Beschluss
9 A 1237/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0522.9A1237.12.0A
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Leitsätze
Wird der für die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 26. Juni 2009 erforderliche Verwendungsnachweis nicht fristgerecht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht und liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die der Einhaltung der Frist entgegenstanden, bedarf es für den Widerruf der Bewilligung der Zuwendung entsprechend dem Vorbehalt im Zuwendungsbescheid keiner besonderen Ermessenserwägungen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011 - 1 K 1905/11.F - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der für die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 26. Juni 2009 erforderliche Verwendungsnachweis nicht fristgerecht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht und liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die der Einhaltung der Frist entgegenstanden, bedarf es für den Widerruf der Bewilligung der Zuwendung entsprechend dem Vorbehalt im Zuwendungsbescheid keiner besonderen Ermessenserwägungen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011 - 1 K 1905/11.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin beantragte am 1. April 2009 bei der Beklagten über deren Online-Portal die Gewährung einer Umweltprämie nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009, geändert am 17. März 2009 (im Folgenden: Richtlinie). Unter dem 2. Juli 2009 erließ die Beklagte einen entsprechenden Zuwendungsbescheid (Reservierung), in dem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass das beigefügte Verwendungsnachweisformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den darin genannten Nachweisen bis spätestens 31. Juli 2010 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen sei. Am 31. März 2011 teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass ihr ein Reservierungsbescheid nicht zugegangen sei; ebenso wenig sei ihr die Abwrackprämie ausgezahlt worden. Das Bundesamt erwiderte hierauf mit Schreiben vom 7. April 2011 unter Übersendung einer Zweitschrift des Bescheides vom 2. Juli 2009, der Bescheid sei nicht - als unzustellbar - an die Behörde zurückgelangt. Eine Auszahlung der Umweltprämie sei nicht erfolgt, weil die erforderlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem Bundesamt nicht vorgelegt worden seien. Da die Frist für die Einreichung dieser Unterlagen nach Nummer 6.2 der Richtlinie am 31. Juli 2010 abgelaufen sei, könne eine Auszahlung der Umweltprämie nun auch nicht mehr in Aussicht gestellt werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 13. April 2011 wurde der Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2009 aufgehoben und der Klägerin mitgeteilt, dass eine Auszahlung der Umweltprämie nicht erfolgen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fristen sowie der Verlauf des Antragsverfahrens seien mit der jeweils geltenden Richtlinie und weiteren Publikationen bekanntgemacht worden und bei der Antragstellung habe die Antragstellerin bzw. die damit Beauftragte erklärt, den Antrag unter Beachtung der geltenden Richtlinie gestellt zu haben. Damit habe die Antragstellerin bzw. die Beauftragte Kenntnis von der Frist gehabt, auch wenn sie den Zuwendungsbescheid nicht erhalten habe. Eine Fristversäumung ohne eigenes Verschulden scheide folglich aus. Das Handeln eines Beauftragten müsse die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen sich gelten lassen. Zudem handele es sich bei der Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen um eine Ausschlussfrist und bei einer solchen Frist finde eine Wiedereinsetzung auch bei unverschuldeter Unkenntnis der Frist nicht statt. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2011 zurückgewiesen. Hierin wurde dargelegt, eine Auszahlung der Umweltprämie könne nicht erfolgen, weil die Verwendungsnachweisunterlagen bis zum 31. Juli 2010 vollständig beim Bundesamt hätten vorliegen müssen und nun nicht mehr fristgerecht eingereicht werden könnten. Eine Ausnahmeregelung könne nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall, da die Klägerin sich nicht erst im März 2011, sondern angesichts des schon am 1. April 2009 erfolgten Antrags früher und rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 31. Juli 2010 beim Bundesamt nach der Erteilung des längst fälligen Zuwendungsbescheides habe erkundigen können. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 14. Juni 2011 zugestellt. Am 13. Juli 2011 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 29. September 2011 - 1 K 1905/11.F - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Bescheid vom 13. April 2011 und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 € an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Widerrufsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht, da sie ihren Ermessenserwägungen nicht den maßgeblichen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid bereits drei Tage nach der Absendung am 2. Juli 2009 erhalten habe, während die Klägerin den Bescheid ihrer Behauptung zufolge tatsächlich erst am 11. April 2011 erhalten habe. Der Zugang des Zuwendungsbescheides zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 11. April 2011 könne von der Beklagten nicht nachgewiesen werden. Die Leistungsklage sei ebenfalls begründet, da Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Auszahlung der Umweltprämie der Zuwendungsbescheid sei, der der Klägerin insoweit einen Titel vermittele. Auf das ihr am 13. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Oktober 2011 die Zulassung der Berufung beantragt und mit am 12. Dezember 2011 bei Gericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz den Zulassungsantrag damit begründet, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden und ein Verfahrensmangel vorliege. Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 - 9 A 2152/11.Z -, der Beklagten zugestellt am 11. Juni 2012, hat der Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte mit am 3. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz aus, die Voraussetzungen für eine Förderung seien nicht erfüllt, da die Klägerin entgegen Nummer 6.2 der Richtlinie die vollständigen Unterlagen nicht bis zum 31. Juli 2010 eingereicht, sondern erst im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die erforderlichen Verwertungsnachweisunterlagen vorgelegt habe. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Klägerin bereits ab Antragstellung Kenntnis von der Ausschlussfrist gehabt habe und nicht - wie von der Vorinstanz unterstellt - erst am 11. April 2011. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es nämlich nicht auf die Zustellung des Zuwendungsbescheides an, denn die Regelung über die zu wahrende Frist sei bereits bei Antragstellung der Klägerin gegenüber bekanntgemacht worden. So habe die Klägerin schon bei Antragstellung am 1. April 2009 erklären müssen, dass sie die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen habe. Die Klägerin habe dabei im Rahmen der Online-Antragstellung folgendes bestätigt: „Mir ist bewusst, dass … eine Auszahlung der Prämie vom BAFA nur vorgenommen wird, wenn alle von mir nach den Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinie vorzunehmenden Handlungen innerhalb einer im Zuwendungsbescheid (Reservierung) des BAFA vorgegebenen Frist von sechs Monaten vollzogen werden und darüber zu führende Nachweise bis spätestens zum 31. Januar 2010 beim BAFA eingereicht werden (Verwendungsnachweis).“ Ohne diese Bestätigung habe die Klägerin den Antrag gar nicht erst absenden können. Mit der Richtlinie vom 26. Juni 2009 sei die Verwendungsnachweisfrist für alle Antragsteller sogar noch um ein halbes Jahr bis zum 31. Juli 2010 verlängert worden. Soweit die Klägerin vortrage, dass das beauftragte Autohaus den Online-Antrag ausgefüllt habe, sei dies unerheblich, denn die Klägerin müsse sich ein eventuelles Verschulden des Autohauses zurechnen lassen, da die Fehler aus ihrer Sphäre stammten. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Gewährung der Umweltprämie am 1. April 2009 gestellt. Erst zwei Jahre später, am 31. März 2011, habe sie sich nach dem Sachstand des Verwaltungsverfahrens erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt sei sowohl die Reservierung durch den Zuwendungsbescheid infolge Zeitablaufs unwirksam als auch die Ausschlussfrist des 31. Juli 2010 abgelaufen gewesen. Dadurch, dass die Klägerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von der Verwendungsnachweisfrist seit dem Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis gehabt habe, habe sie sich zwingend vor dem Fristablauf am 31. Juli 2010 nach dem Verbleib eines Zuwendungsbescheides erkundigen müssen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass eine Auszahlung der Umweltprämie nicht erfolge, wenn die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises nicht eingehalten werde. Die Beklagte habe die Förderrichtlinie und insbesondere die Frist des 31. Juli 2010 im Rahmen ihrer ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis gegenüber allen Antragstellern einheitlich angewendet. Entschiede sie im Fall der Klägerin anders, behandelte sie alle anderen Antragsteller ungleich, denen die Förderung der Umweltprämie aus den gleichen Gründen versagt worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin im vollen Umfang mit der Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, sich nach der Bescheidung ihres Antrags zu erkundigen, und verweist insoweit auf eine Entscheidung des BGH vom 30. November 2010 - VI ZB 30/10 -, wonach auch ein PKH-Antragsteller nicht verpflichtet sei, Ermittlungen darüber anzustellen, ob bereits eine Entscheidung, die ihm hätte zugestellt werden müssen, zwischenzeitlich ergangen sei. Nachdem die erforderlichen Unterlagen im Regelfall durch die Beklagte als Anlage zum Bescheid