Beschluss
3 L 475.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1222.3L475.15.0A
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Leitsätze
Im Studiengang „Psychologie / Bachelor Hauptfach im ersten Fachsemester“ der Freien Universität Berlin sind für das Wintersemester 2015/2016 über die für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 16. Oktober 2015 mit 194 Zulassungen ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl von 160 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum Studium im Studiengang Psychologie / Bachelor Hauptfach außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Studiengang „Psychologie / Bachelor Hauptfach im ersten Fachsemester“ der Freien Universität Berlin sind für das Wintersemester 2015/2016 über die für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 16. Oktober 2015 mit 194 Zulassungen ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl von 160 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden.(Rn.3) Der Antrag auf vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum Studium im Studiengang Psychologie / Bachelor Hauptfach außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Nachdem die Kammer bereits mit Teilbeschluss vom 27. November 2015 den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum Studium im Studiengang Psychologie / Bachelor Hauptfach im ersten Fachsemester innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zurückgewiesen hat, ist über den verbliebenen Streitgegenstand durch Endbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum vorgenannten Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2015/2016 an erstrebt wird, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2015/2016 vom 20. Mai 2015 (FU-Mitteilungen Nr. 20/2015 vom 8. Juni 2015) für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 16. Oktober 2015 mit 194 Zulassungen ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl von 160 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 351). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2015 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2015/16 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer Überprüfung stand. 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die - einen Bachelor- und zwei Masterstudiengänge umfassende - Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“ von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 13 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 2, W 3) - 5 Stellen für Juniorprofessoren ( W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A 13/A 14), - 2 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13), - 16 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 12 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) - LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Von den Juniorprofessoren befinden sich gegenwärtig drei in der ersten und zwei in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses. Aus dem Bestand von - nach wie vor - insgesamt 38 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 237 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2014/2015, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 2014 - VG 3 L 607.14 u.a. -, juris) hat das Lehrangebot aus Stellen damit einen Zuwachs (von 228 LVS) um 9 LVS erfahren. Dies ergibt sich aus folgenden Veränderungen: Die von der Kammer in den Beschlüssen vom 28. Oktober 2014 in Ansatz gebrachte, im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zusätzlich zur Verfügung gestellte und mit Prof. ... besetzte Förderstelle 890 10 0 ist in den zentralen Stellenpool zurückgefallen und steht damit nicht mehr zur Verfügung. Mit der zur Fortsetzung der konkreten Forschungsaktivität zugewiesenen und weiterhin durch Prof. B... besetzten Stelle 120155 für die Dauer der einmaligen Besetzung erweist sich dies jedoch als kapazitätsneutral (- 9 LVS + 9 LVS). Entfallen ist ferner die Stelle 12044 5 – W 1, die als Erstattungsstelle befristet mit Jun. Prof. K... in der zweiten Phase ihres Dienstverhältnisses besetzt war. Infolge der befristeten Neuzuweisung der Stelle 89052 5 W 2 aZ aus dem Programm der Antragsgegnerin für die Frauenförderung und Besetzung dieser Stelle mit Prof. K... ergibt sich per saldo ein Deputatgewinn in Höhe von (- 6 LVS + 9 LVS =) 3 LVS. Die bis zum 31. Mai 2015 befristet zugewiesene und mit Jun. Prof. L... in der zweiten