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Beschluss

15 Nc 44/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiger Zulassungsanspruch zum 1. Fachsemester besteht nicht, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität für den Studiengang erschöpfend berechnet hat. • Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2017 ist anhand des bereinigten Lehrangebots, der Curricularwerte und der Anteilquoten zu überprüfen; die Hochschule hat dabei ein weites, aber kontrollierbares Gestaltungsermessen. • Drittmittelfinanzierte Stellen, zweckgebundene Qualitätsmittel und freiwillige Titellehre sind kapazitätsneutral und erhöhen die Aufnahmekapazität nicht. • Überbuchungen durch die Hochschule zur Vermeidung von Nachrückverfahren sind zulässig und führen nicht automatisch zur Annahme ungenutzter Kapazitäten. • Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, wenn tatsächlich keine unbesetzten Studienplätze vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung: Kapazitätsberechnung erschöpft (Psychologie, HHU) • Ein vorläufiger Zulassungsanspruch zum 1. Fachsemester besteht nicht, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität für den Studiengang erschöpfend berechnet hat. • Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2017 ist anhand des bereinigten Lehrangebots, der Curricularwerte und der Anteilquoten zu überprüfen; die Hochschule hat dabei ein weites, aber kontrollierbares Gestaltungsermessen. • Drittmittelfinanzierte Stellen, zweckgebundene Qualitätsmittel und freiwillige Titellehre sind kapazitätsneutral und erhöhen die Aufnahmekapazität nicht. • Überbuchungen durch die Hochschule zur Vermeidung von Nachrückverfahren sind zulässig und führen nicht automatisch zur Annahme ungenutzter Kapazitäten. • Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, wenn tatsächlich keine unbesetzten Studienplätze vorhanden sind. Die Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester des Bachelor- bzw. Masterstudiengangs Psychologie an der beklagten Hochschule für das Wintersemester 2020/2021 oder alternativ Teilnahme an einem Losverfahren. Die Hochschule hatte für Bachelor 129 und Master 116 Zulassungszahlen festgesetzt. Die Wissenschaftsverwaltung und die KapVO NRW 2017 bildeten die Rechtsgrundlage der Kapazitätsberechnung. Die Hochschule legte Stellenplan, Deputate, Curricularwerte, Anteilquoten und Schwundfaktoren vor; sie praktizierte eine Überbuchung im Bachelor. Die Kammer überprüfte Lehrangebot, Curricularwerte, Drittmittelwirkung, Lehraufträge, Gruppengrößen und die Schwundberechnung. Die Frage, ob tatsächlich ungenutzte Studienplätze vorliegen, war entscheidend für den vorläufigen Rechtsschutz. • Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; dieser fehlt, weil die Hochschule für die betreffenden Studiengänge keine freien Plätze nachweist. • Die Zulassungszahlenverordnung und die KapVO NRW 2017 begründen die Methodik: Ermittlung des bereinigten Lehrangebots in Deputatstunden, Bildung gewichteter Curricularwerte und Anteilquoten sowie Überprüfung mit Schwundausgleich (§§2–9 KapVO NRW 2017). • Drittmittelfinanzierte Stellen und zweckgebundene Qualitätsmittel erhöhen die Aufnahmekapazität nicht; solche Stellen sind kapazitätsneutral (§5 KapVO NRW 2017; Studiumsqualitätsgesetz). • Das unbereinigte Lehrdeputat der Lehreinheit (37,25 Stellen) und das daraus folgende Lehrangebot (196 DS) sind rechtsfehlerfrei ermittelt; einzelne Einwände gegen Deputatansätze und Vakanzen begründen keine Fehler, da das abstrakte Stellenprinzip gilt, Ausnahmen aber nur bei dauerhafter Höherstufung greifen. • Curricularwerte für Bachelor (2,28) und Master (1,70) liegen innerhalb der Bandbreiten der KapVO bzw. sind kapazitätsfreundlich begründet; konkrete Modulbewertungen (Projektmodul C) sind im Rahmen der Hochschulgestaltungsprärogative zu prüfen, führen aber insgesamt nicht zu zusätzlicher Kapazität. • Die Bildung der Anteilquoten nach §7 KapVO NRW 2017 ist im Organisationsermessen der Hochschule erfolgt und weist keine sachfremden oder willkürlichen Fehler auf; pandemiebedingte Nachfragänderungen ändern daran nichts, da sie die Gesamt‑Kapazität nicht vergrößern. • Aus Gewichtung, Lehrdeputat und Schwundausgleich ergibt sich nach §3 und §9 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität, die nach Überprüfung auf 129 Plätze (Bachelor) und 116 Plätze (Master) festgesetzt wurde; diese Zahlen sind summarisch nicht zu beanstanden. • Die Hochschule durfte zur Vermeidung von Nachrückverfahren überbuchen; eine Überbuchung führt nur dann zu rechtswidriger Entziehung von Plätzen, wenn nachweislich Kapazitäten ungenutzt und unwiederbringlich verloren gingen. • Mangels nachgewiesener freier Studienplätze ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet und daher abzuweisen (fehlt Anordnungsanspruch, §§123 Abs.1, 123 Abs.3 VwGO; 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Kammer stellte fest, dass die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie für das 1. Fachsemester erschöpft ist und keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach der KapVO NRW 2017 ist in den wesentlichen Parametern (Lehrdeputat, Curricularwerte, Anteilquoten, Schwundausgleich) sachgerecht und bleibt summarisch ohne Rechtsfehler. Drittmittelfinanzierte Stellen, zweckgebundene Qualitätsmittel und freiwillige Titellehre sind kapazitätsneutral; die Hochschule durfte zudem Überbuchungen vornehmen, ohne dass daraus ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung eines außer‑ oder außerkapazitär geschaffenen Platzes folgt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.