Urteil
2 C 152/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0319.2C152.24.00
47Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt hier ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan von vornherein nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist. (Rn.42)
2. Die durch Art 28 Abs 2 S 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. (Rn.42)
3. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten. (Rn.45)
4. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von -320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. (Rn.58)
5. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. (Rn.78)
6. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Hebungen sowie Erschütterungen (Grubenbeben) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen. Ob eine Gefahr von schweren Schäden für Gebäude oder kommunale Einrichtungen besteht, hängt insbesondere von der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und den zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten ab. (Rn.81)
7. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen. (Rn.98)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Kläger zu 2) und 3) jeweils ein Sechstel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt hier ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan von vornherein nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist. (Rn.42) 2. Die durch Art 28 Abs 2 S 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. (Rn.42) 3. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten. (Rn.45) 4. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von -320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. (Rn.58) 5. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. (Rn.78) 6. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Hebungen sowie Erschütterungen (Grubenbeben) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen. Ob eine Gefahr von schweren Schäden für Gebäude oder kommunale Einrichtungen besteht, hängt insbesondere von der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und den zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten ab. (Rn.81) 7. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen. (Rn.98) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Kläger zu 2) und 3) jeweils ein Sechstel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sind die Kläger klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest möglich erscheinen.1vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.)vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.) Für die Annahme der Klagebefugnis reicht es daher aus, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.2vgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei juris Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung umfasst nach ständiger Rechtsprechung den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.3vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.4vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen allerdings eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.5vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 a) Ausgehend davon erscheint eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin zu 1) im vorliegenden Fall möglich. Zwar kommt nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nicht in Betracht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Umstand einer (sogar großflächigen) Betroffenheit von Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens nicht zur Folge hat, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen werden. Eine Gemeinde ist rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgeht und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken kann. Rechtlich ist die Gemeinde – nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.6vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach) Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze. Deren vom Gesetzgeber ermöglichter Abbau wirkt sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten können. Hieran muss sich eine Gemeinde mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets anpassen. Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.7vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.8vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert. Dies gilt nicht nur mit Blick auf etwaige durch einen Grubenwasseranstieg verursachte Bodenhebungen und Erschütterungen, sondern auch im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1) befürchteten Naturgasaustritte auf ihrem Gebiet. Einschränkungen der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Naturgasaustritte sieht die Rechtsordnung nicht vor.9vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris (zu Radon)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris (zu Radon) Entgegen ihrer Ansicht ist die Klägerin zu 1) auch nicht berechtigt, durch den Grubenwasseranstieg verursachte Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter geltend zu machen. Eine Kommune kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.10vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei juris Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die infolge von Hebungen bzw. Erschütterungen mit dem Grubenwasseranstieg einhergehenden Folgen des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit ihrer kommunalen Einrichtungen in ihrem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht verletzt ist. Das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) liegt im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Der südliche Teil des Gemeindegebiets liegt in der Nähe des Hebungsrandbereichs B1 („Grenzsprung“). Bei den für den geplanten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN ausgewiesenen Hebungsrandbereichen handelt es sich um mögliche Unstetigkeitszonen im Hinblick auf ihr Einwirkungspotential auf die Geländeoberfläche.11vgl. L., WH Reden und WH Duhamel - Bewertung des Einwirkungspotentials von Bodenbewegungen im Rahmen des Grubenwasseranstiegs - Anstieg bis -320 mNHN, S. 98 (S. 1274 der Verwaltungsunterlagen)vgl. L., WH Reden und WH Duhamel - Bewertung des Einwirkungspotentials von Bodenbewegungen im Rahmen des Grubenwasseranstiegs - Anstieg bis -320 mNHN, S. 98 (S. 1274 der Verwaltungsunterlagen) Der Hebungsrandbereich B1 ist der Einwirkungsklasse 2 zugeordnet worden, d.h. es wird aufgrund von betriebszeitlich aufgetretenen Unstetigkeiten eine mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen angenommen.12vgl. L., a.a.O., S. 112 (S. 1288 der Verwaltungsunterlagen)vgl. L., a.a.O., S. 112 (S. 1288 der Verwaltungsunterlagen) Ausgehend hiervon erscheint es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN infolge von Hebungen zu Beschädigungen kommunaler Einrichtungen kommt und infolge dessen deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird. Des Weiteren ist eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unter diesem Aspekt auch deshalb möglich, weil das Abbaugebiet „Primsmulde“ zum überwiegenden Teil im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) liegt und die beim geplanten Grubenwasseranstieg erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit für den Bereich Primsmulde mit 23 mm/s angegeben und es damit dort (wie schon beim Abbau) voraussichtlich die stärksten Erschütterungen geben wird.13vgl. I., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 48 Tabelle 15 (S. 3273 der Verwaltungunterlagen)vgl. I., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 48 Tabelle 15 (S. 3273 der Verwaltungunterlagen) Damit ist eine relevante Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen der Klägerin zu 1) zumindest in Betracht zu ziehen. b) Der Kläger zu 2) ist ebenfalls klagebefugt. Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Der mit der Wasserrahmenrichtlinie bezweckte „gute Zustand" aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine „nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung" erforderlich ist; das Grundwasser soll „als Ressource für die menschliche Nutzung" geschützt werden.14vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris Nach der Rechtsprechung können diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind, eine drohende Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da derartige Verschlechterungen ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohen.15vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, jurisvgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris Der Kläger zu 2) kann sich daher als derjenige, dem von der Klägerin zu 1) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung übertragen worden ist, gegen eine drohende Verschlechterung des Grundwassers gerichtlich zur Wehr setzen. Dies folgt bereits daraus, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung im Falle der Aufgabenübertragung nicht von der Kommune selbst, sondern nur von dem Rechtsträger, dem die Aufgabe übertragen worden ist, geltend gemacht werden können.16vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Entscheidend ist dabei, dass der Kläger zu 2) im Auftrag der Klägerin zu 1) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Hoheitsgebiet wahrnimmt. Aufgrund dieser abgeleiteten Berechtigung ist er auch befugt, eine etwaige Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob eine solche Verschlechterung tatsächlich droht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit. Im Rahmen der Zulässigkeit ist lediglich die – hier hinsichtlich des Klägers zu 2) gegebene – Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu prüfen. c) Auch von einer Klagebefugnis des Klägers zu 3) ist auszugehen. Aus den oben im Zusammenhang mit der Klagebefugnis der Klägerin zu 1) genannten Gründen erscheint es möglich, dass der Kläger zu 3) durch die infolge von Hebungen bzw. Erschütterungen mit dem Grubenwasseranstieg einhergehenden Folgen des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit seiner der Abwasserentsorgung dienenden Einrichtungen in seinen (ihm von der Klägerin zu 1) insoweit übertragenen) Rechten verletzt ist. 2. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der insbesondere innerhalb der nach Maßgabe des § 74 Abs. 4, 5 SVwVfG mit dem Ende der Frist für die Auslegung beziehungsweise einer diese ersetzenden Veröffentlichung im Internet (§ 3 Abs. 1 PlanSiG)17vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021 in Lauf gesetzten Monatsfrist nach dem § 74 Abs. 1 VwGO, im konkreten Fall am 24.9.2021 erhobenen Klage bestehen nicht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine darüber hinaus gehende umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in dem besonderen förmlichen Verfahren nach den §§ 72 ff. SVwVfG erlassenen Verwaltungsakts ist aus Anlass ihres Rechtsbehelfs nicht veranlasst. 1. Ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 SVwVfG liegt nicht vor. Die nach dem § 73 Abs. 2 und 3 SVwVfG vorgeschriebene öffentliche Auslegung des „Plans“ (§ 73 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG) erfolgte in den aus Sicht des Beklagten als Anhörungsbehörde seinerzeit als von den Auswirkungen „voraussichtlich betroffenen“ angesehenen 30 saarländischen Städten und Gemeinden, bezogen auf die Klägerin zu 1) vom 16.10.2017 bis zum 15.11.2017 (Einwendungsfrist: 15.1.2018). In der rechtzeitigen Bekanntmachung war neben den Angaben zur Offenlage auch auf die (fristgebundene) Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen hingewiesen worden. Diesbezügliche formelle Fehler sind weder vorgetragen noch aus den Aufstellungsunterlagen ersichtlich. Die Bekanntmachung entsprach auch den hier noch maßgeblichen speziellen Vorgaben des § 9 Abs. 1a, 1b UVPG 2010. Nach der Überleitungsbestimmung im § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG waren Verfahren nach § 4 UVPG noch nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16.5.2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG (2013) eingeleitet worden war.18vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zu der vom 2.3.2020 bis zum 1.6.2017 geltenden Fassung des § 9 UVPGvgl. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zu der vom 2.3.2020 bis zum 1.6.2017 geltenden Fassung des § 9 UVPG Dies war mit Blick auf den bereits im April 2015 durchgeführten Scoping-Termin der Fall. 2. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel einer unterlassenen und fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) liegt nicht vor. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger mit dem entsprechenden Vortrag nicht durch den § 6 Abs. 1 UmwRG ausgeschlossen sind. Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19,8 Mio. m³ Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden „Tatsachen und Beweismittel“ anzugeben.19vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstelltvgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt Diese 10-Wochen-Frist ist vorliegend eingehalten, da die Kläger ihren auf die UVP bezogenen Einwand, dass eine einheitliche und umfassende UVP für die Phasen 1 und 2 des Grubenwassergesamtkonzepts erforderlich gewesen wäre, bereits mit dem am 29.11.2021 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben haben. Damit stand der Lebenssachverhalt, aus dem der mit der Klage verfolgte Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 hergeleitet wird, unverwechselbar fest. Ein späterer vertiefender oder ergänzender Sachvortrag ist insoweit nicht ausgeschlossen.20vgl. hierzu etwa Winkler,in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rdnr. 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991vgl. hierzu etwa Winkler,in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rdnr. 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991 An dieser Stelle mag dahinstehen, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass dem Senat aufgrund einer jahrelangen vielfältigen und detaillierten Berichterstattung in Printmedien und im regionalen Fernsehen sowie wegen einer Vorbefassung mit dem „Projekt“ der Beigeladenen in anderen Verfahren nicht ohnehin in insoweit „ausreichendem Maß“ bekannt beziehungsweise „unschwer ermittelbar“ war, um was es bei der Anfechtung des „Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von Grubenwasser“ aus den Gruben des ehemaligen Steinkohlebergbaus im Saarland im Tatsächlichen geht und was insbesondere die dagegen klagenden Städte und Gemeinden in tatsächlicher Hinsicht bewogen hat, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Des ungeachtet ist jedenfalls festzuhalten, dass die der Regelung im § 6 Satz 1 UmwRG zugrundeliegende gesetzgeberische Intention, den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt „handhabbar“ zu machen, um das Gerichtsverfahren zu straffen,21vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa )vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa ) im vorliegenden Fall im Wesentlichen bis in den Dezember 2021 zumindest dadurch wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht worden war, dass der Beklagte offenbar ungeachtet der sicheren Absehbarkeit einer gerichtlichen Überprüfung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 17.8.2021 auf die zahlreichen angekündigten Rechtsbehelfe saarländischer Städte und Gemeinden hin bis zur Erhebung der Klagen und auch danach bis in den Dezember 2021 hinein nicht in der Lage war, die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Verwaltungsunterlagen versendungsbereit zusammenzustellen und dem Gericht sowie den der Fristvorgabe des § 6 Satz 1 UmwRG unterliegenden Klägerinnen und Klägern zur Verfügung zu stellen. Ohne dass hier eine möglicherweise im Rahmen von Treu und Glauben hinsichtlich der Befugnis zur Geltendmachung einer „Verfristung“ beachtliche Absicht unterstellt werden soll, ist in dieser Situation unschwer erkennbar, dass die zumindest wesentliche Erschwernis der Sicherstellung der mit der Einführung dieser Klagebegründungsfrist angestrebten „Straffung“ des Verfahrens allein im Verantwortungsbereich des Beklagten lag, so dass hinsichtlich eines insoweit nach der Frist – nach Akteneinsichtsmöglichkeit – gehaltenen Vorbringens die Voraussetzungen der §§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich auf der Akteneinsicht beruhender „neuer Erkenntnisse“ gegeben waren. Dass eine „Verspätung“ in diesen Fällen dann als „genügend entschuldigt“ angesehen werden muss, ohne dass es – da sich die maßgeblichen Umstände unschwer aus den Akten ergeben – insoweit einer zusätzlichen Glaubhaftmachung (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. Satz 2 VwGO) bedürfte, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können für die Beantwortung der Frage, ob die Verspätung eines Vorbringens im Sinne des in § 6 Satz 3 UmwRG in Bezug genommenen § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO „genügend entschuldigt" ist, die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.22vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 – 9 B 50.00 –, BayVBl. 2000, 418, und bei Juris, Rn. 8vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 – 9 B 50.00 –, BayVBl. 2000, 418, und bei Juris, Rn. 8 Dass vorliegend eine Einsicht in die umfangreichen – bisher nur angekündigten – Verwaltungsunterlagen des Planfeststellungsverfahrens letztlich notwendig war, um die Klage abschließend und vollständig sachgerecht zu begründen, dürfte auch aus Sicht der übrigen Beteiligten nicht ernsthaft in Zweifel stehen. Dem Umstand, dass der Ablauf des Verfahrens gerade mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift die Vermutung nährt, dass die vom Bundesgesetzgeber verfolgte Zielsetzung einer frühzeitigen Straffung derartiger Verfahren letztlich ohne Zutun der Kläger in ganz erheblichem Maße behindert wurde, ist gerade mit Blick auf die Forderungen des Art. 6 Satz 1 EMRK durch eine entsprechende Handhabung der §§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b VwGO Rechnung zu tragen. Dies gilt im vorliegenden Fall generell, das heißt unabhängig von dem konkreten Sachvortrag. b) Vorliegend ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans bereits für die geplante Phase 1 des Grubenwasseranstiegs nach heutigem Recht aus den §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG in Verbindung mit den §§ 4, 6 UVPG, Nr. 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG wegen des vorgesehenen Zutageleitens und von mehr als 10 Mio. m³ Wasser im Jahr. Danach ist hier bei einer vorgesehenen jährlichen Hebung von 19,8 Mio. m³ Wasser nach Maßgabe des § 51 Satz 1 UVPG eine nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Für die vorliegende Zulassungsentscheidung waren die §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassung zugrunde zu legen. Wesentliche inhaltliche Änderungen ergaben sich daraus nicht. Dazu wurden die zwei Untersuchungsräume West für die Saar beziehungsweise Ost um den Klinkenbach und den Sinnerbach mit dem Mündungsbereich in die Blies gebildet. Berücksichtigt wurden dabei auch mögliche Wirkungen des Vorhabens. Eine schutzgutspezifische Erweiterung des Raums erfolgte für den Aspekt Oberflächengewässer (Stillgewässer) für den Altarm Wallerfangen aufgrund der durch die bestehende Verrohrung möglichen Wechselwirkung mit der Saar. Grundlage der UVP war die von dem Planungsbüro H. GbR bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im August 2017 erstellte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS).23vgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurdevgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurde c) Soweit die Kläger einen unzureichenden Umfang einer für das konkret zur Zulassung gestellte Vorhaben der Beigeladenen gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung beanstanden und damit einen Aufhebungsgrund nach § 4 Abs. 1 lit. a) UmwRG geltend machen, ist bereits zweifelhaft, ob sie klagebefugt sind. Bei der Abweisung der früheren Klage der Klägerin zu 1) hat das Bundesverwaltungsgericht klarstellend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) keine Klagebefugnis der dortigen Klägerin habe herleiten lassen. Namentlich § 4 UmwRG über die Aufhebung einer Entscheidung wegen Verfahrensfehlern, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr.1 VwGO auch für Rechtsbehelfe juristischer Personen gilt, die keine Umweltvereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG seien, betreffe ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Die Vorschrift lasse den subjektiv-rechtlichen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weite durch einen Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung aus. Auch Unionsrecht gebiete keine abweichende Beurteilung. Aus diesen Ausführungen zum Nichtbestehen bereits einer Möglichkeit subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich unschwer entnehmen, dass die für eine Individualklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Verletzung subjektiver Rechte des Rechtsbehelfsführers, hier der Kläger, diesen Verfahrensvorschriften selbst bei einer Nichteinhaltung nicht zu entnehmen wäre. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen.24vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573 d) Ob die Kläger sich hier auf eine fehlerhafte UVP berufen können, kann jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte war vor Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts nicht dazu verpflichtet gewesen, das ein Ansteigenlassen des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche umfassende Gesamtkonzept zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen, statt diese – wie geschehen – auf die den alleinigen Gegenstand der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung bildende „Phase 1“ zu beschränken. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.25vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173 Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Rahmenbetriebsplans nicht aus der Aufteilung des „Gesamtvorhabens Grubenwasseranstieg“ in zwei Phasen herleiten. Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird (§ 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG). Die Entscheidung, den Rahmenbetriebsplan gestuft oder abschnittsweise aufzustellen, liegt in erster Linie beim Unternehmen, denn dieses ist für die Aufstellung des Rahmenbetriebsplans verantwortlich. Die Möglichkeit einer Abschnitts- oder Stufenbildung dient dazu, durch eine räumliche oder zeitliche Aufteilung die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu erleichtern. Dies dient sowohl den Interessen des Unternehmers, für den die gestufte Erarbeitung der erforderlichen Planungsunterlagen eine erhebliche Erleichterung darstellt, als auch der zuständigen Behörde, der die abschnittsweise oder gestufte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erheblich leichter fällt, wenn der räumlich umfassende, technisch komplexe und zeitlich lang gestreckte Verfahrensgegenstand aufgeteilt werden kann.26vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rdnrn. 90 f.vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rdnrn. 90 f. Unzulässig ist eine Abschnittsbildung nach § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG allerdings wie erwähnt dann, wenn dadurch die erforderlichen Einbeziehungen der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der übergreifende und gesamthafte Ansatz dieser Prüfung aus dem Blick gerät. Ein Vorhaben, dass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, soll nur zugelassen werden, wenn in Kenntnis sämtlicher Umweltauswirkungen bestätigt werden kann, dass die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Andererseits bietet eine Abschnittsbildung auch im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung den Vorteil, dass nicht sämtliche Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens bereits vor Beginn der Maßnahme abschließend beurteilt werden müssen, sondern dass nach der Zulassung und Durchführung eines ersten Abschnitts gewonnene Erkenntnisse und gewachsene Erfahrungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für spätere Abschnitte noch berücksichtigt werden können.27vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rdnr. 92vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rdnr. 92 Genau so liegt der Fall hier. Die von den Klägern angesprochene Phase 2, die nach dem Grubenwasserkonzept der Beigeladenen irgendwann in der Zukunft einen Grubenwasseranstieg auf ein Niveau beinhalten soll, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermöglicht, ist deshalb zu Recht nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist vorhabenbezogen und knüpft an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des UVPG der hier maßgeblichen, vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung (vgl. dazu § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dient. Nur die Auswirkungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens sind Gegenstand einer UVP. Das Vorhaben wiederum bestimmt sich ausschließlich nach dem Antrag des Vorhabenträgers; insoweit gilt der Antragsgrundsatz. Gegenstand des Antrags der Beigeladenen war der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus. Dieses UVP-pflichtige Vorhaben wurde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Bei der vorliegend in Rede stehenden Phase 1 des geplanten Grubenwasseranstiegs im Rahmen der Abwicklung des Bergbaus handelt es sich – anders als bei einem Abschnitt einer Bundesfernstraße – um einen eigenständigen, auch ohne die sogenannte Phase 2 selbständig zu realisierenden und rechtlich abschließend beurteilbaren Teil des „Gesamtprojekts“, der zum einen beim Verzicht auf die Phase 2 aus welchen Gründen auch immer in einen dauerhaften Zustand überführt werden kann und der zum anderen mit Blick auf den von der Beigeladenen angestrebten Erkenntnisgewinn hinsichtlich der derzeit nicht abschließend zu beurteilender Auswirkungen des im Ergebnis angestrebten vollständigen Verzichts auf eine Grubenwasserhaltung auch sinnvoll erscheint. Wie die Beigeladene und der Beklagte plausibel vorgetragen haben, macht die Realisierung der „Phase 1“ auch dann Sinn, wenn der anschließend vorgesehene Anstieg bis zur Oberfläche später nicht ins Werk gesetzt werden sollte. Der Beklagte hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bildet, und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich genommenen eine sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene und daher „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme darstellt. Wichtige Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts werden durch diese Maßnahmen erreicht. Ausgehend davon bringt der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich. Hinzu kommt der schon angesprochene Erkenntnisgewinn infolge der Erfahrungen mit dem (Teil-)Anstieg, der in künftige Planungen einfließen kann. Die Beklagte hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG ist, die (ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase) einen dynamischen Prozess darstellt. Angesichts dessen kann der Ansicht der Kläger, es wäre hier eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für Phase 1 und Phase 2 erforderlich gewesen, nicht zugestimmt werden. UVP-rechtlich unzulässig wäre beispielsweise die Stückelung eines Vorhabens mit dem Ziel, dass die jeweils einzelnen Teile des Vorhabens die Schwellenwerte einer UVP unterschreiten und damit eine UVP umgangen wird. Davon kann hier aber keine Rede sein. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans wird kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handelt sich vielmehr um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert werden kann und für sich genommen sinnvoll ist. Es sind auch keine nicht zu bewältigenden Auswirkungen oder Probleme ersichtlich, wenn sich die Beigeladene später zum Verzicht auf eine Durchführung der Phase 2 entscheiden würde oder sich dieses Vorhaben nicht als genehmigungsfähig erweisen würde. Im Ergebnis kann daher nicht von einer unzureichenden UVP im Sinne des § 4 Abs. 1 lit a) UmwRG ausgegangen werden, weil diese hier nicht bereits umfassend auch unter Einschluss der eventuell künftig realisierbaren Phase 2 durchgeführt wurde, zumal sich auch nach der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht die Zulässigkeit von Abschnittsbildungen ohnedies nicht nach UVP-Recht bestimmt.28vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508 e) Auch inhaltliche Mängel der im konkreten Fall auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassungen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung29vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 sind nicht feststellbar. Die Kläger können in dem Zusammenhang nicht rügen, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen fehle. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. müssen die von dem Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und eine Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Die Vorschrift sieht zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen vor, begründet aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Prüfung von Alternativen. Da im vorliegenden Fall auf Grundlage des derzeitigen Kenntnis- und Prüfstands keine Alternativen zu dem UVP-pflichtigen Vorhaben geprüft wurden, sind folglich auch keine Alternativen darzustellen gewesen. 3. Eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1) kann nicht mit Blick auf von ihr befürchtete Schäden aufgrund oberflächenwirksamer potentieller Bodenbewegungen in Form von Hebungen beziehungsweise Erschütterungen im Grubengebirge infolge des durch Veränderungen in der Grubenwasserhaltung vom Beklagten zugelassenen Anstiegs auf ein Zielniveau von –320 m NHN festgestellt werden. Auch eine Präklusion dieses Teils des Prozessvorbringens der Klägerin zu 1) über den § 6 UmwRG ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht anzunehmen. Dieses beinhaltet keinen „neuen Sachvortrag“, sondern lediglich eine Würdigung der vorliegenden gutachterlichen Entscheidungen. Die Klägerin zu 1) macht in dem Zusammenhang keine „neuen“, sie beschwerenden Tatsachen geltend, sondern nimmt eine inhaltliche rechtliche Bewertung der vorliegenden Gutachten vor. Der Vortrag wird daher von der genannten Fristenregelung von vornherein nicht erfasst. Der Blick auf den durch den Rechtbehelf insoweit zur Entscheidung des Senats gestellten Sachverhalt als solchen wird hierdurch nicht verändert. Die der Regelung im § 6 Satz 1 UmwRG zugrundeliegende gesetzgeberische Intention, den Prozessstoff von den Tatsachen her zu einem frühen Zeitpunkt „handhabbar“ zu machen, um das Gerichtsverfahren zu straffen,30vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung), Seite 16, I.d.aavgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung), Seite 16, I.d.aa wird dadurch nicht berührt. Dass darüber hinaus eine – hier einmal unterstellte – Verspätung des Vorbringens im Sinne des in § 6 Satz 3 UmwRG in Bezug genommenen § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nach den konkreten Fallumständen und Verfahrensabläufen als „genügend entschuldigt" anzusehen wäre, wenn man das als neuen Tatsachenvortrag bewerten wollte, muss von daher hier nicht weiter vertieft werden.31vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21 –vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21 – Inhaltlich ist im Ansatz dann davon auszugehen, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Kommunen vom beachtlichen „öffentlichen Interesse“ im Verständnis von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG umfasst wird.32vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60 Zu den dort zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte Eigentum an Grundstücken.33vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der § 48 Abs. 2 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde bereits im Verfahren der Betriebsplanzulassung und ergänzt insoweit den nicht nachbarschützenden § 55 Abs. 1 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.34vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hättevgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.35vgl. dazu etwa Beckmann,in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130vgl. dazu etwa Beckmann,in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130 „Überwiegende öffentliche Interessen” können einem bergbaulichen Vorhaben dann entgegenstehen, wenn „unverhältnismäßige Beeinträchtigungen” des Oberflächen-/Nachbareigentums zu erwarten sind. Solche unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen sind immer dann gegeben, wenn schwere Bergschäden drohen, die das Maß „kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang” überschreiten, und wenn als Ergebnis einer Abwägung der beteiligten Interessen der (Gewinnungs-)Vorteil des Bergbauunternehmers geringer zu veranschlagen ist als der zu erwartende Schaden des Oberflächen-/Nachbareigentums.36vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 37vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 37 Als schwere Bergschäden können solche Schäden bezeichnet werden, die einer Substanzzerstörung gleichkommen, also sogenannte Totalschäden.37vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 - 45, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 - 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 (1015)vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 - 45, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 - 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 (1015) a) Solch schwere Bergschäden an den kommunalen Einrichtungen der Kläger infolge des streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplans sind indes hier nicht zu befürchten. Dies gilt zunächst hinsichtlich der grubenwasseranstiegsbedingt zu erwartenden Hebungen des Geländes. Der Beklagte hat die für seine Zulassungsentscheidung insoweit relevanten Sachverhalte zutreffend ermittelt und im Ergebnis unter Bejahung des Genehmigungsanspruchs der Beigeladenen vertretbar bewertet. Bestandteil der mit dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 18.8.2017 eingereichten Anlagen und gleichzeitig Bestandteil der festgestellten Planunterlagen ist ein zu diesen Fragen erstelltes Fachgutachten des Ingenieurbüros L. GmbH vom Februar 2016 (IHS 2016).38vgl. das Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotentials und Monitoringkonzept – Anstieg bis – 320 m NHN – vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff.vgl. das Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotentials und Monitoringkonzept – Anstieg bis – 320 m NHN – vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff. Dieses Gutachten weist potenzielle Unstetigkeitszonen aus, bewertet Einwirkungspotentiale auf die Geländeoberfläche, enthält einen Vorschlag für ein an die Ergebnisse angepasstes Monitoringprogramm und begründet das Erfordernis einer Fortschreibung in Abhängigkeit von Messergebnissen und weitergehenden Informationen.39Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet.Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet. Die Untersuchung geht von der durch Erfahrungen aus mehreren anderen, konkret benannten Abbaugebieten in Deutschland belegten Erkenntnis aus, dass die geplante Teileinstellung der bisherigen Grubenwasserhaltung beziehungsweise der daraus resultierende Wiederanstieg des Grubenwassers Hebungen der Geländeoberfläche zur Folge haben wird, wobei danach neben der bergbaulichen Situation nach Einstellung des Abbaus der Einwirkung des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im Deckgebirge eine „ganz wesentliche Rolle“ zukommt. Die Gutachter führen dazu aus, dass nach den erwähnten praktischen Erfahrungen aus anderen ehemaligen Abbaurevieren die stärksten Hebungen in den Bereichen mit den (früher) stärksten Abbaueinwirkungen in Form von Bodensenkungen aufgetreten sind und die maximalen Hebungsbeträge „in einer mittleren Größenordnung um 2 bis 3 % der abbaubedingten Senkungen“ lagen. Bei neueren Untersuchungen im „Südlimburger Revier“ seien Bodenhebungen in einer Größenordnung von 3 bis 4 % (bis zu 35 cm) festgestellt worden, wobei hier bis zum Abschluss des Grubenwasseranstiegs mit Gesamthebungen in einer Größenordnung um 4 bis 5 % gerechnet werde. Diese im Vergleich zu anderen Stilllegungsbereichen des Steinkohlebergbaus etwas größeren Werte würden auf den vergleichsweise stärkeren Einfluss des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im dortigen Deckgebirge und auf die damit verbundenen zusätzlichen Dehnungsbewegungen im tertiären und kretazischen, also in der Kreidezeit40Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit.Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit. entstandenen Deckgebirge zurückgeführt (vgl. dazu Abschnitt 3.2.1 in IHS 2016, Seiten 8/9). Im Zusammenhang mit Risikofaktoren im Hinblick auf „schadensrelevante Unstetigkeiten“ heißt es weiter, dass schadensrelevante Bodenhebungsdifferenzen bisher nur aus dem Bereich der tektonischen Störungszone beziehungsweise der dort als Schadenslinie aktivierten Bewegungsbahn „Rurrand“ (Erkelenzer Revier,41Das Gutachten benennt im Abschnitt 3.2.3 (Seite 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe.Das Gutachten benennt im Abschnitt 3.2.3 (Seite 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe. Wasserburg-Hückelhoven) bekannt geworden seien. Da in den anderen untersuchten Stilllegungsbereichen weder entsprechende Schäden festgestellt noch vergleichbare Unstetigkeiten ermittelt worden seien, seien die Voraussetzungen für die Ausbildung einer schadensrelevanten Unstetigkeit im Rahmen des Grubenwasseranstiegs „sehr spezifisch“ und die „Eintrittswahrscheinlichkeit insgesamt gering“. Das erhöhte Aktivierungspotenzial der erwähnten Bewegungsbahn sowie die hydraulische Wirksamkeit dieser Störung seien eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Hebungsbewegungen der „bergbaulich beeinflussten tektonischen Scholle“ im Wesentlichen auf eine Seite derselben begrenzt blieben und so signifikante Hebungsdifferenzen entstehen könnten. Nach diesen Erkenntnissen müsse ein erhöhtes Schadensrisiko durch die Ausbildung von Geländesprüngen oder Unstetigkeiten infolge unterschiedlicher Bodenhebungen an hydraulisch wirksamen tektonischen Störungszonen dort angenommen werden, wo der Kohleabbau nur auf einer Seite der Störung erfolgt sei und infolge des Grubenwasseranstiegs auch ein einseitiger Anstieg von Grundwasserständen beziehungsweise Druckhöhen im Deckgebirge erfolge oder zu beiden Seiten der Störungszone aus anderen Gründen eine gegenläufige Entwicklung der Grundwasserstände im Deckgebirge vorliege. Zusätzlich werden die Erkenntnisse zur Entwicklung von Bodenhebungen in Abbaubereichen des Saarreviers mit bereits erfolgtem Teilanstieg beschrieben und ausgewertet (IHS 2016, Kp. 7, Seiten 50 ff.).42Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten.Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten. Bei der Beschreibung der methodischen Herangehensweise benennen die Gutachter vor dem Hintergrund konsequenter Weise unter anderem eine Erfassung der maßgeblichen Bodensenkungsbereiche (Abbauphase), der aus dem Abbau bekannten Unstetigkeiten, die Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher Bodenbewegungscharakteristik aufgrund von Abbauhistorie und Verlauf des Grubenwasseranstiegs, eine Erfassung und mechanische Bewertung der für den Abbau relevanten tektonischen Störungszonen sowie Identifikation von Hebungsrandbereichen und eine Bewertung der potenziellen Einwirkungen auf die Geländeoberfläche durch ungleichmäßige Bodenbewegungen im Rahmen des in drei Phasen (Teilanstiegsphasen) betrachteten Anstiegs bis auf – 320 m NHN (vgl. dazu Abschnitt 3.3 „Arbeitsschritte“ in IHS 2016, Seiten 12 ff.). Auf der Grundlage der Erkenntnisse über den Steinkohlentiefenbergbau in Nordrhein-Westfalen wurde eine dreistufige Klassifizierung des Risikopotenzials aus Bodenhebungen im Zuge des Grubenwasseranstiegs mit Deckgebirgsüberlagerung nach „Einwirkungsklassen“ (1 bis 3) mit jeweils unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen erarbeitet, um vom Grundsatz her einen Vergleich von Risikofaktoren, Einwirkungspotenzialen und tatsächlich aufgetretenen Schäden zu ermöglichen. Dazu heißt es unter anderem, nach heutigem Kenntnisstand bestehe „absolut betrachtet“ nur für die der Einwirkungsklasse 1 zuzuordnenden Bereiche („rote Zonen“) eine signifikante Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten. Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 („gelbe“ beziehungsweise „blaue Zonen“) zuzuordnenden Untergrundverhältnissen lägen bisher keine Angaben zu tatsächlich aufgetretenen Schäden infolge der durch den Grubenwasseranstieg aufgetretenen Bodenhebungen vor. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten sei daher in diesen Bereichen nach dem heutigen Kenntnisstand „absolut betrachtet“ als gering einzustufen. Die Zuordnung zu einer der Einwirkungsklassen erlaube vom Grundsatz her keine Aussage zum Schadensrisiko beziehungsweise zu der möglichen Schwere eines Schadens, da es sich lediglich um eine relative Zuordnung von Eintrittswahrscheinlichkeiten für das Ereignis „signifikante Bodenhebungsdifferenzen" beziehungsweise „Unstetigkeit" handele (vgl. IHS 2016, Seite 87). Für die Bewertung des Schadensrisikos spielten darüber hinaus die Art der Bebauung und die konkrete Ausbildung der Unstetigkeit (z.B. die absolute Versatzhöhe, Schiefstellung) eine Rolle. Die oben aufgeführten Einwirkungsklassen bezögen sich auf einen vollständigen Grubenwasseranstieg in einer Grube bis in das natürliche Vorflutniveau. Bei – wie hier – Teilanstiegen seien die Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von signifikanten, möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen in den einzelnen Einwirkungsklassen jeweils nochmals herabgesetzt, da auch das Dehnungspotenzial des verbrochenen Steinkohlengebirges nur begrenzt aktiviert werde. Daher sei bei Teilanstiegen auch das absolute Bodenhebungspotenzial und eine gegebenenfalls erhöhte Anstiegsgeschwindigkeit als zusätzlicher Bewegungsimpuls für die Aktivierung einer singulären Scherbahn/Bewegungsfuge zu berücksichtigen. In der Zusammenfassung des Gutachtens von L. (S. 107-114) ist hinsichtlich des Bodenhebungspotentials ausgeführt, dass die höchsten Einstauhöhen und damit das größte Hebungspotential in den Bereichen erzielt werde, in denen der Abbau bis in Tiefen um -900 bis -1.300 m NHN hinuntergereicht habe (Nordfeld, Primsmulde-/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne beim Anstieg bis -320 m NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsbereiche werde nach allgemeiner Erfahrung, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Warndt, im Zuge des Anstiegs bis -320 m NHN nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe („Einwirkungsbereich“ des früheren Abbaus). Den für die Bereiche der WH Reden und der WH Duhamel ausgewiesenen möglichen Unstetigkeitszonen sei überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsklasse 3). Letztere seien für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche nicht völlig auszuschließen. Insgesamt sei das Schadensrisiko für den Bereich der WH Reden und der WH Duhamel beim Anstieg bis -320 m NHN jedoch als gering zu bewerten. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei gegebenenfalls eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Aufgrund des begrenzten Gesamthebungspotentials und des geringen Schadenspotentials werde dem Monitoring vor allem ein präventiver Charakter zur Beweissicherung und zur Erweiterung der Bewertungsgrundlagen für zukünftige Grubenwasseranstiege im Saarrevier zugewiesen. Nachdem der Beklagte die Beigeladene im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgefordert hatte, eine ergänzende Auswertung der durch den Abbau bedingten Bodensenkungen vorzulegen, bei dem auch die zuvor nicht einbezogenen vor 1969 getätigten Abbaue berücksichtigt sind, hat der Gutachter im Mai 2020 eine Ergänzung des Gutachtens vorgelegt.43vgl. die Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungenvom 30.4.2020 (IHS 2020)vgl. die Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungenvom 30.4.2020 (IHS 2020) Zuvor hatte die Beigeladene eine vollständige Auswertung aller im Anstiegsniveau bis -320 m NHN gelegenen Grubenbaue vorgenommen und die zugehörigen Bodensenkungen ermittelt. In der Stellungnahme heißt es zusammenfassend, die Ergebnisse der ergänzenden Senkungsberechnung bestätigten die bisherigen Annahmen im Hinblick auf die räumliche Verteilung der erwarteten Hebungsbereiche. Hinsichtlich der 2016 vorgenommenen Bewertung zum Auftreten von möglichen Unstetigkeitszonen im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN in den Wasserhaltungen Reden und Duhamel ergäben sich durch die ergänzende Auswertung zu den abbaubedingten Bodensenkungen keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Klägerin zu 1) liegt unstreitig im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Ihr südliches Gemeindegebiet liegt in der Nähe des Hebungsrandbereichs B1 („Grenzsprung“).44vgl. IHS 2016, Anlage 13vgl. IHS 2016, Anlage 13 Dieser Hebungsrandbereich wurde in dem Gutachten von L. in die Einwirkungsklasse 2 (= mittlere Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen) eingestuft.45IHS 2016, S. 99IHS 2016, S. 99 Zur Einordnung des Hebungsrandbereichs B1 zur Einwirkungsklasse 2 sind als Kriterien genannt:46IHS 2016, S. 98IHS 2016, S. 98 Abbau begrenzende tektonische Störungszone, abbaubedingte Unstetigkeiten dokumentiert (vgl. Anl. 7) und hydraulisch wirksame, das Steinkohlengebirge und das Deckgebirge durchschlagende tektonische Störungszone. Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche sei das Auftreten von Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN zwar nicht auszuschließen. Ein wesentlicher Bewertungsfaktor für den geplanten Anstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel bis -320 m NHN sei aber die begrenzte Gesamteinstauhöhe. Dadurch könne in dieser Anstiegsphase nur ein begrenztes Bodenhebungspotential aktiviert werden.47vgl. IHS 2016, S. 95vgl. IHS 2016, S. 95 In dem hier interessierenden Bereich Primsmulde-/Dilsburgfeld erfolgt beim Anstieg bis -320 m NHN der größte zusätzliche Grubenwasseranstieg um rund 760 m. Selbst bei dieser Anstiegshöhe ist nach L. lediglich mit Hebungen im Zentimeterbereich in einer Größenordnung < 0,1 m zu rechnen. Zur Bewertung des Schadensrisikos ist in deren Gutachten ausgeführt, dass Bodenhebungen infolge des Grubenwasseranstiegs (bei einem geschätzten Gesamthebungspotential bei vollständigem Grubenwasseranstieg mit < 0,3 m) nur einen Bruchteil der abbaubedingten Bodensenkungen (bis rd. 15 m) betragen werden. Das Schadensrisiko in der Anstiegsphase 1 für die Bereiche der WH Reden und Duhamel sei daher insgesamt gering. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien nicht zu erwarten. In der Zusammenfassung des Gutachtens von L. wird sodann auf das vorgelegte differenzierte Monitoringprogramm mit Detailmesslinien für die Überwachung potentieller Unstetigkeitszonen verwiesen.48vgl. IHS 2016, S. 107vgl. IHS 2016, S. 107 Des Weiteren wird dort unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des Grubenwasseranstiegs im Warndt darauf hingewiesen, dass sich an den tektonisch bedingten Abbaurandbereichen die Hebungsbewegungen in dem bruchhaften Gebirge stufenweise, also verteilt auf mehrere Scherflächen, verteilen. Diese abschnittsweise, stufenweise Ausbildung des Hebungsrandbereiches stelle eine deutlich andere Charakteristik dar als sie aus den Hebungsrandbereichen mit tertiärer oder kretazischer Deckgebirgsüberlagerung in den Steinkohlegruben Nordrhein-Westfalens und Südlimburgs (NL) bekannt sei. Das Risiko hinsichtlich der Ausbildung einer markanten, möglicherweise schadensrelevanten Erdstufe/Unstetigkeit werde dadurch erheblich verringert. Auch stellten die tektonischen Störungszonen im Bereich der WH Reden und Duhamel keine noch heute aktiven Störungsbahnen (im Vergleich zu den Störungszonen der Niederrheinischen Bucht) dar. Eine scharfe, mit Tonbelägen „geschmierte“ Bewegungsbahn als potentielle Hauptgleitfuge mit entsprechend reduzierter Scherfestigkeit, auf die sich durch einseitige Hebungsbewegungen hervorgerufene Scherbewegungen konzentrieren könnte, vergleichbar dem Rurrand im Erkelenzer Revier, sei hier nicht ausgebildet. Vielmehr handele es sich bei den Störungsbahnen um breite Gesteinsbruchzonen mit einer Schar von Bewegungsbahnen, auf die sich die Gesamtbewegungen aufteilen könnten.49vgl. IHS 2016, S. 109 f.vgl. IHS 2016, S. 109 f. Die hier vorliegenden geologisch-bergbaubedingten Randbedingungen seien daher nicht mit denen im Erkelenzer Revier vergleichbar. Nur dort seien bisher schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg festgestellt worden. Insgesamt sei das Schadenrisiko in der Anstiegsphase für den Bereich der WH Reden und Duhamel als gering zu bewerten. Das Gutachten von L. schließt mit der Feststellung, das insbesondere unter Berücksichtigung des noch begrenzten Erkenntnisstands zu den konkreten Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Geländeoberfläche unter den speziellen Verhältnissen des Saarreviers sowie unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände beim Anstieg auf -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden könnten; schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien aber nicht zu erwarten. Diese Ausführungen hat der Gutachter Dr. K.in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Er hat im Einzelnen ausgeführt, dass der Hebungsrandbereich B1 etwa 200 Meter vor der Gemeindegrenze der Klägerin zu 1) endet. Bei den Hebungsrandbereichen handele es sich um tektonische Störungszonen, die gleichzeitig abbaubegrenzend wirkten. Dies bedeute nicht, dass dort beim Grubenwasseranstieg Störungen auftreten müssten. Gleichmäßige Hebungen seien ohnehin nicht geeignet, Schäden hervorzurufen. Problematisch seien unterschiedliche Hebungen, d.h. Hebungsdifferenzen. In den Hebungsrandbereichen etwaig auftretende Hebungsdifferenzen würden sich über einen größeren Bereich von 300 bis maximal 500 Meter sukzessive abbauen, so dass hierdurch keine schweren Schäden zu erwarten seien. Zudem würden die benannten Hebungsrandbereiche im Zuge des geplanten Monitorings „rechts und links“ mittels Detailmesslinien über einen Bereich von jeweils 750 m überwacht werden. Für die Übrigen, im Betrachtungsraum vorhandenen tektonischen Störungszonen50vgl. die Anlage 7 zu IHS 2016 (Bl. 1322 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Anlage 7 zu IHS 2016 (Bl. 1322 der Verwaltungsunterlagen) schließe er eine Schadensrelevanz von vornherein aus. Ausgehend von diesen substantiierten, in sich schlüssigen und daher überzeugenden Ausführungen sind substantielle Hebungen durch den geplanten (teilweisen) Grubenwasseranstieg, die erhebliche Schäden an kommunalen Gebäuden oder Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) hervorrufen können, nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu befürchten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zu 1) in dem Zusammenhang angeführten, vom Beklagten im Verfahren eingeholten Fachgutachten51vgl. die Fachgutachterliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon von Prof. Dr. rer. nat. J. F. vom 31.7.2017 (F. 2017), Ordner 69 der Verwaltungsunterlagenvgl. die Fachgutachterliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon von Prof. Dr. rer. nat. J. F. vom 31.7.2017 (F. 2017), Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen von Prof. Dr. F., das sich in seinem Abschnitt 8 mit dem durch Grubenwasseranstieg entstehenden „Schadenspotential in Form von Erschütterungen, Hebungen und Senkungen“ befasst. Einleitend heißt es in dieser Untersuchung, Beobachtungen in Bergbaugebieten außerhalb des Saarkarbons, in denen nach dem Abbauende ein Grubenwasseranstieg bereits begonnen habe oder schon abgeschlossen sei, zeigten, dass es als Folge des Anstiegs des Wasserspiegels in den alten Abbauhohlräumen stets auch an der Geländeoberfläche zu feststellbaren Höhenveränderungen komme, die mit nachteiligen Folgen einhergehen könnten. Die Ausprägungen könnten sich entweder nur graduell oder aber um Größenordnungen unterscheiden und müssten deshalb für jedes Abbaurevier einzeln abgeschätzt werden. „Vorsorgliche Bedenken, absichernder fachlicher Restklärungsbedarf“ und Befürchtungen der Öffentlichkeit konzentrierten sich vor allem auf die Punkte Erschütterungen und Hebungen sowie – sofern relevant – auch auf Senkungen. Beide Phänomene würden aufgrund der historischen Ereignisse zu Zeiten des aktiven Kohleabbaus im Saarland in Teilen der Öffentlichkeit zumindest bei einer allerersten Einschätzung als möglicherweise großflächig und heftig angesehen, so dass die Resultate der fachwissenschaftlichen Betrachtung eine besondere Relevanz hätten. In welchem Ausmaß und welcher Ausprägung sich die Niveauänderungen der Geländeoberfläche zeigten, sei zwar grundsätzlich theoretisch und „semi-quantitativ“ abschätzbar, die tatsächlichen Vor-Ort-Erscheinungsbilder seien jedoch in gewissem Maß standorttypisch und in erster Linie anhand von Erkenntnissen an anderen Lagerstätten und Erfahrungen der Vergangenheit prognostizierbar (F. 2017, Kapitel 8.4, Seite 28). Insoweit werden mehrere vorliegende wissenschaftliche Befassungen mit der Thematik referiert. Das Kapitel 8.5 (F. 2017, ab Seite 32) befasst sich schließlich mit „eigenen Ansätzen zu Hebungen und Erschütterungen“ durch den geplanten Anstieg des Grubenwassers, insbesondere einer Quantifizierung der Größenordnung des hydrogeologisch bedingten Betrags von Bodenhebungen. Im Zusammenhang mit konkreten Berechnungsversuchen heißt es dann (F. 2017, Kap. 8, Seite 38), dabei sei vorsorglich eine „wenig realistische Worst-Case-Situation“ dergestalt angenommen worden, dass in den ehemaligen Abbaubereichen die Grundwasserstände den Grubenwasserständen entsprechen. Verschiedene Parameter-Kombinationen kämen real praktisch nicht vor und seien hier nur aufgenommen worden, um erkennen zu lassen, von welchen Einflussgrößen die Hebungsbeträge wie abhingen. Mit Zahlenwerten, die die Wirklichkeit am besten treffen sollten, ließen sich hydrogeologisch bedingte Hebungen zwischen annähernd 3 cm bei einem Wasseranstieg von 300 m und etwas mehr als 11 cm für einen Anstieg von 1.200 m bezogen auf das Grubentiefste, etwa beim Nordschacht Ensdorf, errechnen. Diese Größenordnung entspricht im Wesentlichen der Einschätzung im L.-Gutachten. Der von Prof. F. anschließend genannte Hebungsmaximalwert von 16 cm basiert nach Einschätzung des Gutachters auf „wahrscheinlich weniger die Realität treffenden Annahmen“. In der Zusammenfassung des F.-Gutachtens (Kapitel 11, S. 5) ist daher auch nur von Hebungen in der Größenordnung von 3 bis 11 cm die Rede, wobei die 11 cm ausdrücklich als der Worst-Case-Fall bezeichnet werden. Als Zwischenresümee zur Thematik hydrologisch bedingter Hebungen stellt der Gutachter F. – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem L.-Gutachten – fest, dass die Hebungsbeträge davon abhängen, „wie stark man den Grubenwasserspiegel ausgehend vom Grubentiefsten ansteigen lässt“. Da die Schichten ihrerseits aber in der Regel nur innerhalb von Schollen oder Teilschollen weitgehend ungestört gelagert seien und an den Störungen oft infolge Höhenversatz endeten, könnten Bereiche mit unmittelbarem Anschluss an ein gut kommunizierendes hydraulisches System (z.B. Strecken, Abbauhohlräume, Schächte, durchlässige Störungen) Hebungen ausgesetzt sein, während solche, deren Wassersättigung über höhere hydraulische Widerstände stattfinde (z.B. durch nicht durchörtetes Gestein) in der Realität erst zeitlich versetzt Hebungen erfahren würden. In solchen Fällen könnte es an den Schollenrändern zu Hebungsdifferenzen kommen, die je nach Oberflächennutzung zu nachteiligen Folgen oder Schäden führen könnten. Neben den hydrogeologisch bedingten Hebungen hat der Gutachter noch weitere Hebungsursachen untersucht. Hinsichtlich des Gefährdungspotentials „in Form von Mineralquellungs-bedingten Hebungen“ stellt er fest, dass trotz der nicht unbeträchtlichen Pyritgehalte im Saarkarbon und der theoretisch bekannten Zusammenhänge zu Quellungen solche Abläufe im Zuge des Grubenwasseranstiegs nicht zu erwarten seien. Die Rahmenbedingungen für solche Gefährdungen seien nicht gegeben und „allenfalls in äußerst gering wahrscheinlichen und eher theoretisch vorstellbaren Ausnahmensituationen vorstellbar“ (Kap. 8, S. 41). Differenzierter müsse hingegen die Betrachtung des Quellens von Tonstein ausfallen. Da die meisten saarländischen Tonsteine extrem niedrige Wasserdurchlässigkeiten besäßen und es je nach Zusammentreffen mehrerer Randbedingungen gar nicht zu einer Wasserdurchströmung komme, sondern sich lediglich eine begrenze Wassertiefe einstelle (wie etwa bei einem WU-Beton), fänden die Quellvorgänge hauptsächlich im Nahbereich der unmittelbaren Kontaktflächen zwischen Tonstein und wasserbenetztem Raum statt. Erst nach langen Zeiträumen könnten sie das dahinterliegende Gestein erfassen. Diese Abläufe seien vermutlich einer der Gründe, warum sich bei bisherigen Grubenwasseranstiegen solche Quellvorgänge nicht bemerkbar machten und „in menschlichen Zeitmaßstäben womöglich keine große Relevanz“ hätten (S. 42). Auf der Geländeoberfläche könne nicht verlässlich differenziert werden, ob und in welchem Verhältnis dort messbare Hebungserscheinungen auf die hydrogeologisch bedingten Eigenschaften von gespanntem Grundwasser und grundwasserführender Schicht, auf die Folgen wirkender Auftriebskräfte oder auf Quellvorgänge im Gestein/Gebirge zurückzuführen seien. „Ob, wie stark und wie schnell sich Quellungen, die in den diagenetisch stark verfestigten bzw. überkonsolidierten Tonsteinen des Saarkarbons vornehmlich an den genannten Kontaktflächen zu Wasserflächen bemerkbar machen könnten sich übertage erkennen lassen“, sei „lagerstättentypisch und nicht prognostizierbar“. „Die Einschätzung, dass dies in menschlichen Zeitmaßstäben keine Relevanz hat“, sei – so der Gutachter F. – „eine Vermutung mit hoher Wahrscheinlichkeit“ (Kap. 8, S. 42 f.). Seiner Ansicht nach sollten die Hebungsbeträge während des Grubenwasseranstiegs in Ermangelung einer verlässlichen und genauen Prognosemöglichkeit in ausreichend geringen zeitlichen Abständen und mit der erforderlichen Genauigkeit an der Oberfläche und Messungen überwacht werden. Eine solche Erfassung und Überwachung vorhabenbedingter Bodenbewegungen sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (S. 17) vor, wobei weitere Regelungen zulässigerweise dem Abschlussbetriebsplan vorbehalten werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter Prof. F. die Bewertung des Gutachters Dr. Heitfeld, dass keine schweren Schäden an Gebäuden oder kommunalen Einrichtungen im Gemeindegebiet der Klägerin 1) zu erwarten seien, nochmals ausdrücklich („aus einem anderen Blickwinkel“) bestätigt. Er hat dazu ausgeführt, dass mit schadensträchtigen Hebungen auch unter Beachtung weiterer ortsspezifischer Faktoren, etwa unter Berücksichtigung hydrogeologischer Ursachen und der Wasserspeicherfähigkeit des Untergrundes, nicht zu rechnen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in dem Zusammenhang außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass sich keine kommunalen Einrichtungen der Kläger in räumlicher Nähe zu einem Hebungsrandbereich befinden. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass der Gutachter F. in Kapitel 7, Seite 43, ausgeführt hat, „dass es, wenngleich nur vereinzelt, Bereiche im Saarland gibt, für die auch relativ gleichmäßige, flächige Hebungen in mäßiger Größenordnung nicht ohne Gegenmaßnahmen akzeptabel sind“, ändert dies nichts daran, dass der Gutachter sich hinsichtlich „der absoluten Größenordnung des Gesamthebungsbetrages, welcher im Falle des Saarkarbons im Zeitbereich von Jahrzehnten wohl nicht oder nur untergeordnet auf der Existenz quellfähiger geologischer Schichten, sondern maßgeblich als Gesamtwirkung von hydrogeologisch bedingten Hebungsursachen und Auftriebskräften angesehen wird“, der „Erwartungshaltung unter Bezug auf zahlreiche Beobachtungen und Erfahrungen in verschiedenen untersuchten Steinkohlerevieren zwischen 2-4 % der während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen“ angeschlossen hat (S. 43). Ausgehend von diesem Maximalwert sind bei Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen Senkungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) in der Vergangenheit keine gravierenden Schäden an deren kommunalen Gebäuden, Einrichtungen oder Abwasseranlagen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten. Die erwähnten, von dem Gutachter F. eingeräumten Prognoseunsicherheiten führen nicht zur Annahme eines entscheidungserheblichen Aufklärungsdefizits mit der Folge, dass ein weiteres (Ober-)Gutachten einzuholen wäre. Die Entscheidung darüber, ob ein – weiteres – Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gutachten, auf das die behördliche Entscheidung gestützt ist, für unzutreffend hält und die Zweifel durch den Hinweis auf abweichende Gutachten fallbezogen konkretisiert sind. Vielmehr muss das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit eines vorliegenden Gutachtens nicht gegeben sind. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist.52vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 – 7 B 4/17 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38, sowie die Beschlüsse vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15.7.2015 - 7 B 23.14 – juris)vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 – 7 B 4/17 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38, sowie die Beschlüsse vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15.7.2015 - 7 B 23.14 – juris) Derartige Mängel der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachten von L. und von Prof. F. sind hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Mangelhaftigkeit einer fachgutachterlichen Einschätzung kann nicht allein darauf gestützt und deren Verwertbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung dadurch erschüttert werden, dass von dem Gutachter verbleibende Unsicherheiten bei der Prognose künftiger Geschehnisse, die auf komplexen Zusammenhängen beruhen, eingeräumt werden. Im Ergebnis kann daher kein Verstoß gegen den Art. 28 Abs. 2 GG beziehungsweise keine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin zu 1) durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss angenommen werden. Soweit die Klägerin zu 1) darauf verweist, dass „im Umfeld“ ihres Gemeindegebiets in großem Umfang Steinkohle abgebaut und dadurch Hohlräume geschaffen und hinterlassen worden seien, weshalb bei der Flutung des Grubengebäudes mit Bodenbewegungen zu rechnen sei, ist eine differenzierte Betrachtung geboten, da – wie erwähnt – gleichmäßige Hebungen (oder Senkungen) insgesamt nicht per se schadenträchtig sind, so dass die Frage einer Hebung um 10 cm, 11 cm oder 16 cm letztlich in dem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist und die aus der Abbauphase bekannten Folgen eines unter der Ortslage fortschreitenden Abbaus mit wandernden trograndtypischen Zerrungen und Pressungen beim Grubenwasseranstieg als solche nicht regelmäßig zu erwarten sind. Nach den nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter sind insoweit problematisch nur Bereiche, in denen aufgrund – abbaubedingter oder natürlich vorhandener – tektonischer Verwerfungen oder Unstetigkeiten benachbarte Geländebereiche absehbar einer jeweils anderen Dynamik oder unterschiedlichen Hebungen unterworfen werden, so dass von daher entsprechend versetzte Effekte auftreten. Diese Fragen sind in den Gutachten ausführlich unter dem Aspekt sogenannter „Hebungsrandbereiche“ beschrieben und auch bezogen auf das Gebiet der Klägerin zu 1) lokalisiert beschrieben und bewertet worden. Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass eine das öffentliche Interesse der Klägerin zu 1) im Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berührende schwere und „unerträgliche“ Schädigung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen historischen Gebäude, ihrer kommunalen Einrichtungen, aber auch etwaig anzusiedelnder Betriebe (mit Blick auf das kommunale Selbstgestaltungsrecht) nicht im Raum steht.53vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darfvgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbaren oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf Weil kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum, die dieses nicht in seinem sachlichen Substrat bedrohen, nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG abgewickelt werden, sollen sie nicht im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) berücksichtigt werden. Es spricht einiges dafür, dass diese Interessenbewertung auch in der Nachgewinnungsphase, d.h. nach Einstellung des Gewinnungsbetriebs, weiter zu gelten hat. Kleine und mittlere Bergschäden stellen von daher auch keinen Grund dar, die Zulassung des Betriebsplans zu untersagen. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung die materiellen Zulassungsvoraussetzungen des Vorhabens nicht verändert, erlangen solche nicht schweren Bergschäden unterhalb der Substanzverlustschwelle auch in dem Rahmen keine Bedeutung.54vgl. dazu etwa Beckmannin: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 133vgl. dazu etwa Beckmannin: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 133 Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob – wie hier – in der Nachgewinnungsphase im Rahmen der Abwicklung des Steinkohlebergbaus mit Blick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung einer gesicherten Rohstoffversorgung beziehungsweise wegen der besonderen Standortgebundenheit des Steinkohlebergbaus die Unterlassungsansprüche bei zulässigen Gewinnungsbetrieben ausschließenden Bergschadensregime der §§ 114 ff. BBergG zugrundeliegenden Duldungspflichten der Oberflächeneigentümerinnen und -eigentümer gegenüber bergbaulichen Einwirkungen und damit auch der sich auf Art. 28 Abs. 2 GG berufenden betroffenen Kommunen nach Einstellung des gesetzlich legitimierten Gewinnungsbetriebs, hier vor mindestens 10 Jahren beziehungsweise im Bereich der Klägerin vor über 20 Jahren, fortgelten und in der Interessenbewertung zu berücksichtigen sind, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls aber nicht entscheidend an. In der Fachliteratur wird die Fortgeltung der Maßstäbe – nachvollziehbar – damit begründet, dass die Einstellung von Maßnahmen der Wasserhaltung in den Grubengebäuden auf eine durch den Bergbau geschaffene veränderte bauliche Situation trifft, und damit ein durch die vorausgegangene Gewinnung begründetes Risiko auslösen. Hier begründe im Sinne des § 114 Abs. 1 BBergG nicht die Einstellung der Wasserhaltung die Haftung, sondern die vorausgegangene Gewinnung der Steinkohle.55vgl. dazu etwa Schultein PSV, Bundesberggesetz, 3. Auflage 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließenvgl. dazu etwa Schultein PSV, Bundesberggesetz, 3. Auflage 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen Ob sich das – indirekt – aus dem von der Beigeladenen in dem Zusammenhang angeführten, die Änderung eines Abschlussbetriebsplans für die Verfüllung eines ehemaligen Tontagebaus mit Abfällen betreffenden Urteil des 7. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 200556vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 7 C 26.03 –, NVwZ 2005, 954vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 7 C 26.03 –, NVwZ 2005, 954 beziehungsweise eine darin enthaltenen Bezugnahme auf die erwähnte Entscheidung des 4. Senats vom März 1989 entnehmen ließe, kann daher dahinstehen. Letztlich ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die zu erwartenden Auswirkungen in verschiedener Hinsicht, so auch in dem Bereich, in ihrem Ausmaß vor der Ausführung des Vorhabens nicht mit Sicherheit exakt vorausgesagt werden können. Die sich in dem Zusammenhang ergebenden, nach den genannten Gutachten jedenfalls nicht im gravierenden Bereich anzusiedelnden Restunsicherheiten, von denen auch die Gutachten ausgehen, sind letztlich der Komplexität des Vorgangs und der Vielzahl unterschiedlicher naturwissenschaftlicher Zusammenhänge geschuldet. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte bei seiner Zulassungsentscheidung umfangreiche Vorgaben für die letztlich auf der Grundlage des vollziehbaren Abschlussbetriebsplans erfolgende technische Umsetzung des Vorhabens gemacht hat. Danach ist die Ausführung des Vorhabens durch ein integrales Monitoring-Konzept „zu begleiten“, das die Auswirkungen auf Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der dem Planfeststellungsbeschluss beigegebenen Nebenbestimmungen anbelangt, systematisch durch Beobachtung, Kontrolle und Bewertung der Messergebnisse in den Blick nimmt.57vgl. dazu den Abschnitt 4.4. im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021, 16 ff.vgl. dazu den Abschnitt 4.4. im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021, 16 ff. Nach der Vorgabe in Abschnitt 4.5 sind vorhabenbedingte Bodenbewegungen, insbesondere die Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie die nach Einschätzung der Gutachter problematischen, weil potentiell schadenträchtigen Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen zu erfassen und zu überwachen. Ferner sind Häufigkeit und Intensität der prognostizierten grubenwasserinduzierten Erderschütterungen zu erfassen und dazu wie auch zu deren Bewertung und Beurteilung während des Grubenwasseranstiegs ist das vorhandene Seismografennetz zu nutzen und, soweit erforderlich, zu erweitern und eine messtechnische Überwachung im Monitoring sicherzustellen (Abschnitt 4.6). Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der hier in Rede stehende übergeordnete, hier mit Blick auf § 52 Abs. 2a BBergG von der Beigeladenen verpflichtend aufzustellende Rahmenbetriebsplan,58vgl. zur Funktion des Rahmenbetriebsplans etwa Beckmannin: Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn 40vgl. zur Funktion des Rahmenbetriebsplans etwa Beckmannin: Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn 40 durch den der Bergwerksunternehmer ansonsten veranlasst werden soll, ein später durch Haupt- und Sonderbetriebspläne umzusetzendes „allgemeines Konzept“ zur Erfassung komplexer Sachverhalte zu erarbeiten und zur Genehmigung zu stellen,59vgl. zu dieser „Rationalisierungsfunktion“ des Rahmenbetriebsplans auch Piensin: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 52 Rn 17vgl. zu dieser „Rationalisierungsfunktion“ des Rahmenbetriebsplans auch Piensin: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 52 Rn 17 die Einzelheiten der Umsetzung, insbesondere was technische Einzelfragen anbelangt, wie hier geschehen, dem Abschlussbetriebsplan vorbehält. Dessen Vollziehbarkeit ist ohnehin Voraussetzung für die Ausführung des Vorhabens „Grubenwasseranstieg“. Wesentlich erscheint hierbei angesichts der erwähnten Unsicherheiten insbesondere, dass der Rahmenbetriebsplan die ausdrückliche Vorgabe enthält, dass die Beigeladene durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden kann und dass mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Erfüllung der Anforderungen technisch oder in anderer Weise von vornherein nicht möglich wäre, damit eine „Verlagerung“ auf die Ebene des Abschlussbetriebsplans, der bei Einstellung des Gewinnungsbetriebs alle mit der technischen Durchführung der Betriebseinstellung verbundenen Fragen regelt, rechtlich unzulässig wäre, kann hier nicht angenommen werden. Einzelheiten in dem Zusammenhang betreffende Einwände sind daher im gegen den Abschlussbetriebsplan einzuleitenden Rechtsbehelfsverfahren zu reklamieren, nicht gegenüber dem Rahmenbetriebsplan. Daraus, dass in den Vorgaben für das Monitoring keine eigene Sanktionsregelung für den Fall der Nichteinhaltung der materiellen Anforderungen und Nebenbestimmungen enthalten ist, kann die Klägerin zu 1) keine eigene Rechtsverletzung herleiten. Der Schaffung einer solchen eigenen „Ermächtigungsgrundlage“ im Verwaltungsakt bedarf es nicht. Die Befugnis zur Durchsetzung der Auflagen und Vorgaben in den einzelnen Nebenbestimmungen, insbesondere auch in dem die konkrete Durchführung regelnden Abschlussbetriebsplan,60vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 –, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs istvgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 –, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist gegenüber der Beigeladenen unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der parallel zugelassene Abschlussbetriebsplan trifft detaillierte Regelungen, etwa dass durch Vorhalten einer ausreichenden Pumpenkapazität sicherzustellen ist, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden kann, und mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.61vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 1.1vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 1.1 Ferner sind maschinelle Anlagen, Kabel und Leitungen sowie sonstige Betriebseinrichtungen ordnungsgemäß zurückzubauen, Betriebsstoffe ordnungsgemäß zu entsorgen und vor dem endgültigen Verschließen der Grubenbaue im Zusammenhang mit einer Abschlussbefahrung unter Beteiligung des Bergamts Saarbrücken eine Rückbaudokumentation zu erstellen.62vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 4, Seite 3vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 4, Seite 3 Dieser Verwaltungsakt enthält auch Vorgaben für die Erfassung und Überwachung der vorhabenbedingt zu erwartenden Bodenbewegungen, insbesondere der Hebungen, Senkungen und der Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen.63vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 5, Seite 4vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 5, Seite 4 Danach sind in Umsetzung des Monitoringkonzepts zur Bewertung der grubenwasserinduzierten Bodenbewegungen während des Grubenwasseranstiegs an der Tagesoberfläche ein messtechnisches Überwachungsnetz zu installieren und insbesondere potentielle Unstetigkeitszonen entsprechend den Vorgaben des Gutachtens des Ingenieurbüros L. zu überwachen. Unabhängig davon sind ausgehend von den in den verfahrensgegenständlichen Gutachten als maximale Hebung erwähnten 10 cm (bzw. 11 cm oder schlimmstenfalls 16 cm) schwere und „unerträgliche“ Schäden an den im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) vorhandenen kommunalen Einrichtungen bzw. der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienenden Anlagen nicht zu erwarten. Dies gilt auch deshalb, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich kommunale Einrichtungen in der durch den Gutachter Dr. K.benannten räumlichen Nähe von 300 bis 500 m zu einem Hebungsrandbereich befinden. b) Im Ergebnis nichts Anderes gilt für das in der Endphase des Steinkohleabbaus im Saarland im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten „Grubenbeben“ am 23.2.2008 mit einer gemessenen Schwinggeschwindigkeit von 93,5 mm/s im Bereich der Primsmulde (Doppelstreb Prims 1 und 2) in den Mittelpunkt der Wahrnehmung auch durch die betroffene saarländische Bevölkerung gerückte Thema bergbaubedingter schadenstiftender Erschütterungen der Erdoberfläche. Zur Erfassung grubenwasseranstiegsbedingter Erderschütterungen sind an vorgegebenen Stellen die Schwinggeschwindigkeiten durch Seismographen zu messen und die dabei ermittelten Werte dem Bergamt Saarbrücken mitzuteilen.64vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 7, Seite 6vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 7, Seite 6 Für den Fall eines Auftretens von Erschütterungen in einer nicht zu tolerierenden Größenordnung oder Häufigkeit hat sich dieses ausdrücklich vorbehalten, den Grubenwasseranstieg zu stoppen oder eine Reduzierung der Anstiegsgeschwindigkeit anzuordnen. Die im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu erwartenden Erschütterungen waren im Vorfeld des Zulassungsantrags der Beigeladenen Gegenstand des Gutachtens von Prof. I..65vgl. dazu Prof. Dr. Michael I. „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“vom 22.3.2017 (im Folgenden I. 2017)vgl. dazu Prof. Dr. Michael I. „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“vom 22.3.2017 (im Folgenden I. 2017) Dessen Prognose stützt sich auf insgesamt 383 registrierte grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse nach Beendigung des Abbaus (2012)66vgl. dazu im Einzelnen I. 2017, Seite 11, Blatt 3236 der Beiaktenvgl. dazu im Einzelnen I. 2017, Seite 11, Blatt 3236 der Beiakten im Bereich der Primsmulde im Zeitraum März 2013 bis Oktober 2016 sowie auf andere dokumentierte abbaubedingte Erschütterungsereignisse, die bis auf eine Ausnahme unterhalb der Schwinggeschwindigkeit von 1 mm/s lagen.67vgl. dazu im Einzelnen die Tabelle in Abb. 7, I. 2017, Seite 12, Blatt 3237 der Verwaltungsunterlagenvgl. dazu im Einzelnen die Tabelle in Abb. 7, I. 2017, Seite 12, Blatt 3237 der Verwaltungsunterlagen Die Prognose legt zudem bekannte geologische, tektonische, gebirgsmechanische und bergbauliche Verhältnisse im Betrachtungsraum und seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1070 m NHN im sogenannten „C-Stadt-Verfahren“ zugrunde und wertet nationale wie internationale Kenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet aus. Der Gutachter stellt zunächst für die Wasserprovinz Duhamel fest, dass die Schwinggeschwindigkeiten anlässlich der Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs im Zeitraum vom 10.3.2013 bis 30.10.2016 im Mittelwert bei 0,052 mm/s und maximal bei 7,721 mm/s lagen.68vgl. dazu Tabelle1, I. 2017, Seite 12, Blatt 3237 der Verwaltungsunterlagenvgl. dazu Tabelle1, I. 2017, Seite 12, Blatt 3237 der Verwaltungsunterlagen Viele der 383 registrierten Ereignisse konnten lokalisiert und den einzelnen Abbaubereichen zugeordnet werden. Während des Grubenwasseranstiegs in der Primsmulde vom 10.3.2013 bis 30.10.2016 wurde hinsichtlich der festgestellten Schwinggeschwindigkeiten ein (nur geringfügig erhöhter) Mittelwert von 0,124 mm/s festgestellt.69vgl. dazu I. 2017, S. 27vgl. dazu I. 2017, S. 27 Hinsichtlich der Beurteilung möglicher Ereignisse während des geplanten Anstiegs auf -320 m NHN in der Wasserprovinz Duhamel führt der Gutachter zu seiner Vorgehensweise aus, dass in den Bereichen Nordfeld, Dilsburg und Primsmulde schon während des Kohleabbaus ohne Beeinflussung durch Grubenwasser Erschütterungen registriert und in diesen Bereichen mittels eines seismischen Netzwerks bergbauinduzierte Erschütterungen gemessen wurden. Damit sei es möglich, die Erschütterungen durch den Kohleaabbau mit Erschütterungen aus dem Grubenwasseranstieg zu vergleichen und somit Prognosen zu Erschütterungen während des weiteren Grubenwasseranstiegs zu formulieren.70vgl. I. 2017, S. 15 (Bl. 3240 der Verwaltungsunterlagen)vgl. I. 2017, S. 15 (Bl. 3240 der Verwaltungsunterlagen) Beim Feld Primsmulde sei von einem aktivierten Flächenanteil einer Schwächezone von 16 % auszugehen.71vgl. I. 2017, S. 38 und die Tabelle 12 auf S. 39 (Bl. 3263 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. I. 2017, S. 38 und die Tabelle 12 auf S. 39 (Bl. 3263 f. der Verwaltungsunterlagen) Der Gutachter I. gelangt zu dem Ergebnis, dass es in der Wasserprovinz Duhamel einen Zusammenhang zwischen dem Grubenwasseranstieg und Erschütterungen in einer Stärke gebe, die deutlich unter derjenigen während des Abbaubetriebs liege. In der Zusammenfassung seines Gutachtens zu Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde, ist ausgeführt, dass das Auftreten der Erschütterungen in den Jahren 2007/2008 an existierende, geogene Trennflächen gebunden ist. Grubenwasseranstiege führten zu einer Verminderung der Normalspannung auf den Trennflächen; diese Verminderung der Normalspannung führe zu einer Verminderung der Scherfestigkeit der Trennflächen. Die Erschütterungen in den Jahren 2013-2015 seien an den Grubenwasseranstieg gebunden. Die Analyse der Erschütterungen (bis 12.8.2015) deute an, dass lediglich bis zu 1/6 der potentiell existierenden Bruchflächen auch aktiviert werden. Die erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit beim Grubenwasseranstieg wird vom Gutachter I. für den Bereich Primsmulde mit 23 mm/s angegeben,72vgl. die Tabelle 15, I.s 2017, S. 148 (Bl. 3273 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Tabelle 15, I.s 2017, S. 148 (Bl. 3273 der Verwaltungsunterlagen) wobei die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Erschütterung bei 0,1 % (1:1000) liege.73vgl. dazu im Einzelnen Prof. Dr. Michael I. „Gutachten zu Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde“vom 8.1.2016 (im Folgenden I. 2016), S. 24 (Zusammenfassung), Bl. 1698 der Verwaltungsunterlagenvgl. dazu im Einzelnen Prof. Dr. Michael I. „Gutachten zu Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde“vom 8.1.2016 (im Folgenden I. 2016), S. 24 (Zusammenfassung), Bl. 1698 der Verwaltungsunterlagen Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommene „Fachliche Plausibilitätsprüfung“ dieser Begutachtung durch Prof. Dr. G. hat diese Aussagen und Schlussfolgerungen im Wesentlichen als zutreffend bestätigt und insbesondere auf eine Übereinstimmung mit „gut untersuchten Beobachtungen in anderen Baubergfeldern“ verwiesen.74vgl. dazu Prof. Dr. Peter G., „Fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG-Aktiengesellschaft“ vom 7.9.2017 (G. 2017), insbesondere Seiten 21 und 22vgl. dazu Prof. Dr. Peter G., „Fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG-Aktiengesellschaft“ vom 7.9.2017 (G. 2017), insbesondere Seiten 21 und 22 Unter dem Punkt „3.4 Abschätzung der Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten aus Auflösungsmechanismen durch Grubenwasser-Anstieg in der Umgebung der zeitnah noch aktiv gewesenen Felder der WP Duhamel“ führt G. aus, dass die gewählte Verfahrensweise, die Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten der durch den Grubenwasseranstieg ausgelösten Ereignisse 2013 bis 2016 in der Umgebung des Abbaufeldes Primsmulde zu analysieren und jenen im gleichen Gebiet beim Abbau gegenüberzustellen, wobei rechnerische Zusammenhänge zwischen den betrachteten bzw. berechneten Größen seismischer Energiefreisetzung (Magnituden), Herdflächen und gemessenen Schwinggeschwindigkeiten an der Erdoberfläche hergestellt wurden, zulässig ist. Die statische Analyse, die der Sachverständige (I.) auf der Basis durchführe, dass durch den Grubenwasseranstieg ca. 1/6 der Fläche „einer existierenden Schwächezone reaktiviert wurde“, sei unter Beachtung der Einschränkung, dass sie keine Aussage über den tatsächlichen Bruchmechanismus erlaubt, formal zulässig und korrekt. Hinsichtlich der Frage, welche Schwinggeschwindigkeiten durch Erschütterung beim Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN erwartet werden, sei allerdings eine differenziertere Betrachtung geboten. Auch wenn man mit einiger Berechtigung davon ausgehen könne, dass das seismische Potential des höher als -1072 m NHN gelegenen Gebirges allein aus geologischen Gründen geringer sei als jenes im Tiefenbereich unterhalb -1072 m NHN, bleibe die Frage nicht ausreichend beantwortet, ob das unterhalb -1072 m NHN gelegene Gebirge (bzw. die Schwächezonen mit seismischem Potential in diesem Gebirgsbereich) nicht erneut zu induzierten seismischen Ereignissen in diesem Gebirgsbereich führen kann, die die bisher beobachteten überschreiten können. Dort seien die geologischen und gebirgsmechanischen Bedingungen gegeben, das seismische Potential in zahlreichen Schwächezonen vorhanden und deshalb seien evtl. weitere seismisch relevante Versagensprozesse nicht von vornherein auszuschließen.75vgl. G. 2017, S. 19 f. (Bl. 21701 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. G. 2017, S. 19 f. (Bl. 21701 f. der Verwaltungsunterlagen) Der Gutachter G. schließt mit der Feststellung, dass trotz der genannten punktuellen Einschränkungen die vom Sachverständigen I. getroffenen Aussagen und Schlussfolgerungen als zutreffend bestätigt werden.76vgl. G. 2017, S. 21 f. (Bl. 21703 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. G. 2017, S. 21 f. (Bl. 21703 f. der Verwaltungsunterlagen) Dabei erwähnt er ausdrücklich die von diesem in Abschnitt 15 in der Tabelle 15 prognostizierte Erschütterungsentwicklung in der Wasserprovinz Duhamel beim Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN, die – wie erwähnt – von einer erwarteten maximalen Schwinggeschwindigkeit für den Bereich Primsmulde mit 23 mm/s ausgeht. Auch das bereits erwähnte Gutachten von Prof. F. verhält sich zu den im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu erwartenden „seismischen Ereignissen“ in Form von Erderschütterungen.77vgl. die Fachgutachterliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon von Prof. Dr. rer. nat. J. F. vom 31.7.2017 (F. 2017), Kapitel 8, Ordner 69 der Verwaltungsunterlagenvgl. die Fachgutachterliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon von Prof. Dr. rer. nat. J. F. vom 31.7.2017 (F. 2017), Kapitel 8, Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen Der Gutachter F. sieht die Einschätzung, wonach nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs bzw. kurz danach keine weiteren Erschütterungen zu erwarten seien, als nicht zutreffend an. Grund für die nach rechnerischen Abschätzungen auch Jahre später noch vorstellbaren Erschütterungen könne der aufgrund geringer Permeabilitäten von Störungen, Schicht- und Bankungsfugen sehr zeitverzögerte Rückgang von deren Scherfestigkeiten in entfernten Gebirgsbereichen sein, welche dann erst zum Abbau dortiger Scherspannungen durch Schwerbewegung führten.78vgl. F. 2017, Kapitel 8, S. 44 (Bl. 21529 der Verwaltungsunterlagen)vgl. F. 2017, Kapitel 8, S. 44 (Bl. 21529 der Verwaltungsunterlagen) Insgesamt enthält das Gutachten F. zum Thema Erschütterungen allerdings eher allgemeine Beschreibungen und Wiedergaben anderer Gutachteninhalte. Bei der Zusammenfassung der „Kernergebnisse“ heißt es dann aber, eine dauerhafte Wasserhaltung auf dem heutigen Niveau der Grubenwasserspiegel sei „keine Lösung, bei der Ereignisse, die auch beim Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN in Phase 1 auftreten können, nicht vorkommen könnten“, weshalb dies „grundsätzlich als wichtiger Schritt in die richtige Richtung“ zu einer „langfristigen Minimierung der Problemlage“ angesehen werden könne.79vgl. dazu F. 2017, Kapitel 11, Bl. 21677vgl. dazu F. 2017, Kapitel 11, Bl. 21677 Beispielhaft werden in dem Zusammenhang auch die anstiegsbedingten Erschütterungen angesprochen, die aus Sicht dieses Gutachters ohne Grubenwasseranstieg zwar seltener auftreten, aufgrund von Spannungsakkumulation aber stärker ausfallen und zeitlich nicht vorhersehbar seien. Beim Grubenwasseranstieg seien im Gegensatz dazu die Zeiten des Auftretens auf die Anfangsphase konzentriert und die Erschütterungen würden vorwiegend als an der Oberfläche kaum bis nicht merkliche mikroseismische Ereignisse wahrgenommen. Auch in Phase 1 seien vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die nicht nur mikroseismischen Charakter hätten und „übertage gespürt“ würden, mit „allerhöchster Wahrscheinlichkeit aber bei weitem nicht die Intensität von Erschütterungen“ hätten, die beim früheren Abbau aufgetreten seien. An anderer Stelle heißt es dann dazu – im Wesentlichen wiederholend – verursacht durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN träten gerade während der Phase 1 Gebirgserschütterungen auf, nicht nur, weil dabei der beim Abbau sich früher schon als kritische Tiefenbereich um ca. -880 m oberhalb von Flöz Schwalbach betroffen sein werde. Die Ereignisse würden allerdings bei weitem nicht die Stärke früherer Erschütterungen erreichen, auch wenn sie vereinzelt deutlich an der Oberfläche zu spürende Erschütterungen erreichten. In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 in den Verfahren 2 C 220/21 und 2 C 251/21 hatte der Gutachter Prof. F. hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen. Die Auswirkungen dieser Spannungen seien unkontrollierbar und unvorhersehbar. Erschütterungen werde es auch ohne den Grubenwasseranstieg geben. Der Anstieg des Grubenwassers auf – 320 m NHN führe zur Spannungsentlastung. Der Gutachter Prof. I. hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 ausgeführt, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde. Der Grund hierfür sei darin zu sehen, dass es sich beim Abbaugebiet in der Primsmulde um einen einzigen großen Hohlraum mit großen Spannungen handele. In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung haben die Gutachter dies bezogen auf mögliche Erschütterungen im Gemeindegebiet der Klägerin 1) nochmal präzisiert. Prof. I. hat hierzu ausgeführt, dass ein Bruch direkt oberhalb des Abbaufeldes erfolge. In C-Stadt sei bei dem Ereignis vom 23.2.2008 viel weniger angekommen als in Saarwellingen. Deshalb gelte der von ihm angenommene „worst-case“ von maximal erwarteten Schwinggeschwindigkeiten von 23 mm/s für Saarwellingen; für C-Stadt sei mit geringeren Schwinggeschwindigkeiten zu rechnen. Auch auf der Grundlage dieser Ausführungen ist die Feststellung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass nach den dazu vorliegenden Gutachten für das Gebiet der Klägerin zu 1) keine, jedenfalls keine nennenswerten Erschütterungsereignisse durch den hier zugelassenen Teilanstieg des Grubenwassers prognostiziert werden können. Auf die von der Beklagten weiter angeführten, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung von Brunnen angestellten „worst-case“ Betrachtungen auf der Grundlage der von dem Gutachter I. angenommenen Erschütterungsereignisse muss daher hier nicht weiter eingegangen werden.80vgl. dazu F. 2017, Kapitel 8.3, Seiten 14 ff., 20, Blatt 21505vgl. dazu F. 2017, Kapitel 8.3, Seiten 14 ff., 20, Blatt 21505 Mit Blick auf die hinsichtlich der Erschütterungen an der Erdoberfläche angenommenen lokalen Zusammenhänge zwischen den Bereichen abbaubedingter Erschütterungen bis 2008 und nun in Betracht kommenden Gebieten mit prognostizierter grubenwasseranstiegsinduzierten Erschütterungen („Versagensflächen“) bleibt auf den unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hinzuweisen, wonach bei dem stärksten abbaubedingten, letztlich für die Einstellung der Steinkohleförderung im Saarrevier ursächlichen Erschütterungsereignis am 23.2.2008 speziell auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) lediglich Erschütterungen von etwas über 20 mm/s gemessen wurden und selbst bei Kommunen, die im Zentrum eines Erschütterungsereignisses lägen, bei grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten bis zu 23 mm/s, die nur im Bereich der Primsmulde erwartet werden, keine schweren Gebäudeschäden verursacht würden. Der Senat hat in der Vergangenheit bezüglich abbaubedingter Erschütterungen festgestellt, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71,28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts „gewichtige“, das heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben.81vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris Insgesamt sind daher keine erheblichen Schäden infolge oberflächenwirksamer potentieller Bodenbewegungen in Form von Hebungen/Senkungen beziehungsweise Erschütterungen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) infolge des vom Beklagten zugelassenen Anstiegs auf ein Zielniveau von –320 m NHN zu erwarten. Infolge dessen ist auch keine relevante Beeinträchtigung der Versorgungsanlagen der Kläger zu 2) und 3) zu befürchten. Die prognosetypischen Unsicherheiten und der in der Natur der Sache liegende Umstand, dass Schäden nicht ausgeschlossen werden können, sind nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss zu begründen. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Hanglage zu Körprich unterhalb des Hoxbergs instabil sei, es in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts aufgrund geologischer Störungen dort bereits zu einem Erdrutsch gekommen war und es aufgrund des Grubenwasseranstiegs möglich sei, dass der Berg wieder in Bewegung geraten und ein Hangrutsch zu verheerenden Folgen führen könne. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erdbewegungen am Hoxberg in den 1960er Jahren ihre Ursachen nicht im Bergbau hatten, d.h. nicht abbaubedingt waren. Als die DSK in den 1990er Jahren plante, im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) ab dem Jahr 2006 einen Steinkohleabbau vorzunehmen, wurden die möglichen Folgen bergbaulicher Einwirkungen auf den latent rutschgefährdeten Hoxberg untersucht. Als Ergebnis der Untersuchungen wurden von der DSK mehrere Sicherungsmaßnahmen durchgeführt, um im Bereich der Klägerin zu 1) den geplanten Abbau durchführen zu können.82vgl. hierzu im Einzelnen die Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen der Gemeinde Nalbach und der DSK vom 26. September 2005vgl. hierzu im Einzelnen die Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen der Gemeinde Nalbach und der DSK vom 26. September 2005 Dass die damals ergriffenen Sicherungsmaßnahmen erfolgreich waren, ergibt sich daraus, dass während des Abbaus, der entgegen der ursprünglichen Planung nur im Bereich der Strebe Prims 1 und 2 stattfand und im Jahr 2008 eingestellt wurde, keine Bewegungen des Hoxbergs und daraus resultierende Schäden festgestellt wurden. Da die damaligen Sicherungsmaßnahmen auf die erwarteten abbaubedingten Senkungen und Erschütterungen und damit auf erheblich gravierendere Bodenbewegungen ausgerichtet waren als sie bei einem Grubenwasseranstieg zu erwarten sind, sind die damals ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch jetzt noch – erst recht – geeignet, einem Hangrutsch des Hoxbergs vorzubeugen und schwere Bergschäden im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) zu verhindern. Entgegen ihrer Ansicht waren daher weitere Untersuchungen zur Unstabilität des Hoxbergs vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich; ein Aufklärungsmangel liegt insoweit nicht vor. Den in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Kläger geäußerten Bedenken hinsichtlich einer möglichen Vernässung und dadurch hervorgerufenen Instabilität des Hoxbergs ist der Gutachter Prof. F. sehr entschieden entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, dass der „wandernde Berg von Körprich“ thematisch mit dem Bergbau nichts zu tun hat. Durch den Grubenwasseranstieg werde es von unten keine Vernässung des Bergs geben. Auch der Hinweis der Kläger auf die DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen) verfängt nicht. Diese mag zwar geeignet sein, erschütterungsbedingte Schäden an Bauwerken auszuschließen beziehungsweise sicher zu stellen, dass solche „nicht auftreten“. Allerdings bedeutet eine Überschreitung der Werte nicht, dass Schäden voraussehbar auftreten und selbst deutliche Überschreitungen bieten lediglich Anlass für „weitere Untersuchungen“. Abgesehen davon bezieht sich diese technische Norm lediglich allgemein auf Erschütterungseinwirkungen aller Art; sie enthält hingegen keine Befassung mit den Spezifika „bergbaubedingter Beben“ sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.83vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, juris Im Teil 3 der DIN 4150 („Einwirkungen auf bauliche Anlagen“) wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, dass es dabei um „Anhaltswerte“ gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben) „nicht“ eintreten. Das ist allerdings nicht der im Bergrecht geltende Maßstab. Im Übrigen haben die Kläger mit ihrem Vortrag zu etwaigen Schäden am Kanalsystem in Folge des Grubenwasseranstiegs keine Zweifel an den Feststellungen der Gutachter, wonach schwere Schäden nicht zu erwarten seien, aufgezeigt. Hierbei ist zu sehen, dass – worauf auch die Beigeladene hingewiesen hat – bereits nach der DIN 4150 (Teil 3, hier: Rohrleitungen) Schäden an Abwasserleitungen aus Kunststoff erst bei einer Überschreitung der Schwinggeschwindigkeit von mehr als 50 mm/s, Schäden an Betonkanälen erst bei einer Überschreitung der Schwinggeschwindigkeit von 80 mm/s und Schäden an Stahlrohren erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s in Betracht kommen. Darüber hinaus rechtfertigt gerade bei „kurzzeitigen Erschütterungen“ der hier zur Rede stehenden Art die Überschreitung der Anhaltswerte nicht die Annahme, dass Schäden auftreten und erst bei „deutlichen Überschreitungen“ geht die Norm vom Erfordernis weiterer Untersuchungen aus. Bei dem vorliegend in Rede stehenden Grubenwasseranstieg kommt dem Monitoring maßgebliche Bedeutung zu. Sollten im Zuge dessen auftretende Erschütterungen das erwartete Maß überschreiten, sind entsprechende Maßnahmen bis hin zum Stopp des Grubenwasseranstiegs einzuleiten. Die Frage einer angemessenen Reaktion auf unerwartete Entwicklungen und Bodenbewegungen betrifft aber nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung. 4. Eine Verletzung des Rechts der Klägerin zu 1) auf kommunale Selbstverwaltung durch den in Rede stehenden Grubenwasseranstieg liegt auch im Übrigen nicht vor. a) Eine teilweise sachliche Unzuständigkeit des Beklagten hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss geregelten wasserrechtlichen Erlaubnisse liegt nicht vor. Die Kläger sind zwar mit ihrem Vorbringen, der Planfeststellungsvorbehalt sei nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG auf den Gegenstand der UVP, im Fall des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen also das Heben und Einleiten von maximal 19,8 Millionen Kubikmeter Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf, beschränkt und beziehe sich damit unmittelbar nur auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 3 und 4, nicht aber auf die Erlaubnis für das Ansteigen und das Umleiten des Grubenwassers in den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 1 und 2, nicht nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person – wie erwähnt – innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Der Sinn und Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird.84BT-Drs. 18/12146 S. 16BT-Drs. 18/12146 S. 16 Die Klagepartei hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt.85vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Die klagende Partei muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus ihrer Sicht die Klage begründen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Norm wird jedoch gefolgert, dass die Klagepartei die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen86vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2021 - 2 A 123/20 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2021 - 2 A 123/20 -, juris und ihnen zu ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen.87vgl. VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 -, jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Um einen solchen Tatsachenvortrag geht es bei dem Vorbringen der Kläger, der Beklagte sei nicht für alle im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig, indes nicht. Vielmehr bezieht sich dieses Vorbringen auf die Rechtsfrage der Zuständigkeit des Beklagten, die vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist. Entgegen der Ansicht der Kläger war der Beklagte hier für die Erteilung aller (vier) wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Nach § 19 Abs. 1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde bei Vorhaben, mit denen die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, auch über die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung. Dies beinhaltet eine Zuständigkeitskonzentration bei der Planfeststellungsbehörde während des Planfeststellungsverfahrens und der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens.88vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. 5vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. 5 Die wasserrechtliche Entscheidung tritt dabei neben die Planfeststellung, auch wenn sie in demselben Beschluss getroffen wird, und bleibt rechtlich selbstständig.89vgl. BVerwG, Urteile vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 und vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239vgl. BVerwG, Urteile vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 und vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im Gegensatz zu Planfeststellungsbeschlüssen, die in hohem Maße änderungsresistent sind, im Wasserrecht flexibel handhabbare Instrumente unverzichtbar sind. Die Regelungen des Wasserrechts mit der Möglichkeit nachträglicher Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen und dem Widerruf von Erlaubnissen und Bewilligungen (§§ 13, 18 WHG) sollen es ermöglichen, auf veränderte Situationen effektiv zu reagieren, ohne zugleich ein förmliches Planfeststellungs(änderungs)verfahren einleiten zu müssen.90vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 23/19 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 23/19 -, juris Die Zuständigkeitsverschiebung setzt voraus, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Gewässerbenutzung Bestandteil des Vorhabens ist; dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmensplan die Benutzung vorsieht.91vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. 6vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. 6 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist nach dem Wortlaut der „Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf“. Unabhängig von der ausdrücklichen Erwähnung des „Ansteigenlassens“ bereits in der Überschrift hat der Rahmenbetriebsplan inhaltlich ohne jeden Zweifel nicht nur die von den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 3 und 4 erfasste Zutagefördern von maximal 19,8 Millionen Kubikmeter Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel und das Einleiten dieser Menge in die Saar zum Inhalt, sondern auch das in den wasserrechtlichen Erlaubnissen Nr. 1 und 2 geregelte Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und das Umleiten des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Das Ansteigenlassen und Umleiten des Grubenwassers ist zudem unerlässliche Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer Vereinigung der beiden Wasserprovinzen Reden und Ensdorf sowie daraus resultierend zu einem Zutagefördern und Einleiten (auch) des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden am Standort Duhamel in die Saar kommen kann. Zwar ist den Klägern darin zuzustimmen, dass § 19 Abs. 1 WHG der Planfeststellungsbehörde keine Befugnis verleiht, bei Gelegenheit der Planfeststellung mit Wirkung gegenüber Dritten andere wasserrechtliche Entscheidungen „mit zu erledigen“. Um eine solche Wirkung gegenüber Dritten geht es hier aber nicht. