Gerichtsbescheid
3 K 725.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0705.3K725.12.0A
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Leitsätze
1. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS. (Rn.13)
2. Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. (Rn.29)
3. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. (Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS. (Rn.13) 2. Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. (Rn.29) 3. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. (Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2012/2013 an. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. Dezember 2012 im Verfahren VG 3 L 773.12 ausgeführt: „Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der Fassung der Verordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. März 2012 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 12 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 2, W 3) - 5 Stellen für Juniorprofessoren ( W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 1 Stelle für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1), - 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A 13/A 14), - 1 Stelle für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (früher: BAT IIa/Ib, jetzt: E 13), - 17 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (früher: BAT IIa, jetzt: E 13), Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Für eine der Professorenstellen (050170 – Prof. H...), die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zusätzlich eingerichtet worden und die seither gemäß § 7 Abs. 2 LVVO nur mit der hälftigen Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet ist (vgl. zuletzt Fachbereichsratsbeschluss vom 12. Juli 2012 und Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 31. August 2012), war für den gesamten Berechnungszeitraum von einer Lehrverpflichtung von 4,5 LVS auszugehen. Die Kammer hatte bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Dezember 2009 (VG 3 L 529.09 u.a., betreffend das Wintersemester 2009/2010) und 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Stellenausschreibung dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster „Languages of Emotion“, Entwicklung neuer Modelle und Methoden der Emotionsforschung) nicht zu beanstanden sei. Daran hält sie fest. Die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ ab dem Wintersemester 2010/2011 neu hinzu gekommene, nach W 2 ausgewiesene, auf fünf Jahre befristete Professorenstelle 050135 (Prof. K...), die zunächst nur bis zum Ablauf des Wintersemesters 2011/2012 mit der Hälfte der für Professoren geltenden Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet war, verfügt nach dem Fachbereichsratsbeschluss vom 7. Juli 2011 und dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 31. August 2012 auch weiterhin nur über dieses reduzierte Lehrdeputat (vorerst bis einschließlich des Sommersemesters 2013), so dass sie nur mit 4,5 LVS zu berücksichtigen war. Auch für diese Stelle hatte die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 7. Januar 2011 (s.o., betreffend das Wintersemester 2010/2011) bestätigt, dass die hier von der Regellehrverpflichtung abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung im Hinblick auf die in dem Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2010 (vorgelegt mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2010/2011), unter Bezugnahme auf die seinerzeit dargelegte Funktionsbeschreibung (u.a. Mitarbeit an dem interdisziplinären Forschungscluster „Languages of Emotion“) nicht zu beanstanden sei. Daran hält sie fest. Wie schon in den beiden zurückliegenden Wintersemestern 2010/2011 und 2011/2012 gilt Vergleichbares auch für eine der beiden zum Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichteten Juniorprofessorenstellen (Stelle 050140 – L...): Die zunächst bis zum Ablauf des Sommersemesters 2013 angeordnete hälftige Herabsetzung der Lehrverpflichtung der sich mittlerweile in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befindlichen Stelleninhaberin (von 6 auf 3 LVS) ergibt sich aus dem Fachbereichsratsbeschluss vom 24. Mai 2012 und dem diesen Beschluss umsetzenden Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 31. August 2012. Soweit in Bezug auf diese drei zum Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichteten Stellen antragstellerseits eingewandt wird, dass die kapazitätsbeschränkenden Folgen der Reduzierung der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht hinreichend beachtet worden seien, sieht die Kammer einen grundlegenden Unterschied zu dem Fall, in dem die bislang uneingeschränkte Lehrverpflichtung des Inhabers einer bereits bestehenden