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Beschluss

13 C 15/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0727.13C15.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die Antragstellerin, die im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des SS 2017 im ersten Fachsemester begehrt, hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die Rüge der Antragstellerin, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend Gelegenheit erhalten, zu Schriftsätzen der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, besagt über das Bestehen eines materiell-rechtlichen Zulassungsanspruchs nichts. Gelegenheit zur (weiteren) Stellungnahme hatte die Antragstellerin zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 2. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflichten verletzt, weil es die Ausbildungskapazität der Universität Münster zum Sommersemester 2017 nicht ermittelt habe, sondern hinsichtlich der Berechnung auf seinen Beschluss zum Wintersemester 2016/17 verwiesen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität zum WS 2016/17 in Wahrnehmung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflichten überprüft (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 -, juris). Diese Berechnung ist Berechnungsgrundlage für das Studienjahr 2016/2017, mithin auch für das hier streitgegenständliche SS 2017. Einer erneuten vollständigen Überprüfung hätte es allenfalls dann bedurft, wenn sich maßgebliche Veränderungen zum SS 2017 ergeben hätten. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Auch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die seinerzeit die Antragstellerin im Verfahren 9 Nc 20/16 vertreten hat, hat maßgebliche Veränderungen nicht aufgezeigt. 3. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Belegung greifen nicht durch. a) Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten Studienplätze im ersten und zweiten vorklinischen Semester durch tatsächlich erfolgte Einschreibungen besetzt sind. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren nochmals glaubhaft bekundet, dass in den Zahlen der eingeschriebenen Studierenden keine beurlaubten Studierenden enthalten sind. Ferner hat sie, wie von der Antragstellerin gefordert, eine (anonymisierte) Einschreibungsliste vorgelegt. Freie Kapazitäten bestehen danach nicht. Diese sind auch nicht nachträglich durch Exmatrikulationen entstanden. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind bis zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn (2. Mai 2017) keine Studierenden des ersten Fachsemesters exmatrikuliert worden. b) Von freien Studienplätzen ist auch nicht deshalb auszugehen, weil Studenten des ersten Fachsemesters in ein höheres Fachsemester einzustufen waren. Die Antragsgegnerin hat hierzu mitgeteilt, dass in der Belegungsliste keine Studenten aufgeführt gewesen seien, die bereits über das Physikum verfügten. Ebenso wenig seien Höherstufungsanträge offen gewesen. Abgesehen davon kommt es für die Kapazitätsberechnung nicht darauf an, welches Lehrangebot von den im jeweiligen Semester Eingeschriebenen tatsächlich in Anspruch genommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2017 - 13 C 9/17 -, juris, Rn. 20 f. 4. Erfolglos rügt die Antragstellerin eine fehlerhafte Berechnung des Lehrangebots. a) Für die Berechnung des Lehrangebots bedarf es nicht der von der Antragstellerin angeregten Überprüfung der Arbeitsverträge darauf, ob Befristungen der Beschäftigungsverhältnisse arbeitsrechtlichen Vorgaben genügen. Der Ansatz von Lehrver-anstaltungsstunden für befristet beschäftigte Mitarbeiter beruht auf der typisierenden Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW. In der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 7 ff. und 10 ff. und - 13 B 375/16 -, juris, Rn. 3 ff. und 6, ist geklärt, dass weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zum Nachweis verpflichtet, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb oder aus anderen Gründen die Befristung des Arbeitsvertrages (noch) gerechtfertigt ist. b) Das Verwaltungsgericht hat in den vorhergehenden Semestern die Kürzung des Lehrangebots um zwei DS mit Blick auf die Tätigkeit von Prof. Dr. Q. als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs mit Billigung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 u.a. -, juris, Rn. 14, und vom 8. Februar 2011- 13 C 277/10 u.a. -, juris, Rn. 5, als gerechtfertigt angesehen. Für den nicht mit einem höheren Abzug an Deputatstunden verbundenen Vorsitz der Wissenschaftlichen Kommission des Wissen-schaftsrats gilt nichts anderes. Zum Vorsitzenden ist Prof. Dr. Q. nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Januar 2016/17 gewählt worden (Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 -, juris, Rn. 28 ff.). Die Antragsgegnerin hatte hierzu im Verfahren 9 Nc 20/16 darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sei und sie als Universität ein erheb-liches Interesse daran habe, dass eigene Hochschullehrer derart wichtige Aufgaben im Wissenschaftsbereich wahrnähmen. Ob deshalb auch eine Vergütung gewährt wird, ist irrelevant wird. Den Bewerberüberhang hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nach § 5 Abs. 5 LVV NRW (jederzeit) unter dem Vorbehalt stehen, dass durch sie nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird. Dass die Interessen der Studienbewerber unangemessen vernachlässigt werden, wird aber auch von der Antragstellerin nicht schlüssig vorgetragen. 