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Beschluss

13 C 52/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hochschule hat bei der Aufteilung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW) auf Lehreinheiten einen sachlichen Gestaltungsspielraum; dieser wird nur bei Willkür oder Missbrauch überschritten. • Bei Berechnung des curricularen Eigenanteils (CAp) anhand eines quantifizierten Studienplans ist grundsätzlich das verpflichtende Wahlfach zu berücksichtigen; führt dies zu einer Überschreitung des CNW, obliegt es Hochschule bzw. Ministerium, die Einhaltung des CNW unter Abwägung verfassungsrechtlicher Interessen sicherzustellen. • Es besteht keine Verpflichtung, im Fall einer CNW-Überschreitung Eigen- und Fremdanteile anteilig proportional zu kürzen („Stauchung“), sondern die Hochschule kann im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums andere Maßnahmen ergreifen. • Fehler bei der Berechnung der Schwundquote sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Sind die festgesetzten Plätze nach den glaubhaften Angaben der Hochschule durch Einschreibungen besetzt, besteht keine Pflicht zur gerichtlichen Anforderung von Immatrikulationslisten.
Entscheidungsgründe
Gestaltungsspielraum der Hochschule bei Aufteilung des Curricularnormwerts • Die Hochschule hat bei der Aufteilung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW) auf Lehreinheiten einen sachlichen Gestaltungsspielraum; dieser wird nur bei Willkür oder Missbrauch überschritten. • Bei Berechnung des curricularen Eigenanteils (CAp) anhand eines quantifizierten Studienplans ist grundsätzlich das verpflichtende Wahlfach zu berücksichtigen; führt dies zu einer Überschreitung des CNW, obliegt es Hochschule bzw. Ministerium, die Einhaltung des CNW unter Abwägung verfassungsrechtlicher Interessen sicherzustellen. • Es besteht keine Verpflichtung, im Fall einer CNW-Überschreitung Eigen- und Fremdanteile anteilig proportional zu kürzen („Stauchung“), sondern die Hochschule kann im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums andere Maßnahmen ergreifen. • Fehler bei der Berechnung der Schwundquote sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Sind die festgesetzten Plätze nach den glaubhaften Angaben der Hochschule durch Einschreibungen besetzt, besteht keine Pflicht zur gerichtlichen Anforderung von Immatrikulationslisten. Mehrere Studienbewerberinnen begehrten vorläufig die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester WS 2012/2013) außerhalb der festgesetzten Kapazität. Streitgegenstand war die Kapazitätsberechnung der Medizinischen Fakultät, insbesondere die Festlegung des curricularen Eigenanteils (CAp) der vorklinischen Lehreinheit mit 1,92 bei einem verbindlichen Curricularnormwert (CNW) von 2,42. Die Antragstellerinnen rügten, die Hochschule habe bei der Aufteilung des CNW das verpflichtende Wahlfach nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch den CNW verletzend gehandelt. Weiter wurden Einwände gegen die Berechnung der Schwundquote und die tatsächliche Besetzung der Studienplätze erhoben. Die Hochschule hatte die Kapazitätsberechnung anhand eines quantifizierten Studienplans und der genehmigten Studienordnung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht wies die vorläufigen Zulassungsbegehren ab; die Beschwerden wurden dem Senat vorgelegt. • Rechtsgrundlagen: Kapazitätsverordnung (KapVO), insbesondere §§ 4, 6, 13; Hochschulgesetz NRW § 6 Abs. 1; verfassungsrechtliche Vorgaben: Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG. • Gestaltungsspielraum der Hochschule: Die KapVO legt den CNW verbindlich fest, überlässt aber der Hochschule die Aufteilung auf Lehreinheiten; konkrete gesetzliche Regeln zur inneren Bestimmung des CAp fehlen, weshalb die Hochschule im Rahmen der Lehrfreiheit einen Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum hat. • Missbrauchs- und Willkürkontrolle: Der Gestaltungsspielraum ist nur zu beanstanden, wenn die Hochschule manipulativ oder willkürlich vorging (z. B. quantifizierten Studienplan zur künstlichen Verknappung der Kapazität verwendete). • Wahlfach: Bei Heranziehung eines quantifizierten Studienplans ist grundsätzlich das verpflichtende Wahlfach zu berücksichtigen. Führt seine Berücksichtigung zur Überschreitung des CNW, liegt die Pflicht zur Sicherstellung des CNW bei Hochschule bzw. Ministerium unter Abwägung des Teilhabeanspruchs und der Lehrfreiheit. • Auswirkungen der Wahlfachnichtberücksichtigung: Wird das Wahlfach vollständig oder teilweise von der Vorklinik selbst geleistet, würde dessen Einbeziehung die Kapazität verringern und damit zulasten der Hochschule wirken; ist das Wahlfach teilweise fremd erbracht, beeinflusst dies den kapazitätsbestimmenden CAp nicht ohne Weiteres. • Verfahren bei CNW-Überschreitung: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, Eigen- und Fremdanteile anteilig zu kürzen (Stauchung); die Hochschule kann andere, sachgerechte Maßnahmen wählen, die nicht willkürlich sein dürfen. • Schwundquote und Besetzung: Beanstandungen zur Schwundquote wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die glaubhafte Angabe der Hochschule, die festgesetzten Plätze seien durch mehr Einschreibungen besetzt, genügte; daher waren Immatrikulationslisten nicht zu fordern. Die Beschwerden der Antragstellerinnen wurden zurückgewiesen; die vorläufige Zulassung zum Studium wurde nicht gewährt. Der Senat stellte fest, dass die Hochschule bei der Aufteilung des CNW auf Lehreinheiten einen rechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum hat und diesen hier nicht willkürlich oder missbräuchlich ausgeübt hat. Die Nichtberücksichtigung des Wahlfachs in der CAp-Berechnung ist angesichts der Vielzahl möglicher Wahlfächer und der praktischen Unwägbarkeiten nachvollziehbar und wirkt nicht zulasten der Bewerberinnen, sodass kein Anspruch auf zusätzliche Studienplätze besteht. Weiter konnten die Rügen zu Schwundquote und tatsächlicher Platzbesetzung die Entscheidung nicht tragen; die Angaben der Antragsgegnerin zur Zahl der Einschreibungen waren glaubhaft. Ergebnis: Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet, die Kosten sind den Antragstellerinnen aufzuerlegen und der Streitwert je Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.