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Gerichtsbescheid

1 E 3541/01

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0107.1E3541.01.0A
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Leitsätze
Zuwendung für Solarkollektoranlage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuwendung für Solarkollektoranlage. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Beurteilung des Rechtsstreites in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ist § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakte, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Vorliegend hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Zuwendungsbescheid vom 0512.2000 gegenüber dem Kläger zu Recht zurückgenommen, da dieser rechtswidrig ist, der Kläger sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann und auch Ermessensfehler nicht erkennbar sind. Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid ist rechtswidrig, weil die in den Rechtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 20.08.1999 (BAnZ Nr. 162 Seite 15, 137) geregelten Bewilligungsvoraussetzungen, wie sie ihre Ausprägung in der Verwaltungspraxis der Beklagten gefunden haben, nicht vorliegen. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Bewilligung des beantragten und gewährten Zuschusses. Gemäß Ziffer 1.2 der einschlägigen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dennoch kann sich ein Anspruch vor dem Hintergrund folgender Vorgaben ergeben: Bei den einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicher stellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist dem Gericht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.1979, BVerwGE 58, 45, 51; Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1985, 8 UE 1773/94; VG Frankfurt a. M., Gerichtsbescheid vom 10.07.1996 (1 E 14/94(1)). Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Dass der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur dahin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.1997 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1995 a.a.O.). Entscheidend ist daher, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie in Folge dessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist. Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen erweist sich der ursprüngliche Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 05.12.2000 als rechtswidrig. Nach Ziffer 4.1 der einschlägigen Richtlinie ist als Zuwendungsvoraussetzung festgelegt, dass nur Maßnahmen gefördert werden können, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planung der Maßnahme, Beantragung und Bewilligung der erforderlichen Genehmigungen, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten nicht als Beginn der Maßnahme. Vorliegend ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Maßnahme begonnen hatte. Denn der Kläger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits einen Kaufvertrag über die einzubauende Sonnenkollektoranlage geschlossen. Ausweislich der Behördenakte ist der Antrag auf Gewährung eines Zuschusse am 04.09.2000 bei der Beklagten eingegangen. Die Vermutung des Klägers, der von ihm bereits am 14.07.2000 unterzeichnete Antrag sei tatsächlich schon früher bei der Beklagten eingegangen und habe lediglich erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Posteingangsstempel bekommen, entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage. Abgesehen davon, dass der Kläger weder vorgetragen hat, wer konkret den Antrag zur Post gegeben hat und wann der Antrag zur Post gegeben wurde, bestehen aber auch deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Posteingangsstempels, weil die dem Antrag beigefügten Unterlagen vom 22.08.2000 (Leistungsverzeichnis) bzw. 29.08.2000 (Projektausschreibung) herrühren und es von daher plausibel erscheint, dass der mit diesen Anlagen eingereichter Antrag tatsächlich erst Anfang September eingegangen ist, zumal aus den Akten ersichtlich ist, so dass der Kläger mit der Firma xxxx , die sich an der Projektausschreibung beteiligte - am 30.08.2000 einen Bauvertrag geschlossen hat, so dass der Schluss nahe liegt, dass der Antrag erst nach Abschluss dieses Vertrages bei der Beklagten gestellt und bei dieser - wie auch der Posteingangsstempel ausweist, am 04.09.2000 eingegangen ist. Bereits vor Eingang des Antrages bei der Beklagten hatte der Kläger mit der Firma ... einen Bauvertrag über die Kesselerneuerung und den Einbau einer Solaranlage geschlossen. Demgegenüber kann der Kläger nunmehr im Klageverfahren nicht mit Erfolg einwenden, bei dem Bauvertrag habe es sich lediglich um einen Vorvertrag gehandelt, der