Beschluss
18 L 1384/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0802.18L1384.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 18 K 4271/21 zum Schuljahr 2021/2022 in die 5. Jahrgangsstufe der F. -G. -Gesamtschule X. -S. aufzunehmen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das gilt sowohl mit Blick auf die ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme als auch für einen - gegebenenfalls hilfsweise geltend zu machenden - Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Anwendung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. 7 Vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 - juris, Rn. 24 ff. 8 Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens, die einen Anordnungsanspruch des Antragstellers begründen könnten, sind insgesamt nicht ersichtlich. Die Schulleiterin der F. -G. -Gesamtschule S. (nachfolgend nur: Gesamtschule) hat die Aufnahme des Antragstellers vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. 9 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule ist mit der Aufnahme von (6 x 29 =) 174 Schülern erschöpft. 10 Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend sechs, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 29. 11 Die Bildung von sechs Eingangsklassen an der Gesamtschule stellt auch den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. 12 Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die Schulleiterin nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG verbindlich. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 - juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 - juris, Rn. 11 f. 14 Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Gesamtschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. 15 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 - juris, Rn. 13 f. unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - juris, Rn. 22 ff. (zu einer Grundschule). 16 Denn die Organisationsentscheidung der Stadt X. als nach § 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständige Schulträgerin ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dabei steht dem Schulträger bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). 18 Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. 19 So VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 - juris, Rn. 18. 20 Die Organisationsentscheidung der Stadt X. über die Festlegung des Rahmens für die Aufnahme von Schülern an der Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2021/2022 steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Die Schulträgerin hat ausweislich der vom Antragsgegner übermittelten Angaben in Kenntnis der Anmeldezahlen und der wiederholten Bildung von sechs Zügen in den Vorjahren auch für das Schuljahr 2021/2022 die Zahl der Eingangsklassen an der Gesamtschule auf sechs begrenzt. Diese Entscheidung hat die Stadt X. auf die fehlenden Raumressourcen gestützt. Sie hat plausibel und überzeugend über den Antragsgegner vortragen lassen, dass die Gesamtschule räumliche Einbußen kompensieren müsse, sodass bereits wegen mangelnder räumlicher Kapazitäten die Bildung einer weiteren Eingangsklasse an der Gesamtschule nicht in Betracht komme und gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW auch nicht genehmigungsfähig sei. 21 Zudem hat die Stadt X. bei ihrer Entscheidung über die Klassenbildung auch die Planungsvorgaben des Schulentwicklungsplans berücksichtigt, in dem sie den sich aus den steigenden Schülerzahlen zu erwartenden Mehrbedarf in der Stadt X. u.a. an Gesamtschulplätzen zum einen dadurch Rechnung getragen hat, dass sie wegen der hohen Anmeldezahlen im Stadtgebiet dort, wo dies räumlich möglich gewesen sei, nämlich an den Gesamtschulen M. und in W. , jeweils eine Mehrklasse gebildet habe. Zum anderen habe sie mit Blick auf die gestiegenen Schülerzahlen im Jahr 2017 den Neubau einer weiteren Gesamtschule in die Wege geleitet, deren konkreter Standort im X1. Osten nunmehr beschlossen sei. 22 https://x1. -rundschau.de vom 3. März 2021 „7. Gesamtschule kommt an die C. “. 23 Ferner sei sie als Schulträger gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die bestehenden Schulsysteme möglichst gleichmäßig ausgelastet würden. Bei den vom Antragsteller aus den Eckpunkten für die Schulentwicklungsplanung 2018-2022 entnommenen Schülerzahlprognosen für die Sekundarstufe I für die Schuljahr 2017/2018 bis 2022/23, die im Internet abrufbar sind, 24 https://ris.x. .de/vo0050.php?__kvonr=19946, 25 ist zudem zu beachten, dass sich der hieraus ersichtliche Mehrbedarf auf alle in X. vorhandenen Schulformen, die eine Sekundarstufe I anbieten, mithin nicht nur auf die Gesamtschulen, erstreckt. 26 Ist die Zahl der Eingangsklassen (hier: 6) danach nicht zu beanstanden, hat die Schulleiterin für die Kapazitätsberechnung zurecht eine Klassengröße von 29 Kindern angesetzt. 27 Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens (Februar 2021) geltenden Fassung (Verordnung vom 14. Mai 2020, SGV. NRW. 223) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Diese Bandbreite muss bei entsprechenden Anmeldeüberhängen grundsätzlich ausgeschöpft bzw. im Rahmen des verordnungsrechtlich Zulässigen auch überschritten werden. Denn der verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen begründet für den die Aufnahme begehrenden Schüler und seine Eltern einen Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der verordnungsrechtlich bestimmten Aufnahmekapazität. 