Beschluss
15 Nc 81 /19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorläufiger Zulassungsanspruch zum 1. Fachsemester besteht nicht, wenn die von der Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen.
• Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2017 ist bei summarischer Prüfung verbindlich und nur auf formale Richtigkeiten und offensichtliche Unzulänglichkeiten zu überprüfen.
• Überbuchungen durch die Hochschule rechtfertigen keinen Anspruch der überbuchten Bewerber auf außerkapazitäre Studienplätze, wenn die festgesetzte Kapazität erschöpft ist.
• Bei der Kapazitätsberechnung sind nur kapazitätsrelevante Lehrleistungen und sachgerecht ermittelte Curricularwerte zu berücksichtigen; freiwillige, unentgeltliche Lehrleistungen sind außer Ansatz zu lassen.
Entscheidungsgründe
Erschöpfte Ausbildungskapazität verhindert vorläufige Zulassung zum Studium (Psychologie) • Ein vorläufiger Zulassungsanspruch zum 1. Fachsemester besteht nicht, wenn die von der Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen. • Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2017 ist bei summarischer Prüfung verbindlich und nur auf formale Richtigkeiten und offensichtliche Unzulänglichkeiten zu überprüfen. • Überbuchungen durch die Hochschule rechtfertigen keinen Anspruch der überbuchten Bewerber auf außerkapazitäre Studienplätze, wenn die festgesetzte Kapazität erschöpft ist. • Bei der Kapazitätsberechnung sind nur kapazitätsrelevante Lehrleistungen und sachgerecht ermittelte Curricularwerte zu berücksichtigen; freiwillige, unentgeltliche Lehrleistungen sind außer Ansatz zu lassen. Studienbewerber begehrten vorläufigen Rechtsschutz zur Zulassung bzw. Beteiligung an einem Losverfahren für das 1. Fachsemester der Psychologie zum Wintersemester 2019/2020. Die Antragsgegnerin hatte für Bachelor 126 und Master 115 Studienplätze in einer Zulassungszahlenverordnung festgesetzt. Der Antragsteller machte geltend, die Ausbildungskapazität sei nicht erschöpft und die Kapazitätsberechnung fehlerhaft. Die Hochschule legte Berechnungsunterlagen vor, wonach das bereinigte Lehrangebot und die gewichteten curricularen Werte gem. KapVO NRW 2017 zu den genannten Zulassungszahlen führen. Die Kammer prüfte Lehrdeputate, Lehrauftragsstunden, Curricularnormwerte, Anteilquoten und Schwundausgleichsfaktoren. Die Hochschule meldete, dass bereits 153 Bachelor- und 115 Masteranfänger immatrikuliert seien, sodass keine Plätze mehr verfügbar seien. • Anordnungsanspruch fehlt, weil die Ausbildungskapazität erschöpft ist; ein vorläufiger Zulassungsanspruch setzt das Vorliegen freier Studienplätze voraus (§§ 123 VwGO, 920, 294 ZPO). • Die Wissenschaftsverwaltung hat die Zulassungszahlen verbindlich festgesetzt; diese beruhen auf einer Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2017, die die Kammer bei summarischer Prüfung nicht für rechtsfehlerhaft hält. • Ermittlung des Lehrangebots: Die Hochschule hat ein unbereinigtes Lehrdeputat von 197,00 DS und zusätzlich 4,64 DS aus Lehraufträgen plausibel dargestellt; freiwillige und unentgeltliche Lehrleistungen sind kapazitätsrechtlich außer Ansatz zu lassen (§ 5 KapVO NRW 2017). • Curriculareigenanteile und Anteilquoten: Die gewählten CN‑Werte (Bachelor 2,26; Master 1,70) und die jeweiligen Kürzungen sind innerhalb der in der KapVO vorgegebenen Bandbreiten und kapazitätsfreundlich; die Anteilquoten liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule (§§ 6, 7 KapVO NRW 2017). • Aufnahmekapazität und Überprüfung: Aus bereinigtem Lehrangebot (201,64 DS) und gewichtetem Curriculareigenanteil (1,78) ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität, die zu je 113 Plätzen führt; die Überprüfung nach § 9 KapVO NRW 2017 mit Schwundausgleichsfaktoren führt rechtsfehlerfrei zu 126 (Bachelor) bzw. 115 (Master) Plätzen. • Besetzung: Die Hochschule wies an den relevanten Zeitpunkten 153 eingeschriebene Bacheloranfänger und 115 Masteranfänger aus; damit sind keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe verfügbar. • Rundungen und Rechenmethoden sind nach der Kapazitätsverordnung und einschlägiger Rechtsprechung hinzunehmen; bloße Prognoseabweichungen beim Immatrikulationsverhalten begründen keinen Anspruch gegen die Hochschule. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die von der Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie für das 1. Fachsemester erschöpfen und die von der Hochschule nach der KapVO NRW 2017 vorgelegte Kapazitätsberechnung bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennen lässt. Mangels freier Studienplätze besteht somit kein Anspruch auf vorläufige Zulassung oder Teilnahme an einem zusätzlichen Losverfahren. Eine Überbuchung durch die Hochschule begründet keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zuweisung; die versagten Anträge sind daher unbegründet.