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Beschluss

3 Nc 163/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0824.3NC163.11.0A
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Leitsätze
1. Bestehen für Juniorprofessoren unterschiedliche Lehrverpflichtungen in der ersten und der zweiten Anstellungsphase (§ 10 Abs. 1 LVVO) und gehen nicht alle Juniorprofessoren der ersten Anstellungsphase in die zweite Anstellungsphase über, darf dies nicht mit einer pauschalen "Schwundquote" bei der Feststellung des Lehrangebots berücksichtigt werden. (Rn.27) 2. Die kapazitätsrechtlichen Bestimmungen der Lehrverpflichtung ergeben sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung und nicht aus den Ansätzen der Finanzplanung des Struktur- und Entwicklungsplanes. Maßgeblich für die Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit sind das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und das Gebot, die den Stellen zuzuordnende Lehrverpflichtung im Rahmen des Dienstrechts durch Festsetzung von Regellehrverpflichtungen der Lehrpersonen von Stellengruppen zu bestimmen (§ 9 KapVO).(Rn.36) 3. Der Zeitraum für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden, die dem Lehrangebot zuzurechnen sind, ergibt sich aus der hierfür gegenüber der allgemeinen Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 KapVO spezielleren Vorschrift des § 10 Satz 1 KapVO. § 5 Abs. 2 KapVO, der eine Abweichung vom Berechnungsstichtag des § 5 Abs. 1 KapVO ermöglicht, ist für den maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden daher nicht anwendbar. (Rn.39) (Rn.40) 4. Ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf kann nur vorliegen, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46). Nicht identifizierbare Dienstleistungen in den Freien Wahlbereich von Hochschulen sind daher auf der Grundlage des derzeit geltenden Kapazitätsrechts nicht berücksichtigungsfähig.(Rn.43) (Rn.44) 5. In dem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine empirisch belegten Werte für die Errechnung des Schwundfaktors vorhanden sind, ist den Hochschulen bei der Festlegung eines Schwundfaktors zunächst ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Dafürhalten selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen. Korrekturen können allerdings im Einzelfall angebracht sein, wenn die Gerichte tragfähige Anhaltspunkte dafür haben, dass die Hochschule ihren Prognosespielraum unter Verkennung wesentlicher Fakten ausgefüllt hat.(Rn.74) 6. Im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit setzt sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durch, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Der durch Austauschbarkeit der Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit (horizontale Substituierung) eröffneten Möglichkeit, zusätzliche Studienplätze zu schaffen, sind allerdings Grenzen gesetzt, wenn die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricularnormwert in anderen Lehreinheiten eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann.(Rn.81) (Rn.82) 7. Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt das Beschwerdegericht dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen. (SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z).(Rn.93) (Rn.95)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestehen für Juniorprofessoren unterschiedliche Lehrverpflichtungen in der ersten und der zweiten Anstellungsphase (§ 10 Abs. 1 LVVO) und gehen nicht alle Juniorprofessoren der ersten Anstellungsphase in die zweite Anstellungsphase über, darf dies nicht mit einer pauschalen "Schwundquote" bei der Feststellung des Lehrangebots berücksichtigt werden. (Rn.27) 2. Die kapazitätsrechtlichen Bestimmungen der Lehrverpflichtung ergeben sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung und nicht aus den Ansätzen der Finanzplanung des Struktur- und Entwicklungsplanes. Maßgeblich für die Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit sind das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und das Gebot, die den Stellen zuzuordnende Lehrverpflichtung im Rahmen des Dienstrechts durch Festsetzung von Regellehrverpflichtungen der Lehrpersonen von Stellengruppen zu bestimmen (§ 9 KapVO).(Rn.36) 3. Der Zeitraum für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden, die dem Lehrangebot zuzurechnen sind, ergibt sich aus der hierfür gegenüber der allgemeinen Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 KapVO spezielleren Vorschrift des § 10 Satz 1 KapVO. § 5 Abs. 2 KapVO, der eine Abweichung vom Berechnungsstichtag des § 5 Abs. 1 KapVO ermöglicht, ist für den maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden daher nicht anwendbar. (Rn.39) (Rn.40) 4. Ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf kann nur vorliegen, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46). Nicht identifizierbare Dienstleistungen in den Freien Wahlbereich von Hochschulen sind daher auf der Grundlage des derzeit geltenden Kapazitätsrechts nicht berücksichtigungsfähig.(Rn.43) (Rn.44) 5. In dem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine empirisch belegten Werte für die Errechnung des Schwundfaktors vorhanden sind, ist den Hochschulen bei der Festlegung eines Schwundfaktors zunächst ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Dafürhalten selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen. Korrekturen können allerdings im Einzelfall angebracht sein, wenn die Gerichte tragfähige Anhaltspunkte dafür haben, dass die Hochschule ihren Prognosespielraum unter Verkennung wesentlicher Fakten ausgefüllt hat.(Rn.74) 6. Im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit setzt sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durch, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Der durch Austauschbarkeit der Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit (horizontale Substituierung) eröffneten Möglichkeit, zusätzliche Studienplätze zu schaffen, sind allerdings Grenzen gesetzt, wenn die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricularnormwert in anderen Lehreinheiten eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann.(Rn.81) (Rn.82) 7. Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt das Beschwerdegericht dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen. (SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z).(Rn.93) (Rn.95) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung bei der Antragsgegnerin zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012. 1. Die Antragsgegnerin schlug der Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg mit ihrem Kapazitätsbericht 2011/2012 vom Juli 2011 vor, die Kapazität für diesen Studiengang für das Wintersemester 2011/2012 auf 170 und für das Sommersemester 2012 auf 0 Studienplätze festzusetzen. Der von ihr errechneten Gesamtkapazität der sieben Studiengänge umfassenden Lehreinheit BWL von 1.033 Plätzen für den Berechnungszeitraum 2011/2012 legte die Antragsgegnerin ein Lehrangebot an Deputatstunden von 828,02 Semesterwochenstunden (SWS), Deputatsverminderungen in Höhe von 30,00 SWS und Lehrauftragsstunden von 47,00 SWS zugrunde, woraus sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 845,02 SWS ergab. Als Dienstleistungsbedarf nahm sie Lehrleistungen im Umfang von 194,45 SWS an, was zu einem bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit von 650,56 SWS führte. Daraus errechnete die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines (die Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge umfassenden) gewichteten Curricularnormwerts von (gerundet) 1,53 für den Masterstudiengang BWL bei einer Anteilsquote von 0,188 und eines Schwundausgleichsfaktors von 0,94 die o. g. Kapazität von 170 Studienplätzen. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung folgte dem Vorschlag der Antragsgegnerin und setzte durch Rechtsverordnung vom 15. August 2011 (HmbGVBl. S. 389) die Kapazität für den Studiengang entsprechend fest. 2. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zu dem besagten Studiengang mit Bescheid vom 24. August 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, für den Studiengang seien mehr Bewerbungen eingegangen als Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe dem Antragsteller kein Studienplatz zugewiesen werden können. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein. 3. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Antrag gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium zuzulassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der erforderliche Anordnungsanspruch liege vor, weil die Kapazität in diesem Studiengang mit den festgesetzten Zahlen nicht ausgeschöpft sei; der notwendige Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Beginn des Studienbetriebs demnächst bevorstehe. 