Beschluss
3 L 434/22
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0125.3L434.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Abschluss Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2022/23 an erstrebt wird – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass kein Anspruch der Antragstellerin auf innerkapazitäre Aufnahme wegen außergewöhnlicher Härte besteht (unten I.). Zudem sind in dem betreffenden Studiengang über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 vom 17. Mai 2022 und 5. Juli 2022 (Mitteilungsblatt/Bulletin der Antragsgegnerin Nr. 53/2022 vom 14. Juli 2022, Seite 7) festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen für das Wintersemester, die nach den Angaben der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 mit 56 Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden (unten II.). I. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf vorläufige innerkapazitäre Zulassung nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen von der Antragsgegnerin wegen des – hier allein in Betracht kommenden – Vorliegens eines außergewöhnlichen Härtefalls hätte ausgewählt werden müssen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin in Anbetracht des inzwischen fortgeschrittenen Wintersemesters überhaupt noch über ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis verfügt (vgl. zu einem zurückliegenden Semester OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2016 – OVG 5 NC 23.15 –, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2012 – VG 30 L 332.12 –, juris Rn. 45). Denn die Voraussetzungen für eine härtefallbedingte Zulassung im Wege der Vorabquote sind nicht erfüllt. Dies bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 9. Oktober 2019 (BerlHZG), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 450), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHZVO) vom 4. April 2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (GVBl. S. 31) sowie in Verbindung mit der Zulassungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang „Recht für die öffentliche Verwaltung“ des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Antragsgegnerin vom 3. April 2013 (Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 31/2013 vom 1. August 2013 – ZulO RöV-MA). Danach sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen mindestens zwei Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte abzuziehen und die entsprechenden Bewerber/innen insoweit nach der in § 6 BerlHZVO bestimmten Quotierung vorrangig zu berücksichtigen. Der Sonderantrag auf Geltendmachung einer außergewöhnlichen Härte vom 9. Juli 2022 dürfte zwar entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wirksam gestellt worden sein. Er befindet sich mit einer erkennbar von der Antragsgegnerin erstellten Nummerierung im Verwaltungsvorgang (vgl. Bl. 3: „SO-89324, SO-89325“) und ist dieser folglich zugegangen, ohne freilich mit einem Eingangsvermerk versehen oder bearbeitet worden zu sein. Dass die Antragstellerin weder mit dem Online-Zulassungsantrag noch im Schriftverkehr Unterlagen vorgelegt hat, die den geltend gemachten Härtefall belegen, dürfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der wirksamen (Härtefall-)Antragstellung unschädlich sein. Es ist der Antragstellerin nicht verwehrt, im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie bereits in einem früheren Zulassungsverfahren geltend zu machen und hierzu auf in jenem Verfahren eingereichte Unterlagen Bezug zu nehmen, zumal sie zugleich angeboten hat, sie erneut vorzulegen. Im Übrigen sind in der Zulassungsordnung des besagten Studiengangs, welche notwendige Elemente eines wirksamen Antrags aufzählt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Buchst. a bis f ZulO RöV-MA), härtefallbezogene Unterlagen nicht genannt. Es ist jedoch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin – wie schon früher im Auswahlverfahren für den Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung – weiter daran festhält, dass die vorgetragenen Umstände die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht tragen (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2023). Eine solcher Härtefall ist – erst – dann gegeben, wenn in der eigenen Person der Antragstellerin liegende besondere gesundheitliche, familiäre, behinderungsbedingte oder soziale Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Ein solcher liegt auch vor, wenn einem Bewerber oder einer Bewerberin mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen die Aufnahme eines Studiums an einem anderen Studienort als im Land Berlin nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang länger als vier Semester dauern würde. