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Beschluss

15 Nc 39/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0117.15NC39.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch bleibt erfolglos. Für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor- bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/2022 – Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor – begehren, stehen keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 5 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie im 1. Fachsemester des Bachelor- und Masterstudiengangs ist erschöpft. 6 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 (Zulassungszahlenverordnung) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 850), geändert durch die Verordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das jeweilige 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie auf 131 und im Masterstudiengang auf 116 festgesetzt. 7 Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit für die vorbenannten Studiengänge. 8 Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 hat für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) – durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), geändert durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), zu erfolgen (§§ 12 Satz 1, 13 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2021 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2021 erhobenen und gemäß dem Kapazitätserlass vom 22. Juni 2021 (213-7.01.02.02.06) zum Stichtag 15. September 2021 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017) (I.), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) (II.) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017 (III.). 9 I. Lehrangebot 10 Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) (1.) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) (2.) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017 (3.). 11 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: 12 Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 13 Aufgrund der Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zugewiesen und der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, verfügt die Lehreinheit Psychologie nach dem für das Berechnungsjahr 2021/2022 vorgelegten Stellenplan über 33,25 Stellen für Lehrpersonal. Zudem stehen ihr nach der vorgelegten Tabelle mit Stand 30. September 2021 „Zusätzliche Lehre“ über den Stellenplan hinaus aus Haushaltsmitteln (1 Stelle) bzw. Mitteln nach dem Sonder-Hochschulvertrag Psychologie (3 Stellen) weitere vier Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung. 14 Weitere Stellen sind nicht zu berücksichtigen. 15 Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 KapVO NRW 2017 führen Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität. Die Kapazitätsneutralität hält der Gesetzgeber für notwendig, um dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochwertigen Hochschulausbildung Rechnung zu tragen. 16 So ausdrücklich LT-Drs. 15/97, S. 34. 17 Hiernach sind weder die Stellen der Professoren K. und A. noch die Stellen(anteile) der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten C. , G. , L. , L1. , N. , N1. und O. – soweit ihre Stellen aus Drittmitteln finanziert werden – kapazitätswirksam. 18 Vgl. ausdrücklich zu den Stellen der Professoren K. und A. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 6; vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 20 m.w.N. 19 Für die Berechnung des Lehrangebots – und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter – rechtlich ohne Bedeutung sind in der Regel ferner die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und nach den Hochschulpakten oder dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen. Denn weder aus dem Gebot zur umfassenden Erschöpfung der Ausbildungskapazität noch aus dem Teilhaberecht Studierwilliger ergibt sich ein Anspruch des einzelnen Studienbewerbers darauf, dass die Hochschule ihre wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer einem bestimmten Studiengang zu Gute kommenden Weise einsetzt. 20 Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch für Personalmittel. 21 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, und vom 13. Oktober 2018 –13 C 50/18 –, jeweils www.nrwe.de und juris. 22 Die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Hochschulpakte enthalten keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. 23 Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 27. November 2017 – 15 Nc 13/17 – u. a., vom 6. Dezember 2016 – 15 Nc 13/16 – u. a., und vom 18. November 2016 – 15 Nc 37/156 – u. a., jeweils www.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 – (Hochschulpakt III), und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 – und – 13 C 98/13 –, jeweils www.nrwe.de und juris. 24 Sofern eine Hochschule allerdings solche Mittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Maßgeblich für die Kapazitätsberechnung ist in einem solchen Fall allein das durch die Hochschule für das jeweilige Fachsemester auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung tatsächlich geschaffene Lehrangebot. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2019 – 13 C 30/19 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 17, vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 3, vom 4. September 2017 ‑ 13 C 16/17 ‑, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 18, und vom 31. Mai 2016 – 13 C 22/16 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 3. 26 In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin fünf Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Mitteln des Masterprogramms 2014-2020 des Landes Nordrhein-Westfalen und damit aus Hochschulpaktmitteln, 27 vgl. hierzu die Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein Westfalen (MIWF) von November 2014, https://mkw.nrw/sites/default/files/media/document/file/vereinbarungen_masterprogramm_14-20_uni_duesseldorf.pdf, 28 in der Vergangenheit geschaffen worden sind, bei der Ermittlung der im aktuellen Berechnungszeitraum zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazität gemäß dem Kapazitätserlass vom 26. Januar 2021 nicht mehr berücksichtigt hat. Denn die gewährten Mittel und die davon geschaffenen Stellen dienten ausweislich der zitierten Vereinbarung lediglich dazu, ab dem Jahr 2014 bis letztmals zum Studienjahr 2020/2021 zusätzliche Masterstudienplätze zu schaffen. Dementsprechend ist ein Teil der genannten Mitarbeiterstellen bereits ausgelaufen und die noch existenten, bis 31. Dezember 2023 sukzessive auslaufenden weiteren Stellen – aktuell (teilzeit‑)besetzt mit den Mitarbeitern N2. , S. , T. , T1. und T2. – dienen dazu, den Lehrbedarf aufzufangen, der bedingt ist durch die erhöhten Zulassungszahlen der vergangenen Jahre in höheren Semestern des Masterstudiengangs; für eine Erhöhung der Studienanfängerzahlen im Bachelor oder Master im Wintersemester 2021/2022 stehen sie nicht zur Verfügung. 29 Keine weitere Stelle zu berücksichtigen war auch mit Blick auf die in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verlaufsübersicht der Beschäftigungsverhältnisse genannten, nicht aber im Stellenplan erwähnten, aus kapazitätsrelevanten Mitteln finanzierten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter L. (Stellenanteil 33,34 %), L1. (35 %) und N1. (25 %). Offen bleiben kann, ob dies schon deshalb gilt, weil die genannten Stellen zum 6. Dezember 2021 ausgelaufen sind. Denn angesichts der im Stellenplan vom 30. September 2021 – und damit im Hinblick auf die erst zum 6. Dezember 2021 endenden Beschäftigungsverhältnisse möglicherweise verfrüht – ausgewiesene Vakanz im Umfang einer (ganzen) Stelle in der Gruppe der aus Haushaltsmitteln beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, ergibt sich aus diesen Ungenauigkeiten der vorgelegten Unterlagen kein Anhaltspunkt dafür, dass über die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter weitere, dort nicht genannte Stellen zur Verfügung stehen. 30 Soweit sich gegenüber dem vorhergehenden Berechnungszeitraum die nach dem Stellenplan vorhandenen Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter von 21,75 Stellen auf 15,75 Stellen reduziert haben, ist dies unbedenklich. Es beruht neben der oben bereits überprüften kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung von Stellen aus dem HPMA auf der Tatsache, dass zwei weitere Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (4,00 DS) in solche für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (8,00 DS) umgewandelt worden sind, womit eine Ausweitung des Lehrangebots verbunden ist. Inwieweit durch Letzteres – wie vereinzelt geltend gemacht – Belange der Studienbewerber verletzt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt die Umwandlung von befristeten Stellen in unbefristete, dass die Antragsgegnerin ein etwaiges Bedürfnis für die Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen befristeten und unbefristeten Stellen erkannt hat. 31 Soweit darüber hinaus vereinzelt in Frage gestellt worden ist, ob in den letzten Jahren bei Veränderungen im Stellenplan im Rahmen des dabei vorzunehmenden Abwägungsvorgangs überprüft worden ist, ob (noch) ein angemessenes Verhältnis zwischen unbefristeten und befristeten Stellen besteht, sind schon kapazitätsrechtlich bedeutsame Veränderungen im Stellenplan ausweislich der der Kammer in den Vorjahren vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht ersichtlich. 32 Es gibt im Übrigen keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein bestimmtes Verhältnis zwischen befristetem und unbefristetem Personal zu erfüllen ist. Dies ergibt sich auch nicht – wie vereinzelt vorgebracht – aus den „Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 24. April 2012. Diese enthalten zwar die Empfehlung, Dauerstellenkonzepte aufzustellen, um die Anzahl der Dauerstellen in einem angemessenen Verhältnis zu den befristeten Qualifikationsstellen zu halten. Kapazitätsrechtliche Konsequenzen aus einem fehlenden Dauerstellenkonzept zeigt die Empfehlung jedoch nicht auf. Sie betont vielmehr die Notwendigkeit, dass die Zahl der befristeten Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler die der unbefristeten deutlich übersteigt. 