4. Das Verwaltungsgericht hat mit dem durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen Beschluss dem Eilantrag des Antragstellers (sowie 49 weiteren Eilanträgen) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Masterstudiengang BWL stünden nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 insgesamt 50 weitere Studienplätze zur Verfügung. Nach Maßgabe der eigentlichen Kapazitätsberechnung ergebe sich eine Kapazität von 193 Studienplätzen gegenüber 173 tatsächlich erfolgten Zulassungen. Hinzu kämen im Wege der horizontalen Substituierung noch 30 weitere Studienplätze, da in den anderen der Lehreinheit BWL zugeordneten Studiengängen zahlreiche Studienplätze unbesetzt geblieben seien, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Curricularanteile und Schwundfaktoren in 30 Studienplätze des Masterstudiengangs BWL umgerechnet werden müssten. Unter den in die Auswahl einzubeziehenden Antragstellern, zu denen es auch den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens gezählt hat, hat das Verwaltungsgericht vorab drei Plätze an andere Antragsteller nach Härtefallgesichtspunkten vergeben. Die übrigen 47 Studienplätze hat es unter den verbleibenden Antragstellern verlost; zu den bei der Verlosung erfolgreichen Antragstellern gehört der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die nach der Kapazitätsverordnung für den Studiengang zu errechnende Kapazität von 193 Studienplätzen ergebe sich wie folgt: Das semesterliche Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit BWL betrage entgegen den Angaben im Kapazitätsbericht nicht 828,02 SWS, sondern 853,935 SWS, da für die 51,83 Stellen der nach § 28 Abs. 1 HmbHG zum Zweck der Promotion angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter jeweils ein Deputat 5 SWS anstatt von 4,5 SWS anzusetzen sei. Nach § 14 Abs. 2 LVVO dürfe die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 SWS festgelegt werden; die Festlegung erfolge in den individuellen Arbeitsverträgen. Für eine Minderung der Kapazität durch nicht vollständige Ausschöpfung der zulässigen Lehrverpflichtung trage die Antragsgegnerin die Darlegungslast. Die Antragsgegnerin habe auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung hin keine Arbeitsverträge dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgelegt, in denen der Umfang von deren Lehrverpflichtung festgelegt gewesen sei. Soweit sie sich auf einen Dekanatsbeschluss vom 1. September 2010 berufe, mit dem laut der Antragsgegnerin beschlossen worden sei, dass die Lehrverpflichtung der gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter regelhaft 4,5 SWS betragen solle, führe dies nicht weiter, weil sich aus einem solchen Beschluss keine unmittelbare Festlegung der Lehrverpflichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 LVVO ergeben könne. Eine bindende Festlegung könne erst in den Arbeitsverträgen erfolgen, der Dekanatsbeschluss solle auch nach der Darstellung der Antragsgegnerin erst künftig umgesetzt werden. Somit erhöhe sich das Angebot an Deputatsstunden um 25,915 SWS (51,83 * 0,5) auf 853,935 (828,02 + 25,915). Den 853,935 SWS seien gemäß § 10 Satz 1 KapVO die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht ausgewiesenen Lehrauftragsstunden in Höhe von 47 SWS hinzurechnen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz des maßgeblichen Berechnungsstichtags (1.1.2011) die Lehrauftragsstunden des Wintersemesters 2010/2011 statt des Wintersemesters 2009/2010 herangezogen habe, sei im Hinblick auf das Aktualisierungsgebot des § 5 Abs. 2 KapVO unschädlich. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsverminderungen hätten keinen Bestand. Es fehle an der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVVO erforderlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung, die für das Jahr 2011 nicht einmal im Entwurf bekannt sei. Soweit erkennbar, fehle es auch an einer die fehlende Vereinbarung ersetzenden Festlegung durch die staatliche Hochschulplanung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG. Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BWL betrage damit 900,935 SWS. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsbedarf (E) von 194,45 SWS sei in voller Höhe anzuerkennen. Daraus ergebe sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb = S – E) von 706,485 SWS. Die Kammer übernehme die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht ausgewiesenen Curricularanteile der Studiengänge und dementsprechend den gewichteten Curricularanteil der Lehreinheit von 1,529, gerundet 1,53, was zu einer Kapazität der Lehreinheit vor Schwund in Höhe von 923,509 Studienplätzen (2 *706,485 = 1.412,97, geteilt durch 1,53) führe. Daraus ergebe sich für den Masterstudiengang BWL bei dessen Anteilquote von 0,188 eine Kapazität vor Schwund in Höhe von 173,62 Plätzen. Dieser Wert sei durch den generell für Masterstudiengänge anzunehmenden Schwundausgleichsfaktor von 0,90 zu dividieren, was beim Masterstudiengang BWL (nachfolgend: BWL/M.Sc.) zu einer Kapazität nach Schwund von 192,91, gerundet 193 Studienplätzen führe. Der von der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zugrunde gelegte Schwundausgleichsfaktor von 0,94 sei nicht zu übernehmen. Die Kammer halte bei generell Bachelorstudiengängen einen Schwundausgleichsfaktor von 0,80 und bei Masterstudiengängen, wo grundsätzlich von einer geringeren Abbrecherquote auszugehen sei, einen Schwundausgleichsfaktor von 0,90 für angemessen. b) Die solchermaßen errechnete Kapazität sei nach Maßgabe der horizontalen Substituierung um weitere 30 Plätze zu erhöhen. Dieses Prinzip gehe davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen einer Lehreinheit untereinander austauschbar seien, so dass vorhandene weitere Kapazitäten aus anderen Studiengängen der Lehreinheit einem an sich kapazitätserschöpften Studiengang zugeschlagen werden könnten. Im vorliegenden Fall gebe es im Bachelorstudiengang BWL (nachfolgend: BWL/B.Sc.) 12 unbesetzt gebliebene Plätze (Kapazität von 467 Plätzen bei 455 Zulassungen), im Studiengang BWL/Nebenfach 2 (66 – 64), im Studiengang Wirtschaftswissenschaften Lehramt B.Sc. 5 (94 – 89), im Studiengang Wirtschaftswissenschaften Lehramt M.Sc. 23 (64 – 41) und im Studiengang Wirtschaftsingenieur/M.Sc. 18 (91 – 73) unbesetzt gebliebene Studienplätze. Demgegenüber sei lediglich der Studiengang Wirtschaftsingenieur/B.Sc. um 2 Plätze überbucht worden (165 Zulassungen bei einer Kapazität von 163 Plätzen). Diese frei gebliebenen Kapazitäten in den anderen Studiengängen der Lehreinheit BWL seien dergestalt in Plätze des Studiengangs BWL/M.Sc. umzurechnen, dass sie jeweils mit dem für den jeweiligen Studiengang geltenden Curricularanteil und dem jeweiligen Schwundfaktor multipliziert würden, um den so ermittelten Zwischenwert dann durch den für den streitgegenständlichen Studiengang BWL/M.Sc. geltenden Curricularanteil (1,615) zu dividieren und so ermittelten Wert durch den o. g. Schwundfaktor von 0,90 zu teilen. Auf dieselbe Weise seien die überbuchten beiden Plätze im Studiengang Wirtschaftsingenieur/B.Sc. gegenzurechnen. Dies führe bei den 12 unbesetzt gebliebenen Plätzen im Studiengang BWL/B.Sc. zu einer Umrechnung in 14,43, gerundet 14 Plätze des Studiengangs BWL/M.Sc. (12 * 2,27 * 0,77 / 1,615 / 0,90). Nach demselben Schema ergäben sich aus den Studiengängen BWL/Nebenfach, Wirtschaftswissenschaften Lehramt/B.Sc., Wirtschaftswissenschaften Lehramt/M.Sc. und Wirtschaftsingenieur/M.Sc. insgesamt weitere 17 Plätze für den Studiengang BWL/M.Sc.; von den so insgesamt errechneten 31 Plätzen sei ein Platz im Hinblick auf die in dem Studiengang Wirtschaftsingenieur/B.Sc. erfolgte Überbuchung abzuziehen. Daraus ergebe sich die o. g. Zahl von 30 weiteren Studienplätzen. 5. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat in allen 50 Fällen, in denen sie beim Verwaltungsgericht unterlegen gewesen ist, Beschwerde eingelegt. Davon sind aktuell noch 40 Beschwerdeverfahren anhängig. In fünf Fällen hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen; in vier dieser Fälle hat sie die betreffenden Antragsteller endgültig zugelassen, in dem fünften Fall hat sie die betroffene Antragstellerin wegen fehlender Zahlung von Gebühren und Beiträgen unter dem 22. November 2011 exmatrikuliert. In einem weiteren FalI ist das Beschwerdeverfahren wegen anderweitiger Zulassung der Antragstellerin übereinstimmend für erledigt erklärt worden, in zwei weiteren Fällen haben die Antragsteller ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. In zwei Fällen hat das Beschwerdegericht den Beschwerden der Antragsgegnerin stattgegeben und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Antragsteller im Sommersemester 2012 immer noch nicht ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen bzw. den erfolgreichen Abschluss nicht glaubhaft gemacht hatten. Zu den o. g. 40 von der Antragsgegnerin geführten Beschwerdeverfahren hinzu kommen hinsichtlich des streitgegenständlichen Studiengangs BWL/M.Sc. noch vier Beschwerdeverfahren, die von Antragstellern geführt werden, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, weil sie bei der dortigen Verlosung kein Glück hatten. Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergänzend zu ihrem Beschwerdevorbringen in Bezug auf verschiedene kapazitätsrechtliche Gesichtspunkte angehört und des Weiteren um Mitteilung gebeten, wie viele Antragsteller zum Studiengang BWL/M.Sc. sowie zu den anderen Studiengängen der Lehreinheit BWL nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 endgültig zugelassen und infolge der Zulassung immatrikuliert worden sind, ohne dass insoweit die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts derzeit nur vorläufig zugelassenen und eingeschriebenen Antragsteller zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2012 zu den betreffenden Fragen Stellung genommen und erklärt, bei 175 Antragstellern seien endgültige Zulassungen und Immatrikulationen erfolgt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - in diesem Fall bei einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts für die Antragsteller mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). So liegt es hier (2.). Die damit veranlasste unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt jedoch zur Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde (und aller weiteren Beschwerden, soweit die Antragsteller die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang BWL/M.Sc. erfüllen) der Antragsgegnerin aus anderen Gründen (3.). 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Antragsgegnerin erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Antragsgegnerin macht u. a. geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht für den vorliegenden Studiengang einen Schwundfaktor von 0,90 anstelle des von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundfaktors von 0,94 angesetzt. Es habe dabei zunächst auf einen angeblich „immer wieder geäußerten Befund erhöhter Abbrecherquoten“ bei den Bachelorstudiengängen im Vergleich zu den früheren Diplomstudiengängen verwiesen, und allein „unter Zugrundelegung dieser Erwägung“ die von der Antragsgegnerin geschätzten Ansätze bei den Masterstudiengängen für überhöht gehalten und stattdessen ein Substitut von 0,90 für angemessen gehalten. Diese Argumentation sei gegriffen und rechtlich unzulässig. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen „Befund“ erhöhter Abbrecherquoten gebe es nicht. Richtig sei allein, dass es für die Masterstudiengänge noch keine empirisch belegten mehrjährigen Erfahrungswerte gebe; das hindere aber nicht den Ansatz der Antragsgegnerin, die Schwundfaktoren im Wege der Schätzung festzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Korrektur unzulässig in Prognosespielräume der Antragsgegnerin eingegriffen. Diese Rüge der Antragsgegnerin ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat für die von ihm vorgenommene Korrektur beim Schwundfaktor des vorliegenden Studiengangs auf 0,9 (statt 0,94) keine tragfähige Begründung gegeben. Es hat keine Belege für seinen „Befund von gegenüber insbesondere den entsprechenden Diplomstudiengängen erhöhten Abbrecherquoten in den Bachelorstudiengängen“ (BA S. 24) angeführt und ohne weitere Begründung für die Bachelorstudiengänge ein Substitut von 0,8 „für angemessen“ gehalten. Ebenso fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die allein „unter Zugrundelegung dieser Erwägungen“ vorgenommene Substituierung der Schwundfaktoren „für Masterstudiengänge“ durch einen Wert von 0,9 (BA S. 24); lediglich hinsichtlich des seines Erachtens abweichenden Schwundfaktors für die Masterstudiengänge gegenüber den von ihm für die Bachelorstudiengänge für angemessen gehaltenen Schwundfaktoren hat es, allerdings ebenfalls ohne weitere Begründung, ausgeführt, dass insoweit von einer gegenüber den Bachelorstudiengängen geringeren Abbrecherquote auszugehen sei. Diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene und nicht tragfähig begründete Korrektur beim Schwundfaktor wirkt sich hier im Sinne der oben dargestellten Grundsätze bei der Prüfung der von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerde entscheidungserheblich aus, weil unter Zugrundelegung eines Schwundfaktors von 0,94 statt 0,90 nach dem ansonsten vom Verwaltungsgericht verfolgten Berechnungsansatz nicht 50, sondern nur 41 weitere Studienplätze zur Verfügung stehen würden (vgl. BA S. 25 unten: 173,62 : 0,94 =184,70 = 185 Plätze, statt 173,62 : 0,90 = 192,91 = 193 Plätze; entsprechend um acht Plätze verringert bliebe die Anzahl der Studienplätze auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht anschließend vorgenommenen horizontalen Substituierung, die zu weiteren 30 Plätzen geführt hat, vgl. BA S. 26 ff., 30). 3. Die somit gebotene unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt gleichwohl zur Zurückweisung der von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerde. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, liegt die Kapazität in dem streitbefangenen Studiengang BWL/M.Sc. auch unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin angesetzten Schwundfaktors von 0,94 deutlich über den vom Verwaltungsgericht errechneten 223 Studienplätzen, so dass für sämtliche Antragsteller (auch für die oben erwähnten vier, die selbst Beschwerdeführer sind) genügend Studienplätze zur Verfügung stehen. a) Das Lehrangebot der Lehreinheit BWL an Deputatstunden beträgt (mindestens) 871,685 SWS. aa) Das Beschwerdegericht übernimmt hinsichtlich der Professoren der Stellengruppen C 4, C 3 und C 2 die von der Antragsgegnerin angesetzten Werte von je 9 SWS. Hinsichtlich der fünf Juniorprofessoren (Stellengruppe W 1) setzt das Beschwerdegericht im Rahmen dieses Beschlusses jeweils eine Lehrverpflichtung von 5 SWS an. Die Bildung eines solchen Durchschnittswerts der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 LVVO über die Dienstverpflichtung der Juniorprofessoren vorgeschriebenen Werte von 4 und 6 SWS, wie sie hier die Antragsgegnerin vorgenommen hat, erscheint zwar bedenklich im Hinblick darauf, dass dort konkret darauf abgestellt wird, ob sich die Juniorprofessoren in der ersten oder in der zweiten Anstellungsphase befinden, doch braucht dies Frage hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geklärt zu werden, da auch ein einheitlicher Wert von je 4 SWS oder von je 6 SWS hier nichts an dem Ergebnis würde, dass genügend Studienplätze für alle Antragsteller zur Verfügung stehen. Definitiv nicht anzuerkennen ist allerdings der Ansatz der Antragsgegnerin, den Wert von 5 SWS wegen der Erwartung, dass 5 v. H. der Juniorprofessoren der ersten Anstellungsphase nicht in die zweite Anstellungsphase übergehen, auf jeweils 4,75 SWS zu senken (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.7.2012, S. 2 unten). Abgesehen davon, dass sich daraus nicht der Wert von 4,75 SWS erklärt - sondern allenfalls ein solcher von 4,85: (100 * 4 + 95 * 6) : 2 = 485/100 = 4,85 - , bietet die Lehrverpflichtungsverordnung keinen Ansatzpunkt für die Bildung einer auf Juniorprofessoren bezogenen pauschalen „Schwundquote“. Somit beträgt die Lehrverpflichtung der fünf Juniorprofessoren insgesamt 25 SWS (= plus 1,25 SWS, 5 * 5 statt 5 * 4,75). bb) Das Beschwerdegericht übernimmt die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht angesetzten Werte der Lehrverpflichtungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit von jeweils 14 SWS. Es unterstellt hierbei, dass es entsprechende individuelle Festlegungen gibt, die jeweils den in §§ 10 Abs. 5 Satz 2, 14 Abs. 1 LVVO vorgegebenen Rahmen von 12 bis 16 SWS konkretisieren. Hinsichtlich der 5,17 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG, die keine reine Lehrtätigkeit haben, sondern ein gemischtes Funktionsprofil wahrnehmen, übernimmt das Beschwerdegericht für den vorliegenden Beschluss ebenfalls den Ansatz der Antragsgegnerin von 9 SWS. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Beschwerdegerichts ausgeführt, es habe für diese Stellen am Berechnungsstichtag keine Funktionsbeschreibungen gegeben, und die Arbeitsverträge hätten keine Lehrverpflichtung bestimmt, sondern lediglich auf die Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen. Mit dem pauschalen Ansatz von 9 SWS werde insoweit der (nach dem von der Präsidialverwaltung der Universität im Juni 2011 erstellten Leitfaden zur Lehrverpflichtungsverordnung) zulässige Höchstwert ausgeschöpft. Diese Regelungstechnik der Antragsgegnerin ist insofern unvollständig, als die (allerdings in § 14 LVVO vorgeschriebene) pauschale Verweisung in den Arbeitsverträgen auf die Lehrverpflichtungsverordnung nicht weiter führt, wenn diese Verordnung keine Regelungen zur Lehrverpflichtung enthält, wie dies hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit gemischtem Aufgabenprofil der Fall ist. Das Beschwerdegericht hält es bei der somit unvermeidbaren pauschalen Bewertung der Lehrverpflichtung jedoch für vertretbar, die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Lehrverpflichtung der Professoren, hier also mit jeweils 9 SWS, anzusetzen, wie dies auch die Antragsgegnerin getan hat. Gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit, deren Lehrverpflichtung mindestens 12 und höchstens 16 SWS zu betragen hat (§ 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO), ist die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit gemischtem Aufgabenprofil, zu dem etwa auch Forschungstätigkeit gehören wird, niedriger anzusetzen. Eine (noch) niedrigere Lehrverpflichtung als die der Professoren, bei denen ein erheblicher Anteil an Forschungstätigkeit berücksichtigt wird, erscheint wiederum bei diesen wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht als angemessen. Auch sind diese wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mit solchen nach § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 HmbHG vergleichbar, da diese zur Leistung der Promotion bzw. Habilitation besonders viel Zeit benötigen und mit entsprechend verringerter Lehrverpflichtung zu belasten sind. Hinsichtlich der 14 wissenschaftlichen Assistenten der Besoldungsgruppe C 1 übernimmt das Beschwerdegericht den von der Antragsgegnerin angesetzten Wert von jeweils 4 SWS, wobei es unterstellt, dass es im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO für diese Bediensteten entsprechende individuelle Festlegungen durch das Dienstrecht oder durch Stellenbeschreibungen gibt. cc) Hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, eine jeweilige Lehrverpflichtung von 5 SWS – und nicht, wie im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin (S. 8) mit 4,75 SWS - anzusetzen. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin diesem Ansatz mit ihrer Beschwerde nicht entgegen getreten ist. Nach § 14 Abs. 2 LVVO in der seit dem 1. Juni 2010 geltenden (und somit am Bewertungsstichtag 1.4.2011 maßgeblichen) Fassung darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden. Generell ist in § 14 Abs. 1 LVVO geregelt, dass bei „Lehrpersonen nach § 10 bis 13“ (also auch bei den von § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO erfassten wissenschaftlichen Mitarbeitern), die nicht verbeamtet sind, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, in ihren Verträgen festzulegen ist, „dass die Lehrverpflichtung sich nach dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst“. Nach § 10 Abs.5 Satz 1 LVVO wiederum richtet sich die Lehrverpflichtung beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle; Gleiches bzw. (für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter) Entsprechendes regelt § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG. Aus alldem lässt sich schließen, dass die Lehrverpflichtung der nach § 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die maximal 5 SWS betragen darf, in der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle festgelegt werden kann. Welche Rolle daneben für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bleibt, wenn einerseits in den Verträgen festzulegen ist, dass „die Lehrverpflichtung sich nach dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst“ (§ 14 Abs. 1 LVVO), während andererseits § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO (in sinngemäßer Anwendung) wiederum auf die „Ausgestaltung“ des Arbeitsverhältnisses verweist, ist hier nicht zu klären. Als denkbar erscheint es bei dieser Regelungstechnik, dass die Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle dem Arbeitsvertragsverhältnis mit dem Inhaber der Stelle in dem Sinne vorgelagert ist, dass die Lehrverpflichtung in der Funktionsbeschreibung festgelegt und in dem Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen und/oder auch die Funktionsbeschreibung von dem Stelleninhaber unterschrieben wird. All dies ändert hier aber nichts daran, dass an dem gemäß § 5 Abs. 1 KapVO maßgeblichen Bewertungsstichtag (dem 1.1.2011) offenbar weder