Gerichtsbescheid
3 K 975.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0705.3K975.12.0A
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Leitsätze
1. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS.(Rn.16)
2. Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen.(Rn.26)
3. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt.(Rn.33)
4. Die Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 4 LVS.(Rn.16) 2. Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen.(Rn.26) 3. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt.(Rn.33) 4. Die Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Studiengang Grundschulpädagogik (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2012/2013 an, da außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 19. März 2013 im Verfahren VG 3 L 972.12 ausgeführt: „I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Art. I der 20. Änderungsverordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. März 2012 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Art und Weise der Verwendung von Mitteln aus dem Hochschulpakt I und II obliegt der Hochschule. Kapazitätserhöhend wirken sie sich erst aus, wenn mit Ihnen Planstellen geschaffen oder Lehraufträge vergeben werden (vgl. auch Beschluss der 12. Kammer vom 18. Juni 2012 – VG 12 L 523.12 -). Der Hochschulpakt begründet keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2012 – OVG 5 NC 49.12 -). Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Grundschulpädagogik am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) eingestellt: - 4 Stellen für Professoren (C 4, W 3), - 1 Stelle für Juniorprofessoren (W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (E 13), - 5 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13). Beanstandungsfrei hat die Antragstellerin die bis zum Wintersemester 2010/2011 mit einem Stellenanteil von 50 % der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordnete A 14-Stelle (Stelle 120531; bisheriger Stelleninhaber: Akademischer Oberrat Dr. B...; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Mai 2004 - VG 3 A 199.04 u.a.) des – seinerzeit mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS belegten - Leiters des Prüfungs- und Praktikumsbüros, einer gesonderten Einrichtung des Fachbereichs, nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers durch Beschluss des Fachbereichsrats vom 11. Februar 2010 (vgl. Kapazitätsunterlagen Grundschulpädagogik Wintersemester 2011/2012) vollständig der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugeordnet, der sie bis dahin nur mit einem halben Stellenanteil zur Verfügung gestanden hatte. 2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBL. S. 294) - LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und in der zweiten Phase 6 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Aus dem Bestand von insgesamt 13 Stellen ergibt sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 108,00 LVS. 3. Gegenüber dem Wintersemester 2010/2011, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Grundschulpädagogik zuletzt überprüft hat, hat sich damit eine Erweiterung des Deputats um 4 LVS ergeben. Maßgeblich dafür sind folgende Veränderungen: - Deputatverlust von 4 LVS durch Zuordnung des Stellenanteils der Stelle 120531 (ehemals Dr. B...) zur Lehreinheit Erziehungswissenschaft (bei Berücksichtigung der dem früheren Stelleninhaber stets bewilligten Lehrverpflichtungsverminderung: 2 LVS), - Deputatverlust von 1 LVS dadurch, dass die Stelle 12043 8, die mit dem zum Sommersemester 2011 in die zweite Phase seines Dienstverhältnisses eingetretenen Juniorprofessor N... besetzt war, ... nach dessen Ausscheiden mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin R... besetzt wurde. Auf Dauer wird dies nicht hinzunehmen sein, da durch die Besetzung der Stelle mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Lehreinheit in der Zukunft die Möglichkeit verloren geht, dass ein auf der Stelle beschäftigter Juniorprofessor nach drei Jahren in die zweite Phase seines Dienstverhältnisses gelangt und eine erhöhte Lehrverpflichtung von 6 LVS einbringt (vgl. §§ 102a und 102b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b LVVO). - Deputatzuwachs von 9 LVS durch die voraussichtlich bis zum Ausscheiden von Prof. R... zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 zusätzlich zur Verfügung gestellte Stelle 89091 8. Ein größeres Lehrangebot ergibt sich nicht daraus, dass antragstellerseits auf weiteres auf der Internetseite der Antragsgegnerin aufgeführtes Lehrpersonal hingewiesen worden ist; denn die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich insoweit überwiegend um bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums ausgeschiedene Mitarbeiter handelte, bzw. um aus Drittmitteln finanzierte Stellen für Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung, ferner um die jetzigen Stelleninhaber neu besetzter, aber in der Kapazitätsberechnung berücksichtigter Stellen. In Bezug auf den im Rahmen eines drittmittelfinanzierten Forschungsprojekts beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter G..., hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert, dass die von ihm begleiteten und unterstützten Lehrveranstaltungen von Prof. R... zu dem Modul „Integrierte Naturwissenschaft“ gehören, das die Lehreinheit Grundschulpädagogik als Dienstleistung für die Studierenden, die das ab dem Wintersemester 2011/2012 angebotene, auf 60 LP angelegte Modul „Integrierte Naturwissenschaften“ des Fachbereichs Physik als Kombinationsfach zu dem Kernfach Grundschulpädagogik belegen, erbringt, so dass seine Lehrleistung den Studierenden der der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordneten Studiengänge nicht zugutekommt, sondern nur im Rahmen des Dienstleistungsexports Berücksichtigung findet (siehe unten unter 5.). Kapazitätsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen seit dem 1. Februar 2013 halbtags beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (B...) vorübergehend auf einer freien halben Stelle der Lehreinheit Erziehungswissenschaft (12079 0) führt, da die Lehreinheit Grundschulpädagogik derzeit über keine entsprechende freie Stelle verfügt. Dies entspricht dem abstrakten Stellenprinzip, abgesehen davon, dass es sich hier um einen erst nach dem Berechnungsstichtag eingetretenen Tatbestand handelt. 4. Lehraufträge wirken sich hier kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/2012) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2011 im Umfang von 4 LVS und im Wintersemester 2011/2012 im Umfang von 8 LVS besoldete Lehraufträge erteilt und durchgeführt. Demnach ergibt sich ein zusätzliches Lehrdeputat aus Lehraufträgen im Umfang von (4 + 8 : 2 =) 6 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 114 LVS (108,00 LVS aus Stellen zuzüglich 6 LVS aus Lehraufträgen). 5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist der von der Lehreinheit erbrachte Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) abzuziehen. Die Lehreinheit Grundschulpädagogik erbringt Dienstleistung für die Studierenden, die das ab dem Wintersemester 2011/2012 angebotene, auf 60 LP angelegte Modul „Integrierte Naturwissenschaften“ des Fachbereichs Physik als Kombinationsfach zu dem Kernfach Grundschulpädagogik belegen (vgl. die „Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Integrierte Naturwissenschaften des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin im Rahmen des Bachelor Studiengangs Grundschulpädagogik der Freien Universität Berlin“ vom 16. Februar 2011, FU-Mitteilungen 11/2011 vom 2. Mai 2011, S. 136). Zwar ist dieses Modulangebot gemäß § 2 Abs. 1 der Studienordnung ausschließlich mit dem Kernfach Grundschulpädagogik kombinierbar. Gleichwohl handelt es sich bei der insoweit von der Lehreinheit Grundschulpädagogik erbrachten Lehrleistung um Dienstleistungsexport; denn für das der Lehreinheit Physik zugeordnete Modulangebot Integrierte Naturwissenschaften wurde in der KapVO (Anlage 2, Teil B I a) ein eigener Curricularnormwert (CNW) von1,26 festgesetzt, d. h. insoweit ist die Lehrnachfrage nicht in dem CNW für den der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordneten, das Kernfach Grundschulpädagogik umfassenden Studiengang enthalten. Im Rahmen des Modulangebots „Integrierte Naturwissenschaften“ ist ein auf 2 X 2 SWS Seminare angelegtes Modul „Integrierte Naturwissenschaften I: Interdisziplinäre Grundlagen“ (§ 6 Nr. 1 der Studienordnung) zu absolvieren, das ausschließlich von einer Lehrkraft der Lehreinheit Grundschulpädagogik (Prof. R...) angeboten wird. Ausgehend von einer Gruppengröße von 30 für Seminare ergibt sich ein Dienstleistungsexport von (4 SWS : 30 =) 0,1333. Bei einer Studienanfängerzahl von 25, die durch die Zulassungsordnung vom 23. Mai 2012 (a.a.O.) festgesetzt ist, errechnet sich ein Dienstleistungsabzug von (0,1333 X 25 : 2 [Aq/2] =) 1,6663 LVS. Dieser war jedoch wegen der die Lehrveranstaltung begleitenden und unterstützenden Beteiligung des wissenschaftlichen Mitarbeiters G..., für den keine das Bruttolehrangebot erhöhende Lehrverpflichtung angesetzt wurde (siehe oben), nur zur Hälfte, also im Umfang von 0,8332 LVS, zu berücksichtigen. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (114 LVS – 0,8332 LVS =) 113,1668 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Grundschulpädagogik gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). a) Danach ist der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik an der Antragsgegnerin auf 2,02 festgesetzt worden. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Fremdanteile (Dienstleistungsimport) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen abzusetzen (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 29. Oktober 2010 – VG 3 L 367.10. u.a. -, Grundschulpädagogik Wintersemester 2010/2011). (1) Zum einen sind dies Lehrleistungen der Universität der Künste (UdK) für die Studierenden, die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik anstelle des Lernbereichs Sachunterricht den Lernbereich Musisch-Ästhetische Erziehung gewählt haben und insoweit Lehrveranstaltungen der UdK besuchen. Nach der mitgeteilten Modulwahl der Studienanfänger im Wintersemester 2008/09 haben (gerundet) 8% das Modul Musisch-Ästhetische Erziehung (MAERZ) gewählt, so dass sich - mangels anderer Anhaltspunkte - für den Sachunterricht (SU), auf den bei 16 SWS Seminaren ein Curricularanteil von 0,5333 entfällt, Dienstleistungsimport im Umfang von (8 % von 0,5333 =) 0,0427 ergibt. (2) Zum anderen findet Dienstleistungsimport für die nach § 11 der Studienordnung und der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung im Rahmen des Vertiefungsmoduls für den Lernbereich Sachunterricht zu absolvierenden Seminare „SU 5“ (2 SWS) und „SU 7“ (4 SWS) statt, da diese Seminare sowohl von der Lehreinheit Grundschulpädagogik als auch (als Fremdleistung) von der Lehreinheit Biologie (auszugehen ist von gleichmäßiger Verteilung = 0,5) angeboten werden, so dass sich insoweit ein Dienstleistungsimport von (6 SWS : 30 [Gruppengröße für Seminare] = 0,2 x 0,5 =) 0,1 ergibt. Hiervon können nur 92 % (= 0,092) berücksichtigt werden, da sich aufgrund der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung gegebenen Wahlmöglichkeit zwischen den Lernbereichen Sachunterricht und Musisch-Ästhetischer Erziehung8% der Studierenden für das Modul Musisch-Ästhetische Erziehung entschieden haben. Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil der Lehreinheit Grundschulpädagogik von (2,02 – 0,0427 – 0,092 =) 1,8853. b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin das mit 60 LP bemessene Modulangebot Grundschulpädagogik, das die Lehreinheit Grundschulpädagogik den Studierenden der lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge Bildende Kunst und Musik der Universität der Künste bietet, um ihr Studium (mit dem Zweitfach Grundschulpädagogik) vervollständigen zu können (vgl. „Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ vom 27. Oktober 2004 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/2004 vom 11. November 2004] und „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Grundschulpädagogik im Rahmen anderer Studiengänge vom 7. Juli 2005 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 80/2005 vom 7. Oktober 2005] mit jeweiligen Beispielstudienplänen, geändert durch die „Erste Ordnung zur Änderung der Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Grundschulpädagogik im Rahmen anderer Studiengänge vom 12. Oktober 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 74/2007 vom 3. Dezember 2007] ), wie einen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang mit auf dieses Modulangebot entfallenden Lehrnachfrage in die Berechnung eingestellt hat, obwohl es sich dabei – gemessen an der Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BerlHZVO – nicht um einen (eigenständigen) „Studiengang“ handelt. Dafür spricht, dass die Kapazitätsverordnung für dieses Modulangebot einen Curricularnormwert von 1,38 festgesetzt hat. Davon hat die Antragsgegnerin die Fremdanteile für die von der Lehreinheit Biologie und der UdK erbrachten Lehrleistungen (Dienstleistungsimport) abgezogen. Einen solchen Abzug (Biologie: 0,0375, UdK: 0,2566) hatte die Kammer auch in der Vergangenheit akzeptiert (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2010 – VG 3 L 493.09 u.a. 11-). Diese Fremdanteile sind auch jetzt zugrunde zu legen, da es sich bei dem von der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die soeben genannte Rechtsprechung der Kammer bezeichneten Fremdanteil von 0,2383 (statt 0,2566) um einen Übertragungsfehler handeln dürfte (vgl. Seite 5 und Anlage 9 des Anschreibens vom 26. Oktober 2009 zur Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010). Somit verbleibt ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher lehreinheitsspezifischer Curriculareigenanteil von (1,38 – 0,0375 – 0,2566 =) 1,0859 (Ansatz der Antragsgegnerin: 1,1042). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn die Kammer ging in der Vergangenheit (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2010 a.a.O.) von einem - um Fremdanteile bereinigten - Curricularanteil von 1,1169 aus. c) Für den der Lehreinheit Grundschulpädagogik neben dem Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik ferner zugeordneten einjährigen „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“ (Erstfach) setzt die Kapazitätsverordnung einen CNW von 0,98 fest. Bei diesem Masterstudiengang handelt es sich um diejenige Variante des in der „Studienordnung für den Lehramtsmasterstudiengang [60 Leistungspunkte]“ vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465) geregelten Studiengangs, dessen Studierende Grundschulpädagogik im Kernfach ihres vorausgehenden Bachelorstudiengangs (und nicht lediglich in einem ergänzenden Modul bzw. als „Zweitfach“) absolviert hatten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz der Studienordnung) und die dieses Fach nun im Rahmen der „Fachdidaktik 1“ (§ 5 g der Studienordnung) mit Grundschulpädagogik als Erstfach fortsetzen. Zur Ermittlung des Curriculareigenanteils des Masterstudiengangs (§ 13 Abs. 4 KapVO) sind die nicht in der Lehreinheit Grundschulpädagogik angebotenen erziehungswissenschaftlichen Module gemäß § 7 der Studienordnung (Lernmotivation und Beratung, Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation, Bildungs- und Erziehungsprozesse reflektieren und gestalten sowie Deutsch als Zweitsprache) herauszurechnen, für die die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von insgesamt 0,2833 errechnet hat. Der Umfang der jeweiligen Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Studienordnung für den Lehramtsmasterstudiengang [120 Leistungspunkte]“ vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007) i.d.F. vom 23. Juni. 2009 (FU- Mitteilungen 46/2009). Die unter Zugrundelegung der in den dortigen Modulbeschreibungen vorgegebenen Lehrveranstaltungen (insgesamt 6 SWS Vorlesung, 6 SWS Hauptseminar, 1 SWS Seminar und 1 SWS Übung) vorgenommene Berechnung war nur hinsichtlich der Betreuungsrelation für Hauptseminare (Veranstaltungsart k=11) zu korrigieren: 15 statt 30, so dass ein Curricularanteil von 0,4833 (statt 0,2833) als Import herauszurechnen ist. Dies führt zu einem lehreinheitsspezifischen Curriculareigenanteil von (0,98 – 0,4833 =) 0,4967. Die Lehrleistung, die von dem Stelleninhaber der der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugewiesenen Stelle 120647 (Dr. H...) für die Studierenden des Masterstudiengangs Grundschulpädagogik mit dem Hauptseminar „Forschungsfragen der Grundschulpädagogik“ aus dem Modul „Gemeinsames Modul Grundschulpädagogik“ (vgl. die Studienordnung vom 26. Februar 2007 a.a.O.) erbracht wurden und die - aus Sicht der Grundschulpädagogik - Dienstleistungsimport darstellten, ist nicht mehr zu berücksichtigen, da diese Lehrveranstaltung nach dem Vortrag der Antragsgegnerin seit mehreren Semestern nicht mehr angeboten wurde und auch im laufenden Semester nicht angeboten wird. d) Für den der Lehreinheit Grundschulpädagogik außerdem zugeordneten einjährigen „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“ (Zweitfach), dessen Studierende Grundschulpädagogik im vorausgehenden Bachelorstudiengang lediglich in einem ergänzenden Modul bzw. als „Zweitfach“ absolviert hatten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Studienordnung, a.a.O.) und die dieses Fach nun im Rahmen der „Fachdidaktik 2“ (§ 6 g] der Studienordnung) mit Grundschulpädagogik als Zweitfach fortsetzen, setzt die Kapazitätsverordnung einen CNW von 0,61 fest, der nicht um Dienstleistungsimport zu bereinigen ist. e) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, da die Antragsgegnerin für den „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“, für den sie 80 Studienplätze festgesetzt, eine ebenso hohe Anteilquote (0,395) festgelegt hat wie für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik mit einer Zulassungszahl von 81; für das 60 LP-Modulangebot ergibt sich die Zahl der Studienanfänger (20) aus der Kontingentvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Universität der Künste, für deren Studierende dieses Modulangebot zur Verfügung steht. Zum Lehramtsmasterstudiengang, in dem Grundschulpädagogik als Zweitfach studiert wird, sind 13 Studienanfänger zugelassen worden. Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Grundschulpädagogik/ Bachelor 1,8853 0,395 0,7447 Lehramtsmaster (1.Fach) Lehramtsmaster (2.Fach) 60 LP-Modul (UdK) 0,4967 0,61 1,0859 0,395 0,105 0,105 0,1962 0,0641 0,1140 gewichteter CA 1,1190 7. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (113,1668 LVS), Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (113,1668 X 2 = 226,3336 : 1,1190 x 0,395 =) 79,8943. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell einen Schwund von 0,9886 errechnet, den zu beanstanden kein Anlass besteht. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 80,8156, aufgerundet 81 Studienplätzen. 9. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 26. November 2012 wurden für das 1. Fachsemester 110 Studierende (einschließlich zwei Beurlaubter) zugelassen. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 10. Bei diesem Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2012/2013 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze des Bachelorstudiengangs und der Masterstudiengänge mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 -, zitiert nach juris) folgte, dass die Tatsache frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt; denn die Kapazität der Lehreinheit ist erschöpft. Eine etwaige freie Gesamtkapazität wäre wie folgt zu ermitteln: Bei der Berechnung an Hand des jeweiligen Curriculareigenanteils erhöht sich die Zulassungszahl in den gerechneten Studiengängen um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil der nicht ausgelasteten Studiengänge multipliziert und das Ergebnis nach Abzug der Curriculareigenanteile der überbuchten Studiengänge durch den Curriculareigenanteil des gerechneten Studiengangs dividiert wird (vgl. Beschluss der 12. Kammer des VG Berlin vom 17. Dezember 2012 – VG 12 L 701.12 -, ferner VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 – NC 6 K 1426/07). Zugeordneter Studiengang freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) Curricularanteil CA(p) Produkt freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) Grundschulpädagogik/Bachelor + 29 1,8853 + 54,6737 Lehramtsmaster (1.Fach) - 14 0,4967 - 6,9538 Lehramtsmaster (2.Fach) - 7 0,61 - 4,27 60 LP-Modul (UdK) - 7 1,0859 - 7,6013 Gesamtkapazität + 35,8486 Hieraus ergibt sich, dass wegen der hohen Überbuchung des Bachelorstudiengangs trotz frei gebliebener Plätze in den Masterstudiengängen und im 60 LP-Modulangebot keine weitere Aufnahmekapazität besteht. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Dies ergibt sich schon daraus, dass die vom Gericht ermittelte Aufnahmekapazität (s. o.) die von der Antragsgegnerin festgesetzte nicht übersteigt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich bei der Zahl der für das Wintersemester 2012/2013 erteilten Zulassungen daran orientiert hat, dass im Wintersemester 2011/2012 die Annahmequote gegenüber dem Wintersemester 2010/2011 deutlich zurückgegangen war. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, statt dessen von einem aus den Annahmequoten der letzten Jahre zu bildenden Durchschnittswert auszugehen und ggf. ein oder mehrere Nachrückverfahren in Kauf zu nehmen. 11. Erfolglos bleibt das Rechtsschutzbegehren auch, soweit die Verpflichtung begehrt wird, zu einem das Kernfach Grundschulpädagogik ergänzenden Zweitfach (vorläufig) zugelassen zu werden. Da aufgrund der ausgeschöpften Aufnahmekapazität kein Anspruch darauf besteht, vorläufig zum Studium des Kernfachs Grundschulpädagogik zugelassen zu werden, kommt eine isolierte Zulassung zum Studium im Nebenfach nicht in Betracht. Bei dem Mehr-Fächer-Bachelorstudium handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO -) vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111). Bei solchen Studiengängen wird gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BerlHZVO die Auswahl getrennt für jedes dem Studiengang zugehörige Studienfach durchgeführt. Zugelassen wird nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BerlHZVO nur, wer für jedes an seinem Studiengang beteiligte Studienfach ausgewählt ist.“ Eine im vorliegenden Klageverfahren vorzunehmende Prüfung führt, zumal die Klägerin im Klageverfahren keine weiteren Einwendungen vorgetragen hat, zu keinem anderen Ergebnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sie außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2012/2013 an zuzulassen. Den Antrag, mit dem die Klägerin eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität begehrt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 ab, gegen den sich die am 7. November 2012 bei Gericht eingegangene Klage richtet. Ihr Klagebegehren stützt die Klägerin allein darauf, dass die Beklagte die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe. Den auf das gleiche Ziel gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies die Kammer mit Beschluss vom 19. März 2013 (VG 3 L 972.12) mit der Begründung zurück, dass im Studiengang Grundschulpädagogik über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/2013 vom 23. Mai 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 60/2012 vom 12. Juli 2012) für Studienanfänger festgesetzte - und mit 110 Zulassungen ausgeschöpfte - Zulassungszahl (81) hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden zur Verfügung stünden. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2012 zu verpflichten, sie zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss: Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2012/2013 an zuzulassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens VG 3 L 972.12 und die von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/2013 eingereichten Kapazitätsunterlagen, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Eilrechtsschutzverfahren zur Einsicht vorgelegen haben, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.