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Urteil

1 E 2455/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0515.1E2455.05.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf als Berater im Sinne der Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden Vor-Ort-Beratung - vom 18.06.1998 in der Fassung vom 27.07.2004 (Banz. Nr. 138 v. 27.07.2004 S. 16273) von der Beklagten in dem von ihr geführten Verzeichnis aufgenommen zu werden. Gemäß Ziff. 1.2 der Richtlinien besteht auf die Gewährung einer Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zwar hat der Kläger vorliegend (noch) keinen Zuschuss beantragt, gleichwohl ist die Aufnahme von Beratern in ein Beratungsverzeichnis und damit die Prüfung der Frage ob potentielle Berater antragsberechtigt im Sinne der Richtlinien sein können, eine Teilfrage, die auch in einem konkreten Zuschussverfahren seitens der Beklagten zu überprüfen wäre. Dies ergibt sich vorliegend aus dem Verfahren, welches die Richtlinie vorsieht. Aus Ziff. 5.1 der Richtlinie ergibt sich, dass zwischen Beratungsempfängern und Beratern ein Beratungsvertrag zu schließen ist und der Beratung den Antrag auf einen Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung bei der Beklagten einreicht (Ziff. 5.2 der Richtlinie). Die Bewilligung erfolgt mit der Auflage, dass ein Beratungsbericht nebst Rechnung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides vorgelegt wird (Ziff. 5.3 der Richtlinie). Der Berater selbst muss einen Eigenanteil zahlen. Zuschussempfänger ist jedoch der Berater. Begünstigter bei diesem Verfahren ist also der Berater, an dessen Antragsberechtigung die Richtlinie in Ziff. 3.1 Anforderungen dahin stellt, dass es sich bei den Beratern um Ingenieure und Architekten handeln muss, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Demnach handelt es sich bei der hier streitigen Frage der Antragsberechtigung des Klägers um eine Teilfrage, die auch in einem konkreten Zuschussverfahren zu beurteilen wäre. Aufgrund dieses untrennbaren Zusammenhangs sind im Hinblick auf die Frage der Antragsberechtigung die gleichen Anforderungen zu stellen wie sonst bei Zuschussanträgen üblich (vgl. insoweit bereits Urteil der 1. Kammer vom 23.01.2003, Az.: 1 E 1687/01.A (3)). Die im Haushaltsgesetz vorgenommene Bereitstellung der Fördermittel und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Subventionierung (vgl. BverwG, Urt. v. 26.04.1979, BverwGE 58, 45; HessVGH, Urt. v. 05.03.1990 - 8 U E 2564/85). Die Bewilligungsbehörden entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dennoch kann sich ein Anspruch des jeweiligen Antragstellers vor dem Hintergrund folgender Vorgaben ergeben: Bei den anschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze oder Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es dem Gericht nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwG, E 58, 45 (51); HessVGH, Urt. v. 15.12.1985, 8 UE 1773/94; VG Frankfurt am Main GB v. 14.07.1996, Az.: 1 E 1494/96 (1)). Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und von dem Ermessen hin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen. Entscheidend ist daher, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist. Nach dem Maßstab dieser Voraussetzung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Kläger nicht als antragsberechtigten Berater ansieht. Zuwendungszweck der Richtlinie ist nach Ziff.1.1 die Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort. Vor-Ort-Beratung ist eine wichtige Hilfe zur Vornahme von Energiesparinvestitionen im Gebäudebereich. Eine mit Investition erzielte Senkung von Wärme- und Warmwasserbedarf und -Verbrauch in Gebäuden spart Energie und vermindert unmittelbar Umweltbelastungen, insbesondere CO2 -Emissionen. Förderfähig ist nach Ziff. 2 eine Vor-Ort-Beratung, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung, unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht und die von einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassenen Berater durchgeführt wird. Vor dem Hintergrund dieses Zuwendungszweckes kann es grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte nur solche Berater als Antragsberechtigt ansieht, die die in Ziff. 3.1 der Richtlinie näher bestimmten fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Ziff. 3.1.1 bestimmt, dass als Berater antragsberechtigt sind: Ingenieure und Architekten, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Die von der Beklagten in ständiger Praxis verlangten Anforderungen an die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse ergeben sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.01.2005 wonach die einschlägige Berufserfahrung in der Form von Arbeitszeugnissen aus einer eventuellen Angestelltentätigkeit in den letzten 10 Jahren oder bei selbständigen Bewerbern durch die Vorlage von detaillierten und aussagefähigen Referenzen über mindestens 10 Objekte zu erbringen sind oder durch einen entsprechenden Nachweis der einschlägigen Weiter- und Fortbildung bzw. eines Zusatzstudiums. Dass die Beklagte im Interesse der Sicherung der Qualität der Vor-Ort-Beratung über die bloße theoretische Qualifikation