Beschluss
3 L 263/22
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1219.3L263.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie (Bachelor of Science Psychologie) im 1. Fachsemester innerhalb (I.) und außerhalb (II.) der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2022/2023 erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg. I. Soweit der Antragsteller aufgrund seines Alters sowie aufgrund seiner gewichteten Einzelnoten die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazitäten begehrt, ist der Antrag bereits insoweit unzulässig. So hat der Antragsteller seine Klage – VG 3 K 365/22 – auf über die im Ablehnungsbescheid vom 23. August 2022 getroffene Entscheidung über seine Nichtzulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten beschränkt („Klage betreffend die Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazitäten“). Vor diesem Hintergrund ist auch die getroffene innerkapazitäre Ablehnung bestandskräftig. Mithin fehlt es auch für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag diesbezüglich an dem hierfür notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Schoch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 123 Rn. 102 m.w.N.). II. Zudem besteht auch kein Anspruch auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten. Die im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2022/2023 (FU-Mitteilungen Nr. 27/2022 vom 12. Juli 2022) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 128, die nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 7. November 2022 mit 130 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 vorgenommene Berechnung des Ergebnisses der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2022/22 und das Sommersemester 2023 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester hält einer Überprüfung stand. Dabei kann die Kammer im Übrigen – anders als von Antragstellerseite aus einem Parallelverfahren vorgetragen – vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehen, warum die Höhe der Curricularnormwerte nicht fehlerfrei ermittelt worden sein soll. Diese ergeben sich aus der oben genannten Rechtsverordnung, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist. 1. Für die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“, welche einen Bachelor- und drei Masterstudiengänge umfasst, wird von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 15,33 Stellen für Professoren (C3, C4, W2, W3, W2aZ), - 1 Stelle für Juniorprofessoren, zweite Phase (W1), - 10,5 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13, E14 und E15), - 19,5 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13). Insgesamt standen der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag somit 46,33 Stellen zur Verfügung (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen – KapU –). Entgegen der Auffassung von Antragstellerseite aus einem Parallelverfahren besteht hier auch keine weitere Kapazität in Bezug auf die „Berlin Leadership Academy“. Diese koordiniert nach eigenen Angaben die Führungskräfteentwicklung in der Berlin University Alliance. Sie wird von der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Charité – Universitätsmedizin Berlin getragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch fernliegend, dass die Antragsgegnerin in diesem Rahmen über weitere Kapazitäten verfügt, die sie verschleiern würde, weil sich weder aus dem vorgelegten Stellenplan noch dem Internetauftritt Anhaltspunkte dazu ergeben, dass es sich hierbei um Lehrangebot im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März 2019 und 4. April 2019 handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Frau Dr. O... für die Berlin Leadership Academy tätig ist und ebenso im vorgelegten Stellenplan auftaucht (vgl. Anlage 18 KapU), denn die Antragsgegnerin hat sie gerade auch kapazitär erfasst. Hieraus folgt jedoch keine Regelvermutung, dass auch die weiteren Mitarbeiter Herr I... R... – der Geschäftsführer – sowie Frau R... Y... – eine Projektmitarbeiterin – kapazitätswirksam zu berücksichtigen wären. Soweit von Antragstellerseite teilweise anderes vorgetragen wird, handelt es sich insoweit um eine reine Behauptung ins Blaue. Aus dem Bestand der 46,33 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot (aus verfügbaren Stellen) von 305,97 LVS. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach § 5 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-D) 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen, WiMi-Q) 4 LVS. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot von (137,97 + 6 + 84 + 78 =) 305,97 LVS: - 137,97 LVS aus 15,33 Stellen für Professoren (C3, C4, W2, W3, W2aZ) mit je 9 LVS Lehrverpflichtung, - 6 LVS für eine Juniorprofessorenstelle (vgl. §§ 102a, 102b BerlHG), die sich in der zweiten Phase (6 LVS) befindet. - 84 LVS aus insgesamt 19,5 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13, E14 und E15) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS. - 78 LVS aus insgesamt 10,4 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-Q E13) mit einer Lehrverpflichtung von je 4 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2021/2022, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 – VG 3 L 426/21 –), hat das Lehrangebot aus Stellen damit einen Rückgang um (306,65 LVS – 305,97 LVS =) 0,68 LVS erfahren. 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 305,97 LVS sind 23 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind: - die von der Antragsgegnerin für Prof. X... durch die Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender mit 2 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. den Bescheid 2. November 2021). - die für Prof. P... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Umfang von 2 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. den Bescheid vom 30. Juli 2021), - die für Prof. P... aufgrund seiner Aufbautätigkeit der „Berlin Leadership Academy“ von 2 LVS gemäß § 9 Abs. 4 LVVO (vgl. den Bescheid vom 4. Mai 2020), - die für Prof. Q... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund der Besonderheiten Ihres Aufgabengebietes (Übernahme von Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Auswahl von Masterstudierenden in den Masterstudiengängen der Psychologie) von 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 17. März 2021), - die für Prof. W... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung zu Forschungszwecken um 3 LVS gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 1. September 2021), - die für Prof. W... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 1 LVS zur Leitung der Hochschulambulanz gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, die sie über den maßgeblichen Stichtag weiterhin wahr nimmt (vgl. den Bescheid vom 14. September 2020, sowie unter „Team der Hochschulambulanz“ https://www.ewi-psy.fu-berlin.de/einrichtungen/weitere/hochschulambulanz/Team/index.html). - die für Prof. P... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 3 LVS aufgrund der Aufgaben des BMBF-Verbundprojektes „internet based refugee mental health care (IREACH)“ gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 31. August 2020), - die für Prof. H... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS aufgrund von Forschungstätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 7. Dezember 2020), - die für Dr. X... als Frauenbeauftragte gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 1. Februar 2021). Der Reduzierung für Prof. P... steht nicht entgegen, dass die betreffende Verringerung in dem genannten Bescheid vom 4. Mai 2020 nur bis zum 31. März 2022 bewilligt worden war. Zum Stichtag (15. Januar 2022) bestanden diese noch, und nach § 5 Abs. 2 KapVO sind nur wesentliche Änderungen zu berücksichtigen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 – VG 3 L 426/21 –, juris Rn. 31), 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vom 15. Januar 2022 vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2021 und Wintersemester 2020/2021) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. a) Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin gab es im Sommersemester 2021 insgesamt Lehraufträge im Umfang von 32 LVS. Davon entfielen 13 LVS auf Lehraufträge mit Vergütung und 19 LVS auf solche mit einem Vergütungsverzicht. Zwei Lehraufträge hiervon (mit je 2 LVS) wurden vergeben, um die vakante WiMi-Q-Stelle für Psychologie zu vertreten, sodass diese 4 LVS nicht kapazitätswirksam waren (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Weiter zu berücksichtigen ist eine Gastprofessur (H...), die im Umfang von 10 LVS Lehre im Sommersemester 2021 angeboten hat. 9 LVS davon sind als Vertretung der unbesetzten, aus BQIO-Mitteln finanzierten W2-Prof.-Stelle für die Psychotherapieausbildung, anzusehen, so dass hiervon lediglich 1 LVS kapazitätswirksam mitzurechnen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LVVO), insgesamt (42 – 4 – 9 =) 29 LVS. b) Im Wintersemester 2020/2021 gab es kapazitätswirksame Lehraufträge im Umfang von 24 LVS. Von den insgesamt vergebenen Lehrauftragsstunden im Umfang von 34 LVS sind 10 LVS beanstandungsfrei mit dem Lehrangebot, das in diesem Semester wegen Stellenvakanz entfallen war (vgl. § 10 Satz 2 KapVO), verrechnet worden. c) Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von ([24 + 29 =] 53 : 2 =) 26,5 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 4 LVS im Sommersemester 2021 sowie von 6 LVS im Wintersemester 2020/2021. Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([4 + 6 =] 10 : 2 =) 5 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 314,47 LVS (305,97 LVS aus Stellen – 23 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 26,5 LVS Lehraufträge + 5 LVS Titellehre). 5. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite aus einem Parallelverfahren kommt vorliegend auch keine weitere Kapazitätserhöhung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KapVO in Betracht. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Nr. 1) oder durch eine besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln (Nr. 2) erfährt. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere kommt es zu keiner dementsprechenden Entlastung aufgrund der vom Regierenden Bürgermeister bewilligten Fördermittel (vgl. zuletzt das Schreiben des Regierenden Bürgermeisters über die Bewilligung von Fördermitteln für den polyvalenten Bachelorstudiengang Psychologie und die Aufnahme des Studienbetriebes im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie zum WS 2021/22 vom 29. Juni 2021). Auch wenn danach unter anderem eine Funktionsstelle (E14) mit Daueraufgaben in der Studiengangskonzeption vorgesehen ist, führt dies nicht zu der von Antragstellerseite aus einem Parallelverfahren behaupteten Entlastung von Lehraufgaben. So ergibt sich bei verständiger Auslegung des oben genannten Schreibens, dass diese Stelle nicht mit Lehrverpflichtung bewilligt worden ist. Hierfür spricht vor allem, dass der Regierende Bürgermeister – im Vergleich zu den weiteren E14-Stellen – keinen dementsprechenden Zusatz („mit Lehrverpflichtung“) aufgenommen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin keinen dementsprechenden Deputatsminderungsbescheid nach der Lehrverpflichtungsverordnung vorlegen konnte, denn diese gilt nur für hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin (vgl. § 1 Abs. 1 LVVO, siehe auch zur Berücksichtigung einer Stiftungsprofessur: VG Berlin, Beschluss vom 5. November 2020 – VG 3 L 689.19 –). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin hinreichend verständlich erläutert, dass sie die im oben genannten Schreiben weiter angeführten Mittel (3,00 Stellen) auch tatsächlich – wie vorgesehen – verwendet hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht weiter darauf an, ob die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. November 2022 vorgelegten Lehrverpflichtungsminderungen noch deputatsmindernd zu berücksichtigen sind. Zudem führt auch der Verweis von Antragstellerseite aus einem Parallelverfahren auf die weitere Digitalisierung der Lehre des Studienganges zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn hierdurch die Studierenden vor diesem Hintergrund teilweise an Veranstaltungen von zuhause aus teilnehmen können, verringert sich hierdurch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Verwaltungs- und Lehraufwand hinreichend signifikant, wie von der Antragsgegnerin zutreffend beschrieben. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin teilweise hybride Modelle anbietet, ist demnach vielmehr vor allem dem Infektionsschutz geschuldet. Auch bestehen keine weiteren Kapazitäten aufgrund der Hochschulambulanz – einer Einrichtung des Arbeitsbereiches Klinische Psychologie und Psychotherapie der Freien Universität Berlin. Welche Stellen, die auch für eine Krankenversorgung zur Verfügung stehen, in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind, ist in § 9 KapVO geregelt. Dies gilt nur für die Lehreinheiten Klinisch-praktische Medizin, Tier- und Zahnmedizin (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 KapVO). Die Psychologie ist ausweislich der KapVO Anlage 2 (Teil B I., a.) jedoch den Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zugeordnet. Sie hat mithin keine Stellen in der Krankenversorgung. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass in Kapitel 09 des FU-M... auch Mittel für die Hochschulambulanz vorgesehen sind. Aus den Allgemeinen Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass es sich dabei um Einnahmen und Ausgaben von Servicebereichen mit eigener Refinanzierung über externe Einnahmen oder interne Verrechnungen handelt. 