33 Aus den hiernach nach dem Stellenplan verfügbaren 33,25 Stellen hat die Antragsgegnerin nach den Vorgaben der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV NRW) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), ein Lehrdeputat von 188,00 DS ermittelt: 34 Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 4 9 36 W2 Universitätsprofessor 4 9 36 Akademischer Oberrat auf Zeit 1 7 7 Akademischer Rat auf Zeit 5,5 4 22 Wissenschaftliche Mitarbeiter;befristet 15,75 4 63 Wissenschaftliche Mitarbeiter;unbefristet 3 8 24 Summe 33,25 188 35 Dies begegnet keinen Bedenken. 36 Die Deputatsstundenzahl von 188,00 DS hat die Antragsgegnerin wegen der bereits erwähnten vier Stellen „Zusätzliche Lehre“ nachvollziehbar um (4 x 4,00 DS =) 16,00 DS ‑ in der Kapazitätsberechnung fälschlich als Lehrauftragsstunden ausgewiesen ‑ auf insgesamt 204,00 DS erhöht. 37 Ein Erfordernis, das Lehrangebot über 204,00 DS weiter zu erhöhen, lässt sich den vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht entnehmen. 38 Das bei der Lehrangebotsberechnung prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip ist zwar zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, „dauerhaft“ mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. 39 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, vom 15. Mai 2009 – 13 C 20/09 –, und vom 27. April 2009 – 13 C 10/09 –, jeweils www.nrwe.de und juris. 40 Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Stelleninhaber eine individuell höhere Lehrverpflichtung haben, als sie mit der von ihnen besetzten Stelle abstrakt verbunden ist, bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Dies gilt auch für den wissenschaftlichen Beschäftigten T3. , soweit die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts zur „Verlaufsübersicht“ der befristet beschäftigten wissenschaftllichen Mitarbeiter korrigierend ausgeführt hat, sein – kapazitätswirksames – Lehrdeputat betrage nicht 0 DS, sondern 2,00 DS. Entsprechend den Angaben im Stellenplan wird er mit einem Stellenanteil von 0,5 auf einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter geführt. Dies ergibt nach dem Stellenprinzip ein Lehrdeputat von (0,5 x 4,00 =) 2,00 DS. 41 Durchgreifende Bedenken gegen die Kapazitätsberechnung ergeben sich auch nicht mit Blick auf die wiederholt in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der Befristung einzelner Verträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019 – 13 C 44/19 –, und vom 11. Juli 2016 ‑ 13 C 30/16 ‑, jeweils www.nrwe.de und juris; zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa Beschluss der Kammer vom 18. November 2015 – 15 Nc 37/15 –, www.nrwe.de und juris. 43 Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 7. 45 Abgesehen davon wahren aber die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge nach der mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 im Leitverfahren 15 Nc 39/21 übersandten dienstlichen Erklärung des Personaldezernenten der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WissZeitVG). 46 2. Lehrauftragsstunden: 47 Das Lehrangebot von 204,00 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen; die in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin als solche angeführten 16,00 DS resultieren, wie oben dargelegt, nicht aus Lehraufträgen, sondern aus zusätzlichen Stellen. 48 Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. 49 Soweit ausweislich der vorgelegten Übersicht mehrere Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Psychologie durch nicht der Lehreinheit angehörende Personen gehalten wurden, sind diese sämtlich kapazitätsneutral, weil sie entweder von Dozenten drittmittelfinanziert erbracht worden sind („Pflichtmodul G: Neurowissenschaftliche Psychologie“, „Modulfach C: Projektmodul I: Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben“ und „Modulfach K: Neurowissenschaftliche Psychologie I“) oder bereits als Fremdanteil klinisch-theoretische Medizin im Masterstudiengang Psychologie berücksichtigt sind („Modulfach D: Nebenfach Einführung in die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie“). 50 Keiner Klärung bedarf es, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 7, vom 20. November 2009 – 13 C 362/09 –, vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 –, und vom 12. Februar 2008 – 13 C 4/08 –, jeweils www.nrwe.de und juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 ‑ 15 Nc 44/20 ‑, vom 4. Dezember 2019 – 15 Nc 81/19 –, vom 6. Dezember 2016 – 15 Nc 13/16 –, und vom 14. November 2012 – 15 Nc 30/12 –, jeweils www.nrwe.de und juris. 52 Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, juris. 54 3. Dienstleistungsexport: 55 Ein Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge, der sich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkt, ist nicht berücksichtigt und nach den Unterlagen auch nicht in Ansatz zu bringen. 