28 Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 - juris, Rn. 13 f. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 - juris, Rn. 19. 29 Die Schulleiterin hat mit der Aufnahme von 29 Kindern pro Klasse die verordnungsrechtlich zulässige Kapazität voll ausgeschöpft. § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, wonach ab vier Parallelklassen pro Jahrgang die Bandbreite nach Satz 2 an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden kann, wenn dies im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, ist hier nicht anwendbar, da es sich um eine Gesamtschule handelt. Von einer gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG möglichen Unterschreitung der Bandbreite in Klassen Gemeinsamen Lernens hat die Schulleiterin hingegen keinen Gebrauch gemacht, obwohl 16 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen worden sind. 30 Der vollständig ausgeschöpften Gesamtkapazität von (6 x 29 =) 174 Plätzen standen ausweislich des Protokolls des Aufnahmeverfahrens und der vorliegenden Unterlagen insgesamt 239 Bewerbungen gegenüber. 16 Plätze wurden gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I in der Fassung der Verordnung vom 28. Mai 2020, SGV. NRW. 223 (APO-S I) in einem selbständigen Verfahren an Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vergeben und standen somit von Anfang an nicht für den Antragsteller zur Verfügung. Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und deren Eltern berufen sich bei der Wahl ihrer Schule auf die gleichen Grundrechte wie der Antragsteller. Die Realisierung dieser Rechte setzt voraus, dass auch für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechende Kapazitäten an allgemeinen Schulen errichtet und vorgehalten werden. Für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf standen danach noch 158 Plätze zur Verfügung. 31 Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang musste die Schulleiterin ein Auswahlverfahren durchführen und die Aufnahme von 65 Kindern ablehnen. Den vorliegenden Unterlagen ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin bzw. – im Widerspruchsverfahren – die Bezirksregierung das ihnen bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt haben (vgl. § 114 VwGO). 32 Gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I in der vom 1. August 2020 bis zum 12. Februar 2021 geltenden Fassung gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt (Satz 1) und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren (Satz 2). Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I gilt in Gesamtschulen und Sekundarschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Satz 4 der Vorschrift bestimmt, dass die Schulleitung im Übrigen eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heranzieht. Diese Fassung der APO-S I ist auf das ausweislich des Protokolls des Anmeldeverfahrens am 5. Februar 2021 abgeschlossene Auswahlverfahren anzuwenden. 33 Das Vorliegen von Härtefällen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I hat die Schulleiterin der Gesamtschule ausweislich des Protokolls des Aufnahmeverfahrens nicht angenommen. Dass der Antragsteller als Härtefall bevorzugt aufzunehmen gewesen wäre, ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Schulleiterin hat das Kriterium der Leistungsheterogenität herangezogen und danach ein Losverfahren durchgeführt. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien durch die Schulleiterin lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. 34 Soweit der Antragsteller rügt, die Schulleiterin habe entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I das Auswahlverfahren nicht eigenständig durchgeführt, weil die Bezirksregierung E. als Schulaufsichtsbehörde die Auswahlkriterien vorgegeben habe, dringt er damit nicht durch. Das Gericht hat nach den vorliegenden Unterlagen keinen Zweifel daran, dass die Schulleiterin eine eigenständige Auswahlentscheidung getroffen hat. 35 Zur Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Gesamtschule für das Auswahlverfahren siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 19 B 938/20 - juris. 36 Es mag sein, dass diese zur Vorbereitung auf Handreichungen und Empfehlungen der Bezirksregierung E. zurückgegriffen hat, die im Vorfeld erstellt worden sind, um das Verfahren rechtssicher zu gestalten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 37 So auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 - juris, Rn. 37. 38 Aber bereits daraus, dass die Schulleiterin bei der Auswahl der Auswahlkriterien entgegen der vom Gericht auch in diesem Schuljahr beobachteten Üblichkeit neben dem zwingend vorgegebenen Kriterium der Leistungsheterogenität und dem Kriterium des Losverfahrens nicht auch das Geschlechterverhältnis herangezogen hat, ergibt sich, dass sie sich bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens entgegen der Annahme des Antragstellers innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens frei bewegen konnte. Im Übrigen ist es unerheblich, ob an anderen Gesamtschulen die gleichen Auswahlkriterien angewandt worden sind oder nicht, solange sich diese im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. 