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Beschluss

3 L 445.16

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0228.3L445.16.0A
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Leitsätze
1. Aus dem Umstand, dass auf der Homepage einer Hochschule Namen der Mitarbeiter aufgelistet sind, ergibt sich kein Hinweis auf tatsächlich vorhandenes, im Stellenplan und den Darstellungen der Hochschule zum Berechnungsstichtag r nicht aufgeführtes Lehrpersonal. Es kann sich bei den aufgelisteten Namen um studentische Hilfskräfte, Gastdozenten, Drittmittelbeschäftigte o. ä. handeln, die in die Kapazitätsberechnung nicht einfließen.(Rn.24) 2. Von dem Bruttolehrangebot sind grundsätzlich Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen. Dabei ist eine Lehrverpflichtung, die nur noch für ein halbes Jahr gilt, vermindernd in Ansatz zu bringen.(Rn.25) Weiterhin kann die Dienstbehörde oder Personalstelle u.a. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studiendekans an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v.H. ermäßigen.(Rn.28) 3. Grundsätzlich dürfte eine Verminderung der errechneten Ausbildungskapazität zunächst die Berechnung der Ausbildungskapazität voraussetzen und einen Beschluss des Akademischen Senats der Hochschule über die Verminderung der errechneten Kapazität erfordern.(Rn.30) 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren, die sogenannte Titellehre, einzubeziehen.(Rn.34) 5. Der Umstand, dass die Kapazitätsberechnungen keine Curricularwertaufstellungen enthalten, ist grundsätzlich unschädlich. Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse. Vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein.(Rn.52) 6. Vorgenommene Überbuchungen haben grundsätzlich kapazitätsdeckende Wirkung.(Rn.68)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Umstand, dass auf der Homepage einer Hochschule Namen der Mitarbeiter aufgelistet sind, ergibt sich kein Hinweis auf tatsächlich vorhandenes, im Stellenplan und den Darstellungen der Hochschule zum Berechnungsstichtag r nicht aufgeführtes Lehrpersonal. Es kann sich bei den aufgelisteten Namen um studentische Hilfskräfte, Gastdozenten, Drittmittelbeschäftigte o. ä. handeln, die in die Kapazitätsberechnung nicht einfließen.(Rn.24) 2. Von dem Bruttolehrangebot sind grundsätzlich Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen. Dabei ist eine Lehrverpflichtung, die nur noch für ein halbes Jahr gilt, vermindernd in Ansatz zu bringen.(Rn.25) Weiterhin kann die Dienstbehörde oder Personalstelle u.a. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studiendekans an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v.H. ermäßigen.(Rn.28) 3. Grundsätzlich dürfte eine Verminderung der errechneten Ausbildungskapazität zunächst die Berechnung der Ausbildungskapazität voraussetzen und einen Beschluss des Akademischen Senats der Hochschule über die Verminderung der errechneten Kapazität erfordern.(Rn.30) 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren, die sogenannte Titellehre, einzubeziehen.(Rn.34) 5. Der Umstand, dass die Kapazitätsberechnungen keine Curricularwertaufstellungen enthalten, ist grundsätzlich unschädlich. Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse. Vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein.(Rn.52) 6. Vorgenommene Überbuchungen haben grundsätzlich kapazitätsdeckende Wirkung.(Rn.68) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum Studium im Studiengang Psychologie / Bachelor Hauptfach im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2016/2017 an erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/2017 vom 11. Mai 2016 (FU-Mitteilungen Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016) für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 31. Oktober 2016 mit 148 Zulassungen ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl von 125 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die - einen Bachelor- und drei Masterstudiengänge umfassende - Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“ von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 14 Stellen für Professoren (C4, W2, W3, davon 3 temporär außerhalb des Strukturplans), - 4 Stellen für Juniorprofessoren (W1, §§ 102 a, 102 b BerlHG, davon 1 Stelle an der Lehreinheit Erziehungswissenschaft), - 1 Stelle für Akademische Räte und Oberräte (A13), - 3 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13, E14), - 1 weitere Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Programm der Berliner Qualitäts- und Innovationsoffensive (E13, noch unbesetzt), - 16 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13, davon ½ Stelle fremdbesetzt in der Lehreinheit Grundschulpädagogik), - ½ weitere Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13, aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaft), - ¾ weitere Stellen für befristet beschäftige wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q ohne Stellenummer (E13), - 1 weitere Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne Stellennummer (E14). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 12 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) - LVVO - beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Von den Juniorprofessorinnen befinden sich gegenwärtig einer in der ersten und drei in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses. Aus dem Bestand von insgesamt 41,25 Stellen errechnet sich danach ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von ([9 x 14 =] 126 + 4 + [3 x 6 =] 18 + 8 + [3 x 8 =] 24 + 8 + [4 x 16 =] 64 + 2 + 3 + 8 =) 265 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2015/2016, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - VG 3 L 475.15 u.a. -, juris) hat das Lehrangebot aus Stellen damit einen Zuwachs (von 237 LVS) um 28 LVS erfahren. Dies ergibt sich aus folgenden Veränderungen: Im Haushaltsplan 2016 der Antragsgegnerin wurde eine W1-Stelle (12051 8) befristet in eine W2-Stelle umgewandelt. Dies ergibt in der Summe einen Deputatsgewinn von 5 LVS (9 LVS - 4 LVS). Die befristete, von der Juniorprofessorin (Jun. Prof.) S... besetzte zentrale W1-Stelle 89501 5 (Frauenförderstelle) ist zurückgegeben worden. Stattdessen besetzt Jun. Prof. S... deputatsneutral nunmehr die W1-Stelle 12048 7. Die Lehreinheit hat eine W1-Stelle (12072 7) aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaften erhalten, die durch die Jun. Prof. P... (ab 1. Oktober 2016 in der 2. Phase, vorher W1-Stelle 12048 7) besetzt wird und in einem Umfang von nunmehr 6 LVS statt 4 LVS (+ 2 LVS) in die Kapazitätsberechnung eingeht. Weiterhin hat die Lehreinheit, für vier Jahre befristet, aus dem Programm der Berliner Qualitäts-und Innovationsoffensive eine zusätzliche Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (E13) in einem Umfang von 8 LVS hinzugewonnen. Der Lehreinheit stehen ohne Stellennummer eine weitere WiMi-Stelle (WiMi-Q P..., ½ E13, 12088 1) aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaften, sowie zwei Stellen (½ E13, WiMi-Q Z... und ¼ E13, WiMi-Q S...) in einem Umfang von insgesamt 5 LVS zur Verfügung. Darüber hinaus ist eine Stelle ohne Stellennummer (E14, WiMi-D G...) mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS hinzugekommen. Soweit antragstellerseits umfangreich Namen der im Internetauftritt der Antragsgegnerin als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezeichneten Personen (http://www.ewi-psy.fu-berlin.de/mitarbeiterliste/) aufgelistet werden, ergeben sich hieraus keine Hinweise auf tatsächlich vorhandenes, im Stellenplan und den Darstellungen der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 aber nicht aufgeführtes Lehrpersonal. Bei den aufgeführten Personen handelt es sich entweder um studentische Hilfskräfte (beispielsweise von A..., H..., S..., K..., W..., P..., u.a.), Gastdozenten (z.B. Prof. M... [http://www.ewi-psy.fu-berlin.de/einrichtungen/arbeitsbereiche/perspsy/team/pmussel/ index.html] u.a.), den Studiendekan des Fachbereichs (Prof. P..., mit z.B. einer Veranstaltung in der Einführungswoche im Wintersemester 2015/2016, http://www.fu-berlin.de/vv/de/modul?id=126555&sm=181709) sowie beispielsweise Drittelmittelbeschäftigte (z.B. Dr. B... [http://www.ewi-psy.fu-berlin.de/einrichtungen/arbeitsbereiche/allgpsy/Drittmittelprojekte/can/team/briesemeister/index.html]). Soweit für das Sommersemester 2015 auf das Vorlesungsverzeichnis Bezug genommen wird (http://www.fu-berlin.de/vv/de/modul?id=126555&sm=163783), wurden die antragstellerseits genannten Veranstaltungen entweder von studentischen Hilfskräfte durchgeführt (S..., K..., W..., P... und H...) oder die Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis nicht enthalten (E..., K...) bzw. der betreffende Mitarbeiter ist in der das Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 umfassenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin als WiMi geführt (s.u.). Vergleichbares gilt für das Wintersemester 2014/2015 (http://www.fu-berlin.de/vv/de/modul?id=126555&sm=129212). Beispielsweise werden die seinerzeitigen WiMi K... und K... in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2014/2015 berücksichtigt (Anlage 2). 