innerhalb einer im Zuwendungsbescheid (Reservierung) des BAFA vorgegebenen Frist von sechs Monaten vollzogen werden und darüber zu führende Nachweise bis spätestens zum 31. Januar 2010 beim BAFA eingereicht werden (Verwendungsnachweis).“ Ohne diese Bestätigung habe die Klägerin den Antrag gar nicht erst absenden können. Mit der Richtlinie vom 26. Juni 2009 sei die Verwendungsnachweisfrist für alle Antragsteller sogar noch um ein halbes Jahr bis zum 31. Juli 2010 verlängert worden. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Gewährung der Umweltprämie am 14. April 2009 gestellt. Erst 17 Monate später, am 23. September 2010, habe sie sich nach dem Sach-stand des Verwaltungsverfahrens erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt sei sowohl die Reservierung durch den Zuwendungsbescheid infolge Zeitablaufs unwirksam als auch die Ausschlussfrist des 31. Juli 2010 abgelaufen gewesen. Dadurch, dass die Klägerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von der Verwendungsnachweisfrist seit dem Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis gehabt habe, habe sie sich zwingend vor dem Fristablauf am 31. Juli 2010 nach dem Verbleib eines Zuwendungsbescheides erkundigen müssen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass eine Auszahlung der Umweltprämie nicht erfolge, wenn die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises nicht eingehalten werde. Die Beklagte habe die Förderrichtlinie und insbesondere die Frist des 31. Juli 2010 im Rahmen ihrer ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis gegenüber allen Antragstellern einheitlich angewendet. Entschiede sie im Fall der Klägerin anders, behandelte sie alle anderen Antragsteller ungleich, denen die Förderung der Umweltprämie aus den gleichen Gründen versagt worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin im vollen Umfang mit der Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass vor Absendung des Online-Antrags die Kenntnisnahme der Fristenregelung erfolgt oder deren Kenntnisnahme bestätigt worden sei. Beweis für die Kenntnisnahme sei von der Beklagten nicht, auch nicht mit der Berufungsbegründung, angetreten oder gar erbracht worden. Selbst wenn die Klägerin bei Antragstellung Fristenkenntnis gehabt hätte, handele es sich bei der der Frist zugrunde liegenden Regelung lediglich um eine Richtlinie unterhalb des Gesetzesrangs. Würde man der Fristenregelung eine absolute Außenwirkung zugestehen, wäre sie wegen Widersprüchlichkeit und damit mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Der Richtliniengeber sei nämlich davon ausgegangen, dass ein Zuwendungsbescheid stets bis spätestens sechs Monate vor dem 31.10.2010 zugehe. Den hier gegebenen Fall des Eintreffens erst nach dem 31.10.2010 betreffe die Richtlinie nicht. Generell könne die Richtlinie nicht wirksam einerseits eine Sanktion an die Versäumung der Frist bis zum 31.10.2010 knüpfen, andererseits aber die Einhaltung der durch den (zugegangenen) Zuwendungsbescheid erst in Lauf gebrachten Frist genügend sein lassen. Eine solche Interpretation der Richtlinie als Ermessensgrundlage für den Zuspruch der Zuwendung verstieße gegen das Rechtsstaatsprinzip, dessen wesentlicher Bestandteil der Grundsatz der Rechtssicherheit sei, wozu auch die Rechtsklarheit gehöre. Es dürften keine unzumutbaren Schwierigkeiten bei der Kenntniserlangung bestehen. Rechtsklarheit bedeute aber auch, dass der Regelungsgehalt widerspruchsfrei, deutlich und verständlich wiedergegeben werde. Das sei bei der angesprochenen Fristenregelung nicht der Fall, soweit man der Frist des 31.10.2010 Vorrang einräume. Denn die Klägerin habe aufgrund grammatikalischer Auslegung der Richtlinie davon ausgehen dürfen, dass ihr nach Antragstellung zunächst ein Reservierungsbescheid zugehe und sodann erst innerhalb von sechs Monaten Weiteres zu veranlassen sei. Werde hingegen allein auf den Ausschnitt der Frist zum 31.10.2010 abgestellt und dem Bürger dadurch in Außerachtlassung der übrigen Regelung die durch den Zuwendungsbescheid erlangte Rechtsposition entzogen, liege darin ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, der einen groben Ermessensfehler im Rahmen der Widerrufsentscheidung bedinge. Vorliegend begegne das Verhalten der Beklagten über Art. 3 GG der Einrede der Treuwidrigkeit infolge widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) und seien die Grenzen zulässigen Ermessensgebrauchs überschritten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftstreifen, Bl. 1 bis 47) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage für die Gewährung der Umweltprämie ist die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009 und vom 26. Juni 2009. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies ist hier der Fall, da in dem Reservierungsbescheid vom 4. Juli 2009 der Widerruf ausdrücklich vorbehalten wurde, und zwar unter anderem für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie nicht erfüllt sind oder die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis nicht eingehalten wird. Da die notwendigen Unterlagen der Klägerin entgegen Nummer 6.2 der Förderrichtlinie nicht spätestens am 31. Juli 2010 beim Bundesamt eingegangen sind, konnte der Widerrufsvorbehalt mithin auch zur Anwendung kommen. Zu vergegenwärtigen ist ferner, dass auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch besteht; die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinie). Dieses Ermessen kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes ist die genannte Richtlinie zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen soll. Da die Richtlinie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründet, unterliegt sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47; Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45; Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 8 UE 1773/94 -, juris, und Beschluss vom 17. November 2009 - 10 A 