39 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 - juris, Rn. 37. 40 Es ist bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht zweifelhaft, dass das Aufnahmeverfahren, insbesondere das Losverfahren, unter Leitung der Schulleiterin von dieser durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens. Danach hat die Schulleiterin selbst das Losverfahren durchgeführt und die Lose gezogen. Das ausweislich des Aufnahmeprotokolls neben ihr zwei weitere Mitglieder der Schulleitung am Aufnahmeverfahren teilgenommen und das Protokoll des Aufnahmeverfahren unterschrieben haben, macht das Aufnahmeverfahren bei summarischer Prüfung nicht rechtswidrig, sondern ist im Gegenteil geeignet, die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geforderte Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung zu erhöhen, 41 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 104; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 18 L 1378/21 - Seite 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). 42 Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität ist für Gesamtschulen in § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I zwingend vorgeschrieben. 43 OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 49 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 4. Juni 2020 - 10 L 757/20 - juris, Rn. 25 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I alter Fassung). 44 Die Bildung zweier Leistungsgruppen und die Festlegung der Schwellenwerte laut Protokoll des Aufnahmeverfahrens auf einen Schwellenwert von „Leistungsgruppe 1 bis 2,53“ und „Leistungsgruppe 2 ab 2,57“ sind nicht zu beanstanden. Dabei ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen sowie den Ausführungen des Antragsgegners, dass die Kinder, bei denen mangels Bewertung kein Notendurchschnitt gebildet werden konnte (hier hinsichtlich sämtlicher aufgenommenen Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie der „Seiteneinsteiger“), der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden sind. Wie das erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, obliegt dem Auswahlermessen der Schulleiterin. Sowohl die Aufteilung der Schüler in drei als auch in - wie vorliegend geschehen - zwei Leistungsgruppen gewährleistet unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen leistungsstärkeren Schülern, die voraussichtlich die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen, und leistungsschwächeren Schülern, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17- juris, Rn. 51; Beschluss vom 12. August 2014 - 19 B 897/14 - S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). 46 Dabei ist das stärkere Gewichten der Noten aus Kernfächern, wie hier mit der X1. Formel erfolgt, ermessensgerecht. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 56. 48 Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Festlegung des Schwellenwerts zur Bildung der Leistungsgruppen auf einen Notendurchschnitt für die Leistungsgruppe 1 „bis 2,53“ und für die Leistungsgruppe 2 „ab 2,57“ zu einer überproportionalen Aufnahme leistungsstarker Schüler geführt hätte. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2503/17- juris, Rn. 61 zum Notendurchschnitt von 2,5 als nicht zu beanstandendem Schwellenwert sowie VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 - juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1264/20 - juris, Rn. 24. 50 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahl der angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 2 deutlich größer war als die Zahl der angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 1. Insoweit ist eine proportionale Abbildung des Leistungsprofils des Kreises der Bewerber nicht erforderlich, weil das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität der Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe dient. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 53; Beschluss vom 12. August 2014 - 19 B 897/14 - Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 26. August 2010 - 19 B 1009/10 - S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). 52 Die Schulleiterin hat aus dem anhand des sachgerecht und zweckmäßig festgelegten Schwellenwertes (Notendurchschnitts) aus den beiden gebildeten Leistungsgruppen unter Berücksichtigung der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auch exakt gleich viele Schüler (jeweils 87) aufgenommen, wozu sie ihre Ermessensbindung verpflichtet. Die möglichst gleichmäßige Repräsentanz beider Schülergruppen trägt der Ausgewogenheit bestmöglich Rechnung und ist grundsätzlich notwendige Folge der Sachgerechtigkeit und Zweckmäßigkeit des Schwellenwertes. Dieser Wert ist das Steuerungsmittel für die ermessensgerechte Herstellung der gebotenen Leistungsheterogenität. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17- juris, Rn. 57. 54 Dass dabei die 16 in einem eigenständigen Verfahren aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ausweislich des Aufnahmeprotokolls sämtlich der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden sind, weil sie mangels Bewertung über einen Notendurchschnitt von 0,0 verfügten und daher in dieser Leistungsgruppe, zu der auch der Antragsteller gehört, weniger Kinder durch Los gezogen worden sind, um einen zahlenmäßigen Gleichstand mit den gelosten Kindern der Leistungsgruppe 1 zu erreichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht den Vorgaben des OVG NRW, 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 81 f. 56 Auch im Übrigen sind Rechtsfehler bei der Anwendung des Kriteriums „Leistungsheterogenität“, die sich zu Lasten des Antragstellers auswirken, nicht ersichtlich. 