Beschluss
10 L 754/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0531.10L754.22.00
11mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2022/2023 in die 5. Jahrgangsstufe des Albertus-Magnus-Gymnasiums Köln aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2022/2023 in die 5. Jahrgangsstufe des Albertus-Magnus-Gymnasiums Köln durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch am Albertus-Magnus-Gymnasium Köln (im Folgenden: AMG) zum Schuljahr 2022/2023 zusteht. Das Gericht lässt dahinstehen, ob der (Haupt-)Antrag nicht bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Antragstellerin von vornherein allenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung zustehen kann. Die Schulaufnahme steht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV.NRW. S. 250) – SchulG NRW – und den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in der Fassung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b; im Folgenden: APO-S I), außerhalb der zwingenden rechtlichen Vorgaben, im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Für Schüler, die die Aufnahme begehren, bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Aufnahmeantrag haben. Wird dieser wegen eines Ermessensfehlers im Aufnahmeverfahren nicht erfüllt, hat dies im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache – einem Widerspruchs- oder Klageverfahren – grundsätzlich zur Folge, dass die Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Aufnahme haben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), vgl. VG Köln, Beschluss vom 31. August 2021 – 10 L 1330/21 –, juris, Rn. 24. Soweit die erkennende Kammer einen solchen Anspruch in der Vergangenheit im Eilverfahren durch eine vorläufige Aufnahme gesichert hat, vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 – 10 L 819/20 –, juris, Rn. 52, wird sie hieran in Konstellationen wie der vorliegenden ggf. nicht mehr festhalten, vgl. Beschluss vom 23. Juni 2021 – 10 L 829/21 –, juris, Rn. 24 ff; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 5, das bei Fehlern im Aufnahmeverfahren einen Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens in Betracht zieht. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit im vorliegenden Fall nicht, denn die Schulleiterin des AMG hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2022/2023 zu Recht abgelehnt. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des AMG zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist hinsichtlich des Losverfahrens zwar nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, dies hat sich aber nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), in der hier maßgeblichen Änderungsfassung durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV.NRW. S. 595, 652) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Schulleiterin des AMG hat die Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung dessen Eigenschaft als Schule des Gemeinsamen Lernens (a) und der vom Schulträger in festgelegten Zügigkeit (b) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. a) Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie hier – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Angesichts der Aufnahme von 12 Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in der vierzügig geführten Jahrgangsstufe 5 bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung der Schulleiterin, den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 108 (4 x 27) Kinder aufzunehmen. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Schulleiterin hat ihr Ermessen erkannt und ausgeübt, sie hat sich mit den Belangen von Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf auseinandergesetzt. Aus dem im Verfahren vorgelegten „Protokoll der Inklusionsrunde am Schulamt für die Stadt Köln vom 20. September 2021 (Videokonferenz)“ ergibt sich, dass die Schulleiterin des AMG kollegiale Unterstützung von Lehrerinnen und Lehrern erfahrener Systeme wie des AMG angeboten hat. Im „Protokoll des Auswahlverfahrens zur Bildung des 5er Jahrgangs für das Schuljahr 2022/2023“ vom 9. März 2022 ist ausgeführt, dass das AMG seit Dezember 2021 wieder als Gymnasium im Gemeinsamen Lernen geführt werde. Somit ergäben sich Klassenfrequenzhöchstwerte von 27, davon 3 Plätze pro Klasse im GL. Entsprechende Ausführungen enthält der Bescheid vom 10. März 2022. Im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2022 ist weiter ausgeführt, dass bei der vorgenommenen Begrenzung der Aufnahmekapazität insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Bildung kleinerer Klassen in Fällen des Gemeinsamen Lernens regelmäßig – so auch in diesem Fall – erforderlich und zweckmäßig sei, um eine größtmögliche individuelle Förderung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler erreichen zu können. Das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers liegt vor, s. TOP 4 des Protokolls der Inklusionsrunde am Schulamt für die Stadt Köln vom 20. September 2021. Über das Einvernehmen hinaus lässt sich dem aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entnehmen, dass die Schulaufsicht die Entscheidung über die Reduzierung der Schülerzahl getroffen habe. Es heißt dort lediglich, dass Schulträger und Schulleitungen die Möglichkeit der Begrenzung der Klassengröße an Standorten des Gemeinsamen Lernens anwenden. Dies schließt gerade nicht aus, dass später die Schulleiterin des AMG, das auch erst nach der Inklusionsrunde, nämlich seit Dezember 2021 wieder als Gymnasium im Gemeinsamen Lernen geführt wird, über die konkrete Reduzierung der Schülerzahl entschieden hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die Schulleiterin nicht gehalten, nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 b) der VO zu § 93 SchulG NRW die Bandbreite zu überschreiten. Die Schulleiterin hat sich im Rahmen ihres Ermessens für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 entschieden. Dies beinhaltete zugleich die Entscheidung gegen eine mögliche Überschreitung der Bandbreite. Etwaige Ermessenserwägungen zu einer Überschreitung wären ein Widerspruch zu der bereits erfolgten Ermessensentscheidung. b) Die Bildung von vier Eingangsklassen am AMG stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. insoweit bezüglich einer Grundschule OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff., kann offenbleiben, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich der Gymnasiallandschaft in Köln u.a. durch die Rückkehr von G8 auf G9 im Zuge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW stellen. Die Schulentwicklungsplanung 2020 geht davon aus, dass mit dem Übergang der ersten G9-Schüler in die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2026/27 „auf einen Schlag“ rund 4.300 Schüler und Schülerinnen mehr die Kölner Gymnasien besuchen als vorher. Gleichzeitig tragen die Gymnasien eine Überlast an Mehrklassen, die dort in den letzten Jahren gebildet wurden (im Schuljahr 2019/20 109 Mehrklassen, verteilt über alle Jahrgänge). Um in 2026 die erforderlichen zusätzlichen Schulräume zur Verfügung stellen zu können, sei es „grundlegend von außerordentlicher Bedeutung, dass allerspätestens ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehrklassen mehr eingerichtet“ würden. Nur dann würden rechtzeitig Mehrklassen in ausreichender Anzahl aus dem System der Gymnasien „herausgewachsen“ sein, um überhaupt eine Chance zu erhalten, den neuen 13. Jahrgang unterbringen zu können. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2022/23 die Vierzügigkeit des AMG beizubehalten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben. In seinem weiten Planungsermessen war der Schulträger nicht gehalten, die Bildung einer Mehrklasse an dieser Schule in Betracht zu ziehen. Das Anmeldeverhalten – für das AMG lagen über 400 Anmeldungen vor – war in diesem Zusammenhang bereits kein tragfähiges Indiz für einen tatsächlichen Schulplatzbedarf. Denn es ist zu zahlreichen Mehrfachanmeldungen gekommen, nachdem allgemein bekannt geworden war, dass diese Möglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Stadt Köln hat im Schuljahr 2022/2023 sieben Mehrklassen an unterschiedlichen Schulen in Stadtbezirken eingerichtet, in denen sie einen Mehrbedarf an Gymnasialplätzen ermittelt hat. Der Schulträger hatte keinen Anlass, dem AMG die Bildung einer Mehrklasse aufzubürden angesichts des Gesamtbestands an Schulplätzen in den Eingangsklassen der Gymnasien in zumutbarer Entfernung im Stadtgebiet. Auch die Antragstellerin macht nicht geltend, nur einen Platz an einem in ihr nicht zumutbarer Entfernung liegenden Gymnasium erhalten zu haben. Zudem drängte sich die Bildung einer Mehrklasse am AMG für das Schuljahr 2022/2023 nicht auf, weil das AMG seit Dezember 2021 eine Schule des Gemeinsamen Lernens ist und in der Vergangenheit dort regelmäßig Mehrklassen gebildet wurden. Nach alldem hat die Schulleiterin ermessensfehlerfrei 27 Plätze pro Parallelklasse und damit 108 Plätze bei vier Parallelklassen als Gesamtkapazität dem Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Sie hat zunächst die oben genannten 12 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen. Für die verbliebenen 96 Plätze lagen ausweislich des Protokolls vom 9. März 2022 schließlich noch 413 Anmeldungen vor. 2. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht der Schulleiterin hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Die Schulleiterin des AMG hat in nicht zu beanstandener Weise einen Härtefall angenommen und Aufnahmekriterien ausgewählt (a). Sie hat das Auswahlverfahren zwar hinsichtlich des Losverfahrens nicht ordnungsgemäß durchgeführt, aber dies hat sich nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt (b.). Auch die weiteren Rügen der Antragstellerin greifen rechtlich nicht durch (c.). a) Die Schulleiterin hat ausweislich der Darstellung des Aufnahmeverfahrens zunächst einen Härtefall berücksichtigt. Nach der dortigen Schilderung begegnet die Einordnung des Falles als Härtefall keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich des „Protokolls des Auswahlverfahrens zur Bildung des 5er Jahrgangs für das Schuljahr 2022/2023“ vom 9. März 2022 (im Folgenden: Protokoll) hat die Schulleiterin dann die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. Die Auswahl dieser Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. b) Die Schulleiterin hat nach Berücksichtigung des Härtefalls in Übereinstimmung mit den herangezogenen Kriterien zunächst 43 Kinder als Geschwisterkinder ordnungsgemäß berücksichtigt. Tatsächlich hätte sie aber noch vier bestimmte Kinder als Geschwisterkinder prioritär berücksichtigen müssen. Dies fiel aber erst nach der Durchführung des Aufnahmeverfahrens am 9. März 2022, nämlich am 16. März 2022 auf. Dementsprechend ging die Schulleiterin am 9. März 2022 von 52 verbliebenen Plätzen aus, die sie nach dem zweiten Kriterium im Losverfahren nicht ordnungsgemäß vergeben hat. Ein Fehler des Losverfahrens folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin allerdings nicht bereits daraus, dass bei der Durchführung des Losverfahrens die Schulpflegschaftsvorsitzende anwesend war und als „Losfee“ fungierte. Die Schulleiterin hat ausweislich des Protokolls die Auswahlkriterien und deren Reihenfolge selbst festgelegt und die Aufsicht über die Verlosung gehabt. Der Umstand, dass sie sich für die Ziehung der Lose der Person der Schulpflegschaftsvorsitzenden bedient, macht es nicht zum Aufnahmeverfahren der „Losfee“, sondern dient wie auch die Anwesenheit weiterer Personen gerade der Transparenz des Losverfahrens, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt. Fehlerhaft sind allerdings zu viele Plätze an zu viele angemeldete Kinder verlost worden. Weil vier Kinder fehlerhaft nicht vorab als Geschwisterkinder mit einem Platz bedacht worden waren, wurden 52 Plätze statt 48 Plätze an 369 statt 365 Kinder verlost. Im durchgeführten Losverfahren wurden damit rund 8 % mehr Plätze an rund 1% mehr Kinder verlost mit der Folge einer höheren Zulosungswahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit einen Platz zu erhalten lag im durchgeführten Losverfahren bei 14,09 %. Wären hingegen ordnungsgemäß 48 Plätze an 365 Kinder verlost worden, hätte die Wahrscheinlichkeit einen Platz zu erhalten bei 13,15 % gelegen. Der Fehler im Losverfahren hat sich damit zu Gunsten der Antragstellerin ausgewirkt . Ihre Loschance ist durch den Fehler nicht verkürzt worden, sie hatte tatsächlich eine erhöhte Aufnahmechance. Sie ist daher nicht in ihren Rechten verletzt worden und kann sich nicht auf den Fehler berufen. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie bei einem ordnungsgemäß zusammengesetzten Losverfahren – gemeint sein müsste eine Verlosung von 48 Plätzen an 365 Kinder – gezogen und aufgenommen worden wäre, weshalb sie einen Anspruch auf Aufnahme habe, verkennt die Natur des Losverfahrens. Hier erfolgt nach dem Zufallsprinzip eine Platzvergabe, die nicht einem „Schicksal“ unterliegt, sondern deren Chance bzw. Wahrscheinlichkeit sich mathematisch nach dem Verhältnis von Plätzen zu Bewerbern bestimmt. c.) In der Sache nicht durchgreifend macht die Antragstellerin geltend, dass das Auswahlverfahren rechtswidrig sei, da wegen der Möglichkeit der Mehrfachanmeldungen ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vorliege und das Auswahlverfahren intransparent sei. Für das Auswahlverfahren am AMG ist es irrelevant, ob die Eltern ihre Kinder noch an anderen Gymnasien angemeldet haben, was rechtlich zulässig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2021 – 19 B 1159/21 –, juris. Denn im Losverfahren einer bestimmten Schule haben Kinder, die nur an dieser Schule angemeldet sind, die gleiche Chance gelost zu werden wie mehrfach angemeldete Kinder. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen das Nachrückverfahren greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerin unsubstantiiert geltend macht, dass Kindern ein Nachrückplatz am AMG angeboten worden sei, obwohl diese bereits schon an einer anderen Schule einen Platz angenommen hätten, wird auf die Ausführungen des Antragsgegners unter Nr. 3 in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2022 verwiesen. Soweit die Antragstellerin auf Aufnahme- und Nachrückverfahren an anderen Schulen verweist, ist dies für das hier maßgebliche Aufnahme- und Nachrückverfahren am AMG ersichtlich irrelevant. II. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Aufnahmeantrags zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.