versendet worden seien, habe die Klägerin im vorliegenden Fall diese Unterlagen nicht bis zum 31. Juli 2010 zurückreichen können. Dieser Umstand falle jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern in den der Beklagten. Es sei Aufgabe der Beklagten, diese Unterlagen so rechtzeitig zu versenden, dass diese rechtzeitig zurückgereicht werden könnten. Erfülle die Beklagte diese Aufgabe nicht, so könne sie diesen Pflichtenverstoß nicht der Klägerin anlasten. Im Übrigen werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Förderung von dem Autohaus für die Klägerin ausgefüllt worden sei. Es werde davon ausgegangen, dass die seitens der Beklagten angeführte Passage im Antrag vorgegeben gewesen sei und lediglich mit einem Haken oder einem Kreuz habe bestätigt werden müssen. Eine Kenntnis der Klägerin sei hierbei nicht begründet worden. Voraussetzung für die Vornahme der geforderten Handlungen sei eine gesicherte Rechtsposition, nämlich der Reservierungsbescheid mit der in ihm genannten Frist. Bevor ein solcher nicht vorliege, lägen auch die Voraussetzungen für die Erbringung der Nachweise nicht vor. Außerdem sei die Frist nachträglich auf den 31. Juli 2010 verlängert worden, so dass sie für den Normalbürger keine feststehende Frist sein könne. Ferner könne der Normalbürger ohne Weiteres davon ausgehen, dass Prüfung und Bescheidung der 1,75 Mio. Anträge, die von der 6. KW bis zur 32. KW des Jahres 2009 gestellt worden seien, erhebliche Zeit in Anspruch nähmen, so dass auch keine Veranlassung bestanden habe, sich nach dem Stand der Bescheidung zu erkundigen. Darüber hinaus sei unklar, wann eine Erkundigung „rechtzeitig“ vor Ablauf der Frist am 31. Juli 2010 erfolgt wäre. Selbst wenn man ein halbes Jahr vor Ablauf des 31. Juli 2010 als rechtzeitig annähme und davon ausginge, dass am 31. Januar 2010 noch kein Bescheid erlassen worden sei, heiße dies, dass die Frist grundsätzlich zu kurz bemessen sei, da für die Vornahme der Handlungen ein halbes Jahr gewährt werden müsse. Die Zeit, die für die Übersendung des Bescheides benötigt werde, komme hinzu, so dass der 31. Juli 2010 in jedem Fall überschritten würde. Wenn die Beklagte sich darauf berufe, dass sie gegenüber allen Antragstellern einheitlich verfahre, verkenne sie, dass Ungleiches nicht gleich behandelt werden dürfe. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung umfassende Kenntnis von dem Sachverhalt und somit auch davon gehabt, dass sich der vorliegende Sachverhalt von anderen zu entscheidenden Sachverhalten unterscheide, bei denen die Antragsteller den Bescheid und die ihm beigefügten Unterlagen rechtzeitig erhalten hätten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftstreifen, Bl. 1 bis 36) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin die beantragte Umweltprämie auszuzahlen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Umweltprämie; der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage für die Gewährung der Umweltprämie ist die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009 und vom 26. Juni 2009. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies ist hier der Fall, da in dem Reservierungsbescheid vom 2. Juli 2009 der Widerruf ausdrücklich vorbehalten wurde, und zwar unter anderem für den Fall, dass die Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie nicht erfüllt sind oder die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis nicht eingehalten wird. Da die Klägerin die notwendigen Unterlagen entgegen Nummer 6.2 der Förderrichtlinie nicht spätestens am 31. Juli 2010 beim Bundesamt eingereicht hat, konnte der Widerrufsvor-behalt mithin auch zur Anwendung kommen. Zu vergegenwärtigen ist ferner, dass auf Zuwendungen der vorliegenden Art kein Rechtsanspruch besteht; die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinie). Dieses Ermessen kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes ist die genannte Richtlinie zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen soll. Da die Richtlinie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründet, unterliegt sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47; Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45; Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 8 UE 1773/94 -, juris, und Beschluss vom 17. November 2009 - 10 A 1699/08.Z -). Im Hinblick auf die versäumte Frist kann die Klägerin zunächst eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG nicht beanspruchen, da diese gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG bei Ausschlussfristen wie der hier maßgeblichen Frist grundsätzlich nicht in Betracht kommt; die nach ihrem Wortlaut nur für gesetzliche Fristen geltenden Regelungen des § 32 VwVfG sind bei sich aus einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergebenden Fristen entsprechend anwendbar (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Februar 2012 - 9 A 2121/11.Z -; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 Rdnr. 6, 8; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 31 Rdnr. 9 ff., § 32 Rdnr. 6, 16). Selbst wenn man eine Wiedereinsetzung für möglich erachtete, würde dies dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, da die Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG nicht gewahrt wäre, denn erst am 1. September 2011 legte die Klägerin Unterlagen mit dem Verwendungsnachweisformular dem Verwaltungsgericht vor, während sie vom Bundesamt bereits mit Schreiben vom 7. April 2011 von der Fristversäumnis unterrichtet wurde. Darüber hinaus hätte die Klägerin auch nicht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einreichung der vollständigen Unterlagen einzuhalten. Angesichts der Gestaltung des Verfahrens der Antragstellung über das Online-Portal war die Klägerin vielmehr bereits mit der Antragstellung am 1. April 2009 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Verwendungsnachweis gegenüber dem Bundesamt fristgerecht zu führen war, und zwar nach der damals noch geltenden Regelung bis zum 31. Januar 2010. Die Kenntnis dieses Umstandes ist der Klägerin in gleicher Weise zuzurechnen wie die Antragstellung selbst, sofern die Klägerin den Antrag nicht persönlich gestellt hat, sondern seitens des bevollmächtigten Autohauses stellen ließ. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es in der Regel unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellen konnte. Erörterungsbedarf kann danach insoweit allenfalls für die Fälle bestehen, in denen die Verwaltung ihre bisherige Praxis und damit die Handhabung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift für die Zukunft ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Aufgrund der Fristversäumnis konnte die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen. Die Entscheidung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat von dem ihr durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, denn sie hat in den angegriffenen Bescheiden im Rahmen der Ermessensausübung ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides nicht gegeben sei und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im öffentlichen Haushaltsrecht sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz es geböten, den Zuwendungsbescheid aufzuheben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nämlich auch zu Lasten eines Subventionsbewerbers Bedeutung gewinnen. Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, verstieße sie nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzte und trotz des Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384). Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 13. April 2011 zu Recht darauf verwiesen, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auch im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten war. Diese Grundsätze zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen („intendiertes Ermessen“, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413 und vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55). Derartige außergewöhnliche Umstände sind seitens der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint worden. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Vorlagefrist gehindert war, konnte das Bundesamt das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der ein Abweichen von der sonst geübten Verwaltungspraxis rechtfertigte, verneinen. Daher kann es dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Erwägungen bei der Ausübung des Widerrufsermessens überhaupt zu berücksichtigen sind. Die Klägerin kann sich zudem auch nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen. Das Gesetz sieht für einen Widerruf aufgrund eines Widerrufsvorbehalts nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG - anders als in den Fällen eines Widerrufs nach den Nummern 3 bis 5 des Absatzes 2 (vgl. § 49 Abs. 6 VwVfG) - keinen Vertrauensschutz vor, da in diesen Fällen schon aufgrund des im jeweiligen Verwaltungsakt vorbehaltenen Widerrufs kein Anlass für ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in Abweichung von ihrer Verwaltungspraxis bei mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fallgestaltungen von einem Widerruf des Reservierungsbescheides abgesehen und die Umweltprämie ausgezahlt haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich, so dass sich auch insoweit im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine günstigere Beurteilung für die Klägerin nicht ergibt. Die Beklagte hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie insbesondere die Frist des 31. Juli 2010 im Rahmen ihrer ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis gegenüber allen Antragstellern einheitlich angewendet und in Fällen der vorliegenden Konstellation keine Förderung gewährt hat, und ferner bei Bekanntwerden gleichgelagerter Fälle, in denen die Umweltprämie gewährt worden sei, die erteilte Zuwendung umgehend zurückgefordert werde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.