Beschluss
3 L 296.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0213.3L296.16.0A
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Leitsätze
1. Beim Fehlen eines normativen Stellenplanes ist die Bezugnahme auf eine nachvollziehbare, über Jahre fortgeschriebene Stellenübersicht, in der die der Lehreinheit zugeordneten Stellen aufgeführt sind, grundsätzlich ausreichend.(Rn.20)
2. Grundsätzlich kann sich ein Studienbewerber bis zu einer rechtskräftig stattgebenden Entscheidung eines Arbeitsgerichts über die (Un-)Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht vor dem Verwaltungsgericht auf eine Unwirksamkeit der Befristung berufen. Denn die Klärung der Wirksamkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen ist den Arbeitsgerichten vorbehalten.(Rn.23)
3. Zur Verfügung stehende Drittmittel wirken sich grundsätzlich nicht kapazitätserhöhend aus.(Rn.25)
4. Vor der Berechnung des Lehrangebots ist grundsätzlich die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % zu vermindern; die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen.(Rn.29)
5. Von dem Bruttolehrangebot sind grundsätzlich Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen.(Rn.36)
6. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese Widmung der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich erfolgt, vom Gericht zu beachten.(Rn.64)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Fehlen eines normativen Stellenplanes ist die Bezugnahme auf eine nachvollziehbare, über Jahre fortgeschriebene Stellenübersicht, in der die der Lehreinheit zugeordneten Stellen aufgeführt sind, grundsätzlich ausreichend.(Rn.20) 2. Grundsätzlich kann sich ein Studienbewerber bis zu einer rechtskräftig stattgebenden Entscheidung eines Arbeitsgerichts über die (Un-)Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht vor dem Verwaltungsgericht auf eine Unwirksamkeit der Befristung berufen. Denn die Klärung der Wirksamkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen ist den Arbeitsgerichten vorbehalten.(Rn.23) 3. Zur Verfügung stehende Drittmittel wirken sich grundsätzlich nicht kapazitätserhöhend aus.(Rn.25) 4. Vor der Berechnung des Lehrangebots ist grundsätzlich die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % zu vermindern; die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen.(Rn.29) 5. Von dem Bruttolehrangebot sind grundsätzlich Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen.(Rn.36) 6. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese Widmung der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich erfolgt, vom Gericht zu beachten.(Rn.64) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem die Antragstellerin / der Antragsteller (sinngemäß) die vorläufige Zulassung zum Studium an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Studiengangs Veterinärmedizin vom Wintersemester 2016/2017 an begehrt – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplät-ze –, hat keinen Erfolg. Zwar übersteigt die errechnete Zahl von Studienplätzen für Studienanfänger die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/17 vom 11. Mai 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt – AMBl. – Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016, S. 367 ff.) festgesetzte Zahl von Studienplätzen (174), allerdings nicht die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (178) im Wintersemester 2016/2017. Im Ergebnis stehen an der Antragsgegnerin damit keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger im Studiengang Veterinärmedizin zur Verfügung. I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780). Die aufgrund dieser Vorschrift zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 vorzunehmende Kapazitätsberechnung für den Studiengang Veterinärmedizin für den das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 umfassenden Zeitraum ergibt nach der der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Folgendes: 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Veterinärmedizin folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 40 Stellen für Professoren (inkl. 4 Stellen für eine sog. Stiftungsprofessur); Vorklinik: 7 [die Stelle 080240, WE 02, wird dem Klinikbereich zugerechnet]; Klinik: 33), - 1 Stelle für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses (W1; Vorklinik: 1), - 4 Stellen für Juniorprofessoren in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses (W1; Vorklinik: 1; Klinik: 3), - 1 Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (E13; Vorklinik), - 2 Stelle, für befristete Förderstelle, (W2; Klinik), - 14 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A13/A14; Vorklinik: 1; Klinik: 13), - 12 Stellen für dauerhaft beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13-E15; Vorklinik: 3,5; Klinik: 7; Pferdewissenschaft: 1,5), - 58 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13; Qualifikationsstellen - WiMi Q - ; Vorklinik: 10 [die Stelle 081052, WE 02, wird dem Klinikbereich zugeordnet]; Klinik: 47; Pferdewissenschaft: 1). Im Vergleich zum letzten, das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 umfassenden Berechnungszeitraum, für den die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Veterinärmedizin zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – VG 3 L 631.15 –, juris, u.a.), haben sich die nachfolgend dargestellten Änderungen ergeben: Die noch im Stellenplan (Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, Anlage 2, Blatt 1) im Rahmen der Berufungszusage für Professor Dr. A... berücksichtigte außerplanmäßige Stelle (Vorklinik, WE 2, ohne Stellennummer, zuletzt WiMi K...) für einen befristet beschäftigten Mitarbeiter (WiMi) war bis zum 31. März 2016 befristet und ist nunmehr nicht mehr einzubeziehen. Diese Änderung ist kapazitätsneutral, weil seinerzeit die befristete Stelle in einem Umfang von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) mit der in der Vorklinik vakanten W3-Stelle (WE 02, 08023 9) verrechnet wurde (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2016, a.a.O., Rn. 12). Zu Recht berücksichtigt die Beklagte auch nicht mehr eine bis zum 31. Oktober 2015 befristete Stelle (Vorklinik, WE 02, ohne Stellennummer, zuletzt WiMi D...). Diese Stelle steht der Beklagten für die Lehreinheit nicht mehr zur Verfügung (Beschluss vom 12. Februar 2016, a.a.O., Rn. 13). Ebenso zutreffend hat die Antragsgegnerin die im letzten Berechnungszeitraum noch vorhandenen, allerdings mit vakanten Stellen verrechneten befristeten außerplanmäßigen WiMi (Q) Stellen in der Vorklinik nicht mehr im Stellenplan eingestellt. Wie sie nachvollziehbar ausführte (Schriftsatz vom 2. Februar 2017), sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen A... und K... ausgeschieden und R... und P... besetzen mittlerweile befristete WiMi (Q) Stellen (Klinik, WE 20, E 13, 08134 1 und WE 14, E13, 081248, - halbe Stelle -). Die Stelle in der Vorklinik (WE 03, E13, 08141 0) ist jetzt statt mit dem seinerzeit noch befristetet angestellten WiMi (L...), mit einem dauerhaft beschäftigten WiMi (ebenfalls L...) besetzt. Diese Änderung ist kapazitätsneutral, weil die nunmehr erhöhte Lehrverpflichtung in einem Umfang von 4 LVS mit der in der Vorklinik vakanten W3-Stelle (WE 02, 08023 9) verrechnet wird, statt wie noch im Wintersemester 2015/2016 mit dem nicht mehr bei der Antragsgegnerin befristet beschäftigten WiMi K... (s.o.). Kapazitätserhöhend sind ab dem laufenden Wintersemester die mit dem Professor Dr. F... in der Klinik besetzte außerplanmäßige befristete Stelle (WE 07, W2, 05036 0) und die mit Professor Dr. H... in der Klinik besetzte befristete Stelle (WE 19, W3, 08191 0) zu berücksichtigen. Weiterhin hat die Antragsgegnerin in ihrem Stellenplan berücksichtigt, dass die Stelle eines Juniorprofessors (Klinik, WE 20, W1, 08050 4) seit mehr als drei Jahren mit wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt ist und hat deshalb - in Umsetzung der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2013 - VG 3 L 640.13 - juris Rn. 19) – für diese Stelle die Lehrverpflichtung eines Juniorprofessors in der zweiten Phase seines Dienstverhältnisse angesetzt (vgl. §§ 102a und 102b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - in der Fassung vom 26. Juli 2011, GVBl. S. 378, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2016, GVBl. S 226; § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, zuletzt geändert am 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294). Ein fiktives Lehrangebot ist auch im Fall der Juniorprofessur Vorklinik, WE 03, W1, 08052 8 zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Stellen für den im Wintersemester 2014/2015 eingerichteten Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft hat es im Vergleich zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2015/2016 keine Änderung gegeben (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2016, a.a.O., Rn. 14). Die Kammer sieht - abgesehen von der oben erwähnten, ihrer bisherigen Rechtsprechung folgenden (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, S. 6) und von der Antragsgegnerin anerkannten Zuordnung der Stellen 08024 0 und 08105 2 zum Klinikbereich - weiterhin keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu stellen. Gegen die Ausrichtung an einem sogenannten Sollstellenplan bestehen ebenfalls nach wie vor keine Bedenken (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009, S. 10 f.). Ob ein im strengen Sinne „normativer“ Stellenplan - soweit er antragstellerseits eingefordert wird - existiert, der zuverlässig Auskunft über die Anzahl der Stellen der Lehreinheit gibt, kann dahinstehen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2009 - 5 NC 72.09 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 N 599/08 -; VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - ) ist nämlich davon auszugehen, dass beim Fehlen eines normativen Stellenplanes die Bezugnahme auf eine nachvollziehbare, über Jahre fortgeschriebene Stellenübersicht ausreichend ist, in der die der Lehreinheit zugeordneten Stellen aufgeführt sind. Eine solche Übersicht hat die Antragsgegnerin vorgelegt. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar oder unvollständig wäre, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach § 5 Abs. 1 LVVO für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die Dauer der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS 2008/2009,VG 3 A 701.08 u.a.; Beschlüsse vom 16. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009, VG 3 A 330.08 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009, OVG 5 NC 25.09). Für die Professoren-Stelle 080018 (WE 13, Klinik, Professor H...) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2013 - VG 3 L 640.13 -, a.a.O., Rn. 22, m.w.N.) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen. Dies gilt ebenso für die seit dem 15. September 2009 eingerichtete Professoren-Stelle 080085 (WE 13, Klinik, Professor G...; vgl. Schreiben der Zentralen Universitätsverwaltung -. ZUV - vom 6. November 2009, Anlage 18 der das WS 2010/2011 betreffenden Kapazitätsunterlagen) und die Professoren-Stelle 08191 0 (Klinik, WE 19, Professor H...; vgl. Schreiben ZUV vom 29. September 2015, Anlage 3 der das laufende Wintersemester betreffenden Kapazitätsunterlagen). Zu Recht hat die Antragsgegnerin weiterhin die seit dem 1. August 2012 bestehende Stiftungsprofessur (Klinik, WE 10, Professor A...; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013, OVG 5 NC 9.13) nach der maßgeblichen Regelung im Kooperationsvertrag nur in einem Umfang von 2 LVS berücksichtigt. Im Rahmen der summarischen Prüfung geben die lediglich pauschal geltend gemachten Verlängerungen von Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst keinen Anlass, die gegenwärtig festgesetzten Lehrverpflichtungen der vorhandenen Lehrpersonen in Zweifel zu ziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 7 CE 16.10082 - juris). Dies gilt in gleicher Weise, soweit antragstellerseits beansprucht wird, die wirksame Befristung von Verträgen der wissenschaftlichen Angestellten zu überprüfen. Wenn aus einer unzulässigen Befristung die Folge einer Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS abgeleitet wird, beruht dies auf einer Verkennung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG -, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 -, m.w.N.). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte. Zur Einsicht in die Arbeitsverträge der befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter sieht die Kammer daher keinen Anlass (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 10. September 2010, VG 3 K 225.09). Darüber hinaus kann sich ein Studienbewerber bis zu einer rechtskräftig stattgebenden Entscheidung eines Arbeitsgerichts über die (Un-)Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht vor dem Verwaltungsgericht auf eine Unwirksamkeit der Befristung berufen. Denn die Klärung der Wirksamkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen ist gem. § 1 Abs. 1 S. 5 WissZeitVG .V.m. § 17 S. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge -TzBfG - den Arbeitsgerichten vorbehalten (sog. Befristungskontrollklage). Eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Prüfung überginge das in § 17 S. 1, S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 Halbs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Ausdruck kommende Dispositionsrecht des Arbeitnehmers, eine etwaige Rechtsunwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages durch eine (fristgebundene) Klage geltend zu machen oder aber - mit materiell-rechtlicher Wirkung - auf eine Klage zu verzichten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - OVG 5 NC 4.13 -). Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einrichtung weiterer Stellen ist nicht erkennbar. Eine Entscheidung über die Schaffung von zusätzlichen Stellen muss der bildungspolitischen und finanzpolitischen Entscheidung des zuständigen Gesetzgebers überlassen bleiben, die nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorweg genommen werden darf. Eine derartige gesetzgeberische Entscheidung und eine aus ihr folgende Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus dem „Hochschulpakt 2020“ (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480). Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07). Dementsprechend wurden in den Vereinbarungen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den Berliner Hochschulen vom 28. März 2007 und 15. Februar 2008 Mittel, die ausdrücklich zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden sind, nur für die Fachhochschulen vorgesehen, während den Universitäten und damit auch der Antragsgegnerin Mittel zur qualitativen Verbesserung der Ausbildung zukommen. Überdies verpflichtet die Verwaltungsvereinbarung Berlin lediglich dazu, im Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 eine jährliche Studienanfängerzahl von 19.500 - bei einer ausgewiesenen Studienanfängerzahl 2005 von 20.704 - zu halten (Art. 1, § 3 Abs. 5 S. 2 der Verwaltungsvereinbarung), nicht dagegen - wie andere Bundesländer - das Studienplatzangebot auszubauen (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 18. Mai 2009 - VG 12 L 82.09 -). Aus der „Aufwuchsplanung für die Aufnahme zusätzlicher Studienanfängerinnen und -anfänger“ (Fußnote der Anlage 2 der Stellungnahme des Senats von Berlin zu den Hochschulverträgen I vom 13. April 2009) ergibt sich dementsprechend, dass in der Fächergruppe Veterinärmedizin der Antragsgegnerin kein Aufwuchs finanziert wird (Fußnote auf S. 2 der Anlage 2, a.a.O.). Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. des OVG Berlin-Branden-burg, vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 17. August 2016 - OVG 5 NC 8.16 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2015 - OVG 5 NC 25.14 - juris Rn. 7). Gleiches gilt auch soweit antragstellerseits auf die sogenannte „Zweite Programmphase (2011 - 2015)“ abgestellt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2015, a.a.O., Rn. 7). Soweit antragstellerseits geltend gemacht wird, dass die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Drittmittel sich zumindest teilweise kapazitätserhöhend auswirken müssten, ist dem nicht zu folgen. Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25. August 2015, a.a.O., Rn. 14 hat hierzu ausgeführt: „Ebenfalls jeglicher Substanz entbehrt die Auffassung der Beschwerde, dass die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Drittmittel kapazitätserhöhend zu berücksichtigen seien. Bei den Drittmitteln handelt es sich definitionsgemäß um Anteile an der Finanzierung von Forschungsvorhaben, die nicht aus dem Etat der vom zuständigen Ministerium bzw. - in Berlin - der zuständigen Senatsverwaltung für die Hochschulen bereitgestellten Mittel stammen, sondern von Auftraggebern aus der Wirtschaft oder aus öffentlichen Forschungsförderprogrammen gewährt werden. Schon von daher ist die Behauptung der Beschwerde, es sei nicht auszuschließen, dass Drittmittelbedienstete außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben wahrnähmen, nicht gerade nahe liegend. Jedenfalls bleibt sie die Nennung auch nur eines Beispielfalles, in dem Drittmittel von der Antragsgegnerin nachweislich zur Unterstützung der Lehre verwandt worden sind, schuldig.“ Insgesamt ergibt sich damit ein Stellenbestand von 132 Stellen mit einem Lehrdeputat von 834 LVS. 2. Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen sind nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht in vollem Umfang in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen wahrnimmt. Die zuständige Senatsverwaltung des Landes B...hat einer Entscheidung des Verfassungsgerichthofes des Landes B... (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 - juris, Rn. 28 f.) folgend rechtzeitig vor Beginn des Wintersemesters 2015/2016 auf der Grundlage des Ergebnisses der Studie der Arbeitsgruppe „Tiermedizin“ der Stiftung Hochschulzulassung den Krankenversorgungsabzug mit Verordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. 2015, S. 298) erneut in Höhe von 30 % in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO festgesetzt. Dagegen bestehen, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 12. Februar 2016 (a.a.O., Rn. 23) ausgeführt hat, keine Bedenken. Vor der Berechnung des Lehrangebots ist deshalb die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % zu vermindern; die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen. Ausgenommen von der Reduzierung um 30 % sind lediglich die bereits erwähnten, mit nur 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einfließenden 4 (Stiftungsprofessoren-) Stellen von Professor A..., Professor G..., Professor H... und Professor H...(so auch die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin). Bei Ansatz des Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im Klinikbereich ergibt sich insgesamt ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 640,50 LVS, das sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt: Stellengruppe Planstellen verfügbare Stellen (Klinik: Planstellen - 30 %) Lehrdeputat je Stelle Verfügbare Stellen x Lehrdeputat Professoren: Vorklinik: Klinik: 7,0 4,0 29,0 7,0 4,0 20,3 9 LVS 2 LVS 9 LVS 63,0 LVS 8,0 LVS 182,7 LVS Lehrkraft für bes. Aufgaben: Vorklinik: 1,0 1,0 16 LVS 16,0 LVS Juniorprofessur Vorklinik Klinik 1,0 1,0 3,0 1,0 1,0 2,1 6 LVS 4 LVS 6 LVS 6,0 LVS 4,0 LVS 12,6 LVS Akad. (Ober-) Räte Vorklinik: Klinik: 1,0 13,0 1,0 9,1 8 LVS 8 LVS 8,0 LVS 72,8 LVS Wiss. Mitarbeiter (Dauer): Vorklinik: Klinik: Pferdewissenschaft: 3,5 7,0 1,5 3,5 4,9 1,5 8 LVS 8 LVS 8 LVS 28,0 LVS 39,2 LVS 12,0 LVS W2 – Förderstelle (E...) Klinik: 2,0 1,4 9 LVS 12,6 LVS Wiss. Mitarbeiter auf Zeit: Vorklinik: Klinik: Pferdewissenschaft: 10,0 47,0 1,0 10,0 32,9 1,0 4 LVS 4 LVS 4 LVS 40,0 LVS 131,6 LVS 4,0 LVS Verfügbare Stellen 132,0 101,7 Insg.: 640,5 LVS 3. Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach den §§ 54, 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften (TAppO 1999) vom 10. November 1999 (BGBl. S. 2162) bzw. der sie ersetzenden, inhaltsgleichen §§ 57, 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3341), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 bzw. § 57 Abs. 1 TAppV (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 bzw. §§ 57 Abs. 2, 60 TAppV (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anlage 10 des Schriftsatzes vom 29. September 2016) ergibt sich ein Abzug von 0,5259 Stellen. Da auf jede verfügbare Stelle eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 6,2979 LVS (640,5 LVS : 101,7 – nach Abzug des Krankenversorgungsabzugs – verfügbare Stellen) entfällt, führt dies zu einer Minderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals um 0,5259 x 6,2979 =) 3,3121 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin aufgrund fehlerhafter Übernahme von Zahlen: 3,3118 LVS). Soweit antragstellerseits die Forderung erhoben wird, der Berechnung nicht die durchschnittliche Lehrverpflichtung des gesamten Lehrpersonals zugrunde zu legen, sondern im Einzelnen zu berücksichtigen, wie sich die Ausbildungsbetreuung auf die Stellengruppen verteile, da diese eher auf den „Schultern des wissenschaftlichen Mittelbaus“ laste, der mit einem geringeren Lehrdeputat ausgestattet sei, musste dem nicht gefolgt werden. Der durch § 9 Abs. 6 KapVO vorgegebene, ohnehin nach einer pauschalierenden Methode vorzunehmende Abzug wäre nicht zuverlässiger zu ermitteln, wenn man auf eine empirisch nicht belegte, offenbar nur auf einer Schätzung („eher“) beruhenden Verteilung der Praktikumsbetreuung abstellte. 4. Das Lehrangebot aus Stellen beträgt daher 637,1879 LVS (640,5 LVS Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen – 3,3121 LVS Pflichtpraktika). 5. Hiervon sind Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 17 LVS wie folgt abzuziehen (§ 9 Abs. 2 S. 1 KapVO): Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte Verminderung der Lehrverpflichtung von 4,5 LVS für den Dekan, Professor Z...die auf einer vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht(vgl. „Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“, Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06). Hinzu treten die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen von 2,25 LVS für die am Fachbereich Veterinärmedizin dauerhaft eingerichtete Funktion des Prodekans für Lehre, derzeit Professor Doherr gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2015 ab 1. April 2015 unmittelbar anschließend an den die Funktion bis zum 31. März 2015 wahrnehmenden Professor H..., vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 33), sowie von 1,0 LVS für die dauerhaft eingerichtete Funktion eines Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung, Dr. G... (Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2012) und von 2,0 LVS für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung, Professor S... (Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008), jeweils gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LVVO (vgl. hierzu Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg u.a. vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - und zuletzt 15. Juni 2015 - OVG 5 NC 11.15 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Soweit diesbezüglich vorgetragen wird, dass Prüfungstätigkeiten Teil der Lehrverpflichtung seien und daher nicht zu deren Verminderung führen könnten, übersieht die Antragstellerseite, dass die Lehrverpflichtungsverminderungen nicht lediglich für die Prüfungstätigkeit, sondern in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LVVO jeweils für den mit einer besonders großen Belastung einhergehenden Vorsitz im Prüfungsausschuss gewährt wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2015, a.a.O. Rn. 16 ff.). Ferner ergibt sich eine Lehrverpflichtungsminderung von 1 LVS für die Studienfachberatung (Dr. K..., Bescheid vom 14. April 2015) gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LVVO. Auch die für Professor K... für ihre Tätigkeit als Vorsitzende der Promotionskommission - eine ebenfalls dauerhaft eingerichtete Funktion - gewährte Lehrverpflichtungsverminderung um 2,25 LVS (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2015) ist - unabhängig der antragstellerseits aufgeworfenen Frage, ob die Voraussetzungen des seitens der Antragsgegnerin zur Begründung der Verminderung herangezogenen § 9 Abs. 4 LVVO vorliegen - zu berücksichtigen; denn die Promotionskommission ist materiell ein Prüfungsausschuss i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LVVO, so dass die gewährte Lehrverpflichtungsverminderung jedenfalls nach dieser, der Antragsgegnerin wie § 9 Abs. 4 LVVO Ermessen eröffnenden Rechtsgrundlage zu berücksichtigen ist. Ohne Erfolg wird antragstellerseits gegen die Deputatsverminderung eingewandt, die Betreuung der Promotionsarbeiten und der Kandidaten gehöre zu den Hauptaufgaben der Hochschullehrer. Bei dem Promotionsausschuss des Fachbereichs Veterinärmedizin handelt es sich materiell um einen Prüfungsausschuss im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO, für dessen Vorsitzende/n aufgrund der hohen Belastung die Verminderung der LVS gerechtfertigt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2015, a.a.O., Rn. 16 ff., 18). Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die der Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. H...(Vorklinik, WE 01) unter Berücksichtigung der von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4,0 LVS (Bescheid vom 14. Juli 2016, im Anschluss an die mit 20. August 2014 bis zum 30. September 2016 befristet gewährten Lehrverpflichtungsverminderung; vgl. bereits Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 -, vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 101.09 -, juris, Rn. 5 und vom 5. April 2012, - OVG 5 NC 2.12 -). Soweit antragstellerseits geltend gemacht wird, dass die im Bescheid vom 14. Juli 2016 aufgeführten Tätigkeiten zum regulären Aufgabenfeld einer Lehrkraft für besondere Aufgaben gehörten und daher eine Verminderung der Lehrverpflichtung wegen dieser Tätigkeiten ausscheide, wird verkannt, dass eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 5 Abs. 1 S. 3 LVVO gerade nicht „für“ die einer Lehrkraft zugewiesenen Dienstaufgaben gewährt werden kann, sondern „unter Berücksichtigung“ dieser Dienstaufgaben. Die regulären dienstlichen Aufgaben einer Lehrkraft sollen nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung durch die Verminderung des Lehrdeputats wegen der Erfüllung von Aufgaben, die umgekehrt nicht zum typischen Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft gehören, nicht beeinträchtigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2015 - OVG 5 NC 11.15 - juris Rn. 22). Die Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern. Wie oben ausgeführt, wird der Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO durchgeführt, indem vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird. Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010, a.a.O., Rn. 6). 6. Dem Lehrangebot hinzuzurechnen sind LVS aus Lehrauftragsstunden und Titellehre in einem Umfang von 5 LVS (Korrekturbedürftiger Ansatz der Antragsgegnerin: 2,75 - Schriftsatz vom 29. September 2016, S. 4 bzw. 2,250 LVS - Anlage 1 zum vorgenannten Schriftsatz, S. 2). Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO, die der Lehreinheit unter Zugrundelegung der in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen, erhöhen das Lehrangebot. Da hier der Berechnungsstichtag, der 15. Januar 2016, im Wintersemester 2015/2016 lag, sind die maßgeblichen Semester das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015. Danach sind Lehrauftragsstunden im Umfang von 3,75 LVS je Semester einzustellen. Im maßgeblichen Wintersemester 2014/2015 standen der Lehreinheit Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 3,0 LVS zur Verfügung (Ansatz der Antragsgegnerin: 3 LVS, Seite 3 des Schriftsatzes vom 29. September 2016 und 2 LVS in der Anlage 11 zum Schriftsatz unter Nichtberücksichtigung des Lehrauftrags von Professor H...). Im Sommersemester 2015 standen ihr Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 4,5 LVS zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat einen Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und Stellenvakanzen nicht nachgewiesen (vgl. Anlage 11 des Schriftsatzes vom 29. September 2016). Sie hat zu Unrecht die im Sommersemester 2015 erteilten Lehrauftragsstunden mit Stellenvakanzen für das laufende und das Sommersemester 2017 verrechnet (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 29. September 2016). Denn maßgeblich für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO die Verhältnisse der dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester, in denen die betreffenden Stellen nicht besetzt waren und daher wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Lehrauftragserteilung und den Stellenvakanzen nach § 10 Satz 2 KapVO auch die Verrechnung der Stellenvakanzen in dem betreffenden Semester, also hier nur im Sommersemester 2015, erfolgen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 NC 190.12 - juris Rn. 8). Im Sommersemester 2015 waren nach der das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 umfassenden Kapazitätsberechnung der Kammer für den Studiengang Veterinärmedizin (vgl. Anlage 2 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2014 der KapU) die nunmehr zur Vakanzberechnung herangezogenen Stellen 08040 0 (Klinik, WE 20, W3) mit Professor E..., 08009 2 (Klinik, WE 09, C4), Professor F... 08007 9 (Klinik, WE 07, C4) und mit Professor W... besetzt. Die beiden letzten Stellen waren auch nach der das Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 umfassenden Kapazitätsberechnung der Kammer (vgl. Anlage 2 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2015 der KapU) noch mit den genannten Professoren besetzt und nicht vakant. Die in Anlage 13 des Schriftsatzes vom 29. September 2016 vorgenommene Verrechnung von Lehraufträgen mit Stellenvakanzen im Sommersemester 2015 ist insoweit nicht nachvollziehbar. In die Ermittlung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) im Umfang von durchschnittlich je Semester 1,25 LVS einzustellen. In dem maßgeblichen Sommersemester 2015 wurden 1,5 LVS und im Wintersemester 2014/2015 1,0 LVS erbracht. 7. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 625,1879 LVS (637,1879 LVS aus Stellen abzüglich 17 LVS Verminderungen zuzüglich 5,0 LVS Lehraufträge und Titellehre). 8. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Agrarwissenschaften (Bachelor) sowie Prozess- und Qualitätsmanagement (Master) an der Humboldt-Universität zu Berlin - HUB - (zur rechtlichen Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 - OVG 7 S 446.87 -). Grundlage der Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq x Aq/2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO - CAq für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, - Aq für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges; diese ist nicht um einen Schwundfaktor zu korrigieren (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11.NC -, u.a., BayVGH München, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 7 CE 05.10151 -, u.a. jew. juris; Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2012 - VG 3 L 253.12 -, u.a., zum Studiengang Psychologie WS 2012/2013 und Beschlüsse der Kammer vom 21. Dezember 2012 - VG 3 L 257.12 -, u.a. zum Studiengang Veterinärmedizin). Grundlage der Ermittlung des Curricularanteils (CAq) ist wiederum die Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS), - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k sind in Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO festgelegt. Soweit antragstellerseits pauschal behauptet wird, dass die im Rahmen des sog. „Bologna-Prozesses“ eingerichteten Bachelorstudiengänge gegenüber den bisherigen, mit einer Diplom- oder Staatsexamensprüfung abschließenden Studiengängen generell ein deutlich niedrigeres Anforderungsprofil hätten, das mit einer Absenkung des jeweiligen Anrechnungsfaktors einhergehen müsse, ist damit nicht im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt, dass der Verordnungsgeber den ihm bei der Festlegung der Anrechnungsfaktoren zustehenden Beurteilungsspielraum evident überschritten hätte. a) Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der HUB erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin die sowohl nach der Anlage zur Studienordnung vom 13. Juli 2005 (Amtliches Mitteilungsblatt - AMBl. - der HUB Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006), wie auch nach der Anlage 1 und 2 der zum 12. September 2014 in Kraft getretenen Studienordnung vom 13. November 2014 - StO 2014 - (AMBl. der HUBNr. 83/2014 vom 12. September 2014) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung „Biologie der Tiere“ (4 SWS). Diese ist anhand der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung) als Lehrveranstaltungsart k=4 (Anrechnungsfaktor = 1,0; Betreuungsrelation = 60) einzustufen und daher grundsätzlich mit einem Curricularanteil (CAq) von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667, vorliegend - wie im letzten Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2016, a.a.O., Rn. 51) - mit einem CAq von (1,0 x 3,25 : 60 =) 0,0542 zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung zu dem Ergebnis kommt, dass seitens ihres Lehrpersonals nunmehr statt 3,25 SWS 3,3125 SWS erbracht werden, beruht diese Berechnung auf einem Irrtum. Professor Z..., der Angehöriger der H... ist, unterrichtet 12 statt der von der Antragsgegnerin angegebenen 11 Einzelveranstaltungen (vgl. Anlage 14 des Schriftsatzes vom 29. September 2016). Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften, die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet und damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen ist, erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der in den Anlagen 1 bzw. Anlagen 1 und 2 zu den Studienordnungen (a.a.O.) ausgewiesenen 4 SWS, mithin einen Curricularanteil von (1,0 x 2 : 60 =) 0,0333. Soweit antragstellerseits vorgebracht wird, das Lehrpersonal der Antragsgegnerin erbringe nicht die volle Lehrleistung, ist dies zutreffend und in der Berechnung (2 SWS von 4 SWS) bereits berücksichtigt. Dass die Lehreinheit Veterinärmedizin für das Modul FWM E 30 „Pferdezüchtung und –ernährung“ (Nr. 20045) Lehrleistungen durch Professor Z...erbringt, hat die Antragsgegnerin, die einen Dienstleitungsexport für dieses Modul zum ersten Mal geltend macht, nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Studierenden haben nach § 5 b 2) StuO 2014 im Ergänzungsbereich 18 Leistungspunkte zu erbringen. Hierfür stehen insgesamt 45 Module, zu denen auch das vorgenannte Modul zählt, zur Auswahl, in denen jeweils 6 Leistungspunkte erworben werden können. Weder aus dem Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2016 (https://agnes.hu-berlin.de/lupo/rds?state=wtree&search=1&trex= step&root120161=101678|96354|96328| 99599|99600&P.vx=kurz) noch aus dem Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2015 (https://agnes.hu-berlin.de/lupo/rds? state =wtree&search=1&trex=step&root120151=85510|85517|85507|87609|87612&P. vx=kurz) ergibt sich - anders als für die Module „Tierernährung und Futtermittelkunde“ und „Biologie der Tiere“ (vgl. Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 2016/2017, https://agnes. hu-berlin.de/ lupo/rds?state=verpublish&status=init&vmfile= no&publishid =120941&moduleCall =webInfo&publishConfFile =webInfo&publishSubDir=veranstaltung und Anlage 14 zum Schriftsatz vom 29. September 2016) -, dass Lehrpersonal der Antragsgegnerin - hier Professor Z... - in diesem Modul, das nur im Sommersemester gegeben wird, die Vorlesung hält. Verantwortliche ist vielmehr Dr. R..., eine Angehörige der Humboldt-Universität. Soweit abweichend hiervon Lehrpersonal der Lehreinheit Veterinärmedizin Lehrleistungen erbracht haben sollte, wäre dies glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre der von der Antragsgegnerin ermittelte Wert von 0,86 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich 2 von 45 Modulen belegt werden müssen, bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung auf die Module mit 2/45 zu multiplizieren. Daraus ergäbe sich lediglich ein CAq von 0,0006 (=[0,86 x 2 : 45] : 60) statt von 0,0143. Bei der festgesetzten jährlichen Zulassungszahl von Studienanfängern (Aq) von 160 (Zulassungsordnung der Humboldt Universität - ZO HUB - vom 29. April 2016, AMBl. Nr. 38/2016 vom 13. Juli 2016) welche die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 2 KapVO beanstandungsfrei zugrunde gelegt hat, ergeben sich ([0,0542 + 0,0333 =] 0,0875 [CAq] x 80 [Aq/2] =) 7,00 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 8,2240 LVS). b) Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des Masterstudienganges „Prozess- und Qualitätsmanagement in Landwirtschaft und Gartenbau“ der HUB, die nach der Anlage sowohl zu der Studienordnung vom 13. Juli 2005 (AMBl. der HUB Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006, tritt außer Kraft mit Ablauf des Wintersemesters 2016/2017; vgl. § 7 Abs. 3 der neuen Studienordnung vom 13. November 2013, AMBl. der HUB Nr. 86/2014 vom 12. September 2014) als auch zu der zum 12. September 2014 in Kraft getretenen neuen Studienordnung im 2. Fachsemester vorgesehene Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS). Diese ist ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet, damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen und mit einem CAq von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen. Antragstellerseits ist nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden, dass die Lehreinheit Veterinärmedizin der Antragsgegnerin diese Wahlpflichtveranstaltung als Dienstleistungsexport erbringt (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2016, a.a.O., Rn. 52). Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 KapVO die Zulassungszahlungen für das Wintersemester 2016/2017 (30) und das Sommersemester 2017 (15) ihrer Berechnung zu Grunde gelegt. Da die Studierenden nach der Anlage zur Studienordnung 2006 bzw. nach § 5 lit. b) der Studienordnung 2014 (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 22. Januar 2016) eines von vier Profilen zu wählen haben, ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine jährliche Studierendenzahl (Aq) von ([30 + 15 =] 45 : 4 =) 11,25 zugrunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt nach der kapazitätsfreundlich zu Grunde gelegten Regelung in § 5 lit. b) der Studienordnung 2014 5/8. Denn der Studienverlaufsplan verpflichtet die Studierenden nur, innerhalb der von ihnen gewählten Profilrichtung fünf der acht durch die HUB angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, von denen eines „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0667 (CAq) x 5,625 (Aq/2) x 5/8 = 0,2345 LVS. Im Hinblick auf den erstmals geltend gemachten Dienstleistungsexport für das Modul „Ernährungsphysiologie“ gilt ebenfalls, dass dieser nicht hinreichend dargelegt wurde. Aus den Vorlesungsverzeichnissen für die Semester 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 ergibt sich, dass die „zugeordnete Person“ Dr. A... zum Lehrpersonal der Lebenswissenschaftlichen Fakultät, zu der der Bachelorstudiengang „Agrarwissenschaft“ zählt, gehört (https://www.agrar.hu-berlin.de/de/mitarbeiter/879). Auch wenn die Veranstaltung in diesem und im vergangenen Wintersemester teilweise im Institut für Tierernährung des Fachbereichs Veterinärmedizin stattfand (vgl. https://agnes.hu-berlin.de/ lupo/rds?state=verpublish&status= init&vmfile=no&publishid=120920&moduleCall =webInfo&publishConfFile =webInfo&publishSubDir=veranstaltung), hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie insoweit auch Lehrpersonal einsetzt. Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (625,1879 LVS – 7,00 - 0,2345 =) 617,9534 LVS (Antragsgegner 613,89 LVS). 9. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 S. 2 KapVO), nach deren Teil A Nr. I. g) der CNW für den Studiengang Veterinärmedizin auf 7,6 und nach deren Teil B Nr. I. a) der CNW für den der Lehreinheit seit dem laufenden Wintersemester 2014/2015 zugeordneten Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft auf 1,53 festgesetzt worden ist. Soweit antragstellerseits bemängelt wird, dass die Antragsgegnerin keine Aufstellung über die Ausfüllung des CNW und insbesondere keine Nachweise zur Bestimmung des Curricularfremdanteils vorgelegt habe, hält die Kammer solches im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die in der Kapazitätsverordnung durch den Normgeber vorgenommen Festsetzung nicht für geboten. Deshalb braucht die Kammer, auch soweit im Übrigen antragstellerseits der CNW von 7,6 als überhöht angesehen wird, diesem pauschalen Vorbringen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht weiter nachzugehen. Hiervon sind gem. § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Veterinärmedizin erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Studiengänge Veterinärmedizin bzw. Pferdewissenschaft bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen nach der Formel vqk · fk : gk (s.o. 9.) zu ermitteln. a) Für den Studiengang Veterinärmedizin ist insoweit auf die Studienordnung vom 10. Juli 2003 (AMBl. Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) und später vom 27. Februar 2007 (AMBl. Nr. 75/2007 vom 5. November 2007, zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Studienordnung vom 7. November 2011, AMBl. Nr. 1/2012) abzustellen, die die Antragsgegnerin zur Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin erlassen hat und deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000 entspricht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der bereits in früheren Verfahren überreichte Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus errechnet die Antragsgegnerin für die am Lehrangebot des Studienganges beteiligten Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4 S. 1 KapVO) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie, Zoologie und Botanik zutreffend einen Curricularfremdanteil von 0,3166 und für die Fremdleistung der Lehreinheit Agrarwissenschaften (HUB) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre, Tierzucht und Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre ebenso zutreffend einen Curricularfremdanteil von 0,2278. Der Eigenanteil des Studienganges Veterinärmedizin am CNW beträgt daher wie bisher (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 2009, VG 3 L 409.09 u.a., vom 18. November 2010, VG 3 L 884.10 u.a., vom 6. Dezember 2012, VG 3 L 814.11 u.a., vom 21. Dezember 2012, VG 3 L 257.13 u.a., vom 20. Dezember 2013, VG 3 L 600.13 u.a., vom 16. Dezember 2014, VG 3 L 728.14 u.a. und VG 3 L 631.15 u.a.) 7,0556 (7,6 - 0,2278 - 0,3166). b) Für den Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft ist insoweit auf die Studienordnung vom 11. Juni 2013 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2013, 30. September 2013) abzustellen. Die Landwirtschaftlich-Gärtnerische Fakultät der HUB erbringt in dem danach von den Studierenden des Bachelorstudienganges zu absolvierenden Basismodul 3 „Landwirtschaftliche Grundlagen“ Lehrleistungen im Umfang von 4 SWS Vorlesungen (k=2; Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 120) mit einem Curricularfremdanteil von (4 : 120 =) 0,0333 und im Vertiefungsmodul 6 „Betriebsführung“ Lehrleistungen im Umfang von 4 SWS Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung (k=4; Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 60) mit einem Curricularfremdanteil von (4 : 60 =) 0,0667. Zudem erbringt die Lehreinheit Biologie, Chemie, Pharmazie der Antragsgegnerin in dem von den Studierenden zu absolvierenden Basismodul 1 „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ Lehrleistungen im Umfang von 2 SWS Vorlesung (k=2), wofür ein Curricularfremdanteil von (2 : 120 =) 0,0167 zu berücksichtigen ist. Weiterhin ist die in diesem Basismodul 1 „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ von dem Fachbereich Physik der Antragsgegnerin durch Professor H... im Wintersemester in einem Umfang von 1 SWS Vorlesung (k=2) erbrachte Lehrleistung „Grundlagen der Physik und Biophysik“ zu berücksichtigen, wobei es nicht darauf ankommt, ob zwischen dem Fachbereich Veterinärmedizin und dem Fachbereich Physik bereits eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde. Dafür ist ein Curricularfremdanteil von (1 : 120 =) 0,0083 anzusetzen. Der Curriculareigenanteil des Studienganges Pferdewissenschaft beträgt daher (1,53 - 0,0333 - 0,0667 - 0,0167 - 0,0083 =) 1,405. 10. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,86 für den Studiengang Veterinärmedizin und mit 0,14 für den Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei, wie schon im vergangenen Zulassungszeitraum (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2016, a.a.O.) an der Festsetzung der Zulassungszahlen für Studienanfänger (Veterinärmedizin: 174; Pferdewissenschaft: 31) zum Wintersemester 2016/2017 orientiert. Begründete Zweifel hieran sind antragstellerseits nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Veterinärmedizin 7,0556 0,86 6,0678 Pferdewissenschaft 1,405 0,14 0,1967 Gesamt gewichteter CA 6,2645 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil ([617,9534 LVS x 2 =] 1.235,9068 : 6,2645 = 197,2874) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Studiengang Veterinärmedizin (0,86) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 169,6672 Studienplätzen. 11. Diese Basiszahl ist um eine von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelte Schwundquote von 0,9701 zu verändern. Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl dann durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechenden Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). Dies ist vorliegend der Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt: Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden) jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2003 – OVG 5 NC 32.03 – betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/2003). Die von der Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 21.06 - betreffend Veterinärmedizin WS 2005/2006) ausgeführt: „Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung … die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren, das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber, dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, führt, liegt auf der Hand.“ Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Schwundquoten (nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger Modell“) lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei auch Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl. ebenda): „Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln, ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG 5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 – [HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zutreffend wiedergeben. Daran wird festgehalten.“ Den Umstand, dass auch Erfolgsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit eingeflossen sind, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit erklärt, dass über die „Sollwerte“ Zulassungen für höhere Fachsemester ausgesprochen worden seien, weil die Rückmeldezahlen zum Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens freie Studienplätze in diesen höheren Fachsemestern ausgewiesen hätten, dann aber sowohl viele Studierende sich verspätet zurückgemeldet als auch viele der neu zugelassenen Bewerber den ihnen angebotenen Studienplatz tatsächlich angenommen hätten. Der demgegenüber geäußerten Annahme der Antragstellerseite, dass erhebliche Steigerungen der Zulassungszahlen festzustellen seien, ist mangels Relevanz für die zulässige Berechnungsmethode nicht weiter nachzugehen. Die Antragsgegnerin durfte hier auch die beurlaubten Studenten berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu ausgeführt (Beschluss vom 17. April 2012, OVG 5 NC 49.12): „Die Berechnung der Schwundquote dient nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO allein dazu, die infolge von Studienabbrüchen, Fach- oder Hochschulwechseln herbeigeführte Entlastung des Lehrpersonals der Lehreinheit durch eine Erhöhung der Aufnahmequote für Studienanfänger nutzbar zu machen (Beschlüsse des Senats vom 11. März 2003 - OVG 5 NC 30.03 u.a. - [FU/Theaterwissenschaften, Wintersemester 2002/03]). Eine Entlastung des Lehrpersonals tritt aber nicht ein, wenn die Hochschule den Schwund durch Zulassungen zu den höheren Semestern ausgleicht. Dabei ist ohne Belang, ob es sich bei diesen Studierenden um solche handelt, die sie zur Auffüllung der höheren Semester als Quereinsteiger oder Hochschulwechsler zu den Zwischensemestern zulässt, oder um solche, die sich nach einer Beurlaubung zurückgemeldet haben. Denn Beurlaubungen stehen ungeachtet dessen, dass die beurlaubten Studierenden nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung für Studienangelegenheiten der FUB vom 23. Juli 2008 (ABl. Nr. 57/2008, S. 1308) bei Vorliegen bestimmter Beurlaubungsgründe nicht berechtigt sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Leistungsnachweise zu erbringen (wohl aber Prüfungen abzulegen) und dass Urlaubssemester gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nicht als Fachsemester angerechnet werden, einer Aufgabe des Studiums oder einem Fach- bzw. Hochschulwechsel nicht gleich. Vielmehr nehmen sie die Lehrleistungen der Hochschule - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - in gleicher Weise wie vor ihrer Beurlaubung (erneut) in Anspruch. Sie entlasten die Ausbildungskapazität der Hochschule deshalb nicht wie bei einer Aufgabe des Studiums oder einem Fach- bzw. Hochschulwechsel dauerhaft und sind aus diesem Grund auch nicht als „Abgänge“ anzusehen. Ob sich die (Wieder-)Aufnahme zu den im Falle von Jahreszulassungen regulären Zulassungssemestern oder zu einem der Zwischensemester vollzieht, ist für die Frage der Be- oder Entlastung des Lehrpersonals nicht von Belang.“ Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Mai 2011, OVG 5 NC 90.10 u.a.). Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008, OVG 5 NC 29.08; Beschluss vom 1. Juni 2007, OVG 5 NC 1.07, m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O). 12. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von (169,6672 : 0,9701) = 174,8966 (auf)gerundet 175 Studienplätzen für Studienanfänger, so dass zwar über die festgesetzte Zahl von 174 Studienplätzen hinaus ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, allerdings nach der Einschreibstatistik vom 2. November 2016 178 Studienplätze tatsächlich vergebenen wurden. Darüber hinaus ist demnach kein weiterer Studienplatz für Studienanfänger vorhanden. Zwar sind nach der Einschreibstatistik hiervon 3 Studierende beurlaubt. Da aber auch nach Abzug von drei weiteren Studienplätzen die verbleibende Anzahl von 175 nicht unter der rechnerischen Kapazität liegt, kann offen bleiben, ob die Beurlaubungen kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen sind. Soweit antragstellerseits behauptet wird, tatsächlich vorhandene Lehrkapazität werde dadurch verschleiert, dass die Genehmigung von Urlaubsanträgen für das 1. Fachsemester rechtswidrig verweigert werde, die Lehrleistung aber dennoch seitens der betroffenen Studierenden nicht abgerufen werde weil faktisch – beispielsweise durch Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder durch Beendigung einer während der Wartezeit begonnen Ausbildung – im 1. Fachsemester nicht studiert werde, ist dies vorliegend durch nichts belegt. Schon deshalb sieht die Kammer keine Notwendigkeit, die Antragsgegnerin zu ihrer „Beurlaubungspraxis“ zu befragen. Abgesehen davon würde auch die rechtswidrige Versagung einer Beurlaubung nichts daran ändern, dass sich die jeweiligen Studierenden rechtlich im 1. Fachsemester befinden und damit abstrakt Lehrleistung binden. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). 13. Bei diesem Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/2017 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze des Studienganges Veterinärmedizin und des Bachelorstudienganges Pferdewissenschaft ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 –, juris) folgte, dass frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Der Einschreibstatistik vom 3. November 2016 ist zu entnehmen, dass auch die für den Studiengang Pferdewissenschaft festgesetzte Zahl von Studienplätzen (31) mit Einschreibung von insgesamt 34 Studierenden erschöpft ist. 14. Soweit einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen hilfsweise einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin für eine beschränkte Anzahl von Semestern beantragt haben, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 21 BerlHG sollen Lehre und Studium die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden. Die Hochschulen haben zu gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Eine Zulassung auf Zeit für eine beschränkte Anzahl von Semestern sieht das Berliner Hochschulgesetz demgegenüber nicht vor. 15. Soweit antragstellerseits „vorsorglich“ bzw. hilfsweise ohne nähere Begründung ein Studienplatz auch innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt worden ist, ist ein solcher Antrag mangels hinreichender Substantiierung unbegründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.