Beschluss
10 L 1043/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0620.10L1043.23.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
|
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Q. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Q. durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch an der Gesamtschule Q. (GSQ) zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Die Antragstellerin ist nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Schulleiterin der GSQ ihren Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität der GSQ zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) – im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Der Schulträger hat in nicht zu beanstandender Weise die Zügigkeit der GSQ auf fünf Züge festgelegt (a). Hiervon ausgehend hat die Schulleiterin der GSQ die Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung deren Eigenschaft als Schule des Gemeinsamen Lernens rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt (b). a) Die Bildung von fünf Eingangsklassen an der GSQ stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters einer Gesamtschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Q. als Schulträgerin ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Der Schulträger hat sich mit den genannten Aspekten befasst. Die Beschlussvorlage 348/2021 an den Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit vom 28. September 2021 - abrufbar über das Ratsinformationssystem der Stadt Q. https://www.ratsinfo.Q. .de - setzt sich mit möglichen schulorganisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage der aktualisierten Schülerzahlprognosen ab dem Schuljahr 2022/2023 auseinander. Für die GSQ prognostiziert sie für die kommenden Schuljahre eine Schülerzahl von Pulheimer Schülern, bereinigt um voraussichtliche Auspendler und erhöht um durchschnittliche Einpendler, die bei einer Teilungsgrenze von 27 Schülern eine Zügigkeit von 5,9 oder mehr erfordere. Ohne Einpendler ergebe sich aus der Schülerzahlprognose ein Bedarf an fünf Zügen. Angesichts dieser Bedarfslage wird als schulorganisatorische Maßnahme das sog. Stadtkinderprinzip nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW ins Auge gefasst. Damit sollen lediglich die Züge sichergestellt werden, die für die Versorgung der städtischen Schüler und der Schüler aus Frechen, die keinen Zugang zu einer gemeindeeigenen Gesamtschule haben, nötig sind. Die weiteren Einpendler sollen nach der Schulentwicklungsplanung nicht mehr zu berücksichtigen sein. Dem folgend beschloss der Rat der Stadt Q. am 7. Dezember 2021 für die GSQ die Einführung des sog. Stadtkinderprinzips gem. § 46 Abs. 6 SchulG NRW und die Erweiterung auf fünf Züge ab dem Schuljahr 2022/2023 - vgl. Beschluss aus der Niederschrift der 7. Sitzung des Rates der Stadt Q. am 07.12.2021, Vorlage Nr. 379/21, abrufbar unter https://www.ratsinfo.Q. .de . Hiermit in Einklang steht die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Fünfzügigkeit der GSQ beizubehalten und auch keine Mehrklasse dort einzurichten; sie hält sich im Rahmen seines weiten Planungsermessens. b) Ausgehend von der Fünfzügigkeit der GSP ist die Schulleiterin in nicht zu beanstandender Weise von 27 Schülerplätzen pro Parallelklasse ausgegangen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie hier – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Ermessensentscheidung der Schulleiterin, den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und dem Aufnahmeverfahren insgesamt 135 (5 x 27) Schulplätze zugrunde zu legen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufzunehmenden 16 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin kein Ermessensnichtgebrauch vor. Zwar lässt der Ablehnungsbescheid eine Ermessensausübung dahingehend nicht erkennen. Die für die Begrenzung maßgeblichen Ermessenserwägungen sind jedoch keine zwingenden Begründungselemente jedes die Aufnahme eines Schülers ablehnenden Bescheides. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass „der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft“ gewesen sei. Daraus folgt, wenn auch stark vereinfachend, mit noch hinreichender Klarheit, dass die Begrenzung der Zahl der Schülerinnen und Schüler auf 27 je Klasse auf die Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zurückzuführen ist. Die Ausübung des durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessens ist mit einer solchen Erwägung begründet und noch ausreichend dokumentiert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2020 ‒ 19 B 998/20 ‒, juris Rn. 4 ff. Die Schulleiterin war nicht gehalten, nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) der VO zu § 93 SchulG NRW die Bandbreite zu überschreiten. Sie hat sich im Rahmen ihres Ermessens für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 entschieden. Dies beinhaltete zugleich die Entscheidung gegen eine mögliche Überschreitung der Bandbreite. Das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers lag nach Mitteilung des Antragsgegners vor. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Erklärung sind nicht erkennbar. Dem entspricht es, dass bereits die schulorganisatorischen Überlegungen in der Beschlussvorlage vom 28. September 2021 von einer Teilungsgrenze von 27 ausgehen. Die Zugrundelegung von insgesamt 135 Schulplätzen für das Aufnahmeverfahren wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Schulleiterin im Verfahrensprotokoll für das Aufnahmeverfahren vom 30. Januar 2023 fälschlich den Begriff der „Aufnahmekapazität“ zur Bezeichnung der in die Lostöpfe 1 und 2 gegebenen Zahl der Lose verwendet hat. Die Zahl umfasst die Summe der Ja-Lose und der Nein-Lose. Es handelt sich daher nicht um die Aufnahmekapazität, sondern um die Zahl der Anmeldungen. 2. Den danach zu vergebenden 135 Schulplätzen standen 191 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen. Dabei hatte sie zu berücksichtigen, dass der Rat der Stadt Q. mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 von der durch § 46 Abs. 6 SchulG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat festzulegen, dass Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Des Weiteren hatte sie die Plätze im Gemeinsamen Lernen zu besetzen sowie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen. Dabei gilt in Gesamtschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) zu berücksichtigen sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I. Im Übrigen zieht die Schulleitung im Rahmen ihres Ermessens eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran, § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I. Ausweislich des Verfahrensprotokolls für das Aufnahmeverfahren vom 30. Januar 2023 und der Darstellung des Aufnahmeverfahrens unter demselben Datum hat die Schulleiterin keine Härtefälle berücksichtigt und sodann aus den 144 angemeldeten Kindern aus Q. und G. , unter denen sich sämtliche angemeldeten Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf befanden, zwei Leistungsgruppen mit 68 Plätzen für Leistungsgruppe 1 und 67 Plätzen für Leistungsgruppe 2 gebildet. Sodann hat die Schulleiterin das Kriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) herangezogen. Die Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erhielten vorab ein „Ja-Los“. Durch Losziehung wurden unter den übrigen Kindern aus Q. und G. die neun Kinder ermittelt, die bei der Vergabe der weiteren Plätze nicht berücksichtigt werden konnten. Da es im Nachgang zu zwei Absagen kam, konnten nur zwei der neun abgelehnten Kinder aus Q. bzw. G. nachrücken. Übersteigt danach die Zahl der angemeldeten Kinder aus Q. und G. die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, erweist sich die Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin als gemeindefremdes Kind nach § 46 Abs. 2 und 6 SchulG NRW als rechtmäßig. Der Ratsbeschluss greift gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW gegenüber der Antragstellerin, da sie sich an einer der in ihrem Wohnort L. existierenden Gesamtschulen hätte anmelden können. Den Einwänden der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit des Losverfahrens für die Q. er und G. er Kinder ist nicht abschließend nachzugehen, denn etwaige Fehler wären für ihr Aufnahmebegehren wegen des nach wie vor bestehenden Anmeldeüberhangs Q. er und G. er Kinder nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW rechtlich nicht erheblich. Im Übrigen weckt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Zweifel am ordnungsgemäßen Ablauf des Losverfahrens, dass neben der Schulleiterin während des Losverfahrens eine weitere Lehrkraft anwesend war. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine andere Person als die zuständige Schulleiterin, die das Verfahrensprotokolls unterzeichnet hat, das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hat. Greifbare Anzeichen dafür, dass es zu einer fehlerhaften Bildung der Leistungsgruppen gekommen sein könnte, sind nicht dargetan. Insbesondere stellt die unwesentliche Differenz zwischen 68 Plätzen in der Leistungsgruppe 1 und 67 Plätzen in der Leistungsgruppe 2, die auf die ungerade Zahl von 135 Schulplätze zurückzuführen ist, die Rechtmäßigkeit der Leistungsgruppenbildung nicht in Frage. Sie hätte sich zudem im Falle einer Nachrückmöglichkeit für gemeindefremde Kinder günstig für die Antragstellerin ausgewirkt, da sie der Leistungsruppe 1 zugeordnet ist. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Aufnahmeantrags zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.