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 265 LVS sind 6,0 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen: Die von der Antragsgegnerin für Prof. S... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses BA Psychologie mit 2 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO nur in einem Umfang von 1 LVS zu berücksichtigen. Denn mit Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2015 ist die Lehrverpflichtung für Prof.... nur bis zum Ende des Wintersemesters 2016 (dem 31. März 2017) und damit für die Hälfte des gesamten Berechnungszeitraums ermäßigt. Zu berücksichtigen ist ferner die geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. K... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Master Psychologie, vorliegend allerdings nur mit 0,5 LVS, da auch hier die entsprechende Lehrverpflichtungsermäßigung mit Schreiben des Präsidiums vom 10. Juni 2015 nur vom 1. Oktober 2016 bis zum Ende des Wintersemester 2016/2017 und damit ebenfalls nur für die Hälfte des Berechnungszeitraums reicht. Die von der Antragsgegnerin für Prof. H...als Dekan des Fachbereichs geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4,5 LVS beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO. Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle u.a. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studiendekans an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v.H. ermäßigen. So verhält es sich vorliegend. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat eine ab dem Sommersemester 2005 geltende generelle Regelung getroffen. Danach erhalten die Dekaninnen und Dekane für die Dauer ihrer Amtszeit eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Höhe von 50 % (FU Rundschreiben Nr. 4/05 vom 25. Januar 2005). 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2014/2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2015 im Umfang von 21 LVS besoldete Veranstaltungen durchgeführt (Anlage 7 der Kapazitätsunterlagen). Soweit die Antragsgegnerin die Lehrveranstaltungen 12 505 (J...E...) „Kleingruppenpsychologie“, 12610 (K...) „Gutachtenseminar Diagnostik“ sowie 12 618 (L...W...) „Gesundheitsverhalten und Stress (…)“ gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO kapazitätsneutral bewerten will, da diese nur aufgrund der erhöhten Aufnahme von Studierenden vergeben worden seien, ist dem nicht zu folgen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO kommt eine Verminderung (der gemäß § 14 Abs. 1 KapVO festzusetzenden Zulassungszahlen) u.a. „nur in Betracht, (…) wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nr. 7): Nr. 7 gegenüber dem nach Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahmen von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren“. Diese Vorschrift berechtigt die Antragsgegnerin abweichend von der nach dem zweiten Abschnitt der KapVO ermittelten Ausbildungskapazität zu einer verminderten Festsetzung der Zulassungszahlen. Zwar hat die Antragsgegnerin im vergangenen Berechnungszeitraum 2015/2016, dem Beschluss ihres Präsidiums vom 15. Dezember 2014 folgend, u.a. im Bachelorstudiengang Psychologie als einem der sehr stark nachgefragten Studiengänge Zulassungszahlen oberhalb der sich aus der Kapazitätsberechnung ergebenden Werte festgesetzt (plus 55), um den Leistungszielzahlen im Landesmodell für die Hochschulfinanzierung zum Haushaltsjahr 2015 nachzukommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 59). Darauf kommt es aber vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Antragsgegnerin keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2015 aufgrund der höhten Aufnahme von Studierenden vergeben wurden. Darüber hinaus dürfte eine Verminderung der errechneten Ausbildungskapazität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zunächst die Berechnung der Ausbildungskapazität voraussetzen und einen Beschluss des Akademischen Senats der Antragsgegnerin über die Verminderung der errechneten Kapazität erfordern (vgl. Seite 7 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 20109/2010 und Anlage 16 dazu sowie Beschluss des VG Berlin vom 28. Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 - juris Rn. 44). Danach bleibt es dabei, dass 21 LVS zu berücksichtigen sind. Die für Mitarbeiter an außeruniversitären Forschungseinrichtungen erbrachte Lehrveranstaltung im Umfang von 2 LVS ist nicht mit einzubeziehen. Da im Sommersemester 2015 keine Stellen vakant waren und dementsprechend eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht in Betracht kommt, sind die Lehraufträge für dieses Semester mit der Antragsgegnerin in vollem Umfang von 21 LVS auf die Kapazität anzurechnen. Im Wintersemester 2014/2015 konnten vakante Stellen(teile) im Umfang von 12 LVS verrechnet werden (Anlage 12 der Kapazitätsberechnung), so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (21 – 12=) 9 LVS verbleiben (Anlage 8 der Kapazitätsunterlagen). Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von ([21 + 9 =] 30 : 2 =) 15 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 11 LVS im Sommersemester 2015 (vgl. Anlage 9 der Kapazitätsunterlagen) sowie von 2 LVS im Wintersemester 2014/15 (Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen). Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([11 + 2 =] 13 : 2 =) 6,5 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 280,5 LVS (265 LVS aus Stellen – 6 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 15 LVS Lehraufträge + 6,5 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge wie folgt: a) Für den mit der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie“ vom 19. April 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404) an die Stelle des Bachelorstudiengangs „Erziehungswissenschaft“ getretenen Bachelorstudiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“, für den die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung vom 11. Mai 2016 (a.a.O.) 100 Studienplätze festgesetzt hat, besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des – insgesamt 30 LP umfassenden – „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach“ mit 10 LP absolvieren müssen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 lit. b) StO). Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, III, 3 der Kapazitätsverordnung in Fassung vom 5. September 2013 (a.a.O) auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k=1) eine Gruppengröße von 180 und für Seminare (k=6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889, so dass Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 x Aq/2[100 : 2]) = 4,4450 LVS zu berücksichtigen ist. b) Die Antragsgegnerin hat auf Grundlage der Studienordnung für den Masterstudiengang für ein Lehramt an Gymnasien vom 10. Februar 2015 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 11/2015, S. 242), der Studienordnung für den Masterstudiengang für ein Lehramt an Integrierten Sekundarschulen (ISS) vom 15. April 2015 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 12/2015, S. 466) und der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen vom 10. Februar 2015 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 37/2015 vom 14. August 2015, S. 1390, 1393 ff.) sowie den auf die entsprechenden Studiengänge bezogenen Zugangssatzungen (Zugangssatzung für den Masterstudiengang für ein Lehramt an Gymnasien bzw. an Integrierten Sekundarschulen: Amtsblatt der Antragsgegnerin 22/2015 vom 16. Juni 2015, S. 922 bzw. 924; Zugangssatzung für den Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen: Amtsblatt der Antragsgegnerin 37/2015, S. 1391) die genannten Masterstudiengänge neu eingeführt, die die früheren Maststudiengänge ersetzen (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 35 ff.). Für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien bzw. für den Masterstudiengang Lehramt an Integrierten Sekundarschulen mit den Erstfächern „Biologie“ und „Politik/Politische Bildung“ hat sie in ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 2016/2017 vom 11. Mai 2016 (a.a.O.) Zulassungsbeschränkungen in Höhe von 35 bzw. 3 (Erstfach „Biologie“ insgesamt: 38) und 31 bzw. 5 (Erstfach „Politik / Politische Bildung“ insgesamt: 36) Studienplätze festgesetzt. Für letztere hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die niedrigere Einschreibezahl von 31 im Wintersemester 2015/2016 bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl jedoch auf diesen niedrigeren Wert abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind die voraussichtlichen Zulassungszahlen für den nachfragenden Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Steht zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO) nicht fest, dass insoweit Zulassungsbeschränkungen vorgenommen werden und somit Zulassungszahlen vorliegen, bleibt nur der Rückgriff auf die Studienanfängerzahlen der zurückliegenden Semester (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 36). Ebenso verhält es sich für den Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen. Hier hat sie in der Zulassungsordnung eine Zulassungszahl von 87 festgesetzt, allerdings im Hinblick auf diesen niedrigeren Wert von 83 im Wintersemester 2015/2016 auf den niedrigeren Wert abgestellt. In den übrigen - nicht zulassungsbeschränkten - Lehramtsmasterstudiengängen