57 Zwar ist es bei der Zuordnung der angemeldeten Schüler zu den beiden gebildeten Leistungsgruppen bei neun Bewerbern, die ausweislich der Tabelle, aus der sich die die Notenschnitte und die zu Grunde liegenden Noten ergeben, teilweise in Fächern die Wertung 0 erzielt hatten, bei der Einbeziehung der „Null-Werte“ zu einer fehlerhaften Berechnung gekommen. Die entsprechenden Fächer haben offenbar jeweils mit der Note 0 Eingang in die X1. Formel gefunden. Da bedeutet, dass bei der Ermittlung des Notenschnitts ein Zählwert zugrunde gelegt wurde, der leistungsmäßig besser als die Note 1 anzusehen ist. Dies ist mit den Gründen, die jeweils aller Voraussicht nach Anlass für die Aussetzung der entsprechenden Note waren - nämlich eine förderungsbedürftige Leistungsschwäche - nicht zu vereinbaren. 58 VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1264/20 - juris, Rn. 32. 59 Nach den plausiblen Angaben des Antragsgegners sei es nach einer Neuberechnung jedoch bei drei Kindern, die der Leistungsgruppe 1 zugordnet worden seien (lfd. Nummern 39, 45 und 56) bei einer korrekten Berücksichtigung entsprechend dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. August 2020 - 18 L 1264/20 - nicht zu einer Veränderung der Leistungsgruppe gekommen. Das gleiche gelte für vier Kinder, die der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden seien (lfd. Nummern 143, 144, 208, 218). Bei zwei weiteren Kindern (lfd. Nummern 61 und 99) habe die Neuberechnung jedoch ergeben, dass diese fälschlich der Leistungsgruppe 1 zugeordnet worden seien und tatsächlich der Leistungsgruppe 2 zugeordnet werden müssten. Da sich hierdurch jedoch der Lospool dieser Leistungsgruppe vergrößert hätte, aus der der Antragsteller nicht gezogen worden ist, hat sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt. Denn bei korrekter Einordnung dieser beiden Kinder in die Leistungsgruppe 2 hätten sich die Loschancen des Antragstellers verschlechtert. 60 Zur Berücksichtigung der Auswirkungen des jeweiligen Fehlers auf den Antragsteller vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 19 B 938/20 - juris, Rn. 17; Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 84. 61 Ist danach die Heranziehung und Anwendung des zwingend vorgeschriebenen Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität - bezogen auf den Antragsteller - nicht zu beanstanden, gilt dies auch für das Kriterium des Losverfahrens. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 APO‑S I in der zum Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahmeverfahrens geltenden Fassung („Im Übrigen zieht die Schulleitung eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran“) steht es der Schulleiterin frei, welche der Auswahlkriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Dabei ist obergerichtlich geklärt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Gesamt- oder Sekundarschule auch unter Geltung der Neufassung des § 1 Abs. 1 APO-S I ab dem 1. August 2020 („Schulleitung“) weiterhin für Aufnahmeentscheidungen nach § 46 SchulG NRW zuständig bleibt. 62 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 19 B 938/20 - juris. 63 Dementsprechend lautet der Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I in der ab dem 13. Februar 2021 geltenden Fassung wieder „Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran“. 64 Die Schulleiterin ist nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Heranziehung bzw. Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien sie herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Es entspricht bei Gesamtschulen - wie oben ausgeführt - verbreiteter Ermessenspraxis in Nordrhein-Westfalen, neben der für Gesamtschulen zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 6) und gegebenenfalls auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen. Mit dieser Ermessenspraxis verfolgt die Schulleiterin offenkundig das Ziel, den Aufnahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahmeverfahren übersichtlich und effizient zu gestalten. 65 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 19 B 1264/13 - S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). 66 Fehler des Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einer Schulleiterin der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist, 67 OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 - juris, Rn. 13. 68 Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens, wie sich aus dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens ergibt. Dort ist nachvollziehbar geschildert, wie die Schulleiterin das Losverfahren durchgeführt hat. Dass das Losverfahren auch in anderen Schulen möglicherweise gleichartig durchgeführt worden ist, macht die Durchführung im vorliegenden Fall weder intransparent noch nicht plausibel. Zudem ist die Annahme des Antragstellers unzutreffend, dass der hier beschriebene Ablauf des Losverfahrens von allen Schulen so gehandhabt wird. Da das Gros der Gesamtschulen neben der Leistungsheterogenität als weiteres Kriterium das Geschlechterverhältnis berücksichtigt, führt dieses zu einer von der ihm Aufnahmeprotokoll geschilderten abweichenden Durchführung des Losverfahrens und ist gerichtsbekannt, dass das Losverfahren zum Teil durch Ziehung der zum Zuge kommenden Bewerber und zum Teil durch Ziehung der abzulehnenden Bewerber durchgeführt wird. 69 Schließlich ist das Aufnahmeverfahren auch mit Blick auf die Behandlung der sogenannten „Seiteneinsteiger“ nicht zu beanstanden. 