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Urteil

20 K 3680/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0613.20K3680.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, ein gelernter Industriekaufmann, beantragte im August 2005 für die Eröffnung eines Einzelhandelsunternehmens die Gewährung einer Existenzgründerprämie im Rahmen der Gründungsoffensive - Go! - des Landes Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Unternehmens sollten ausweislich des dem Antrag beigefügten Gründungsplans Florale Dekorationen, der Verkauf von Schnittblumen, Topfpflanzen, Glasvasen, Glasdekorationen, Keramik und Saisonartikel sein. Das Angebot sollte sich auf die Ausstellung und den Verkauf von Dekorationen und Dekorationsbedarf erstrecken und auch Dienstleistungen in Form der Ausstattung von Hochzeiten und anderen Festlichkeiten umfassen. Laut Gründungsplan war die Einstellung von 2 Teilzeitkräften vorgesehen. In der vom Kläger bzw. seinem Unternehmensberater erstellten Liquiditätsvorschau waren an Personalkosten 800,00 Euro monatlich eingestellt, in bestimmten Monaten - offenbar saisonal bedingt - waren Personalkosten von 1.600,00 Euro einkalkuliert. In dem von ihm unterschriebenen Antragsformular erklärte der Kläger ferner, dass es sich bei dem Geschäft um eine Neugründung handele und er die Schaffung einer Vollzeit- und einer Teilzeitstelle plane. Der Kläger versicherte, dass er innerhalb der ersten drei Jahre nach der Bewilligung für mindestens ein Jahr 2 Vollzeitarbeitskräfte, eine Vollzeitarbeitskraft für zwei Jahre oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitskräften beschäftigen werde. Die Schaffung des ersten Arbeitsplatzes erfolge im ersten Jahr nach Auszahlung der Prämie. Zum 25. August 2005 meldete der Kläger bei der Stadt E einen Gewerbebetrieb „Einzelhandel mit Dekorationsartikeln und Floristik" an. Nachdem die Beklagte den Kläger dazu aufgefordert hatte, weitere Unterlagen vorzulegen und nähere Angaben zu machen, insbesondere zur Mitarbeiterplanung und zur prozentualen Aufteilung des Warenangebotes, übersandte der Kläger verschiedene Unterlagen und äußerte sich wie folgt: Die prozentuale Aufteilung des Wareneinkommens variiere, bedingt durch Sonderverkaufstage und die saisonale Verkaufssituation. Bisher habe ermittelt werden können, dass der Schnittblumenanteil ca. 50%, der Anteil an Pflanzen und Gewächsen ca. 20% und der Anteil an Dekorationsartikeln ca. 30% betrage. Im Gründungsplan seien zwei Floristinnen als Teilzeitkräfte vermerkt, davon werde eine als Vollzeitkraft übernommen. Die IHK E1 äußerte in ihrer Stellungnahme zum Vorhaben Bedenken hinsichtlich der angestrebten Beschäftigungsverhältnisse. Aus der Liquiditätsrechnung gehe hervor, dass der Kläger plane, zwei sog. 400,00 Euro-Kräfte einzustellen. Dies erfülle nicht die Beschäftigungsvoraussetzungen der einschlägigen Förderrichtlinie. Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung der begehrten Gründungsprämie ab. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit des Klägers beziehe sich auf Herstellung, Verarbeitung bzw. Vermarktung von in Anhang I des EG Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Waren. Zu den dort aufgeführten Waren gehörten nämlich lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels. Das Vorhaben des Klägers sei deshalb gemäß Ziff. 2.1 der Richtlinien über die Gewährung einer Gründungsprämie für die Ziel-2-Gebiete und Auslaufgebiete von der Förderung ausgeschlossen. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wendete der Kläger ein, dass sich seine damalige Angabe zum Warenangebot auf die zurückliegenden wenigen Monate nach Gründung des Geschäfts bezogen habe. Geplant und mittlerweile umgesetzt sei der deutlich überwiegende Handel mit Dekorationsartikeln sowie die Durchführung von Dekorationsarbeiten. Der Handel und die Verarbeitung von Schnittblumen und Pflanzen liege heute deutlich unter 50% und werde künftig, entsprechend seiner Planung, weiter abnehmen. Ein Schreiben seines Unternehmensberaters, in dem es heißt, die Umsatzerlöse und auch die prozentuale Aufteilung des Warenangebotes aus dem Handel mit Schnittblumen und Pflanzen liege deutlich unter 50%, fügte der Kläger bei. In diesem Schreiben heißt es zudem, eine zunehmende Gewichtung bzgl. der angebotenen Dienstleistung „Dekorationen" werde sich abzeichnen und diesseits auch empfohlen. Auf die von der Beklagten geäußerten Bitte, weitere geeignete Unterlagen zu übersenden, legte der Kläger diverse Angebote und Angebotskonzepte für Dekorationsdienstleistungen vor und machte ferner geltend: Schnittblumen würden zwar eingekauft, doch in Dekorationen umgewandelt. Verstärkt würden Dekorationsartikel eingekauft, die entweder als Schaufensterdekoration dienten oder aber veräußert würden. Seit Anfang April habe er eine Verkäuferin als 132,00 Euro- Kraft beschäftigt, die zur Zeit noch Arbeitslosengeld nach Hartz IV beziehe, jedoch gerne als Vollzeitkraft tätig sein wolle. Da allerdings die Gewährung der Gründerprämie an die Schaffung eines Arbeitsplatzes gekoppelt sei, habe er die Dame bisher noch nicht einstellen können. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte die Begründung aus dem Ausgangbescheid und wies ergänzend darauf hin, dass der erhöhte Umfang an Dekorationsarbeiten zwar dargelegt worden sei, sich jedoch auf das Jahr 2006 beziehe. Da die Förderungsrichtlinie zum 31.12.2005 ausgelaufen sei, könnten nur die Verhältnisse aus dem Jahr 2005 zugrundegelegt werden. Zudem sei im Zuge einer Überprüfung festgestellt worden, dass die Firma G im Jahr 2004 von Frau L gegründet worden sei, der am gleichen Geschäftsort bereits eine Gründungsprämie gewährt worden sei. Das Gewerbe sei im Juni 2005 abgemeldet worden und nach den vorliegenden Informationen habe der Kläger ihr sodann den gesamten Warenbestand abgekauft und den Einzelhandelsbetrieb als Inhaber unter gleicher Firma übernommen. Damit liege keine Neugründung vor. Schließlich bestünden Bedenken wegen der angestrebten Beschäftigungsverhältnisse. Der Kläger habe nunmehr angegeben, lediglich eine Verkäuferin mit einem Gehalt von monatlich 132,00 Euro zu beschäftigen. Dies genüge den Richtlinien des Förderprogramms nicht. Zudem bestätigten sich die Bedenken in Bezug auf die Tragfähigkeit und die wachstumsorientierte Beschäftigungssituation. Der Kläger hat am 16. Juni 2006 Klage erhoben. Er trägt vor: Seit Antragstellung habe sich herausgestellt, dass das Warenaufkommen bei Pflanzen und Schnittblumen weit unter 50% liege. Hiervon abweichende Angaben in der Vergangenheit seien darauf zurückzuführen, dass der Begriff des Warenaufkommens für ihn nicht eindeutig definierbar sei. Unklar sei, ob der Anteil am Umsatz, der Anteil am Gewinn, am Einkauf oder Verkauf gemeint sei. Den weitaus größten Anteil an Umsatz und Gewinn erwirtschafte er nicht mit Schnittblumen und anderen Gewächsen, sondern mit Dekorationsartikeln. Hierfür werde auch der größte Teil der betrieblichen Aufwendungen fällig. Auch sei die Annahme der Beklagten fehlerhaft, er - der Kläger - habe die Firma G von Frau L übernommen. Diese habe ihren Gewerbebetrieb Mitte 2005 aufgegeben. Er selbst habe dann Monate später ein eigenes Gewerbe angemeldet und die hier streitige Firma gegründet. Diese befinde sich lediglich in denselben Räumlichkeiten. Schließlich sei die Annahme der Beklagten fehlerhaft, er würde nur eine Verkäuferin beschäftigen. Vielmehr habe er angegeben, über die beiden bereits beschäftigen Mitarbeiterinnen hinaus eine weitere Mitarbeiterin auf 132,00 Euro-Basis zu beschäftigen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2006 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag hin eine Gründerprämie für die Ziel-2-Gebiete und Auslaufgebiete in NRW zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung für die Ablehnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Sache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass das Förderprogramm auf dessen Grundlage der Kläger eine Förderung erstrebt, zum Ende des Jahres 2005 ausgelaufen ist, mithin heute keine Haushaltsmittel mehr für das Förderprogramm bereitstehen. Darauf kommt es nicht an. Zwar ist die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan Voraussetzung für eine rechtmäßige Subventionsgewährung. Das ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des Haushaltsplans nur verwaltungsinterne Bedeutung haben und für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevant sind. Ist ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung für den Kläger entstanden, so kann die Behörde ihm nicht allein und mit Erfolg entgegenhalten, dass die Haushaltsmittel erschöpft sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379 und Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 169/00 - GewArch 2002, 325. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe (Gründungsprämie für die Ziel-2 Gebiete und Auslaufgebiete in NRW). Da es eine gesetzliche Regelung für die begehrte Subvention nicht gibt, ist Grundlage für die Beurteilung des Begehrens der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG in Verbindung mit der einschlägigen Vergaberichtlinie, die selbst keine Rechtsnormqualität aufweist. Der Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jeden Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden, BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 - BVerwGE 104,220. Der Kläger beruft sich vorliegend auf die Richtlinien über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für Existenzgründer und Existenzgründerinnen in Nordrhein-Westfalen (Gründungsprämie für die Ziel-2 Gebiete und Auslaufgebiete in NRW), die in Ziff. 5 für die Projektförderung eine Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses in Höhe von maximal 10.000,00 Euro vorsehen. An diesen - heute nicht mehr gültigen - Richtlinien muss sich das Vorhaben des Klägers messen lassen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Antragstellung bzw. bei Eröffnung des Unternehmens, d.h. es kommt entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben zu diesem Zeitpunkt förderungsfähig war. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben in seiner heutigen Form und nach der heutigen Sach- und Rechtslage förderfähig wäre. Zwar sind für die Entscheidung des Gerichts grundsätzlich die Rechtsvorschriften maßgeblich, die sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Die Bestimmung des Art. 3 GG unterliegt jedoch ihrerseits regelmäßig keiner Veränderung. Verändern kann sich allenfalls der aufgrund des Gleichheitssatzes zu berücksichtigende Bezugsrahmen. Ändern sich die insoweit maßgeblichen Verhältnisse, so kann eine Änderung der Vergabevoraussetzungen notwendig werden, ohne dass sich dies auch zu Gunsten oder zu Lasten der unter den früheren Bedingungen durchgeführten Vorhaben auswirken müsste. In solchen Fällen ist deshalb stets die Prüfung notwendig, ob eine Änderung der Vergabebedingungen bereits zuvor zur Förderung gestellte Vorhaben erfasst und ob dies insbesondere im Hinblick auf den Zuwendungszweck mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Deshalb kommt es für die Entscheidung des Gerichts meist auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Durchführung des Vorhabens an, BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 53/01 -. Entscheidend ist in den Fällen, in den die Förderung bereits ausgelaufen ist, die vor dem Auslaufen der Förderung bestehende Sach- und Rechtslage, OVG Thüringen, Urteil vom 16. Oktober 2001 a.a.O. Da die Richtlinien, auf die sich der Kläger hier beruft, in Ziff. 7.2.2. vorsahen, dass die Auszahlung der Gründungsprämie nach nachgewiesener Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbständigen Vollexistenz erfolgen sollte, ist die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten, d.h. die Durchführung des Vorhabens, auch im vorliegenden Fall der entscheidungserhebliche Zeitpunkt. Maßgeblich ist also, ob zu diesem Zeitpunkt alle Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Gemäß Ziff. 1 S. 3 der Richtlinien besteht allerdings ein Anspruch auf Gewährung der Gründungsprämie nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung der Gründungsprämie, wobei sich dieses Ermessen aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Verwaltung wegen des Gleichheitsgrundsatzes bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu einem Rechtsanspruch auf die Förderung verdichten kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 a.a.O.. Im vorliegenden Fall ist ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ermessensrichtlinien sollen die einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendung sicherstellen. Da derartige ermessenlenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es dem Gericht verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58,45; VGH Kassel, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 8 UE 1773/94 -. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Folglich kann das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen vom Gericht nur dahin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen; entscheidend ist insoweit wie die zuständigen Behörden die Richtlinie zum maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben, BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 a.a.O. Die Verwaltungsvorschriften sind nichts weiter als Indizien für das Vorhandensein einer derartigen Verwaltungspraxis, OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 1992 - 7 L 3790/01 und Urteil vom 29. Juni 1998 - 11 L 4882/95 . Im vorliegenden Fall hält die Beklagte dem Vorhaben des Klägers drei verschiedene Einwendungen entgegen, die einer Förderung im Wege stehen sollen. Es kommt hier nicht darauf an, ob sämtliche dieser Einwände zutreffen. Eine Förderung kommt nämlich schon dann nicht in Betracht, wenn auch nur einer der erhobenen Einwände eine Förderung nach den Förderrichtlinien ausschließt, weil dann eine Gewährung der Förderprämie von der Beklagten nicht mehr in Betracht gezogen werden darf. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben des Klägers die Neugründung eines Geschäfts oder eine - ggfs. ebenfalls förderfähige - Betriebsübernahme zum Gegenstand hatte. Denn einer Förderung des klägerischen Vorhabens stand Ziff. 2.1 Abs. 2 der einschlägigen Förderrichtlinie entgegen. Hiernach sind ausgeschlossen von der Förderung u.a. Vorhaben und Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG- Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Anhang I, BGBl. 1998 II, S. 517 ff) aufgeführten Waren beziehen. In Kapitel 6 des Anhangs I zum genannten EG-Vertrag sind lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels aufgeführt, mithin solche Waren, die der Kläger in seinem Geschäft, das laut Gewerbeanmeldung einen Einzelhandel mit Dekorationsartikeln und Floristik zum Gegenstand hat, anbietet und vermarktet. Die tatsächliche Vergabepraxis der Beklagten sah zwar - insoweit abweichend von den Richtlinien, die für eine eventuelle Geringfügigkeit des Umsatzes keine Ausnahme vorgesehen hatten - nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor, dass ein Vorhaben als förderungsfähig angesehen wurde, wenn der Anteil an der Vermarktung dieser Waren geringfügig war und deutlich unter 50% des Gesamtumsatzes lag, nämlich bei etwa 15-20%. Jedoch erfüllte das Vorhaben des Klägers diese Vergabevoraussetzungen nach seinem Geschäftsplan und -konzept nicht, sodass das Vorhaben des Klägers auch unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Vergabepraxis nicht förderfähig war. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht, wie sich das Geschäft des Klägers und namentlich der Warenumsatz bis heute entwickelt hat. Vielmehr ist entscheidend, welches Vorhaben der Kläger zur Förderung gestellt hat, worüber die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seine eigenen Erläuterungen Aufschluss geben. Beantragt hat der Kläger die Gründungsprämie für ein Einzelhandelsgeschäft in der Branche Dekorationen/Floristik. Laut Gründungsplan umfasste die Geschäftsidee florale Dekorationen, den Verkauf von Schnittblumen, Topfpflanzen, Glasvasen und Keramik. Zu den Konkurrenzunternehmen zählte der Kläger laut Gründungsplan alteingesessene Blumenläden; die Übernahme eines Mitkonkurrenten schloss er nicht aus. Ferner hat der Kläger seinem Antrag eine Übersicht über getätigte Investitionen beigefügt, in der für Blumeneinkauf immerhin 217,04 Euro und 382,92 Euro sowie für Pflanzeneinkauf 445,71 Euro aufgeführt sind. Noch unter dem 1. Februar 2006 hat der Kläger den Schnittblumenanteil am Warenaufkommen mit 50% und den Anteil der Pflanzen und Gewächse mit 20% angegeben. Bezieht sich aber das zur Förderung gestellte Unternehmen des Klägers nach dem Gründungsplan eindeutig nicht nur geringfügig auf nicht förderfähige Waren, so kam die Gewährung einer Gründerprämie seitens der Beklagten schon deshalb nicht in Betracht. Das Vorhaben des Klägers war aber auch aus einem weiteren Grund nicht förderfähig: Die Förderrichtlinie sah in 4.2.2 vor, dass mindestens einer der geforderten Arbeitsplätze innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der Gründungsprämie geschaffen und besetzt wird und dass innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Gründerprämie die insgesamt geforderten Arbeitsplätze geschaffen und besetzt wurden. Folglich musste zwar bei Bewilligung der Förderungsmittel regelmäßig noch kein Arbeitsplatz geschaffen worden sein, weil der Arbeitsplatz erst mit Hilfe der Fördermittel geschaffen werden sollte. Ein Vorhaben konnte aber nur dann förderfähig sein, wenn die Schaffung der geforderten Arbeitsplätze in seiner Konzeption schlüssig und nachvollziehbar vorgesehen war und wenn sich die gesamte Konzeption als tragfähig erwies. Hieran fehlte es jedoch vorliegend. Der Kläger hat zwar in dem von ihm vorgelegten Gründungsplan 2 Floristinnen als Teilzeitkräfte aufgeführt, was nach Ziff. 4.2.1 der Förderrichtlinie ausreichend gewesen wäre, sofern es sich hierbei nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hätte. Im Liquiditätsplan waren allerdings regelmäßig nur 800,00 Euro für Personalkosten monatlich (saisonbedingt in einzelnen Monaten auch das Doppelte an Kosten) und im Kapitalbedarfsplan nur 12.000,00 Euro bezogen auf das erste Geschäftsjahr vorgesehen. Dies zeigt, dass die Konzeption des Klägers auf einer Einstellung von geringfügig Beschäftigten aufbaute. Die Schaffung eines Vollzeitarbeitsplatzes oder von zwei Teilzeitarbeitsplätzen lässt sich hingegen der Konzeption nicht entnehmen. Sie ist lediglich als Absichtserklärung des Klägers im Antrag enthalten, die ohne entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung aber einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung seine Konzeption dem Gericht zu erläutern, hat der Kläger nicht genutzt, sondern er ist der Verhandlung ferngeblieben. Mithin muss er sich an dem festhalten lassen, was sich aus der Aktenlage ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.