56 4. Bereinigtes Lehrangebot: 57 Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 58 188,00 DS + 16,00 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 204,00 DS. 59 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 60 Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularwert bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten, durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) neugefassten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (CN-Werte) für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. 40 % für einen Master-Studiengang ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten. 61 Gemessen daran hält der durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curricularwert von 2,28 einer rechtlichen Überprüfung stand. Er liegt kapazitätsfreundlich nicht nur am unteren Ende der innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen, 62 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 21 ff., 63 Bandbreite (2,20 - 3,40), sondern – weil insoweit einen niedrigeren Ausbildungsaufwand ausweisend – auch kapazitätsfreundlich unter dem Curricularwert, der sich – angesichts des vormals für den Diplomstudiengang Psychologie geltenden CN-Wertes von 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO 1994) – durch die Anwendung der nach Anmerkung 1 zu der Anlage 1 der KapVO NRW 2017 bei der alternativ möglichen pauschalierenden Berechnungsmethode mit (80 % von 4,0 =) 3,2 ergibt. Von dem Curricularwert 2,28 für den Bachelorstudiengang in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung ohne Anlass zu Beanstandungen gebliebener Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,18 für Dienstleistungsimporte zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin. 64 Auch der Ansatz eines Curricularwerts von 1,70 für den Masterstudiengang, der noch innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 vorgegebenen Bandbreite (1,10 – 1,70) liegt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 65 Der Bandbreitenregelung in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 liegt die Erwägung zu Grunde, dass den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein – von den Gerichten zu respektierender – Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Dieser ermöglicht ihnen, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Die Bandbreite erlaubt ihnen eine flexible Gestaltung der curricularen Struktur und der Betreuungsverhältnisse sowie die Setzung von Lehrschwerpunkten. Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bestimmung des konkreten Curricularwerts im freien Ermessen der Hochschule liegt. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 7 ff.; zum Gestaltungsspielraum auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris, Rdnr. 29. 67 Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert und dieser nicht unterschritten werden darf, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse des Studienbewerbers daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind – auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule – mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen. 68 Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die Curricularwertberechnung eingestellten Parametern. Hier können die Hochschulen zwar mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die in der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz), 69 abrufbar unter: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, 70 enthaltenen Richtwerte zurückgreifen. An deren Tragfähigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 71 Gründe für die Unterschreitung bzw. Überschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen und Untergrenzen der Anrechnungsfaktoren sind transparent zu machen und konkret studiengangbezogen zu begründen – etwa mit näher darzulegenden fachdidaktischen oder fachspezifischen Erwägungen, dem Beziehungsgeflecht mit anderen Veranstaltungen, Vorgaben in den Studien- oder Prüfungsordnungen, tatsächlichen Belegungszahlen oder sonstigen sachlichen Erwägungen. Auch insoweit ist den Hochschulen ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet sie keineswegs dazu, stets diejenigen Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu Grunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur schlechtesten Ausbildung führen. 72 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 13 ff. 73 Überschritten ist die Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Hochschule aber dann, wenn die von ihr angesetzten Werte zu einer unangemessenen oder gar willkürlichen Kapazitätsverminderung zu Lasten der Studierenden führen. 74 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 13 B 1507/20 u.a. –, S. 5 , n. v. 75 Gemessen daran sind substantiierte Einwendungen gegen den CN-Wert von 1,70 für den Masterstudiengang nicht vorgetragen. 76 Soweit vereinzelt eingewandt worden ist, dass die Gruppengröße von 5 für das Pflichtmodul C „Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben“ am unteren Rand der Bandbreite, die die Hochschulrektorenkonferenz für Projektmodule empfiehlt (Anrechnungsfaktor f = 0,5 bis 1, max. Teilnehmerzahl g = 5 bis 20), angesetzt und deshalb erläuterungsbedürftig sei, hat die Antragsgegnerin den Ansatz der Untergrenze der Empfehlung hinreichend konkret studiengangbezogen begründet. 