als Planungsleistung im Sinne von Ziffer 4.1 Satz 2 der Richtlinie einzuordnen sei. Bei einem im BGB nicht ausdrücklich geregelten Vorvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag durch den die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet wird. Der Vorvertrag bezweckt in der Regel eine vorzeitige Bindung der Parteien, wenn dem Abschluss des Hauptvertrages noch tatsächlich oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Vorliegende bietet der Text des zwischen dem Kläger und der Firma ... geschlossenen Bauvertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten seinerzeit sich lediglich zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages verpflichten werden sollte. Nach dem Wortlaut des Vertragstextes ist vielmehr bereits unter dem 30.08.2000 zwischen dem Kläger und der Firma ... ein Vertrag über die Kesselerneuerung den Einbau der Solaranlage mit einem konkreten Baubeginn geschlossen worden. Des weitern ist die Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass vor Eingang des Zuschussantrages auch ein unbedingter Bauvertrag geschlossen wurde. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass der Bauvertrag nur unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass die Beklagte einen Zuschuss zu der geplanten Maßnahme bewilligt. Aus dem Text des Bauvertrages lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der geschlossene Vertrag unter einer Bedingung stehen sollte. Neben dem Wortlaut des Vertrages spricht gegen die Annahme einer Bedingung auch, dass ein zeitlich fixierter Baubeginn im Vertrag festgelegt ist. Wenn die Beteiligten tatsächlich eine Bedingung vereinbart hätten, hätte es nahe gelegen, den Baubeginn nicht konkret zeitlich zu fixieren, sondern von dem Eintritt der Bedingung abhängig zu machen. Im übrigen ist es bei Beachtung des der Beklagten bei der Auslegung der Richtlinie zustehenden Ermessens auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis aufschiebende oder auflösende Bedingungen von Leistungsverträgen nur dann berücksichtigt, wenn diese Bedingungen von den Beteiligten ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart oder Bestandteil eines mit dem Vertrag fest verbundenen Anlage sind. Diese Verfahrensweise der Beklagten ist im Hinblick auf das von der Beklagten zu bewältigende Massengeschäft im Bereich der erneuerbaren Energien zur Vermeidung von übermäßigem Verwaltungsaufwand auch sachgerecht. Auch die Richtlinienbestimmung Nr. 4.1 selbst begegnet keinen Bedenken. Zur Verhinderung von Mitnahmeeffekten ist es sachgerecht wenn als Zuwendungsvoraussetzung festgelegt wird, dass im Zeitpunkt der Antragstellung mit dem geplanten Vorhaben noch nicht begonnen wurde (vgl. auch Urteil des VG Frankfurt a. M. vom 03.02.2000, Az: 1 E 3280/98). Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, Ziffer 4.1 der Richtlinie könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil ihn diese Richtliniebestimmung nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger hat in dem von ihm am 14.07.2000 handschriftlich unterzeichneten Antrag auf Gewährung eines Zuschusses erklärt, dass er die Richtlinie zur Kenntnis genommen hat und er zum Zeitpunkt der Antragstellung für die beantragte Maßnahme noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger entweder bekannt war oder zumindestens bekannt sein musste, dass der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor Antragstellung zuschussschädlich war. Soweit der Kläger schließlich des weiteren einwendet, dass die verspätete Antragstellung möglicherweise von dem von ihm eingeschalteten Ingenieurbüro verursacht wurde, ihm das Verhalten des Ingenieurbüros aber nicht zugerechnet werden könnte, kann dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Für die Frage der Einhaltung der Zuschussvoraussetzung der Ziffer 4.1 der Richtlinie kommt es allen auf die objektive Sachlage an. Wer dafür verantwortlich ist, dass vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen wurde und wer dies zu vertreten hat, ist für die Frage der Bewilligung des Zuschusses ohne Belang. Falls die Nichterfüllung der Zuschussvoraussetzungen der Ziffer 4.1 auf ein schuldhaftes Verhalten eines vom Kläger eingeschalteten Ingenieurbüros zurückzuführen sein sollte, bleibt es dem Kläger unbenommen, das Ingenieurbüro insoweit wegen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, da er den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Kläger hat nämlich in dem Formblatt-Antrag angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung für die beantragte Maßnahme noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen hat, obwohl er im Zeitpunkt der Antragstellung, am 04.09.2000 bereits einen Bauvertrag abgeschlossen hatte. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides stand daher im Ermessen der Beklagten. Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle getroffene Ermessensentscheidung ist rechtliche nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat sich im Rahmen des Widerspruchsbescheides ausführlich mit den für und gegen die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sprechenden Gründe auseinandergesetzt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse dem Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers eingeräumt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides. Der Kläger stellte unter dem 14.07.2000, bei der Beklagten ausweislich des Poststempels der Posteingangsstelle am 04.09.2000 eingegangen - einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Solarkollektoranlage. Nach den Angaben in dem Antrag sollte eine Solarkollektoranlage mit einer Bruttokollektorenfläche von 4,8 m 2 neu errichtet werden. Außerdem sollte eine Maßnahme zur Heizungsmodernisierung ausgeführt werden. Mit Bescheid vom 05.12.2000 bewillige die Beklagte dem Kläger auf Grund der Richtlinie zur Förderung von Solarkollektoranlagen und Maßnahmen zur Energieeinsparungen einen Zuschuss für die Errichtung der Solarkollektoranlage in Höhe von 1.500,-- DM und sage dem Kläger zusätzlich eine Zuschuss in Höhe von 20% er zuwendungsfähigen Kosten für die geplante Energieeinsparungsmaßnahme - Heizungsanlagenmodernisierung -, höchstens jedoch in Höhe des Förderbetrages für die Errichtung der Solarkollektoranlage zu. Mit Schreiben vom 01.03.2001 legte der Kläger zum Verwendungsnachweis unter anderem einen Bauvertrag über die Kesselerneuerung und den Einbau der Solaranlage vor, der vom 30.08.2000 datiert. Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2001 den Zuwendungsbescheid vom 05.12.2000 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger entgegen Ziffer 4.1 der einschlägigen Richtlinie vor der Antragstellung mit der geförderten Maßnahme begonnen habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger bereits unter dem 30.08.2000 einen Bauvertrag über die geförderte Maßnahme geschlossen habe, obwohl der Antrag erst am 04.09.2000 bei der Beklagten eingegangen sei. Der Kläger legte mit Schreiben vom 17.04.2001 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.08.2001 zurückgewiesen wurde. Nach Ziffer 4.1 der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 20.08.1998 könnten nur solche Vorhaben gefördert werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang beim Bundesamt für Wirtschaft) noch nicht begonnen worden seien. Aus haushaltsrechtlichen Gründen dürften Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, deren Beginn nach Antragstellung liege. Ziel der Richtlinie sei es, einen Anreiz für Investitionen in erneuerbare Energien zu geben. Zur Verhinderung von Mitnahmeeffekten sei es daher sachgerecht, wenn als Zuwendungsvoraussetzung festgelegt werde, dass im Zeitpunkt der Antragstellung mit dem begonnenen Vorhaben noch nicht begonnen worden sei. Als Vorhabensbeginn gelte gemäß Ziffer 4.1 der Richtlinie der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. entscheidend ist demnach der Zeitpunkt, ab dem sich der Antragsteller vertraglich an die Lieferung bzw. Leistung einer konkreten Maßnahme zu einem bestimmten Preis gebunden habe. Dagegen komme es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die bereits vertraglich vereinbarte Lieferung beziehungsweise Leistung tatsächlich vorgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 01.03.2001 habe der Kläger unter anderem einen Bauvertrag mit der Firma ... vom 30.08.2000 vorgelegt. Der vom 14.07.2000 datierende Antrag sei jedoch bei der Beklagten erst am 04.09.2000 eingegangen. Dass das vom Kläger mit der Antragseinreichung beauftragte Ingenieurbüro den Antragsvordruck erst Anfang September bei der Beklagten eingereicht habe und demnach nach Abschluss des Bauvertrages müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Der Hinweis des Klägers, er habe den Auftrag unter der Bedingung erteilt, dass für den geplanten Einbau der Solaranlage seitens des Bundesamtes ein Zuschuss gewährt werde, könne zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung führen. Nach der gängigen Verwaltungspraxis der Beklagten könne dieser Vortrag nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese Einschränkung der Wirksamkeit des Bauvertrages in diesen selbst aufgenommen und von den Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Nach ständiger Praxis werde von der Beklagten bei der