hinaus durch berufliche Tätigkeit oder Aus- bzw. Fortbildung erworbene notwendige Fachkenntnisse für eine Energieberatung verlangt, kann grundsätzlich bei Beachtung des der Beklagten zustehenden Ermessens nicht beanstandet werden. Den somit erforderlichen Nachweis der für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse in der vorgeschriebenen Form hat der Kläger nicht erbracht. Zu Recht hat die Beklagte von dem Kläger die Vorlage von Unterlagen als Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung für den Bereich Heizungstechnik, erneuerbare Energien, allgemeine Energiesparberatung, Wärmeschutztechnik, Wärmebedarfsermittlung und allgemeine Energiesparberatung verlangt. Die vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten in Zivilprozessen zu Energiekosten werden den von der Beklagten gestellten Anforderungen an den Nachweis der Berufserfahrung nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger als Geschäftsführer einer juristischen Person als Angestellter bzw. Selbständiger zu behandeln ist. Den erforderlichen Nachweis hat der Kläger weder für eine Tätigkeit als Angestellter noch für die Tätigkeit als Selbständiger entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 26.01.2005 erbracht. Auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeschnittene Frage, dass er im Hinblick auf seine wissenschaftliche Qualifikation und Tätigkeit die nach der Richtlinie an einen Berater zu stellenden Anforderungen genüge, kann dahinstehen. Die Beklagte zieht die Qualifikation des Klägers letztlich nicht in Zweifel, sie vermisst lediglich den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung in der dafür nach ständiger Verwaltungspraxis geforderten Form. Im Hinblick auf den von der Beklagten zu wahrenden Gleichbehandlungsgrundsatz hat die Beklagte auch im Falle des Klägers auf der Vorlage der von ihr regelmäßig verlangten Unterlagen bestanden. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 08.11.2004 seine Zulassung als Berater gemäß der Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort. Er legte ein Zeugnis über den Hochschulabschluss in der Fachrichtung Kraftwerkstechnik der Ingenieurhochschule Zittau vom 31.08.1996, eine Diplomurkunde der Ingenieurhochschule Zittau über die Verleihung des akademischen Grades „Diplomingenieur“, eine Berufungsurkunde der brandenburgischen Ingenieurkammer als Mitglied eines Gutachterausschusses sowie eine Bestallungsurkunde der IHK Potsdam über die Bestellung als öffentlich vereidigter Sachverständiger für Energie- und Heizkosten sowie energetische Bewertung technischer Anlagen vor. Mit Schreiben vom 26.01.2005 bat die Beklagte den Kläger um den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung für die Bereiche Heizungstechnik, erneuerbare Energien und allgemeine Energieeinsparberatung, Wärmeschutztechnik, Wärmebedarfsermittlung und allgemeine Energiesparberatung in der Form von Arbeitszeugnissen aus seiner Angestelltentätigkeit in den letzten 10 Jahren bzw. für den Fall der Selbständigkeit um die Vorlage von detaillierten und aussagefähige Referenzen über mindestens 10 Objekte sowie der Nachweis seiner einschlägigen Weiter/Fortbildung durch das Abschlusszertifikat der Weiterbildung zum Energieberater. Der Kläger legte daraufhin 13 von ihm erstellte Sachverständigengutachten in Zivilprozessen ein. Mit Bescheid vom 13.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil er die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Ziff. 3.1 der Richtlinien nicht erfülle. Nach Ziff. 3.1 der Richtlinien könnten Ingenieure als Berater anerkannt werden, wenn sie die für die Energiesparberatung notwendigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Wärmebedarfsermittlung, Wärmeschutztechnik, Heizungstechnik, erneuerbaren Energien und allgemeine Energiesparberatung durch ihre berufliche Tätigkeit oder Aus- bzw. Fortbildung erworben hätten. Diese erforderlichen Fähigkeiten seien durch das Ingenieurzeugnis und durch die Auflistung einschlägiger Berufserfahrung und/oder einschlägiger Weiterbildung jeweils mit Zeugnissen zu belegen. Die als Nachweis der Befähigung vorgelegte Urkunde über seine öffentliche Bestellung zum vereidigten Sachverständigen für „Energie- und Heizkosten sowie energetische Bewertung technischer Anlagen“ und die eingereichten Gerichtsgutachten reichten für eine Zulassung nicht aus, da aus diesen Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass der Kläger für die Bereiche Wärmeschutztechnik, Heizungstechnik, erneuerbare Energien und allgemeine Energiesparberatung über einschlägige Berufserfahrung verfüge. Aus seinem beruflichen Werdegang ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Kläger diese Fachkenntnisse bisher erworben habe. Der Kläger legte mit Schreiben vom 03.06.2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.07.