Phase ihres Dienstverhältnisses besetzte Stelle 05014 0 W 1 aus Exzellenzmitteln ist entfallen. Da im Anschluss an die Juniorprofessur die aus gleichen Mitteln finanzierte und zum 7. April 2015 zugewiesene Stelle 05036 5 W 2 aZ mit Prof. L... besetzt wurde, folgt hieraus per saldo ein Deputatgewinn in Höhe von weiteren (- 6 LVS + 9 LVS =) 3 LVS. Jun. Prof. H... ist mit Beginn des Sommersemesters zum 1. April 2015 in die 2. Phase ihres Dienstverhältnisses eingetreten. Da die Kammer die damit verbundene Erhöhung ihrer Lehrverpflichtung von 4 LVS auf 6 LVS in den Beschlüssen vom 28. Oktober 2014 zur Kapazität für das Wintersemester 2014/15 anteilig bereits mit 5 LVS eingestellt hat, ergibt sich für das nachfolgende Wintersemester 2015/16 eine Erhöhung um (lediglich weitere) 1 LVS. Da Jun. Prof. Specht bereits zum 1. Oktober 2015 in die zweite Phase ihres Dienstverhältnisses eingetreten ist, errechnet sich hieraus ein weiterer Deputatzuwachs von 2 LVS. 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 237 LVS sind 3 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen: Die von der Antragsgegnerin für Prof. S... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses BA Psychologie mit 2 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung kann in Abweichung von den Beschlüssen der Kammer vom 28. Oktober 2014 nunmehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO in vollem Umfang berücksichtigt werden. Denn mit Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2015 ist die Lehrverpflichtung von Prof. S... (teilweise rückwirkend) über den 31. März 2015 hinaus bis zum 31. März 2017 und damit für den hier maßgeblichen gesamten Beurteilungszeitraum ermäßigt worden. Zu berücksichtigen ist ferner die geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. K... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Master Psychologie mit 1 LVS, da ihm die entsprechende Lehrverpflichtungsermäßigung mit Schreiben des Präsidiums vom 16. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum Ende des Sommersemesters 2016 am 30. September 2016 und damit gleichfalls für den gesamten Beurteilungszeitraum bewilligt worden ist. Für die von der Antragsgegnerin für Prof. H... als Dekan des Fachbereichs erstmals geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4,5 LVS kommt als Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Betracht. Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle u.a. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studiendekans an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v.H. ermäßigen. Da die Antragsgegnerin entgegen der Auflage in der gerichtlichen Zustellungsverfügung vom 9. September 2015 keine den oben genannten Schreiben entsprechende dienstrechtliche Entscheidung zu einem entsprechenden Antrag des Dekans vorgelegt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass dessen Lehrverpflichtungsermäßigung durch generelle Regelung um 50 v.H. reduziert wäre (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2013 - OVG 2 NB 8.13 -, juris, Rn. 26), ist Prof. H... ohne Anerkennung der geltend gemachten Verminderung mit der vollen Lehrverpflichtung eines Professors in Ansatz zu bringen 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Demgegenüber beziehen sich die von der Antragsgegnerin im Leitverfahren eingereichten Aufstellungen zu den erteilten Lehraufträgen auf das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/15. In der nachfolgenden Berechnung ist dementsprechend, soweit es das Wintersemester betrifft, von den Angaben auszugehen, welche die Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2014/2015 betreffenden Verfahren VG 3 L 607.14 u.a. mit ihren Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2013/14 gemacht hat und die bereits Gegenstand der Überprüfung durch die Kammer waren (a.a.O., Rn. 21 f.). Die auf dieser Grundlage erfolgende Berechnung erweist sich, wie noch zu zeigen sein wird, als für den Antragsteller / die Antragstellerin günstiger. Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2014 im Umfang von 14 LVS besoldete sowie im Umfang von 8 LVS unbesoldete, ferner im Umfang von 4 LVS zusätzliche (freiwillige und unentgeltliche) Veranstaltungen (Empirisch-experimentelles Praktikum A und Ü Applied Programming) erteilt und durchgeführt. Im Wintersemester 2013/2014 wurden im Umfang von 20 LVS besoldete sowie im Umfang von 6 LVS unbesoldete, nach § 10 KapVO in die Berechnung einzubeziehende Lehraufträge für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen erteilt und durchgeführt. Da im Sommersemester 2014 keine Stellen vakant waren und dementsprechend eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht in Betracht kommt, sind die Lehraufträge für dieses Semester mit der Antragsgegnerin in vollem Umfang von 26 LVS auf die Kapazität anzurechnen. Im Wintersemester 2013/2014 konnten nach der der Bewertung der Kammer vakante Stellen(teile) im Umfang von 20 LVS verrechnet werden, so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (20 – 20 + 6 =) 6 LVS verbleiben (insoweit erreichen die sich aus der Aufstellung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/15 ergebenden kapazitätsrelevanten Lehraufträge bei isolierter Betrachtung mit [21 – 12 =] 9 LVS zwar einen höheren Wert; bei einer Gesamtschau mit der im Wintersemester 2014/15 zur Verfügung stehenden Titellehre bleibt es jedoch dabei, dass im Wintersemester 2013/14 insgesamt ein größeres unbereinigtes Lehrangebot zur Verfügung stand, vgl. unter 4.). Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von (26 + 6 = 32 : 2 =) 16 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 16 LVS (14 + 2) im Sommersemester 2014 (vgl. Anlage 8 der Kapazitätsunterlagen) sowie von 10 LVS im beurteilungsrelevanten Wintersemester 2013/14 (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 24; demgegenüber stand im Wintersemester 2014/15 ein Lehrangebot aus Titellehre im Umfang von lediglich 2 LVS zur Verfügung, vgl. Anlage 9 der Kapazitätsunterlagen). Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von (16 + 10 = 26 : 2 =) 13 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 261 LVS (237 LVS aus Stellen - 3 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 16 LVS Lehraufträge + 13 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge wie folgt: a) Für den mit der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie“ vom 19. April 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404) an die Stelle des Bachelorstudiengangs „Erziehungswissenschaft“ getretenen Bachelorstudiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“, für den die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung vom 2. Mai 2015 (a.a.O.) 105 Studienplätze festgesetzt hat, besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des – insgesamt 30 LP umfassenden – „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach“ mit 10 LP absolvieren müssen. Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, III, 3 der Kapazitätsverordnung in Fassung vom 5. September 2013 (a.a.O) auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k=1) eine Gruppengröße von 180 und für Seminare (k=6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889, so dass Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 X Aq/2[105 : 2]) = 4,6673 LVS zu berücksichtigen ist. b) Studierende der (Mono-)Bachelorstudiengänge Mathematik und Informatik konnten für das nach den bisherigen Studienordnungen zu wählende Nebenfach (§ 7 Abs. 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 19. Mai 2010 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2010 vom 23. August 2010, S. 990] und § 12 Abs. 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik vom 15. November 2006 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 6/2007 vom 8. Februar 2007, S. 54]) Module aus dem 30-LP-Modulangebot der Psychologie absolvieren. Dieses Angebot hatten im voraufgegangenen Beurteilungszeitraum noch einige, auf der Grundlage der bisherigen Studienordnungen Studierende wahrgenommen (vgl. dazu die Berechnungen der Kammer in den Beschlüssen vom 28. Oktober 2014, a.a.O, Rn. 30). Mit Inkrafttreten der neuen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2013 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2013 vom 6. September 2013, S. 598) und für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 35/2014 vom 27. August 2014, S. 748) ist diese Möglichkeit entfallen. Da die Rahmenvereinbarung zwischen dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie und dem Fachbereich Mathematik und Informatik aus dem Jahre 2012 zum Wintersemester 2014/15 beendet worden ist, entfällt nunmehr ein Dienstleistungsexport. c) Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558) waren im Rahmen des auf 60 LP bzw. 120 LP angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren, von denen die Lehreinheit Psychologie das Modul „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ vollständig bzw. anteilig zur Verfügung stellte (vgl. die Berechnung der Kammer in den Beschlüssen vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 33 f.). Die Zulassung zu diesen Studiengängen und der hierauf bezogene Dienstleistungsexport sind mit Inkrafttreten der neuen Studienordnung für den Masterstudiengang für ein Lehramt an Gymnasien vom 10. Februar 2015 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 11/2015, S. 242), der Studienordnung für den Masterstudiengang für ein Lehramt an Integrierten Sekundarschulen (ISS) vom 15. April 2015 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 12/2015, S. 466) und der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen vom 10. Februar 2015 (vgl. die Bekanntmachung der Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 14. August 2015 über die Einrichtung des Studiengangs, Amtsblatt der Antragsgegnerin 37/2015 vom 14. August 2015, S. 1390, 1393 ff.) sowie den auf die entsprechenden Studiengänge bezogenen Zulassungssatzungen (Zugangssatzung für den Masterstudiengang für ein Lehramt an Gymnasien bzw. an Integrierten Sekundarschulen, Amtsblatt der Antragsgegnerin 22/2015 vom 16. Juni 2015, S. 922 bzw. 924, S. 1391; Amtsblatt der Antragsgegnerin 37/2015, S. 1391) in der bisherigen Form entfallen. Für das hier zur Beurteilung stehenden Wintersemester 2015/16 erfolgt keine Zulassung in einen 60 LP Lehramtsmaster mehr. Für die neuen Masterstudiengänge für ein Lehramt an Gymnasien bzw. für ein Lehramt an Integrierten Sekundarschulen mit den Erstfächern Biologie und Politik/Politische Bildung hat die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 2015/2016 vom 20. Mai 2015 (a.a.O.) Zulassungsbeschränkungen in Höhe von 40 bzw. 6 (Erstfach Biologie insgesamt: 46) und 33 bzw. 5 (Erstfach Politik / Politische Bildung insgesamt: 38) Studienplätzen festgesetzt, deren Summe (84 Studienplätze) die Antragsgegnerin zutreffend als Studienanfängerzahl dieser Studiengänge für das Wintersemester 2015/16 zu Grunde gelegt hat. Für den Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen hat sie in der Zulassungsordnung zwar eine Zulassungszahl von 105 festgesetzt, im Hinblick auf die niedrigere Einschreibezahl von 103 im Wintersemester 2014/2015 bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl jedoch auf diesen niedrigeren Wert abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind die voraussichtlichen Zulassungszahlen für den nachfragenden Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Steht zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO) nicht fest, dass insoweit Zulassungsbeschränkungen vorgenommen werden und somit Zulassungszahlen vorliegen, bleibt nur der Rückgriff auf die Studienanfängerzahlen der zurückliegenden Semester (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 36). In den übrigen - nicht zulassungsbeschränkten - Lehramtsmasterstudiengängen mit anderen als den oben genannten Erstfächern haben sich nach den Angaben der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/15 insgesamt 273 Studierende eingeschrieben. Hieraus errechnet sich die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (Aq) in Höhe von (46 + 38 + 103 + 273 =) 460. Nach § 7 der jeweiligen neuen Studienordnungen ist im Bereich Erziehungswissenschaft der drei Masterstudiengänge nunmehr u.a. das mit 5 LP bewertete Modul „Pädagogische Diagnostik in der Grundschule“ (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1) bzw. „Pädagogische Diagnostik im Gymnasium“ (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 19) bzw. „Pädagogische Diagnostik – ISS“ (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 16) zu belegen, für dessen Durchführung der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie / Leitung des Arbeitsbereichs Lernpsychologie verantwortlich ist. Das Modul besteht nach der Modulbeschreibung in der Anlage 1 der jeweiligen Studienordnungen aus einer Vorlesung und einem Seminar mit jeweils 2 SWS. Der von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung (S. 7 der Kapazitätsunterlagen) insoweit zu Grunde gelegte Curricularanteil (0,0778) ist, wie in den Beschlüssen der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 3 L 1126.13 u.a. – (juris, Rn. 45) und vom 28. Oktober 2014 (a.a.O., Rn. 35) wiederholt erläutert, im Hinblick auf die in der KapVO n. F. geregelten Betreuungsrelationen auf 0,15 zu korrigieren (2 SWS Vorlesung [Veranstaltungsart K = 2] = 2 : 120 = 0,0167 + 2 SWS Hauptseminar [k= 11] = 2 : 15 = 0,1333). Für die genannten Masterstudiengänge errechnet sich somit ein Dienstleistungsbedarf von (0,15 x Aq/2[460 : 2]) = 34,5 LVS (und nicht, wie von der Antragsgegnerin insoweit angenommen, von 17,8889 LVS). Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt danach im Detail folgende Berechnung: Fach Studien- anfängerzahl Aq/2 Nachfrage. quote CAq Dienst- leistungs- bedarf Bildungs- und Erziehungswissenschaft (Bachelor) 105 52,5 1 0,0889 4,6673 Masterstudiengänge Lehramt 460 230 1 0,15 34,5 Summe 39,1673 Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (261 - 39,1673 LVS =) 221,8327 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 5. September 2013 (a.a.O.) aufgeführten CNWe anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Soweit vereinzelt gerügt wird, die von der Antragsgegnerin übersandten Kapazitätsberechnungen enthielten keine Curricularwertaufstellungen, ist dies daher unschädlich. Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits Beschluss des OVG Berlin vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 -), für die hier allerdings nichts spricht. Die KapVO hat den CNW für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für die beiden Studienschwerpunkte „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ sowie „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ des Masterstudiengangs auf 1,71 bzw. 1,68 und für den Masterstudiengang „Social, Cognitive and Effective Neuroscience“ auf 1,53 festgesetzt. Beim Bachelorstudiengang Psychologie ist der von der Antragsgegnerin mit 0,0625 zutreffend angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 4 Abs. 2 der Studienordnung vom 11. Juli 2013 (FU-Mitteilungen 40/2013, S. 754, vom 9. September 2013) außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs im Umfang von 10 LP entfällt, als Dienstleistungsimport abzuziehen, so dass von einem CNW von 2,9275 auszugehen ist. Dieser geringere Curriculareigenanteil (§ 13 Abs. 4 KapVO) gegenüber dem für den voraufgegangenen Berechnungszeitraum anzusetzenden Wert von 2,94 trägt der durch den erhöhten Import eingetretenen Entlastung der Lehreinheit Rechnung (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 44). In gleicher Weise zutreffend hat die Antragsgegnerin den CNW von 1,53 für den durch die neue „Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Social, Cognitive and Affective Neuroscience des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin“ vom 28. Mai 2015 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 26/2015 vom 26. Juni 2015, S. 1033) geregelten, auf vier Semester konzipierten Masterstudiengang SCAN um einen Curricularanteil von 0,1333 reduziert, weil die Charité Universitätsmedizin Berlin das von den Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Studienordnung entsprechend der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung mit jeweils 2 SWS Seminar I bzw. II (k=6) zu absolvierende Pflichtmodul „Clinical SCAN“ als Dienstleistungsimport durchführt, was einen CNW von (1,53 – 0,1333 =) 1,3967 ergibt. Der in der Berechnung der Kammer im Beschluss vom 28. Oktober 2014 (a.a.O., Rn. 45) ermittelte CNW von 1,33 bezog sich noch auf den Dienstleistungsimport der Charité Universitätsmedizin in diesen Studiengang auf der Grundlage der außer Kraft getretenen Studienordnung vom 11. Juli 2013 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 40/2013 vom 9. September 2013, S. 812). 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (§ 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003., zu § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Die Anteilquoten sind entgegen den Angaben der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen gegenüber dem Wintersemester 2014/15 zwar nicht unverändert geblieben. Die festgelegten Anteilquoten von 0,56 (gegenüber 0,545) für den Bachelorstudiengang Psychologie, von 0,275 (gegenüber 0,285) für den Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie, von 0,09 (gegenüber 0,095) für den Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie sowie von 0,075 (insoweit unverändert) für den Master SCAN stehen jedoch nicht in einem Missverhältnis, sondern spiegeln die insoweit festgesetzten Zulassungszahlen von 160, 60, 20 bzw. 20. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA Psychologie/Bachelor 2,9275 0,56 1,6394 Klinische Psychologie/Master 1,71 0,275 0,4703 Arbeitspsychologie/Master 1,68 0,09 0,1512 SCAN/Master 1,3967 0,075 0,1048 Gesamt 2,3657 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Basiszahl von(221,8327 LVS x 2 = 443,6654 LVS : 2,3657 = 187,5409 x 0,56 =) 105,0229. 8. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelorstudiengang beanstandungsfrei einen Schwundfaktor von über 1,00 errechnet, der dazu führt, dass die Basiszahl die Zahl der für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplätze zutreffend abbildet: 105,0229 (ab)gerundet 105 Studienplätze. 9. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 16. Oktober 2015 wurden für das 1. Fachsemester 194 Studierende (darunter keine Beurlaubten) zugelassen. Die Kapazität des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science) ist damit für das Wintersemester 2015/16 bei einer Überbuchung um 34 Studienplätze im Verhältnis zur festgesetzten Zulassungshöchstzahl (bzw. von 89 Studienplätzen im Verhältnis zur tatsächlichen Ausbildungskapazität) ausgeschöpft. 10. Bei dem gefundenen Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2015/2016 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze der Bachelor- und der Masterstudiengänge der Psychologie mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 - 3 NC 163/11 -, zitiert nach juris) folgte, dass frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn nach der Einschreibstatistik vom 16. Oktober 2015 ist die Kapazität der Lehreinheit insgesamt erschöpft: Auch in den anderen der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengängen sind keine (Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische und Gesundheitspsychologie: 68 Immatrikulierte für 60 festgesetzte Studienplätze; Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie: 24 Immatrikulierte für 20 festgesetzte Studienplätze) bzw. lediglich ein weiterer Studienplatz (Masterstudiengang SCAN: 19 Immatrikulierte für 20 festgesetzte Studienplätze) vorhanden. In Anbetracht des Ausmaßes der Überbuchung ist es ausgeschlossen, dass sich aus dem einzelnen nicht besetzten Studienplatz im Masterstudiengang SCAN unter Berücksichtigung der jeweiligen Curriculareigenanteile der einzelnen Studiengänge eine freie Gesamtkapazität der Lehreinheit ergeben kann, so dass von einer detaillierten rechnerischen Darstellung abgesehen wird (vgl. zur Berechnung Gerichtsbescheid der Kammer vom - VG 3 K 668.12 -, juris, Rn. 52 f.). Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01- und zuletzt vom 13. Oktober 2014 - OVG 5 M 22.14 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Dies ergibt sich schon daraus, dass die vom Gericht ermittelte Aufnahmekapazität (s. o.) die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungshöchstzahl von 160 nicht erreicht. Soweit es die deutliche Differenz der Zulassungshöchstzahl zur festgesetzten Zulassungshöchstzahl von 106 für die vergangene Zulassungsperiode Wintersemester 2014/15 betrifft, geht dies nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen (S. 9 f.) auf den Beschluss ihres Präsidiums vom 15. Dezember 2014 zurück, für einige ausgewählte, sehr stark nachgefragte Studiengänge Zulassungszahlen oberhalb der sich aus der Kapazitätsberechnung ergebenden Werte zur Festsetzung vorzuschlagen, um die - nach der Bewertung der Antragsgegnerin korrekturbedürftigen - Leistungszielzahlen im Landesmodell für die Hochschulfinanzierung zum Haushaltsjahr 2015 trotz Überauslastung der Studiengänge während der Laufzeit des Hochschulvertrages zu erreichen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2015 - VG 30 L 286.14 und VG 3 L 386.14, Beschwerde anhängig zu OVG 5 NC 29.15 - zu einer auf das gleiche Ziel gerichteten Überbuchung, unveröffentlicht). Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und deshalb ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarer Verlust eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber – unabhängig von seiner Rangziffer – zu vergeben. Ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt, erst recht dann, wenn diese Zulassungszahl bewusst oberhalb der tatsächlichen Kapazität liegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des GKG.