1699/08.Z -). Im Hinblick auf die versäumte Frist kann die Klägerin zunächst eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG nicht beanspruchen, da diese gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG bei Ausschlussfristen wie der hier maßgeblichen Frist grundsätzlich nicht in Betracht kommt; die nach ihrem Wortlaut nur für gesetzliche Fristen geltenden Regelungen des § 32 VwVfG sind bei sich aus einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergebenden Fristen entsprechend anwendbar (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Februar 2012 - 9 A 2121/11.Z -; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 Rdnr. 6, 8; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 31 Rdnr. 9 ff., § 32 Rdnr. 6, 16). Selbst wenn man eine Wiedereinsetzung für möglich erachtete, würde dies dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, da die Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG nicht gewahrt wäre. Darüber hinaus hätte die Klägerin auch nicht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einreichung der vollständigen Unterlagen einzuhalten. Angesichts der Gestaltung des Verfahrens der Antragstellung über das Online-Portal war die Klägerin vielmehr bereits mit der Antragstellung am 14. April 2009 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Verwendungsnachweis gegenüber dem Bundesamt fristgerecht zu führen war, und zwar nach der damals noch geltenden Regelung bis zum 31. Januar 2010. Dass die Klägerin den seitens der Beklagten im Zulassungsverfahren übermittelten Antrag auf Gewährung einer Umweltprämie nicht verwendet haben sollte, ist nicht erkennbar, zumal mit der Klageschrift vorgetragen wurde, die Klägerin habe den Antrag form- und fristgerecht am 1. April 2009 gestellt. Überdies ergibt sich selbst aus dem seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 übermittelten Ausdruck der Online-Info der Beklagten zur Umweltprämie, dass eine Antragstellung ausschließlich über das Online-Formular möglich ist und die erforderlichen Unterlagen spätestens zum 31. Juli 2010 vorzulegen sind. Diese Formulierung ist ebenso eindeutig und klar wie die entsprechende in dem Online-Antrag enthaltene Erklärung und die Regelung über die einzuhaltende Frist in der Richtlinie selbst, wo es heißt: „Die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen endet am 31. Juli 2010 (Eingang beim BAFA).“ Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in der Regel unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellen konnte. Erörterungsbedarf kann danach insoweit allenfalls für die Fälle bestehen, in denen die Verwaltung ihre bisherige Praxis und damit die Handhabung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift für die Zukunft ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Aufgrund der Fristversäumnis konnte die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen. Die Entscheidung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat von dem ihr durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, denn sie hat in den angegriffenen Bescheiden im Rahmen der Ermessensausübung ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides nicht gegeben sei und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im öffentlichen Haushaltsrecht sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz es geböten, den Zuwendungsbescheid aufzuheben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nämlich auch zu Lasten eines Subventionsbewerbers Bedeutung gewinnen. Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, verstieße sie nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzte und trotz des Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384). Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Oktober 2010 zu Recht darauf verwiesen, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auch im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten war. Diese Grundsätze zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen („intendiertes Ermessen“, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413 und vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55). Derartige außergewöhnliche Umstände sind seitens der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint worden. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Vorlagefrist gehindert war, konnte das Bundesamt das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der ein Abweichen von der sonst geübten Verwaltungspraxis rechtfertigte, verneinen. Daher kann es dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Erwägungen bei der Ausübung des Widerrufsermessens überhaupt zu berücksichtigen sind. Die Klägerin kann sich zudem auch nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen. Das Gesetz sieht für einen Widerruf aufgrund eines Widerrufsvorbehalts nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG - anders als in den Fällen eines Widerrufs nach den Nummern 3 bis 5 des Absatzes 2 (vgl. § 49 Abs. 6 VwVfG) - keinen Vertrauensschutz vor, da in diesen Fällen schon aufgrund des im jeweiligen Verwaltungsakt vorbehaltenen Widerrufs kein Anlass für ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in Abweichung von ihrer Verwaltungspraxis bei mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fallgestaltungen von einem Widerruf des Reservierungsbescheides abgesehen und die Umweltprämie ausgezahlt haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich, so dass sich auch insoweit im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine günstigere Beurteilung für die Klägerin nicht ergibt. Die Beklagte hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie insbesondere die Frist des 31. Juli 2010 im Rahmen ihrer ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis gegenüber allen Antragstellern einheitlich angewendet und in Fällen der vorliegenden Konstellation keine Förderung gewährt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.