Beschluss
3 L 650.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0325.3L650.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Besetzung von Studienplätzen über die eigentlich vorhandene Kapazität hinaus hat eine kapazitätsdeckende Wirkung. Das gilt auch im Verhältnis zu Studienplatzbewerbern, die nicht zum Studium zugelassen werden konnten (Anschluss OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001, Az.: 5 NC 13.01).(Rn.11)
2. Eine solche Überbuchung von bedarfsdeckenden Kapazitäten bei Studienplätzen ist dabei jedenfalls dann im Rechtsstreit über die Zulassung zu einem Studiengang nicht zu beanstanden, wenn die Überbuchung nicht gerade deshalb erfolgte, um die Erfolgsaussichten von Zulassungsklagen zu verringern, sondern aufgrund eines veränderten Annahmeverhaltens der Studierenden nach Zulassung zum Studium eingetreten ist.(Rn.111)
3. Einzelfall zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Zulassung zum Studium (hier: abgelehnt).(Rn.1)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Besetzung von Studienplätzen über die eigentlich vorhandene Kapazität hinaus hat eine kapazitätsdeckende Wirkung. Das gilt auch im Verhältnis zu Studienplatzbewerbern, die nicht zum Studium zugelassen werden konnten (Anschluss OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001, Az.: 5 NC 13.01).(Rn.11) 2. Eine solche Überbuchung von bedarfsdeckenden Kapazitäten bei Studienplätzen ist dabei jedenfalls dann im Rechtsstreit über die Zulassung zu einem Studiengang nicht zu beanstanden, wenn die Überbuchung nicht gerade deshalb erfolgte, um die Erfolgsaussichten von Zulassungsklagen zu verringern, sondern aufgrund eines veränderten Annahmeverhaltens der Studierenden nach Zulassung zum Studium eingetreten ist.(Rn.111) 3. Einzelfall zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Zulassung zum Studium (hier: abgelehnt).(Rn.1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft (Bachelor) zum 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2014/2015 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in dem genannten Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/15 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/2014 vom 28. Mai 2014) festgesetzte Zahl von Studienplätzen (161) und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (191) hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschrift zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2014 vorgenommene Kapazitätsberechnung hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Politikwissenschaft am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) angesetzt: - 16 Stellen für Professoren (C3, C4, W2, W3), einschließlich zwei sog. Frauenförderstellen - 1 Stelle für eine sog. Stiftungsprofessur (W3), - 3 Stellen für Juniorprofessoren (W 1, §§ 102a, 102b BerlHG), von denen eine mit einem Akademischen Rat, eine mit einem Gastprofessor und eine mit einem sich in der zweiten Phase seines Dienstverhältnisses befindenden Juniorprofessor besetzt ist, - 2 Stellen für Akademische Räte (A13), - 3 Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13, E14, E15UE) - 2 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (E13), - 17,34 Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13) (elf volle, zehn halbe - davon eine ohne Stellenzeichen - und zwei 2/3-Stellen). Die den Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, zuletzt geändert am 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294), für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter – ebenso für Akademische Räte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009, OVG 5 NC 25.09) – 8 LVS und für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 LVS. Gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Wissenschaftszentrum Berlin (WZB) beträgt die Lehrverpflichtung des Stelleninhabers der Stiftungsprofessur (Prof. Z...) nur 2 LVS (vgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008, VG 3 A 662.07 u.a.). Auch die Professorenstelle 89006 4 (W2, Frauenförderstelle, Prof. B...) fließt nur mit einem Deputat von 2,25 LVS in die Kapazitätsberechnung ein, da die Stelle der Lehreinheit nur in diesem Umfang sowie befristet durch das Lateinamerikainstitut der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde, um die Prof. B... für die Dauer der Leitung des Projekts „desiguALdades.net“ gewährte Lehrverpflichtungsverminderung (s.u. 2. c) zu kompensieren. Die W1-Stellen 15046 7 und 15064 0 hat die Antragsgegnerin nicht mit dem Lehrdeputat für einen Juniorprofessor (4 bzw. 6 LVS), sondern angesichts der Besetzung der Stellen mit einem Akademischen Rat und einem (Gast-)Professor in kapazitätserhöhender Weise mit dem entsprechenden Lehrdeputat (8 bzw. 9 LVS) in die Berechnung einfließen lassen. Im Vergleich zum Wintersemester 2010/11, für das die Kammer zuletzt die Aufnahmekapazität im Studiengang Politikwissenschaft überprüft hat (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 4. März 2011, VG 3 L 436.10 u.a.) haben sich folgende Änderungen im Stellenplan ergeben: Die Professorenstelle 15009 8 (C4) ist nach dem Ausscheiden des Amtsinhabers (Prof. H...) am 31. März 2011 durch Kuratoriumsbeschluss vom 14. Februar 2012 (Anlage 3 der Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin) entfallen. Die der Lehreinheit Physik zugeordnete und der Lehreinheit Politikwissenschaft nur befristet zur Verfügung gestellte Professorenstelle 20008 2 (W3) ist nach dem Tod des Stelleninhabers (Prof. V...) im November 2012 wieder an die Lehreinheit Physik zurückgefallen. Die der Lehreinheit ebenfalls nur befristet aus dem sog. Zentralen Stellenpool