70 Zunächst ist es nicht fehlerhaft, wenn „Seiteneinsteiger“ wie es sich aus den Angaben des Antragsgegners und den vorliegenden Unterlagen ergibt, nach denselben Aufnahmekriterien wie die anderen Schüler behandelt und den Leistungsgruppen zugeordnet werden, sondern sogar geboten, da keine Rechtsgrundlage für eine separate oder bevorzugte Aufnahme dieser Kinder existiert. Für eine bevorzugte Aufnahme der aufgenommenen „Seiteneinsteiger“ ist auch nichts ersichtlich. Das wird schon dadurch deutlich, dass von den vier angemeldeten „Seiteneinsteigern“ nur drei durch das Losverfahren aufgenommen worden sind. Der Umstand, dass in der Tabelle der aufgenommenen Kinder die aufgenommenen drei „Seiteneinsteiger“ mit den in einem gesonderten Verfahren aufgenommenen 16 Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vermischt worden sind, ist allein der Tatsache geschuldet, dass diese Tabelle nach dem Notendurchschnitt sortiert ist und sowohl die „Seiteneinsteiger“ als auch sämtliche aufgenommenen Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf einen Notenschnitt von 0,0 aufweisen, sodass es deshalb in dieser Hinsicht keiner Differenzierung beider Gruppen bedurfte. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2020 - 19 B 1106/20 - Entscheidungsabdruck S. 5 (nicht veröffentlicht). 72 Die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich der vorhandenen Unterlagen und dem Vortrag des Antragsgegners haben drei der vier zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens angemeldeten „Seiteneinsteiger“ im Losverfahren einen Schulplatz erhalten. Dabei sind diese zutreffend der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden, wie der Antragsgegner ausgeführt hat. Es ist naheliegend und jedenfalls nicht zu beanstanden, hier eine Gleichbehandlung mit den aufgenommenen Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorzunehmen, die ausweislich der vorgelegten Tabelle aller angemeldeten Kinder ebenfalls mangels Bewertung einen Notendurchschnitt von 0,0 erzielt haben und ausweislich des Aufnahmeprotokolls der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden sind. 73 Zur Einordnung der Seiteneinsteiger in Leistungsgruppe 2: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 18 L 806/20 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). 74 Ferner ist entgegen dem Vortrag des Antragstellers davon auszugehen, dass es sich bei zwei der über das Losverfahren aufgenommenen „Seiteneinsteiger“ mit der laufenden Nummer 18 und 19 nicht um ein und dieselbe Person handelt. Abgesehen davon, dass es sich bei der Bezeichnung „E1. “, die sich auch bei anderen Bewerbern findet, offenbar nicht um einen Vornamen handelt, sondern damit ausweislich der Tabelle der Bewerber die Grundschule bezeichnet wird, die der jeweilige Bewerber besucht hat, ergibt sich aus der im Widerspruchsvorgang befindlichen Liste der aufgenommenen Kinder, dass die beiden Bewerber mit der laufenden Nummer 18 und 19 mit dem gleichen Nachnamen „T. T1. “ unterschiedliche Vornamen, nämlich „B. “ und „N. “, haben. Deshalb spricht alles dafür, dass die Angabe des Antragsgegners zutreffend ist, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt. 75 Lässt sich nach alldem aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch des Antragstellers ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. 76 Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz (GG)) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. 77 OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 - juris, Rn. 56. 78 Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, 79 s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 - juris, Rn. 9 m.w.N., 80 der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. 81 OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 - juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; vgl. VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -juris, Rn. 58. 82 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität der Gesamtschule keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit des Antragstellers vor. 83 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 84 Rechtsmittelbelehrung: 85 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 86 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 87 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 88 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 89 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 90 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 91 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 92 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 93 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 94 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 95 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 96 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.