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt (vgl. 10 Abs. 2 Satz 2 BerlHG und § 15 BerlHZVO). Die Härtefallklausel hat die Funktion, innerhalb eines sonst notwendig schematisierenden Auswahlsystems für Massenverfahren einen Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall zu schaffen. Sie soll die Chancengleichheit unter den Bewerbern wahren. Nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufszieles gehindert und niemandem dieser Weg in unzumutbarer oder unbilliger Weise erschwert werden. Daraus folgt aber auch, dass die Härtefallklausel nicht anderen Zwecken dienen soll und darf. Nachteile, die nur unwesentliche oder noch zumutbare Erschwernisse auf dem Weg der Verwirklichung der Berufsentscheidung darstellen, können nicht durch eine vergaberechtliche Bevorzugung ausgeglichen werden. Die Zulassung kann daher nicht als Ausgleich für ein aus sonstigen Gründen schweres Schicksal erfolgen. Bei der Beurteilung derartiger Härtefälle muss wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (vgl. jüngst VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – VG 3 L 249/22 –). Demnach müssen in der Person oder in den Lebensumständen des Bewerbers außerordentlich schwerwiegende Umstände vorliegen, die bei einer Verzögerung der Aufnahme des Studiums den endgültigen Ausschluss von diesem Studium zur Folge haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 7 CE 04.3255 –, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Betreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder beruft, ist darauf hinzuwiesen, dass der besondere Privilegierungsgrund der Kinderversorgung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 BerlHZVO a.F. mit der zum 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Fassung der BerlHZVO entfallen ist (vgl. GVBl. S. 756). Dass die Betreuung der beiden Kinder für sich genommen eine außergewöhnliche Härte begründen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Legt man die Angaben der Antragstellerin zu der Betreuung ihres mit einem Grad der Behinderung von 70 eingestuften Ehemannes zugrunde, so hat sie ihr Bachelorstudium zwar unter durchaus schwierigen familiären Umständen absolviert. Sie hat dieses Studium allerdings trotz dieser Widrigkeiten zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht und sich damit für eine entsprechende Berufstätigkeit qualifiziert, die auch die – für die Antragstellerin nach eigenen Angaben vordringliche – Möglichkeit einer auskömmlichen Versorgung der Familie eröffnet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die sofortige Zulassung zu dem konsekutiven Masterstudiengang die durch die gesundheitliche und finanzielle Lage des Ehemannes bedingten Schwierigkeiten der Lebensführung ausgleichen könnte. Soweit die Antragstellerin weiter auf den Krieg in der Ukraine Bezug genommen und ihre Sorge vor „zunehmenden familiären Angelegenheiten“ zum Ausdruck gebracht hat (vgl. den Antrag vom 9. Juli 2022, Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs), ist nicht nur der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, sondern auch ein durchgreifender Zusammenhang mit der Aufnahme des Masterstudiums nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat hierzu auch im Eilverfahren nicht näher vorgetragen. II. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Öffentliche Verwaltung für den das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 umfassenden Berechnungszeitraum hält einer summarischen Prüfung stand (vgl. auch bereits die Beschlüsse der Kammer vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 –, juris, betreffend das Wintersemester 2021/22; vom 24. März 2021 – VG 3 L 461/20 –, juris, betreffend das Wintersemester 2020/21; sowie vom 29. Juli 2020 – VG 3 L 131/20 u.a. –, betreffend das Sommersemester 2020, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 – OVG 5 NC 125/20 –, juris). 