Beschluss
3 L 481.18
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0125.VG3L481.18.00
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Leitsätze
1. Es ist sachgerecht, die Anteilquote an der Zahl der Studienanfänger auszurichten.(Rn.34)
2. Eine Verrechnung freigebliebener Studienplätze, die ohnehin nicht zwingend ist, scheidet aus, wenn die Kapazität der Lehreinheit erschöpft ist.(Rn.47)
3. Die zwingende Erforderlichkeit, das Studium sofort aufzunehmen, erfordert Gründe, die bei verzögerter Studienaufnahme einen Erfolg der Ausbildung von vornherein verhindern oder zum Studienausschluss führen würden.(Rn.55)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist sachgerecht, die Anteilquote an der Zahl der Studienanfänger auszurichten.(Rn.34) 2. Eine Verrechnung freigebliebener Studienplätze, die ohnehin nicht zwingend ist, scheidet aus, wenn die Kapazität der Lehreinheit erschöpft ist.(Rn.47) 3. Die zwingende Erforderlichkeit, das Studium sofort aufzunehmen, erfordert Gründe, die bei verzögerter Studienaufnahme einen Erfolg der Ausbildung von vornherein verhindern oder zum Studienausschluss führen würden.(Rn.55) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische- und Gesundheitspsychologie im 1. Fachsemester außerhalb (A.) und innerhalb (B.) der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2018/2019 an erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg. A. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2018/2019 vom 18. April 2018 (F...Mitteilungen Nr. 23/2018 vom 31. Mai 2018) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 75 Studierenden, die nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 30. Oktober 2018 mit 82 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. September 2018 (GVBl. S. 551). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2018 vorgenommene Berechnung des Ergebnisses der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2018/19 und das Sommersemester 2019 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester hält, unabhängig von der Frage einer Überprüfung des Ergebnisses nach § 14 KapVO, einer Überprüfung stand. 1. Für die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“, welche einen Bachelor- und drei Masterstudiengänge umfasst, wird von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: 12 Stellen für Professoren (C4, W2, W3), 5 Stellen für Juniorprofessoren (W1), eine davon ohne Stellenzeichen, 5 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13, E13 und E14), eine davon ohne Stellenzeichen, 16,92 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13), davon zwei ohne Stellenzeichen. Insgesamt standen der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag somit 38,92 Stellen zur Verfügung (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen - KapU -). Aus dem Bestand der 38,92 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot (aus verfügbaren Stellen) von 245,68 LVS. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-D) 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen, WiMi-Q) 4 LVS. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot von (108 + 30 + 40 + 67,68 =) 245,68 LVS: 108 LVS aus 12 Stellen für Professoren (C4, W2, W3) mit je 9 LVS Lehrverpflichtung, 30 LVS aus insgesamt 5 Stellen für Juniorprofessoren (vgl. §§ 102a, 102b BerlHG), wobei sich ein Juniorprofessor in der ersten Phase (4 LVS) und zwei von ihnen in der zweiten Phase (2 x 6 = 12 LVS) befinden, und ein Juniorprofessur, der als unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter angegeben wird (WiMi-D) mit 8 LVS. Dabei ist - wie schon in den vorangegangenen Beschlüssen der Kammer (vgl. bspw. den Beschluss vom 23. Mai 2018 - VG 3 L 1075.17 - Rn. 14, juris) - auch die W1-Stelle (1...) aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zu berücksichtigen, die durch die Jun. Prof. ... in der zweiten Phase besetzt wird und somit in einem Umfang von 6 LVS in die Kapazitätsberechnung eingeht, 40 LVS aus insgesamt 5 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13, E13 und E14) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS, 67,68 LVS aus insgesamt 16,92 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-Q E13) mit einer Lehrverpflichtung von je 4 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2017/2018, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2018, a. a. O.), hat das Lehrangebot aus Stellen damit eine Verminderung um (248,68 LVS - 245,68 LVS =) 3 LVS erfahren. 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 245,68 LVS sind 7,5 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen: die von der Antragsgegnerin für Prof. S... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses BA Psychologie mit 2 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. Anlage 3 KapU), die für Prof. K... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Master Psychologie geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 1 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. Anlage 4 KapU), die für Prof. H... als Dekan des Fachbereichs geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4,5 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO. Hiernach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle u.a. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studiendekans an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigen. So verhält es sich vorliegend. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat eine ab dem Sommersemester 2005 geltende generelle Regelung getroffen. Danach erhalten die Dekaninnen und Dekane für die Dauer ihrer Amtszeit eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Höhe von 50 % (vgl. das F...-Rundschreiben Nr. 4/05 vom 25. Januar 2005, Anlage 5 KapU). 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vom 15. Januar 2018 vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2016/2017) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. a) Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin gab es im Sommersemester 2017 kapazitätswirksame Lehraufträge im Umfang von 10 LVS sowie ein Lehrangebot von Gastprofessuren im Umfang von 18 LVS (= insgesamt 28 LVS) (vgl. Anlage 7 KapU). Da in diesem Sommersemester keine Stellen vakant waren und dementsprechend eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht in Betracht kommt, sind die Lehraufträge für dieses Semester mit der Antragsgegnerin in vollem Umfang von 28 LVS auf die Kapazität anzurechnen. b) Im Wintersemester 2016/2017gab es kapazitätswirksame Lehraufträge im Umfang von 31 LVS sowie ein Lehrangebot von Gastprofessuren im Umfang von 22 LVS (= insgesamt 53 LVS) (vgl. Anlage 6 KapU). Da auch in dem Wintersemester keine Stellen vakant waren und dementsprechend eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht in Betracht kommt, sind die Lehraufträge für dieses Semester mit der Antragsgegnerin in vollem Umfang von 53 LVS auf die Kapazität anzurechnen. c) Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von ([28 + 53 =] 81 : 2 =) 40,5 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 10 LVS im Sommersemester 2017 sowie von 15 LVS im Wintersemester 2016/2017 (vgl. Anlage 8 KapU). Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([10 + 15 =] 25 : 2 =) 12,5 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 291,18 LVS (245,68 LVS aus Stellen – 7,5 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 40,5 LVS Lehraufträge + 12,5 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge wie folgt: Für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des - insgesamt 30 LP umfassenden - „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach“ mit 10 LP absolvieren müssen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 lit. b der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der F... vom 19. April 2012, F...-Mitteilungen 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404 ff., Anlage 10 KapU). Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, III, 3 KapVO auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k=1) eine Gruppengröße von 180 und für Seminare (k=6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889. Im Hinblick darauf, dass sich zum Wintersemester 2017/2018 nach den Darlegungen der Antragsgegnerin 111 Studierende in das erste Fachsemester des Bachelorstudienganges Bildungs- und Erziehungswissenschaften eingeschrieben haben, ist hier ein Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 x Aq/2[111 : 2] = 55,5) = 4,9340 LVS zu berücksichtigen. Der Ansatz des oben genannten Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (291,18 – 4,9340 LVS =) 286,25 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der KapVO aufgeführten CNWe anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). In der KapVO ist der CNW für den Bachelorstudiengang (BA) Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für den Masterstudiengang (MA) Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie auf 1,71, für den MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie auf 1,68 und für den MA Social, Cognitive and Affective Neuroscience (SCAN) auf 1,53 festgesetzt (vgl. Anlage 2 Teil B I. KapVO). a) Beim BA Psychologie ist der von der Antragsgegnerin mit 0,0625 zutreffend angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 4 Abs. 3 der Studienordnung vom 11. Juli 2013 (F...-Mitteilungen 40/2013 vom 9. September 2013, S. 754) außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs im Umfang von 10 LP entfällt, als Dienstleistungsimport abzuziehen, so dass von einem CNW von 2,9275 auszugehen ist. Dieser geringere Curriculareigenanteil (§ 13 Abs. 4 KapVO) trägt der durch den erhöhten Import eingetretenen Entlastung der Lehreinheit Rechnung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017 - VG 3 L 445.16 -, juris Rn. 54). b) In gleicher Weise zutreffend hat die Antragsgegnerin den CNW von 1,53 für den durch die Studien- und Prüfungsordnung für den MA SCAN des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 (F...Mitteilungen 26/2015 vom 26. Juni 2015, S. 1033) geregelten, auf vier Semester konzipierten MA SCAN um einen Curricularanteil von 0,1333 reduziert, weil die C... Universitätsmedizin Berlin das von den Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 StudO entsprechend der Modulbeschreibung in Anlage 1 der StudO mit jeweils 2 SWS Seminar I bzw. II (k=6) zu absolvierende Pflichtmodul „Clinical SCAN“ als Dienstleistungsimport durchführt, was einen CNW von (1,53 - [2 : 30 x 2 = 0,1333] =) 1,3967 ergibt. Die Antragsgegnerin hat den zunächst in der Berechnungstabelle (Anlage 1) genannten Wert von 1,3300 mit Schriftsatz vom 27. November 2018 entsprechend korrigiert. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (§ 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003., zu § 12 KapVO Rn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A 1564.03 u.a. - Politikwissenschaft F... - und 13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u.a. - Wirtschaftskommunikation F...) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Die festgelegten Anteilquoten von 0,5325 (gegenüber 0,583 für den vorangegangenen Berechnungszeitraum) für den BA Psychologie, von 0,2865 (gegenüber 0,253) für den MA Klinische- und Gesundheitspsychologie, von 0,1010 (gegenüber 0,082) für den MA Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie, sowie von 0,0800 (gegenüber 0,082) für den MA SCAN stehen nicht in einem Missverhältnis, sondern spiegeln die insoweit festgesetzten Zulassungszahlen von 123, 75, 25 bzw. 20. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 klargestellt, dass die vorgenannten Anteilquoten und nicht die im Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 auf Seite 5 genannten Anteilquoten maßgeblich sind. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA BA Psychologie 2,9275 0,5325 1,5589 MA Klinische- und Gesundheitspsychologie 1,71 0,2865 0,4899 MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,68 0,1010 0,1697 MA SCAN 1,3967 0,0800 0,1117 Gesamt 2,3302 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den BA Psychologie eine Basiszahl von(286,25 LVS x 2 = 572,5 LVS : 2,3302 = 245,6871 x 0,5325 =) 130,83. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. a) Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den MA Klinische und Gesundheitspsychologie beanstandungsfrei einen Schwundfaktor von 0,9442 errechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (245,6871 x 0,2865 = 70,3894 : 0,9442 =) 74,55 (auf-) gerundet 75 Studienplätzen, b) Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den oben dargestellten Berechnungen und den für die jeweilige Lehreinheit ermittelten Schwundquoten folgende jährliche Aufnahmekapazitäten: BA Psychologie (245,6871 x 0,5325 = 130,83 : 0,9551 =) 136,98 (auf-) gerundet 137 Studienplätze, MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie (245,6871 x 0,1010= 24,8144 : 1,0022 =) 24,76 (auf-) gerundet 25 Studienplätze, MA SCAN (245,6871 x 0,0800 = 19,6549 : 0,9733 =) 20,19 (ab-) gerundet 20 Studienplätze. 9. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einschreibstatistik (Stand 30. Oktober 2018) sind im ersten Fachsemester im Studiengang MA Klinische- und Gesundheitspsychologie 82 Studierende bei einer Kapazität von 75, BA Psychologie 140 Studierende (davon drei beurlaubt) bei einer Kapazität von 137, MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 19 Studierende bei einer Kapazität von 25, und MA SCAN 20 Studierende bei einer Kapazität von 20 immatrikuliert, wobei in keinem der MA Beurlaubungen für das erste Fachsemester vorliegen. Danach stünden im Wintersemester 2018/2019 nach der errechneten Aufnahmekapazität freie Aufnahmekapazitäten für die Aufnahme von Studierenden im Masterstudiengang Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie zur Verfügung. Die verfügbaren Studienplätze in den Studiengängen BA Psychologie, MA Klinische- und Gesundheitspsychologie und MA SCAN sind indes bereits belegt. Dies gilt auch dann, wenn man die drei beurlaubten Studierenden im Studiengang BA Psychologie abzieht, da auch in diesem Fall die Kapazität von 137 Studienplätzen ausgeschöpft wäre. Gegen einen Abzug der beurlaubten Studierenden spricht überdies, dass Studierende nach § 14 Abs. 3 der Satzung für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin (F...Mitteilungen 6/2017 vom 11. April 2017, S. 40 ff.) auch während ihrer Beurlaubung das Recht haben, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Leistungsnachweise und Leistungspunkte zu erbringen (Satz 1). Auch die anderen Rechte, insbesondere das Recht zum Ablegen von Prüfungen, bestehen während der Beurlaubung fort (Satz 2). 10. Eine verbleibende Kapazität in einem der drei ausgelasteten Studiengänge folgt schließlich auch nicht daraus, dass im Studiengang MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie Plätze freigeblieben sind und diese „verrechnet“ werden müssen. Eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze ist bereits nicht zwingend vorgesehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 - 3 NC 163/11 - juris) folgen würde, wonach frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn die Kapazität der Lehreinheit ist auch insgesamt erschöpft. Ob die Lehreinheit insgesamt noch Kapazität aufweist, wäre danach wie folgt zu ermitteln: Zunächst wäre die Auslastung der jeweiligen Studiengänge unter Berücksichtigung der errechneten Kapazität und der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden zu betrachten. Etwaige freie Plätze bzw. Überbuchungen in den einzelnen Studiengängen wären mit dem für diese Studiengänge ermittelten Curricularanteil (CA) zu multiplizieren. Sodann wären die bei dieser Berechnung ermittelten Produkte zusammenzurechnen. Um die Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtkapazität zu ermitteln, wären die für die einzelnen Studiengänge ermittelten Produkte (freie Plätze bzw. Überbuchungen multipliziert mit dem Curricularanteil) miteinander zu verrechnen. Zugeordneter Studiengang Errechnete Kapazität freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) Curricular-anteil CA(p) Produkt freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) BA Psychologie 137 + 3 bzw. +/- 0 2,9275 + 8,7825 bzw. 0 MA Klinische- und Gesundheits-psychologie 75 + 7 1,71 + 11,97 MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 25 - 6 1,68 - 10,08 MA SCAN 20 +/- 0 1,3967 0 Überschreitung (+) bzw. Unterschreitung (-) der Gesamtkapazität + 10,67 bzw. + 1,89 Bei Anwendung dieser Formel ergibt sich, dass trotz vereinzelt frei gebliebener Plätze im Masterstudiengang Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie die Gesamtkapazität um 10,67 (bei Berücksichtigung der drei beurlaubten Studierenden) bzw. 1,89 Plätze (ohne Berücksichtigung der drei beurlaubten Studierenden) überschritten ist und insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität besteht. Auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach § 14 KapVO kommt es demnach nicht an. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische- und Gesundheitspsychologie im 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität vom Wintersemester 2018/2019 an erstrebt. Die Antragstellerin vermochte nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass sie als Härtefall bei der Vergabe der Studienplätze hätte berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 18. Juni 2005 (GVBl. 2005, 393), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198) - BerlHZG - sollen in einem Auswahlverfahren bis zu drei Zehntel, jedoch nicht weniger als ein Zwanzigstel, der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber vorbehalten werden, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Nach § 7a Abs. 1 BerlHZG und § 15 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin - BerlHZVO - vom 4. April 2012 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2018 (GVBl. S. 455), werden die Studienplätze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben (Satz 1). Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern (Satz 2). Sie liegt auch vor, wenn einer Bewerberin oder einem Bewerber mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang im Land Berlin voraussichtlich länger als vier Semester umfassen würde (Satz 3). 1. Es ist nicht erkennbar, dass besondere Gründe im Sinne der §§ 7a Abs. 1 Satz 2 BerlHZG, 15 Satz 2 BerlHZVO in der Person der Antragstellerin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Hierfür enthält das von der Antragstellerin vorgelegte Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17. April 2018 keine ausreichenden Anhaltspunkte. Danach leidet die Antragstellerin an einem komplexen Krankheitsbild mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, posttraumatische Belastungsstörung, emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ und Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Opioiden, abstinent lebend. Nach den Schilderungen der Fachärztin habe die Antragstellerin trotz bestehender Einschränkungen ihr Studium bisher mit guten Leistungen absolviert. Gleichzeitig verhelfe ihr der Erfolg im Studium zur psychischen Genesung. Das geplante Masterstudium wäre erheblich erschwert, wenn es zu Wartezeiten mit Unterbrechung des beruflichen Lebenslaufs kommen würde, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre dann zu erwarten. Eine Unterbrechung des Studiums würde zur Notwendigkeit führen, sich neben dem Studium um die Finanzierung des Lebensunterhaltes zu kümmern. Eine solche Erwerbstätigkeit nebenher würde ein hohes Risiko für die gesundheitliche Stabilität der Antragstellerin und den Abschluss des Studiums bedeuten. Aus diesen Schilderungen der Fachärztin ergibt sich nicht, dass eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich wäre. Hierzu müssten Gründe vorliegen, die im Fall der Verzögerung der Aufnahme des Studiums einen Erfolg der Ausbildung von vornherein verhindern oder den Ausschluss der Studierenden vom Studium bewirken würden (vgl. zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2018, a.a.O.). Aus den Ausführungen der Antragstellerin und der Fachärztin wird bereits nicht deutlich, weswegen gerade eine Unterbrechung des Studiums dazu führen würde, dass sich die Antragstellerin um die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes selbst kümmern müsste. Darüber hinaus ist nach dem Vortrag der Antragstellerin der Kindergeldanspruch bereits im Juli 2018 endgültig erloschen, so dass eine spätere Aufnahme des Masterstudiums hieran nichts ändern würde. Angaben zur Höhe der Halbwaisenrente und der Unterhaltszahlungen ihrer Mutter, die diese ergänzen oder teilweise ersetzen sollen, macht die Antragstellerin nicht. Schließlich ist den Erklärungen der Fachärztin zwar zu entnehmen, dass die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin im Falle einer späteren Aufnahme des Studiums besteht. Es ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der Erfolg des Studiums durch eine spätere Aufnahme von vornherein verhindert würde. 2. Weiterhin liegt keine außergewöhnlich Härte gemäß §§ 7a Abs. 1 Satz 3 BerlHZG, 15 Satz 3 BerlHZVO vor. Hinweise darauf, dass der Antragstellerin aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen ein Umzug an einen anderen Studienort bzw. die Aufnahme eines Studiums an einem anderen Studienort nicht zugemutet werden kann, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus dem Attest der Fachärztin. 3. Auf die Frage, ob die Antragstellerin vorliegend rechtzeitig im Rahmen der Bewerbungsfrist bis zum 31. Mai 2018 einen vollständigen Härtefallantrag eingereicht hat, kommt es daher nicht an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.