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Beschluss

13 C 137/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln sind in der summarischen Prüfung unbegründet und zurückzuweisen. • Die Lehrverpflichtung von Akademischen Räten auf Zeit von 4 SWS folgt aus der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) und verletzt keine erkennbare Rechtsnorm. • Für die Kapazitätsberechnung sind die Regellehrverpflichtungen der Stellen maßgeblich; die tatsächliche Besetzung oder Qualifikation der Stelleninhaber ist hierfür grundsätzlich ohne Bedeutung. • Der pauschale ambulante Krankenversorgungsabzug von 30% und der angewendete Schwundausgleich sind im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums der KapVO nicht zu beanstanden. • Dienstleistungsexporte zwischen Studiengängen und die Einrichtung neuer Studiengänge können kapazitätsrechtlich vertretbar sein, wenn sie sachlich begründet und nicht dazu dienen, Ausbildungskapazität unzulässig zu verringern.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kapazitätsrechtlicher Bewertung von Lehrdeputaten, KV‑Abzug und Schwundberechnung • Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln sind in der summarischen Prüfung unbegründet und zurückzuweisen. • Die Lehrverpflichtung von Akademischen Räten auf Zeit von 4 SWS folgt aus der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) und verletzt keine erkennbare Rechtsnorm. • Für die Kapazitätsberechnung sind die Regellehrverpflichtungen der Stellen maßgeblich; die tatsächliche Besetzung oder Qualifikation der Stelleninhaber ist hierfür grundsätzlich ohne Bedeutung. • Der pauschale ambulante Krankenversorgungsabzug von 30% und der angewendete Schwundausgleich sind im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums der KapVO nicht zu beanstanden. • Dienstleistungsexporte zwischen Studiengängen und die Einrichtung neuer Studiengänge können kapazitätsrechtlich vertretbar sein, wenn sie sachlich begründet und nicht dazu dienen, Ausbildungskapazität unzulässig zu verringern. Studienbewerber/Antragsteller rügen kapazitätsrechtliche Entscheidungen der Universität Bonn für das Wintersemester 2009/2010. Sie monieren insbesondere, dass Akademischen Räten auf Zeit nur ein Lehrdeputat von 4 SWS zugeordnet werde, während Akademischen Oberräten 7 SWS zugewiesen würden. Außerdem beanstanden sie den ambulanten Krankenversorgungsabzug von 30%, einen Dienstleistungsabzug zugunsten des neuen Studiengangs "Molekulare Biotechnologie" sowie die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors. Die Antragsteller sehen in diesen Parametern eine unzutreffende Ermittlung der Aufnahmekapazität und eine mögliche Verringerung verfügbarer Studienplätze in Zahnmedizin. Das Verwaltungsgericht Köln hat ihre Anträge abgelehnt; die Beschwerden richteten sich gegen diese Entscheidungen. Der Senat prüft im summarischen Verfahren, ob die vorgenannten Regelungen und Berechnungen formell und materiell zu beanstanden sind. • Verfahrensrecht: Der Senat kann gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO nur innerhalb der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen prüfen; danach sind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden. • Lehrdeputat: Nach § 9 Abs.1 KapVO und der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) beträgt die Regellehrverpflichtung für Akademische Räte auf Zeit 4 Lehrveranstaltungsstunden; die Antragsteller haben keine durchgreifenden verordnungsrechtlichen Bedenken substantiiert dargelegt. • Stellenprinzip/Kapazitätsberechnung: Die KapVO rechnet nach dem Stellenprinzip (§ 8 Abs.1 KapVO). Maßgeblich ist die Regellehrverpflichtung der Stelle, nicht die individuelle Qualifikation oder der tatsächliche Lehraufwand des Stelleninhabers; Abweichungen sind nur bei bewusst dauerhafter faktischer Höherbesetzung der Stelle relevant. • Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Befristungen der Arbeitsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter sind arbeitsrechtlich relevant, haben jedoch keine eigenständige kapazitätsrechtliche Bedeutung; vorliegend ergeben die Unterlagen keine Anhaltspunkte für unzulässige Überschreitungen der Befristungsdauern nach WissZeitVG. • Ambulanter KV‑Abzug: Der pauschale Abzug von 30% ist im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums der KapVO nachvollziehbar begründet und nicht offensichtlich unverhältnismäßig; frühere Prüfungen des Senats stützen diese Bewertung. • Dienstleistungsexport/Neuer Studiengang: Die Bereitstellung von Kapazitäten des Studiengangs Zahnmedizin für den interdisziplinären Studiengang "Molekulare Biotechnologie" ist sachlich vertretbar und berührt das Kapazitätserschöpfungsgebot und Teilhaberecht nicht in unzulässiger Weise. • Schwundausgleich: Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors ist eine prognostische, zahlentheoretische Aufgabe im Regelungsermessen des Verordnungsgebers; das angewandte "Hamburger Modell" und die hier dargestellte Berechnung liefern keinen Anhalt für einen Fehler gemäß § 14 Abs.3 Nr.3 KapVO. • Beweiswürdigung/Glaubhaftmachung: Die vorgelegte Einschreibestatistik belegt die Angabe von 72 Immatrikulierten im ersten Fachsemester; es bestehen keine stichhaltigen Zweifel an dieser Darstellung. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Senat hält an der Anwendung der LVV fest, wonach Akademischen Räten auf Zeit ein Lehrdeputat von 4 SWS zusteht, und sieht keine durchgreifenden verordnungs‑ oder verwaltungsrechtlichen Bedenken gegen diese Festlegung. Der pauschale ambulante Krankenversorgungsabzug von 30% sowie die angewandte Schwundberechnung sind innerhalb des zulässigen normativen Gestaltungsspielraums der KapVO vertretbar. Auch der Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs "Molekulare Biotechnologie" ist sachlich gerechtfertigt und führt nicht zu einer unzulässigen Verringerung der Ausbildungskapazität im Fach Zahnmedizin. Der angegebene Bestand an Immatrikulationen genügt zur Glaubhaftmachung; daher bleiben die streitigen kapazitätsrechtlichen Parameter und die Festsetzung des Streitwerts bei 5.000 Euro unangetastet.