Beurteilung der Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäftes grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht aber auf den Zeitpunkt des Bedingungseintrittes abgestellt. Hiervon werde nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich die aufschiebende oder auflösende Bedingung aus dem Vertrag selbst oder aus einer mit diesem fest verbundenen Erklärung ergebe. Die nachträglich Behauptung bzw. die Vorlage eines entsprechenden Dokumentes könne nicht akzeptiert werden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, ihm sei im Zeitpunkt des Bauvertragsabschlusses Nr. 4.1 der Richtlinie nicht bekannt gewesen. Auf Seite 4 des Antragsformulares habe der Kläger mit seiner Unterschrift erklärt, dass er die Richtlinie zur Kenntnis genommen habe und noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen habe. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da er den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die im wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Aufgaben und der gleichmäßigen Anwendung der Richtlinie überwiege das private Interesse des Klägers. Der Kläger hat am 30.08.2001 Klage erhoben, mit der er Aufhebung der Rücknahmebescheide begehrt. Er vertritt die Auffassung, bei dem Bauvertrag vom 30.08.2001 habe es sich nur um einen Vorvertrag und damit nur um eine Planungsleistung im Sinne von Ziffer 4.1 der Richtlinie gehandelt. Aus den Erklärungen der beauftragten Firma ... und des eingeschalteten Ingenieurbüros ... ergebe sich eindeutig, dass der Einbau der Solaranlage nur dann habe vorgenommen werden sollen, wenn ein positiver Bescheid der Beklagten vorliege. Im übrigen sei für den Kläger nicht nachvollziehbar, wieso sein Antrag, den er bereits am 14.07.2000 unterschrieben habe, erst am 04.09.2000 bei der Beklagten eingegangen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antrag tatsächlich früher bei der Beklagten eingegangen sei, aber erst am 04.09.2000 mit einem Eingangsstempel versehen worden sei. Ein eventuelles verspätetes Einreichen des Antrages durch das Ingenieurbüro ... habe er nicht zu vertreten. Schließlich enthielten die Richtlinien auch keine Ausführungen dazu, unter welchen Bedingungen die Behörde einen einmal erteilten begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen könnten. Damit stehe der Beklagten ein Ermessen zu. Vorliegend liege ein Ermessensfehler vor, weil die Beklagten den Zuwendungsbescheid aufgehoben habe, obwohl mit der durchgeführten Maßnahme das Ziel der Subventionierung nämlich die Durchführung von energiesparenden Maßnahmen erreicht worden sei. Im übrigen habe der Kläger nur im Vertrauen auf den zugesagten Zuschuss dem Auftrag zum Einbau einer Solaranlage erteilt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 09.08.2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und weist darauf hin, dass es sich bei dem Bauvertrag vom 30.08.2000 entgegen der Auffassung des Klägers nicht um einen Vorvertrag handele. Hierfür fehle es an jedem Anhaltspunkt in dem Vertrag selbst. Das der Bauvertrag auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma ... nur unter der Bedingung wirksam habe werden sollen, dass ihm der Zuschuss für die Solarkollektoranlage bewilligt werde, könne nach der gängigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht akzeptiert werden. Um jeglichem Missbrauch vorzubeugen, würden von der Beklagten vorgetragene aufschiebende oder auflösende Bedingungen nur dann akzeptiert, wenn sich diese aus dem Vertrag selbst oder aus einer mit diesem fest verbundenen Erklärung ergeben würden. Weder aus dem Bauvertrag vom 30.08.2000 noch aus sonstigen Unterlagen lasse sich jedoch eine derartige Vereinbarung entnehmen. Der Kläger habe eine entsprechende Vereinbarung erst vorgetragen, als ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, den Zuwendungsbescheid wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns zurückzunehmen. Insoweit liegen nur eine Schutzbehauptung des Klägers vor. Es sei auszuschließen, dass der Antrag des Klägers früher als am 04.09.2000 eingegangen sei. Bei der Beklagten würden alle eingehenden Schriftstücke noch am gleichen Tag von der Poststelle mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen. Die späte Eingangseinreichung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass das vom Kläger beauftragte Ingenieurbüro ... den Antrag erst erhebliche Zeit nach Leistung der Unterschrift bei der Beklagten eingereicht habe. Das Verhalten des vom Kläger eingeschalteten Ingenieurbüros müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sei § 48 VwVfG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.