5. Die Annahme eines Curriculareigenanteils von 1,50 ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Für eine Überschreitung des der Antragsgegnerin zustehenden Gestaltungsspielraums bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW) und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung des kapazitätsbestimmenden curricularen Eigenanteils der Vorklinik auf den - seit Jahren unveränderten - Wert von 1,50 willkürlich oder missbräuchlich gehandelt, etwa den CNW manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt hätte. Hierzu hat die Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 20/16 erklärt, es sei eine minimale Einkürzung von 1,51 auf 1,50 zur Gewährleistung konstanter Verhältnisse vorgenommen worden. b) Hinsichtlich des Wahlfachs, das nach § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO aus den Wahlfächern der Universität, d.h. aus dem Angebot aller Fachbereiche gewählt werden kann, hat die Antragsgegnerin im Verfahren 9 C 20/16 mitgeteilt, dass das Wahlfachangebot keine vorklinischen Veranstaltungen beinhaltet und deshalb den Eigenanteil nicht beeinflusst habe. Entsprechend hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt, dass das Wahlfach bei der Berechnung des Curriculareigenanteils keine Berücksichtigung gefunden hat, sondern in „Sonstiges" eingeflossen ist. c) Soweit die Vorklinik im Umfang von 0,19 SWS Dienstleistungen für den zum WS 2016/17 neu eingerichteten Masterstudiengang „Experimentelle Medizin" (Lehreinheit: Klinisch Praktische Medizin) erbringt, hat die Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 20/16 erklärt, die zu vermittelnden Inhalte gehörten eindeutig zu den Fächern der Vorklinischen Lehreinheit und seien nach der Konzeption des neuen Studiengangs unverzichtbar, ließen sich insbesondere nicht anderweitig kapazitätsschonender substituieren. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem das WS 2016/17 betreffenden Beschluss - 9 NC 20/16 -, juris, Rn. 36, zutreffend ausgeführt, die Ausführungen der Antragsgegnerin seien unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten pauschalen Erwägungen der Antragstellerin, es habe nicht auf Kapazitäten der Vorklinik zurückgegriffen werden dürfen, geben keinen Anlass, dies in Frage zu stellen. 6. Das Verwaltungsgericht hatte den Dienstleistungsexport nicht um die Doppel- und Zweitstudenten zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass mögliche Doppel- und Zweitstudierende einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren. Die Kapazitätsverordnung sieht eine Verringerung nicht vor. Abgesehen davon ist die die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten bei der nur möglichen ex-ante Kapazitätsberechnung auch nicht hinreichend prognostizierbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 ‑ 13 C 41/16 -, juris, Rn. 37; vom 28. Mai 2013 - 13 C 41/13 -, juris, Rn. 5, und vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. - , juris, Rn. 15. 7. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Antragsgegnerin überbuche in unzulässiger Weise, weil sie seit dem WS 2009/10 regelmäßig und absichtlich zusätz-liche sechs Studienplätze vergebe. In der Senatsrechtsprechung, vgl.OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris, Rn. 23 ff., und vom 28. Januar 2013 ‑ 13 B 971/12 -, juris, Rn. 4 ff., ist geklärt, dass die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz führt, noch diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen vermittelt. Die Überbuchung soll den Hochschulen ermög-lichen, Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist – deshalb der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten schon dann auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt, vgl. den einen Einzelfall mit greifbar weiterer Kapazität betreffenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 32, sowie Schemmer, DVBl. 2011, 1338 (1339 f.), kann offen bleiben. Dies dürfte allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Für eine solche Annahme bietet die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin aber keinen Anlass. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar erklärt, die von Hochschulstart in den einzelnen Verfahrensstufen vorgeschlagenen Überbuchungsfaktoren, die auf einer Auswertung des Annahmeverhaltens der vergangenen Zulassungs-perioden beruhten, jeweils übernommen zu haben. Die Überbuchungsfaktoren seien so gewählt, dass die festgesetzte Kapazität möglichst spätestens nach dem 2. Nach-rückverfahren gesichert erreicht würden, damit alle Studierenden zeitnah zum Vor-lesungsbeginn das Studium aufnehmen könnten. 8. Weiter meint die Antragstellerin die Erhöhung der Zulassungszahl vom Wintersemester 2013/2014 auf das Sommersemester 2014 sei nicht nachvollziehbar und deshalb aus der Schwundberechnung herauszurechnen. Hierzu hat die Antragsgegnerin glaubhaft erklärt, der Sprung der Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 150 auf 152 vom WS 2013/2014 auf das SS 14 lasse sich dadurch erklären, dass zwei Studierende aus der Beurlaubung für das WS 2013/2014 zurückgekommen und deshalb in das 4. Semester eingestuft worden seien. 9. Soweit die Antragstellerin auf die finanzielle Förderung der Hochschule auf Grund einer neuen Hochschulvereinbarung verweist, entspricht es der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 13 C 10/17 -, juris, Rn. 16, und vom 31. Mai 2016 - 13 C 22/16 -, juris, Rn. 3 f.; dass ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen aufgrund derartiger hochschulpolitischer Vereinbarungen solange nicht hergeleitet werden kann, wie Studienplätze aufgrund dieser Vereinbarungen noch nicht geschaffen worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.