mit anderen als den oben genannten Erstfächern haben sich nach den Angaben der Antragsgegnerin im Wintersemester 2015/16 insgesamt 213 Studierende eingeschrieben. Hieraus errechnet sich die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (Aq) in Höhe von (38 + 31 + 83 + 213 =) 365. Nach § 7 der jeweiligen Studienordnungen ist im Bereich Erziehungswissenschaft der drei Masterstudiengänge nunmehr u.a. das mit 5 LP bewertete Modul „Pädagogische Diagnostik in der Grundschule“ (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1) bzw. „Pädagogische Diagnostik im Gymnasium“ (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 19) bzw. „Pädagogische Diagnostik – ISS“ (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 16) zu belegen, für dessen Durchführung der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie / Leitung des Arbeitsbereichs Lernpsychologie verantwortlich ist. Das Modul besteht nach der Modulbeschreibung in der Anlage 1 der jeweiligen Studienordnungen aus einer Vorlesung und einem Seminar mit jeweils 2 SWS. Dem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung (S. 6 der Kapazitätsunterlagen) insoweit zu Grunde gelegte Curricularanteil (0,0833) ist nunmehr insoweit zu folgen, als es sich nach ihren Angaben bei dem in Rahmen der Veranstaltung (Modul „Pädagogische Diagnostik“) zu absolvierenden Seminar nicht um ein Hauptseminar (k=11) gemäß Teil B III. 3. KapVO sondern um ein Seminar (k=6) mit einer Betreuungsrelation von 1 : 30 handelt (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 40). Der Curricularanteil beträgt danach 0,0834 (2 SWS Vorlesung [Veranstaltungsart K = 2] = 2 : 120 = 0,0167 + 2 SWS Seminar [k= 6] = 2 : 30 = 0,0667). Soweit von Seiten der Antragsgegnerin ein Curricularanteil von 0,0833 zugrunde gelegt wird, beruht dies auf einem Rechenfehler. Für die genannten Masterstudiengänge errechnet sich somit ein Dienstleistungsbedarf von (0,0834 x Aq/2[365 : 2]) = 15,2205 LVS (Ergebnis der Antragsgegnerin: 15,2083 LVS) Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt danach im Detail folgende Berechnung: Fach Studien- anfängerzahl Aq/2 Nachfrage- quote CAq Dienstleistungs- bedarf Bildungs- und Erziehungswissenschaft (Bachelor) 100 50 1 0,0889 4,4450 Masterstudiengänge Lehramt 365 182,5 1 0,0834 15,2205 Summe 19,6655 Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (280,5 - 19,6655 LVS =) 260,8345 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der KapVO aufgeführten CNWe anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Soweit vereinzelt gerügt wird, die von der Antragsgegnerin übersandten Kapazitätsberechnungen enthielten keine Curricularwertaufstellungen, ist dies daher unschädlich. Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits Beschluss des OVG Berlin vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 -), für die hier allerdings nichts spricht. Die KapVO hat den CNW für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für die beiden Studienschwerpunkte „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ sowie „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ des Masterstudiengangs auf 1,71 bzw. 1,68 und für den Masterstudiengang „Social, Cognitive and Effective Neuroscience“ auf 1,53 festgesetzt. Beim Bachelorstudiengang Psychologie ist der von der Antragsgegnerin mit 0,0625 zutreffend angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 4 Abs. 3 der Studienordnung vom 11. Juli 2013 (FU-Mitteilungen 40/2013, S. 754, vom 9. September 2013) außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs im Umfang von 10 LP entfällt, als Dienstleistungsimport abzuziehen, so dass von einem CNW von 2,9275 auszugehen ist. Dieser geringere Curriculareigenanteil (§ 13 Abs. 4 KapVO) gegenüber dem für den Berechnungszeitraum 2013/2014 anzusetzenden Wert von 2,94 trägt der durch den erhöhten Import eingetretenen Entlastung der Lehreinheit Rechnung (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2014 - VG 3 L 607.14 - juris Rn. 44). In gleicher Weise zutreffend hat die Antragsgegnerin den CNW von 1,53 für den durch die neue „Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Social, Cognitive and Affective Neuroscience des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin“ vom 28. Mai 2015 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 26/2015 vom 26. Juni 2015, S. 1033) geregelten, auf vier Semester konzipierten Masterstudiengang SCAN um einen Curricularanteil von 0,1333 reduziert, weil die Charité Universitätsmedizin Berlin das von den Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Studienordnung entsprechend der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung mit jeweils 2 SWS Seminar I bzw. II (k=6) zu absolvierende Pflichtmodul „Clinical SCAN“ als Dienstleistungsimport durchführt, was einen CNW von (1,53 – 0,1333 [=(2 : 30) x 2]=) 1,3967 ergibt. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (§ 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003., zu § 12 KapVO Rn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Die festgelegten Anteilquoten von 0,565 (gegenüber 0,56 für den vorangegangenen Berechnungszeitraum) für den Bachelorstudiengang Psychologie, von 0,27 (gegenüber 0,275) für den Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie, von 0,085 (gegenüber 0,090) für den Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie, sowie von 0,080 (gegenüber 0,0750) für den Master SCAN stehen nicht in einem Missverhältnis, sondern spiegeln die insoweit festgesetzten Zulassungszahlen von 125, 60, 19 bzw. 18. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA Psychologie/Bachelor 2,9275 0,565 1,6540 Klinische Psychologie/Master 1,71 0,270 0,4617 Arbeitspsychologie/Master 1,68 0,085 0,1428 SCAN/Master 1,3967 0,080 0,1117 Gesamt 2,3702 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Basiszahl von(260,8345 LVS x 2 = 521,669 LVS : 2,3702 = 220,0949 x 0,565 =) 124,3536. 8. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelorstudiengang beanstandungsfrei einen Schwundfaktor von über 1,00 errechnet, der dazu führt, dass die Basiszahl die Zahl der für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplätze zutreffend abbildet: 124,3536 (ab)gerundet 124 Studienplätze. Soweit antragstellerseits vorgetragen wird, „außergewöhnliche“ Steigerungen in den höheren Semestern seien aus der Schwundberechnung herauszunehmen bzw. besonders erklärungsbedürftig, ist dem nicht zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 17. Oktober 2012 OVG 5 NC 49.12 - juris Rn. 38 ff.): „Die Berechnung der Schwundquote dient nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO allein dazu, die infolge von Studienabbrüchen, Fach- oder Hochschulwechseln herbeigeführte Entlastung des Lehrpersonals der Lehreinheit durch eine Erhöhung der Aufnahmequote für Studienanfänger nutzbar zu machen (Beschlüsse des Senats vom 11. März 2003 - OVG 5 NC 30.03 u.a. - [FU/Theaterwissenschaften, Wintersemester 2002/03]). Eine Entlastung des Lehrpersonals tritt aber nicht ein, wenn die Hochschule den Schwund durch Zulassungen zu den höheren Semestern ausgleicht. Dabei ist ohne Belang, ob es sich bei diesen Studierenden um solche handelt, die sie zur Auffüllung der höheren Semester als Quereinsteiger oder Hochschulwechsler zu den Zwischensemestern zulässt, oder um solche, die sich nach einer Beurlaubung zurückgemeldet haben. Denn Beurlaubungen stehen ungeachtet dessen, dass die beurlaubten Studierenden nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung für Studienangelegenheiten der FUB vom 23. Juli 2008 (ABl. Nr. 57/2008, S. 1308) bei Vorliegen bestimmter Beurlaubungsgründe nicht berechtigt sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Leistungsnachweise zu erbringen (wohl aber Prüfungen abzulegen) und dass Urlaubssemester gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nicht als Fachsemester angerechnet werden, einer Aufgabe des Studiums oder einem Fach- bzw. Hochschulwechsel nicht gleich. Vielmehr nehmen sie die Lehrleistungen der Hochschule - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - in gleicher Weise wie vor ihrer Beurlaubung (erneut) in Anspruch. Sie entlasten die Ausbildungskapazität der Hochschule deshalb nicht wie bei einer Aufgabe des Studiums oder einem Fach- bzw. Hochschulwechsel dauerhaft und sind aus diesem Grund auch nicht als „Abgänge“ anzusehen. Ob sich die (Wieder-)Aufnahme zu den im Falle von Jahreszulassungen regulären Zulassungssemestern oder zu einem der Zwischensemester vollzieht, ist für die Frage der Be- oder Entlastung des Lehrpersonals nicht von Belang. Mit dem Bemerken, dass nicht nachvollziehbar sei, wie und auf welcher Rechtsgrundlage es zu den „Überbuchungen“ in den höheren Semestern gekommen sei, zeigt die Beschwerde auch keinen Klärungsbedarf auf. Maßgebend für die Schwundberechnung auf der Grundlage des Hamburger Modells sind allein die statistischen Erhebungen über den Bestand der in den Stichprobensemestern vorhandenen, d.h. eingeschriebenen Studierenden, ohne dass den Gründen für die jeweilige Zulassung im Einzelnen nachzuforschen wäre. Denn der Begriff der „Zugänge“, die nach § 16 KapVO den Abgängen gegenüber gestellt werden sollen, ist von dem Grund für den Einstieg eines Studierenden in ein höheres Fachsemester unabhängig. Dazu, ob und inwieweit die „interessanten Ausführungen“ des Verwaltungsgerichts Dresden zur Schwundberechnung in dem Beschluss vom 5. Dezember 2011 - NC 15 L 926/11 -, auf den sich Beschwerde ohne nähere Angaben zu seinem Inhalt bezieht, entscheidungsrelevant sind, kann sich der Senat nicht äußern, da (auch) diese Entscheidung weder vorgelegt worden noch veröffentlicht ist.