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Beschluss

13 C 73/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.13C73.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Masterstudium Psychologie im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2019/2020 bei der Antragsgegnerin erstrebt. 1. Die Antragstellerin trägt vor, bei der Berechnung des Lehrangebots seien nur acht Professorenstellen (vier W3-Stellen und vier W2-Stellen) berücksichtigt worden. Tatsächlich existierten aber elf Arbeitsgruppen, die jeweils von einem Hochschullehrer geleitet würden. Bei einem Abgleich der Namen mit dem Vorlesungsverzeichnis habe sich ergeben, dass alle Professoren mit Ausnahme des emeritierten Prof. I. Lehrleistungen erbrächten. Aus diesem Vorbringen folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des unbereinigten Lehrangebots zu wenig Lehrdeputat berücksichtigt hat. Auf das Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nämlich erläutert, dass zwei Professorenstellen (Prof. K. und Prof. A. ) vom European Research Council finanziert würden. Diese Stellen sind nach § 1 Satz 3 HZG NRW in der für das WS 2019/2020 geltenden Fassung (ebenso nach § 2 Satz 3 HZG NRW i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019, GV. NRW. S. 830), § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017 nicht kapazitätswirksam. Danach führen Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mittel finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität. Die Kapazitätsneutralität hält der Gesetzgeber für notwendig, um dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochwertigen Hochschulausbildung Rechnung zu tragen. So ausdrücklich LT-Drs. 15/97, S. 34. Dass es sich bei den vom European Research Council zur Verfügung gestellten (Forschungs-)Mitteln um Mittel Dritter und nicht um staatliche Mittel handelt, die der Hochschule für den allgemeinen Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt wurden, stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. 2. Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Diese hat auf die Rüge der Antragstellerin, Einschreibungen in höhere Fachsemester hätten unberücksichtigt bleiben müssen, erläutert, bei den zwei Studierenden im SS 2017 (1. FS) sowie den drei Studierenden im WS 2017/2018 (2. FS) habe es sich nicht um Einschreibungen in höhere Fachsemester, sondern um beurlaubte Studierende gehandelt. Beurlaubte Studierende stellen keinen Schwund i.S.d. § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 dar. Nach dieser Regelung soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Satz 1). Für die Berechnung der Schwundquote im Einzelnen verweist § 9 Satz 2 KapVO NRW auf das vom Ministerium vorgegebene Modell, welches eine Berechnung nach der Methodik des sog. Hamburger Modells vorsieht. Die Schwundberechnung beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragter Lehre insoweit, als sie einen im Verlauf des Studiums geringer werdenden Ausbildungsaufwand mit einem überhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert. Beurlaubte Studierende haben ihr Studium jedoch nicht aufgegeben. Sie nehmen Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen, da sich die Lehrnachfrage lediglich verschiebt, im Rahmen der schematisierenden Kapazitätsberechnung keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2016 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 23, und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 7; vgl. zum Beurlaubungsschwund auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2015 - 5 NC 25.14.-, juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 7 CE 15.10118 -, juris, Rn. 22, danach ist die nicht gebotene Herausrechnung der Beurlaubten kapazitätsgünstig; Nieders. OVG, Beschluss vom 24. März 2015 - 2 NB 454/14 -, juris, Rn. 32; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62/12 -, juris, Rn. 9. Beurlaubte Studierende sind deshalb in ihrer Ursprungskohorte weiterzuführen, auch wenn sie aktuell keine Lehrleistungen in Anspruch nehmen. Nach dem Ende der Regelstudienzeit fallen sie aus der Schwundberechnung heraus. Diesen Maßgaben entspricht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zwar nicht, denn diese hat erklärt, Beurlaubte würden nicht in das nächsthöhere Semester überführt, sondern verblieben während der Beurlaubung im aktuellen Fachsemester und würden erst nach dem Ende der Beurlaubung ins nächsthöhere Fachsemester übernommen. Sie hat aber zugleich ausgeführt, dass selbst dann, wenn die beurlaubten Studierenden rechnerisch dem nächsthöheren Fachsemester zugeordnet würden, sich kein anderer Schwundausgleichsfaktor ergeben hätte, der Faktor also bei 0,98 verblieben wäre. Der Senat hat keinen Anlass, dies in Frage zu stellen, zumal auch die Antragstellerin die Angaben der Antragsgegnerin nicht weiter in Zweifel zieht und insbesondere auch nicht die Vorlage weiterer Berechnungsunterlagen begehrt. Die Berechnung des Schwundfaktors nach Maßgabe des den Hochschulen vom zuständigen Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Excel-Programms ist nicht zu beanstanden. Von diesem Programm abweichende Vorgaben, etwa zu Rundungen, enthält die KapVO NRW 2017 nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.