zur Verfügung gestellten Stellen 89051 3 (W2, Prof. M...) und 89003 9 (C2, Dr. K...) sind nach dem Auslaufen der Befristung wieder dorthin zurückverlagert worden. Die Qualifikationsstelle 15097 7 für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter wurde mit Dekanatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 (Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin) in die Lehreinheit Ethnologie verlagert. Die Inhaber der bereits mit Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 entfallenen Stellen 89729 8 für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, Dr. F..., und 15072 0 für einen Akademischen Rat, Dr. R..., wurden von der Antragsgegnerin danach zwar zunächst weiter ohne Stellenzeichen im Stellenplan weitergeführt und das entsprechende Lehrdeputat mit in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Eintritts in den Ruhestand zum 31. Oktober 2011 (Dr. F...) bzw. zum 30. September 2014 (Dr. R...) steht dieses Lehrdeputat der Lehreinheit jedoch nicht mehr zur Verfügung. Ebenso verhält es sich mit dem – ebenfalls ohne Stellenzeichen in die zuletzt überprüfte Kapazitätsberechnung eingestellten – Lehrdeputat des wissenschaftlichen Assistenten Dr. F... nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst zum 13. Februar 2013. Der Akademische Rat Dr. L... wurde ebenfalls, nachdem seine Stelle bereits mit Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009 entfallen war, von der Antragsgegnerin auf einer Stelle ohne Stellenzeichen geführt, nunmehr aber auf die W1-Stelle 15046 7 umgesetzt. Da diese von der Antragsgegnerin mit dem Lehrdeputat für einen Akademischen Rat in die Berechnung eingestellt wird (s.o.), stellt sich diese Maßnahme als kapazitätsneutral dar. Die C1-Stellen 15056 0 und 15062 7 für zwei wissenschaftliche Assistenten wurden – aufgrund des gleichen Lehrdeputats ebenfalls kapazitätsneutral – in zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (15056 0 und 15110 2) umgewandelt. Neu hinzugekommen sind hingegen die Professorenstelle 15116 3 (W2, Prof. L...), die Juniorprofessorenstelle 15064 0 (W1, Prof. R..., s.o.), die Professorenstellen 89023 0 (W2, Frauenförderstelle, Prof. S...), die (anteilige) Professorenstelle 89006 4 (W2, Frauenförderstelle, Prof. B..., s.o.), die Stelle 89118 9 für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (E13, Fr. R...) und die (halbe) Stelle 15060 3 für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (Fr. B...). b) Aus dem Stellenbestand von 44,34 Stellen errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 303,61 LVS. 2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Folgenden Umfang anzuerkennen: a) Die Prof. R... für seine Tätigkeiten innerhalb des Sonderforschungsbereiches „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit“, als dessen Sprecher er u.a. tätig wird, für seine Tätigkeit innerhalb der Forschungsgruppe „The Transformative Power of Europe“ und für seine Tätigkeit bei der Planung des Forschungszentrums Sozialwissenschaften gewährte Deputatsreduzierung i.H.v. 4,5 LVS ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009, VG 3 A 539.08 u. a., und vom 24. Februar 2010 VG 3 L 568.09 u.a.). b) Nicht zu beanstanden ist auch die Prof. B... ebenfalls nach § 9 Abs. 4 LVVO für die Funktion als Leiterin der Forschungsgruppe „„The Transformative Power of Europe“ gewährte Verminderung ihrer Lehrverpflichtung um 4 LVS (vgl. hierzu ebenfalls Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009 und vom 24. Februar 2010, a.a.O.). c) Ebenso ist die Prof. B... erstmals gem. § 9 Abs. 4 LVVO zur Wahrnehmung der Funktion der Leitung des Kompetenznetzes „desiguALdades.net“ gewährte Lehrverpflichtungsverminderung i.H.v. 4,5 LVS anzuerkennen, die die Antragsgegnerin jedoch nur anteilig, nämlich im Umfang von 2,25 LVS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. d) Zu berücksichtigen ist ferner - wie schon in den vorangegangenen Semestern - die Prof. M... aufgrund ihrer Schwerbehinderung gemäß § 11 Nr. 1 LVVO bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 1 LVS, die die Antragsgegnerin jedoch nur anteilig – im Umfang von 0,5 LVS – in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. e) Nicht zu beanstanden ist auch die der Akademischen Rätin Dr. v... gewährte ... Lehrverpflichtungsverminderung um 4 LVS, die ausweislich des entsprechenden Bescheides des Präsidiums der Antragsgegnerin i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 LVVO unter Berücksichtigung ihrer übrigen, im Einzelnen genannten Dienstaufgaben gewährt wurde (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 4. März 21011, a.a.O.). f) Die Prof. S... gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 LVVO bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung um 4 LVS, die ebenfalls beanstandungsfrei gewährt wurde (vgl. hierzu ebenfalls Beschlüsse der Kammer vom 4. März 2011, a.a.O.), ist aufgrund seines Ausscheidens zum 31. Januar 2015 lediglich anteilig, nämlich im Umfang von 2 LVS zu berücksichtigen. Der Ansatz der Antragsgegnerin von insgesamt 17,25 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden 3. Gemäß § 10 S. 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 S. 2 KapVO). Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung wurden im Sommersemester 2013 im Pflicht- bzw. Wahlpflichtlehrbereich 95,98 LVS, im Wintersemester 2013/14 wurden 62,01 LVS an (besoldeten und unbesoldeten) Lehraufträgen erbracht. Die Antragsgegnerin hat den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Lehraufträgen und unbesetzten Stellen im Umfang von 28,67 LVS (Sommersemester 2013) bzw. 16,00 LVS (Wintersemester 2013/2014) hinreichend dargelegt. Die von der Antragsgegnerin bezeichneten vakanten Stellen gehören der Lehreinheit Politikwissenschaft an, und die von der Antragsgegnerin näher bezeichneten Lehraufträge sind sachlich einem entsprechenden Pflichtmodul des Bachelorstudiengangs Politologie zuzuordnen, für das die Lehreinheit mit ihrem Stellenbestand Lehrleistungen zu erbringen hat. Im Mittel standen der Antragsgegnerin mithin ({[95,98 - 28,67 =] 67,31 + [62,01 - 16,00 =] 46,01 =} 113,32 : 2 =) 56,66 LVS Lehraufträge zur Verfügung. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2013 (34,00 LVS) und Wintersemester 2013/2014 (29,00 LVS) ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von durchschnittlich 31,5 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 374,52 LVS (303,61 LVS aus Stellen – 17,25 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 56,66 LVS Lehraufträge + 31,5 LVS Titellehre). 5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist der von der Lehreinheit erbrachte Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) abzuziehen. Grundlage der Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq x Aq/2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO - CAq für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, - Aq für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges. Grundlage der Ermittlung des Curricularanteils (CAq) ist wiederum die Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k sind in Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO festgelegt. a) Die Studierenden des konsekutiven Masterstudiengangs Osteuropastudien am Osteuropainstitut der Antragsgegnerin haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der einschlägigen Studienordnung (FU-Mitteilungen 10/2012 vom 8. Februar 2012) eine von sechs Schwerpunktdisziplinen zu wählen, von denen eine Politik ist. Anders als in den vergangenen Berechnungszeiträumen, in denen von einer ausschließlichen Erbringung des Lehrangebots im Schwerpunkt Politik des Masterstudiengangs durch die Lehreinheit Politikwissenschaft ausgegangen wurde, hat die Antragsgegnerin zur Ermittlung des tatsächlichen Dienstleistungsbedarfs nunmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf diejenigen Lehrveranstaltungen im Schwerpunkt Politik des Masterstudienganges abgestellt, die in den dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) durch das der Lehreinheit Politikwissenschaft zugeordnete Lehrpersonal erbracht wurden. Dies waren – jeweils durch Prof. S... – die Kurse (k=4; f=1,0; g=60) „International Relations and World Politics“ und „Osteuropa im Wandel“ mit insgesamt 5 SWS (CA = 0,0833) sowie die Seminare (k=6; f=1,0, g=30) „Deutsch-sowjetische/russische Beziehungen“ und „Education in a globalized world“ mit insgesamt 4 SWS (CA = 0,1333). Hinzu kommt der Curricularanteil für die nach § 4 Abs. 1 der Studienordnung zu erstellende Masterarbeit (K=22, CA = 0,3-0,4). Da der Masterstudiengang Osteuropastudien im laufenden Wintersemester keiner Zulassungsbeschränkung unterlag, war zur Ermittlung der Zahl der Studienanfänger von der Zahl der im Schwerpunkt Politik des Masterstudiengangs tatsächlich eingeschriebenen Zahl von Studierenden (13) auszugehen. Danach errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Osteuropastudien von ([0,0833 + 0,1333 + 0,4 =] 0,6166 x 13/2 =) 4,0079 LVS. b) Der Bachelorstudiengang Nordamerikastudien am John-F.-Kennedy-Institut der Antragsgegnerin gliedert sich gem. § 5 Abs. 2 der einschlägigen Studienordnung (FU-Mitteilungen 51/2011 vom 18. Oktober 2011) in insgesamt sechs angebotene Schwerpunkte, u.a. den – im Wege des Dienstleistungsexports von der Lehreinheit Politikwissenschaft vermittelten – Schwerpunkt Politik. Gem. § 6 Abs. 3 und Abs. 5 der Studienordnung i.V.m. den Modulbeschreibungen in der Anlage zur Studienordnung haben die Studierenden folgende Studienleistungen zu absolvieren: - Zwei Grundlagenmodule mit jeweils 4, insgesamt 8 SWS Grundkurs (k=4; f=1,0; g=60), auf die mithin ein Curricularanteil von 0,1333 entfällt. Die Verantwortlichkeit für diese Module, die die Studierenden aller Schwerpunkte zu absolvieren haben, rotiert zwischen den beteiligten sechs Disziplinen, so dass die Lehreinheit Politikwissenschaft von diesem Curricularanteil (0,1333 x 1/6 =) 0,0222 im Wege des Dienstleistungsexports erbringt. - Insgesamt drei Aufbaumodule aus drei verschiedenen der insgesamt 6 Schwerpunkte mit jeweils 2 SWS Grundkurs (k=4; s.o.). Insoweit ist von einer hälftigen (3/6) Verteilung des Curricularanteils von 0,0333 auf die beteiligten Disziplinen auszugehen, so dass die Lehreinheit Politikwissenschaft Dienstleistungen im Umfang von (0,0333 x ½ =) 0,0167 erbringt. - Drei Vertiefungsmodule aus den von den Studierenden gewählten Schwerpunkten mit jeweils 2, insgesamt 6 SWS Stunden Vertiefungsseminar (k=15; f=1,0; g=15), auf die mithin ein Curricularanteil von 0,4 entfällt. Insoweit ist wiederum von einer gleichmäßigen Nachfrage von 1/6 der Studierenden auszugehen, so dass die Lehreinheit Politikwissenschaft von diesem Curricularanteil (0,4 x 1/6 =) 0,0667 im Wege des Dienstleistungsexports erbringt. - Gleiches gilt für das Kolloquium (k=6; f=1,0; g=30) mit 2 SWS (CA = 0,0667 x 1/6 = 0,0111) und die - Bachelorarbeit (k=21; CA = 0,3 x 1/6 = 0,05). Da auch der Bachelorstudiengang Nordamerikastudien im laufenden Wintersemester keiner Zulassungsbeschränkung unterlag, war zur Ermittlung Zahl der Studienanfänger (Aq) wiederum von der Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Zahl von Studierenden (32) auszugehen. Damit ergibt sich ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Politikwissenschaft in den Bachelorstudiengang Nordamerikastudien von ([0,0222 + 0,0167 + 0,0667 + 0,0111 + 0,05 =] 0,1667 x 32/2 =) 2,6672 LVS. c) Der konsekutive Masterstudiengang Nordamerikastudien am John-F.