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen und das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Allgemeine Verwaltung am gleichnamigen Fachbereich 3, welcher neben dem Studiengang Öffentliche Verwaltung/Bachelor die Bachelor-Studiengänge Öffentliche Verwaltung/dual (seit dem Wintersemester 2021/22), Public und Nonprofit-Management, Recht für die Öffentliche Verwaltung LL.B. (ehemals Ius) und Verwaltungsinformatik, ferner die konsekutiven Master-Studiengänge Nonprofit-Management und Public Governance sowie Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) umfasst, im Kapazitätsberechnungsbogen als Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) 27 Stellen für Hochschullehrer/innen zugrunde gelegt, wobei es sich bei einer Professur (Prof. Y…) um eine vorgezogene, seit 1. April 2020 besetzte Nachfolgeprofessur handelt, die zwar nicht als eigene Planstelle im Stellenplan des Fachbereich aufgeführt wird, aber gleichwohl zu berücksichtigen ist. Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039 [1070]) 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LVVO bezogen auf die einzelne Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Hinzu kommt eine 0,5 Stelle für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben / eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in Kategorie B, für die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Ziffer b LVVO die Regellehrverpflichtung von 22 LVS zugrunde zu legen ist, mithin 11 LVS anzusetzen sind. Hinzu kommt weiter eine 0,375 Stelle für eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in im Professorinnenprogramm PPIII, für die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 9 LVVO 8 LVS zugrunde zu legen, mithin 3 LVS anzusetzen sind. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot in Höhe von (27 x 18 + 11 + 3 =) 500 LVS. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen sind nur teilweise anzuerkennen, nämlich nicht 61,05 LVS, sondern lediglich 48,9 LVS (= 23,25 + 23,65 + 2). Der Berechnung der Ermäßigungen liegen die einschlägigen Bestimmungen der §§ 9, 10 LVVO in Verbindung mit der Richtlinie des Präsidenten zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2019 (Mitteilungsblatt 34/2019) – Richtlinie – zugrunde. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. a. Die angesetzten Verminderungen nach § 9 Abs. 1 LVVO von 23,25 LVS sind in vollem Umfang anzuerkennen. Die Verminderung für die Tätigkeit als Dekan (9 LVS – Prof. Kraatz gemäß Bescheid vom 25. November 2021), die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO ausdrücklich genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Verminderung 2,25 LVS für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a LVVO aufgeführte Tätigkeit von Prof. R… als Studiendekanin (Bescheid vom 25. Oktober 2021). Ebenso anzuerkennen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO die Ermäßigungen von Lehrverpflichtungen für Tätigkeiten als Vorsitzende der Prüfungsausschüsse in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management bzw. Nonprofit-Management und Public Governance (2 LVS – Prof. F… laut Bescheid vom 20. Dezember 2021) sowie in den Studiengängen Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B. und LL.M.), Verwaltungsinformatik und Öffentliche Verwaltung (4,5 LVS – Prof. J… gemäß Bescheid vom 31. August 2020), wobei die letztgenannte Verminderung im Rahmen des § 2 Nr. 6 und § 4 der genannten Richtlinie liegt. Die unterschiedlichen Ermäßigungen für den Vorsitz von Prüfungsausschüssen lassen sich durch die unterschiedliche Anzahl der zu betreuenden Prüfungsausschüsse mit jeweils verschiedenen Studienanfängerzahlen rechtfertigen. Die Verminderungen für eine Studienfachberatertätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 LVVO) sind nach den Angaben der Antragsgegnerin wie folgt glaubhaft gemacht: 2 LVS für Prof. Lück-Schneider im Studiengang Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 31. August 2020), 0,5 LVS für Prof. Y… im Studiengang Öffentliche Verwaltung (dual) (Bescheid vom 15. Juni 2021) sowie 2 LVS für Prof. P… im Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ (Bescheid vom 18. Oktober 2021) und 1 LVS für Prof. H… im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance (Bescheid vom 20. Dezember 2021). b. Auf der Grundlage der § 9 Abs. 2 und Abs. 4 LVVO sind Deputatsverminderungen in Höhe von (12,5 + 11,15 =) 23,65 LVS anzuerkennen. aa. Gemäß § 9 Abs. 2 LVVO kann die Dienstbehörde oder Personalstelle an Fachhochschulen für Aufgaben und Funktionen, insbesondere Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Hochschule wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen, einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Berücksichtigungsfähig sind danach folgende Ermäßigungen im Umfang von 12,5 LVS: Eine Ermäßigung um jeweils 1 LVS für Prof. J… für die Wahrnehmung seiner Funktion als Praktikumsbeauftragter für die Studiengänge Recht (Ius)/Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B. und LL.M.) sowie um jeweils 1 LVS für die Leitung der vorgenannten Studiengänge (insgesamt 4 LVS, Bescheide vom 31. August 2020), um 1 LVS für Prof. J… als Praktikumsbeauftragte des Studiengangs Verwaltungsinformatik (Bescheid vom 31. August 2020), um 2 LVS für Prof. X… als Praktikumsbeauftragter für den Studiengang Öffentliche Verwaltung (Bescheid vom 18. Oktober 2021) sowie um 2,5 LVS für Prof. Y… als Praxisbeauftragter sowie als Leiter des Studiengangs „Öffentliche Verwaltung (dual)“ (Bescheide von 15. Juni 2021). Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass Prof. F… für die Leitung des Bachelorstudiengangs Public und Nonprofit-Management eine Ermäßigung von 2 LVS und Prof. M… für die Leitung des Studiengangs Nonprofit-Management und Public Governance eine Verminderung von 1 LVS erhalten haben (vgl. jeweils Bescheide vom 20. Dezember 2021). Es ist plausibel, dass mit der Betreuung von 80 respektive 40 Studienanfängerplätzen und mit dem Koordinationsaufwand für die Durchführung eines gemeinsamen Studiengangs mit der Hochschule für Technik und Wirtschaft – HTW – einschließlich jeweiliger Fachberatung eine größere Belastung einhergeht (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners v. 1. Dezember 2022 im Leitverfahren VG 3 L 449/22). Die Verminderung um 1 LVS für Prof. Q…-X… als Leiterin des Studiengangs Verwaltungsinformatik (dual) / Verwaltungsinformatik (VI) ist hingegen nicht berücksichtigungsfähig, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht bestand (vgl. Bescheid vom 18. Juli 2022). bb. Die geltend gemachten Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, wonach an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewährt werden kann, sind wie folgt berücksichtigungsfähig: Prof. G...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22) für die drei Forschungsvorhaben x… für Prof. K…3,35 LVS (Wintersemester 2021/22) für die Forschungsvorhaben (1) „P…“ und (2) „Q…“, für Prof. P…3,35 LVS (Wintersemester 2021/22): für die Forschungsvorhaben x…“ und (2) „Die klagebefugnisvermittelnde Norm im Verwaltungsprozess“; für Prof. X…3,35 LVS (Wintersemester 2021/22): „I...“; für Prof. X… 1,7 LVS (Wintersemester 2021/22): Evaluierung und Fortentwicklungsbedarf des Klimaschutzrechts; für Prof. Y...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22): „Q...“; für Prof. R...3,35 LVS (Wintersemester 2021/22): „G...“ (vgl. jeweils die Bescheide vom 13. Dezember 2021). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Forschungsermäßigungen jeweils nach Feststellung der Vereinbarkeit mit der Lehre durch den Fachbereichsrat in dessen Sitzung vom 9. Juni 2021 sowie nach Befürwortung der zuständigen Forschungskommission erteilt wurden. Die erteilten Ermäßigungen schöpfen dabei die Höchstanzahl des in § 2 Nr. 13 der Richtlinie vorgesehen Rahmens von 1 bis 4 LVS nicht aus. Die Forschungsvorhaben wurden in den Anträgen und Bescheiden hinreichend präzise dargestellt; Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens sind nicht erkennbar. Ferner ist die mit Bescheid vom 27. September 2021 gewährte Ermäßigung für Prof. Kraatz um 0,5 LVS als Beauftragter des Präsidenten für die Glienicker Gespräche (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) für den jahresbezogenen Semesterdurchschnitt voll zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Deputatsverminderungen sind folglich gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für die durchschnittliche Aufnahmekapazität (21,8 : 2 + 0,5 =) 11,4 LVS abzugsfähig. Die für das Sommersemester 2022 von der Antragsgegnerin weiter geltend gemachten Deputatsverminderungen in Höhe von (7 x 3,35 =) 23,45 LVS gemäß Bescheiden vom 13. Dezember 2021 gelten hingegen erst ab dem 1. April 2022 und liegen damit nach dem maßgeblichen Stichtag des 15. Januar 2022 (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 6. April 2020 – VG 3 L 543/19 – juris, Rn. 18). Für die stichtagsbezogene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO wären grundsätzlich die Deputatsverminderungen für das vorausgehende Sommersemester 2021 maßgeblich. Da die