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch als Berater im Sinne der Richtlinien zur Vorortberatung anerkannt zu werden, da er die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Nach Ziff. 3.1.1 der Richtlinien seien nur Ingenieure und Architekten als Berater antragsberechtigt, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- oder Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben hätten. Die Berater müssten nach ständiger gleichmäßiger Verwaltungspraxis die für die Vornahme einer Vor-Ort-Beratung erforderlichen Fähigkeiten besitzen sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Der Fähigkeitsnachweis sei durch ein Ingenieurzeugnis sowie eine Auflistung einschlägiger Berufserfahrung und/oder Weiterbildung jeweils mit Zeugnissen zu führen. Dabei sei die Berufserfahrung unter anderem durch eine detaillierte Referenzliste für die Bereiche Heizungstechnik, Wärmeschutztechnik, Wärmebedarfsermittlung, erneuerbare Energien und allgemeine Energiesparberatung mit mindestens 10 Objekten, je zwei pro Bereich unter Angabe von Adressen, Art, Umfang, Schwerpunkte und Besonderheiten der Arbeiten für die letzten drei Jahre der Selbständigkeit bzw. durch Arbeitszeugnisse der letzten 10 Jahre eine Angestelltentätigkeit nachzuweisen. Diese Praxis der Beklagten sei gerechtfertigt, da in der Regel nur bei Anlegung dieser Maßstäbe die Einhaltung der Anforderungen gemäß Nr. 2 der Richtlinien gewährleistet sei. Nach dieser Bestimmung sei nur eine Vor-Ort-Beratung förderfähig, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung, unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien beziehe. Dies setze einen entsprechenden Qualitätsstandard des Beraters voraus, der regelmäßig nur durch berufliche Erfahrung und/oder Aus-/Fortbildung erreicht werden könne und insoweit detailliert nachgewiesen werden müsse. Diesen Anforderungen entsprächen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger über einschlägige Berufserfahrung in den Bereichen Heizungstechnik, erneuerbare Energien, Wärmebedarfsermittlung, Wärmeschutztechnik und allgemeine Energiesparberatung verfüge. Die Bestallung als Sachverständiger für Energie- und Heizkosten sowie energetische Bewertungen technischer Anlagen ersetze nicht die von der Beklagten geforderten Nachweise. Der Kläger hat am 20.07.2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger verweist auf sein bisheriges Vorbringen und verweist im Hinblick auf seine Berufserfahrung darauf, er sei Mitglied der Brandenburgischen Ingenieurkammer. Diese sei die Zulassungsstelle für die nach Landesrecht zugelassenen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für die energetische Gebäudeplanung. Der Gutachterausschuss, dem er angehöre, prüfe die Eignung und erteile die Zulassung der Sachverständigenbewerber. Als Mitglied des Gutachterausschusses der Brandenburgischen Ingenieurkammer arbeite er als Prüfer zur Bestellung der nach Landesrecht zugelassenen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für die energetische Gebäudeplanung. Die Bewerber müssen umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen Heizungstechnik, Wärmeschutztechnik, der Bedarfsermittlung, erneuerbare Energien und Energieeinsparungen nachweisen und diese Kenntnisse anders als bei dem Zulassungsverfahren der Beklagten durch eine anspruchsvolle und schriftliche mündliche Prüfung belegen. Die nach der Prüfung zugelassenen Sachverständigen seien legitimiert, die EmEV Nachweise von Gebäuden zu prüfen. Da die Energieeinsparverordnung sowohl aus der Wärmeschutzverordnung als auch aus der Heizanlagenverordnung entstanden seien, würden bei den Prüfungen die gleichen Themen behandelt, wie sie bei der Beklagten als Zulassungsvoraussetzungen für Gutachter gelten. Zu den Berufserfahrungen im Bereich erneuerbare Energien weise er daraufhin, dass er Doktorand der TU Dresden, Mitglied des DFG-Graduierten Kollegs „Lokale innovative Energiesysteme“ der TU Dresden sei und als Referent sich mit folgenden Themen beschäftigt habe: Neueste dezentrale Energietechnologien die Solarsysteme, Biomasse Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Windkraftanlagen. Außerdem habe er diverse Patente im Bereich erneuerbarer Energien z.B. solare Heizungssysteme für Wohngebäude erworben. Die Beklagte gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass er selbständig sei. Er sei vielmehr Angestellter der XY GmbH. Des Weiteren entspreche es nicht den Tatsachen, dass das Unternehmen XY GmbH innovative Energiesysteme produziere. Die Firma sei lediglich im Bereich von Forschung und Entwicklung in diesem Bereich tätig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Berater im Sinne der Richtlinie zur Vorortberatung anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger müsse Referenzen für die Bereiche Heizungstechnik und Wärmebedarfsermittlung über mindestens 10 Objekte, je zwei pro Bereich aus den letzten drei Jahren vorlegen. Dies habe der Kläger bisher nicht getan. Sei der Kläger entsprechend seinen Angaben nicht selbständig, müsse er in diesem Fall detaillierte Zeugnisse seiner Arbeitgeber über einschlägige fachliche Kenntnisse vorlegen. Solche habe er bisher nicht eingereicht. Die für eine Zulassung erforderliche Berufserfahrung sei nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Gerichtsgutachten entsprächen weder der Art noch dem Inhalt nach den Anforderungen der Beklagten an Nachweise für entsprechende Erfahrungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.