-Kennedy-Institut der Antragsgegnerin gliedert sich gem. § 3 Abs. 2 der einschlägigen Studienordnung (FU-Mitteilungen 25/2011 vom 4. August 2011) ebenfalls in sechs Bereiche, von denen wiederum eine die von der Lehreinheit Politikwissenschaft unterrichtete Disziplin Politik ist. Gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 5, 6 der Studienordnung i.V.m. den Modulbeschreibungen in der Anlage zur Studienordnung haben die Studierenden folgende Studienleistungen zu absolvieren: - Das Schwerpunktstudium, bestehend aus zwei Studienschwerpunkten (Kerndisziplin und Erweiterungsdisziplin) mit jeweils drei Modulen, bestehend aus jeweils 2 SWS Grundlagen- und Hauptseminar (k=11; f=1,0; g=15). Diese Seminare werden nach den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. Februar 2015) allerdings vollständig durch Lehrpersonal des John-F.-Kennedy-Instituts erbracht und sind daher im Rahmen des Exports nicht zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar ist der weitergehende Ansatz der Antragsgegnerin, die insoweit 6 SWS Vertiefungsvorlesung (k=4; f=1,0; g=60) ansetzt, da nach der zugrundeliegenden Studienordnung im Schwerpunktstudium keine Vorlesungen zu absolvieren sind. - Das Interdisziplinäre Studium mit insgesamt drei Modulen, davon 4 SWS Oberseminar (k=11; s.o.) und 2 SWS Vertiefungsvorlesung (k=4; s.o.). Diese sog. „Ringvorlesung“ wird nach den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. Februar 2015) wiederum vollständig durch Lehrpersonal des John-F.-Kennedy-Instituts erbracht und ist daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Oberseminars ist von einer gleichmäßigen Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebots durch die Studierenden von 1/6 auszugehen, mithin von einem der Lehreinheit Politikwissenschaft zuzuordnenden Curricularanteil von (0,2667 x 1/6 =) 0,0444. - Ebenso verhält es sich mit den 2 SWS Kolloquium (k=6; s.o.), aus denen sich mithin ein Curricularanteil von (0,0667 x 1/6 =) 0,0111 errechnet, - und auch mit der Masterarbeit (k=22, s.o.) mit einem Curricularanteil von (0,4 x 1/6) = 0,0667. Nach der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 (a.a.O.) sind für den Masterstudiengang Nordamerikastudien 52 Studienplätze festgesetzt worden, so dass sich ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Politikwissenschaft in den Masterstudiengang Nordamerikastudien von ([0,0444 + 0,0111 + 0,0667 =] 0,1222 x 52/2 =) 3,1772 LVS ergibt (Ansatz der Antragsgegnerin: 3,6114). d) Für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien am Lateinamerika-Institut der Antragsgegnerin erbringt die Lehreinheit (durch Prof. B... und Prof. B...) folgende, nach der einschlägigen Studienordnung (FU-Mitteilungen 44/2013 vom 18. September 2013) zu absolvierende Pflichtveranstaltungen: - Das die Masterarbeit begleitende Kolloquium (k=6; s.o.) mit 2 SWS, auf das mithin ein Curricularanteil von 0,0667 entfällt (Prof. B...). Dieser ist jedoch nur hälftig, also mit insgesamt 0,0334 als Dienstleistungsexport abzugsfähig, da das Kolloquium nach den Angaben der Antragsgegnerin zusammen mit einem weiteren Dozenten des Lateinamerikainstitutes veranstaltet wird. - insgesamt 6 SWS Seminar (k=6; s.o.) mit einem Curricularanteil von 0,2 (Prof. B...). Auch dieser ist nur hälftig, also mit insgesamt 0,1 als Dienstleistungsexport abzugsfähig, da die Veranstaltungen ebenfalls mit jeweils einem weiteren Dozenten erbracht werden. - jeweils 2 SWS Vertiefungsvorlesung (k=4; s.o.) mit einem Curricularanteil von jeweils 0,0333 (Prof. B..., Prof. B...). Entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin war das im Rahmen des Projektes „DesiguALdades“ angebotene Kolloquium bei der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen, da dieses keine nach der einschlägigen Studienordnung des Masterstudienganges (a.a.O.) zu absolvierende Pflichtveranstaltung darstellt. Hinzu kommt ein Curricularanteil von 0,4 für die Betreuung der Masterarbeit (K=22, s.o.). Dieser ist nur mit 1/6, d.h. i.H.v. insgesamt 0,0667 zu berücksichtigen, da die Betreuung nicht ausschließlich durch der Lehreinheit Politikwissenschaft zugeordnete Professoren erfolgt, sondern zusammen mit 5 weiteren, am Lateinamerikainstitut tätigen Dozenten. Nach der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 (a.a.O.) sind für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien 61 Studienplätze festgesetzt worden, so dass sich ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Politikwissenschaft in den Studiengang von ([0,0334 + 0,1 + 0,0333 + 0,0333 + 0,0667 =] 0,2667 x 61/2 =) 8,1343 LVS ergäbe. Dabei entfallen jedoch – bei angenommener hälftiger Verteilung des auf die Betreuung der Masterarbeit entfallenden Curricularanteils – auf Prof. B... ([0,0334 + 0,0333 + ½ x 0,0667 =] 0,10005 x 61/2 =) 3,0515 LVS, auf Prof. B... entfallen hingegen ([0,1 + 0,0333 + ½ x 0,0667 =] 0,16665 x 61/2 =) 5,0828 LVS. Prof. B... stellt der Lehreinheit jedoch nur (s.o. I. 1. a) ein Lehrdeputat von 2,25 LVS zur Verfügung und kann daher naturgemäß nicht mehr als dieses Deputat in eine andere Lehreinheit exportieren. Der berücksichtigungsfähige Dienstleistungsexport in den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien beträgt daher lediglich (3,0515 + 2,25 =) 5,3015 LVS. e) Für das insgesamt 30 Leistungspunkte umfassende „Affine Modulangebot“, das Studierende der Mono-Bachelorstudiengänge