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Beschluss

13 C 30/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Kapazitätsberechnung eines Modellstudiengangs sind die in der Studienordnung festgelegten Curriculareigenanteile maßgeblich; abweichende Behauptungen bedürfen konkreter Darlegung. • Die Verrechnung individueller Lehrverpflichtungen mit Deputaten vakanter Stellen ist zulässig, wenn die Lehrverpflichtung einer Person dem Stellendeputat entspricht oder zur Abdeckung unterbesetzter Stellen verwendet werden kann. • Befristet aus Mitteln des Hochschulpakts beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter sind in Kapazitätsberechnungen regelmäßig mit 4 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen; eine Einzelfeststellung, ob Fort- oder Weiterbildung tatsächlich betrieben wird, ist nicht erforderlich. • Im Kapazitätsrechtsstreit braucht nicht die Zulässigkeit der Befristung nach dem WissZeitVG geprüft zu werden; vom Regellehrdeputat ist nur bei nachgewiesener dauerhafter faktischer Überbelegung einer Stelle abzuweichen. • Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung im Modellstudiengang: Zulässige Typisierung von Deputaten und Bewertung befristeter Stellen • Bei der Kapazitätsberechnung eines Modellstudiengangs sind die in der Studienordnung festgelegten Curriculareigenanteile maßgeblich; abweichende Behauptungen bedürfen konkreter Darlegung. • Die Verrechnung individueller Lehrverpflichtungen mit Deputaten vakanter Stellen ist zulässig, wenn die Lehrverpflichtung einer Person dem Stellendeputat entspricht oder zur Abdeckung unterbesetzter Stellen verwendet werden kann. • Befristet aus Mitteln des Hochschulpakts beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter sind in Kapazitätsberechnungen regelmäßig mit 4 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen; eine Einzelfeststellung, ob Fort- oder Weiterbildung tatsächlich betrieben wird, ist nicht erforderlich. • Im Kapazitätsrechtsstreit braucht nicht die Zulässigkeit der Befristung nach dem WissZeitVG geprüft zu werden; vom Regellehrdeputat ist nur bei nachgewiesener dauerhafter faktischer Überbelegung einer Stelle abzuweichen. • Für die Kapazitätsberechnung kommt es nicht darauf an, welches Lehrangebot von den Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vorliegen. Antragsteller rügten die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für einen seit Wintersemester 2003/2004 bestehenden Modellstudiengang Medizin und begehrten gerichtliche Überprüfung. Streitpunkte waren die Umstellung der Berechnung vom Regel- auf den Modellstudiengang, die Festlegung der Curriculareigenanteile in vorklinischen Fächern, die Anrechnung von Lehrdeputaten bei teilzeit- und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie die Behandlung vakanter Stellen. Insbesondere bestritten die Antragsteller die Angemessenheit der Verwendung eines Curriculareigenanteils von 1,59 statt 1,69, die Berücksichtigung von 2 Deputatsstunden für eine teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin sowie die Berücksichtigung von 4 DS für aus Mitteln des Hochschulpakts befristet Beschäftigte. Die Vorinstanz hatte die Berechnung der Hochschule weitgehend bestätigt; das OVG sollte über die Beschwerden entscheiden. • Die Rüge, die Erprobungszeit des Modellstudiengangs habe geendet und erfordere eine andere Kapazitätsberechnung, blieb unsubstantiiert; die Studienordnung weist für die vorklinischen Fächer einen Curriculareigenanteil von 1,69 aus, die Hochschule und das Verwaltungsgericht setzten jedoch aus Kapazitätsgesichtspunkten 1,59 an, wogegen nichts konkret vorgetragen wurde. • Zur Teilzeitbeschäftigten: Das abstrakte Stellenprinzip läßt grundsätzlich unbeachtet, ob eine Stelle besetzt ist; kann aber eine individuelle Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonformen Lehrperson einer vakanten Stelle zugerechnet werden, ist eine Verrechnung mit 2 DS zulässig. Dies entspricht der Senatsrechtsprechung und hebelt das Stellenprinzip nicht aus. • Zur Bewertung befristet Beschäftigter aus dem Hochschulpakt: Nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV beträgt das Regellehrdeputat für solche wissenschaftlichen Mitarbeiter in der Regel 4 DS; aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise ist keine Einzelfeststellung erforderlich, ob tatsächliche Fort- und Weiterbildung betrieben wird. Haushaltsrechtliche Gründe der Befristung ändern daran nichts. • Abweichungen vom Regellehrdeputat sind nur dann vorzunehmen, wenn die Hochschule eine Stelle dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die faktisch ein höheres Deputat innehat; hierfür haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. • Für die Annahme korrekt besetzter Studienplätze in den ersten vier Fachsemestern genügen die glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin; Immatrikulationslisten sind nicht erforderlich. Zudem spielt für die Kapazitätsberechnung keine Rolle, ob eingeschriebene Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich besuchen, solange kein Ausnahmefall mit konkreten Hinweisen auf regelmäßige Nichtinanspruchnahme vorliegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln wurden zurückgewiesen; die Beschwerden sind unbegründet. Das OVG bestätigt die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung und die didaktisch typisierende Behandlung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie die Verrechnung von Deputatstunden mit vakanten Stellen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren; der Streitwert wurde jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Kapazitätsfestsetzung der Hochschule in den angegriffenen Punkten bestehen, weil die Antragsteller keine substantiierten Anhaltspunkte für Fehler in der Berechnung oder für Ausnahmefälle vorgetragen haben.