Stelle nachträglich reduziert wird; denn im vorliegenden Fall handelt es sich um Stellen, die der Lehreinheit zusätzlich, aber von vornherein nur mit einer reduzierten Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellt wurden. Zudem hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass diese Reduzierungen auf die Zeit bis zum Sommersemester 2013 befristet sein werden. Soweit in diesem Zusammenhang auch auf die für Prof. R... eingerichtete Stelle hingewiesen worden ist, betrifft dies nicht die Lehreinheit Psychologie, sondern die Lehreinheit Erziehungswissenschaft. Von den übrigen Juniorprofessoren befinden sich drei in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS. Die bisher mit Frau O..., die sich in der zweiten Phase ihres Dienstverhältnisses befunden hatte, besetzte Stelle, ist seit dem 1. April 2012 mit der Juniorprofessorin H... besetzt, ... die in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses nur 4 LVS Lehrverpflichtung hat. Für den derzeitigen Stelleninhaber der W 1-Stelle 120487 (den früheren Juniorprofessor S...), der zum 1. April 2010 eine Professur und damit eine Lehrverpflichtung von 9 LVS erhielt, sind von der Antragsgegnerin – beanstandungsfrei – 9 LVS in Ansatz gebracht worden. Bei Vakanz einer Juniorprofessoren-Stelle geht die Kammer entgegen der antragstellerseits geäußerten Auffassung nicht von der für die zweite Phase des Dienstverhältnisses vorgesehenen Lehrverpflichtung (6 LVS) oder von einem gemittelten Deputat (5 LVS), sondern deshalb (nur) von 4 LVS aus, weil auch bei Besetzung der Stelle zunächst nur die für die erste Phase vorgesehene Lehrverpflichtung angesetzt werden könnte. Hierbei handelt es sich nicht um eine reduzierte Lehrverpflichtung; vielmehr ergibt sich die höhere Lehrverpflichtung von 6 LVS erst aus der längeren Beschäftigungsdauer des Stelleninhabers. Aus dem Bestand von - nach wie vor - insgesamt 38 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 219 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2011/2012, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 29. November 2011 – VG 3 L 436.11 u.a. - ) ist das Lehrangebot im Ergebnis um 14,5 LVS geringer. Maßgeblich dafür sind folgende Veränderungen: - Deputatverlust von 9 LVS durch den Wegfall der C 3-Stelle 12026 6 (Prof. W...), - Deputatverlust von 2,25 LVS dadurch, dass Prof. K... nunmehr durchgängig und nicht nur in einem der in den Berechnungszeitraum fallenden Semester nur die Hälfte der üblichen Lehrverpflichtung hat (statt durchschnittlich 6,75 nun 4,5 LVS), - Deputatverlust von 2 LVS dadurch, dass die Nachfolgerin der Juniorprofessorin O... die ... sich in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befunden hatte, sich noch in der ersten Phase befindet, - Deputatverlust von 1 LVS dadurch, dass die Lehrverpflichtung der Juniorprofessorin L... nunmehr wirksam für den gesamten Berechnungszeitraum auf 50 % herabgesetzt wurde. Die Stellenreduzierung ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Streichung der C 3-Stelle 12026 6 trägt den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Mit der durch Beschluss vom 14. Februar 2012 vorgenommenen Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel (Personalmanagementliste) - aufgeführten nicht besetzten bzw. freiwerdenden Stelle hat das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zuständige Kuratorium der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Beschlusses die Strukturplanung 2009 der Antragsgegnerin umgesetzt. Damit wurde auf die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung Bezug genommen, die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den (mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen Stellenabbau gezwungen sieht. Dass diesen Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden, hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. - zu Psychologie) dargelegt. Einer darüber hinausgehenden, auf die einzelne Stelle bezogenen Darstellung des Abwägungsprozesses bedurfte es nicht. Ein größeres Lehrangebot ergibt sich nicht daraus, dass antragstellerseits auf weiteres auf der Internetseite der Antragsgegnerin aufgeführtes Lehrpersonal hingewiesen worden ist; denn die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich insoweit um aus Drittmitteln finanzierte Stellen für Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung handelt, um studentische Tutoren, die nicht zum Lehrpersonal i.S.d. § 8 Abs. 1 KapVO zählen, um Lehraufträge, die in keines der hier relevanten Bezugssemester (§ 10 KapVO) fallen bzw. die dort berücksichtigt wurden, sowie um Lehrpersonal der Charité, dessen Lehrleistung im Rahmen des Dienstleistungsimports Berücksichtigung findet. Allerdings führt allein der Hinweis der Antragsgegnerin, die Frauenförderstelle W 1 89501 5 sei erst seit dem 1. Oktober 2012 mit der Juniorprofessorin S... besetzt worden, nicht dazu, dass diese Stelle unberücksichtigt zu bleiben hätte; denn nach dem abstrakten Stellenprinzip kommt es nur darauf an, dass die Stelle der Lehreinheit zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob und seit wann sie besetzt ist. Mangels Ergebnisrelevanz bedurfte es jedoch keiner weiteren Aufklärung des Zeitpunktes, zu dem die Lehreinheit über diese Stelle verfügen konnte. Insofern konnte von einem um 4 LVS erhöhten Lehrdeputat von 223 LVS ausgegangen werden. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen sind oben bereits im Rahmen der Stellenausstattung dargestellt worden; sie sind – wie dort dargelegt - gerechtfertigt. 3. Lehraufträge waren im Umfang von 30,5 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/12) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2011 im Umfang von 30 LVS besoldete und 13 LVS unbesoldete sowie im Wintersemester 2011/2012 im Umfang von 39 LVS besoldete und 14 LVS unbesoldete, nach § 10 KapVO in die Berechnung einzubeziehende Lehraufträge für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen erteilt und durchgeführt. Soweit die Antragsgegnerin dabei auch Lehraufträge berücksichtigt haben sollte, die für den auslaufenden Diplomstudiengang vergeben wurden, entspricht dies der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 – HUB Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008), der sich die Kammer in ihren Beschlüssen vom 7. Januar 2011 angeschlossen hat. Der Rechtsprechung der Kammer folgend (Beschlüsse vom 29. November 2011 a.a.O.) hat die Antragsgegnerin nunmehr auch die Lehraufträge für den Bereich der Pädagogischen Psychologie, einen Bereich, den es nach Darstellung der Antragsgegnerin weder im Bachelorstudiengang noch im Masterstudiengang gibt, in die Ermittlung des Lehrangebots einbezogen. Weitere antragstellerseits genannte Lehraufträge waren nicht zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin glaubhaft dargelegt hat, dass es sich dabei nicht um Pflichtveranstaltungen handelte. Für das Sommersemester 2011 hat die Antragsgegnerin den für eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO mit im selben Zeitraum vakanten Stellen erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Vakanzen und der Vergabe von besoldeten Lehraufträgen im Umfang von 12 LVS im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt, so dass für dieses Semester auf die Kapazität anzurechnende besoldete Lehraufträge im Umfang von (30 - 12 =) 18 LVS verbleiben. Hinzu kommen 13 LVS unbesoldete Lehraufträge, somit insgesamt 31 LVS. Im Wintersemester 2011/2012 waren Stellen(teile) im Umfang von 23 LVS vakant. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin den sachlichen Zusammenhang zwischen Lehraufträgen und vakanten Stellen im Umfang von 23 LVS nachvollziehbar aufgezeigt, so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (39 – 23 =) 16 LVS, zuzüglich 14 LVS unbesoldete Lehraufträge, also insgesamt 30 LVS, verbleiben. In beiden Semestern durfte auch die halbe E 13-Stelle (12099 7, nicht: 12099 5) der bis zum 18. Januar 2012 unbezahlt beurlaubten Stelleninhaberin V... als vakant berücksichtigt werden. Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von (31 + 30 = 61 : 2 =) 30,5 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 S. 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/2012) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 29 (Sommersemester 17, Wintersemester 12) LVS, was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 14,5 LVS ergibt. Ihren Standpunkt, einer Einbeziehung in das Lehrangebot stehe entgegen, dass Titellehre freiwillig und unentgeltlich erbracht werde und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbar sei, hat die Antragsgegnerin nicht aufrecht erhalten. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 268 LVS (223 LVS aus Stellen + 30,5 LVS Lehraufträge + 14,5 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge: a) Für den mit der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie“ vom 19. April 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404) an die Stelle des Bachelorstudiengangs „Erziehungswissenschaft“ getretenen Bachelorstudiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“, für den die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung vom 23. Mai 2012 (a.a.O.) 89 Studienplätze festgesetzt hat, besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des – insgesamt 30 LP umfassenden – „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie“ mit 10 LP absolvieren müssen. Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, III, 3 der Kapazitätsverordnung in Fassung vom 5. März 2012 (a.a.O) auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen eine Gruppengröße von 180 (der Ansatz der Antragsgegnerin von 120 war insoweit zu korrigieren) und für Seminare von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889, so dass Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 X Aq/2[89 : 2] = 3,9561 LVS zu berücksichtigen ist. b) Studierende der (Mono-)Bachelorstudiengänge Mathematik und Informatik können für das nach ihrer Studienordnung zu wählende Nebenfach (§ 7 Abs. 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 19. Mai 2010 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2010 vom 23. August 2010, S. 990] und § 12 Abs. 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik vom 15. November 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 6/2007 vom 8. Februar 2007, S. 54) Module aus dem 30-LP-Modulangebot der Psychologie absolvieren. Die „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 12. Juli 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 82/2012 vom 14. September 2012, S. 1694) sieht hierfür in § 5 Abs. 2 Nr. 1 das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach (10 LP)“ vor, das nach der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Seminar umfasst. Auf dieses Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889. Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl (Aq/2) hat die Antragsgegnerin die 30 Plätze zugrunde gelegt, die der Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit dem Fachbereich Mathematik und Informatik vom 19. Juli 2012 für jedes akademische Jahr für Studierende der Mathematik und Informatik zur Verfügung stellt. Unerheblich ist, dass diese Rahmenvereinbarung nach dem Berechnungsstichtag unterzeichnet wurde; denn die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass diese Vereinbarung nur eine bis dahin im selben Umfang bestehende Praxis abbildet. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigungsfähigen Berechnungsansatz handelt, da die Rahmenvereinbarung bereits vor dem Berechnungsstichtag angestrebt wurde. Somit besteht Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 X Aq/2[30 : 2] = 1,3335 LVS c) Lehramtsmaster Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558) sind im Rahmen des auf 60 LP bzw. 120 LP angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren, von denen die Lehreinheit Psychologie das mit 5 LP bzw. 6 LP bewertete, aus einer Vorlesung und einem Hauptseminar bestehende Modul „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ zur Verfügung stellt, wobei sie die Vorlesung (2 SWS) vollständig durch eigenes Lehrpersonal und das Hauptseminar (2 SWS) nur anteilig anbietet, während es etwa zu 50 % durch Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft betreut wird. Zutreffend ist diese Lehrleistung daher auch nur anteilig in die Berechnung einbezogen worden. Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung für das WS 2011/2012 nachvollziehbar errechnete Curricularanteil (0,0445) war im Hinblick auf die in der KapVO n. F. geregelten Betreuungsrelationen auf 0,0834 zu korrigieren (2 SWS Vorlesung [Veranstaltungsart K=2] = 2 : 120= 0,0167 + SWS Hauptseminar [k= 11] = 2 : 15 = 0,1333, davon 50 % = 0,0667). Als Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend die Summe der in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2012/13 festgesetzten jährlichen Zulassungszahlen sämtlicher Lehramtsmasterstudiengänge (60 und 120 LP) angesetzt (4395). Nicht zu beanstanden ist, dass sie diese Zahl um die Einschreibzahlen des WS 2011/2012 der für die nicht mehr zulassungsbeschränkten einjährigen Lehramtsmasterstudiengänge (60 LP) eingeschriebenen Studierenden (30) erhöht hat. Dies führt zu einem Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0834 X Aq/2[395 + 30 = 425 : 2= 212,5] = 17,7225 LVS. (d) Entgegen antragstellerseits geäußerter Auffassung waren die bei der Berechnung zugrunde zu legenden Studienanfängerzahlen (Aq/2) nicht um einen Schwundfaktor zu bereinigen, etwa deshalb, weil die den Dienstleistungsexport bestimmenden Lehrveranstaltungen nicht durchgängig von Studierenden des ersten Fachsemesters der nicht zugeordneten Studiengänge nachgefragt werden. Abgesehen davon, dass eine Berechnung kaum noch leistbar wäre, die darauf abstellte, in welchem Fachsemester nach den Studienverlaufsplänen der Studienordnungen der nachfragenden Studiengänge welche Lehrleistungen als Fremdleistungen von welcher (jeweils um einen anteiligen Schwundfaktor bereinigten) Zahl von Studierenden in Anspruch genommen werden, gibt § 11 Abs. 2 KapVO unmissverständlich vor, dass unabhängig