Antragsgegnerin diese im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt hat, können sie keinen Eingang in die Berechnung finden (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 22. Dezember 2022 im Leitverfahren VG 3 L 434/22; ferner VG Berlin, a.a.O.). Ob die Deputatsverminderungen im Sommersemester 2022 angesichts der Bescheidung am 13. Dezember 2021 – also vor dem Stichtag – bereits als erkennbare „wesentliche Änderungen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO im Vergleich zum Sommersemester 2021 berücksichtigt werden könnten, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn auch wenn man die von der Antragsgegnerin veranschlagten 23,45 LVS nicht hinzurechnet und einen Semesterdurchschnitt von nur 11,4 LVS zugrunde legt, erhöht sich in der Gesamtberechnung weder die Studienplatzkapazität (vgl. unten 8.) noch die Fachbereichskapazität (vgl. zur Querverrechnung unten 9.) über die tatsächliche Belegungszahl hinaus. c. Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 6 LVVO, wonach die Dienstbehörde oder Personalstelle Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach Anhörung des Fachbereichs für die Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung im Rahmen eines Forschungskonzeptes der Hochschule mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung eine befristete Ermäßigung um bis zu 9 LVS gewähren kann, soweit die dadurch bedingte Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen wird und die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sind hinsichtlich der 4 LVS für Prof. J... im Wintersemester 2021/22 für das Drittmittelvorhaben „S...)", Laufzeit bis März 2022 (Bescheid vom 25. Februar 2020) berücksichtigungsfähig, wobei sie für den jahresbezogenen Semesterdurchschnitt nur hälftig – mithin mit 2 LVS – in Anschlag zu bringen sind. Weitere in den Kapazitätsunterlagen enthaltene Deputatsermäßigungen gemäß § 9 Abs. 6 LVVO hat die Antragsgegnerin hingegen zu Recht nicht in Abzug gebracht, weil sie entweder nach dem Stichtag des 15. Januar 2022 liegen (vgl. bis zu 4 LVS für Prof. W... gemäß Bescheid vom 29. August 2022 sowie bis zu 4 LVS Prof. Y... gemäß Bescheid vom 30. August 2022) oder zum Stichtag noch nicht gewährt waren (vgl. bis zu 6 LVS Prof. Y... für das Wintersemester 2021/22 gemäß Bescheid vom 24. Mai 2022). d. Soweit von Antragstellerseite teilweise eingewandt worden ist, dass die Deputatsverminderungen gemäß § 6 Nr. 5 der Richtlinie zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen an der Antragsgegnerin vom 30. April 2021 (Mitteilungsblatt/Bulletin 15/2021 der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021) die Höchstgrenze von 7% nicht überschreiten dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die genannte Grenze nur auf (berechtigte) Ermäßigungen des Lehrdeputats gemäß § 9 Abs. 2 und 4 LVVO bezieht. Diese betragen nach den Ausführungen oben 23,65 LVS und belaufen sich damit auf nur 4,73% von 500 LVS Gesamtlehrverpflichtung. 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich erteilt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die dem bereits genannten Berechnungsstichtag 15. Januar 2022 vorausgehenden Semester sind das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2020/2021. Der Lehreinheit standen im Wintersemester 2020/2021 Lehraufträge im Umfang von ([2.225,60 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Öffentliche Verwaltung + 817 erteilte/geleistete Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 743 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht-Ius + 146 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) + 395 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) + 604,50 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 379 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 5.310,10] : 18 =) 295,01 LVS (statt der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten 267,6 LVS) – abzüglich 9 LVS Vertretung wegen Deputatsminderung nach § 10 LVVO – also 286,01 LVS zur Verfügung, die vollständig in die Kapazitätsberechnung eingehen. Dabei sind die erteilten Lehrauftragsstunden in den Studiengängen Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management und Public Governance, wie die Kammer bereits wiederholt entschieden hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 – juris Rn. 22, sowie vom 24. März 2021 – VG 3 L 461/20 –, juris Rn. 18 f.), entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin voll anzusetzen. Aus der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 vom 17. Mai und 5. Juli 2022 geht hervor, dass die Festsetzung der Zulassungszahlen insgesamt (ausschließlich) bei der Antragsgegnerin erfolgt, die beiden Studiengänge also bei dieser angesiedelt sind. Es fehlt auch (weiterhin) an einer Erläuterung, weshalb die erteilten Lehrauftragsstunden dennoch nur mit 50% anzusetzen sein sollten. Allein aus dem Umstand, dass es sich um Kooperationsstudiengänge mit der HTW handelt, folgt dies nicht. Sollte dem Ansatz die Erwägung zugrunde liegen, dass Kapazität (in nicht dargelegtem Umfang) auch durch Studierende der HTW in Anspruch genommen werde, ginge dies fehl. Dies ergibt sich zum einen aus der mutmaßlich alleinigen Zuordnung der Studiengänge zur Antragsgegnerin. Zudem müsste anderenfalls auch in vergleichbarem Umfang (also gleichsam die andere fehlende Hälfte) Kapazität (im Sinne von Import) durch die HTW in diese Studiengänge fließen. Ein solcher Import wurde jedoch von der Antragsgegnerin nicht angegeben bzw. eindeutig identifiziert. Ebenso wenig ist Antragsgegnerin darin zu folgen, dass von diesen Lehrauftragsstunden insgesamt 18 LVS für Gastdozenten/-professoren wegen Erteilung zur Vakanzvertretung in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO außer Acht zu lassen wären. So hat die Antragsgegnerin weder dargetan, welche Stellen vakant waren, noch durch welche Lehraufträge sie kompensiert worden wären und worin der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag bestanden hätte (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 3. Februar 2022 – VG 3 L 506/21 – a.a.O., und vom 24. Februar 2010 – VG 3 L 568.09 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Solcher Erläuterungen hätte es aber bedurft. Denn maßgeblich sind im Ausgangspunkt die der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen (s.o. unter I.1.). Somit trägt auch nicht der Gedanke, durch eine „Vakanzverrechnung“ würde vermieden, sowohl die tatsächlich nicht besetzten Stellen als auch die dem Ausgleich dieser Stellen dienenden Lehrauftragsstunden – gleichsam doppelt – kapazitätserhöhend in Ansatz zu bringen. Auch ist der weitere von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug von Lehrauftragsstunden in Höhe von 2 LVS in Bezug auf drittmittelfinanzierte Forschung nicht berücksichtigungsfähig. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt, für welche Lehraufträge im Einzelnen ein Drittmittelbezug bestehen soll, noch inwiefern der Abzug gemäß § 10 Satz 2 oder 3 KapVO gerechtfertigt wäre. Im Sommersemester 2021 wurden Lehraufträge im Umfang von ([1191 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang öffentliche Verwaltung + 435 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Verwaltungsinformatik + 82 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Recht für die Öffentliche Verwaltung (LL.B.) + 162 erteilte Lehrauftragsstunden im LL.M.-Studiengang Recht für die Öffentliche Verwaltung (LL.M.) + 656 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Public und Nonprofit-Management + 148 erteilte Lehrauftragsstunden im Studiengang Nonprofit-Management und Public Governance = 2.674] : 18 = 148,56 LVS) – abzüglich 9 LVS für Deputatsminderungen nach § 10 LVVO, welche die Antragsgegnerin mit der Mitwirkung von Prof. Lück-Schneider an dem Bund-Länder Projekt eGov-Campus (eGov-WB Berlin) der Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Zusammenhang mit dem verwaltungsübergreifenden Weiterbildungsangebot eGovernment/Verwaltungsinformatik begründet hat (vgl. Schriftsatz vom 4. Januar 2023 im Leitverfahren VG 3 L 434/22) – also 139,56 LVS vergeben. Bezüglich der gemeinsamen Studiengänge mit der HTW gilt das oben Gesagte. Diese Lehrauftragsstunden gehen – mangels Abzugs wegen Vakanzvertretungen aus den oben genannten Gründen – vollständig in die Kapazitätsberechnung ein. Gleiches gilt – siehe oben – für den Abzug von 10 LVS drittmittelfinanzierter Forschung. Durchschnittlich standen mithin Lehraufträge im Umfang von (286,01 LVS + 139,56 LVS] : 2 =) 212,78 LVS zur Verfügung. Soweit von Antragstellerseite teilweise moniert worden ist, dass die zugrunde gelegten Lehrauftragsstunden nicht für das Studienjahr 2021/22, sondern für das Studienjahr 2020/2021 vorgelegt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Stichtag des 15. Januar 2022 ein im Wintersemester 2020/2021 liegender Zeitpunkt maßgeblich ist. Nachträgliche Änderungen sind nur zu berücksichtigen, soweit diese wesentlich sind (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO). Dass es solche wesentlichen Änderungen nach dem Stichtag gegeben hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. 