China-, Japan-, Korea- und Frankreichstudien, Geographie, Geologische Wissenschaften, Meteorologie, Griechische Kultur und Kultur des Vorderen Orients im Rahmen ihres Studiums absolvieren müssen, ergibt sich der im Rahmen des Dienstleistungsexports zu berücksichtigende Curricularanteil entweder (vgl. Fußnote 1 zu Teil b der Anlage 2 zur KapVO) aus der Halbierung des in der KapVO für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Politikwissenschaft festgesetzten Curricularnormwertes i.H.v. 0,51 (CA = 0,51 : 2 = 0,255) oder indem man, ausgehend von der Lehrveranstaltungsart k=20, einen Betreuungsfaktor von 0,02 je Leistungspunkt ansetzt (CA = 30 x 0,02 = 0,6). Mit der Antragsgegnerin war hier der kapazitätsfreundlichere Ansatz (CA = 0,255) zu wählen. Da im laufenden Wintersemester in den genannten Monobachelorstudiengängen der Antragsgegnerin 60 Studienanfänger immatrikuliert waren, die das „Affine Modulangebot“ der Lehreinheit Politikwissenschaft in Anspruch nehmen, ergibt sich ein entsprechender Dienstleistungsbedarf von (0,255 x 60/2 =) 7,65 LVS. f) Studierende des Bachelorstudienganges Erziehungswissenschaft können im Rahmen ihres Studiums 20 Leistungspunkte im Bereich der Politik belegen. Ausgehend von den unter e) dargestellten Berechnungsgrundsatz ergibt sich hierfür ein Curricularanteil von (20 x 0,02 =) 0,4 bzw. (0,51 : 3 =) 0,17. Da die Lehreinheit Politikwissenschaft hierfür ausweislich der Kontingentvereinbarung mit dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie vom 28. Februar 2014 jährlich 15 Studienplätze zur Verfügung stellt, errechnet sich – wiederum unter Ansatz des kapazitätsgünstigeren Curricularanteils – ein Dienstleistungsexport von (0,17 x 15/2 = ) 1,275 LVS. g) Studierende des Bachelorstudienganges Psychologie können ebenfalls nach dieser Kontingentvereinbarung bei der Lehreinheit Politikwissenschaft das Modul „Grundlagen des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland“ mit 2 SWS Vorlesung (k=1; f=1; g=180) und 2 SWS Proseminar (k=6, s.o.) belegen, auf das mithin ein Curricularanteil von (0,0111 + 0,0667 =) 0,0778 entfällt. Da die Lehreinheit Politikwissenschaft nach der Kontingentvereinbarung hierfür jährlich fünf Studienplätze zur Verfügung stellt, errechnet sich ein Dienstleitungsexport von (0,0778 x 5/2 =) 0,1945 LVS. h) Der Masterstudiengang Internationale Beziehungen ist ein gemeinsamer Studiengang der Antragsgegnerin, der Humboldt-Universität zu Berlin und der Universität Potsdam. Die beteiligten Universitäten haben jeweils einen solchen Masterstudiengang mit einer Studienordnung mit gleichlautenden Regelungen zu Inhalt und Aufbau des Studiums eingerichtet (vgl. § 1 Abs. 3 der aktuellen „Studienordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang Internationale Beziehungen der Freien Universität Berlin, der Humboldt- Universität zu Berlin und der Universität Potsdam“, FU-Mitteilungen 27/2011 vom 05.08.2011; § 1 Abs. 3 der dementsprechenden Studienordnung der Humboldt-Universität, deren Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 19/201; § 1 Abs. 2 der entsprechenden Studienordnung der Universität Potsdam, deren Amtliche Bekanntmachungen Nr. 12/2006, S. 1148). Es erscheint daher fraglich, ob die in diesem Zusammenhang erbrachten Lehrleistungen als Dienstleistungsexport im Sinne von § 11 Abs. 1 KapVO betrachtet werden können, bei dem es sich nach der Konzeption der Kapazitätsverordnung lediglich um eine nachrangige Korrekturgröße handelt, oder ob der Studiengang der Lehreinheit nach § 7 Abs. 1 S. 2 KapVO originär zuzuordnen und die innerhalb der Lehreinheit zur Verfügung stehende Kapazität ggf. anteilig – im Wege der Quotenbildung – auch auf ihn zu verteilen ist (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 4. März 2011, a.a.O, zu dem von der Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt noch angenommenen Dienstleistungsexport der Lehreinheit in die deutsch-französischen Doppelmasterstudiengänge Politikwissenschaft – Affaires Internationales/Affaires Européennes und Public Policy und Management). Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass nach dem Gedanken der Kapazitätsverordnung ein Studiengang, für den die Aufnahmekapazität zu ermitteln ist oder der – wie hier – die Aufnahmekapazität anderer Studiengänge maßgeblich beeinflusst, nur der Lehreinheit (irgend)einer dem deutschen Kapazitätsrecht unterworfenen Hochschule zuzuordnen ist, damit er einer Kapazitätsberechnung überhaupt zugänglich ist. Dies erscheint jedoch – anders als bei Dienstleistungsexport in Studiengänge, die (wie die im Beschluss der Kammer vom 4. März 2011, a.a.O., angesprochenen) eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt – vorliegend gewährleistet. Denn nach § 1 der Zulassungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang vom 16. April 2003 in der Fassung vom 7. Februar 2007 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 3 vom 11.05.2007) werden Zulassungen zum Masterstudiengang Internationale Beziehungen dementsprechend ausschließlich von der Universität Potsdam auf Grundlage des brandenburgischen Hochschulzulassungsrechts ausgesprochen; die beiden anderen beteiligten Universitäten erkennen deren Entscheidung nach § 8b BerlHZG an. Für Zwecke der Kapazitätsberechnung erscheint es daher zulässig, die von der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang Internationale Beziehungen erbrachten Lehrleistungen als i.S.d. § 11 KapVO für einen „nicht zugeordneten“ Studiengang erbrachte Lehrleistungen zu behandeln. Da mangels anderer Anhaltspunkte insbesondere in den zugrundeliegenden Studienordnungen von einer