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Beschluss

3 L 718.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0109.3L718.13.0A
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Leitsätze
1. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren 4 LVS, für wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS. (Rn.6) 2. Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. (Rn.18) 3. Als Dienstleistungsexport werden kapazitätsmindernd Ausbildungsleistungen erfasst, die von der Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten  Studiengang erbracht werden. (Rn.26) 4. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. (Rn.41)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren 4 LVS, für wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS. (Rn.6) 2. Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. (Rn.18) 3. Als Dienstleistungsexport werden kapazitätsmindernd Ausbildungsleistungen erfasst, die von der Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden. (Rn.26) 4. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. (Rn.41) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium Masterstudiengang Social, Cognitive and Affective Neuroscience (SCAN) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2013/2014 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 vom 15. Mai 2013 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 18/2013 vom 30. Mai 2013) für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 5. November 2013 (mit 18 Zulassungen) ausgeschöpfte - Zulassungszahl (16) hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der Fassung der Verordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. März 2013 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 11 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 2, W 3) - 6 Stellen für Juniorprofessoren ( W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 1 Stelle für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1), - 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A 13/A 14), - 1 Stelle für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (früher: E 13), - 17 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13), Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ ab dem Wintersemester 2010/2011 neu hinzu gekommene, nach W 2 ausgewiesene, auf fünf Jahre befristete Professorenstelle 050135 (Prof. K...), die bis einschließlich des Sommersemesters 2013 mit der Hälfte der für Professoren geltenden Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet war, verfügt nunmehr über das vollständige Lehrdeputat von 9 LVS. Gleiches gilt für die zum Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichtete Juniorprofessorenstelle (Stelle 050140 – L...): Die bis zum Ablauf des Sommersemesters 2013 angeordnete hälftige Herabsetzung der Lehrverpflichtung der sich mittlerweile in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befindlichen Stelleninhaberin (von 6 auf 3 LVS) wird nicht mehr geltend gemacht, sodass diese Stelle nunmehr mit 6 LVS in die Berechnung eingeht. Von den übrigen Juniorprofessoren befinden sich vier in der ersten und einer in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses. Soweit die Antragsgegnerin in der Vergangenheit für eine dieser Stellen (120487) eine Lehrverpflichtung von 9 LVS in Ansatz gebracht hatte, weil sie den Stelleninhaber (Prof. S...) auch nach seiner Ernennung zum Professor zunächst weiterhin auf dieser Stelle geführt hatte, kann davon nicht mehr ausgegangen werden, da er nunmehr auf der - nach Ausscheiden von Prof. A... frei gewordenen - Professorenstelle 12032 2 geführt wird, während die Stelle 120487 unbesetzt ist und daher nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS zu berücksichtigen ist. Bei Vakanz einer Juniorprofessoren-Stelle geht die Kammer weiterhin weder von der für die zweite Phase des Dienstverhältnisses vorgesehenen Lehrverpflichtung (6 LVS) noch von einem gemittelten Deputat (5 LVS), sondern deshalb (nur) von 4 LVS aus, weil auch bei Besetzung der Stelle zunächst nur die für die erste Phase vorgesehene Lehrverpflichtung angesetzt werden könnte. Hierbei handelt es sich nicht um eine reduzierte Lehrverpflichtung; vielmehr ergibt sich die höhere Lehrverpflichtung von 6 LVS erst aus der längeren Beschäftigungsdauer des jeweiligen Stelleninhabers. Aus dem Bestand von - nach wie vor - insgesamt 38 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 223 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2012/2013, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 – VG 3 L 363.12 u.a. - ) ist das Lehrangebot im Ergebnis gleich geblieben. Dabei gab es folgende Veränderungen: - Deputatverlust von 5 LVS durch die Umsetzung von Prof. S... von der W 1-Stelle 120487 auf die Professorenstelle 120322, - Deputatzuwachs von 4,5 LVS dadurch, dass Prof. K... nicht mehr nur die Hälfte der üblichen Lehrverpflichtung wahrnimmt, - Deputatzuwachs von 3 LVS dadurch, dass für die Stelle der Juniorprofessorin L... nicht mehr ein um 50 % reduziertes, sondern das volle für die zweite Phase des Dienstverhältnisses geltende Lehrdeputat von 6 LVS zu berücksichtigen ist, - Deputatzuwachs von 2 LVS durch den Übergang der Juniorprofessorin... in die zweite Phase des Dienstverhältnisses. - Den Deputatzuwachs von 4 LVS durch Einrichtung einer neuen - wenn auch befristeten - W 1-Stelle als Frauenförderstelle (89501 5) hatte die Kammer in ihren Beschlüssen vom 18. Dezember 2012 bereits berücksichtigt, weil in den Eilverfahren nicht aufklärbar war, seit wann