6. Das Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge. Die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden der „fremden“ Studiengänge und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl heranzuziehen ist. Für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des – insgesamt 30 LP umfassenden – „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach“ mit 10 LP absolvieren müssen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 lit. b der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der FU vom 19. April 2012, FU-Mitteilungen 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404 ff.). Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung (vgl. Bl. 419) aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, Abschnitt III, 3 KapVO auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k=1) eine Gruppengröße von 180 und für Seminare (k=6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889. Im Hinblick darauf, dass sich zum Wintersemester 2021/2022 nach den Darlegungen der Antragsgegnerin 84 Studierende in das erste Fachsemester des Bachelorstudienganges Bildungs- und Erziehungswissenschaften eingeschrieben haben, ist hier ein Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 x Aq/2 [84 : 2 = 42]) = 3,7338 LVS zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Curricularanteils (CAq) erfolgt auf der Grundlage der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. Der Ansatz des oben genannten Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (314,47 LVS – 3,7338 LVS =) 310,7362 LVS. 7. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt I Buchst. a) und b) der KapVO aufgeführten CNWe anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). a) In der KapVO ist der CNW für den Bachelorstudiengang (BA) Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für den Masterstudiengang (MA) Klinische Psychologie und Psychotherapie auf 2,5, für den MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie auf 1,68, und für den MA Cognitive Neuroscience 1,47 festgesetzt (vgl. Anlage 2, Teil B, Abschnitt I. KapVO). b) Für den Bachelorstudiengang Psychologie ist kein Dienstleistungsimport abzuziehen. Denn anders als noch unter der alten Studienordnung (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VG 3 L 708.19 –) umfasst die neue Studienordnung (Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin vom 16. Juli 2020, Amtsblatt der Freien Universität Berlin 32/2020 vom 3. August 2020) keine außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden affinen Bereiche, so dass der CNW 2,99 ohne Abzug für die Lehreinheit Psychologie gilt. c) Die Studienordnung des Masterstudiengangs „Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ ist mit der Einrichtung des Masterstudiengangs „Cognitive Neuroscience“ außer Kraft getreten, vgl. § 15 der StO Cognitive Neuroscience. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin hat am 10. Dezember 2020 die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Cognitive Neuroscience“ erlassen, die im Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 14/2021 vom 7. Juli 2021 veröffentlicht wurde. Für diesen Studiengang besteht kein Lehrimport aus anderen Lehreinheiten, sodass der CNW mithin bei 1,47 liegt. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (vgl. § 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich – solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, zu § 12 KapVO Rn. 3) – vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU-Berlin und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Die festgelegten Anteilquoten im Sinne von § 12 KapVO von 0,5 (gegenüber 0,487 für den Berechnungszeitraum WS 2021/22 und SS 2022) für den BA Psychologie, von 0,2499 (genauso wie für den Berechnungszeitraum WS 2021/22 und SS 2022) für den MA Klinische Psychologie und Psychotherapie, von 0,1726 (genauso wie für den Berechnungszeitraum WS 2021/22 und SS 2022) für den MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie sowie von 0,078 (gegenüber 0 für den Berechnungszeitraum WS 2021/22 und SS 2022) für den MA Cognitive Neuroscience stehen nicht in einem Missverhältnis, sondern spiegeln die insoweit festgesetzten Zulassungszahlen von 128, 63, 43 bzw. 20. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA BA Psychologie 2,99 0,5 1,495 MA Klin. Psych. u. Psych.Thera. 2,5 0,2499 0,625 MA Arbeits- Org.- und Ges.psy. 1,68 0,1726 0,29 MA Cognitive Neuroscience 1,47 0,0775 0,1141 Ergebnis 1 2,5241 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den BA Psychologie eine Basiszahl von (310,7362 LVS x 2 = 621,4724 LVS : 2,5241 = 246,2154 x 0,5 =) 123,108. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. a) Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den BA Psychologie beanstandungsfrei einen Schwundfaktor von 0,96 errechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Psychologie von (123,108: 0,96 =) 128,2375 (ab-) gerundet 128 Studienplätzen. Anders als von Antragstellerseite aus einem Parallelverfahren vorgetragen, kann das Gericht nicht erkennen, dass die Schwundquotenberechnung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Soweit dort von „Schwundfaktorzeit: 8 Semester“ die Rede ist, handelt es sich lediglich um einen Schreibfehler. So lässt sich der entsprechenden Berechnung ohne Weiteres entnehmen, dass die Antragsgegnerin hier insgesamt sechs Semester berücksichtigt hat. Zudem kann die Kammer auch nicht erkennen, warum die Antragsgegnerin die Schwundquote zu optimistisch berechnet habe. Soweit die Antragstellerseite aus einem Parallelverfahren diesbezüglich auf einen Artikel von Zeit Campus verweist, wonach der streitbefangene Studiengang 137 Studienanfänger und 106 Absolventen pro Jahr haben soll, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Anzahl der Absolventen pro Jahr hierfür nicht maßgeblich ist. Vielmehr ergibt sich aus § 16 KapVO, dass die Studienanfängerzahl zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. b) Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den oben dargestellten Berechnungen und den für die jeweilige Lehreinheit aufgrund einer nachvollziehbaren Schätzung ermittelten Schwundquoten folgende jährliche Aufnahmekapazitäten: - MA Klinische Psychologie und Psychotherapie (246,2154 x 0,2499 = 61,5292 : 0,98 =) 62,7849 (auf-) gerundet 63 Studienplätze, - MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie (246,2154 x 0,1726 = 42,4968 : 1 =) 42,4968 (auf-) gerundet 43 Studienplätze, - MA Cognitive Neuroscience (246,2154 x 0,0775 = 19,0817 : 0,95 =) 20,086 (ab-) gerundet 20 Studienplätze. 10. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einschreibstatistik (Stand 7. November 2022) sind im ersten Fachsemester im Studiengang - BA Psychologie bereits 130 Immatrikulierte bei einer Kapazität von 128, - MA Klinische Psychologie und Psychotherapie 63 Immatrikulierte bei einer Kapazität von 63, - MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie 42 Immatrikulierte bei einer Kapazität von 43, - MA Cognitive Neuroscience bereits 27 Immatrikulierte bei einer Kapazität von 20 immatrikuliert. Danach stehen im Wintersemester 2022/2023 nach der errechneten Aufnahmekapazität keine freien Aufnahmekapazitäten im Studiengang für die Antragstellerseite zur Verfügung. 10. Eine verbleibende Kapazität folgt schließlich auch nicht daraus, dass im Masterstudiengang Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie noch ein Platz unbelegt ist. Eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze ist bereits nicht zwingend vorgesehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 –, juris) folgen würde, wonach frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn die Kapazität der Lehreinheit ist auch insgesamt erschöpft. Ob die Lehreinheit insgesamt noch Kapazität aufweist, wäre danach wie folgt zu ermitteln: Zunächst wäre die Auslastung der jeweiligen Studiengänge unter Berücksichtigung der errechneten Kapazität und der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden zu betrachten. Etwaige freie Plätze bzw. Überbuchungen in den einzelnen Studiengängen wären mit dem für diese Studiengänge ermittelten Curricularanteil (CA) zu multiplizieren. Um die Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtkapazität zu ermitteln, wären die für die einzelnen Studiengänge ermittelten Produkte (freie Plätze bzw. Überbuchungen multipliziert mit dem Curricularanteil) miteinander zu verrechnen. Studiengang Kapazität Belegung Gewichteter Curricularanteil CA(p) Produkt BA Psychologie 128,2375 130 1,495 -2,6349 MA Klin. Psych. u. Psych.Thera. 62,7849 63 0,625 -0,1344 MA Arbeits- Org.- und Ges.psy. 42,4968 42 0,29 0,1441 MA Cognitive Neuroscience 20,086 27 0,1141 -0,07888 Ergebnis 253,6052 262 3,7022 Bei Anwendung dieser Formel ergibt sich, dass trotz eines frei gebliebenen Platzes im Masterstudiengang Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie die Gesamtkapazität um (aufgerundet) 254 Plätze überschritten ist und insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität besteht. 11. Die Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2001 – OVG 5 NC 13.01 –). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 – VG 3 A 69.01 u.a. –). Unabhängig hiervon mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerseite jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 –, juris). 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.