“ (Bestätigt durch Beschluss vom 15. Juni 2015 - OVG 5 NC 11.15 - juris Rn. 26 ff., 28 und 31). Nach Auffassung der Kammer ergeben sich aus den antragstellerseits besonders hervorgehobenen Zahlen für die Wintersemester 2013/2014 (1. zum 2. Fachsemester und 3. zum 4. Fachsemester), 2014/2015 (3. zum 4. Fachsemester) sowie im Sommersemester 2015 im Masterstudiengang Schwerpunkt Arbeits-, Berufs-, und Wirtschaftspsychologie (2. zum 3. Fachsemester) keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Schwundberechnung aufgeführten Einschreibenzahlen für die jeweiligen Semester nicht tatsächlich zutreffend sind. 9. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 31. Oktober 2016 wurden für das 1. Fachsemester 148 Studierende (darunter 2 Beurlaubte) immatrikuliert. Soweit antragstellerseits vorgetragen wird, es sei nicht ausschließen, dass sich hierunter auch Studierende befänden, die erst nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten gegebenenfalls vergleichsweise zugelassen worden seien und deshalb in einem späteren Berechnungszeitraum bzw. Zulassungszeitpunkt nicht zu Lasten der jetzigen Studienplatzbewerber berücksichtigt werden dürften, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutreffend ist, ist antragstellerseits schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass es sich so verhält. Beispielsweise haben (vorläufige) Rechtsschutzverfahren weder für die Zulassung zum 1. Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016 noch zum Wintersemester 2014/2015 Erfolg gehabt (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2015, a.a.O. und Beschluss vom 19. Dezember 2014 - VG 3 L 713.14 u.a. - juris). Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob Studierende aus dem 1. Fachsemester nach ihrer Immatrikulation gegebenenfalls aufgrund erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen im Laufe des 1. Fachsemester höhergestuft wurden oder im Laufe des ersten Fachsemester sich Studierende wieder exmatrikuliert haben. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationszahlen stammen vom 31. Oktober 2016, mithin einen Monat nach Beginn des Wintersemesters. Änderungen die sich danach - also schon im zeitlich fortgeschrittenen 1. Fachsemester - ergeben, sind i.d.R. nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Änderungen die Überbuchung um 27 Plätze (ohne die Beurlaubungen um 25) übersteigen. Die Kapazität des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science) ist damit für das Wintersemester 2016/17 bei einer Überbuchung um 23 Studienplätze im Verhältnis zur festgesetzten Zulassungshöchstzahl ausgeschöpft. Da auch nach Abzug von zwei weiteren Studienplätzen die verbleibende Anzahl von 146 nicht unter der rechnerischen Kapazität liegt, kann offen bleiben, ob die Beurlaubungen kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen sind. 10. Bei dem gefundenen Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2015/2016 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze der Bachelor- und der Masterstudiengänge der Psychologie mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 - 3 NC 163/11 -, zitiert nach juris) folgte, dass frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn nach der Einschreibstatistik vom 31. Oktober 2016 ist die Kapazität der Lehreinheit insgesamt erschöpft: Auch in den anderen der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengängen (Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische und Gesundheitspsychologie: 64 Immatrikulierte für 60 festgesetzte Studienplätze; Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie: 20 Immatrikulierte für 19 festgesetzte Studienplätze; Masterstudiengang SCAN: 20 Immatrikulierte für 18 festgesetzte Studienplätze) sind keine freien Studienplätze vorhanden. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01- und zuletzt vom 13. Oktober 2014 - OVG 5 M 22.14 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Dies ergibt sich schon daraus, dass die vom Gericht ermittelte Aufnahmekapazität (s. o.) die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungshöchstzahl von 125 nicht erreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des GKG.