Beschluss
10 L 870/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0620.10L870.23.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 5 des F. L. -Gymnasiums in Köln unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 5 des F. L. -Gymnasiums in Köln unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des F. L. -Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des F. L. -Gymnasiums durchzuführen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller kann beanspruchen, dass der Schulleiter des F. L. -Gymnasiums (im Folgenden: EKG) über seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 erneut entscheidet (I.). Nicht glaubhaft gemacht ist dagegen, dass ihm derzeit gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Anspruch auf Aufnahme zusteht (II.). I. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 15. Februar 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Herr Dr. O. -N. , dem die Wahrnehmung des Schulleiteramtes entgegen der Annahme des Antragstellers aufgrund seiner kommissarischen Bestellung oblag, hat bei seiner Entscheidung zwar die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des EKG zugrunde gelegt (1.). Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist aber ein Fehler unterlaufen, der sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat (2.). Für die Regelungsanordnung besteht auch ein Anordnungsgrund (3.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Der Schulträger hat in nicht zu beanstandender Weise die Zügigkeit am EKG auf drei Züge festgelegt (a)). Hiervon ausgehend hat der kommissarische Schulleiter die Aufnahmekapazität zutreffend bestimmt (b)). a) Die Bildung von drei Eingangsklassen am EKG stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der kommissarische Schulleiter die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich der Gymnasiallandschaft in Köln u.a. durch die Rückkehr von G8 auf G9 im Zuge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW stellen. Die Schulentwicklungsplanung 2020 geht davon aus, dass mit dem Übergang der ersten G9-Schüler in die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2026/27 „auf einen Schlag“ rund 4.300 Schüler und Schülerinnen mehr die Kölner Gymnasien besuchen als vorher. Gleichzeitig tragen die Gymnasien eine Überlast an Mehrklassen, die dort in den letzten Jahren gebildet wurden. Um 2026 die erforderlichen zusätzlichen Schulräume zur Verfügung stellen zu können, sei es „grundlegend von außerordentlicher Bedeutung, dass allerspätestens ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehrklassen mehr eingerichtet“ würden. Nur dann würden rechtzeitig Mehrklassen in ausreichender Anzahl aus dem System der Gymnasien „herausgewachsen“ sein, um überhaupt eine Chance zu erhalten, den neuen 13. Jahrgang unterbringen zu können. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Dreizügigkeit des EKG beizubehalten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben. In seinem weiten Planungsermessen war der Schulträger nicht gehalten, die Bildung einer Mehrklasse an dieser Schule in Betracht zu ziehen. Im Schuljahr 2023/24 hat die Stadt Köln an keinem Gymnasium Mehrklassen eingerichtet. Vielmehr hat sie nach Überprüfung von Nachverdichtungspotentialen an allen Gymnasialstandorten durch verschiedene kurzfristige Maßnahmen wie Aufstellung von Containern auf und neben dem Schulgelände sowie Anmietungen von Büroflächen und Räumen anderer Schulträger an fünf Gymnasien Schulraum geschaffen und durch Erweiterung deren Zügigkeit das Schulplatzangebot an Gymnasien im Schuljahr 2023/24 erhöht, vgl. Entscheidungen vom 9. Februar 2023, Vorlage-Nr. 4030/2022, und 6. Oktober 2022, Vorlage-Nr. 2914/2022, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=907284&type=do&cnw_autotranslate=de und https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=895481&type=do . Zudem zeigt die Anzahl von 98 Anmeldungen, dass an dem EKG kein Bedarf für eine Mehrklasse über die drei eingerichteten Eingangsklassen für 93 Schüler hinaus anzunehmen ist. Dass dem Antragsteller der Besuch eines anderen Kölner Gymnasiums in zumutbarer Entfernung nicht möglich sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. b) Ausgehend von der Dreizügigkeit des EKG ist der kommissarische Schulleiter zutreffend von maximal 31 Schülerplätzen pro Parallelklasse ausgegangen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Der Schulleiter hat diese Bandbreite um den Wert zwei überschritten und hat eine Obergrenze von 31 festgelegt. Dies steht im Einklang mit § 6 Abs. 5 Nr. 1 b) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, wonach in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden. Für die vom Antragsteller geforderte weitere Überschreitung der Obergrenze von 31 auf 34 Schüler liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) der VO zu § 93 SchulG NRW ist in den Klassen 5 eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf 34 Schüler nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ihr Vorliegen ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) 1. Halbsatz der VO zu § 93 SchulG NRW, dass Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium im Bereich der Stadt Köln als dem EKG nicht zumutbar wäre, liegt ersichtlich nicht vor. Die alternative Tatbestandsvoraussetzung nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) 2. Halbsatz der VO zu § 93 SchulG NRW, deren Sinn und Zweck es ist, durch die Überschreitung der Obergrenze von 31 Investitionen des Schulträgers zu vermeiden, ist ebenfalls nicht erfüllt. Denn es ist nicht die Einhaltung der Obergrenze von 31, die zu baulichen Investitionen und sonstigen finanziellen Belastungen des Schulträgers, der Stadt Köln, führt. Vielmehr sind die von der Stadt Köln bereits unternommenen sowie weiter vorgesehenen baulichen Maßnahmen und finanziellen Investitionen veranlasst, um dem Übergang von G8 auf G9 und der in den letzten Jahren erfolgten Bildung von Mehrklassen Rechnung zu tragen, vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 15. Mai 2023 – 10 L 697/23 – (nicht veröffentlicht) und vom 17. Mai 2023 – 10 L 851/23 –, juris Rn. 13. Allein eine Erhöhung der Obergrenze auf 34 würde die baulichen Maßnahmen und finanziellen Belastungen des Schulträgers nicht entbehrlich machen. Nur dies könnte aber nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 c) 2. Halbsatz der VO zu § 93 SchulG NRW eine Erhöhung der Obergrenze rechtfertigen. 2. Den demnach zu vergebenden 93 Plätzen standen 98 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund des Anmeldeüberhangs hatte der kommissarische Schulleiter nach § 1 Abs.2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei stand ihm hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Zwar ist die Auswahl der Kriterien nicht zu beanstanden (a)), jedoch erweist sich ihre Anwendung in einer Weise als teilweise fehlerhaft, die die Rechte des Antragstellers verletzt (b)). a) Ausweislich der Darstellung im „Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2023/24“ hat der kommissarische Schulleiter keine Härtefälle berücksichtigt und die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder, (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium, „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) als zweites Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr.6 APO-S I) als drittes Kriterium herangezogen. Die Auswahl dieser Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. b) Wie sich aus dem „Protokoll zum Losverfahren der Anmeldung 2023 am F. L. -Gymnasium“ und der Übersicht über die Geschwisterkinder ergibt, hat der kommissarische Schulleiter zunächst 33 Kinder als Geschwisterkinder, 15 Mädchen und 18 Jungen, ordnungsgemäß berücksichtigt. Zur Wahrung des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Mädchen und Jungen wollte der kommissarische Schulleiter 46 Plätze an Mädchen und 47 Plätze an Jungen vergeben. Diese unwesentliche Abweichung, die auf die ungerade Zahl von 93 Schulplätzen zurückzuführen ist, stellt die rechtmäßige Anwendung des zweiten Auswahlkriteriums nicht in Frage. Sie wirkt sich zudem günstig für den Antragsteller aus. Die danach noch zu vergebenden Plätze für 31 Mädchen und 29 Jungen hat der Schulleiter unter den verbleibenden 32 Mädchen und 33 Jungen getrennt nach Geschlecht ausgelost. Dass neben dem kommissarischen Schulleiter während des Losverfahrens eine weitere Lehrkraft anwesend war, weckt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Zweifel am ordnungsgemäßen Ablauf des Losverfahrens. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine andere Person als der zuständige kommissarische Schulleiter verantwortlich das Losverfahren durchgeführt hat. Vielmehr weisen die Anwesenheit einer weiteren Person und die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch ihre Unterschrift auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Als fehlerhaft erweist sich jedoch die Behandlung eines männlichen Zwillingspaars bei der Auslosung der Plätze für die Jungen. Allerdings ist es bei einer - wie vorliegend - vorrangigen Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ ermessensfehlerfrei, im Losverfahren nach Ziehung eines Zwillings den anderen Zwilling als Geschwisterkind aufzunehmen, so dass das Aufnahmekriterium „Losverfahren“ für einen Platz weniger zur Anwendung kommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 ‒ 19 B 1168/21 ‒, juris Rn. 16. Die entsprechende Anwendung des Geschwisterkindkriteriums auf mehrere Geschwisterkinder, die sich im Losverfahren um eine Aufnahme bemühen, muss jedoch in einer Weise gehandhabt werden, die die Rechte der Mitbewerber und den Grundsatz der Chancengleichheit so weit wie möglich wahrt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der kommissarische Schulleiter hat entschieden, in den Lostopf der Jungen für das Zwillingspaar B. und R. zwei Lose zu geben. Auf beiden Losen waren jeweils die Nummern 69 und 70 vermerkt. Wegen der Ziehung eines der beiden Lose als 20. Los wurden die Plätze 20 und 21 für das Zwillingspaar besetzt. Die Vorgehensweise, dem Zwillingspaar bei Anwendung des Geschwisterkindkrieteriums zwei Lose zu geben, erhöht die Erfolgschance der Zwillinge gegenüber den anderen Bewerbern, wobei das Ausmaß von der Größe des Bewerberüberhangs abhängt. Selbst in dem vorliegenden Fall einer ohnehin sehr hohen Loschance verbessert sie sich noch einmal deutlich: Die Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Jungen, aus dem Lostopf gezogen zu werden, beträgt 29/33 = 88 %. Die Wahrscheinlichkeit für die Zwillinge, über eines ihrer beiden Lose zum Zuge zu kommen, ist davon beeinflusst, dass es drei für sie günstige Möglichkeiten gibt: - Los 1 wird gezogen, aber nicht Los 2: Wahrscheinlichkeit Los 1 x (1 ‒ Wahrscheinlichkeit Los 2) 29/33 x (1 ‒ 29/33) = 0,11 - Los 2 wird gezogen, aber nicht Los 1: Wahrscheinlichkeit Los 2 x (1 ‒ Wahrscheinlichkeit Los 1) 29/33 x (1 ‒ 29/33) = 0,11 - Los 1 und Los 2 werden gezogen Wahrscheinlichkeit Los 1 x Wahrscheinlichkeit Los 2 29/33 x 29/33 = 0,77 In der Summe beträgt die Wahrscheinlichkeit für die Zwillinge 0,99, also 99 %. Es handelt sich danach um eine absolute Steigerung der Wahrscheinlichkeit um 11 %. Relativ erhöht sich die Wahrscheinlichkeit gegenüber den anderen Bewerbern um 12,5 % von 88 % (11 : 88 x 100 = 12,5). Eine solche Erhöhung der Erfolgschance in einem zweistelligen Prozentbereich durchbricht das Zufallsprinzip, durch dessen Anwendung die Wettbewerbssituation unter den Aufnahmebewerbern in einem Losverfahren geklärt werden soll. Die mit der Vergabe von zwei Losen verbundene gleichheitswidrige Behandlung war nicht erforderlich, um den gewünschten Geschwistervorrang für die Zwillinge im Losverfahren zu realisieren. Denn mit der Vergabe nur eines Loses für das Zwillingspaar wäre sichergestellt gewesen, jedem einzelnen Bewerber eine gleich große Loschance zu eröffnen und gleichzeitig beide Zwillingsjungen bei Ziehung ihres Loses in Anwendung des Geschwisterkindkriteriums aufzunehmen. Der Fehler hat sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt. Das Zwillingspaar ist dem Antragsteller vorrangig mit der Folge der Reduzierung eines im Losverfahren zu vergebenden Schulplatzes ausgelost worden. 3. Insoweit besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung würde der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an einem ordnungsgemäß durchgeführten Aufnahmeverfahren unter möglicher Berücksichtigung seiner Person zum Schuljahresbeginn vereitelt. II. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf vorläufige Aufnahme scheidet dagegen aus. Angesichts des Anmeldeüberhangs ist ungewiss, ob sich die Chance des Antragstellers, im Aufnahmeverfahren zum Zuge zu kommen, realisieren wird. Mit Blick auf die getroffene Regelungsanordnung ist eine vorläufige Aufnahme auch nicht erforderlich, um den Antragsteller vor unzumutbaren, irreparablen Nachteilen zu schützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.