gleichmäßigen Übernahme der Lehrleistungen durch alle drei beteiligten Universitäten auszugehen ist, ist der Berechnung des Dienstleistungsexports ein Drittel des in Anlage 2, Teil zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang festgelegten Curricularnormwertes von 1,59 zugrundezulegen. Da nach der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2014/2015 der Brandenburgischen Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. Juni 2014 (GVBl. für das Land Brandenburg Teil II, Nr. 41 vom 4. Juli 2014) für den Masterstudiengang 45 Studienplätze festgesetzt wurden, ergibt sich ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Politikwissenschaft in den Masterstudiengang Internationale Beziehungen von ([1,59 : 3 =] 0,53 x 45/2 =) 11,925 LVS. i) Die Zweitfächer des 120-LP-Lehramtsmasterstudiengangs Sozialkunde („Großer Master“), und des 60-LP-Lehramtsmasterstudiengangs Sozialkunde („Kleiner Master“) und das 60-LP-Modulangebot Politikwissenschaft werden mittlerweile nicht mehr im Wege des Dienstleistungsexports, sondern als der Lehreinheit zugeordnete eigenständige Studiengänge in die Kapazitätsberechnung eingestellt (s.u.). Der Ansatz des anzuerkennenden Dienstleistungsbedarfs von (4,0079 + 2,6672 + 3,1772 + 5,3015 + 7,65 + 1,275 + 0,1945 + 11,925 =) 36,1983 LVS führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (374,52 - 36,1983 =) 338,3217 LVS. 6. Bei der Ermittlung der dem bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellenden Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 S. 2 KapVO). Da der Lehreinheit Politikwissenschaft neben dem Bachelorstudiengang weitere Studiengänge zugeordnet sind, muss ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge gebildet werden. Hierfür sind zunächst die Curricularwerte aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu ermitteln, indem gem. § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten für Studierende des jeweiligen Studienganges erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) vom jeweiligen Curricularnormwert abgesetzt werden. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der hier zu berechnenden Studiengänge bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen nach der Formel vqk · fk : gk (s.o.) zu ermitteln. a) Für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft ist der Curricularnormwert in Teil B Nr. I. a) der Anlage 2 zur KapVO auf 2,2 festgesetzt worden. Hiervon ist als Dienstleistungsimport zunächst ein Curricularanteil von 0,0185 abzusetzen, der auf das (anteilig) von der Lehreinheit Soziologie (Prof. O...) erbrachte, nach der einschlägigen Studienordnung der Antragsgegnerin (FU-Mitteilungen 68/2012 vom 27. Juli 2012) im Bachelorstudiengang zu absolvierende Pflichtmodul „Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens“ entfällt (2 SWS Vorlesung, k=1, s.o., diese wird vollständig durch Prof. O... erbracht, CA=0,0111; 2 SWS Proseminar, k=6, s.o., dieses wird in neun Parallelveranstaltungen angeboten, von denen nur eine durch Prof. O... geleitet wird, CA = 0,0667 : 9 = 0,0074). Weiter ist der auf das Spezialisierungsmodul „Regionale Politikanalyse“ entfallende Dienstleistungsimport abzusetzen In diesem Modul sind 2 Proseminare mit jeweils 2 SWS zu absolvieren (k=6, s.o., CA = 2 x 0,0667 = 0,1334). Da gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Studienordnung im Spezialisierungsbereich von insgesamt zehn zur Verfügung stehenden Modulen, zu denen das Modul „Regionale Politikanalyse“ gehört, zwei Module zu absolvieren sind, errechnet sich ein Curricularanteil von (0,1334 x 2/10 =) 0,0267. Hiervon wird nach den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. Februar 2015) jedoch regelmäßig nur ein Teil im Wege des Dienstleistungsimports erbracht. Nach der von der Antragsgegnerin übersandten Übersicht (Anlage 32 der Kapazitätsunterlagen) wurde das Modul „Regionale Politikanalyse“ seit der letzten Änderung der Studienordnung des Bachelorstudienganges zum Wintersemester 2012/2013, von dem auch das genannte Modul betroffen war, insgesamt 44 mal erbracht, davon 29 mal durch Lehrpersonal der Lehreinheit Politologie und 15 mal durch Lehrpersonal anderer, nicht zugeordneter Lehreinheiten. Danach ergibt sich ein durchschnittlicher Dienstleistungsimport von (0,0267 x 15/44 =) 0,0091. Der Curricularanteil des Bachelorstudiengangs am gewichteten Curricularanteil beträgt mithin (2,2 - 0,0185 - 0,0091 =) 2,1724. b) Für das 60-LP-Modulangebot des Bachelorstudienganges ist ein CNW von 0,51 festgelegt. c) Für den Bachelorstudiengang Sozialkunde/Politikwissenschaft mit Lehramtsoption ist in ein CNW von 1,38 festgelegt; für das 60-LP-Modulangebot dieses Studienganges wiederum ein CNW von 0,56. d) Der Curricularnormwert für den konsekutiven Masterstudiengang Politikwissenschaft ist in Teil B Nr. I. b) der Anlage 2 zur KapVO auf 1,43 festgesetzt. e) Der Masterstudiengang Environmental Policy and Planning ist ein von der Antragsgegnerin und der Technischen Universität gemeinsam eingerichteter Studiengang, für den (anders als im Masterstudiengang Internationale Beziehungen, s.o. 5. h) beide Universitäten Zulassungen aussprechen (vgl. § 2 der einschlägigen Zugangssatzung, FU-Mitteilungen 49/2013 vom 23. September 2013, S. 1575) und für den der festgesetzte CNW daher als Anteil an der Lehrnachfrage in die Kapazitätsberechnung einfließt. Der in der aktuell gültigen und damit der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegenden Fassung der Kapazitätsverordnung auf 1,3 festgelegte CNW (Ansatz der Antragsgegnerin, ausgehend von der bis zum 28. September 2014 gültigen Fassung der Kapazitätsverordnung: 