Arbeitsverträge noch Funktionsbeschreibungen für die hier maßgeblichen Stellen vorgelegen haben, mit denen die Lehrverpflichtung der gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter festgelegt gewesen wäre. Somit ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend hier jeweils die nach § 14 Abs. 2 LVVO höchstens zulässige Lehrverpflichtung von 5 SWS anzusetzen (zu alldem vgl. bereits: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff., zum Studiengang Rechtswissenschaft bei der Antragsgegnerin). dd) Hinsichtlich der 11 wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG sind die Berechnungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts dahin zu korrigieren, dass die jeweilige Lehrverpflichtung anstatt mit 4,5 SWS mit dem gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO höchstens zulässigen Wert von 6 SWS anzusetzen ist. Wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Beschwerdegerichts mitgeteilt hat, ist (auch) bei den Inhabern dieser Stellen keine konkrete individuelle Lehrverpflichtung durch Arbeitsverträge oder Funktionsbeschreibungen festgelegt worden. Der pauschale Ansatz von 4,5 SWS für diese Mitarbeiter leite sich aus dem Struktur- und Entwicklungsplan (STEP) 2012 und die dem zugrunde liegende mittelfristige Finanzplanung ab, die von durchschnittlich 4,5 SWS als durchschnittliche Lehrverpflichtung für die Ausfinanzierung des STEP ausgehe. Ebenso wie bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG ist auch hier mangels jeglicher konkret-individueller Festlegung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots der nach Lehrverpflichtungsverordnung höchstens zulässige Wert zugrunde zu legen. Dies sind gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO 6 SWS. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die mittelfristige Finanzplanung führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich für die Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit sind das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und das Gebot, die den Stellen zuzuordnende Lehrverpflichtung im Rahmen des Dienstrechts durch Festsetzung von Regellehrverpflichtungen der Lehrpersonen von Stellengruppen zu bestimmen (§ 9 KapVO). Maßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bestimmung der Lehrverpflichtung sind somit die Regelungen in der Lehrverpflichtungsverordnung und nicht die mittelfristigen Finanzplanungen. Dem entspricht es, dass das Beschwerdegericht (umgekehrt) auch keine kapazitätserhöhenden Auswirkungen der den hamburgischen Hochschulen im Jahr 2011 zur Bewältigung des stärkeren Studienbewerberandrangs wegen des Wegfalls der Wehrpflicht in Aussicht gestellten Erhöhung von Zuwendungen angenommen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O., juris, Rn. 66 ff.). Somit beträgt die für die 11 wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG anzusetzende Lehrverpflichtung entgegen dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin und entgegen der Berechnung des Verwaltungsgerichts nicht 49,50 SWS, sondern zusätzliche 16,50 SWS (11 * 1,5), insgesamt also 66 SWS. ee) Das Gesamtdeputat der Lehreinheit BWL beträgt damit nicht (wie von der Antragsgegnerin errechnet) 828,02 SWS oder (wie vom Verwaltungsgericht angenommen) 853,935 SWS, sondern (mindestens) 871,685 SWS (= 853,935 + 1,25 + 16,50). b) Dem o. g. Deputat der Lehreinheit hinzuzurechnen sind gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Da der Berechnungsstichtag hier der 1. Januar 2011 war, ist neben dem Sommersemester 2010 maßgeblich das Wintersemester 2009/2010, nicht dagegen, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht ihren Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt haben, das Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Beschwerdegerichts mitgeteilt, dass sie bei diesem Teil der Kapazitätsberechnung irrtümlicherweise von einem Stichtag „1. April 2011“ statt dem 1. Januar 2011 ausgegangen sei. Somit ist die Zahl der einzurechnenden Lehrauftragsstunden zu korrigieren. Da der Lehreinheit BWL im Wintersemester 2009/2010 laut dem Kapazitätsbericht 2010/2011 (S. 8) 79 Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden haben, beträgt der Durchschnitt der in diesem Wintersemester und im Sommersemester 2010 verfügbaren Lehrauftragsstunden nicht 47 SWS, sondern 60 SWS (79 SWS + 41 SWS = 120 SWS, geteilt durch „2“). Der Ansicht des Verwaltungsgerichts (BA S. 16), die Verwendung der Daten aus dem Wintersemester 2010/2011 begegne im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 KapVO keinen Bedenken, vermag sich das Beschwerdegericht nicht anzuschließen. Die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 2 KapVO setzt voraus, dass grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 KapvO der Berechnungsstichtag maßgeblich ist. Die Vorschrift des § 10 Satz 1 KapVO enthält demgegenüber im Hinblick auf den für die Einbeziehung der Lehrveranstaltungsstunden maßgeblichen Zeitraum eine speziellere, gerade auf die Vergangenheit gerichtete Regelung, auf die sich die Bestimmung des § 5 Abs. 2 KapVO nicht bezieht. Andernfalls würde § 10 Satz 1 KapVO mit dem normierten Inhalt regelmäßig dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Berechnungsstichtag (wie dies hier der Fall ist und auch ansonsten öfters vorkommt) mehr als ein Semester vor dem Beginn des Berechnungszeitraums liegt. Somit erhöht sich das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BWL um 60 SWS auf 931,685 SWS. c) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind die von der Antragsgegnerin angesetzten Deputatsverminderungen in Höhe von 30,00 SWS nicht anzuerkennen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin greift nicht durch. aa) Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, der Umstand, dass entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO keine Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV) über die in den §§ 16 und 17 LVVO genannten Kontingente vorgelegen habe, sei unschädlich, weil an deren Stelle gemäß § 3 Abs. 3 HmbHG eine Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) vom 1. Dezember 2010 getreten sei, die man leider nicht schon im vergangenen Berechnungszeitraum dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt habe, weshalb dieses in seinem Beschluss vom 8. September 2011 (3 Nc 83/10, juris) auch die besagte Verfügung nicht habe berücksichtigen können. Diese Verfügung setze zwar die Fortgeltung der in der ZLV 2007 vereinbarten Kontingente nicht explizit fest, jedoch ergebe sich die Fortgeltung der bisherigen Kontingente bei gebotener Auslegung unter Berücksichtigung der auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB. Schon aus der in der Verfügung erfolgten Bezugnahme auf den ursprünglichen Vereinbarungsentwurf vom März 2010 ergebe sich, dass das Thema Umsetzung der LVVO gesehen und geregelt werden sollte. Nach dem Entwurf (§ 10.3) habe eine Überprüfung der bisherigen Ermäßigungskontingente vorgenommen werden sollen, was aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den Finanzierungsfragen gestanden habe. Daraus sei zu folgern, dass einstweilen die bisherigen, in der ZLV 2007 bestimmten Kontingente hätten fortgelten sollen. Dies sei von den Beteiligten auch immer so gesehen worden, und die BWF habe diese Sichtweise mit einem neuerlichen Schreiben vom 23. November 2011 (Anl. BF 2) ausdrücklich bestätigt. Dem entspreche das Verhalten der an der Kapazitätsfestsetzung Beteiligten: Die Antragsgegnerin habe die Minderungen weiterhin in ihrer Kapazitätsberechnung angesetzt, und die BWF habe auf der Grundlage des Kapazitätsberichtes die Minderungen gebilligt. Der vermeintliche Verfahrensmangel habe auch inhaltlich zu keiner anderen Entscheidung führen können (§ 46 VwVfG). Im Übrigen gelte auch insoweit, dass die Antragsgegnerin am Bewertungsstichtag mit hinreichender Sicherheit gemäß § 5 Abs. 2 KapVO davon habe ausgehen dürfen, dass spätestens im Berechnungszeitraum ein ordnungsgemäßes Ermäßigungskontingent vorliegen werde. bb) Dem ist, wie das Beschwerdegericht bereits mit dem o. g. Beschluss vom 4. April 2012 (3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.) ausgeführt hat, nicht zu folgen. Wiederholend ist insoweit zu bemerken: Gemäß § 16 bzw. § 17 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben (u. a.) in der Forschung bzw. zur Wahrnehmung von (u. a.) Aufgaben in der Selbstverwaltung ermäßigt werden; jeder Hochschule stehen insoweit zahlenmäßig bestimmte Kontingente an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung (Forschungskontingent bzw. Kontingent für sonstige Aufgaben). Diese Kontingente sind gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 LVVO in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG festzulegen; sie werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO in Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. An einer derartigen, am Bewertungsstichtag gültig gewesenen Ziel- und Leistungsvereinbarung fehlt es hier. Dies führt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich dazu, dass Deputatsverminderungen nicht anzuerkennen sind (vgl. OVG Hamburg. Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29). Daran hält das Beschwerdegericht fest. aaa) Die von der Antragsgegnerin angeführte Anordnung der BWF vom 1. Dezember 2010 führt zu keiner anderen Bewertung. Sie enthält in Bezug auf Kontingente gemäß §§ 16, 17 LVVO weder dem Wortlaut nach eine Festlegung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG, noch lässt sie sich unter Berücksichtigung der sonstigen erkennbaren Umstände in diesem Sinne auslegen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG können, sofern Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG nicht rechtzeitig zustande kommen, die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden. In dem besagten Schreiben des Leiters des Hochschulamts der BWF vom 1. Dezember 2010 an den Präsidenten der Antragsgegnerin heißt es im Anschluss an die Feststellung, dass die Einigungsversuche in Bezug auf den Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung 2010 erfolglos geblieben seien: „Um eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage für die Globalzuweisung an die Universität zu schaffen, lege ich hiermit gemäß § 3 Abs. 3 HmbHG die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele sowie Indikatoren, Parameter und Berechnungsmethodik für die im Haushalt 2010 festgelegte Globalzuweisung in Höhe von 209.625 T€ entsprechend dem zuletzt am 17.12.2009 verhandelten Entwurf der ZLV fest. Diesen Entwurf füge ich hier in der redaktionell angepassten Fassung vom 18.03.2010 bei, die der Universität am 25.03.2010 übersandt worden ist. …“. Dieser Wortlaut lässt es nicht zu, in dem Schreiben die Festlegung von Kontingenten gemäß §§ 16, 17 LVVO zu erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf die dort erfolgte Bezugnahme auf den Entwurf einer ZLV für 2010 und den dortigen Abschnitt 10.3. Dieser Abschnitt lautet: „10.3 Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung Die Universität überprüft die beiden Entlastungspools und die praktizierten Entlastungstatbestände sowie die Entlastungen auf Funktionsstellen. Sie wird dabei auch untersuchen, ob ggf. Umschichtungen zwischen Pools vorgenommen werden können. Sie erarbeitet neue Grundsätze zur Umsetzung der LVVO in Bezug auf die Gewährung von Deputatsminderungen und für die Ausweisung von Funktionsstellen bzw. –stellenanteilen. Die neuen Grundsätze werden 2010 in Zusammenarbeit mit den Fakultäten umgesetzt. Über die Ergebnisse der Umsetzung wird die Universität zum 30.06.2010 berichten.“ Es ist für das Beschwerdegericht nicht recht nachvollziehbar, wie das Schreiben vom 1. Dezember 2010 durch die Bezugnahme auf den Entwurf einer ZLV 2010 angesichts dieses gerade auf die Erarbeitung „neue(r) Grundsätze zur Umsetzung der LVVO“ gerichteten Abschnitts und einer damit einhergehenden Berichtspflicht der Antragsgegnerin bis zum 30. Juni 2010 in dem Sinne zu verstehen sein könnte, dass damit ein Zustand aus dem Jahre 2007 unverändert fortgeschrieben werden sollte. Das besagte Schreiben ist vor diesem Hintergrund auch nicht in dem von der Antragsgegnerin gemeinten Sinne auslegungsfähig. Gegen eine solche Auslegung spricht außerdem, dass in den Jahren ab 2008 offenbar gerade keine Einigkeit zwischen der Antragsgegnerin und der BWF über eine schlichte Fortschreibung der Kontingente aus der ZLV 2007 bestanden hat. So hieß es in der ZLV 2008 im Abschnitt 10.3, die Ermäßigungen der Lehrverpflichtung hätten in 2007 insgesamt 637,5 SWS betragen; die BWF und die Antragsgegnerin prüften die hohen Entlastungen für den Funktionspool, und parallel dazu würden die Entlastungen aller Hamburger Hochschulen überprüft. Gegebenenfalls werde die LVVO den Ergebnissen dieser Untersuchung anzupassen sein. Die Antragsgegnerin werde gemäß einer Vereinbarung vom 21. September 2007 aus den bisherigen Lehrentlastungen schrittweise bis zu 200 SWS zugunsten des Forschungspools umschichten. In der ZLV 2009 fand sich im Abschnitt 10.3 eine entsprechende Passage; außerdem hieß es dort, eine Arbeitsgruppe der Präsidentin werde bis zum Sommersemester 2009 neue Grundsätze für die Gewährung von Deputatsminderungen erarbeiten. Auch diese Passagen sprechen gerade nicht für einen gemeinsamen Wunsch nach Fortschreibung eines Alt-Zustands. bbb) Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 46 (Hmb)VwVfG führt hier nicht weiter. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf Verwaltungsakte; weder die ZLV noch hochschulinterne Deputatsermäßigungen sind jedoch als Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) einzustufen. Im Übrigen wäre diese Bezugnahme auch in der Sache unzutreffend: Beim Fehlen der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen ZLV ist es gerade nicht „offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat“ (§ 46 VwVfG), denn ohne Vereinbarung der Kontingente zwischen Hochschule und Wissenschaftsverwaltung ist es gar nicht überprüfbar, ob die hochschulintern entschiedenen Kapazitätsverminderungen rechtmäßig sind. ccc) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 KapVO berufen. Es überzeugt nicht, dass es für die Antragsgegnerin am 1. April 2011 erkennbar gewesen sein soll, dass bis zum 1. Oktober 2011 eine gültige Ziel- und Leistungsvereinbarung vorliegen würde. Dem widerspricht bereits der tatsächliche weitere Verlauf, und die offenbar zuvor schon seit Jahren bestehende Unsicherheit über die zu vereinbarenden Kontingente sowie die komplett fehlende ZLV für 2010 ließen den Abschluss einer ZLV auch in den nächsten sechs bis sieben Monaten nicht als „erkennbar“ erscheinen. Auch das Schreiben der BWF an den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin vom 23. November 2011 kann vor diesem Hintergrund zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen, zumal auch dort davon die Rede ist, dass die Antragsgegnerin es abgelehnt habe, eine ZLV abzuschließen. Somit bleibt es dabei, dass das unbereinigte Lehrangebot (S) der Lehreinheit BWL 931,685 SWS beträgt. d) Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsbedarf (E) ist nicht in vollem Umfang anzuerkennen. Vielmehr sind anstatt 194,45 SWS lediglich 141,596 SWS zu berücksichtigen. Dieser Wert ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Dienstleistungsbedarf für den „Fr. Wahlbereich BWL, div. LE“ in Höhe von 59,940 SWS nicht anerkannt werden kann. aa) Auf die Frage des Beschwerdegerichts, um welche curriculumsrelevanten Lehrveranstaltungen der Lehreinheit BWL es sich bei dem in Ansatz gebrachten Dienstleistungsbedarf für den Freien Wahlbereich handele, um welche Studiengänge in welchen Lehreinheiten es gehe und wie sich die angesetzten Werte für CAq von 0,333, Aq/2 von 200 und SF von 0,9 erklärten, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, das Fach BWL sei aus nahezu allen Fachrichtungen extrem nachgefragt. Allerdings könnten weder die Studiengänge noch die konkret gewählten Lehrveranstaltungen konkret benannt oder präzise quantifiziert werden. Eine empirische Ermittlung des Dienstleistungsexports in den Freien Wahlbereich sei perspektivisch beabsichtigt, universitätsweit jedoch bisher nicht möglich. Üblicherweise seien nach den Fachspezifischen Bestimmungen der Studiengänge im Freien Wahlbereich der Universität 18 Leistungspunkte (LP) zu erwerben, wobei die Studierenden die Wahlmodule aus dem Modulangebot der Universität frei wählen könnten. Die übliche Darstellung des Dienstleistungsexports mit Aq/2, CA und SF sei im Grunde hinsichtlich des Freien Wahlbereichs nicht richtig passend. Trotzdem könne nur dieser Export abgebildet und angerechnet werden, weshalb die übliche Form der Darstellung übernommen worden sei. Den Angaben von CAq = 0,333, Aq/2 = 200 und SF = 0,9 liege die mehrjährige Erfahrung zugrunde, dass pro Semester durchschnittlich in 11 Modulen (CA durchschnittlich 0,03 pro Modul, 11 x 0,03 = 0,333) durchschnittlich 180 (Aq/2 x SF, 200 x 0,9 = 180) Studierende aus anderen Studiengängen im Rahmen des Freien Wahlbereichs studierten. Auch unter Berücksichtigung dieser Hinweise der Antragsgegnerin ist der geltend gemachte Dienstleistungsbedarf für den Freien Wahlbereich nicht anzuerkennen. Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Daraus folgt, dass ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf nur vorliegen kann, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46). Dem entspricht die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs in Abschnitt I.2. der Anlage 1 zur KapVO vorgegebene Formel, die an konkrete – identifizierbare – Lehrveranstaltungen (CAq) und an eine entsprechend konkretisierbare Nachfrage (Aq/2) anknüpft; auch die insoweit gebotene Korrektur dieses Werts durch Multiplikation mit dem Schwundfaktor der nachfragenden Studiengänge setzt empirisch belegte und konkrete Angaben für konkrete Studiengänge voraus. Diesen Anforderungen vermögen die oben wiedergegebenen Angaben der Antragsgegnerin, die sämtlich auf nicht belegten „Erfahrungswerten“ beruhen und keinerlei konkrete Zuordnung erlauben, nicht zu genügen. Es ist auch nicht Sache der Verwaltungsgerichte (und diesen auch nicht seriös möglich), insoweit selbst durch eigene „Schätzungen“ Ersatzwerte in Ansatz zu bringen. Nicht identifizierbare Dienstleistungen in den Freien Wahlbereich von Hochschulen sind daher auf der Grundlage des derzeit geltenden Kapazitätsrechts nicht berücksichtigungsfähig. Dem entspricht der Vortrag der Antragsgegnerin, die übliche Darstellung des Dienstleistungsexports sei bezogen auf den Freien Wahlbereich „im Grunde … nicht richtig passend“. Diese Art der Darstellung (mit Aq/2, CA und SF) ist aber nicht nur „üblich“, sondern kapazitätsrechtlich vorgegeben. Die insoweit von der Antragsgegnerin angesetzten 59,940 SWS sind somit nicht anzuerkennen. bb) Hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs der anderen elf nicht der Lehreinheit BWL zugeordneten Studiengänge übernimmt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Werte in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 28. Juli 2012 (S. 4). Es geht dabei davon aus, dass diese Werte sich auf den Berechnungszeitraum des Vorjahres beziehen, wie dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO zutreffend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, Rn. 47; Beschl. v. 14.10.2008, 3 nc 90/07, juris, Rn. 75). Es korrigiert insoweit lediglich den Schwundfaktor für den Studiengang Arbeits- und Sozialmanagement LLB., den die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht 2011/2012 (S. 10) mit 0,76 bezeichnet und mit dem o. g. Schriftsatz auf 0,85 geändert hat. Der diesbezügliche Schwundfaktor ist vielmehr im Hinblick auf die im Berechnungszeitraum 2010/2011 für die diesem interdisziplinären Studiengang zugrunde liegenden grundständigen Studiengänge (Rechtswissenschaft/StPr., BWL/B.Sc. und VWL/B.Sc.) gegebenen Schwundfaktoren von 0,76, 0,80 bzw. 0,78 (Kapazitätsbericht 2010/2011, S. 1, 7 und 25) und die Anteile der betroffenen drei Lehreinheiten an dem Curricularnormwert für diesen Studiengang mit 0,77 anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2012, 3 Nc 75/11, S. 28, n. v.). Daraus ergibt sich die folgende Aufstellung: Studiengang CAq Aq/2 SF Ergebnis ArbSozManag. 