4. Es gibt keine Angaben dazu, dass Titellehre stattgefunden hätte. 5. Das unbereinigte und – da ein Dienstleistungsexport nicht ersichtlich ist – auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (500 LVS – 48,9 LVS + 212,78 LVS =) 663,88 LVS. Dass die Antragsgegnerin nicht in der KapVO aufgeführte Veranstaltungen mit unzulässiger kapazitätsbegrenzender Wirkung einberechnet hätte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 30 L 663/21 –, juris Rn. 7 ff., zu dem Studiengang Angewandte Hebammenwissenschaft), ist nicht ersichtlich. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage der einzelnen Studierenden in der Lehreinheit gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a beträgt der CNW für den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) 2,43. In Ermangelung eines Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten für den streitgegenständlichen Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO) entspricht dies zugleich dem Curriculareigenanteil. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anlage 1 (unter II) zur KapVO für die einzelnen Studiengänge folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 2,43 0,100 0,243 Öffentliche Verwaltung (B.A.) 3,90 0,300 1,170 Öffentliche Verwaltung (dual) (B.A.) 3,90 0,150 0,585 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 4,10 0,150 0,615 Verwaltungsinformatik (B.A.) 4,35 0,100 0,435 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) 3,83 0,100 0,383 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 2,73 0,100 0,273 Gesamt 3,704 In den Studiengängen Public und Nonprofit-Management (B.A.) und Nonprofit Management und Public Governance (M.A.) sind die vollen in Anlage 2 zur KapVO angegebenen CNW anzusetzen, da aus den oben genannten Gründen auch hier keine pauschale Halbierung wegen der Kooperation mit der HTW anzuerkennen ist. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Allgemeine Verwaltung, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 [unter II] zur KapVO) errechnet sich für den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (M.A.) eine Basiszahl von (663,88 x 2 = 1.327,76 : 3,704 = 358,4665 x 0,1 =) 35,8467. 7. Diese Basiszahl ist grundsätzlich um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 KapVO), die vorliegend mit 0,9775 anzusetzen ist. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Studiengang eine Kapazität von (35,8467 : 0,9775 = 36,67) (auf-)gerundet 37 Studienplätzen. 8. Danach stehen im Wintersemester 2022/2023 nach der errechneten Aufnahmekapazität keine freien Aufnahmekapazitäten im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (Master) für die Antragstellerseite zur Verfügung. Für die weiteren dem Fachbereich 3 zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den oben dargestellten Berechnungen und den für den jeweiligen Studiengang aufgrund einer nachvollziehbaren Schätzung ermittelten Schwundquoten folgende jährliche Aufnahmekapazitäten: · Öffentliche Verwaltung – Bachelor (663,88 x 2 : 3,704 x 0,3 = 35,85 : 0,9 =) 119,49, (ab-)gerundet 119 Studienplätze zuzüglich 40 Studienplätzen anlässlich der Kooperation der Antragsgegnerin mit der Senatsverwaltung für Finanzen vom 29. Mai 2020, davon 60% im Wintersemester, mithin 96 Studienplätze · Public und Nonprofit Management [(663,88 x 2 : 3,704 x 0,15 = 53,77 : 0,7995 =) 67,25 : 2 =] 33,63, (auf-)gerundet 34 Studienplätze, · Verwaltungsinformatik (dual) (663,88 x 2 : 3,704 x 0,1 = 35,85 : 1 =) 35,85, (auf-)gerundet 36 Studienplätze, · Recht für die Öffentliche Verwaltung – Bachelor (663,88 x 2 : 3,704 x 0,1 = 35,85 : 1 =) 35,85, (auf-)gerundet 36 Studienplätze. · Nonprofit Management und Public Governance (663,88 x 2 : 3,704 x 0,1 = 35,85 : 0,961 =) 37,30, (ab-)gerundet 37 Studienplätze Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einschreibstatistik sind im ersten Fachsemester im Studiengang · Öffentliche Verwaltung / dual bereits 96 Studierende immatrikuliert bei einer Kapazität von 96, · Public und Nonprofit Management bereits 43 immatrikuliert bei einer Kapazität von 34, · Verwaltungsinformatik (dual) bereits 41 immatrikuliert bei einer Kapazität von 36, · Recht für die Öffentliche Verwaltung – Bachelor bereits 39 immatrikuliert bei einer Kapazität von 36, · Recht für die Öffentliche Verwaltung – Master bereits 56 immatrikuliert bei einer Kapazität von 37, · Nonprofit Management und Public Governance bereits 46 immatrikuliert bei einer Kapazität von 37. Vorgenommene Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 –, juris, Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 – OVG 5 NC 13.01 –). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerberinnen und -bewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 – VG 3 A 69.01 u.a. –). Vielmehr hat die Antragsgegnerin dargetan, dass sich die Überbuchungen mit Prognoseschwierigkeiten erklären lassen, die das Annahmeverhalten betreffen und darin ihre Ursache haben, dass Mehrfachbewerbungen zulässig sind und das Verfahren über hoschschulstart.de einen strengen Rahmen vorgibt. Damit soll – studierendenfreundlich – in jedem Fall sichergestellt werden, dass die festgelegten Kapazitätszahlen erreicht werden. Es ist ferner kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin im Lichte der Mindestgröße von Regellehrveranstaltungen an Fachhochschulen von 40 Studierenden laut Anlage 2 der KapVO (unter III.3) die festgesetzten Zahlen auf 40 Studienplätze bzw. eine durch 40 teilbare Zahl von Studienplätzen aufrundet (vgl. hierzu und zum Vorgehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 – OVG 5 NC 125/20 –). Im Übrigen mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 –, juris). 9. Eine verbleibende Kapazität in einem der ausgelasteten Studiengänge im Fachbereich 3 folgt schließlich auch nicht daraus, dass in dem Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) 1 festgesetzter Platz freigeblieben ist (vgl. die Aufstellung der Zulassungszahlen, Stand 18. Oktober 2022, im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 im Verfahren VG 3 L 449/22, S. 2) und dies kapazitätserhöhend im Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (M.A.) berücksichtigt werden müsste. Die Kapazitätsberechnung ergibt zunächst für den Masterstudiengang Recht für die öffentliche Verwaltung lediglich eine Kapazität von 37 Studienplätzen anstatt der festgesetzten 40. Im Übrigen ist eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze auch nicht zwingend vorgesehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich aber selbst dann nicht, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 –, juris) folgen würde, wonach frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn die Kapazität der Lehreinheit ist auch insgesamt erschöpft: Ausgehend von der Auslastung der jeweiligen Studiengänge unter Berücksichtigung der errechneten Kapazität und der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden sind etwaige freie Plätze bzw. Überbuchungen in den einzelnen Studiengängen mit dem für diese Studiengänge ermittelten Curricularanteil (CA) zu multiplizieren. Um die Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtkapazität zu ermitteln, sind die für die einzelnen Studiengänge ermittelten Produkte (freie Plätze bzw. Überbuchungen multipliziert mit dem Curricularanteil) miteinander zu verrechnen. Zugeordneter Studiengang Errechnete Kapazität Belegung Gewichteter Curricular-anteil CA(p) Produkt Öffentliche Verwaltung (B.A.) / dual 95,69 96 1,755 0,544 Public und Nonprofit-Management (B.A.) 33,63 43 0,615 5,763 Verwaltungsinformatik (dual) 35,85 41 0,435 2,240 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.B.) 35,85 39 0,383 1,206 Recht für die öffentliche Verwaltung (LL.M.) 36,67 56 0,243 4,697 Nonprofit-Management und Public Governance (M.A.) 37,30 46 0,273 2,375 Ergebnis 274,99 321 16,825 Bei Anwendung dieser Formel ergibt sich, dass die Gesamtkapazität um (auf-) gerundet 17 Plätze überschritten ist und insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität besteht. Im Ergebnis kann deshalb auch dahinstehen, ob für den Studiengang Verwaltungsinformatik dual trotz bislang fehlenden vollständigen Durchlaufs ein Schwundfaktor zugrunde zu legen ist (vgl. oben unter 8.), weil selbst ein hypothetisch überdurchschnittlich hoher Schwundfaktor von 0,8 hier nur zu 44,8 Studienplätzen (bei 40 festgesetzten Plätzen und 41 Immatrikulierten) führen würde, was sich angesichts der Überbuchung von 17 Plätzen nicht zu Gunsten der Antragstellerseite auswirken würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG.