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Beschluss

11 A 2168/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6 UmwRG begründet eine zehnwöchige Klagebegründungsfrist ab Klageeingang; nach Fristversäumnis sind später vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. • Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG gilt auch ohne gesonderte Belehrung, sofern die Kläger bei Klageerhebung fachanwaltlich vertreten waren. • Ein Ausschluss nach § 6 Satz 3 UmwRG kommt nur in Betracht, wenn der Sachverhalt sich mit geringem Aufwand ohne Mitwirkung des Klägers ermitteln lässt. • Aktiver Lärmschutz nach § 41 Abs. 2 BImSchG kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterbleiben, wenn die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck stehen.
Entscheidungsgründe
Verspätete Klagegründe nach §6 UmwRG unberücksichtigt; Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Lärmschutz • § 6 UmwRG begründet eine zehnwöchige Klagebegründungsfrist ab Klageeingang; nach Fristversäumnis sind später vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. • Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG gilt auch ohne gesonderte Belehrung, sofern die Kläger bei Klageerhebung fachanwaltlich vertreten waren. • Ein Ausschluss nach § 6 Satz 3 UmwRG kommt nur in Betracht, wenn der Sachverhalt sich mit geringem Aufwand ohne Mitwirkung des Klägers ermitteln lässt. • Aktiver Lärmschutz nach § 41 Abs. 2 BImSchG kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterbleiben, wenn die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck stehen. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die von dem Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der L486n (Umgehung Kevelaer-Winnekendonk) betroffen sind. Sie klagten auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.11.2018 und stellten hilfsweise Anträge auf Änderung hinsichtlich Fledermausleitlinien und aktiven sowie passiven Lärmschutzes für ihr Grundstück B. Weg 10. Die Klage wurde am 21.01.2019 erhoben; ergänzende Schriftsätze mit weiteren Einwendungen wurden erst im Februar und Mai 2020 eingereicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die nach § 6 UmwRG vorgeschriebene Klagebegründungsfrist von zehn Wochen versäumt worden sei und die späteren Einwendungen nicht zulässig seien. Der Senat überprüfte insbesondere die Anwendbarkeit von § 6 UmwRG, die Frage der Belehrungspflicht, die Möglichkeit der Entschuldigung der Verspätung und die Verhältnismäßigkeit des begehrten Lärmschutzes. • Anwendbarkeit § 6 UmwRG: Der Planfeststellungsbeschluss ist eine im Anwendungsbereich des UmwRG liegende Entscheidung; die zehnwöchige Klagebegründungsfrist beginnt mit der Klageerhebung. • Innerprozessuale Präklusion: Nach § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die nach Fristablauf vorgebracht werden, ausgeschlossen, wenn die Verspätung nicht entschuldigt ist; dies ist eine zwingende gesetzliche Rechtsfolge. • Keine Belehrungspflicht: Eine gesonderte Belehrung über die Klagebegründungsfrist ist für fachanwaltlich vertretene Kläger nicht erforderlich; verfassungsrechtliche Grundsätze rechtfertigen die Fristregelung und ihre Anwendung. • Keine Entschuldigung der Verspätung: Die Kläger konnten die später vorgebrachten Umstände bereits aus dem Planfeststellungsbeschluss oder aus ihm leicht erkennbaren Unterlagen ableiten und waren nicht durch die erst später gewährte Akteneinsicht gehindert. • Keine Ausnahme nach § 6 Satz 3 UmwRG: Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand ohne Mitwirkung der Kläger liegen nicht vor; das späte Vorbringen erforderte eigenen Sachaufwand. • Hilfsanträge zum Fledermaisschutz und Lärmschutz unbegründet: Soweit rechtzeitig vorgebracht, rechtfertigen die Abwägungsentscheidungen des Vorhabenträgers und des Planfeststellungsbeschlusses keinen Aufhebungsgrund; weiterer aktiver Lärmschutz ist nach § 41 Abs. 2 BImSchG aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht geboten. • Verhältnismäßigkeit des Lärmschutzes: Bei einem einzelnen außerhalb gelegenen Wohnhaus kann die Kosten-Nutzen-Analyse zur Ablehnung einer kostenaufwändigen aktiven Schutzmaßnahme führen; passive Schutzmaßnahmen wurden angeordnet. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet, weil sie die innerhalb von § 6 UmwRG vorgeschriebene Klagebegründungsfrist nicht gewahrt haben und die nach Fristablauf erhobenen Einwendungen nicht zulässig sind. Soweit rechtzeitig geltend, sind die Hilfsanträge zum Fledermausschutz und insbesondere zum aktiven Lärmschutz materiell nicht durchgreifend; eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten zu kostenintensivem aktivem Lärmschutz steht wegen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel; der Streitwert wird auf 35.850,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.