77 Ausweislich der dem Schriftsatz vom 23. November 2021 im Verfahren 15 Nc 185/21 beigefügten Stellungnahme fließt ein Großteil der Lehrleistung in die Betreuung von Studierenden im Masterstudium im Rahmen von Forschungsprojekten. Dies erfolge aus inhaltlichen Gründen gemäß des je Teilnehmer auf unterschiedliche Forschungsfragen abzielenden Lehrkonzepts in Kleingruppen von in der Regel nur einer bis zwei Personen. Diese arbeiteten zum Abschluss ihres Masterstudiums unmittelbar in konkreten Forschungsprojekten mit, qualifizierten sich so für eine Tätigkeit auch in der Forschung und bereiteten sich auf ihre Masterarbeit vor. Durch die Betreuer würden den Studierenden die Basiskompetenzen des wissenschaftlichen Arbeitens – unter anderem die Literaturrecherche, die Versuchsplanerstellung, die inhaltliche und statistische Hypothesenbildung, die Experimentdurchführung unter Beachtung der nationalen und internationalen Ethikvorgaben und die Auswertung von Experimenten unter Anwendung statistischer Verfahren und computergestützter Datenanalysetechniken – vermittelt und individuell eingeübt. 78 Im Übrigen beträgt der Anteil des Pflichtmoduls C am Curricularwert selbst im Falle der kapazitätsgünstigsten Berechnung jedenfalls mindestens 0,6667. 79 Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2020 – 15 Nc 44/20 –, juris, Rdnr. 59 ff.; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 13 C 1/21 –, n.v. 80 Setzt man für das Pflichtmodul C statt des berücksichtigten Curricularanteils von 0,8 den kapazitätsgünstigen Anteil von 0,6667 an, ergibt sich ein Curriculargesamtwert von (2,0333 - 0,8 + 0,6667 =) 1,9. 81 Nach rechtlich nicht zu beanstandender, 82 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 – und – 13 C 53/13 –, www.nrwe.de und juris, 83 kapazitätsfreundlicher anteiliger Kürzung („Stauchung“) mit einem Faktor von (1,7 : 1,9 =) 0,8947 ergibt sich ein CN-Wert von 1,7. 84 Der CN-Wert ist ausweislich der Angaben in den Berechnungsunterlagen, die insoweit dem Grunde und der Höhe nach unbeanstandet geblieben sind und bei summarischer Prüfung Rechtsfehler nicht erkennen lassen, um – ebenfalls mit dem Faktor 0,8947 gestauchte –, 85 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 13 B 1507/20 u. a. –, S. 3 des Beschlussabdrucks, n. v., 86 (0,13 + 0,04 =) 0,17 Curricularfremdanteile (CA q ) zu mindern. 87 Nach Maßgabe der Anteilquoten (Zp) von 0,493 für den Bachelorstudiengang und 0,507 für den Masterstudiengang Psychologie errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von gerundet: 88 CA = ([2,28 - 0,18] x 0,493) + ([1,70 ‑ 0,17] x 0,507) = 1,81. 89 Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die vorbezeichneten Anteilquoten nicht dem Verhältnis zwischen der Zahl der Studienbewerber für den Bachelor-Studiengang (4.237) und der Zahl der Studienbewerber für den Master-Studiengang (1.298) aus dem Vorjahr entsprechen. 90 Gemäß § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Dabei sind nach Satz 3 dieser Vorschrift bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres (nur) ein geeignetes – und damit nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung nicht das ausschließlich entscheidende – Kriterium für die Bestimmung der Anteilquote. 91 Die – kapazitätsneutrale – Bildung der Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt – solange von Ministerium keine Vorgaben gemacht werden – grundsätzlich in deren Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. 92 Vgl. zu den vergleichbaren Regelungen des § 7 KapVO NRW 2010: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2017 – 13 C 29/17 –, und vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 –, jeweils www.nrwe.de und juris, Rdnr. 4; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 –, juris, Rdnr. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 5 NC 4.07 –, juris, Rdnr. 7 f.; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2007 – 7 CE 07.10003 –, juris, Rdnr. 11 ff. 93 Die Bildung der Anteilquote durch die Antragsgegnerin ist weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend. Sie ist ausweislich des der Kapazitätsberechnung beigefügten Vermerks und des Schriftsatzes vom 22. November 2021 im Verfahren 15 Nc 81/21 daran ausgerichtet, dass der überwiegende Teil der Studierenden der Psychologie – ungeachtet dessen, dass der Bachelorabschluss im Grundsatz den ersten berufsqualifizierenden Regelabschluss darstellt – den Masterabschluss anstrebt, und dass sie nach dem Sonderhochschulvertrag Psychologie gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft ab dem Wintersemester 2021/2022 verpflichtet ist, 116 Studienanfängerplätze im Master Psychologie innerhalb der Lehreinheit Psychologie vorzuhalten. 94 Die an diesen sachlichen Kriterien orientierte Festlegung der Anteilquoten ist auch im Sinne des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt, nachdem die durch die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester des Bachelor- und des Masterstudiengangs berechneten Ausbildungskapazitäten – und damit zugleich die zu Grunde liegenden Berechnungsgrößen – als gebilligt Eingang in die Zulassungszahlenverordnung gefunden haben. 95 Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,81 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 204,00 DS je Semester ergibt sich (§ 3 KapVO NRW 2017) eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit bzw. Jahresausbildungskapazität von 96 (2 x 204,00) / 1,81 = 225,41 97 Studierenden, die vor Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote nicht auf volle Studienplätze zu runden ist. 98 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 C 86/12 –, juris, Rdnr. 3. 99 Unter Berücksichtigung der jeweils zugehörigen Anteilquoten entfallen hiervon auf den Bachelorstudiengang 100 0,493 x 225,41 = 111,13 101 und damit 111 Studienplätze 102 und auf den Masterstudiengang 103 0,507 x 225,41= 114,28 104 und damit 114 Studienplätze. 105 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 106 Aufgrund der gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang von 111 auf 131, und im Masterstudiengang von 114 auf 116. 107 Die mit 1/0,85 für den Bachelorstudiengang und mit 1/0,98 für den Masterstudiengang in die Überprüfung eingestellten Schwundausgleichsfaktoren begegnen bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. 108 Ihre Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“, 109 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 7, und vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, www.nrwe.de und juris, 110 erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen vier Semester einschließen muss, 111 vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 7. Juli 2018 – 13 B 249/18 –, vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 – 13 C 137/10 –, vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, und vom 17. März 2003 – 13 C 11/03 –, jeweils www.nrwe.de und juris, 112 ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 113 Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigen wäre. 114 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 – 13 C 243/10 –, www.nrwe.de und juris, vom 26. Januar 2007 – 13 C 158/06 –, n. v., und vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, www.nrwe.de und juris. 115 Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO „schwundfremden Faktoren“ kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. 116 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 – 13 C 137/10 –, vom 26. Januar 2007 – 13 C 158/06 –, und vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, jeweils www.nrwe.de und juris. 117 Namentlich gilt dies für (wiederholte) Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen können. 118 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 7, vom 31. Mai 2016 – 13 C 22/16 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 11, und vom 26. August 2013, - 13 C 88/13 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 21. 119 Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den „einzig richtigen“ Schwundfaktor unter Anwendung einer „allein richtigen“ Rechenart zu bestimmen. 120 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 13 C 34/19 –, und vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, jeweils www.nrwe.de und juris. 121 Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht. 122 Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses hinsichtlich des Bachelorstudiengangs angesichts der Schwundquotenberechnung mit 123 111 x 1/0,85 = 130,59 124 eine Zahl von 131 Studienplätzen für Studienanfänger und für den Masterstudiengang mit 125 114 x 1/0,98 = 116,33 126 eine Zahl von 116 Studienplätzen. 127 In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von einer auf ganze Studienplätze gerundeten Ausgangszahl ausgegangen ist. 128 Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. 129 Vgl. OVG NRW – 13 C 73/19 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 11. 130 Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. 131 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 13 C 6/11 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 13, und vom 9. Januar 2013 – 13 C 86/12 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 11 ff. 132 Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Kapazitätserlasses der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2021 (213-7.01.02.02.06.03) entsprechende Berechnung. 133 Die Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2021/2022. 134 IV. Besetzung 135 Nach Angaben der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2021, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen waren, 136 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 13, 137 waren zu dem vorbenannten Zeitpunkt – jeweils ohne Beurlaubte – im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs 146 Studierende und im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs 121 Studierende eingeschrieben. Damit sind sämtliche Studienplätze in den im Streit befindlichen Semestern besetzt. Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen nicht zur Verfügung. 138 Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solche Studienplätze durch das Gericht zu vergeben sind, die durch Exmatrikulation vor Beginn der Lehrveranstaltungen wieder freigeworden sind, stellt sich hier demnach nicht. 139 Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass die Antragsgegnerin entgegen ihren Angaben beurlaubte Studenten in die Belegungszahlen für das 1. Fachsemester eingerechnet hat. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 der aufgrund §§ 2 Abs. 4, 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) erlassenen Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2007 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 5/2007, S. 2) in der zuletzt durch die neunte Ordnung vom 17. November 2020 geänderten Fassung (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 62/2020, S. 2) ist zudem eine Beurlaubung für das erste Fachsemester im Bachelorstudiengang bereits nicht zulässig. 140 Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Verfahren 15 Nc 81/21 vom 13. Dezember 2021 wurden – entgegen einem weiteren Vorhalt – Anträge auf Höherstufung nicht gestellt. 141 Die Überbuchung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs um (146 – 131 =) 15 Studienplätze sowie des Masterstudiengangs um (121 – 116 =) 5 Studienplätze weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Die Praxis der Antragsgegnerin, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, ist in § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1059) in der zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417) geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. 142 Es liegt damit im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob sie Nachrückverfahren in Kauf nehmen möchte oder diese durch Überbuchungen zu vermeiden versucht. 143 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v. 144 Mit der Überbuchung verfolgt die Hochschule den rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass – wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht – erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte die Prognose sich als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet. 145 Die infolge eines – selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient – ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist – der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. 146 So OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, n. v., vom 5. Juli 2019 – 13 C 34/19 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 4 ff., vom 17. März 2016 ‑ 13 C 20/16 ‑, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 4 und vom 28. Januar 2013 – 13 B 971/12 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 14. 147 Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt – was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte –, 148 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 13 B 177/13 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 9 ff., vom 27. Juli 2017 – 13 C 15/17 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 25 ff., und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v., bejaht bislang lediglich im Fall einer Überbuchung von 194 bei einer Sollzahl von 151 Studierenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, www.nrwe.de und juris, Rdnr. 32. 149 kann offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen bei einer hier in Rede stehenden Überbuchung von höchstens 15 (bzw. 5) Studienplätzen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchungen Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerin oder einer rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Überbuchungsfaktors ist, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. 150 Soweit hilfsweise die Zulassung zum Bachelor- oder Masterstudium der Psychologie innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den vorbezeichneten Belegungszahlen, dass auch dort keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorhanden sind. 151 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 152 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, www.justiz.nrwe.de und juris, und vom 13. November 2019 – 13 E 951/19 –, n. v. 153 Rechtsmittelbelehrung: 154 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 155 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 156 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 157 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 158 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 159 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 160 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 161 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 162 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 163 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 164 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 165 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.