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Beschluss

13 C 22/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0531.13C22.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. 1. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 189 Studienplätze besetzt sind. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben. 2. Das Vorbringen der Antragstellerin zum Hochschulpakt 2020 greift nicht durch. Es genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen, soweit behauptet wird, das Verwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass die diesbezügliche Verwaltungsvereinbarung nicht zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität führe. Im erstinstanzlichen Beschluss sind vielmehr neun Stellen bei der Berechnung des Lehrangebots berücksichtigt worden, die aus Mitteln des Hochschulpaktes zusätzlich geschaffen worden sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass aus dem Hochschulpakt II ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen solange nicht hergeleitet werden kann, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens nicht geschaffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, jeweils juris. Mit der näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, die aus Mitteln des Hochschulpakts befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter seien mit 4 DS, nicht mit 8 DS zu berücksichtigen, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. 3. Vakanzen in Höhe von 50 DS hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Insoweit genügt die Beschwerde, die von Vakanzen in Höhe von 63 DS spricht, nicht den Darlegungsanforderungen. 4. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Dienstleistungsexport nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 15. 5. Die Behauptung der Antragstellerin, Vorlesungen seien offensichtlich von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet worden mit der Folge, dass sie im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen seien, ist unsubstantiiert. Sie ist deshalb insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommen Verteilung der curricularen Anteile in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das – zulässigerweise hier zugrundegelegte – Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris. 6. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris. 7. Die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich die Antragstellerin nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.