diese Stelle der Lehreinheit bereits zur Verfügung gestanden hatte. Mangels Ergebnisrelevanz kann dahinstehen, ob auch der weitere Deputatverlust von 4,5 LVS anzuerkennen ist, den die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Wegfall der (in der Vergangenheit mit Prof. ... besetzten) Professorenstelle 050170, die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zusätzlich eingerichtet und mit der hälftigen Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet worden war, mit der Begründung geltend macht, diese Stelle habe der Lehreinheit nur befristet zur Verfügung gestanden. Aus der Stellenübersicht ergibt sich zwar, dass Prof. ... nunmehr (ohne Lehrverpflichtungsverminderung) auf der durch das Ausscheiden von Prof. ... frei gewordenen ... Stelle 12015 0 geführt wird. Nicht ganz eindeutig ist aber, ob die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zur Verfügung gestellten Finanzmittel, die über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum (1. November 2007 bis 31. Oktober 2012) hinaus bis zum 31. Oktober 2014 als Auslauffinanzierungbewilligt wurden, nicht auch für die Stelle 050170 bereit stehen. Im Folgenden wird daher von einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 227,5 (223 + 4,5) LVS ausgegangen. Ein größeres Lehrangebot ergibt sich nicht daraus, dass antragstellerseits auf weiteres auf der Internetseite der Antragsgegnerin aufgeführtes Personal hingewiesen worden ist; denn die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich insoweit überwiegend nicht um Lehrpersonal, um bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums ausgeschiedene Mitarbeiter, um aus Drittmitteln finanzierte Stellen für Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung, um studentische Hilfskräfte, ferner um Lehrbeauftragte und Lehrpersonal, das „Titellehre“ erbringt, handelt. Da letztere nur ein unregelmäßiges Lehrangebot erbringen, sind sie nicht wie festes Lehrpersonal, sondern nur mit ihren in den sogenannten Bezugssemestern (§ 10 Satz 1 KapVO) absolvierten Lehraufträgen in die Kapazitätsberechnung einzustellen (dazu unten 3.). 2. Die von der Antragsgegnerin für Prof. S...als Prüfungsausschussvorsitzender angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung von 1 LVS (vgl. Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 15. März 2013) ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO gerechtfertigt. Nach § 6 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin vom 13. Februar und 20. März 2013 (FU-Mitteilungen 32/2013 vom 22. August 2013) ist der Prüfungsausschuss zuständig für die Feststellung ordnungsgemäßer Leistungen, die Anrechnung von Leistungen, die Organisation zur Abnahme von Prüfungsleistungen, die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern sowie Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Entscheidung über die Zulassung zu Prüfungsleistungen sowie die Feststellung des Vorliegens der geforderten Prüfungsleistungen für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studiengang oder für ein Modulangebot oder Modul. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, und wirkt auf die Angemessenheit der Studien- und Prüfungsanforderungen und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards hin. Der Prüfungsausschuss kann seine Entscheidungsbefugnis widerrufbar für bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. Bei einer Lehreinheit, die - wie hier - bei jährlich mehr als 110 Neuzugängen derzeit über einen Bestand von 470 allein für den Bachelorstudiengang eingeschriebenen Studierenden (einschließlich 30 Beurlaubter) verfügt, war die nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erforderliche besonders große Belastung nicht im Einzelnen darzulegen. Die von der Antragsgegnerin dazu gegebenen zusätzlichen Erläuterungen erachtet die Kammer als ausreichend, um von einer die Lehrverpflichtungsverminderung rechtfertigenden Belastung auszugehen. 3. Lehraufträge waren im Umfang von 10 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2012) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2012 im Umfang von 40 LVS besoldete und im Wintersemester 2012/2013 im Umfang von 22 LVS besoldete, nach § 10 KapVO in die Berechnung einzubeziehende Lehraufträge für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen erteilt und durchgeführt. Soweit die Antragsgegnerin dabei auch Lehraufträge berücksichtigt haben sollte, die für den auslaufenden Diplomstudiengang vergeben wurden, entspricht dies der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 – HUB Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008), der sich die Kammer in ihren Beschlüssen vom 7. Januar 2011 angeschlossen hat. Der Rechtsprechung der Kammer folgend (Beschlüsse vom 29. November 2011 - VG 3 L 436.11 u.a.) hat die Antragsgegnerin auch die Lehraufträge für den Bereich der Pädagogischen Psychologie, einen Bereich, den es nach Darstellung der Antragsgegnerin weder im Bachelorstudiengang noch im Masterstudiengang gibt, in die Ermittlung des Lehrangebots einbezogen. Für das Sommersemester 2012 hat die Antragsgegnerin den für eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO mit im selben Zeitraum vakanten Stellen(teilen) erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Vakanzen und der Vergabe von besoldeten Lehraufträgen im Umfang von 27 LVS nachvollziehbar dargestellt, so dass für dieses Semester auf die Kapazität anzurechnende besoldete Lehraufträge im Umfang von (40 - 27 =) 13 LVS verbleiben. Im Wintersemester 2012/2013 waren Stellen(teile) im Umfang von 18 LVS vakant. Insoweit hat die Antragsgegnerin den sachlichen Zusammenhang zwischen Lehraufträgen und vakanten Stellen im Umfang von 16 LVS nachvollziehbar aufgezeigt, so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (22 – 16 =) 6 LVS verbleiben. Hinzuzurechnen sind zwei unbesoldete Lehraufträge von je 0,5 LVS, so dass insgesamt 7 LVS zu berücksichtigen sind. Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von (13 + 7 = 20 : 2 =) 10 LVS. Dem abstrakten Stellenprinzip, wonach die der Lehreinheit derzeit zur Verfügung stehenden Stellen unabhängig davon in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind, ob sie besetzt sind, widerspricht es nicht, bei der Ermittlung der Summe der in zurückliegenden Semestern zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden - dem Bilanzierungsgedanken des § 10 Satz 2 KapVO entsprechend (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 6. Juli 2004 - OVG 5 NC 32.04 -) - diejenigen unberücksichtigt zu lassen, die aus Haushaltsmitteln für seinerzeit unbesetzte Stellen vergütet wurden; denn sie stellen nicht „echte“ zusätzliche Lehrleistungen für die Lehreinheit dar (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 2. März 2000 - OVG 5 NC 1.00 -). 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 S. 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 29 (Sommersemester 14, Wintersemester 13) LVS, was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 13,5 LVS ergibt. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 250 LVS (227,5 LVS aus Stellen - 1 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 10 LVS Lehraufträge + 13,5 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge: a) Für den mit der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie“ vom 19. April 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404) an die Stelle des Bachelorstudiengangs „Erziehungswissenschaft“ getretenen Bachelorstudiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“, für den die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung vom 15. Mai 2013 (a.a.O.) 81 Studienplätze festgesetzt hat, besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des – insgesamt 30 LP umfassenden – „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie“ mit 10 LP absolvieren müssen. Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, III, 3 der Kapazitätsverordnung in Fassung vom 5. September 2013 (a.a.O) auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k=1) eine Gruppengröße von 180 (der Ansatz der Antragsgegnerin von 120 war insoweit zu korrigieren) und für Seminare (k=6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889, so dass Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 X Aq/2[81 : 2] = 3,6005 LVS zu berücksichtigen ist. b) Studierende der (Mono-)Bachelorstudiengänge Mathematik und Informatik können für das nach ihrer Studienordnung zu wählende Nebenfach (§ 7 Abs. 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 19. Mai 2010 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2010 vom 23. August 2010, S. 990] und § 12 Abs. 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik vom 15. November 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 6/2007 vom 8. Februar 2007, S. 54) Module aus dem 30-LP-Modulangebot der Psychologie absolvieren. Die „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 12. Juli 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 82/2012 vom 14. September 2012, S. 1694) sieht hierfür in § 5 Abs. 2 Nr. 1 das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach (10 LP)“ vor, das nach der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Seminar umfasst. Auf dieses Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889. Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl (Aq/2) hat die Antragsgegnerin die 30 Plätze zugrunde gelegt, die der Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit dem Fachbereich Mathematik und Informatik vom 19. Juli 2012 für jedes akademische Jahr für Studierende der Mathematik und Informatik zur Verfügung stellt. Somit besteht Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 X Aq/2[30 : 2] = 1,3335 LVS c) Lehramtsmaster Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558) sind im Rahmen des auf 60 LP bzw. 120 LP angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren, von denen die Lehreinheit Psychologie das mit 5 LP bzw. 6 LP bewertete, aus einer Vorlesung und einem Hauptseminar bestehende Modul „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ zur Verfügung stellt, wobei sie die Vorlesung (2 SWS) vollständig durch eigenes Lehrpersonal und das Hauptseminar (2 SWS) nur anteilig anbietet, während es etwa zu 50 % durch Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft betreut wird. Zutreffend ist diese Lehrleistung daher auch nur anteilig in die Berechnung einbezogen worden. Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung für das WS 2011/2012 nachvollziehbar errechnete Curricularanteil (0,0445) war im Hinblick auf die in der KapVO n. F. geregelten Betreuungsrelationen auf 0,0834 zu korrigieren (2 SWS Vorlesung [Veranstaltungsart K=2] = 2 : 120= 0,0167 + 2 SWS Hauptseminar [k= 11] = 2 : 15 = 0,1333, davon 50 % = 0,0667). Als Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend die Summe der in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2013/14 festgesetzten jährlichen Zulassungszahlen sämtlicher Lehramtsmasterstudiengänge (60 und 120 LP) angesetzt (326). Nicht zu beanstanden ist, dass sie diese Zahl um die Einschreibzahlen des WS 2012/2013 der für die nicht mehr zulassungsbeschränkten einjährigen (60 LP) und zweijährigen (120 LP) Lehramtsmasterstudiengänge eingeschriebenen Studierenden (49 + 40) erhöht hat. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind die voraussichtlichen Zulassungszahlen für den nachfragenden Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Steht zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO) nicht fest, dass insoweit Zulassungsbeschränkungen vorgenommen werden und somit Zulassungszahlen vorliegen, bleibt nur der Rückgriff auf die Studienanfängerzahlen der zurückliegenden Semester. Dass diese eine geeignete Grundlage für die Einschätzung der künftigen Studienanfängerzahlen bieten, hat das OVG Berlin durch Beschluss vom 3. April 2003 (OVG 5 NC 27.03) bestätigt. Dies führt zu einem Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0834 X Aq/2[326 + 49 + 40 = 415 : 2= 207,5] = 17,3055 LVS. e) Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung: Fach Studienanfängerzahl Aq/2 Nachfragequote CAq Dienstleistungsbedarf Bildungs- und Erziehungswissenschaft (Bachelor) 81 40,5 1 0,0889 3,6005 Affine Module Mathematik und Informatik 30 15 1 0,0889 1,3335 Lehramtsmaster 415 207,5 1 0,0834 17,3055 Summe 22,2395 Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (250) - 22,2395 LVS =) 227,7605 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 5. September 2013 (a.a.O.) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits Beschluss des OVG Berlin vom 1. Oktober 2002 – OVG 5 NC 18.02 -), für die hier allerdings nichts spricht. Die KapVO hat den Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für die beiden Masterstudiengänge mit den Studienschwerpunkten „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ sowie „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ auf 1,71 bzw. 1,68 und für den Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ (SCAN) auf 1,53 festgesetzt. Beim Bachelorstudiengang Psychologie ist der von der Antragsgegnerin mit 0,05 zutreffend angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 8 der Studienordnung außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs entfällt, als Dienstleistungsimport abzuziehen, so dass von einem CNW von 2,94 auszugehen ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin den CNW von 1,53 für den durch die „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für den Masterstudiengang Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ und die Prüfungsordnung vom 22. April 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 33/2010 vom 6. August 2010, S. 646 und S. 657) eingerichteten, auf vier Semester konzipierten Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience" (SCAN) um einen Curricularanteil von 0,1333 reduziert, weil die Charité das von den Studierenden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Studienordnung entsprechend der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung mit 4 SWS Seminar zu absolvierende Pflichtmodul „Clinical SCAN“ als Dienstleistungsimport durchführt, was einen CNW von 1,3967 ergibt. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (§ 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, vielmehr entsprechen die von der Antragsgegnerin festgelegten Anteilquoten (Bachelorstudiengang Psychologie: 0,545, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie: 0,285, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeitspsychologie: 0,095, Masterstudiengang SCAN: 0,075) in etwa den insoweit festgesetzten Zulassungszahlen (120, 60, 20, 16). Der teilweise antragstellerseits vermissten weiteren Darstellung der der Verteilung zugrunde liegenden Berechnungen und Überlegungen bedurfte es nicht. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Psychologie/Bachelor 2,94 0,545 1,6023 Klinische Psychologie/Master 1,71 0,285 0,4874 Arbeitspsychologie/Master 1,68 0,095 0,1596 SCAN/Master 1,3967 0,075 0,1048 gewichteter CA 2,3541 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den Masterstudiengang Social, Cognitive and Affective Neuroscience (SCAN) eine Basiszahl von(227,7605 LVS x 2 = 455,521 LVS : 2,3541 x 0,075 =) 14,5126. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den Masterstudiengang beanstandungsfrei einen Schwundfaktor von 0,9202 errechnet, der dazu führt, dass sich die Basiszahl die Zahl der für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplätze erhöht auf: 15,7711 (auf)gerundet 16 Studienplätze. 9. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 5. November 2013 wurden für das 1. Fachsemester 18 Studierende zugelassen. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Bei diesem Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2013/2014 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze des Bachelor- und der Masterstudiengänge der Psychologie mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 -, zitiert nach juris) folgte, dass frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt; denn der Studierendenstatistik vom 5. November 2013 ist zu entnehmen, dass auch die jeweils für die anderen der Lehreinheit zugeordneten (Master-) Studiengänge festgesetzte Zahl von Studienplätzen erschöpft ist (Bachelorstudiengang Psychologie: 115 Immatrikulierte für 105 festgesetzte Studienplätze, Masterstudiengang Klinische Psychologie: 60 Immatrikulierte für 59 festgesetzte Studienplätze, Masterstudiengang Arbeitspsychologie: 20 Immatrikulierte für 20 festgesetzte Studienplätze). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.