davon, in welchem Fachsemester die Nachfrage stattfindet, Studienanfängerzahlen zugrunde zu legen sind, sei es in Gestalt der vorgesehenen Zulassungszahlen oder in Gestalt der bisherigen tatsächlichen Zahlen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Eine inzidente Überprüfung der Studienanfängerzahl der nachfragenden Studiengänge, etwa im Hinblick auf die zutreffende Einrechnung eines Schwundfaktors, ist bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports nicht geboten. e) Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung: Fach Studien-anfängerzahl (jährl.) WS 2011/12 Aq/2 Nachfragequote CAq Dienstleistungsbedarf Bildungs- und Erziehungswissenschaft (Bachelor) 89 44,5 1 0,0889 3,9561 Affine Module Mathematik und Informatik 30 15 1 0,0889 1,3335 Lehramtsmaster 425 212,5 0,0444 17,7225 Summe 23,0121 Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (268 - 23,0121LVS =) 244,9879 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 5. März 2012 (a.a.O.) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits Beschluss des OVG Berlin vom 1. Oktober 2002 – OVG 5 NC 18.02 -), für die hier allerdings nichts spricht. Die KapVO hat den Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für die beiden Masterstudiengänge mit den Studienschwerpunkten „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ sowie „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ auf 1,71 bzw. 1,68 und für den Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ (SCAN) auf 1,53 festgesetzt. Beim Bachelorstudiengang Psychologie ist der von der Antragsgegnerin mit 0,05 zutreffend angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 8 der Studienordnung außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs entfällt, als Dienstleistungsimport abzuziehen, so dass von einem CNW von 2,94 auszugehen ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin den CNW von 1,53 für den durch die „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für den Masterstudiengang Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ und die Prüfungsordnung vom 22. April 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 33/2010 vom 6. August 2010, S. 646 und S. 657) eingerichteten, auf vier Semester konzipierten Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience" (SCAN) um einen Curricularanteil von 0,1333 reduziert, weil die Charité das von den Studierenden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Studienordnung entsprechend der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung mit 4 SWS Seminar zu absolvierende Pflichtmodul „Clinical SCAN“ als Dienstleistungsimport durchführt, was einen CNW von 1,3967 ergibt. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (§ 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, vielmehr entsprechen die von der Antragsgegnerin festgelegten Anteilquoten (Bachelorstudiengang Psychologie: 0,545, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie: 0,285, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeitspsychologie: 0,095, Masterstudiengang SCAN: 0,075) in etwa den insoweit festgesetzten Zulassungszahlen (120, 60, 20, 16). Der teilweise antragstellerseits vermissten weiteren Darstellung der der Verteilung zugrunde liegenden Berechnungen und Überlegungen bedurfte es nicht. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Psychologie/Bachelor 2,94 0,545 1,6023 Klinische Psychologie/Master 1,71 0,285 0,4873 Arbeitspsychologie/Master 1,68 0,095 0,1596 SCAN/Master 1,3967 0,075 0,1048 gewichteter CA 2,3540 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Basiszahl von (244,9879 LVS x 2 = 489,9758 LVS : 2,3540 x 0,545 =) 113,4396. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat den für den Bachelorstudiengang nach dem sog. Hamburger Modell zunächst errechneten Schwund (0,9945) auf 0,9821 berichtigt und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass sie bei der ursprünglichen Berechnung von einem zu großen Anstieg der Studierendenzahl im zweiten Fachsemester des Sommersemesters 2012 ausgegangen war. Diese und weitere in der Berechnung berücksichtigte Erhöhungen der Bestandszahlen gegenüber vorherigen Semestern hat die Antragsgegnerin plausibel mit Zulassungen für höhere Fachsemester erklärt, so dass kein Anlass besteht, von unzulässigen „Doppelzählungen“ auszugehen. Der Schwundfaktor war (wegen eines – geringfügigen - Rechenfehlers bei der Multiplikation der Erfolgsquoten der 5. und 6. Semester) auf 0,9840 zu korrigieren. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 115,2841, (ab)gerundet 115 Studienplätzen. 9. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 6. November 2012 wurden für das 1. Fachsemester 122 Studierende zugelassen. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Bei diesem Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2012/2013 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze des Bachelor- und der Masterstudiengänge der Psychologie mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 -, zitiert nach juris) folgte, dass frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt; denn der Studierendenstatistik vom 6. November 2012 ist zu entnehmen, dass auch die jeweils für die anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge festgesetzte Zahl von Studienplätzen erschöpft ist. II. Auch, soweit der Antragsteller die Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität mit der Begründung erstrebt, er hätte wegen außergewöhnlicher Härte im Rahmen der dafür vorgesehenen Vorabquote zugelassen werden müssen, bleibt sein Antrag ohne Erfolg. Wegen der von ihm seit April 2008 in Berlin in Anspruch genommenen und voraussichtlich bis 2014 dauernden psychoanalytischen und psychotherapeutischen Behandlung, die nach seiner Darstellung einen Ortswechsel nicht zulasse, wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin als Härtefall i.S.d. §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Satz 3 der Hochschulzulassungsverordnung – BerlHZVO –anerkannt, konnte jedoch innerhalb der für Härtefälle vorgesehenen Vorabquote nicht zugelassen werden, da Bewerber mit gravierenderen Härtefallgründen vorrangig zu berücksichtigen waren. Dieser nachvollziehbaren Darstellung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.Dezember 2012 ist der Antragsteller nicht entgegen getreten, sondern hat nur noch die Frage aufgeworfen, “ob die Antragsgegnerin die Vorabquoten in Höhe von drei Zehnteln gemäß § 7 BerlHZG vollständig ausgeschöpft hat“. Diese Frage war von der Antragsgegnerin mit dem erwähnten Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 bereits dahin beantwortet worden, dass sechs Bewerber im Rahmen der Härtefallquote zugelassen worden seien. Damit ist diese Quote, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BerlHZVO zwei vom Hundert der Gesamtzahl der (auf 120 festgesetzten) Zulassungszahl zu betragen hat, erkennbar ausgeschöpft worden. Ob dies auch für die Summe aller Vorabquoten gilt, die gemäß § 7 BerlHZG und § 6 Abs. 3 BerlHZVO drei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht überschreiten darf, bedurfte keiner weiteren Aufklärung, da der Antragsteller aus einer etwaigen Nichtausschöpfung der für andere Fallgruppen zu bildenden Vorabquoten nichts für sich herleiten könnte. Im Übrigen zeigt die Zahl der tatsächlichen Zulassungen (122), dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht, etwaige innerhalb der Vorabquoten nicht in Anspruch genommene Studienplätze anderweitig zu vergeben (§ 7 Abs. 2 BerlHZG, § 6 Abs. 5 BerlHZVO), nachgekommen ist.“ Eine im vorliegenden Klageverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Kläger keinerlei substantiierte Einwendungen gegen die oben dargestellte Entscheidung vom 27. Dezember 2012 erhoben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2012/2013 an zuzulassen. Den regulären Zulassungsantrag, mit dem der Kläger zugleich eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität begehrt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2012 ab, gegen den sich die am 30. September 2012 bei Gericht eingegangene Klage richtet. Sein Klagebegehren stützt der Kläger darauf, dass die Beklagte die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe. Zudem macht er geltend, er hätte als Härtefall zugelassen werden müssen. Den auf das gleiche Ziel gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies die Kammer mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 (VG 3 L 7773.12) mit der Begründung zurück, dass im Studiengang Psychologie über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/2013 (ABl. der Beklagten Nr. 60/2012 vom 12. Juli 2012) festgesetzte Zulassungszahl von 120 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 122 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stünden und dass auch eine Zulassung als Härtefall nicht in Betracht komme. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. August 2012 zu verpflichten, ihn zum Studium der Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2012/2013 an zuzulassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens VG 3 L 773.12 und die von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/2013 eingereichten Kapazitätsunterlagen, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Eilrechtsschutzverfahren zur Einsicht vorgelegen haben, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 25. März 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.