0,589 16,5 0,77 7,483 FinanzVers 0,542 16,5 0,85 7,602 WirtschInf/B.Sc. 0,890 62,5 0,74 41,163 WirtschInf/M.Sc. 0,660 17,5 0,95 10,973 WirtschMath/B.Sc. 0,847 40,5 0,77 26,414 WirtschMath/M.Sc. 0,576 6,5 0,95 3,557 Holzwirtschaft/B.Sc. 0,146 26,0 0,73 2,771 Holzwirtschaft/M.Sc. 0,187 3,0 0,95 0,533 VWL/B.Sc. 0,269 145,5 0,73 28,572 WirtschKultChinas/B.Sc. 0,540 26,0 0,87 12,215 IT-Management 0,025 12,5 1,00 0,313 Summe: 141,596 cc) Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BWL (vgl. die 3. Formel in Abschnitt I. der Anlage 1 zur KapVO: Sb = S – E) beträgt somit 790,089 SWS (931,685 - 141,596). e) Bei der Lehrnachfrage übernimmt das Beschwerdegericht die insoweit von der Antragsgegnerin angesetzten CA-Werte, was in der Summe der Werte CA * z zu einem gemittelten Lehrnachfragewert der Lehreinheit BWL von 1,529 führt (vgl. die Aufstellung unter 3.1 auf Seite 11 des Kapazitätsberichts 2011/2012). Das Beschwerdegericht verkennt dabei nicht, dass die angesetzten CA-Werte für die beiden Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen B. Sc. und Wirtschaftsingenieurwesen M.Sc. insofern nicht unproblematisch sind, als für diese beiden Studiengänge nach wie vor keine Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung festgesetzt worden sind, wie dies nach hamburgischem Landesrecht jedoch erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 HZG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 6 StiftungsStaatsV 2008). Welche rechtliche Konsequenz daraus im Fall der Entscheidungserheblichkeit zu ziehen wäre, kann hier dahinstehen. In Betracht käme einerseits die vollständige Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen Lehrnachfrage (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris, Rn. 83, im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs; BerlVerfGH, Beschl. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 821; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.5.2009, NC 9 S 240/09, juris, Rn. 58 ff.), was zur entsprechenden Verringerung der Lehrnachfrage auf 1,334 führen würde (1,529 – 0,140 – 0,055). Andererseits könnte es geboten sein, im Wege richterlicher Notkompetenz, soweit tatsächlich möglich, die betreffenden Werte durch angemessene Werte zu substituieren, wie das Beschwerdegericht dies bereits in Fällen getan hat, in denen zwar ein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt war, dieser sich aber im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Überprüfung als fehlerhaft erwies, was rechtlich zur Nichtigkeit des festgesetzten Werts und damit zu einer vergleichbaren Konsequenz wie im Fall eines von vornherein fehlenden Curricularnormwerts führt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris, Rn. 74 ff.). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen M.Sc. eine aus sich heraus nur begrenzt nachvollziehbare Ausfüllrechnung vorgelegt hat, die auch durch den Hinweis auf die Prüfungsordnung für diesen Studiengang nicht wesentlich aufschlussreicher geworden ist, weil es weiterhin an Modulbeschreibungen und damit verbundenen präzisen Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und deren Umfang in SWS fehlt. Das Beschwerdegericht kann im Rahmen des vorliegenden Beschlusses jedoch darauf verzichten, den vorstehend beschriebenen Problemen näher nachzugehen und daraus Konsequenzen zu ziehen. Denn wie die nachstehenden Ausführungen erweisen, ergeben sich hinsichtlich des streitbefangenen Studiengangs im Ergebnis jedenfalls durch die noch vorzunehmende horizontale Substituierung genügend Studienplätze für alle Antragsteller. Somit legt das Beschwerdegericht seiner Berechnung die folgende Studienplatzkapazität der Lehreinheit BWL (vor dem Schwundausgleich für die einzelnen Studiengänge) zugrunde: (2 * 790,089 = 1.580,178) :1,529 = 1.033,472. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilquoten der Studiengänge der Lehreinheit BWL führt dies bei diesen Studiengängen zu folgenden Kapazitäten vor dem Schwundausgleich: Studiengang Studienplätze/LE Anteilquote Ergebnis BWL/Bsc. 1.033,472* 0,389 = 402,021 BWL/M.Sc. 1.033,472* 0,188 = 194,293 BWL/NF 1.033,472* 0,057 = 58,908 WiWi Lehramt B.Sc. 1.033,472* 0,079 = 81,644 WiWi Lehramt M.Sc. 1.033,472* 0,062 = 64,075 WirtschaftsIng B.Sc. 1.033,472* 0,138 = 142,619 WirtschaftsIng M.Sc. 1.033,472* 0,089 = 91,979 f) Der gemäß § 16 KapVO erforderliche Schwundausgleich ist für die einzelnen Studiengänge (und nicht gemittelt für die gesamte Lehreinheit) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 60). Das Beschwerdegericht legt seiner Berechnung hier die von der Antragsgegnerin angesetzten Schwundfaktoren – für den streitbefangenen Studiengang BWL/M. Sc. also einen Wert von 0,94 - zugrunde. Dies gilt auch für die o. g. Masterstudiengänge, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin noch kein nach dem sog. Hamburger Modell empirisch belegtes Datenmaterial zugrunde legen konnte, sondern vielmehr die betreffenden Werte „gesetzt“ hat. Das Beschwerdegericht hat bereits ausgeführt, dass es die vom Verwaltungsgericht nach eigenem Dafürhalten vorgenommene pauschale Ersetzung der Schwundfaktoren für alle Masterstudiengänge durch einen Einheitswert von 0,90 als kapazitätsrechtlich nicht haltbar einschätzt. Insoweit ist in dem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine empirisch belegten Werte vorhanden sind, zunächst den Hochschulen ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen. Korrekturen können allerdings im Einzelfall angebracht sein, wenn die Gerichte tragfähige Anhaltspunkte dafür haben, dass die Hochschule ihren Prognosespielraum unter Verkennung wesentlicher Fakten ausgefüllt haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2012, 3 Nc 75/11, a. a. O.). Das Beschwerdegericht hat hier jedoch keine solchen tragfähigen Anhaltspunkte, die eine Korrektur der betreffenden Werte durch konkret begründbare Alternativwerte zuließen. Es gibt zwar plausible Argumente dafür, dass etwa der für den Masterstudiengang in BWL gesetzte Schwundfaktor von 0,94 angesichts des für den Bachelorstudiengang in BWL gegebenen Schwundfaktors von 0,77 zu optimistisch veranschlagt gewesen sein könnte, weil auch unter der Prämisse, dass die Abbrecherquote im Masterstudiengang geringer ausfallen dürfte als im Bachelorstudiengang, ein derartig großer Unterschied im Schwundverhalten als nicht einleuchtend erscheinen mag (etwa aus der Erwägung heraus, dass gerade im Bereich BWL der Abbruch des Masterstudiengangs wenig Überwindung kosten könnte, wenn der Betreffende an dem Masterstudium weniger Freude hat als erwartet und sich ihm auch auf der Grundlage seines Bachelorabschlusses attraktive Arbeitsmöglichkeiten bieten). Andererseits ist auch das Argument der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 28.7.2012, S. 7), dass es wegen des großen Bewerberüberhangs gerade bei dem Masterstudiengang in BWL zu einer Selektion besonders leistungsfähiger und –williger Bewerber gekommen sei, die unter Berücksichtigung der vielfältigen Wahl- und Spezialisierungsmöglichkeiten eine deutlich geringere Schwundquote als in anderen Masterstudiengängen erwarten lasse, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Das Beschwerdegericht vermag nicht zu erkennen, dass aus der Perspektive des Stichtags 1. Januar 2011 eines dieser Argumente eindeutig vorzugswürdig gewesen wäre. Soweit nunmehr im Kapazitätsbericht 2012/2013 (S. 17) für den Masterstudiengang BWL ein Schwundfaktor von 0,89 genannt wird, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Vertretbarkeit einer Prognose zum maßgeblichen Zeitpunkt wird nicht allein dadurch erschüttert, dass sich ein Jahr später ein anderer Wert als zutreffend herausstellt. Die Werte von 0,94 einerseits und von 0,89 andererseits liegen auch nicht so weit auseinander, dass der nunmehr erkannte Wert aus sich heraus für eine Unhaltbarkeit der ein Jahr zuvor gemachten Prognose spräche. Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin angesetzten Schwundfaktoren ergeben sich somit die folgenden Kapazitäten für die Studiengänge der Lehreinheit BWL: Studiengang Kap.ohne SF / SF = Ergebnis (gerundet) BWL/Bsc. 402,021 / 0,77 = 522,105 (522) BWL/M.Sc. 194,204 / 0,94 = 206,695 (207) BWL/NF 58,908 / 0,80 = 73,635 (74) WiWi Lehramt B.Sc. 81,644 / 0,78 = 104,672 (105) WiWi Lehramt M.Sc. 64,075 / 0,95 = 67,447 (67) WirtschaftsIng B.Sc. 142,619 / 0,78 = 182,845 (183) WirtschaftsIng M.Sc. 91,979 / 0,95 = 96,820 (97) Summe (1255) Für den streitbefangenen Studiengang BWL/M.Sc. stehen somit nach dem Schwundausgleich, aber vor der nachfolgend vorzunehmenden horizontalen Substituierung 207 Studienplätze zur Verfügung. g) Die Kapazität im Studiengang BWL/M.Sc. erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung um weitere 114,931 auf 321,931, gerundet 322 Studienplätze. Somit steht (angesichts bisher erfolgter 175 endgültiger Zulassungen) kapazitätsrechtlich für jeden der 44 Antragsteller aus den aktuell anhängigen Beschwerdeverfahren ein Studienplatz zur Verfügung. aa) Zum Wesen der horizontalen Substituierung der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 (NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11) die folgenden grundlegenden Ausführungen gemacht: „Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).“ Diese Ausführungen, denen das Beschwerdegericht folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien nach wie vor aktuell. Diese Grundsätze führen im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit dazu, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 15). Umgekehrt kann die Austauschbarkeit der Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit allerdings auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch (kapazitätswirksame) „Überbuchungen“ in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit „aufgezehrt“ werden (zu einem solchen Fall vgl.: VGH Mannheim, Beschl. v. 2.5.2007, NC 9 S 105/06, juris, Rn. 25, 43 ff.). Dem entspricht der zutreffende Ansatz des Verwaltungsgerichts, die nach dem Ergebnis seiner Berechnung erfolgte Überbuchung in dem Studiengang Wirtschaftsingenieur B.Sc. um zwei Plätze in seine Gesamtbilanz der horizontalen Substituierung innerhalb der Lehreinheit BWL einzubeziehen und entsprechend gegenzurechnen (BA S. 28, 29). Eine solchermaßen zu berücksichtigende Überbuchung kann im Einzelfall bewirken, dass das Gesamtsaldo in der Lehreinheit negativ ist und die in einzelnen Studiengängen für sich genommen über die Festsetzungszahl hinaus vorhandene Kapazität aufgezehrt wird. Der horizontalen Substituierung sind allerdings Grenzen gesetzt, wenn die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricularnormwert in anderen Lehreinheiten eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann. Je höher der curriculare Fremdanteil bei dem betreffenden Studiengang und je belasteter die ggf. in die Pflicht zu nehmende andere Lehreinheit bereits ist, desto geringer sind die Spielräume für zusätzliche Studienplätze im Wege der horizontalen Substituierung. Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit die Schaffung zusätzlicher Studienplätze in einem stark nachgefragten Studiengang ausbleiben muss, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 14 f.: keine zusätzlichen Studienplätze im interdisziplinären, der Lehreinheit VWL zugeordneten Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas, weil über die Hälfte der Lehrnachfrage aus dem bereits überbuchten Bereich der Sinologie zu bedienen gewesen wäre). bb) Nach diesen Grundsätzen steht der Übertragung ungenutzter Studienplätze aus anderen Studiengängen der Lehreinheit BWL auf den übermäßig stark nachgefragten Studiengang BWL/M.Sc. dem Grunde nach nichts entgegen. aaa) Der curriculare Fremdanteil in diesem Studiengang ist mit 0,09 gegenüber dem Eigenanteil von 1,615 gering. Es lässt sich nicht feststellen, dass dieser Fremdanteil durch die Schaffung zusätzlicher Studienplätze im vorliegenden Studiengang zu nicht hinnehmbaren Belastungen in anderen Lehreinheiten führen könnte. Dies gilt schon deshalb, weil der Fremdanteil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht von einer bestimmten anderen Lehreinheit zu erbringen ist, sondern im Rahmen des Freien Wahlbereichs in der gesamten Universität nachgefragt werden kann. bbb) Die von der Antragsgegnerin gegen das Prinzip der horizontalen Substituierung geltend gemachten grundsätzlichen Bedenken vermögen das Beschwerdegericht nicht zu überzeugen. (1) Ihr Hinweis, dass das kapazitätsrechtliche Berechnungssystem auf die Berechnung und Festsetzung der Kapazität von einzelnen Studiengängen und nicht von Lehreinheiten abziele, ändert nichts daran, dass der wesentliche Teil dieser Berechnung sich auf Lehreinheiten bezieht (Berechnung des Lehrangebots nach dem Stellenprinzip gem. § 8 Abs. 1 KapVO, Einbeziehung der Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO, Abzug der Dienstleistungen der Lehreinheit gemäß § 11 KapVO, Ermittlung der Lehrnachfrage gemäß § 13 Abs. 4 KapVO). Erst wenn die Kapazität der Lehreinheit errechnet ist, erfolgen die Aufteilung dieser Kapazität auf die einzelnen Studiengänge nach Maßgabe der Anteilquoten (§ 12 KapVO) und die Überprüfung dieses Ergebnis anhand der Schwundquote (§ 16 KapVO). Dieses auf die Lehreinheiten zentrierte Berechnungssystem legt die Austauschbarkeit der dort insgesamt angebotenen Lehrleistungen nahe, zumal die Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO so abzugrenzen sind, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. (2) Der Einwand, die nachträgliche, erst aus den Verhältnissen im Berechnungszeitraum abgeleitete Korrektur der Aufteilungsentscheidung über die Anteilquoten widerspreche dem Stichtagsprinzip nach § 5 KapVO, greift nicht durch. Das Stichtagsprinzip betrifft die eigentliche Kapazitätsberechnung in den einzelnen Studiengängen, die wiederum die Grundlage für die zwangsläufig später erfolgende Prüfung bildet, ob die solchermaßen ermittelte Kapazität durch die tatsächliche Nachfrage ausgeschöpft worden ist. Diese ggf. durch das Kapazitätserschöpfungsgebot notwendige Prüfung kann sich nur an den erst im Berechnungszeitraum bekannt werdenden Verhältnissen orientieren. (3) Das Argument, der Gewaltenteilungsgrundsatz verbiete es den Gerichten, die planerische-setzende Widmungsentscheidung der Hochschule bei der Bildung der Anteilquoten durch die Bildung fiktiver Studienplatzkapazitäten „außerhalb des normativen Systems“ zu konterkarieren, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in dem o. g. Urteil vom 15. Dezember 1989 (a. a. O., Rn. 15) ausgeführt hat, stellt die nachträgliche Berücksichtigung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit die Widmungsbefugnis der Hochschulen gerade nicht in Frage, sondern sie durchbricht diese Befugnis nur insoweit, als dies zur Wahrung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots unerlässlich ist. Wäre dies nicht zulässig, so müsste im Übrigen in Fällen deutlich falscher Einschätzung seitens der Hochschulen hinsichtlich der Nachfrage zu den einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit eine Vielzahl freier Studienplätze unbesetzt bleiben. Diese Situation lässt sich etwa anhand des fiktiv zugespitzten Beispiels beschreiben, dass für die Lehreinheit BWL lediglich Bewerbungen zum Masterstudiengang in BWL eingehen würden und es für die anderen sechs Studiengänge keine Nachfrage gäbe: Nach der Logik der Argumentation der Antragsgegnerin bliebe es dann bei der Zulassung von 170 Bewerbern zum Masterstudium BWL, während die restlichen 863 Studienplätze der Lehreinheit vollständig unbesetzt bleiben müssten (vgl. die betreffenden Zahlen im Festsetzungsvorschlag, Kapazitätsbericht 2011/2012, S. 7), und nicht einmal teilweise zur Bedienung der Nachfrage durch überzählige Bewerber für den Masterstudiengang in Anspruch genommen werden dürften. cc) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Prinzip der horizontalen Substituierung müsse sich an den „realen Verhältnissen“ innerhalb der Lehreinheit messen und danach begrenzen lassen, was jedenfalls bei der Lehreinheit BWL einem Austausch der Lehrleistungen entgegenstehe, und zwar insbesondere im Hinblick auf frei gebliebene Bachelorplätze, greift auch dies nicht durch. Tatsächliche Verhältnisse innerhalb der Lehreinheit jenseits der rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte (Stellen, Lehrauftragsstunden, Dienstleistungsbedarf und curriculare Lehrnachfrage) spielen im Rahmen des kapazitätsrechtlichen Rechenmodells keine wesentliche Rolle. Der je nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Lehreinheit manchmal vielleicht etwas fiktive Charakter der Annahme der Austauschbarkeit der Lehrleistungen steht der kapazitätsrechtlich vorgegebenen Geltung dieser Annahme nicht entgegen; gegebenenfalls haben es die Hochschulen in der Hand, solche Umstände bei der Bildung der Lehreinheiten zu berücksichtigen. Die Fiktion der Austauschbarkeit von Lehrleistungen gilt im Übrigen auch an anderer Stelle des Kapazitätsrechts, nämlich beim Schwundausgleich nach dem sog. Hamburger Modell. Dieses Modell geht von der grundsätzlichen Austauschbarkeit der Lehrleistungen im Rahmen eines Studiengangs aus, wobei es nach wie vor Studiengänge außerhalb des Bachelor-/Mastersystems mit einem einheitlichen Studienabschluss nach vergleichsweise langer Regelstudienzeit und dementsprechend unterschiedlichen Qualifikationsniveaus der Studierenden gibt (vgl. etwa die mit der Staatsprüfung abschließenden Studiengänge in Rechtswissenschaft, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie). Angesichts dessen spricht nicht grundsätzlich etwas dagegen, erforderlichenfalls frei gebliebene Studienplätze auch aus Bachelorstudiengängen für übermäßig nachgefragte Masterstudiengänge derselben Lehreinheit zur Verfügung zu stellen (die tatsächlich wenig problematische Austauschbarkeit der Lehrleistungen aus den Masterstudiengängen der Lehreinheit BWL wird von der Antragsgegnerin, die in einer Äußerung des Studiendekanats vom 8.12.2011 darauf hinweist, dass sich „die Studiengänge im Masterbereich … in der Tat aus gemeinsamen Veranstaltungen bedienen“, ohnehin nicht in Abrede gestellt). Dass das für die Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang vorgesehene Lehrpersonal nicht hinreichend qualifiziert wäre, um auch für Lehrveranstaltungen im Bereich von Masterstudiengängen eingesetzt zu werden, ist nicht ersichtlich. Wäre dies so, so läge es nahe, diesen Umstand bei der Bildung und Abgrenzung der Lehreinheiten zu berücksichtigen. dd) Bei der somit gebotenen Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze aus den anderen Studiengängen der Lehreinheit BWL in den hier betroffenen Masterstudiengang folgt das Beschwerdegericht dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechenweg, der darin besteht, die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs mit dessen Schwundfaktor und dessen Curricularanteil zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (hier BWL/M.Sc.) zu dividieren und den so ermittelten Wert erneut zu dividieren durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs. aaa) Die Richtigkeit dieses Rechenwegs lässt wie folgt begründen: Unterschreitet die Zahl der eingeschriebenen Studienanfänger eines Studiengangs die kapazitätsrechtlich richtige Zahl der Studienplätze, so wird ein Teil des insoweit vorgesehenen Lehrangebots nicht in Anspruch genommen. Die Lehreinheit ist damit imstande, dieses Lehrangebot einem anderen Studiengang zur Verfügung zu stellen, bei dem die Nachfrage seine kapazitätsrechtlich richtige Zahl an Studienplätzen übersteigt (Zielstudiengang Z). Zur Ermittlung dieses ungenutzt gebliebenen Lehrangebots ist zunächst festzustellen, in welchem Umfang durch die frei gebliebenen Plätze Lehrangebot in Gestalt von Semesterwochenstunden pro Jahr zur Verfügung gestellt werden kann. Dies erfolgt durch eine Rückrechnung, indem die Zahl der in dem nicht vollständig nachgefragten Studiengang (S 1) frei gebliebenen Plätze (SP 1U) zunächst durch Multiplikation mit dem Schwundfaktor dieses Studiengangs korrigiert wird (SP 1U * SF 1). Die so ermittelte Zahl wird durch die Anteilquote des Studiengangs geteilt (SP 1U *SF 1, / zp1) und anschließend mit dem gewichteten Curricularanteil des Studiengangs (dem Produkt aus dem Curriculareigenanteil und der Anteilquote) multipliziert (SP 1U * SF 1 , / zp1, * CA 1 * zp1), was im Ergebnis zur Kürzung der Anteilquote (zp1) führt (= SP 1U *SF 1 * CA 1). Die Begrenzung auf den gewichteten Curriculareigenanteil des Studiengangs anstelle der Summe der gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge der Lehreinheit beruht darauf, dass die Rückrechnung von freien Studienplätzen zu freiem Lehrangebot nur für den nicht vollständig nachgefragten Studiengang erfolgt. Das so gewonnene Ergebnis ist das bei dem Studiengang ungenutzt gebliebene Lehrangebot in Stunden pro Jahr (2 * SWS 1U). Dieses Lehrangebot wird sodann zu weiteren Studienplätzen für den Zielstudiengang (SP Z) umgerechnet, indem es zunächst durch dessen Curricularanteil (CA Z) dividiert wird; die Anteilquote des Zielstudiengangs ist an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen, weil keine weiteren Studiengänge in die Verteilung des ungenutzten Lehrangebots einbezogen werden. Der so errechnete Wert ist dann durch Division mit dem Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu korrigieren, woraus sich die Zahl der zusätzlichen Studienplätze für den Zielstudiengang ergibt (2 * SWS 1U / CA Z / SF Z). Der Ausdruck für das ungenutzt gebliebene Lehrangebot des nicht vollständig nachgefragten Studiengangs in SWS pro Jahr (2 * SWS 1U) lässt sich ersetzen durch die o. g., zur Ermittlung dieses Werts verwendete Formel (SP 1U *SF 1 * CA 1). Daraus ergibt sich im Ergebnis die auch vom Verwaltungsgericht verwendete Formel: SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z. Der vom Verwaltungsgericht eingeschlagene Rechenweg führt auch insofern zu stimmigen Ergebnissen, als bei einer Kontrollrechnung im Wege der entsprechenden Umrechnung aller Studienplätze der anderen Studiengänge in Studienplätze des Studiengangs BWL/M.Sc. nach den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Werten insgesamt dieselbe Zahl an Studienplätzen (972) herauskäme, als wenn von vornherein das gesamte Lehrangebot nur für diesen Studiengang zur Verfügung gestellt worden wäre (nach dem Lösungsweg des Verwaltungsgerichts: 2 * 706,485 = 1.412,97, / 1,615 = 874,904, / 0,90 = 972,116, gerundet 972 Plätze). bbb) Die konkrete Umsetzung des o. g. Rechenwegs im Hinblick auf die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze in den anderen Studiengängen der Lehreinheit BWL zu Studienplätzen für den Studiengang BWL/M.Sc. ergibt die folgenden Ergebnisse: (1) BWL/B.Sc.: Hier sind 67 Studienplätze unbesetzt geblieben (522 – 455). Somit ergeben sich: (67 * 0,77 *2,27) / 1,615 = 72,513, geteilt durch 0,94 = 77,142 Plätze in BWL/M.Sc. (2) BWL/NF: Hier sind 10 Studienplätze unbesetzt geblieben (74 – 64). Somit ergeben sich: (10 * 0,8 * 0,625) / 1,615 = 3,096, geteilt durch 0,94 = 3,294 Plätze in BWL/M.Sc. (3) WiWi LA B.Sc.: Hier sind 16 Studienplätze unbesetzt geblieben (105 – 89). Somit ergeben sich: (16 * 0,78 * 1,081) / 1,615 = 8,353, geteilt durch 0,94 = 8,886 Plätze in BWL/M.Sc. (4) WiWi LA M.Sc.: Hier sind 26 Studienplätze unbesetzt geblieben (67 – 41). Somit ergeben sich: (26 * 0,95 * 0,423) /1,615 = 6,469, geteilt durch 0,94 = 6,882 Plätze in BWL/M.Sc. (5) Wirtschaftsingenieur/B.Sc.: Hier sind 18 Studienplätze unbesetzt geblieben (183 – 165). Somit ergeben sich: (18 * 0,78 *1,018) / 1,615 = 8,850, geteilt durch 0,94 = 9,415 Plätze in BWL/M.Sc. (6) Wirtschaftsingenieur/M.Sc.: Hier sind 24 Studienplätze unbesetzt geblieben 97 – 73). Somit ergeben sich: (24 * 0,95 * 0,620) / 1,615 = 8,753, geteilt durch 0,94 = 9,312 Plätze in BWL/M.Sc. Somit ergibt sich das folgende Ergebnis der horizontalen Substituierung der in den anderen Studiengängen der Lehreinheit BWL unbesetzt gebliebenen Studienplätze in solche des Studiengangs BWL/M.Sc.: 77,142 + 3,294 + 8,886 + 6,882 + 9,415 + 9,312 = 114,931 zusätzliche Studienplätze. h) Demnach beträgt die Kapazität im vorliegenden Studiengang BWL/M.Sc. insgesamt 321,931 (= 207 + 114,931), gerundet 322 Studienplätze. Damit steht für alle Antragsteller der anhängigen Beschwerdeverfahren kapazitätsrechtlich ein Studienplatz zur Verfügung. Angesichts dessen bedarf es hier keiner Auswahlentscheidung des Beschwerdegerichts. Das Gericht nimmt die vorliegende Situation jedoch zum Anlass, die folgenden Hinweise zu geben, wie es erforderlichenfalls eine Auswahl vorgenommen hätte: aa) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts hat die ggf. von den Verwaltungsgerichten vorzunehmende Verteilung außerkapazitärer Studienplätze nicht zwingend nach den materiellen Kriterien der §§ 3 ff. HZG bzw. der §§ 5-12 der Universitäts-Zulassungssatzung (UniZS), die allerdings im engeren Sinne keine Verfahrensvorschriften darstellen, sondern die materiellen Verteilungsvorschriften der §§ 3 ff. HZG übernommen haben, zu erfolgen. Diese Normen gelten nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts nicht für außerkapazitäre Studienplätze, deren – von den beklagten Hochschulen regelmäßig bis zu der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung bestrittene - Existenz erst von den Verwaltungsgerichten „entdeckt“ wird. Allerdings dürfte es regelmäßig angebracht sein, sich dabei im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen an den Verteilungskriterien des hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) zu orientieren; Verlosungen hält das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht für angebracht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Nc 224/11, juris, Rn. 38). bb) Im Hinblick auf die Auswahl unter Bewerbern für Masterstudiengänge ist festzustellen, dass die insoweit für das reguläre Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen des HZG keine Vorabquoten für außergewöhnliche Härtefälle und auch keine Wartezeitquoten vorsehen (vgl. § 9 HZG, der weder auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch auf § 4 Satz 1 Nr. 2 HZG verweist). Im Rahmen der vorliegend anhängigen Beschwerdeverfahren hätte das Beschwerdegericht keinen Anlass gesehen, bei einer ggf. erforderlichen Auswahl abweichend von § 9 HZG Studienplätze nach Härtefallgesichtspunkten oder nach Wartezeit zu vergeben. Eine Vorabauswahl eines Antragstellers nach Härtegesichtspunkten, die ggf. auf Kosten eines anderen (nach kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten an sich vorzugswürdigen) Antragstellers geht, ist ihrer Natur nach eher eine Ermessensentscheidung, die sich mit dem Wesen der von den Verwaltungsgerichten vorzunehmenden Rechtskontrolle nur schwer verträgt. Zudem würde sie in der Sache sinnvollerweise einen guten Überblick über die Vielzahl aller Studienbewerber und deren ggf. vorgetragene schwierige Lebenssituation voraussetzen, um beurteilen zu können, ob sich der betreffende Fall aus der Menge der Bewerber so heraushebt, dass von einer außergewöhnlichen Härte gesprochen werden könnte. Einen solchen Überblick haben die Verwaltungsgerichte bei der vergleichsweise begrenzten Anzahl von Rechtsschutzsuchenden aber üblicherweise nicht. Eine Auswahl nach Wartezeit hätte sich bei dem vorliegenden Durchgang von Beschwerdeführern schon deshalb nicht angeboten, weil keiner der Antragsteller seit Abschluss des Bachelorstudiums eine erhebliche Wartezeit bis zum Juli 2011 hinter sich gebracht hat; die allermeisten Antragsteller haben sich vielmehr aus einem seinerzeit noch nicht endgültig abgeschlossenen Bachelorstudium heraus für den vorliegenden Masterstudiengang beworben. Angesichts dessen hätte es hier keiner Überlegungen bedurft, ob das Fehlen einer Wartezeitquote für Masterstudiengänge nach § 9 HZG verfassungsrechtlich bedenklich ist, wie einige Antragsteller dies geltend machen. cc) Das Beschwerdegericht hätte hier somit erforderlichenfalls eine Auswahl ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten vorgenommen. Dies wäre nach Maßgabe der von den Antragstellern jeweils erzielten Endnoten in ihren Bachelorstudiengängen erfolgt, ohne dass das Beschwerdegericht etwa qualitative Abstufungen zwischen den jeweiligen Studiengängen (dies waren vor allem BWL, VWL und Sozialökonomie) vorgenommen hätte. Der Test „TM WISO“ wäre für das Beschwerdegericht dagegen kein Auswahlkriterium gewesen. Die Satzung der Antragsgegnerin über Auswahlverfahren und -kriterien für die Studiengänge der Fakultät Wirtschaft und Sozialwissenschaften vom 18. Mai 2011 (Auswahlsatzung) sieht zwar in Abschnitt B.6 der Anlage vor, dass die Auswahl auch nach dem „Ergebnis des kognitiven Leistungstests TM WISO“ erfolgt und für die Auswahl die Ergebnisse dieses Tests auf eine Skala umgerechnet und mit 50 v. H. gewichtet wird. Das Beschwerdegericht hätte sich an solchen Testergebnissen aber schon deshalb nicht orientiert, weil die Umrechnung der Testergebnisse in Notenäquivalente in der Auswahlsatzung nicht nachvollziehbar geregelt ist (im Unterschied etwa zur Satzung der Antragsgegnerin über das Auswahlverfahren in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin, Pharmazie und Zahnmedizin vom 26.10.2010, Amtl. Anz. S. 862). Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die im Internet einsehbare Informationsbroschüre des den Test veranstaltenden privatrechtlichen Instituts hätte hieran nichts ändern können. Abgesehen davon, dass die Auswahlsatzung selbst keine Verweisung auf erläuternde Quellen enthält, ist auch die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeführte Informationsbroschüre insoweit wenig aufschlussreich. Bei dem dortigen Hinweis (S. 14), die Umrechnung in Notenäquivalente erfolge so, „dass die Verteilung der Notenäquivalente aller Testteilnehmer die gleiche Standardabweichung aufweist wie Bachelornoten“, bleibt unklar, was dies konkret bedeutet und wessen Bachelornoten als Vergleichskriterium herangezogen werden. Sofern damit etwa die Bachelornoten der Teilnehmer des jeweiligen Testdurchgangs gemeint sein sollten (der Test findet jeweils im Frühjahr an mehreren Terminen in sechs deutschen Großstädten statt), würde der Wert des jeweiligen Testergebnisses nicht nur von der objektiv erbrachten Leistung des einzelnen Teilnehmers abhängen, sondern auch vom Durchschnitt der Bachelornoten der jeweiligen Testteilnehmer und damit von Zufälligkeiten, auf die der einzelne Teilnehmer keinen Einfluss nehmen kann. Angesichts dieser Unklarheiten hätte das Beschwerdegericht keinen zwingenden Anlass gehabt, darüber hinaus zu prüfen, ob die von zahlreichen Antragstellern geltend gemachten grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen den „TM WISO“ bzw. dessen Gewicht bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auswahl unter den Studienbewerbern begründet sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.