1,71) fließt jedoch, da die beiden beteiligten Universitäten mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der einschlägigen Studienordnung (FU-Mitteilungen 49/2013 vom 23. September 2013, S. 1545) gleichmäßig Lehrleistungen für den Studiengang erbringen, nur mit der Hälfte (0,65) in den gewichteten Curricularanteil der Lehreinheit Politikwissenschaft mit ein. f) Für den viersemestrigen, 120 Leistungspunkte umfassenden Lehramtsmasterstudiengang Sozialkunde ist bei der Belegung als Erstfach ein CNW von 1,39 festgesetzt, von dem jedoch gem. Fußnote 6 zur Anlage 2 der KapVO der erziehungswissenschaftliche Anteil i.H.v. 0,47 abzusetzen ist, so dass der berücksichtigungsfähige Curricularanteil 0,92 beträgt. Für die Belegung als Zweitfach ist der CNW auf 1,10 festgelegt, ein Abzug findet hier nicht statt, da der Curricularanteil für den erziehungswissenschaftlichen Studienanteil im Curricularanteil des Erstfaches enthalten ist (vgl. Fußnote 6 zur Anlage 2 der KapVO). g) Für den zweisemestrigen, 60 Leistungspunkte umfassenden Lehramtsmasterstudiengang Sozialkunde ist bei Belegung als Erstfach der CNW auf 0,63 festgelegt, von dem gem. Fußnote 6 zur Anlage 2 der KapVO ein Abzug für den erziehungswissenschaftliche Anteil i.H.v. 0,33 erfolgt, so dass sich ein berücksichtigungsfähiger Curricularanteil von 0,3 ergibt. Für das Zweitfach ist der CNW auf 0,53 festgelegt, ein Abzug für den erziehungswissenschaftliche Anteil findet hier wiederum nicht statt (vgl. Fußnote 6 zur Anlage 2 der KapVO). h) Für die deutsch-französischen Doppelmasterstudiengänge Affaires Internationales/Affaires Européennes und Public Policy and Management, die der Lehreinheit Politikwissenschaft zuzuordnen sind (s.o. 5.h), sind CNW’e von 0,71 und 0,96 festgesetzt 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Vorliegend hat die Antragsgegnerin sich bei der Festsetzung der Anteilquoten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Wesentlichen an den für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzten Zulassungszahlen (FU-Mitteilungen 18/2013 vom 30. Mai 2013) bzw. – soweit Zulassungszahlen fehlen – an den Zahlen der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden orientiert: Studiengang Zulassungs- bzw. Einschreibzahlen Anteil an der Gesamtzahl Festgesetzte Anteilquote B.A. Politikwissenschaft 180 0,293 0,29 B.A. Politikwissenschaft 60-LP-Modulangebot 97 0,158 0,17 B.A.Sozialkunde LA 42 0,068 0,07 B.A.Sozialkunde LA 60-LP-Modulangebot 81 0,132 0,116 M.A. Politikwissenschaft 73 0,118 0,13 M.A. Environmental Policy and Planning 15 0,024 0,026 M.A. (120) Sozialkunde Erstfach 40 0,065 0,066 M.A. (120) Sozialkunde Zweitfach 38 0,061 0,06 M.A. (60) Sozialkunde Erstfach 8 0,013 0,005 M.A. (60) Sozialkunde Zweitfach 8 0,013 0,015 Affaires Internationales / Affaires Européennes 13 0,021 0,026 Public Policy and Management 19 0,030 0,026 Gesamt 614 Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote B.A. Politikwissenschaft 2,1724 0,29 0,6300 B.A. Politikwissenschaft 60-LP-Modulangebot 0,51 0,17 0,0867 B.A.Sozialkunde LA 1,38 0,07 0,0966 B.A.Sozialkunde LA 60-LP-Modulangebot 0,56 0,116 0,0650 M.A. Politikwissenschaft 1,43 0,13 0,1859 M.A. Environmental Policy and Planning 0,65 0,026 0,0169 M.A. (120) Sozialkunde Erstfach 0,92 0,066 0,0607 M.A. (120) Sozialkunde Zweitfach 1,10 0,06 0,0660 M.A. (60) Sozialkunde Erstfach 0,3 0,005 0,0015 M.A. (60) Sozialkunde Zweitfach 0,53 0,015 0,0080 Affaires Internationales / Affaires Européennes 0,71 0,026 0,0185 Public Policy and Management 0,96 0,026 0,0250 Gesamt gewichteter CA: 1,2608 9. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (338,3217 LVS x 2 = 676,6434 : 1,2608 = 536,6778) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft errechnet sich für diesen eine Basiszahl von (536,6778 x 0,29) = 155,6366. 10. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), die die Antragsgegnerin auf der Basis des sog. Hamburger Modells mit 0,9636 errechnet hat. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von (155,6366 : 0,9636 =) 161,5158, (auf-) gerundet 162 Studienplätzen. Da nach der von der Antragsgegnerin übermittelten Einschreibstatistik vom 20. Oktober 2014 im ersten Fachsemester des laufenden Wintersemesters nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens im Bachelorstudiengang Politikwissenschaft bereits 191 Studierende immatrikuliert wurden, steht kein weiterer Platz für Studienanfänger zur Verfügung. Bei diesem Ergebnis bliebe es, wenn man der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 2014, NC 2 B 540.13, zit. n. juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Oktober 2013, 7 CE 13.10252, zit. n. juris) folgte, nach der beurlaubte Studierende nur dann als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, sofern sie nach erfolgter Zulassung und Immatrikulation in das erste Fachsemester die Beurlaubung erstmals beantragen, sie hingegen bei der Deckung der vorhandenen Kapazität außer Betracht bleiben, sofern sie bereits im Vorsemester oder zu einem noch früheren Zeitpunkt im damaligen ersten Fachsemester beurlaubt wurden und die Beurlaubung seitdem fortdauert. Denn nach der von der Antragsgegnerin übersandten Übersicht (Schriftsatz vom 23. Februar 2015) ist von den 191 im ersten Fachsemester des streitgegenständlichen Bachelorstudienganges immatrikulierten Studierenden kein Studierender beurlaubt. Bei diesem Ergebnis bliebe es auch, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012, 3 NC 163/11, zit. n. juris) folgte, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, wenn frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit trotz gleichzeitiger Überbeanspruchung anderer Studiengänge der Lehreinheit nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber besetzt werden können. Denn der Einschreibstatistik vom 20. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass auch die sich unter Berücksichtigung der oben ermittelten Aufnahmekapazität der Lehreinheit sowie der betreffenden Anteil- und Schwundquote ergebende Gesamtkapazität der Lehreinheit erschöpft ist: Studiengang Gesamtkapazität x Anteilq. / ggf. SF Immatrikulationen Überbuchung (+) / Unterbuchung (-) B.A. Politikwissenschaft 60-LP-Modulangebot 536,6778 x 0,17 = 91,24 / 0,957 = 95,34 = 95 (150 – 1 vor dem WiSe 14/15 Beurlaubter, s.o. =) 149 + 54 B.A. Sozialkunde LA 536,6778 x 0,07 = 37,57 / 0,9426 = 39,86 = 40 54 + 14 B.A. Sozialkunde LA 60-LP-Modulangebot 536,6778 x 0,116 = 62,25 / 0,8205 = 75,87 = 76 90 + 14 M.A. Politikwissenschaft 536,6778 x 0,13 = 69,77 / 1,0193 = 68,45 = 68 84 + 16 M.A. Environmental Policy and Planning 536,6778 x 0,026 = 13,95 / 0,95 = 14,68 = 15 27 + 12 M.A. (120) Sozialkunde Erstfach 536,6778 x 0,066 = 35,42 = 35 34 - 1 M.A. (120) Sozialkunde Zweitfach 536,6778 x 0,06 = 32,20 = 32 36 + 4 M.A. (60) Sozialkunde Erstfach 536,6778 x 0,005 = 2,68 = 3 12 + 9 M.A. (60) Sozialkunde Zweitfach 536,6778 x 0,015 = 8,05 = 8 12 + 4 Affaires Internationales / Affaires Européennes 536,6778 x 0,026 = 13,95 = 14 18 + 4 Public Policy and Management 536,6778 x 0,026 = 13,95 = 14 15 + 1 Summe + 131 Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 6. März 2015, VG 3 L 665.14 u.a.). Die Antragsgegnerin hat (mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015) unter Bezugnahme auf die Auslastung der Studiengänge der Lehreinheit in den vergangenen Berechnungszeiträumen seit dem Wintersemester 2011/2012 plausibel dargelegt, dass die im laufenden Wintersemester eingetretene Überbuchung angesichts dieser vorgehenden Entwicklung des Annahmeverhaltens der Studienbewerber nicht vorhersehbar war. Insbesondere für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang hat die Antragsgegnerin sich nachvollziehbar darauf berufen, dass, weil im vorangegangenen Wintersemester 2012/2013 bei 3,06 Zulassungen pro festgesetztem Studienplatz keine vollständige Auslastung der Kapazität habe erfolgen können und angesichts der Entwicklung der Vorjahre sowohl von weiter rückläufigen Bewerberzahlen (Wintersemester 2011/2012: 1.794; Wintersemester 2012/2013: 1.637; Wintersemester 2013/2014: 1.487) als auch einem geringeren Annahmeverhalten (Wintersemester 2011/2012: 36,0%; Wintersemester 2012/2013: 33,7%; Wintersemester 2013/2014: 32,5%) auszugehen gewesen sei, die Zahl der Zulassungen für das laufende Wintersemester auf 3,31 pro festgesetztem Studienplatz angehoben worden sei, um eine Auslastung gewährleisten zu können. Die Bewerbungen seien zwar wie prognostiziert weiter rückläufig gewesen (1.289), das Annahmeverhalten habe sich jedoch wider Erwarten erhöht (35,8%), was zur Überbuchung geführt habe. Für die Kombinations-Bachelorstudiengänge hat sich die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf berufen, dass die Prognose über das Annahmeverhalten hier noch schwieriger zu realisieren gewesen sei, da dieses erheblich von der jeweiligen Fächerkombination abhänge. Insbesondere dem 60-LP-Modulangebot Politikwissenschaft sowie dem 90-LP- und dem 60-LP-Kernfach Sozialkunde sei dabei in der Vergangenheit eine Art „Nadelöhrfunktion“ zugekommen; d.h. dass andere Fächer nicht hätten ausgelastet werden können, weil die Bewerber häufig zugleich eines dieser genannten Fächer gewählt hätten, sie aber in diesen zugelassen worden seien. Um dies im laufenden Semester zu vermeiden, seien in diesen Fächern mehr Zulassungen ausgesprochen worden als in den Vorjahren. Im 60-LP-Modulangebot Politikwissenschaft sei ein weiterer Grund hierfür das rückläufige Annahmeverhalten der Vorjahre gewesen (Wintersemester 2011/2012: 37,3%; Wintersemester 2012/2013: 36,5%; Wintersemester 2013/2014: 34,4%), das sich jedoch unerwartet erhöht habe (40,8%). Im Masterstudiengang Politikwissenschaft sei ebenfalls wegen eines rückläufigen Annahmeverhaltens (Wintersemester 2011/2012: 54,9%; Wintersemester 2012/2013: 53,5%; Wintersemester 2013/2014: 50,7%) eine höhere Zahl von Zulassungen ausgesprochen worden. Diese Prognose habe sich zwar dem Grunde nach bestätigt, das Annahmeverhalten sei aber mit 49,1% weniger stark zurückgegangen als angenommen, was ebenfalls zur Überbuchung des Studienganges geführt habe. Im 60-LP-Lehramtsmasterstudiengang Sozialkunde seien, weil ab dem Wintersemester 2015/2016 ein neu konzipierter Masterstudiengang das alte Studienangebot ersetzen werde, ebenfalls verstärkt Zulassungen ausgesprochen worden, um Bewerbern zu ermöglichen, das Studium noch nach der alten Studienordnung abzuschließen. Der Masterstudiengang Environmental Policy and Planning werde erst seit dem Wintersemester 2013/2014 angeboten, so dass das Annahmeverhalten ebenfalls noch nicht genau habe prognostiziert werden können. Da im Wintersemester 2013/2014 keine Auslastung habe erzielt werden können, seien auch hier verstärkt Zulassungen ausgesprochen worden, was aber trotz eines demgegenüber noch zurückgegangenen Annahmeverhaltens zur mithin nicht vorhersehbaren Überbuchung geführt habe. Die Überauslastung der Kapazität der Lehreinheit im laufenden Wintersemester ist angesichts dieser nachvollziehbaren Darstellung jedenfalls nicht mit der Absicht erfolgt, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern, und daher nach dem oben dargestellten Maßstab rechtlich nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.