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte seine Entscheidungskompetenz widerrechtlich auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 1 und 2 erstreckt hat. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Planfeststellungsvorbehalt nicht nach § 52 Abs. 2a BBergG auf den Gegenstand der UVP beschränkt. Nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG ist zwar die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Daraus ergibt sich aber keine Beschränkung der Befugnis des Beklagten zur Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse. § 52 Abs. 2a BBergG stellt das Erfordernis einer bergrechtlichen Planfeststellung für den Fall auf, dass ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Damit ist das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für das gesamte betriebsplanpflichtige Vorhaben obligatorisch, wenn und sobald der Tatbestand einer UVP-Pflicht bestehe. Aus § 52 Abs. 2a BBergG kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass sich das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren in einem solchen Fall auf den Teil des Vorhabens zu beschränken hat, der – wie hier das Zutagefördern des Grubenwassers – UVP-pflichtig sei. Der Rahmenbetriebsplan muss das betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben als Ganzes in den Blick nehmen und regeln, nicht nur den Teilausschnitt, der UVP-pflichtig ist. Deshalb war die Beigeladene befugt, über das Heben des Grubenwassers hinaus auch die weiteren Wasserhaltungsmaßnahmen in den Rahmenbetriebsplan aufzunehmen, die zur Einstellung des Bergwerks vorgenommen werden sollen und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG betriebsplanpflichtig sind. Über diesen von der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan (mit dessen Inhalt) hatte der Beklagte als zuständige Bergbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Der für die wasserrechtliche Zuständigkeit einschlägige Vorhabenbegriff des § 19 Abs. 1 WHG knüpft an den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und nicht an eine diesem zugrundeliegende UVP-Pflicht an. Für die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG kommt es nur darauf an, für welches Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde und ob (und inwieweit) mit diesem Vorhaben notwendigerweise die erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers verbunden ist. Maßgeblich ist in dem Zusammenhang allein, dass sich die wasserrechtlichen Erlaubnisse, über die der Beklagte entschieden hat, auf das im Rahmenbetriebsplan beschriebene Vorhaben beziehen. Dies ist hier bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Gewässernutzungen der Fall. Abgesehen davon ist in § 19 Abs. 2 WHG ausdrücklich geregelt, dass die Bergbehörde über die Erteilung einer insoweit erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis entscheidet, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vorsieht. Die Bergbehörde entscheidet dann über die gewissermaßen parallele Erteilung nach Maßgabe der einschlägigen fachrechtlichen Anforderungen. Für die aufgrund der Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG nicht mehr selbständig erforderlichen Entscheidungen bleiben inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze, hier des Wasserrechts, maßgeblich.92vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43.15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach dem § 68 WHGvgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43.15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach dem § 68 WHG Die Entscheidungen können dabei – wie hier geschehen – in einem Bescheid zusammengefasst werden.93vgl. dazu Beckmannin Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 51 UVPG Rn 6vgl. dazu Beckmannin Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 51 UVPG Rn 6 Die beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angesiedelte Oberste Wasserbehörde ist daher ebenfalls von einer Zuständigkeit des Beklagten zur Erteilung aller (vier) wasserrechtlichen Erlaubnisse ausgegangen und hat gemäß § 19 Abs. 3 WHG ihr Einvernehmen hierzu erteilt.94Ordner 78, Bl. 25763 der VerwaltungsunterlagenOrdner 78, Bl. 25763 der Verwaltungsunterlagen Sie hat darüber hinaus in der Anlage zu dem entsprechenden Schreiben vom 12.5.2021 die wasserrechtliche Erlaubnis selbst formuliert und hierbei ausgeführt, dass es sich bei der Einstellung des Bergbaubetriebs um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt und aufgrund der besonderen Verwobenheit von Berg- und Wasserrecht und des teilweise parallelen Prüfungskanons viel dafür spricht, die wasserrechtlichen Prüfungen und Entscheidungen gemäß § 19 Abs. 1 WHG in das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans einzubinden.95Ordner 78, Bl. 25783 der VerwaltungsunterlagenOrdner 78, Bl. 25783 der Verwaltungsunterlagen Die Rüge der Kläger, der Beklagte sei teilweise für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse sachlich unzuständig gewesen, greift daher nicht durch, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob sich eine Zuständigkeit des Beklagten (bei Nichteingreifen des § 19 Abs. 1 WHG) und/oder aus dem § 19 Abs. 2 WHG herleiten ließe. Ebenso wenig muss hier darüber befunden werden, ob die Vorschrift des § 19 WHG zugunsten der Kläger drittschützend ist. b) Die Kläger können sich ferner nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung der wasserrechtlichen Belange berufen. aa) Soweit von ihnen eine Beeinträchtigung des Trinkwassers befürchtet wird, kommt hinsichtlich der Klägerin zu 1) eine Verletzung in eigenen Rechten bereits von vornherein nicht in Betracht, da sie die Aufgabe der Trinkwassergewinnung auf den Kläger zu 2) übertragen hat. Der Kläger zu 2), der das Gebiet der Klägerin zu 1) und ihre Einwohner aufgrund dieser Aufgabenübertragung mit Trinkwasser aus Brunnen in den Wasserschutzgebieten versorgt, kann zwar insoweit die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung rügen. Auch wenn man aufgrund der – hier unzweifelhaft vorliegenden – Aufgabenübertragung von einer rechtlichen Befugnis des Klägers zu 2) zum Zutagefördern von Grundwasser und damit von einer möglichen Betroffenheit seiner subjektiven Rechte ausgehen wollte, so fehlt es hier jedenfalls an einer Rechtsverletzung. Infolge des durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN ist nämlich keine Trinkwassergefährdung zu erwarten. Der Planfeststellungsbeschluss weist diesen Einwand zu Recht mit dem Hinweis darauf zurück, dass zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d.h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m besteht. Eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung genutzten Grundwassers ist daher bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN ausgeschlossen.96Planfeststellungsbeschluss, S. 177Planfeststellungsbeschluss, S. 177 Insbesondere ist ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten nicht zu erwarten. In der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ist die Bedeutung des Grundwassers für die Trinkwasserversorgung untersucht und hierzu ausgeführt worden, dass in erster Linie eine mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigung des oberflächennahen, in diesem Falle flachen Grundwasserleiters durch direkte oder indirekte Wirkungen zu prüfen ist.97Umweltverträglichkeitsstudie, S. 144 (Bl. 2457 der Verwaltungsunterlagen)Umweltverträglichkeitsstudie, S. 144 (Bl. 2457 der Verwaltungsunterlagen) Wechselwirkungen zwischen der Saar als Vorfluter und dem oberen, flachen Grundwasser der Saaraue treten danach nur im Hochwasserfall auf; in diesem Fall sind die Konzentrationen der gelösten Stoffe in der Saar jedoch stark verdünnt. Im Untersuchungsraum bilden die quartären Kiese und Sande der Talauen als Porengrundwasserleiter die oberen, grundwasserführenden Schichten. Der tiefer liegende Hauptwassergrundleiter wird aus dem mittleren Buntsandstein und dem Oberrotliegenden (ro3) gebildet und stellt hinsichtlich der Grundwasserspeicherung bzw. der Trinkwassergewinnung die wichtigste Schicht dar.98Umweltverträglichkeitsstudie, S. 63 (Bl. 2376 der Verwaltungsunterlagen)Umweltverträglichkeitsstudie, S. 63 (Bl. 2376 der Verwaltungsunterlagen) Hinsichtlich der sedimentgebundenen Stoffe, die eine vorhabenbedingte Änderung erfahren, ist bezüglich des Hochwasserfalls in der UVS nachvollziehbar festgestellt, dass ein Teil des Niederschlags zwar als Sickerwasser über den Boden des flachen Grundwasserleiters gelangen kann, eine vertikale Passage der an Feinsedimente gebundenen Stoffe durch die bindigen quartären Böden aber mit hoher Sicherheit auszuschließen ist. Somit können Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund, aber insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Trinkwassergewinnung nicht im obersten Grundwasserleiter erfolgt, können auch vorhabenbedingte Auswirkungen für die Wasserschutzgebiete, aus denen der Kläger zu 2) Wasser gewinnt), ausgeschlossen werden. Abschließend ist in der UVS festgestellt, dass auch für den Fall des direkten Eintrags von Saarwasser in das obere Grundwasser bei Hochwasser, wie es z.B. bei einigen Saaraltarmen oder dem Dillinger See der Fall sein könne, eine Passage sedimentgebundener Stoffe durch die Sohlauflage und die anschließenden Lockergesteinsschichten nicht möglich ist. Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.99Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen) Dies überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. F. in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen – einschließlich einer zeichnerischen Darstellung auf einem Flipchart – gemacht hatte. Prof. F. hatte sehr anschaulich und überzeugend klargestellt, dass das Hochwasser ganz überwiegend über die neben der Saar gelegenen Talauen abfließt und nur ganz wenig durch die darunterliegenden, nur schwer durchlässigen Schichten (Schluffe, Tone, Sand, Kies) gelangt. Damit das Hochwasser durch diese Schichten hindurch komme, müsste es sehr lange anstehen. Selbst 14 Tage würden nicht ausreichen, damit das Hochwasser in trinkwasserführende Schichten gelange. Der Beklagte verweist in dem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss im Übrigen zutreffend darauf hin, dass auch jetzt bereits Grubenwasser in die Saar eingeleitet wird, ohne dass es bisher zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen ist. Der Kläger zu 2) kann nicht mit Erfolg geltend machen, nach dem hydrogeologischen Gutachten von Prof. F. seien Beeinflussungen der Brunnenreihe im unteren Scheidter Tal und in benachbarten Gewinnungsgebieten nicht ausgeschlossen. Die von dem Kläger zu 2) angesprochenen Ausführungen in dem F.-Gutachten100vgl. Kapitel 7 S. 25 f. (Bl. 21451 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. Kapitel 7 S. 25 f. (Bl. 21451 f. der Verwaltungsunterlagen) lassen sich jedoch nicht auf das Gemeindegebiet von C-Stadt übertragen. Sie beziehen sich allein auf das zwischen Saarbrücken und St. Ingbert gelegene Scheidtertal, das mehr als 20 km von den Trinkwassergewinnungsgebieten des Klägers zu 2) entfernt ist. Abgesehen davon, dass der Gutachter F. selbst für das Scheidtertal nicht empfohlen hat, den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu unterlassen; sondern lediglich die Begleitung durch ein Monitoring angeregt hat, ist in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt, dass die in Spalte 4 aufgelisteten Wasserversorgungsunternehmen „von den in Abbildung 7.13 und 7.14 ausgewiesenen Flächen, in denen Verringerungen des Grundwasserflurabstandes zu erwarten sind, weit entfernt sind und es wird gemäß der Berechnungsergebnisse keine nachteiligen Beeinflussungen dort geben“.101F.-Gutachten, Kapitel 7, S. 36 (Bl. 21462 der Verwaltungsunterlagen)F.-Gutachten, Kapitel 7, S. 36 (Bl. 21462 der Verwaltungsunterlagen) In der Zusammenfassung des F.-Gutachtens ist auf Seite 5 unmissverständlich ausgeführt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, da das oberflächennähere Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre und dass – von Interesse insbesondere für die Trinkwasserversorgung bzw. die Wasserversorgungsunternehmen – keine erkennbare nachteilige Beeinflussung für die Gewinnungsgebiete der Wasserversorgungsunternehmen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten seien. In den Untersuchungen zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) des Ingenieur- und Planungsbüros H. vom August 2017 (Anlage 8 zum Planfeststellungsantrag) ist im Einzelnen dargelegt, dass das Karbon im Bereich des Grubengebäudes aufgrund seiner geringen Wasserwegsamkeit als Grundwassergeringleiter eingestuft werde. Es erfolge keine wasserwirtschaftliche Nutzung und Messstellen zur Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Zustands seien dort nicht vorhanden. Daher sehe auch der Bewirtschaftungsplan Saar keine Bewirtschaftungsziele für das Karbon vor. Aus diesen Gründen sei das Karbon nicht im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu betrachten, d.h. das Wasser im Karbon und im Grubengebäude (als sog. Grubenwasser) sei nicht Gegenstand der Bewirtschaftungsziele der WRRL. Maßgeblich für die Bewertung des Vorhabens sei die Betrachtung der grundwasserführenden Schichten. Dies sei im Saarland der Hauptwassergrundleiter – die Schichten des Mittleren Buntsandsteins (sm) und Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden (ro3). Weiterhin sei ein geringmächtiger oberflächennaher Grundwasserleiter ausgebildet („flacher Grundwasserleiter“), der aus quartären Auen- oder Terrassenablagerungen bestehe. Die für den Planungsraum beschriebenen, hier maßgeblichen Grundwasserleiter des Buntsandsteins/Oberrotliegenden und des Quartärs seien als maßgeblicher Grundwasserkörper anzusehen und im Hinblick auf eine potenzielle Beeinflussung des Grundwassers durch den Wiederanstieg des Grubenwassers zu prüfen.102vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros H. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom August 2017, S. 34 f. (Bl. 3325 f. der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros H. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom August 2017, S. 34 f. (Bl. 3325 f. der Verwaltungsunterlagen) Der Anstieg des Grubenwassers, der bis zu einer Höhe von -320 m NHN erfolgen solle, bleibe weit unterhalb der Sohle der grundwasserleitenden und wasserwirtschaftlich genutzten Gesteine im Hangenden. Ein Austausch zwischen diesen Grundwasserleitern und dem Grubenwasser finde nicht statt. Ein Rückfluss des Grubenwassers aus dem Grubengebäude in das umgebende Karbon und eine Vermischung mit dem dortigen Grundwasser finde aufgrund des Gegendrucks nicht statt. Übertritte in die im Hangenden befindlichen Grundwasserleiter des Oberrotliegenden und des Buntsandsteins seien bereits aufgrund der Begrenzung des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN ausgeschlossen. Auswirkungen auf den betrachteten Grundwasserkörper gingen daher von dem Vorhaben nicht aus und könnten ausgeschlossen werden.103vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros H. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 und 44 (Bl. 3328 u. 3335 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros H. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 und 44 (Bl. 3328 u. 3335 der Verwaltungsunterlagen) Mögliche Wechselwirkungen zwischen der Saar als Vorfluter und dem oberen, flachen Grundwasserleiter der Saaraue würden, wie in der UVS beschrieben, nur im Hochwasserfall, d.h. bei influenten Verhältnissen auftreten. Dabei erfolge ein Aufstau bzw. unmittelbar in Gewässernähe auch ein Übertritt von Saarwasser in Grundwasserleiter. Die Konzentrationen der gelösten Stoffe in der Saar seien in diesem Fall jedoch stark verdünnt. Da bereits bei Mittelwasserabfluss (MQ) keine relevanten stofflichen Veränderungen in der Saar zu erwarten seien, ergäben sich auch im Hochwasserfall erst recht keine relevanten Veränderungen der Stoffkonzentrationen im Fließgewässer. Dementsprechend erfolge im Hochwasserfall auch keine vorhabenbedingte Veränderung der Stoffkonzentration im Grundwasser. Sedimentgebundene Stoffe, die eine vorhabenbedingte Veränderung erfahren, könnten im Hochwasserfall aus der Saar ausgetragen und in Überflutungsbereichen abgelagert werden. Die partikelgebundenen Stoffe seien in den Lockerbodensedimenten immobil bzw. würden eine sehr begrenzte vertikale Immobilität aufweisen. Somit könnten relevante Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser ausgeschlossen werden.104vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros H. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 (Bl. 3328 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros H. GbR zum Thema Wasserrahmenrichtlinie, S. 37 (Bl. 3328 der Verwaltungsunterlagen) Als Ergebnis ist in den gut nachvollziehbaren und inhaltlich überzeugenden Untersuchungen des Ingenieur- und Planungsbüros H. aus dem Jahr 2017 festgestellt, dass der geplante Grubenwasseranstieg nicht zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands der Grundwasserkörper führt.105Bl. 3336 der VerwaltungsunterlagenBl. 3336 der Verwaltungsunterlagen Auch die Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans mit Gültigkeit 2022 – 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächenverordnung durch das Ingenieur- und Planungsbüro H. vom März 2021 hat ergeben, dass Auswirkungen auf den betrachteten Grundwasserkörper ausgeschlossen werden können.106Bd. 78, Bl. 25703 der VerwaltungsunterlagenBd. 78, Bl. 25703 der Verwaltungsunterlagen bb) Soweit der Kläger zu 2) geltend macht, bezüglich des Oberflächengewässers Saar und des Grundwassers in den Gruben werde durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG und gegen das Verbesserungsgebot des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG verstoßen, ist er nicht rügebefugt. Seine Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.107vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch eine Einleitung über die Saar (auch im Hochwasserfall) ist aber nach dem oben Gesagten ebenso von vornherein ausgeschlossen wie ein Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird. cc) Abgesehen davon liegt ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 WHG setzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in deutsches Recht um und konkretisiert zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG. Für den Grundwasserschutz verfolgt das europäische Wasserrecht zwei Zielsetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 4 1 lit. b WRRL): Den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen mit nachteiligen Folgen für grundwasserabhängige Ökosysteme und die Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung.108vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 2vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 2 Die WRRL versteht unter dem Begriff des mengenmäßigen Zustands „eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte oder indirekte Entnahme beeinträchtigt wird“ (Art. 2 Nr. 26). Das Verschlechterungsverbot nach der WRRL hat damit eine wasserkörperbezogene Komponente, d.h. Schutzgut der WRRL, das vor Verschlechterung geschützt werden soll, ist der Grundwasserkörper. Der Grundwasserkörper wird in Art. 2 Nr. 12 WRRL als ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter definiert. Ein Grundwasserleiter ist nach Art. 2 Nr. 11 WRRL eine Schicht oder eine andere Art von geologischer Formation, die eine hinreichende Porosität oder Permeabilität vorweist, dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom besteht oder die Entnahme einer erheblichen Grundwassermenge möglich ist. Bei dem Grundwasser in der Grube, dem sogenannten Grubenwasser, handelt es sich zwar um Grundwasser, aber nicht um einen Grundwasserkörper. Die im Zusammenhang mit dem Anstieg zu betrachtenden Grundwasserkörper werden wie oben ausgeführt vom ansteigenden Grubenwasser nicht tangiert. Deren Zustand wird über repräsentative Messstellen beschrieben. Allein schon der große vertikale Abstand der tiefsten repräsentativen Messstelle zu der beantragten Anstiegshöhe von -320 m NHN in den betreffenden Grubenbauen stellt sicher, dass eine Beeinflussung durch das ansteigende Grubenwasser nicht erfolgen kann.109vgl. die Anlage zum wasserrechtlichen Einvernehmen der Obersten Wasserbehörde vom 12.5.2021, S. 30 (Bl. 25793 der Verwaltungsunterlagen)vgl. die Anlage zum wasserrechtlichen Einvernehmen der Obersten Wasserbehörde vom 12.5.2021, S. 30 (Bl. 25793 der Verwaltungsunterlagen) Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf den Grundwasserkörper wie in der WRRL enthält das Verschlechterungsverbot nach § 47 Abs. 1 WHG, wonach das Grundwasser so zu bewirtschaften ist, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird, zwar nicht. Jedoch setzt § 47 Abs. 1 WHG wie erwähnt den Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL in deutsches Recht um und konkretisiert zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 WHG, d.h. die Vorschrift formuliert zur Umsetzung des Ziels eines flächendeckenden Grundwasserschutzes die allgemeinen Bewirtschaftungsziele für das gesamte Grundwasservorkommen.110vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 3vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 3 Ganz allgemein geht zwar das nationale Recht über das auf den Grundwasserkörper bezogene europarechtliche Verschlechterungsverbot hinaus und umfasst daher auch das in der Grube ansteigende Grundwasser. Grundwasser i.S.d. Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 3 WHG ist das gesamte unterirdische Wasser, das die Hohlrinde der Erde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder nahezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird. Erfasst wird so das gesamte sowohl horizontal fließende als auch vertikal den Boden durchsickernde unterirdische Wasser.111vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 45vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 45 Der Begriff der Verschlechterung, der durch Gesetz vom 31.7.2009 in § 47 WHG eingeführt wurde, ersetzt die vorherige Formulierung „nachteilige Veränderung“. Daraus wird teilweise gefolgert, dass eine inhaltliche Änderung damit nicht intendiert gewesen sei; vielmehr habe lediglich eine sprachliche Annäherung an die WRRL vollzogen werden sollen.112vgl. Rossi in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: August 2024, § 47 Rdnr. 24vgl. Rossi in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: August 2024, § 47 Rdnr. 24 Diese Ansicht lässt aber außer Acht, dass § 47 Abs. 1 WHG den Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL in unmittelbar geltendes Bundesrecht umsetzt. Das europäische Recht schreibt vor, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen, die Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu vermeiden, die Grundwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sowie ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung zu erreichen, um so einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen sowie jeden signifikanten und anhaltenden Schadstofftrend umzukehren. Dies umsetzend stellt § 47 Abs. 1 WHG Regeln zur Bewirtschaftung des Grundwassers auf. Diese Bewirtschaftungsziele beziehen sich auf Grundwasserkörper.113vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rdnr. 5vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rdnr. 5 Gegenstand der Norm ist demzufolge das gesamte unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht, soweit es einer Bewirtschaftung durch den Menschen unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.114vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 5vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 5 Um eine solche Bewirtschaftung geht es bei dem in der Grube stehenden Grundwasser, dem sogenannten Grubenwasser, jedoch nicht. Insoweit ist deshalb der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 WHG nicht eröffnet, d.h. das auf Grundwasserkörper bezogene Verschlechterungsverbot115vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rdnr. 22vgl. Böhme in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, § 47 Rdnr. 22 gilt für das im Grubengebäude vorhandene Grundwasser im vorgesehenen Anstiegsbereich, das sich (weit) unterhalb der Grundwasserkörper befindet, nicht. dd) Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 95 f.) festgestellt hat, dass sich der Schutz des Grubenwassers nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) richtet. Gemäß § 6 Abs. 1 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften. Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung ist vom Gesetzgeber als übergeordnete Leitlinie der Gewässerbewirtschaftung ausgestaltet worden.116vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 6 Rdnr. 1vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 6 Rdnr. 1 Die Gewässer sind nicht nur für rein wasserwirtschaftliche Zwecke wie die Wasserversorgung, sondern auch in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt von Bedeutung. Diese ist zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Ausgehend davon ist in dem Planfeststellungsbeschluss zutreffend festgestellt, dass das wasserrechtliche Sanierungsziel im Zuge einer bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung grundsätzlich die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen und sich weitestgehend nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts ist.117vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 95 Der zugelassene Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN steht mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in § 6 Abs. 1 WHG in Einklang. Zur Abschätzung von Menge und Qualität des bei Durchführung des Vorhabens anzunehmenden Grubenwassers hat die DMT GmbH & Co. KG eine Stoffprognose erarbeitet.118Anlage 4 der AntragsunterlagenAnlage 4 der Antragsunterlagen Danach treten in den tiefen Wasserzutritten höhere Konzentrationen der im Grubenwasser primär gelösten Stoffe (z.B. Salze) auf. Durch den bei ansteigendem Wasserspiegel steigenden Gegendruck verringert sich im Zuge des Grubenwasseranstiegs im zu hebenden Grubenwasser die Konzentration der primär gelösten Stoffe tendenziell. Produkte der Pyritoxidation und andere Salzrückstände im Anstiegsbereich werden durch das ansteigende Grubenwasser ausgewaschen. Deshalb ist nach Einschätzung der Gutachter zu Beginn der Anstiegsphase ein Konzentrationsmaximum zu erwarten, das sich der Konzentration der Zuläufe annähert. Zur Reststoffverwertung und zu Bau- und Betriebsstoffen ist in der DMT-Stoffprognose ausgeführt, dass sich mineralische Baustoffe in ihrem Freisetzungsverhalten nicht von den im Rahmen der Pyritoxidation mobilisierten Stoffen unterscheiden und daher im Zuge der Kalibrierung und Prognose als eine Stoffquelle betrachtet würden. Zusätzlich sei festzustellen, dass die Konzentrationen von Schwermetallen sowohl in den Wasserzutritten als auch im Zuge des geplanten Grubenwasseranstiegs sehr gering sind. PCB-Transport erfolge unter Tage weitestgehend über Partikeltransport. Grundsätzlich verringere der geplante Grubenwasseranstieg den Partikeltransport und es stelle sich nach dem Grubenwasseranstieg mittel- und langfristig eine Minderung der PCB-Frachten im gehobenen Grubenwasser ein. Gleichwohl sei mit einem kurzfristigen Maximum auch bei den PCB-Austrägen kurz nach Wasserannahme zu rechnen.119vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f. Davon ausgehend verändert sich das Grundwasser im Anstiegsbereich zwar durch den sogenannten First Flush. Diese „Verschlechterung“ ist nach den vorliegenden Erkenntnissen aber nur vorübergehender Natur. Auf Dauer wird sich nach dem First Flush wieder eine dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität im Grubenbereich einstellen. Der Kläger zu 2) kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, die Ausführungen des Dresdner Grundwasserforschungszentrums (DGFZ-Gutachten) zum Phänomen des First Flush über eine zwischenzeitliche Verschlechterung des chemischen Zustands im Umfeld des Grubengebäudes, wonach eine endgültige Umkehr der Trends (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG) hin zu einem langfristigen naturnahen Zustand erst mit Abschluss der Flutung und wieder natürlich ausgeglichenem Wasserstand erwartet werde,120Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN vom 17.2.2021, S. 58 (Bl. 26072 der Verwaltungsunterlagen)Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN vom 17.2.2021, S. 58 (Bl. 26072 der Verwaltungsunterlagen) machten deutlich, dass die erforderliche Trendumkehr erst in der zweiten Phase eintreten werde, was deswegen problematisch sei, weil keineswegs feststehe, dass die Beigeladene die zweite Phase des Grubenwasserkonzepts auch tatsächlich realisiere und damit die gebotene Trendumkehr zu einem späteren bzw. absehbaren Zeitpunkt bewirkt werde. Diese Interpretation des DGFZ-Gutachtens durch den Kläger zu 2) lässt zunächst die weitere Feststellung in dem Gutachten außer Acht, dass die endgültige Umkehr des Trends durch die gezielte Flutung in Phase 1 beschleunigt werden kann. Bereits zuvor ist unter der Überschrift „Schussfolgerungen“121Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN vom 17.2.2021, S. 55 (Bl. 26069 der Verwaltungsunterlagen)Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN vom 17.2.2021, S. 55 (Bl. 26069 der Verwaltungsunterlagen) in diesem Gutachten ausgeführt, dass die anteilige, aber im Weiteren auch die vollständige Flutung zur Herstellung eines weitgehend nachsorgefreien Wasserhaushaltes das Ziel aller weiteren Maßnahmen der saarländischen Bergbaunachsorge sein sollte. Dies gelte insbesondere deshalb, weil jeder Überstau von bergbaulich beanspruchtem Untergrund mit Grundwasser zu einer langfristigen Verringerung von Stofffreisetzungen führe. In der nachfolgenden Abbildung wird der Konzentrationsrückgang nach einem schnellen Anstieg auch für die Steinkohlen-Bergwerke des Saarländischen Reviers anschaulich verdeutlicht. Danach kommt es zunächst zu einer vorübergehenden Konzentrationserhöhung durch verstärkte Stoffmobilisierung durch Flutung von Hohlräumen und Porenräumen, in denen sich bergbaubedingt rücklösbare Stoffe angereichert haben. Der nachfolgende, fortschreitende Auswaschungsprozess führt dann zu einer sukzessiven Abnahme der Stofffreisetzung. Im Anschluss an die Abbildung wird weiter erläutert: „Oxidationsprozesse wie die Oxidation von natürlichen sulfidischen Mineralien des Karbongebirges setzen große Mengen von Sulfat, Eisen und Azidität aber auch Schwermetalle frei. Durch die heute in einigen Grubenbereichen noch aufrechterhaltene Bewetterung wird der Oxidationsprozess intensiviert. Dieser Prozess kann effektiv durch Sauerstoffabschluss gefördert werden, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht wird. Je umfangreicher der Einstau des Gebirges, umso geringer sind die verbleibenden belüfteten Gebirgskörper und damit die Stoffquellen. Dagegen stellen die ungesättigten Bereiche des Gebirges permanente und in menschlichen Maßstäben nahezu unerschöpfliche Stoffquellen dar, die durch Sickerwasserdurchzug und der damit verbundenen Ausspülung dem strömenden und an die Tagesoberfläche abgeförderten Grundwasser kontinuierlich zugehen. Insoweit stellt bereits die Phase 1 ein wichtiges Element zur langfristigen Minderung des Stoffautrages dar.“ Als Zwischenfazit wird dann an späterer Stelle des Gutachtens festgestellt: „Die angestrebte Flutung ist eine präventive Maßnahme, die zu der in § 47 Nr. 2 und 3 WHG geforderten langfristigen Verbesserung der wasserhaushaltlichen Situation nach Menge und Güte beiträgt.“ Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Einschätzung in dem Planfeststellungsbeschluss122Planfeststellungsbeschluss S. 95 f.Planfeststellungsbeschluss S. 95 f. nachvollziehbar und plausibel, dass die Verschlechterung der Grubenwasserqualität nur von vorübergehender Natur sein wird, denn sie wird im Wesentlichen durch Lösung und Oxidation eines durch die bergbauliche Einwirkung zwar grundsätzlich gegenüber dem natürlichen Zustand erhöhten Stoffvorrats bewirkt, der aber durch ebendiese Prozesse auch wieder abgebaut wird. Auf Dauer wird sich nach dem First Flush bereits in der Phase 1 wieder eine dem natürlichen Milieu entsprechende und damit dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität einstellen. Zudem betrifft die Veränderung ausschließlich das Grundwasser im Grubengebäude unterhalb -320 m NHN, das zur Einhaltung des Zielniveaus kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung (Reinigung) dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird. Damit wird auch der für die langfristig konzentrations- und frachtvermindernde Wirkung des first flush erforderliche Volumenstrom sichergestellt sowie der direkte Kontakt dieses Grundwasser zu anderen Gewässern verhindert, so dass durch die durch den first flush freigesetzten Stoffe keine schädliche Veränderung anderer Gewässer möglich ist. Um dies sicherzustellen, hat der Beklagte in seinem Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen, insbesondere auch hinsichtlich des Ansteigenlassens des Grubenwassers, erlassen (Ziff. 4.2.2.1). Für die Phase des Einleitens in die Saar sehen die Nebenbestimmungen in Ziff. 4.2.2.4 vor der Einleitung in die Saar eine Behandlung des aus der Grube zu Tage geförderten Grundwassers zur Reduzierung des Eisengehaltes und somit auch des PCB-Gehaltes, der Erhöhung des Sauerstoffgehaltes sowie der Einstellung des pH-Wertes vor. Ein Verstoß gegen den Nachhaltigkeitsgrundsatz liegt daher nicht vor. Vielmehr wird es nach dem erwähnten DFGZ-Gutachten durch das Vorhaben langfristig sogar zu einer Verbesserung der wasserhaushaltlichen Situation kommen, da nur so das Ziel eines möglichst naturnahen Zustands des Grundwassers erreicht werden kann. Durch das Ansteigenlassen und Umleiten des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf kann zudem eine Sanierung und Renaturierung der Fließgewässer Klinkenbach, Sinnerbach und Blies vorangetrieben werden. ee) Die Kläger können ferner im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend machen, dass beim Hochdruckdamm Warndt aufgrund des Alters dieses Damms und der Beschaffenheit der Baumaterialien Fugen entstanden seien, die zu einer Vermischung des Grubenwassers aus dem Warndt mit dem Grubenwasser aus der Wasserprovinz Duhamel führen könnten. Das Baufeld Warndt des ehemaligen Verbundbergwerks Warndt/Luisenthal ist aufgrund der Einstellung der Wasserhaltung auf französischer Seite fast vollständig mit Wasser gefüllt. Vor der Einstellung der Wasserhaltung im Baufeld Warndt ist dieses durch einen Hochdruckdamm vom Baufeld Luisenthal abgetrennt worden. Der Hochdruckdamm Warndt grenzt demnach die Wasserprovinzen Warndt und Luisenthal voneinander ab.123Vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 143Vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 143 Daraus ergibt sich, dass der streitgegenständliche Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in keiner unmittelbaren Wechselwirkung mit etwaigen Schäden an dem Hochdruckdamm im Warndt steht. Maßnahmen zur Druckentlastung dieses Damms sowie diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsplans, sondern wären im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne zu dem ehemaligen Bergwerk Warndt/Luisenthal zu treffen.124vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177 Abgesehen davon hatte der Gutachter Prof. F. in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 zu dem Hochdruckdamm erklärt, dessen prognostizierte Lebensdauer betrage 30 Jahre. Es sei nicht auszuschließen, dass es zu einem Randspalt zwischen Damm und Gebirge komme. Hierbei handele es sich aber nur um einen schmalen Spalt von Mikrometern. Für die vorliegende Situation sei dies unproblematisch. c) Die Kläger können sich nicht auf die von ihnen – insbesondere seitens der Klägerin zu 1) – geltend gemachten Gefahren für das Leben und die Gesundheit infolge des Austretens von Methan und Radon berufen. Die Klagebefugnis der Klägerin zu 2) ist ohnehin auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft beschränkt. Aber auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist eine Verletzung subjektiver Rechte durch die behaupteten Gesundheitsgefahren für die in ihrem Gemeindegebiet wohnenden Menschen infolge durch den geplanten Grubenwasseranstieg befürchteter Ausgasungen auszuschließen. Sie kann sich in dem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf den § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplans nach § 52 zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Zwar ist § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG hinsichtlich der dort genannten Rechtsgüter Leben und Gesundheit drittschützend.125vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 -, juris Als Hoheitsträgerin darf die Klägerin zu 1) sich aber weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten. Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.126vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N. An letzterem fehlt es hier. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG dient nur dem Schutz der vom Abbau betroffenen Menschen vor Gefahren für deren Leben und Gesundheit. Die Klägerin zu 1) ist insoweit nicht befugt, die entsprechenden Belange der auf ihrem Gebiet lebenden Bürger geltend zu machen. Die Drittschutzwirkung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG bezieht sich nur auf natürliche Personen, nicht auf Kommunen. Auch hinsichtlich ihrer Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiter ihrer Betriebe fehlt es an einer Berechtigung der Klägerin zu 1), deren Rechte als eigenes Recht geltend zu machen. Sie kann sich in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine diesen gegenüber im Hinblick auf die mit dem Zutagetreten von Grubengas und Radon verbundenen gesundheitlichen Risiken bestehende Fürsorgepflicht berufen. Unabhängig davon sind die von der Klägerin zu 1) behaupteten Gesundheitsgefahren nicht hinreichend dargetan. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist wenig substantiiert, in Teilen diffus und weniger von Tatsachen als vielmehr von subjektiven Befürchtungen geprägt. So verweist die Klägerin zu 1) auf „mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon“ und den Gutachter F., der die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. F. und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während nach Ansicht von Prof. F. gerade in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs, also in der hier streitgegenständlichen Phase, die höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte bestehe, halte der Beklagte die Entstehung solcher neuen Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Bezüglich des von Prof. F. geforderten schubladenfertigen Überwachungs- und Alarmplan verweise der Beklagte auf den Abschlussbetriebsplan. Dieser enthalte jedoch gerade keinen von Prof. F. geforderten Maßnahmen- und Alarmplan. Die Ausgestaltung eines solches Plans werde vollständig in die Hände der Beigeladenen gelegt. Dieses Vorbringen der Klägerin zu 1) überzeugt nicht. Seit der Stilllegung der Bergwerke wird Grubengas zu Schächten und Stollen mit Entgasungsleitungen abgeführt und abgesaugt. Das Ausströmen von Grubengas (Methan) an der Oberfläche ist in der „Begutachtung und sicherheitstechnische Begleitung des Grubenwasseranstiegs im Hinblick auf Fragen der Ausgasungen“ der DMT aus dem Jahr 2016 (Anlage 5 zum Antrag) untersucht worden. Als Fazit ist dort festgehalten, dass sich durch die grubenwasseranstiegsbedingte Überstauung des Grubengebäudes und der Flöze das Restgasvolumen erheblich reduziere. Damit werde auch die Wahrscheinlichkeit von weiteren Naturgasaustrittsstellen verringert. Nahezu in allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel stünden Gasströmungswege in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die an Schächte mit Entgasungsanlagen angeschlossen seien. Dadurch würden freiwerdende Restgasvolumen kontrolliert abgeführt und eine Zunahme von Naturgasaustrittsstellen verhindert. Die Wahrscheinlichkeit von Ausgasungserscheinungen an der Tagesoberfläche sei daher auch im Zuge des Grubenwasseranstiegs gering. Zusätzlich werde die Wahrscheinlichkeit der Ausgasungen an der Tagesoberfläche dadurch vermindert, dass in diesem Bereich nur noch geringe Restgasmengen vorhanden seien. Sicherheitshalber sollten an den historischen Tagesöffnungen Monitoring-Maßnahmen durchgeführt werden.127vgl. Bl. 78 des DMT-Gutachten aus 2016 (Anlage 5 zum Antrag), Bl. 01585 f. der Verwaltungsunterlagenvgl. Bl. 78 des DMT-Gutachten aus 2016 (Anlage 5 zum Antrag), Bl. 01585 f. der Verwaltungsunterlagen Der von der Klägerin zu 1) behauptete Widerspruch zwischen diesen Ausführungen und dem F.-Gutachten liegt nicht vor. Dort ist zwar ausgeführt, dass während des Ansteigens des Gruben- bzw. Grundwasserspiegels bis zum Erreichen des quasi stationären Ruhewasserspiegels im Hinblick auf die Ausgasung die Phase der stärksten bzw. an manchen Stellen kritischsten Belastung oder gar Gefährdung durch explosive Methan-Luft-Gemische bestehen und es zweitweise flächig-diffuse Erhöhungen der Ausgasungen geben wird.128F.-Gutachten Kapitel 9, S. 46 (Bl. 21577 der Verwaltungsunterlagen)F.-Gutachten Kapitel 9, S. 46 (Bl. 21577 der Verwaltungsunterlagen) Dies bezieht sich darauf, dass die generelle Möglichkeit von zunehmenden Gasaustritten während der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs – relativ gesehen – am höchsten ist. Der Gutachter F. geht aber keinesfalls davon aus, dass Methangasaustritte dem Grubenwasseranstieg entgegenstünden, sondern hält (lediglich) eine Überwachung im Rahmen des Monitorings für unabdingbar. In dem F.-Gutachten ist weiter ausgeführt, angesichts des sicheren Wissens, dass hinsichtlich der oberflächennahen Grubengasaustritte nicht die Phase nach Beendigung des Grubenwasseranstieges, sondern die Anstiegsphase das stärkste Gefährdungspotential mit sich bringe, sollte ein detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan ausgearbeitet werden und vorliegen. Da während des Wasseranstiegs in den Gruben und im Gebirge auch bisher nicht auffällige und unvorhersehbare Stellen für erhöhte Gasaustritte „nicht gänzlich auszuschließen“ seien, sollten solche Möglichkeiten durch eine für diese „Restrisikofälle“ bekannte Vorgehensweise in den Plänen mit berücksichtigt werden.129F.-Gutachten Kapitel 9, S. 47 (Bl. 21578 der Verwaltungsunterlagen)F.-Gutachten Kapitel 9, S. 47 (Bl. 21578 der Verwaltungsunterlagen) Ein solcher „schubladenfertige Maßnahmen- und Alarmplan“ musste bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den Planfeststellungsbeschluss aber noch nicht vorliegen. Der Planfeststellungsbeschluss gestattet noch nicht die Umsetzung der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen. Erst durch die Zulassung des Abschlussbetriebsplans wird das Vorhaben freigegeben. Nach dem diesbezüglichen Bescheid vom 17.8.2021 ist die Erstellung des von der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren zugesagten Maßnahmen- und Alarmplans Voraussetzung für den Grubenwasseranstieg. Die Abschlussbetriebsplanzulassung enthält die Nebenbestimmung Nr. 10. Darin werden die Maßnahmen des von der Beigeladenen vorgelegten Monitoringkonzeptes vom Dezember 2020 zum Themenfeld Ausgasungen verbindlich festgeschrieben. Ausgehend von den bisherigen bergbehördlichen Festlegungen sind die Überwachungsintervalle aller bekannten Naturgasaustrittsstellen auf Grundlage der prognostizierten Entwicklung festzulegen und entsprechend der tatsächlichen Entwicklung anzupassen. Zudem sind die im DMT-Gutachten vom 8.4.2016 aufgeführten Schächte in das Ausgasungsmonitoring einzubeziehen. Nach der Feststellung von Gasaustritten an der Tagesoberfläche ist für die Einleitung eventuell notwendiger Schutzmaßnahmen das DVGW-Regelwerk G 465-3, das Vorgaben zu Lokalisation, Klassifizierung und Umgang mit Leckstellen sowie zum Verhalten bei Gas in Bauwerken/Hohlräumen und zu Sicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr macht, verbindlich heranzuziehen. Des Weiteren hat die Beigeladene sicherzustellen, dass die bestehenden Grubengasgewinnungsanlagen der STEAG NEW ENERGIES weiter betrieben und bei Bedarf optimiert werden. Abschließend ist in der Nebenbestimmung Nr. 10 geregelt, dass bezüglich der Methan- und Radonaustritte unabhängig von dem Monitoringkonzept der Beigeladenen vor Beginn des Grubenwasseranstiegs ein detaillierter Überwachungs- und Alarmplan zu erstellen und dem Bergamt Saarbrücken vorzulegen ist. Damit sind in der Zulassung des Abschlussbetriebsplans zahlreiche und umfangreiche Maßnahmen vorgeschrieben, um potentielle Ausgasungsrisiken zu minimieren. Eine intensive Überwachung ist sowohl nach dem DMT-Gutachten als auch nach den Ausführungen des Gutachters F. das geeignete Mittel, um etwaigen Gefährdungen durch Grubengas (Methan) entgegenzuwirken. Dasselbe gilt hinsichtlich des Austritts von Radon. Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas. Die Freisetzung von Radon aus dem Erdreich ist ein natürlicher Prozess, der abhängig vom Boden, vom Gestein und den geologischen Besonderheiten variieren kann. Die Radonkarte des Bundesamtes für Strahlenschutz gibt eine Übersicht zu den durchschnittlich zu erwartenden Bodenluftkonzentrationen. Im größten Teil der Fläche des Saarlandes liegt die Radonkonzentration im Boden im unteren bis mittleren Bereich der Messwerte in der Bundesrepublik Deutschland.130vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 160vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 160 Die 2020/2021 im Saarland durchgeführte Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz hat ergeben, dass keine Gemeinde im Saarland aktuell als Radonvorsorgegebiet auszuweisen sei. Sechs Gemeinden des Saarlands sind aufgrund vergleichsweise hoher Radonwerte als Untersuchungsgebiet eingestuft worden, in denen weitere Messungen durchgeführt werden. Das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) gehört nicht dazu.131https://www.saarland.de/mukmav/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/2022/strahlenschutz/q3/2022-07-22_089_Radonhttps://www.saarland.de/mukmav/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/2022/strahlenschutz/q3/2022-07-22_089_Radon Radon kann mit Naturgas freigesetzt werden. Insbesondere kann beispielsweise Methan als Trägermedium für Radon dienen. Radon ist die Ursache für etwa 9 % aller Todesfälle an Lungenkrebs. Seine schädliche Wirkung entfaltet es aber so gut wie nicht im Freien, sondern in Gebäuden in deren Keller bzw. unteren Wohnebenen. Der Transport von Radon wird durch Spalten und Risse ermöglicht. Der Übertritt aus dem Erdreich in die Häuser kann bei einer Verletzung der Kellerisolierung z.B. durch Bergschäden beschleunigt werden. Erhöhungen von Radonkonzentrationen in der Raumluft kann im Einzelfall durch Sanierungsmaßnahmen wie zum Beispiel den Einbau von Lüftungsanlagen oder Abdichtungsmaßnahmen begegnet werden. Außerhalb von Gebäuden ist Radon als gasförmiger Stoff flüchtig und nicht geeignet, hohe Konzentrationen zu entfalten. Hinzu kommt die kurze Zerfallszeit von Radon innerhalb von ca. 3,8 Tagen, nach welcher Radon seine gesundheitsschädliche Wirkung weitgehend eingebüßt hat. Bei langen Fließzeiten und großer Entfernung zerfällt Radon daher schon auf dem Transportweg, so dass eine Freisetzung in großen Tiefen in der Regel ohnehin keine Bedeutung für den Austritt über Tage hat. Auch das im Wasser gelöste Radon zerfällt bei langen Fließzeiten bzw. großen Transportwegen auf dem Weg zur übertägigen Auslaufstelle bereits weitgehend.132vgl. F.-Gutachten Kapitel 9, S. 46 (Bl. 21577 der Verwaltungsunterlagen)vgl. F.-Gutachten Kapitel 9, S. 46 (Bl. 21577 der Verwaltungsunterlagen) In dem F.-Gutachten ist weiter ausgeführt, dass stärkere Erschütterungen eine Mobilisierung und schlussendlich auch erhöhte Konzentrationen von Radon und stärkere Austritte an der Geländeoberfläche und in Gebäuden verursachen können. Deshalb sei eine erhöhte Überwachung übertage nach stärkeren Erschütterungen im Verlauf des Grubenwasseranstiegs angebracht.133vgl. F.-Gutachten Kapitel 9, S. 47 (Bl. 21578 der Verwaltungsunterlagen)vgl. F.-Gutachten Kapitel 9, S. 47 (Bl. 21578 der Verwaltungsunterlagen) Die Beigeladene hat in dem Zusammenhang unwidersprochen darauf hingewiesen, dass ihr Monitoringkonzept auf Seite 41 für den Fall starker Erschütterungen mit mehr als 20 mm/s innerhalb des Einwirkungsbereichs an noch festzulegenden Objekten Methan- und Radonmessungen vorsieht. Zudem habe sie zugesichert, einen von Prof. F. angeratenen Alarm- und Überwachungsplan vorzulegen. Letzteres ist der Beigeladenen – wie bereits erwähnt – mit der Abschlussbetriebsplanzulassung aufgegeben worden. In dem F.-Gutachten ist ferner ausgeführt, dass die Örtlichkeiten mit erhöhtem Radonrisiko schon jetzt weitgehend bekannt sind, aber nicht auszuschließen ist, dass einige neue Austrittsstellen in schon eingrenzbaren vermuteten Bereichen hinzukommen können. Die Austritte und Konzentrationen würden im Zuge des Grubenwasseranstiegs temporär ansteigen, dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft zurückgehen. Es sei nicht auszuschließen, dass auch nach dem Grubenwasseranstieg noch Lokalitäten mit erhöhten Radonaustritten, wenn auch in geringerer Anzahl, bestehen bleiben und vereinzelt auch nicht tolerierbare Konzentrationen in Gebäuden verursachen können, die dann Anlass für Minderungsmaßnahmen geben.134vgl. F.-Gutachten Kapitel 9, S. 47 (Bl. 21578 der Verwaltungsunterlagen)vgl. F.-Gutachten Kapitel 9, S. 47 (Bl. 21578 der Verwaltungsunterlagen) Im Anschluss wird – auch für Radon – auf die aus der Sicht des Gutachters F.s bestehende Notwendigkeit eines detaillierten Untersuchungs- und Überwachungsplans sowie eines schubladenfertigen Maßnahmen- und Alarmplans hingewiesen. Hinsichtlich der Erfüllung dieser Empfehlungen vor allem durch die verbindlichen Vorgaben in dem Abschlussbetriebsplan gilt das oben zum Grubengas Gesagte entsprechend. Die von der Klägerin zu 1) angeführten Untersuchungen zu Radon-Konzentrationen in russischen Bergbaugebieten sind dagegen für das vorliegende Verfahren nicht relevant. d) Die Kläger können ferner nicht geltend machen, dass der streitgegenständliche Grubenwassersanstieg gegen den im Jahr 2007 zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG Stiftung geschlossenen Erblastenvertrag verstoße. Dieser Vertrag betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen den genannten Vertragsparteien und begründet keine Rechte Dritter. Etwaige Verstöße gegen den Erblastenvertrag können daher von den Klägern nicht gerügt werden. e) Soweit die Klägerin zu 1) ausführt, nach der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG wäre ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen erforderlich gewesen, statt in der Zulassungsentscheidung vom 17.8.2021 nur die erste Phase des Konzepts zu regeln, betrifft dies ebenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin zu 1). Abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit des Abschlussbetriebsplans nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gegen den Rahmenbetriebsplan ist, sondern in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen ist, wobei zunächst über die gegen den Abschlussbetriebsplan eingelegten Widersprüche zu entscheiden ist, liegt eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) nicht vor. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vorbringen, dass sie nicht wisse, „mit welchen weiteren Schritten sie im Hinblick auf die Grubenwasserhaltung zukünftig rechnen muss“ und sie müsse, um sinnvoll planen zu können, wissen, „ob die Phase 2 kommt“. Ist eine Gemeinde nach ganz herrschender Meinung rechtlich nicht gehindert, selbst solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau noch umgeht und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken kann, so gilt dies entsprechend für die Phase der Beendigung des Bergbaus einschließlich damit möglicherweise verbundener Auswirkungen. Demzufolge kann hier nicht davon gesprochen werden, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen werden. Darüber, ob die Zulässigkeit von Teilabschlussplänen allgemein anzuerkennen ist und ob ausgehend davon die Voraussetzungen einer Abschnittsbildung hier vorliegen, muss daher im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. f) Ebenso wenig kann sich die Klägerin zu 1) auf Aspekte der Energieversorgung berufen. Auch insoweit steht ihr – wie hinsichtlich der durch § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBergG geschützten Belange ihrer Gemeindegebietsbewohner und ihrer kommunalen Mitarbeiter in Bezug auf deren Leben und Gesundheit – keine Sachwalterbefugnis zu. Die Energieversorgung gehört zwar zur Daseinsvorsorge. Sie wird aber auch im Bereich der Klägerin zu 1) von privaten Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen. Die Klägerin zu 1) kann vermeintliche Auswirkungen auf die von einem Dritten wahrgenommene Energieversorgung und damit auf dessen Rechte nicht geltend machen. Auch der von der Klägerin zu 1) angesprochene Lagerstättenschutz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG dient öffentlichen Interessen und entfaltet keine Drittschutzwirkung gegenüber der Klägerin zu 1), sondern nur zugunsten anderer an einem Bodenschatz Gewinnungsberechtigter.135vgl. Frenz in: Frenz, BBergG Kommentar, 2019, § 55 Rdnr. 113vgl. Frenz in: Frenz, BBergG Kommentar, 2019, § 55 Rdnr. 113 Da im Ergebnis eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 nicht festgestellt werden kann, war die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, besteht kein Anspruch. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Klageverfahren wird abweichend von der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 27.9.2021 - 2 C 231/21 - nach Maßgabe der Nr. 11.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 90.000.- € (60.000 € + 30.000 €) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Nachdem es am 23.2.2008 zum bis dahin stärksten bergbaubedingten Erschütterungsereignis im Saarland gekommen war und die saarländische Landesregierung noch am selben Tag einen vorläufigen Abbaustopp verfügt hatte, wurde der Steinkohlebergbau im Saarland im Jahr 2012 endgültig eingestellt. Nach dem Ende der Kohleförderung musste im Saarland noch an fünf Standorten (Victoria, Camphausen, Duhamel-Ensdorf, Reden und Luisenthal) Grubenwasser (insgesamt rund 17 Millionen m³ pro Jahr) gepumpt werden. Der Erblastenvertrag, nach dem die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus der Beigeladenen für den Fall gewährleisten, dass das Vermögen der RAG-Stiftung nicht ausreichen sollte, sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass die RAG-Stiftung die Beigeladene veranlasst, den Kohleländern Saarland und Nordrhein-Westfalen ein Konzept mit dem Ziel der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung vorzulegen. Dementsprechend legte die Beigeladene im Jahr 2014 ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung (Grubenwasserkonzept) vor. Dieses sieht vor, das Grubenwasserniveau im Saarrevier schrittweise mit behördlicher Genehmigung anzuheben. Dabei werde sich sukzessiv voraussichtlich eine Wasserprovinz mit einem - weitestgehend - einheitlichen Grubenwasserstand ausbilden, da die Standorte untertägig in unterschiedlichen Niveaus miteinander verbunden seien. Als Ziel wird in dem Grubenwasserkonzept die Annahme des gesamten Grubenwassers an dem Standort Duhamel angestrebt. In einem letzten Schritt soll nach dem Konzept das ansteigende Grubenwasser drucklos der Saar zufließen. Der angestrebte optimale Zustand werde bei einem kontinuierlichen Grubenwasseranstieg frühestens ca. 2035 erreicht werden. Am 18.8.2017 reichte die Beigeladene beim Beklagten ihren Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf zur Planfeststellung ein. Die dazugehörigen, umfangreichen Planunterlagen und Gutachten wurden nach vorheriger, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehener Bekanntmachung im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Insgesamt wurden mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Die Anhörung innerhalb des Planfeststellungsverfahrens fand in der Zeit vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 in Ensdorf statt. Am 17.8.2021 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN. Parallel zur Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wurde ebenfalls mit Datum vom 17.8.2021 durch das Bergamt Saarbrücken der Abschlussbetriebsplan für diesen Grubenwasseranstieg zugelassen. Mit der Planfeststellung wurden der Beigeladenen nach Maßgabe ihres Antrags vom 18.8.2017 auf Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zum Heben und Einleiten von max. 19,8 Millionen m³/a Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von -320 m NHN durch Einstellung der Wasserhaltungsmaßnahmen an den Standorten Reden und Duhamel nebst der sich aus dem Bescheid ergebenden Nebenbestimmungen gemäß § 10 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt, 1. durch Einstellung der Gruben-/Grundwasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel den Grubenwasserspiegel in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf bis auf ein Niveau von maximal -320 m NHN ansteigen zu lassen, 2. das Gruben-/Grundwasser aus der Wasserprovinz Reden unterirdisch im Niveau der 5. Sohle über die Göttelborn-Schächte, den Schacht Lummerschied zum Schacht Dilsburg (ehemaliges Bergwerk Göttelborn) und von dort weiter über einen explosionsfesten Damm, über dem im Jahr 2011 zur Herstellung der Wasserwegsamkeit eine Strecke mit einem Querschnitt von mindestens 2,2 m² aufgefahren wurde zu dem Südschacht (ehemaliges Bergwerk Ensdorf), sowie im weiteren Verlauf über die 14. Sohle des ehemaligen Bergwerks Ensdorf (Niveau -400 m NHN) und zuletzt etwa 1,5 km vor dem Duhamel-Schacht durch einen explosionssicher erstellten Damm mit eingelegten Rohren, die nach Rückzug aus dem untertägigen Streckennetz im Bereich Ensdorf zur Durchleitung des Wassers geöffnet werden, in die Wasserprovinz Ensdorf umzuleiten, 3. am Standort Duhamel Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a zu Tage zu fördern, um den Grubenwasserstand im Anstiegsbereich Duhamel und Reden auf dem beantragten Zielniveau von maximal -320 m NHN zu halten und 4. das am Standort Duhamel gehobene Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a an der Einleitstelle E2 auf Gemarkung Fraulautern, Flur 4, Parzelle 383/44 (Koordinaten: RW: 2556217, HW: 5465071; LUA-Nr. 5664/003), in die Saar einzuleiten. Am 20.9.2021 erhoben die Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021. Sie weisen darauf hin, dass sich die Klage sowohl gegen den Rahmenbetriebsplan als auch gegen die vier wasserrechtlichen Erlaubnisse richte. Die Klägerin zu 1) macht geltend, sie sei klagebefugt, da eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch den beabsichtigten Grubenwasseranstieg und damit eine Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass es im Falle der Flutung der alten Grubenanlagen zu erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre Bauleitplanung kommen werde. Ihr Gemeindegebiet sei von dem in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbau in ganz erheblichem Maße in Anspruch genommen worden. Sie habe in ganz erheblichem Maße unter den schweren Erschütterungsereignissen im Zeitraum 2001 bis 2008 gelitten; in Folge der Erschütterungen sei es zu einer Vielzahl von Schadensfällen gekommen. Es sei mehr als fraglich, ob die von ihr bereits gefassten Aufstellungsbeschlüsse zur Bauleitplanung im Falle des geplanten Anstiegs des Grubenwassers realisiert werden könnten. Dem Planfeststellungsbeschluss könne entnommen werden, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu neuen Bodenbewegungen kommen werde, sei es durch flutungsbedingte Hebungen oder durch bergbaubedingte Erschütterungen. Der Beklagte gehe in seinem Beschluss von Hebungen von etwa 10 cm aus. Nach den Feststellungen der Sachverständigen im Planfeststellungsverfahren sei infolge des Grubenwasseranstiegs auch mit Erderschütterungen mit einer Stärke von ca. 23 mm/s zu rechnen. Die Erschütterungsereignisse könnten gerade in dem betroffenen Sektor zwischen -1100 m NHN und -320 m NHN in gehäufter Form auftreten. Nach den Vorgaben der einschlägigen DIN 4150, Teil 3, könne es bei Gebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s zu Schäden kommen, bei sensiblen Gebäude bereits ab einem Wert von 3 mm/s. Bei den hier zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten von ca. 23 mm/s sei daher mit schweren Schäden an der Bausubstanz zu rechnen. Des Weiteren liege eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG auch dann vor, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beschädigt würden oder ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt werde. Sie, die Klägerin zu 1), sei Eigentümerin einer Vielzahl von bebauten Grundstücken, die der Daseinsvorsorge dienten. Neben der Beschädigung von Gebäuden sei auch mit erheblichen Schäden am Straßenbelag und damit verbundenen Belastungen der Gemeinde aufgrund der prognostizierten Bodenbewegungen zu rechnen. All diese Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs seien für sie mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung verbunden, wodurch auch ihre Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG eingeschränkt werde. Des Weiteren liege ein möglicher Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG vor. Soweit diese Vorschrift das Leben und die Gesundheit von Personen schütze, komme ihr auch drittschützende Wirkung zu. Sie, die Klägerin zu 1), sei berechtigt, die sich aus dem unkontrollierten Austritt von Radon in Gebäuden, der Belastung des Trinkwassers mit dem Grubenwasser und einer Vermehrung von Hochwasserereignissen ergebenden Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Jedes andere Ergebnis würde im Widerspruch zu den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB stehen. Danach sei die Gemeinde verpflichtet, im Rahmen der Bauleitplanung dafür Sorge zu tragen, dass keine Gesundheitsgefahren entstehen. Im Umkehrschluss müsse sie auch berechtigt sein, im Wege einer Klage Gesundheitsgefahren abzuwehren, die die Menschen gefährden könnten. Der Kläger zu 2) trägt bezüglich seiner Klagebefugnis vor, dass er das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) und ihrer Einwohner mit Trinkwasser versorge. Im Falle der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bestehe die Gefahr, dass er in seinen Wasserrechten verletzt werde, da nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne, dass es zu einer unterirdischen Vermischung des ansteigenden Grubenwassers mit dem Grundwasser komme. Daher sei eine mögliche Verletzung seiner Rechte als Trinkwasserversorger zu bejahen. Der Kläger zu 3) macht hinsichtlich seiner Klagebefugnis geltend, bei ihm handele es sich um ein Abwasserentsorgungsunternehmen, welchem die Klägerin zu 1) die ihr gem. § 50 SWG i.V.m. § 56 WHG obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung übertragen habe. Zu dem übertragenen Aufgabenkreis gehörten u.a. die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung der ca. 65 km Abwasserkanäle auf dem Gebiet der Klägerin zu 1). Aufgrund des ansteigenden Wassers komme es zu erheblichen Bewegungen an der Oberfläche, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erderschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderung zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus hätten auch gezeigt, dass solche Bewegungen durchaus geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Die Klägerin zu 1) macht zur Begründetheit ihrer Klage in Bezug auf ihre Planungshoheit im Einzelnen geltend, bei ihr seien mehrere Bauleitplanverfahren anhängig. Besonders zu erwähnen sei der Bebauungsplan Waldstraße und B-Stadter Straße. Dieser Bereich liege im Ortsteil Körprich, direkt unterhalb des Hoxberges. Die Hanglage zu Körprich sei instabil. In den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts sei es dort bereits zu einem Erdrutsch gekommen. Im Jahr 2004 sei durch ein Gutachten nachgewiesen worden, dass der Hang am Hoxberg durch die geplanten Bergbauaktivitäten der Beigeladenen weiter destabilisiert würde. Daher habe es zwischen ihr, der Klägerin zu 1), und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Einigung dahingehend gegeben, dass von deren Seite zur Hangsicherung ein System von entwässernden Gräben, eine Tiefendrainage sowie entwässernde Grundwasserbrunnen angelegt würden. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen sei die Anlage fünf Jahr nach Beendigung des Abbaus in der Primsmulde (im Jahr 2013) in ihre Verantwortung übergegangen. Zum damaligen Zeitpunkt sei man davon ausgegangen, dass zwischenzeitlich Bergruhe eingetreten sei. Sollte diese Bergruhe aufgrund des Grubenwasseranstiegs enden, sei es durchaus möglich, dass der Berg wieder in Bewegung gerate. Dies könnte zu einem Hangrutsch mit verheerenden Folgen führen. Sie sei auf die Erschließung von neuen Flächen für Wohngebiete unbedingt angewiesen, da die vorhandenen Baugebiete ausgeschöpft seien. Sollte es aufgrund des geplanten Grubenwasseranstiegs zu neuen Bodenbewegungen kommen, sei eine Überplanung der betreffenden Gebiete für sie kaum möglich. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort auch nicht ansiedeln. Gleiches gelte für die Wohnbebauung. Der geplante Grubenwasseranstieg gefährde die Realisierung dieser Planungsvorhaben. Vor Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses hätte eine konkrete Überprüfung stattfinden müssen, ob bei den zu erwartenden Hebungen und Erschütterungsereignissen ein erneutes Nachgeben des Hoxberges in Betracht komme. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich der Berg nach der Katastrophe von 1965 ständig weiterbewegt habe. Ursache hierfür seien mehrere geologische Störungen, die den Hoxberg durchkreuzten. Mit den geologischen Ursachen des Hangrutschs habe sich bereits die Uni Karlsruhe im Jahr 1986 befasst. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in der amtlichen geologischen Karte des Saarlandes nicht alle Störungen, die im Bereich des Hoxbergs verlaufen, eingetragen waren. Es hätten vier Störungen nachgewiesen werden können, die im Rutschungsbereich verlaufen. Aufgrund dieser besonderen Störungslage sei davon auszugehen, dass der Hoxberg äußerst sensibel auf weitere Bodenbewegungen aus dem Untergrund reagieren werde. Gerade im Zusammenspiel mit besonders feuchten Witterungsverhältnissen und der damit verbundenen Durchfeuchtung des Erdreichs könnten auch Hebungen und Erschütterungen in der von den Sachverständigen prognostizierten Stärke zu erneuten Bewegungen und einem Rutsch des Hoxbergs führen. Diese Gefahr hätte der Beklagte vor Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses überprüfen müssen. Eine weitere Beeinträchtigung anstehender Planungsvorhaben liege in der Gefahr neuer Naturgasaustritte, die im Zuge des Grubenwasseranstiegs möglich seien. Die Steinkohlegewinnung im Saarland sei seit jeher eng verbunden mit dem Anfall von Methan, dem sog. Grubengas. Neben Methan werde beim Steinkohleabbau auch Radon freigesetzt. Es handele sich, wenn es in geschlossenen Räumlichkeiten austrete, um ein stark radioaktives, giftiges Gas. Allein die Gefahr von Radonaustritten mache eine Beplanung solcher Flächen kaum möglich. Eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG liege ferner vor, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beschädigt würden oder ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken innerhalb des Betrachtungsraumes. Darunter fielen auch viele bebaute Grundstücke, die der Daseinsvorsorge dienten. Von mit dem Grubenwasseranstieg einhergehende Bodenbewegungen wären zahlreiche ihrer kommunalen Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, Feuerwehrgerätehäuser betroffen. In der Sache rügen die Kläger des Weiteren eine unterlassene und fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Die Aufhebung könne gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG grundsätzlich jeder Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO verlangen; es handele sich um zwingendes Verfahrensrecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nach Abschluss des Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan kommen. Die Klägerin zu 1) verweist hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 -. Die Beigeladene beabsichtige, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung aufzusplitten und in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man aber von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern es knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Demzufolge wäre eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Phasen 1 und 2 erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Phase 2 (Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche) sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Bereits aus diesem Grund könne nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden. Rechtlich gesehen handele es sich bei den von der Beigeladenen geschaffenen Phasen 1 und 2 um ein einheitliches Vorhaben. Für dieses Vorhaben wäre auch eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe die Reichweite eines Betriebsplans nicht im Belieben des Unternehmers. § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG gehe grundsätzlich davon aus, dass der Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Bergbauvorhaben umfasse und zwar so, wie es der Unternehmer letztendlich durchzuführen beabsichtige. Da nach der Intention der Beigeladenen als Endzustand ein Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche mit drucklosem Überlauf in die Saar erfolgen solle, wäre nach der gesetzlichen Regelung ein das gesamte Vorhaben umfassender Rahmenbetriebsplan erforderlich gewesen. § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG sehe zwar vor, dass bei besonders umfangreichen und komplexen Vorhaben eine Abschichtung in mehrere Teilbetriebspläne zulässig sein kann. Über eine solche stufenweise Aufstellung des Rahmenbetriebsplanes entscheide grundsätzlich der Unternehmer. Die zuständige Bergbehörde müsse allerdings immer untersuchen, ob bei der geplanten Aufteilung die Auswirkungen des Gesamtvorhabens auf die Umwelt noch überschaut und geprüft werden können. Nur dann sei eine Aufsplittung des Verfahrens zulässig. Die von der Beigeladenen vorgesehene Aufsplittung des Verfahrens führe zu einer Verwässerung der tatsächlichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens. Die Beigeladene habe bislang noch keine befriedigende Erklärung abgegeben, warum sie das Verfahren in zwei Phasen aufgeteilt habe. Sie und der Beklagte betonten immer wieder, dass es noch völlig offen sei, ob es letztendlich zu einer Umsetzung der Phase 2 mit einem vollständigen Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche und einem Überlaufen in die Saar kommen werde. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass bei einer Zulassung der Phase 1 auf -320 m NHN dies das Endniveau des Grubenwassers sein wird und das Wasser dann auf dieser Höhe auf Dauer gehalten werden muss. Ob dies technisch möglich sei, sei mehr als fraglich. Ein Großteil der Schachtanlagen, über die die Wasserhaltung in der Vergangenheit erfolgt sei, sei von der Beigeladenen bereits abgeworfen worden. Zum Halten des Grubenwassers auf -320 m NHN sei der Umbau der Untertagewasserhaltung in Duhamel und Reden in Brunnenwasserhaltungen erforderlich. Diese Pumpen würden in einer Tiefe von ca. 900 m eingebaut. Es handele sich um Spezialanfertigungen, die nur von wenigen Anbietern weltweit in geringer Stückzahl hergestellt würden. Aus bisherigen Erfahrungen im Bergbau sei bekannt, dass solche Pumpensysteme nur eine geringe Standzeit erreichten. Die Pumpen müssten also in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden. Hierfür seien aufwendige Arbeitsgänge erforderlich, die eine gewisse Zeit in Anspruch nähmen. Aufgrund technischer Probleme mit den Pumpanlagen sei es also durchaus möglich, dass das Grubenwasser über -320 m NHN hinaus weiter ansteige. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte zu diesem Problem keine eigenen Regelungen. Die Aufsplittung des Vorhabens führe letztendlich auch zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Nach der WRRL i.V.m. § 47 WHG dürfe das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes der Grundwasserkörper führen. Vielmehr gelte das Gebot der Verbesserung des Grundwassers. Der Beklagte sei der Auffassung, dass solche gemeinschädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten seien. Er begründe dies mit dem auch nach Anstieg des Grubenwassers verbleibenden ausreichenden Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und den grundwasserführenden Schichten. Sollte jedoch tatsächlich die Gefahr bestehen, dass es auf lange Sicht gesehen zu einem Ausfall der Pumpanlagen und damit auch zu einem Anstieg des Grubenwassers auf eine geringere Tiefe als -320 m NHN komme, so wäre diese These nicht mehr zu halten. In diesem Fall könnte es zu einer Vermischung von Grubenwasser mit grundwasserführenden Schichten kommen, was mit den Vorgaben der WRRL und des WHG nicht vereinbar wäre. Des Weiteren sei die Umweltverträglichkeitsstudie fehlerhaft. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BBergG müsse der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Rahmenbetriebsplan alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben enthalten. Hierfür sei grundsätzlich eine gesonderte Umweltverträglichkeitsstudie anzufertigen. In dieser Studie seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau aufgezählten Schutzgüter darzulegen. Sowohl die Umweltverträglichkeitsstudie des Ingenieur- und Planungsbüros H. GbR als auch der Planfeststellungsbeschluss würden Defizite bei der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs auf sonstige schützenswerte Sachgüter aufweisen. Offensichtlich seien wichtige Sachgüter nicht berücksichtigt worden. Dies gelte vor allem für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Grubengasgewinnung und die hierfür erforderlichen Versorgungsanlagen und Netze im Saarland. Der geplante Grubenwasseranstieg führe zu massiven Beeinträchtigungen bei der Gewinnung von Grubengas. Bei den Infrastruktureinrichtungen zur Gewinnung von Grubengas und der Verteilung der daraus gewonnenen Energie und Wärme handele es sich um sonstige Schutzgüter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau. Dennoch gehe die Umweltverträglichkeitsstudie auf die Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs für diese Infrastrukturanlage nicht ein. Eine Energiegewinnung sei im Übrigen nicht nur durch die Verwertung von Grubengas möglich. Auch das Grubenwasser selbst könne hierfür genutzt werden. Möglich werde dies durch entsprechende Geothermie-Verfahren. Hierfür werde warmes Grubenwasser aus größeren Tiefen nach oben gepumpt und dort über entsprechende Netze verteilt. Offensichtlich habe die Möglichkeit einer geothermischen Nutzung des Grubenwassers in dem Planfeststellungsverfahren keine nennenswerte Rolle gespielt. Der Beklagte habe sich lediglich mit der Frage befasst, welche geothermische Nutzung des Grubenwassers bei Realisierung des geplanten Grubenwasseranstiegs noch möglich sei. Dies könne allerdings nicht die maßgebliche Ausgangsfrage sein. Vielmehr sei zu prüfen, ob das streitgegenständliche Vorhaben, das unstreitig mit einer erheblichen Umweltbelastung einhergehen werde, dadurch obsolet werden könnte, dass man das anfallende Grubenwasser zur Energiegewinnung nutzt. Dies bedeute jedoch auch, dass das Grubenwasser wie bisher aus größeren Tiefen gepumpt werden müsse, d.h. die Pumpen weiterlaufen müssten und nicht abgestellt werden dürften. Entsprechende Alternativszenarien seien offensichtlich von dem Beklagten nicht angedacht, geschweige denn durchgeprüft worden. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die nach § 48 Abs. 2 BBergG gebotene Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer gesicherten Energieversorgung geboten gewesen. Die Klägerin zu 1) sei auch berechtigt, diese öffentlichen Interessen einer gesicherten Energieversorgung als eigene Interessen im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Die Energieversorgung sei, ebenso wie die Versorgung mit Wasser, einer der Kernpunkte der kommunalen Daseinsvorsorge. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. habe der Träger des Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, die eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten müssten. An dieser Darstellung der geprüften Alternativen fehle es gänzlich. Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich ausgeführt, es sei nach den Vorschriften des UVPG eine Angabe von Alternativen erforderlich, wenn solche vom Unternehmer geprüft worden seien; aus dem UVPG ergebe sich dagegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG vor. § 48 Abs. 2 BBergG sei die zentrale Schutznorm für private und öffentliche Interessen. Der Prüfung nach dieser Vorschrift unterfielen nicht nur Betriebspläne des laufenden Abbaus. Auch nach Einstellung seien die sonstigen öffentlichen Interessen bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG falle unter den Schutzbereich des § 48 Abs. 2 BBergG. Von der Selbstverwaltungsgarantie werde vor allem die Planungshoheit der Kommunen erfasst. Durch das bergrechtliche Betriebsplanverfahren dürfe eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung der Gemeinden nicht nachhaltig gestört werden oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets der kommunalen Planung entzogen werden. Sie, die Klägerin zu 1), sei mit ca. 10.000 Einwohnern ein wichtiger Gewerbestandort. In den Gewerbegebieten konzentrierten sich eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. In der Vergangenheit hätten sich aufgrund der Nähe zu Großunternehmen wie den Ford-Werken und der Dillinger Hütte viele Zuliefererbetriebe hier angesiedelt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Bewegungen an der Erdoberfläche oder Erschütterungen Unternehmen dazu bewegten, keine neuen Investitionen mehr zu tätigen. Hierdurch werde die gesamte Entwicklung neuer Planungsgebiete bzw. bereits bestehender Gebiete gefährdet. Eine zukünftige Planung sei im Hinblick darauf, dass nicht abgeschätzt werden könne, welche Auswirkungen der Anstieg des Grubenwassers tatsächlich mit sich bringen werde, kaum möglich. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon auszugehen sei, dass auch bei zukünftigen Bodenbewegungen und Erschütterungen das Gebiet der Klägerin zu 1) im Zentrum der Einwirkungen liegen werde. Sie sei auf die Erschließung neuer Flächen für Wohngebiete angewiesen, da die vorhandenen Baugebiete ausgeschöpft seien. Der geplante Grubenwasseranstieg gefährde die Realisierung ihrer Planungsvorhaben. Bei einer Flutung des Grubengebäudes sei mit erneuten Bodenbewegungen zu rechnen. Zum anderen werde es wieder zu bergbaubedingten Erschütterungen kommen, die gerade in der streitgegenständlichen Phase 1 an Häufigkeit zunehmen würden. Zwar gehe der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Prof. I. davon aus, dass die Schwinggeschwindigkeiten der Erschütterungen ca. 23 mm/s nicht überschreiten werden. Ob diese Vorhersagen zur Stärke der Erschütterungen zutreffen werden, sei indes zweifelhaft. Im Vorfeld der Beantragung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar auf -400 m NHN habe die Beigeladene bei der DMT-GmbH & Co.KG ein Gutachten zu möglichen Erschütterungen im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Grubenwasseranstiegs in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Untersuchungen durch die DMT-GmbH & Co.KG könne dahingehend zusammengefasst werden, dass sie Erschütterungsereignisse während der Flutung in gleicher Stärke wie während des Abbaus für möglich halte. Das Gutachten sei von Seiten des Bergamtes dem Sachverständigen Prof. F. zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung vorgelegt worden. Nach Ansicht von Prof. F. sei die von der DMT-GmbH & Co.KG aufgestellte These wahrscheinlich zutreffend. Zum damaligen Zeitpunkt habe er allerdings die Aussage der DMT, dass seismische Ereignisse im Rahmen der Flutung nicht größer als solche im Zuge des Abbaus werden könnten, für generell nicht statthaft gehalten. Die Untersuchungsergebnisse der DMT und von Prof. F. aus den Jahren 2012 und 2013 stünden somit im Widerspruch zu den Feststellungen des Prof. I., die der Beklagte seinem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt habe. Daran werde deutlich, dass hinsichtlich der Stärke der zu erwartenden Erschütterungen ein nicht unerhebliches Prognoserisiko verbleibe und es auch zu stärkeren Erschütterungen und Hebungen als von dem Beklagten vorhergesagt kommen könne. Wie gefährlich solche Vorhersagen über die voraussichtlich zu erwartende Stärke bergbaubedingter Erderschütterungen seien, habe sich in der Vergangenheit bereits beim Abbau des Flözes Schwalbach, Feld Dilsburg, des Bergwerks Saar herausgestellt. Vor dem Abbau habe der Beklagte im Jahr 1998 den Sachverständigen Prof. J. mit der Abgabe einer Prognose beauftragt. Prof. J. sei damals davon ausgegangen, dass evtl. auftretende Erschütterungsereignisse eine Schwinggeschwindigkeit von ungefähr 3 mm/s nicht überschreiten würden. Beim Abbau des Feldes seien in den Jahren 2006 und 2007 im Raum B-Stadt/Falscheid Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Eine Überplanung der betreffenden Gebiete sei daher für sie kaum möglich. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf neu zu erschließende oder zu erweiternde Gewerbegebiete. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort nicht ansiedeln. Dadurch werde ihre Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen hätte das geplante Flutungsvorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 2.7.2009 - 5 L 1683/08 - verwiesen. Dort sei klargestellt worden, dass ein Abbau dann nicht mehr genehmigungsfähig sei, wenn mit Erschütterungen, vergleichbar mit denen im Jahr 2008 in der Primsmulde, zu rechnen sei. Diese Grundsätze würden nicht nur für den aktiven Abbau, sondern auch für die Gefahr erneuter Erschütterungen durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung gelten. Ihre Planungshoheit werde nicht nur durch mögliche Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs beeinträchtigt. Auch mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon, stünden einer Bauleitplanung entgegen. Den Ausführungen im Gutachten des Prof. F. könne entnommen werden, dass er die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. F. und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während nach Ansicht von Prof. F. gerade in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs, also in der hier streitgegenständlichen Phase, die höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte bestehe, halte der Beklagte die Entstehung solcher neuen Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Bezüglich des von Prof. F. geforderten schubladenfertigen Überwachungs- und Alarmplans verweise der Beklagte auf den Abschlussbetriebsplan. Dieser enthalte jedoch gerade keinen wie von Prof. F. geforderten Maßnahmen- und Alarmplan. Die Ausgestaltung und der Inhalt eines solches Plans würden vielmehr vollständig in die Hände der Beigeladenen gelegt. Neue Untersuchungen in Russland hätten ergeben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Kohlebergbau und überhöhten Radon-Konzentrationen existiere. Die betreffende Studie sei in einer ehemaligen Bergbauregion in Russland durchgeführt worden, in der der Abbau vor mehr als zehn Jahren eingestellt worden sei. Die Studie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich durch den Kohleabbau neue Gasquellen über den Abbaufeldern bildeten. Dieser Prozess könne die Dichte des Radonflusses deutlich erhöhen. Somit bestehe auch für ihr Gebiet bereits aufgrund der Tatsache, dass unter diesem früher Steinkohle abgebaut worden sei, eine erhöhte Gefahr von hohen Radon-Konzentrationen in Innenräumen. Diese Gefahr würde im Falle des Anstiegs des Grubenwassers nochmals erheblich zunehmen. Auch dies mache eine Überplanung der zu erschließenden Gebiete kaum möglich. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen bzw. Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen in erheblichem Umfang kommen werde. Der beabsichtigte Grubenwasseranstieg verstoße auch gegen den Erblastenvertrag, der im Jahr 2007 zwischen den Steinkohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG-Stiftung geschlossen worden sei. Gemäß § 1 dieses Vertrags sei dessen Sinn und Zweck die Regelung der Tragung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus. Im Vorfeld des Vertrags habe die KPMG ein Gutachten zur Bewertung dieser Ewigkeitslasten erstellt. Die dortigen Erkenntnisse bildeten die Grundlage des Erblastenvertrags. Den Regelungen zur Grubenwasserhaltung im KPMG-Gutachten sei zu entnehmen, dass die KPMG bei Erstellung ihres Gutachtens grundsätzlich von einem ewigen Abpumpen des Grubenwassers ausgegangen sei. Sie habe sich dabei auch auf die Angaben der Beigeladenen gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium vom 29.6., 6.7. und 12.7.2006 berufen. Dort habe die Beigeladene erklärt, dass nur bei einem dauerhaften Pumpen die Gefahr einer Trinkwassergefährdung vermieden werden könne. Für ein partielles Ansteigen des Grubenwasserniveaus habe die KPMG einen Zeitrahmen vorgegeben. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass vor Beginn der Einstellung der Grubenwasserhaltung erst einmal alle Schächte an Ruhr und Saar gesichert werden müssten und die 2200 verbleibenden Schächte, die noch nicht untersucht seien, ebenfalls saniert werden müssten. Erst dann könne mit der Rückfahrung der Wasserhaltung begonnen werden. Diese Vorgaben seien Grundlage des Erblastenvertrags. Dies habe auch der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des saarländischen Landtages zum Grubenwasser bekundet. Er habe ausgeführt, dass die Vertragsparteien bei Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen seien, dass wegen der Gefahren der Einstellung der Grubenwasserhaltung dieses ewig gepumpt werden müsse. Die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel habe nicht eingeschlossen, dass die Pumpen irgendwann abgestellt würden. Dies sei vielmehr ein Auftrag gewesen, wirtschaftlich zu arbeiten, um das Vermögen der Stiftung, die die Ewigkeitslasten trage, zu sichern. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Vorgaben sei der Beklagte nicht befugt gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt die streitgegenständliche Stufe des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen zuzulassen. Der Beklagte sei im Übrigen für die von ihm im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse teilweise nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde erstrecke sich nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG lediglich auf das planfeststellungspflichtige Vorhaben und somit auf den UVP-pflichtigen Teil. Hiervon nicht unmittelbar erfasst würden das Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NHN sowie die unterirdische Umleitung des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Die Kläger tragen weiter vor, nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 BBergG sei für die Einstellung eines Bergwerksbetriebs ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen erfordere daher parallel zu dem Rahmenbetriebsplanverfahren den Erlass eines solchen Abschlussbetriebsplans. Demzufolge habe die Beigeladene beim Bergamt Saarbrücken für das streitgegenständliche Vorhaben die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans beantragt. Zeitgleich mit dem Planfeststellungsbeschluss habe das Bergamt am 17.8.2021 die Zulassung erteilt. Es sei allerdings fraglich, ob es sich bei der Zulassungsentscheidung des Bergamtes tatsächlich um einen Abschlussbetriebsplan im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG handele. Wie erwähnt gehe das Gesamtkonzept der Beigeladenen für die zukünftige Grubenwasserhaltung im Saarland weit über den hier streitgegenständlichen Teilbereich (Anstieg bis -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf) hinaus. Dieses Vorhaben stelle nur die erste Stufe des Konzepts dar. Nach dem Willen der Beigeladenen solle in einer zweiten Stufe das Grubenwasser bis zur Erdoberfläche ansteigen und auf ihrem Gebiet durch Eigendruck in die Saar überlaufen. Diese zweite Stufe sei allerdings nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.2021. Offensichtlich splitte die Beigeladene ihr Vorhaben bewusst in mehrere Teile auf, um so rechtliche Probleme und politischen Druck zu vermeiden. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 BBergG nicht vereinbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nach Abschluss eines Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan aus einem Guss kommen. Bei großen Vorhaben bringe diese Vorgehensweise möglicherweise Probleme mit sich. Der Abschluss eines Bergwerks sei oft auf Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte ausgelegt. Technische Fragen und Entwicklungen könnten nicht immer bereits im Vorfeld endgültig beurteilt werden. Daher werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Aufstellung von Teilabschlussbetriebsplänen zulässig sei. Die Rechtsprechung habe diese Frage noch nicht abschließend beurteilt. In seiner Meggen-Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestünden, dass neben einem bestehenden Abschlussbetriebsplan Einzelfragen durch Sonderbetriebspläne geregelt werden. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation jedoch eine andere. Hier beabsichtige die Beigeladene, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre jedoch ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen angebracht und rechtlich auch erforderlich gewesen. Möglicherweise hätten dann einzelne Teilbereiche innerhalb des Abschlussbetriebsplanverfahrens durch Sonderbetriebspläne geregelt werden können. Ein Gesamtkonzept für den Abschluss eines Bergwerks in mehrere Teilabschlussbetriebspläne aufzuteilen, sei jedoch mit der Intention des § 52 Abs. 1a Satz 1 BBergG nicht vereinbar. Danach solle der zuzulassende Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Vorhaben umfassen, wie es letztlich ausgeführt werden solle. Die Bildung mehrerer Verfahrensabschnitte dürfe nicht dazu führen, dass eine an sich sinnvoll erscheinende Gesamt-UVP umgangen werde und lediglich Umweltverträglichkeitsprüfungen für die einzelnen Teilabschnitte durchgeführt würden. Die unzulässige Aufstückelung des Gesamtkonzepts der Beigeladenen verletze sie, die Klägerin zu 1), auch in ihren subjektiven Rechten. Für die Entwicklung ihrer Gemeinde benötige sie eine verlässliche, langfristige und konkrete Vorhersage, mit welchen weiteren Schritten sie im Hinblick auf die Grubenwasserhaltung zukünftig rechnen müsse und welcher Zielhorizont von Seiten des Beklagten vorgegeben werde. Andernfalls sei eine nachhaltige kommunale Entwicklung nicht möglich. So würden z.B. in Bauleitplanverfahren Erschließungsmaßnahmen für die nächsten Jahrzehnte festgelegt. Gleiches gelte für Planungen hinsichtlich des Neubaus oder der Sanierung kommunaler Einrichtungen. Um solche Planungen sinnvoll durchführen zu können, müsse sie bereits jetzt, d.h. in Phase 1 wissen, ob die Phase 2 komme. Auch insoweit verletze der Planfeststellungsbeschluss ihre Selbstverwaltungsgarantie. Der geplante Grubenwasseranstieg dürfe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und die Gesundheit dritter Personen auch außerhalb des Bergwerkbetriebes getroffen sei. Dies sei im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren zu verneinen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten stellten unkontrollierte Naturgasaustritte an der Erdoberfläche nicht lediglich eine theoretische Gefahr dar. Dass eine Einstellung der Grubenwasserhaltung und das damit einhergehende Ende der wirtschaftlichen Verwertung des anfallenden Grubengases zu einem verstärkten Ausströmen von Grubengas an der Erdoberfläche führen werde, gehe aus einem Gutachten der DMT GmbH & Co.KG aus dem Jahr 2018 hervor. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass ein Wegfall der Verwertung des Grubengases zu einem verstärkten unkontrollierten Austritt solcher Gase an der Tagesoberfläche führen werde. Nach den Ausführungen der DMT GmbH & Co.KG sei es durchaus möglich, dass sich das Gas aufgrund des von dem aufsteigenden Wasser erzeugten Drucks neue Wege über Klüfte, Spalten und Schächte zum Diffundieren an der Erdoberfläche suchen werde und es dann auch in bislang unauffälligen Gebieten zu unkontrollierten Grubengasaustritten kommen könne. Seien hiervon öffentliche Gebäude wie zum Beispiel Krankenhäuser, Schulen oder Kindergärten betroffen, so bestehe akuter Handlungsbedarf, um eine Gefahr für Leib und Leben der dort befindlichen Personen abzuwenden. Bereits zum Zeitpunkt der Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses müssten alle erforderlichen Fragen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr verbindlich geklärt sein und dies könne nicht der Beigeladenen überlassene werden. Es entspreche nicht der Gesetzeslage, dass der Beklagte sämtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen für den Fall unkontrollierter Naturgasaustritte der Beigeladenen übertrage. Nach § 80 Abs. 5 SPolG seien die saarländischen Bergbehörden zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren von verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgehen (Gasaustritte). Sollte es nach Beginn des Grubenwasseranstiegs zu unkontrollierten Naturgasaustritten kommen, so müsse von der Gesetzeslage her zunächst einmal festgestellt werden, ob das Grubengas aus einem der Beigeladenen zuzurechnenden Abbau stammt, aus einem verlassenen Grubenbau, der nicht mehr der Bergaufsicht unterliegt, oder aus einer unverritzten Lagerstätte. Sollten die letzten beiden Alternativen einschlägig sein, so wäre der Beklagte und nicht die Beigeladene gesetzlich für Gefahrenabwehrmaßnahmen zuständig. Jedenfalls für diesen Fall hätte er bereits einen klaren Katalog vorlegen müssen, welche Maßnahmen im Falle von Naturgasaustritten eingeleitet werden müssen. Die von dem Beklagten vertretene Ansicht zu der Gefahr neu auftretender, unkontrollierter Ausgasungen von Radon sei weder mit den Einschätzungen des Prof. F. noch mit einer Studie im Journal of Environmental Research and Public Health vereinbar. Nach den Ergebnissen dieser Studie müsse mit einem erhöhten Risiko für die Bewohner ihres Gemeindegebietes durch solche Radonaustritte in Gebäuden gerechnet werden. Gleiches gelte für ihre Mitarbeiter. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht dürfe sie diese nicht einer Kontamination mit Radon aussetzen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte zunächst weitere Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen untertägigem Kohlebergbau und Radon abwarten bzw. selbst durchführen müssen, bevor er den Planfeststellungsbeschluss hätte erlassen dürfen. Das Schutzgut menschliche Gesundheit sei insoweit vorrangig. Sie, die Klägerin zu 1) sei auch berechtigt, im vorliegenden Verfahren die Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht könne es den Kommunen nicht verwehrt werden, Gesundheitsgefährdungen von den Menschen abzuwehren, die in den von der Gemeinde festgesetzten Plangebieten leben oder die in den von der Gemeinde betriebenen Einrichtungen arbeiten oder betreut werden. Es stelle sich auch die Frage, was auf Dauer mit dem Grubengas geschehe und wer für die Absaugung des Gases zuständig sei. Bislang obliege die Absaugung der STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH. Diese habe jedoch bereits angekündigt, dass bei einem Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN und dem dadurch bedingten Rückgang des Grubengasvolumens es völlig unwirtschaftlich sei, das Gas auf Dauer abzusaugen und zu verwerten. Der Planfeststellungsbeschluss setze sich mit diesem Problem nicht auseinander. Zwar enthalte der Beschluss auf den Seiten 160 ff. Ausführungen dazu, wie mit der Gefahr von austretendem Radon und Methan umgegangen werden solle und wie groß diese Gefahr sei. Bei den dort aufgeführten Lösungsansätzen gehe der Beklagte jedoch durchgängig davon aus, dass der bisherige Status Quo der Absaugung von Grubengas weiter aufrechterhalten werden könne. Nach den Äußerungen der STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH in dem Verwaltungsverfahren sei dies jedoch mehr als fraglich. Warum sollte diese auf Dauer die Anlagen weiterbetreiben, wenn dieses Betätigungsfeld für sie defizitär sei. Eine auf Dauer gesicherte Absaugung des Grubengases sei jedoch Voraussetzung für die Genehmigung des Grubenwasseranstiegs. Alle hierzu angehörten Gutachter, d.h. sowohl die DMT als auch Prof. F. als auch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. gingen davon aus, dass ohne Absaugung eine latente Explosionsgefahr im Bereich der Austrittsstellen an der Erdoberfläche gegeben sei. Folglich setze die Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass ein auf Dauer angelegter Maßnahmenkatalog existiert, wer für die Betreibung der Absauganlagen zukünftig verantwortlich sein wird und wie diese zu erfolgen hat. Unter der oben beschriebenen Prämisse, dass es letztendlich bei der Realisierung der Phase 1 verbleiben werde, heiße auf Dauer für immer. Da der Beklagte sich mit diesem Problem im Planfeststellungsbeschluss nicht auseinandergesetzt habe, verstoße dieser gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG. Des Weiteren bestehe eine Gesundheitsgefährdung durch eine Vermischung des Trinkwassers mit dem Grubenwasser. Eine solche Vermischung sei über zwei Wege möglich. Zum einen, wenn sich unterirdisch Grubenwasser mit Trinkwasser vermische und zum anderen oberirdisch, wenn es durch von dem Grubenwasseranstieg verursachte Bodenbewegungen zu einer Schädigung von Bauwerken und Anlagen komme, die für die Trinkwasserförderung erforderlich seien. Bekanntlich lagerten in den im vorliegenden Verfahren betroffenen Grubenbauen Giftstoffe, die sich nicht mit dem Grundwasser, das zur Trinkwassernutzung genutzt werde, vermischen dürften. Es handele sich um bergbaufremde Reststoffe, die in der Vergangenheit in die Grubengebäude eingebracht worden seien. Nach Angaben der Beigeladenen würden Rückstände aus Steinkohlekraftwerken, wie z.B. Sprühabsorptionsasche, Asbestzement sowie Altsande aus Gießereibetrieben dort abgelagert. Hinzu kämen die Betriebsstoffe, die beim Betrieb der Abbaumaschinen eingesetzt worden seien. Es handele sich vor allem um Getriebe- und Hydrauliköle, die zum Teil PCB oder PCDM enthielten. Bei einer Flutung der Grubengebäude komme es unweigerlich zu einer Vermischung des Grubenwassers mit diesen Giftstoffen. Würde das kontaminierte Grubenwasser mit dem zur Trinkwassernutzung vorgesehenen Grundwasser in Kontakt treten, so würden diese Giftstoffe möglicherweise in das Trinkwasser gelangen. Der Beklagte sehe eine solche Gefahr für den geplanten Grubenwasseranstieg nicht und berufe sich dabei auf das hydrogeologische Gutachten der ELS. Richtig sei, dass zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NHN und den Schichten, aus denen im Saarland Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht verbleibe. Ob allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei allerdings fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, z.B. durch vorhandene Klüfte, Spalten u.ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus früheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter bestehe daher grundsätzlich die Möglichkeit, dass Grubenwasser und Grundwasser zusammenfließen. Es komme somit entscheidend auf die Dichtigkeit des Gebirges zwischen den grubenwasser- und grundwasserführenden Schichten an. Nur wenn eindeutig ausgeschlossen werden könne, dass die für die Trinkwasserbrunnen genutzten Grundwasserleiter von dem aufsteigenden, mit Grubenwasser versetzten Grundwasser beeinflusst werden, könne eine Gefahr für das Trinkwasser durch den geplanten Grubenwasseranstieg verneint werden. Dass eine solche Vermischungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. F.. Nach seiner Ansicht können Probleme vor allem dort auftreten, wo Querstörungen die südliche Hauptstörung kreuzen, so am Rande des Bischmisheimer Grabens. Dort könne es zu einer hydraulischen Verbindung zwischen Grubenwasser und Grundwasser kommen. Dies gelte vor allem für den Bereich des Scheidter Tals. Prof. F. spreche davon, dass bereits in der ersten Flutungsphase auf -320 m NHN Wasser aus dem Karbon in das dortige Wassergewinnungsgebiet eindringen könne, wenn die Störungen anspringen. Auch für das Gebiet, aus dem der Kläger zu 2) sein Trinkwasser beziehe, könne ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten nicht ausgeschlossen werden. Prof. F. habe in seinem Gutachten die betroffenen Wasserentnahmegebiete in vier Gefährdungsklassen unterteilt. Insoweit werde auf Tabelle 7.3 des Gutachtens verwiesen. In Spalte 1 führe er die Wassergebiete auf, bei denen sicher oder höchstwahrscheinlich keine nachteiligen Beeinflussungen durch den geplanten Grubenwasseranstieg stattfinden werden. In Spalte 2 stünden die Wasserversorger, deren Wasserschutzgebiete möglicherweise durch Grubenwasser beeinflusst werden. Dieses stamme allerdings aus den französischen Gruben. Für die Wasserschutzgebiete in Spalte 3 bestehe eine geringe Wahrscheinlichkeit für Beeinflussungen durch das Vorhaben. In Spalte 4 würden die Gebiete aufgeführt, für die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen erwartet werden. Als Zuordnungsgründe für eine Einordnung in Spalte 4 werde in Zeile 4 die Lage im Einflussbereich des früheren Bergbaus oder nahe dazu und hydrogeologische mit nicht eindeutiger trennender Funktion aufgeführt. Die Wasserschutzgebiete der Klägerin zu 1) würden unter die Spalte 4 fallen. Nach den Feststellungen von Prof. F. müsse davon ausgegangen werden, dass es jedenfalls möglich sei, dass es aufgrund der früheren Abbauhandlungen und der geologischen Gegebenheiten zu einem Zusammenschluss von Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten kommen könne. Vorstellbar sei dies z.B. bei vorhandener Tektonik, die sowohl für das Grubenwasser als auch für abfließendes Grundwasser als Wasserleiter in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund könne der Planfeststellungsbeschluss keinen Bestand haben. Die Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser müsse gewährleistet sein. In diesem Punkt könne es nicht als ausreichend angesehen werden, dass eine Kontaminierung des Grundwassers lediglich als äußerst unwahrscheinlich einzustufen sei. Die Verunreinigung des Grundwassers müsse wissenschaftlich ausgeschlossen werden können. Dieser Ansicht sei ursprünglich offensichtlich auch die Landesregierung gewesen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zum Konzept der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung der RAG vom 16.12.2014. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße daher gegen die Wasserrechte des Klägers zu 2). Ein weiteres Risikopotential für die Qualität des Grubenwassers stelle der Hochdruckdamm zwischen den Gruben Geislautern und Luisenthal dar. Der Damm trenne die Wasserprovinz Warndt vor den nördlich der Saar liegenden Provinzen. Grund für die Abdichtung der Wasserprovinz Warndt sei die Tatsache, dass das Bergwerk Warndt von französischer Seite aus bereits vollständig geflutet worden sei. Während man also nördlich der Saar noch über ein Ansteigen des Grubenwassers auf -320 m NHN diskutiere, stehe dieses Wasser im Warndt bereits kurz unterhalb der Erdoberfläche. Es sei daher auch von einer wesentlich stärkeren Belastung des Grubenwassers im Warndt auszugehen als in den anderen Provinzen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vermischung des Grubenwassers aus dem Warndt mit dem Grubenwasser aus Duhamel und Reden ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grubenwassers im Planfeststellungsgebiet. Prof. F. komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vermischungsprozess bereits im Gang sei. Aufgrund des Alters des Dammes und der Beschaffenheit der Baumaterialien gehe er davon aus, dass zwischen Damm und Gebirge Fugen entstanden seien, die sich immer weiter vergrößerten. Durch diese Fugen könne ein Wasseraustausch in nicht unerheblichem Maße stattfinden. Dieser werde sich aufgrund der permanenten Lösungsvorgänge an der Betonoberfläche weiter vergrößern. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die hydraulische Abkoppelung der Gruben nördlich der Saar bzw. auch bereits der Grube Luisenthal vom Warndt verloren gehe. Praktikable Lösungsansätze zur Beseitigung dieses Problems existierten zur Zeit offensichtlich nicht. Das Problem Hochdruckdamm müsse vor einem Anstieg des Grubenwassers in den Provinzen Reden und Duhamel gelöst werden. Mit den Risiken eines Nachgebens des Hochdruckdamms beschäftige sich der Planfeststellungsbeschluss nur am Rande. Der Beklagte weise darauf hin, dass der Hochdruckdamm außerhalb des Betrachtungsraumes liege und eine Vermischung von Grubenwasser aus dem Warndt mit Grubenwasser aus den Provinzen Reden und Duhamel nicht möglich sei. Maßnahmen zur Druckentlastung des Dammes sowie die Festlegung von Überwachungsmaßnahmen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens oder des Abschlussbetriebsplanes. Im Hinblick auf die von Prof. F. geäußerten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Dammes seien diese Aussagen unbefriedigend. Auch wenn der Damm außerhalb des eigentlichen Betrachtungsraumes liege, könnten im Falle eines Dammbruchs die Auswirkungen sehr wohl auch im Betrachtungsraum zu spüren sein. Vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hätte daher jedenfalls ein Sanierungs- bzw. Notfallkonzept für den Damm erstellt werden müssen. Eine Beeinträchtigung der Wasserförderung durch den Kläger zu 2) könne dadurch erfolgen, dass durch die zu erwartenden Bodenbewegungen Bauwerke oder sonstige Anlagen, die zur Förderung erforderlich seien, beschädigt würden. Je nach Ausmaß der Bodenbewegungen bzw. Stärke der Erschütterungen könne die gesamte Wasserversorgung lahmgelegt werden. Der von dem Kläger zu 3) im Auftrag der Klägerin zu 1) wahrgenommene Aufgabenbereich der Planung, des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der Abwasseranlagen sei Bestandteil der öffentlichen Daseinsfürsorge und die betreffenden Anlagen seien Teil einer kritischen Infrastruktur. Zu den Abwasseranlagen gehörten insbesondere die Rohrleitungen, durch die die Abwässer transportiert würden, und die hiermit verbundenen Anlagen wie z.B. Pumpwerke oder Regenbehandlungsanlagen. Als Betreiber einer Abwasseranlage habe er dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beförderten Abwässer nicht aus den Rohrleitungen austreten und dadurch in das Grundwasser oder andere Gewässer gelangen. Wie bereits ausgeführt werde es aufgrund des aufsteigenden Wassers nach Einschätzung aller Experten zu erheblichen Bewegungen an der Erdoberfläche kommen, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erderschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Bei den in seinem Eigentum stehenden Abwasserrohren handele es sich zum allergrößten Teil um Gussrohre, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Dies insbesondere deshalb, da sich die verbauten Gefälle teilweise im Promillebereich bewegten. Kleinste Änderungen könnten hier bereits große Auswirkungen haben. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Sollte es tatsächlich erneut zu Hebungen von mehreren Zentimetern oder sogar im Dezimeterbereich kommen, so hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Kanalsystem und die von ihm betriebenen, hieran angeschlossenen Anlagen. Es wäre damit zu rechnen, dass vermehrt mit Fäkalien belastete Abwässer aus den Rohrleitungen austreten und die Umwelt erheblich belasten könnten. Dies vorbeugend zu verhindern sei wirtschaftlich nicht möglich, so dass er gehalten wäre, in deutlich erhöhtem Umfang Kontrollen und Überprüfungen des Kanalnetzes durchzuführen. Gleichwohl wären die befürchteten Schäden oft erst sehr spät zu erkennen, da sich die Bewegungen und die damit einhergehenden Beschädigungen teilweise sehr langsam und über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten. Besondere Gefahrenstellen würden dort entstehen, wo tektonische Störungslinien die Kanalleitungen querten. Welche Folgen das Aufeinandertreffen solcher geologischer oder abbaubedingter Störungslinien mit bergbaubedingten Bewegungen haben könnte, zeige das Beispiel der Stadt Wassenberg. Dort sei es bekanntlich nach Einstellung der Wasserhaltung im Erkelenzer Gebiet Anfang dieses Jahrhunderts zu schwersten Bergschäden an einer Vielzahl von Gebäuden gekommen. Da die im Boden fest eingebauten Rohrleitungen keinerlei Bewegungsspielraum hätten, reagierten diese extrem empfindlich auf solche Erschütterungen bzw. Verschiebungen. Der Beklagte sehe solche Gefahren für die kommunalen Abwassersysteme offensichtlich nicht. Auf Seite 168 des Planfeststellungsbeschlusses führe er hierzu aus, dass nach den von Prof. I. in seinem Gutachten prognostizierten Erschütterungsstärken keine Gefahr für die Abwasserkanäle ausgehen würde. Dem sei zu widersprechen. Wie erwähnt sei es in der Vergangenheit in allen betroffenen Kommunen aufgrund der bergbaubedingten Bodenbewegungen und vor allem der Erschütterungen zu einer Vielzahl von Schadensfällen an den Abwasseranlagen gekommen. Auch in diesen Fällen hätten nicht immer Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 23 mm/s oder Bodenbewegungen in einer Größe von mehr als 10 cm zugrunde gelegen. Hebungen um wenige Zentimeter könnten bereits ausreichen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers zu verhindern. Dies sei von dem Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Eine Präklusion nach § 6 UmwRG liege nicht vor. Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 UmwRG sei eine möglichst frühzeitige Festlegung des Prozessstoffes durch den Kläger. Dadurch solle das Verfahren gestrafft werden. Zum Prozessstoff gehöre lediglich der Tatsachenvortrag. Rechtliche Würdigungen und Stellungnahmen seien in jeder Phase des Verfahrens zulässig. Schließlich seien diese von Amts wegen von Seiten des Gerichts zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Präklusion nach § 6 UmwRG durch den Beklagten im Hinblick auf seine Unzuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, zur Fehlerhaftigkeit der UVP, und zum Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unbeachtlich. Diese rechtlichen Aspekte müsse das Gericht von Amts wegen berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Kläger hierzu rechtliche Ausführungen mache. Auch müsse berücksichtigt werden, dass innerhalb der 10-Wochen-Frist der Prozessstoff nur soweit umrissen werden müsse, dass es den anderen Verfahrensbeteiligten möglich sei, sich mit diesem auseinander zu setzen. Auch ein nachträglicher Tatsachenvortrag sei zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei um Ergänzungen oder Präzisierungen eines bereits erfolgten Vortrages handele. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (II WASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Die Kläger seien nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der Klägerin zu 1) sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht einmal möglich im Sinne dieser Vorschrift. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Klägerin zu 1) entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Im Übrigen seien kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern hätten ihnen zu folgen. Auch hinsichtlich der untertägigen Rohstoffvorkommen und der seit Jahrzehnten auch im Interesse der Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit und Grubenwasserhaltung unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die zur Folge habe, dass sie die Auswirkungen dieser Umstände und die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebietes durch bergbauliche Vorhaben und ihrer Einstellungsmaßnahmen hinnehmen müsse, ohne dass darin eine Verletzung ihrer Planungshoheit liegen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe speziell für den Fall der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans festgehalten, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich seien, sondern ihnen zu folgen hätten. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehöre auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze (z.B. von Steinkohle). Der Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Ein solcher Abbau wirke sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten könnten. Auch hinsichtlich der Einstellungs- und Nachsorgephase eines Bergwerksbetriebs unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die dem vorhergehenden, jahrzehntelangen Abbau geschuldet sei. Die Klägerin zu 1) erwecke den Eindruck, als habe sie sich auf eine seit Ende der aktiven Kohleförderung eingetretene (vermeintliche) „Bergruhe“ verlassen dürfen und insoweit „frei“ und ohne Berücksichtigung bergbaulicher Gegebenheiten planen können. Dies sei unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob und seit wann eine auf das Ende des aktiven Abbaus zurückzuführende „Bergruhe“ überhaupt eingetreten sei, sei von jeher völlig klar und der Klägerin zu 1) wegen der großen öffentlichen Beachtung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen und aus ihrer Beteiligung am Planfeststellungsverfahren genauestens bekannt gewesen, dass noch eine Abschlussbetriebsplanung habe erfolgen müssen und der Verschluss der untertägigen Bereiche und der Umgang mit dem Grubenwasser noch einer endgültigen Planung und Zulassung bedurften. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge, insbesondere würden keine schweren Bergschäden ausgelöst. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung kommunaler Flächen nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, würde dies die Kommune nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit hindern. Große Teile des Saarlands und des Ruhrgebiets hätten in der Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen und dadurch ausgelösten Bergschäden zu leiden gehabt, ohne dass dies die Kommunen an der Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit gehindert hätte. Während des aktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in der Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Auch mögliche Erschütterungen führten nicht dazu, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. Der aktive Abbau habe zwar in ihrem Gebiet Erschütterungen ausgelöst. Für die Phase des Grubenwasseranstiegs hätten aber alle Gutachter ausgeschlossen, dass es zu relevanten Erschütterungen kommen könnte. Auch insoweit sei nicht im Ansatz erkennbar, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen würden oder eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung nachhaltig gestört würde. Dasselbe gelte für behauptete Beeinträchtigungen der Planungshoheit durch die Gefahr von Radon- oder Grubengasaustritten. Das Grubengas werde an Gasabsaugstationen abgesaugt und darüber hinaus an Entgasungseinrichtungen an Schächten schadlos abgeführt. Radon vermische sich schnell mit der Umgebungsluft und komme – deutschlandweit – in allen Innenräumen vor. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Radon sehe die Rechtsordnung nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG werde lediglich bestimmt, dass derjenige, der ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichte, geeignete Maßnahmen zu treffen habe, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) sei daher nicht im Ansatz möglich. Gleiches gelte hinsichtlich einer Verletzung ihres (nur einfach-gesetzlich geschützten) Eigentumsrechts. Aus dem Bergrecht, namentlich den Vorschriften über Bergschäden und die Haftung für solche Schäden (§§ 110 ff. BBergG), folge eine Duldungspflicht betroffener Grundstückseigentümer, die auf die Geltendmachung sekundärer Ersatzansprüche verwiesen seien. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen, weil Kommunen nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG seien. Auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) würden durch den Grubenwasseranstieg allenfalls geringfügige Bodenbewegungen ausgelöst, die keine Bergschäden, jedenfalls keine schweren, an städtischen Liegenschaften bewirken könnten. Die Klägerin zu 1) behaupte entsprechende schwere Bergschäden an ihrem Eigentum „ins Blaue hinein“ ohne jegliche sachliche Grundlage. Die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit aufgrund von Bergschäden und die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen seien ebenfalls nicht einmal möglich. Sollte es grubenwasseranstiegsbedingt zu Bergschäden an ihrem Eigentum kommen, könne sie diese nach den §§ 114 ff. BBergG gegenüber der Beigeladenen geltend machen. Auch auf eine behauptete Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen. Sie sei als Kommune nicht berechtigt, als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger zu vertreten. Sie könne sich schließlich – ungeachtet der nach § 6 UmwRG für diesen Einwand eingetretenen innerprozessualen Präklusion – zur Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Energieversorgung berufen. Sie habe an keiner Stelle vorgetragen, dass sie selbst im Rahmen der Daseinsvorsorge für ihre Einwohner auf Grubengas, Fernwärme oder Geothermie zurückgreifen würde. Auch eine Klagebefugnis des Klägers zu 2) liege nicht vor. Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Soweit sich die Kläger zu 2) und 3) auf ihr Eigentum an Bauwerken und Anlagen beriefen, sei ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich, da sie sich als gemeindliche Gesellschaften ebenso wie die Kommune nicht auf Art. 14 GG berufen könnten. Eine Verletzung des einfach-rechtlichen Eigentumsrechts durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss scheide ebenfalls aus, da wie erwähnt keine schadenträchtigen Bodenbewegungen auftreten würden. Selbst wenn es zu Schäden käme, wären diese im Rahmen des Bergschadensrechts zu regulieren, stünden aber der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Die Klage sei auch unbegründet. Die verfahrensbezogenen Einwände der Kläger seien zum Teil wegen innerprozessualer Präklusion ausgeschlossen; im Übrigen seien sie unberechtigt. Er, der Beklagte, sei als Oberbergamt des Saarlandes für den Erlass aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Die Kläger seien mit ihrem Vortrag zur vermeintlichen Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse nach § 6 UmwRG ausgeschlossen, da der Vortrag nach Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund der erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist gewährten Akteneinsicht zu entschuldigen, da diese nicht erforderlich gewesen sei, um die Unzuständigkeit vortragen zu können. Abgesehen davon könnten sich die Kläger nicht auf die behauptete Unzuständigkeit berufen. Die Zuständigkeitsvorschriften vermittelten ihnen keinen Drittschutz. Zuständigkeitsvorschriften seien keine Vorschriften, deren Verletzung eine Kommune als Drittbetroffene geltend machen könne. Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung seien „neutral“ und bezeichneten lediglich eine für die Aufgabenwahrnehmung bestimmte Behörde. Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern könnten nur dann ein subjektives Recht eines anderen Hoheitsträgers begründen, wenn die Rechtsordnung dem einzelnen Hoheitsträger eine im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbare („wehrfähige“) Rechtsposition habe einräumen wollen. Dies sei bei § 19 Abs. 1 und 2 WHG allenfalls im Verhältnis zwischen Planfeststellungs-/Bergbehörde und Wasserbehörde, sicher aber nicht im Verhältnis zu der von dem genehmigten Vorhaben drittbetroffenen Kommune der Fall. Erforderlich wäre zudem, dass der gerügte Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Dies sei vorliegend auszuschließen, da sämtliche wasserrechtlichen Erlaubnisse im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt worden seien, also eine vollständige inhaltliche Überprüfung durch die zuständige Wasserbehörde erfolgt sei. Er, der Beklagte, sei zudem gem. § 19 Abs. 1 WHG für die Erteilung aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse seien ordnungsgemäß im Planfeststellungsverfahren (Verfahrenskonzentration), aber als gesonderte Entscheidungen (keine Entscheidungskonzentration) erteilt worden. Nach § 19 Abs. 1 WHG entscheide die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden sei, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Für das von der Beigeladenen beantragte Zutagefördern von mehr als 10 Mio. m³ Grubenwasser sei nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. der Anlage 1, Nr.13.3.1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei dem Zutagefördern und Einleiten des Grundwassers sowie dem Grundwasseranstieg und dem Umleiten des Grundwassers handele es sich um Maßnahmen zur Einstellung eines Gewinnungsbetriebs, die gem. § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtig seien. Bedürfe ein bergbauliches Vorhaben nach § 57c BBergG i.V.m. der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sei nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. Das bergrechtliche Rahmenbetriebsplanverfahren sei durch diese Vorschrift als Trägerverfahren für die UVP vorgeschrieben. Die Beigeladene habe daher zu Recht einen Rahmenbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt, der die künftige Wasserhaltung regele. Eine durch die UVP-V Bergbau und die Anlage 1 zum UVPG vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung müsse in das bergrechtliche Zulassungsverfahren integriert werden und damit zwingend im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG erfolgen. Die Vorrangregelung des § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG sehe des Weiteren vor, dass dann, wenn für UVP-pflichtige Vorhaben nach § 52 Abs. 2a BBergG auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen seien, nur das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei. Demnach sei das obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren vorrangig gegenüber anderen, insbesondere wasserrechtlichen UVP-Trägerverfahren. Auch in der Einstellungsphase komme nur die Durchführung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahrens im Sinne eines Rahmenabschlussbetriebsplanverfahrens in Betracht, um einer zwingend vorgeschriebenen UVP-Pflicht zu genügen. Im vorliegenden Fall sei ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 WHG „durchgeführt“ worden, so dass er, der Beklagte, in diesem Verfahren auch über die Erteilung der für die Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse zu entscheiden gehabt habe. Seine aus § 19 Abs. 1 WHG abzuleitende Zuständigkeit habe, anders als die Kläger meinten, auch für alle wasserrechtlichen Erlaubnisse bestanden. Der Vorhabenbegriff des § 19 Abs. 1 WHG knüpfe an den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, nicht an die diesem möglicherweise zugrundeliegende UVP-Pflicht an. Soweit die Kläger vortragen würden, dass nur für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 3 und 4 der Ziffer 2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses eine Zuständigkeitskonzentration bestanden habe, sei dies unzutreffend. § 52 Abs. 2a BBergG sehe das Erfordernis einer bergrechtlichen Planfeststellung für den Fall vor, dass ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Damit sei das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für das gesamte bergbauliche, betriebsplanpflichtige Vorhaben obligatorisch, wenn und sobald der Tatbestand einer UVP-Pflicht bestehe. Nicht vorgesehen sei, dass das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren sich in einem solchen Fall auf die Maßnahme zu beschränken hätte, die, wie z.B. im vorliegenden Fall das Zutagefördern des Grubenwassers, UVP-pflichtig sei. Der Gesetzgeber gehe von einem einheitlichen Vorhabenbegriff des Bergrechts aus. Angesichts des Rahmencharakters des Rahmenbetriebsplans müsse dieser das betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben als Ganzes in den Blick nehmen und regeln, nicht nur den Teilausschnitt, der UVP-pflichtig sei. Dies müsse auch in der Phase der Einstellung/Abschlussbetriebsplanung gelten. Insoweit sei die Beigeladene befugt und bergrechtlich verpflichtet gewesen, über das (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers hinaus auch die weiteren Wasserhaltungsmaßnahmen in den Rahmenbetriebsplan aufzunehmen, die zur Einstellung des Bergwerks ebenfalls ergriffen werden sollten und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG betriebsplanpflichtig seien. Die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG setze voraus, dass die Gewässerbenutzung ein notwendiger Teil des Vorhabens sei, für das ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Entscheidend sei insoweit, dass sich die wasserrechtlichen Erlaubnisse, über die die Planfeststellungsbehörde entscheide, tatsächlich auf das im Rahmenbetriebsplan beschriebene, betriebsplanpflichtige Vorhaben bezögen. Dies sei hinsichtlich aller in Rede stehenden Gewässernutzungen der Fall, denn diese seien sämtlich Teil der betriebsplanpflichtigen Wasserhaltungsmaßnahmen zur Einstellung des Betriebs und damit Gegenstand des Rahmen(abschluss)betriebsplans und des darin beschriebenen bergbaulichen Vorhabens. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG die Erlaubnisse für den Grubenwasseranstieg und das Umleiten des Grubenwassers nicht erfassen würde, wäre keine sachliche Unzuständigkeit gegeben, da diese Erlaubnisse dann trotzdem nicht von der Wasserbehörde, sondern ebenso von der Bergbehörde hätten erteilt werden müssen. In diesem Fall wäre nämlich § 19 Abs. 2 WHG einschlägig, wonach die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnisse entscheide, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung eines Gewässers vorsehe. Bei § 19 Abs. 2 WHG komme es nicht auf die Planfeststellungspflicht bzw. die Zulassung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren an, sondern allein darauf, ob die erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung in (irgend-) einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen sei. Dies sei hier offenkundig der Fall. Soweit die Kläger geltend machten, die Planfeststellungsbehörde habe das Gesamtvorhaben in unzulässiger Weise in zwei Phasen aufgeteilt und es hätte auch eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung für „Phase 1 und 2“ stattfinden müssen, jedenfalls eine „Vorausschau auf die Umweltauswirkungen der zweiten Phase im Sinne eines vorläufigen Gesamturteils“, seien sie mit diesem Vortrag nach § 6 UmwRG ausgeschlossen, da er nach Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Im Übrigen liege keine fehlerhafte Aufteilung vor. Eine UVP könne als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens nur für den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. Das Planfeststellungsverfahren sei, auch wenn es die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach dem Bundesberggesetz zum Gegenstand habe, ein Antragsverfahren. Entsprechend bilde (nur) der vom Vorhabenträger eingereichte Plan den Gegenstand der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, d.h. der Planfeststellung nach § 74 Abs. 1 VwVfG. Es könne keine Rede davon sein, dass das beantragte und daher von der Planfeststellungsbehörde zu prüfende Vorhaben die (dauerhafte) Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Grundwasseranstiegs bis zur „freien Entwässerung in die Vorflut Saar“ zum Gegenstand hätte. Die Beigeladene habe dies nicht beantragt, sondern die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und ein anschließendes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar aus diesem Niveau. Die Planfeststellungsbehörde wäre nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen, über den Antrag und das in dem zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan beschriebene, bergbauliche Vorhaben hinausgehend einen Grubenwasseranstieg bis zum Niveau eines drucklosen Auslaufens in die Saar zu prüfen und zu genehmigen. Hinter den Ausführungen der Kläger stehe die fehlerhafte Vorstellung, dass die hier streitgegenständliche Planfeststellung nur einen Ausschnitt eines Gesamtvorhabens betreffe, das in einem einheitlichen Verfahren genehmigt und auf seine Umweltauswirkungen hätte untersucht werden können und müssen. Das sogenannte Grubenwasserkonzept sei nicht identisch mit dem Planfeststellungsverfahren, sondern beinhalte ein auf § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags beruhendes langfristiges „Optimierungskonzept“, das selbst noch offengelassen habe, ob jemals ein Zustand erreichbar sei, bei dem das Grubenwasser der Saar drucklos zufließen kann. Nach dem Grubenwasserkonzept sei maßgeblicher Bestandteil der Umsetzung ein Monitoringprogramm, mit dem die Einhaltung der Schutzziele überwacht und nachgewiesen werden könne. Zudem solle eine umfangreiche gutachterliche Begleitung der Maßnahmen erfolgen. Bei Erstellung des Grubenwasserkonzepts sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts möglicherweise als nicht gangbar erweisen, weil die Maßnahmen nicht frei von Risiken seien. Daher sei von Beginn an vorgesehen gewesen, dass der Prozess des Grubenwasseranstiegs in einzelne Schritte eingeteilt werde und die für den jeweiligen Schritt bzw. Phase erforderlichen Genehmigungen sukzessive eingeholt würden. Insoweit sei der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bilde, kein Teilausschnitt eines einheitlichen Vorhabens, sondern ein für sich abschließendes und als solches sinnvolles Vorhaben, das isoliert umgesetzt werden könne und an das anschließend bei entsprechendem Erkenntnisgewinn ein weitergehender Grubenwasseranstieg als weiteres, isoliertes Vorhaben anknüpfen könnte, ohne dass dies bereits jetzt absehbar oder sogar zwingend wäre. Eine „Aufsplitterung“ des Grubenwasseranstiegs erfolge nicht. Der beantragte Grubenwasseranstieg und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel bildeten eine für sich sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene, „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme. Weder wären der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich betrachtet sinnlos – im Gegenteil würden die wichtigsten Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts durch diese Maßnahmen erreicht – noch bedürften sie (zwingend) einer Ergänzung durch einen weiteren Anstieg bis zum drucklosen Auslauf in die Saar. Es blieben auch keine mit der „Gesamtplanung“ verbundenen Probleme unberücksichtigt, da alle Folgen des Anstiegs bis -320 m NHN und der Einleitung von diesem Niveau im vorliegenden Planfeststellungsverfahren vollumfänglich geprüft und berücksichtigt worden seien. Die Kläger würden übersehen, dass der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich bringe und die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn/Reden hinsichtlich der Wasserhaltung dauerhaft in dieser Weise geregelt werden könne, wenn ein weiterer Anstieg nicht genehmigungsfähig sein sollte. Es sei nicht so, dass die Einstellung der Bergwerke einen Grubenwasseranstieg bis zu einer vollständigen Verbindung aller fünf Wasserprovinzen und einem drucklosen Auslaufen voraussetzen oder sogar zwingend verlangen würde. Insoweit wäre es auch hinnehmbar, wenn der Grubenwasseranstieg und das Heben und Einleiten bei -320 m NHN zu der Erkenntnis führen würde, dass die Phase 2 nicht realisiert werden könne. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans werde kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handele sich um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert und betrieben werden könne und für sich genommen sachlich gerechtfertigt und sinnvoll sei. Die Kläger würden verkennen, dass der Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG darstelle, die ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase einen dynamischen Prozess bilde. Soweit die Kläger kritisierten, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen fehle, verlange § 6 Abs. 3 UVPG a.F. zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen, die Norm begründe aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Alternativenprüfung. Ob und inwieweit eine Alternativenprüfung zu erfolgen habe, sei eine materiell-rechtliche Frage, deren Beantwortung sich nach dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot richte. Dem UVP-Recht selbst lasse sich hierzu keine Aussage entnehmen. Die Entscheidung über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach §§ 52 Abs. 1a, 57a BBergG sei, auch wenn sie durch Planfeststellungsbeschluss erfolge, eine gebundene Entscheidung. Eine Pflicht zur Alternativenprüfung bestehe daher nicht. Deshalb habe auch nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. keine Verpflichtung bestanden, in die UVP Angaben zu Alternativprüfungen aufzunehmen. Den Klägern stehe auch kein Aufhebungsanspruch wegen Verfahrensfehlern aus § 4 Abs. 1 UmwRG zu, da ihre Klage unzulässig sei. § 4 Abs. 3 UmwRG betreffe nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, habe aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. § 4 Abs. 1 UmwRG treffe eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Mit § 4 Abs. 3 UmwRG werde keine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO begründet. Abgesehen davon seien die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler offensichtlich auch keine absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG, so dass der dort normierte Aufhebungsanspruch auch aus diesem Grund nicht bestehe. Die UVP sei im Planfeststellungsverfahren nicht vollständig unterlassen worden. Die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler seien auch keine solchen, die nach ihrer Art und Schwere mit denen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten, also mit dem vollständigen Unterlassen der UVP gleichzusetzen wären im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Selbst wenn man unterstelle, dass die gerügten Verfahrensfehler vorlägen und eine Klagebefugnis gegeben sei, begründe § 4 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung oder Nichtvollziehbarerklärung des Planfeststellungsbeschlusses, da es sich jedenfalls um relative Verfahrensfehler handeln würde und diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten im Sinne der §§ 4 Abs. 1 a) UmwRG, 46 SVwVfG. Eine Beeinflussung der Entscheidung scheide aus, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet sei. Dies sei hier der Fall, da die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a BBerG eine gebundene Entscheidung sei. Auch unabhängig davon sei auszuschließen, dass die geltend gemachten Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst hätten. Für die Zuständigkeit des Beklagten liege dies angesichts des von der Wasserbehörde erteilten Einvernehmens auf der Hand. Ebenso sei klar, dass die Nichtberücksichtigung der „Phase 2“ in der UVP keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Planfeststellung gehabt habe, die sich nur auf die „Phase 1“ beziehe und insoweit ein eigenständiges Vorhaben betreffe. Die geltend gemachten (Vermeintliche) Verfahrensfehler könnten zudem in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Daher könnten die Kläger wegen dieser Fehler nach § 4 Abs. 1 b) UmwRG nicht die Aufhebung verlangen. Ihr Anspruch wäre allenfalls darauf gerichtet, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der von dem Verfahrensfehler betroffenen Entscheidung feststellt. Der Beklagte trägt weiter vor, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei materiell rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt sei, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Auch eine großflächige Betroffenheit durch Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens habe nicht zur Folge, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen würden. Eine Gemeinde sei rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgehe und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken könne. Rechtlich sei die Gemeinde – nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgehe und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche. Nach diesen Maßstäben sei eine Beeinträchtigung der Planungshoheit für den Fall der Klägerin zu 1) auszuschließen. Bereits ausgewiesene oder in Aufstellung befindliche Baugebiete würden durch den Planfeststellungsbeschluss und die darin vorgesehene Grubenwasserflutung nicht nachhaltig beeinträchtigt oder ihrer Planungsgrundlage entledigt. Wie in den zum Planfeststellungsbeschluss eingeholten Gutachten bestätigt werde, wirke sich der Grubenwasseranstieg weder durch Hebungen noch durch Erschütterungen, noch durch Naturgas- oder Radonaustritte so auf das Gebiet der Klägerin zu 1) aus, dass eine Bauleitplanung unmöglich würde. Die Klägerin zu 1) habe auch bei laufendem Steinkohleabbau, der mit wesentlich stärkeren Einwirkungen auf die Erdoberfläche, insbesondere Erschütterungen, verbunden gewesen sei, durchgängig Bauleitplanung für ihr Gemeindegebiet betreiben und realisieren können. Sie vermittele zu Unrecht den Eindruck, sie würde unkalkulierbaren oder nicht hinreichend untersuchten hebungsbedingten Schadensrisiken ausgesetzt. Mit einem Grubenwasseranstieg könnten grundsätzlich Hebungen an der Erdoberfläche verbunden sein. Aus diesem Grund habe die Beigeladene ein „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel – Bewertung des Einwirkungspotentials und Monitoring-Konzept – Anstieg bis -320 m NHN“ beim Ingenieurbüro L. GmbH eingeholt. Dieses Gutachten halte zusammenfassend fest, dass im Zuge der Anhebung des Grundwasserspiegels in Abhängigkeit von der resultierenden Einstauhöhe mit Bodenhebungen zu rechnen sei. Die höchsten Einstauhöhen und damit das höchste Hebungspotential werde in den Bereichen erzielt, in denen der Abbau bis in Tiefen von -900 bis -1300 m NHN hinunterreiche (Nordfeld, Primsmulde/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne bei einem Anstieg bis -320 m NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Warndt, mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m (= 10 cm) gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige (also deutlich geringere) Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsrandbereiche werde im Zuge des Anstiegs nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe („Einwirkungsbereich“ des untertägigen Abbaus). Das Gutachten weise Hebungsrandbereiche aus, in denen im Zuge des Grubenwasseranstiegs eine Ausbildung von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gutachten teile diese potentiellen Unstetigkeitszonen in Einwirkungsklassen mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen ein (Einwirkungsklasse 1 bis 3 = hohe/mittlere/geringe Eintrittswahrscheinlichkeit). Dabei sei den Unstetigkeitszonen überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsgrad 3). Nur in den Hebungsrandbereichen im Grenzbereich zum Saarwellinger Graben (östlicher Hauptsprung, Grenzsprung), am Fischbachsprung (Grenzbereich Maybach/Göttel-born) sowie am Minassprung (Grenzbereiche Reden-Dechen/König) werde eine mittlere Einwirkungswahrscheinlichkeit (Einwirkungsklasse 2) angenommen. Eine Zuordnung zur Einwirkungsklasse 1 erfolge in keinem Bereich. Hinsichtlich des insoweit zu erwartenden Schadensrisikos führe das Gutachten aus, dass schwere Bergschäden durch Grubenwasseranstieg bislang nur in Bereichen der Einwirkungsklasse 1 festgestellt worden seien und vergleichbare einwirkungsrelevante geologisch-bergbauliche Randbedingungen in den Bereichen der Wasserhaltung Reden und Duhamel nicht vorlägen. Aufgrund des insgesamt begrenzten Bodenhebungspotentials sei die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten schadensrelevanter Unstetigkeit beim Anstieg bis -320 m NHN zusätzlich herabgesetzt. Dementsprechend sei das Schadensrisiko in der betrachteten Anstiegsphase insgesamt als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände könnten beim Anstieg bis -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien aber nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Diese Ausführungen des L.-Gutachtens ließen sich dahingehend zusammenfassen, dass maximale Hebungen von ca. 10 cm erwartet werden und die identifizierten Risikobereiche (Unstetigkeitszonen, die als Hebungsrandbereiche bezeichnet werden) überwiegend der Risikoklasse 3 (geringe Eintrittswahrscheinlichkeit), in einzelnen Teilen der Risikoklasse 2 (mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit) zugeordnet würden, dass aber auch in diesen Bereichen der Eintritt schwerer Bergschäden ausgeschlossen sei. Entscheidend sei die Feststellung der Gutachter, dass Hebungen nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs des aktiven Abbaus, also der dem Abbau zuzuordnenden Senkungsbereiche, eintreten werden und dass schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg ausgeschlossen werden und leichte bis mittlere Bergschäden nur in den identifizierten Hebungsrandbereichen und dort auch nur mit einer geringen bis mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten könnten. Die als „F.-Gutachten“ bezeichnete „Fachgutachtliche hydrologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs im bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellung des Kohleabbaus im Saarkarbon“ von Prof. Dr. J. F. komme zu dem Ergebnis, dass flächig-gleichmäßige Geländehebungen in der Größenordnung von 3 bis (worst case Fall) 11 cm vorstellbar seien. Damit entspreche seine Einschätzung der des L.-Gutachtens. F. weise auch darauf hin, dass ein Anstieg von mehr als 11 cm (allenfalls) bei einem extrem hohen Anstieg von 1200 m gerechnet ab dem Grubentiefsten, etwa im Nordschacht der Grube Ensdorf, anzunehmen wäre. Die Klägerin zu 1) liege teilweise im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Während des Abbaus seien hier nur geringfügige Senkungen aufgetreten, so dass es nicht, jedenfalls nicht zu nennenswerten grubenwasseranstiegsbedingten Hebungen kommen werde. Die kommunalen Gebäude, Wasser- und Abwasserleitungen seien weder als Sonderbauwerke noch als sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität anzusehen. Vielmehr handele es sich um robuste Bauwerke, die selbst im Einwirkungsbereich des aktiven Abbaus und dadurch ausgelösten, gegenüber den Hebungen wesentlich stärkeren Bergsenkungen in der Regel keine, jedenfalls keine relevanten Bergschäden erfahren würden. Von Hebungen seien Erschütterungen zu unterscheiden. Beide Aspekte würden im Vortrag der Kläger vermischt. Es handele sich aber um zwei völlig unterschiedliche mögliche Folgeerscheinungen des Grubenwasseranstiegs. Die Erschütterungs-Problematik sei für das Planfeststellungsverfahren fachgutachterlich in dem von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichten „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 von Prof. I. untersucht worden. Das I.-Gutachten und dessen Berechnung bzw. Prognose stütze sich auf insgesamt 383 grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse im Zeitraum 03/2013 bis 10/2016 sowie alle erfassten abbaubedingten Erschütterungsereignisse. Es fuße zudem auf den bekannten geologischen, tektonischen, gebirgsmechanischen und bergbaulichen Verhältnissen im Betrachtungszeitraum und werde durch seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1070 m NHN und durch nationale und internationale Kenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet gestützt. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass in der Wasserprovinz Duhamel ein Zusammenhang zwischen dem bislang realisierten Grubenwasseranstieg und Erschütterungen bestehe, während in der Wasserprovinz Reden keine Erschütterungen bekannt geworden seien. Aus Analysen nicht nur eines Einzelereignisses, sondern einer Vielzahl abbaubedingter und grubenwasseranstiegsbedingter Erschütterungen leite der Gutachter ab, dass der geplante Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN bisher inaktive Schwächezonen zum Teil zum Versagen bringen könne, dass aber diese Schwächezonen nicht mit höheren Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten versagen würden. Insgesamt gehe der Gutachter davon aus, dass die Größe der berechneten Versagensflächen beim Grubenwasseranstieg bei ca. 1/6 der Größe der Versagensflächen beim Abbau liege, dass grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse in der Wasserprovinz Reden gar nicht auftreten würden und in der Wasserprovinz Duhamel etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der rein bergbaulichen Ereignisse liegen würden und maximale Schwinggeschwindigkeiten von 23 mm/s in der Primsmulde und ansonsten von 0,5 bis 8 mm/s zu erwarten seien. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass es während eines bisher vollzogenen Grubenwasseranstiegs (der auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans nur in den Abbaufeldern Primsmulde und Dilsburg und nur bis zu einem Niveau von -400 m NHN genehmigt gewesen sei und der unter Berücksichtigung der Ausführungen des I.-Gutachtens noch problematischer gewesen sei, da sich der Grundwasseranstieg hier in größeren Teufenbereichen abgespielt habe) am 15.9.2014 das bedeutendste Erschütterungsereignis gegeben habe, bei welchem maximale Schwinggeschwindigkeiten von 7,5 mm/s in der Gemeinde Saarwellingen gemessen worden seien. Die Ausführungen des I.-Gutachtens seien plausibel und im Wesentlichen zutreffend. Er, der Beklagte, habe aber zur fachgutachtlichen Überprüfung dieses Gutachtens noch eine „fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit UVP zum Ansteigenlassen des Grundwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG AG“ bei Prof. G. eingeholt. Dessen Gutachten bestätige die Erkenntnisse des I.-Gutachtens im Wesentlichen, insbesondere die erwarteten Erschütterungsentwicklungen in der Wasserprovinz Duhamel. Es bestätige insbesondere die maximal erwarteten Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 23 mm/s in der Primsmulde und die Feststellung, dass flutungsbedingte Ereignisse etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der bergbaulichen Ereignisse lägen. Die von den Klägern eingereichte Stellungnahme der DMT aus dem Jahr 2012 und die Plausibilitätsprüfung von Prof. F. aus dem Jahr 2013 stellten die Bewertung der Erschütterungsthematik im Planfeststellungsverfahren nicht in Frage, da diese einen veralteten, durch zahlreiche neuere Erkenntnisse überholten Wissens- bzw. Prognosestand abbildeten. Auch die von den Klägern zitierte Fehleinschätzung des (im Planfeststellungsverfahren nicht beauftragten) Gutachters J. zu abbaubedingten Erschütterungen aus dem Jahr 1998 stehe der Plausibilität und Überzeugungskraft der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Untersuchungen nicht entgegen. Die Einschätzung dieses Gutachters habe sich damals auf abbaubedingte Erschütterungen, nicht auf die Folgen eines Grubenwasseranstiegs bezogen und könne ebenfalls als veraltet angesehen werden. Schließlich könne auch das zum Planfeststellungsverfahren eingeholte F.-Gutachten nicht zum Beleg gravierender, schadensträchtiger Erschütterungsereignisse dienen. Im Gegenteil bestätige dieses Gutachten, dass Erschütterungen beim Grubenwasseranstieg allein in der Anfangsphase stattfänden und vorwiegend in Form von an der Oberfläche kaum bis nicht merklichen mikroseismischen Ereignissen. In der „Phase 1“ seien nach dem F.-Gutachten vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die nicht nur mikroseismischen Charakter haben und über Tage gespürt werden können, die aber mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit bei weitem nicht die Intensität von Erschütterungen haben würden wie sie beim früheren Abbau aufgetreten seien. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das F.-Gutachten „keine konkreten Angaben“ zur Stärke der Erschütterungen mache. Dieses setze sich in Kapitel 8 ausführlich mit dem Erschütterungs-Thema auseinander. Im Rahmen einer worst-case-Betrachtung habe der Gutachter dort (trotz der verschwindend gering eingeschätzten Wahrscheinlichkeit von 0,1 %) ein Erschütterungsereignis mit einer Magnitude von 3,2 und einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s zugrunde gelegt. Dies liege weit unterhalb dessen, was im aktiven Abbau im Saarland an Erschütterungsereignissen stattgefunden habe. Das F.-Gutachten verweise insoweit auf mehrere stärkere Erschütterungsereignisse mit über 40 mm/s und über 50, 60 und 70 mm/s in den Jahren 2006 bis 2008 sowie das stärkste bergbauverursachte Erschütterungsereignis vom 23.2.2008, bei dem Schwinggeschwindigkeiten von 93,5 mm/s gemessen worden seien. Bei diesen abbaubedingten, gravierenden Erschütterungsereignissen, die nicht den Bereich der Klägerin zu 1) beträfen, seien in den Zentren der betroffenen Bereiche teilweise Gebäudeschäden eingetreten. Selbst in den Kommunen, die tatsächlich im Zentrum eines Erschütterungsereignisses lägen, würden jedoch bei grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten bis 23 mm/s, die im Bereich der Primsmulde erwartet würden, keine schweren Gebäudeschäden verursacht. Soweit die Klägerin zu 1) geltend mache, dass ihre Planungshoheit durch mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon, beeinträchtigt werde, sei zwischen den Themen Naturgasaustritt/Grubengasexplosion und Radon zu unterscheiden. Im Karbongebirge sei natürlicherweise Gas (im Wesentlichen Methan) vorhanden, dass sich in den durch den Bergbau geschaffenen Hohlräumen sammeln und fortbewegen könne. Während des Bergbaubetriebs sei eine Bewetterung erforderlich, um das im Zuge des Abbaus freigesetzte Grubengas abzuführen. Bei entsprechenden Gegebenheiten könne es im Fall einer Entzündung zu Explosionen kommen. Ein solches Vorkommnis habe zu dem von den Klägern angesprochenen Grubenunglück im Bergwerk Luisenthal im Jahr 1962 geführt. Die Gefahr solcher untertägiger Gasexplosionen solle durch die Flutung stillgelegter Grubengebäude gerade ausgeschlossen werden. Durch die Überstauung mit Grundwasser würden die untertägigen Hohlräume luftdicht verschlossen, so dass eine Entzündung von untertägig vorhandenem, natürlicherweise vorkommendem Methan ausgeschlossen werde. Insoweit diene der Grubenwasseranstieg dem explosionssicheren Verschluss eines stillgelegten Bergwerks und werde daher unabhängig von Pumpkosten und ökologischen Folgen der Grubenwasserhaltung regelmäßig bei jeder Stilllegung von Steinkohlebergwerken angestrebt. Ein anderes Thema sei das Ausströmen von Grubengas (Methan) an der Oberfläche. Die von der Beigeladenen vorgelegte „Begutachtung und sicherheitstechnische Begleitung des Grubenwasseranstiegs im Hinblick auf Fragen der Ausgasungen“ der DMT aus dem Jahr 2016 (Anlage 5 zum Antrag) untersuche die Gasströmungswege in den einzelnen Bergwerken umfassend und ziehe das Fazit, dass sich durch die grubenwasseranstiegsbedingte Überstauung des Grubengebäudes und der Flöze das Restgasvolumen erheblich reduziere. Damit werde auch die Wahrscheinlichkeit von weiteren Naturgasaustrittsstellen verringert. Nahezu in allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel stünden Gasströmungswege in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die an Schächte mit Entgasungsanlagen angeschlossen seien. Dadurch würden freiwerdende Restgasvolumen kontrolliert abgeführt und eine Zunahme von Naturgasaustrittsstellen verhindert. Die Wahrscheinlichkeit von Ausgasungserscheinungen an der Tagesoberfläche sei daher auch im Zuge des Grubenwasseranstiegs gering. Zusätzlich werde die Wahrscheinlichkeit der Ausgasungen an der Tagesoberfläche dadurch vermindert, dass in diesem Bereich nur noch geringe Restgasmengen vorhanden seien. Sicherheitshalber sollten an den historischen Tagesöffnungen Monitoring-Maßnahmen durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss weise darauf hin, dass mit der Schaffung einer neuen Gasabsaugstation im Bereich des ehemaligen Schachtes Sinnerthal für einen problematischen Bereich bereits eine erweiterte Gasabsaugung sichergestellt sei. Weitere Gasabsaugungen seien nach den zum Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen nicht erforderlich. Das untertätige vorhandene Grubengas breite sich nicht willkürlich aus, sondern folge den bereits vorhandenen Strömungswegen (den durch den Bergbau geschaffenen Stollen und Schächten) und werde durch die in allen Bergwerken installierten Gasabsaugungen kontrolliert abgesaugt (und zum überwiegenden Teil als Brennstoff verwertet). In den Absaugstationen werde ein Unterdruck von bis zu mehreren hundert mbar erzeugt, durch den das Grubengas aus dem Grubengebäude den Absauganlagen, die an abgeworfenen Schächten bzw. an eine Bohrung angeschlossen seien, zuströme. Im Jahr 2021 seien 13 Anlagen in Betrieb gewesen. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass sich Grubengas in einem mit einer Abgasabsaugung ausgestatteten Grubengebäude in andere Richtungen oder „frei“ zu anderen Austrittsstellen bewege als zu der Absaugeinrichtung, wo keine Gefahr drohe, sondern das Gas sogar nutzbringend gewonnen werde. Dem äußerst geringen Restrisiko, das an weiteren, nicht mit einer Absaugeinrichtung versehenen Schächten- oder Stollenmundlöchern Grubengas austreten könnte, werde dadurch begegnet, dass nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoring an diesen (durchweg bekannten) Orten zu installieren sei, das selbst kleinste Gasaustritte feststellen würde. Auch das F.-Gutachten gehe keinesfalls davon aus, dass Methangasaustritte dem Grubenwasseranstieg entgegenstünden, sondern fordere lediglich eine Überwachung im Rahmen des Monitorings. Eine solche Überwachung sei im Monitoringkonzept der Beigeladenen vorgesehen und in der Abschlussbetriebsplanzulassung verbindlich vorgeschrieben (Nebenbestimmung Nr. 10). Das F.-Gutachten bezeichne das Auftreten bislang unvorhersehbarer Austrittsstellen als „Restrisikofall“, dem mit Überwachungsmaßnahmen, wie sie im Monitoring vorgesehen seien, begegnet werden könne. Der von den Klägern vermisste „schubladenfertige Maßnahmen- und Alarmplan“ müsse im Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorliegen. Der Planfeststellungsbeschluss gestatte noch nicht die Umsetzung der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen. Freigebende Wirkung entfalte erst die Zulassung des Abschlussbetriebsplans. Nach der Abschlussbetriebsplanzulassung dürfe der Vollzug des Grubenwasseranstiegs erst beginnen, wenn die Nebenbestimmungen eingehalten seien, also insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 10 zu Methangasaustritten und Radon, in der der Beigeladenen auch verbindlich vorgegeben werde, einen detaillierten Überwachungs- und Alarmplan zu erstellen. Unter anderem schreibe die Nebenbestimmung Nr. 10 die verbindliche Einhaltung des von der Beigeladenen vorgelegten Monitoringkonzeptes aus Dezember 2020 vor. Sie verpflichte die Beigeladene zudem zur Einhaltung des DVGW-Regelwerks G 465-3, das bewährte und anerkannte, umfassende Vorgaben zu Lokalisation, Klassifizierung und Umgang mit Leckstellen, Verhalten bei Gas in Bauwerken/Hohlräumen und Sicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr mache und quasi bereits einen Maßnahmen- und Alarmplan darstelle. Von der Thematik des Austritts natürlich vorhandenen Grubengases (Methan) sei die Radon-Thematik zu unterscheiden. Radon sei, wie der Planfeststellungsbeschluss erläutere, ein natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas. Radonfreisetzung aus dem Erdreich sei ein natürlicher Prozess, der in ganz Deutschland – völlig unabhängig von früherer Bodenschatzgewinnung – stattfinde. Die Radonkarte des Bundesamtes für Strahlenschutz gebe eine Übersicht zu den Bodenluftkonzentrationen in Deutschland. Im größten Teil des Saarlandes und im gesamten Betrachtungsraum des Planfeststellungsverfahrens liege die Radon-Konzentration im bundesweiten Vergleich im mittleren bis unteren Bereich der Messwerte. Das in den Grubengebäuden vorhandene Gas (Methan) könne zwar als Transportmedium für Radon fungieren. Da allerdings, wie erwähnt, in allen Bereichen der Grubengebäude Gastströmungswege vorhanden seien, die mit Absaugeinrichtungen ausgestattet seien, sei insoweit nicht mit einem erhöhten Austritt von Radon an der Erdoberfläche zu rechnen, zumal die Restgasvolumina mit dem Grubenwasseranstieg zurückgingen. Der Planfeststellungsbeschluss führe aus, dass Bodenbewegungen zwar durch Schaffung verbesserter Wegsamkeiten zu einem Anstieg der Radon-Konzentration in der oberflächennahen Bodenluft führen könnten und es durch Bergschäden an den Gebäuden zu potenziellen Eintrittspfaden für radonhaltige Bodenluft kommen könne. Da aber mit dem Grubenwasseranstieg nur sehr geringe Bodenbewegungen verbunden wären und keine relevanten Bergschäden zu erwarten seien, erwarte er keine vermehrten Radonaustritte aufgrund des Bodenhebungspotenzials. Da die Radonbelastung der Innenräume im Regelfall weit unter 100 BQ/m³ liege, könne selbst eine geringe temporäre Erhöhung von Radon in der Bodenluft in einzelnen Bereichen nicht gesundheitsgefährdend ausfallen (der gesetzliche Referenzwert für Innenräume liege bei 300 BQ/m³). Auch ein Zusammenhang zwischen Radon-Konzentrationen in Innenräumen und Erschütterungsereignissen habe bei durchgeführten Messungen nicht festgestellt werden können. Im Jahr 2020 seien erneut Radon-Messkampagnen durchgeführt worden, die auch in Bereichen, in denen bereits ein Teil-Grubenwasseranstieg stattgefunden habe, keine erhöhten Werte ausgewiesen hätten. Schließlich weise der Planfeststellungsbeschluss darauf hin, dass Erhöhungen von Radon-Konzentrationen in der Raumluft in Einzelfällen durch Sanierungsmaßnahmen beherrscht werden könnten (z.B. technische Lüftungseinrichtungen, Abdichtungsmaßnahmen). Die von den Klägern angeführten Untersuchungen zu Radon-Konzentrationen in russischen Bergbauregionen seien für das streitgegenständliche Verfahren unerheblich. Die dortigen Ergebnisse seien auf das Saarland nicht übertragbar. Für das Saarland gebe es ausreichend Erhebungen aus Messkampagnen, die über viele Jahr durchgeführt worden seien und die für das Saarland keinen Zusammenhang zwischen Radon-Konzentration der Bodenluft und Bergbau ergeben hätten. Da mit schadensrelevanten Bodenbewegungen nicht zu rechnen sei, könne sich die Klägerin zu 1) nicht darauf berufen, bei ihrer bisherigen Bauleitplanung auf den Fortbestand der eingetretenen Bergruhe vertraut zu haben. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) das Grubenwasserkonzept der Beigeladenen seit dem Jahr 2014 gekannt und sei am Scoping-Termin im Jahr 2015 am Planfeststellungsverfahren beteiligt gewesen, so dass sie ein entsprechendes Vertrauen jedenfalls seit 2014 nicht mehr für sich in Anspruch nehmen könne. Soweit sie die vermeintlichen Grubengas- und Radon-Gefahren mit Schwierigkeiten bei der Vermarktung von Flächen in Zusammenhang bringe, sei ein solcher nicht erkennbar, da es durch den Grubenwasseranstieg zu keiner relevanten Veränderung der Radon-Konzentration und zu keinen neuen Gasaustritten komme. Im Übrigen wären Vermarktungsschwierigkeiten, die auf ein (von der Klägerin zu 1) nur vermutetes) subjektives Unbehagen der Käufer zurückzuführen wären, für die Planungshoheit irrelevant. Wenn es durch den Grubenwasseranstieg überhaupt zu Auswirkungen an der Erdoberfläche kommen sollte, was unwahrscheinlich sei, würden diese jedenfalls weit hinter den Beanspruchungen durch den aktiven Abbau zurückbleiben. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletze die Klägerin zu 1) daher nicht in ihrer kommunalen Planungshoheit. Soweit diese vortrage, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen oder zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen komme, habe er, der Beklagte, auf der Grundlage der Gutachten dargelegt, dass es mit nur geringer, in einzelnen Bereichen mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit zu geringen bis mittleren, keinesfalls aber zu schweren Bergschäden kommen könne. Die Rechtsprechung, nach der die Möglichkeit des Eintritts schwerer Bergschäden im Rahmen einer Abwägung bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne Berücksichtigung finden müsse, besitze daher hier keine Relevanz. Dies gelte erst recht für kommunale Gebäude, bezüglich derer die Kommune sich noch nicht einmal auf den Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen könne. Die DIN 4150 Teil 3 „Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ gehe u.a. auf die Ermittlung und Beurteilung von durch Erschütterungen verursachten Einwirkungen auf bauliche Anlagen ein. Die Norm nenne Anhaltswerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes nicht eintreten. Für einige Erschütterungseinwirkungen würden Anhaltswerte für eine vereinfachte Beurteilung angegeben. Für die Beurteilung der Wirkung von kurzzeitigen Erschütterungen auf erdverlegte Leitungen seien Anhaltswerte in Tabelle 2 der DIN angegeben. Für geschweißte Stahlleitungen werde dort ein Anhaltswert für die Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s angegeben. Für Leitungen aus Steinzeug, Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Metall mit oder ohne Flansche werde der Wert mit 80 mm/s angegeben. Bei erdverlegten Leitungen aus Mauerwerk und Kunststoff betrage der Anhaltswert 50 mm/s. Die im I.-Gutachten prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten lägen bei 0,1 mm/s bis max. 22,5 mm/s, wobei 99,9 % der Ereignisse mit einer Schwinggeschwindigkeit unter 22,5 mm/s angenommen würden. Demzufolge sei davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung der in der DIN angegebenen Anhaltswerte keine Schäden an Abwasserkanälen und sonstigen kommunalen Ver- oder Entsorgungsanlagen, einschließlich der Gußrohre (= Metallrohre) zu erwarten seien. Dies werde auch durch die Erkenntnisse des an der Klägerin zu 2) beteiligten Energieversorgers Energis aufgrund einer Untersuchung nach dem größten saarländischen bergbaubedingten Erschütterungsereignis am 23.2.2008 bestätigt. Laut Energis seien in Saarwellingen, Bilsdorf und Körprich Untersuchungen am Leitungsnetz durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass aufgrund des genannten Erschütterungsereignisses kein einziger Schaden am Leitungsnetz entstanden sei. Nach Auskunft der Energis seien Sorgen, dass induzierte Erschütterungen Gasleitungen beschädigen könnten und damit Explosionsgefahr bestünde, unbegründet. Eine im Jahr 2003 im Auftrag der Ruhrgas durchgeführte Untersuchung bezüglich der Auswirkungen von Erdbeben in Deutschland auf erdverlegte Leitungen habe ebenfalls bestätigt, dass die bei Erdbeben auftretenden laufenden Wellen keinen gravierenden Einfluss auf erdverlegte Leitungen haben. Im Übrigen weise der Planfeststellungsbeschluss zutreffend darauf hin, dass selbst in den Bereichen, in denen es potenziell zu grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen kommen könne, diese großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageveränderungen aller Voraussicht nach für Infrastruktureinrichtungen wie Abwasserrohre nicht schadenrelevant seien. Außerdem würden relevante Bodenbewegungen über das Monitoring erkannt und die Betreiber von entsprechenden Infrastruktureinrichtungen auf der Grundlage der Nebenbestimmung A 4.4 in das Monitoring einbezogen. Soweit die Klägerin zu 1) sich auf Vorkommnisse in Wassenberg (NRW) beziehe, seien die tektonischen Verhältnisse im dortigen Erkelenzer Revier nicht mit der Situation im Saarland vergleichbar. Eine Beeinträchtigung des kommunalen Selbstgestaltungsrechts sei ebenfalls ausgeschlossen. Es bestehe nicht einmal die Möglichkeit, dass der Planfeststellungsbeschluss mit der Zulassung des Grubenwasseranstiegs, der sich mehr als 500 m unter der Erdoberfläche abspiele, auf das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin zu 1) auswirken könnte. Der Erblastenvertrag begründe Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen der RAG-Stiftung und den Bundesländern Saarland und NRW. Die Klägerin 1) könne aus diesen Verträgen keine Anspruchsposition herleiten. Auch inhaltlich sei der diesbezügliche Vortrag nicht plausibel, da Gegenstand der angefochtenen Planfeststellung gerade nicht das vollständige Abstellen der Pumpmaßnahmen sei, sondern ein kontrollierter Anstieg auf -320 m NHN und ein anschließendes, dauerhaftes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar, also eine Fortsetzung der Pumpmaßnahmen. § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags sehe hinsichtlich der Grubenwasserhaltung ausdrücklich eine langfristige Optimierung, also eine positive Veränderung des status quo vor, die gerade über den hier zugelassenen kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und das Heben und Einleiten von diesem Niveau erreicht werde. Auch das dem Erblastenvertrag zugrunde gelegte KPMG-Gutachten gehe nicht vom dauerhaften Erhalt des status quo aus. Die Möglichkeit eines partiellen Anstiegs des Grubenwasserniveaus werde dort ausdrücklich beleuchtet (S. 66 - 69). Falsch seien auch die Rückschlüsse, die die Klägerin zu 1) aus Aussagen des KPMG-Gutachtens zu einem Sanierungserfordernis alter Schächte ziehe. Die von ihr zitierten Aussagen des Gutachtens bezögen sich auf den vollständigen Grubenwasseranstieg bis zum natürlichen Auslaufen. Ein solcher Anstieg würde ohne Zweifel weitere Sanierungsmaßnahmen an alten Schächten voraussetzen, was aber für den hier planfestgestellten Anstieg bis -320 m NHN irrelevant sei. Insoweit sei es ausreichend, dass vor Zulassung sämtliche im Anstiegsbereich bis -320 m NHN liegenden Schächte auf ihre Standfestigkeit untersucht worden seien. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere, dass die meisten dieser Schächte bereits dauerstandsicher verfüllt bzw. auf andere dem Stand der Technik entsprechende Weise gesichert seien und dass nach den Vorgaben des Abschlussbetriebsplans vor Beginn des Grubenwasseranstiegs sicherzustellen sei, dass alle Schächte im Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs gesichert seien (Nebenbestimmung Nr. 11 zur Abschlussbetriebsplanzulassung). Die Schächte unterlägen zudem einem Monitoring. Sollte es wider Erwarten zu Veränderungen an Schächten kommen, würden diese rechtzeitig erkannt, um darauf reagieren zu können. Soweit die Kläger die parallel zu dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Abschlussbetriebsplanung kritisierten, sei dies für das vorliegende Klageverfahren unerheblich, da die Klage sich auf den Planfeststellungsbeschluss vom 17.08.2021 beziehe. Darüber hinaus würde die Wahl eines vermeintlich fehlerhaften Zulassungsverfahrens die Klägerin zu 1) nicht in eigenen Rechten verletzen, da sie kein subjektives Recht auf Zulassung im „richtigen“ Verfahren habe. Abgesehen davon könne sich das Planfeststellungsverfahren nur auf das vom Vorhabenträger beantragte Vorhaben, also den Inhalt des zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans, beziehen. Eine Einstellung der Grubenwasserhaltung in der Weise, dass das Grubenwasser bis an die Tagesoberfläche ansteigt und drucklos ausläuft, sei nicht Gegenstand der Betriebsplanung der Beigeladenen und des zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans. Wie bereits erläutert liege darin keine unzulässige Aufsplitterung in Teilplanungen. Abgesehen davon bestünden für das Gebiet der Klägerin zu 1) keine Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit befürchteten „Ausgasungen von Methan und Radon“. Soweit die Kläger eine Verletzung von „Wasserrechten“ geltend machten, wobei sie inhaltlich eine Grund- und Trinkwassergefährdung durch den Grubenwasseranstieg befürchteten, und zwar aufgrund einer „Stoffverfrachtung“ über in die Saar eingeleitetes Grubenwasser, über einen unterirdischen Kontakt von aufsteigendem Grubenwasser und trinkwasserführenden Schichten sowie aufgrund einer Beschädigung von Bauwerken und Anlagen für die Trinkwasserförderung aufgrund grubenwasseranstiegsbedingter Bodenbewegungen, könnten sie keine Verletzung eigener Rechte darlegen. Ihnen stehe hinsichtlich der von ihnen monierten Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung kein subjektives Recht zu. Selbst wenn man eine rechtliche Befugnis zum Zutagefördern von Grundwasser und ein subjektives Recht des Klägers zu 2) unterstelle, werde dieses jedenfalls nicht verletzt. Der im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Grubenwasseranstieg bewirke keine Trinkwassergefährdung. Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss weise den Einwand einer Grund- und Trinkwassergefährdung mit dem Hinweis zurück, dass zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (also dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen werde) und dem Flutungsziel (also dem Niveau von -320 m NHN) ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m bestehe. Eine „Stoffverfrachtung“ aus der Saar finde nicht statt. Grundsätzlich fließe das Saarwasser oberirdisch ab und es bestehe kein Zutritt in Grundwasser führende Schichten. Wie auch die UVS erläutere, könne es bei besonderen Hochwasserereignissen zu einem kurzzeitigen Übertritt von Saarwasser in den Grundwasserleiter kommen. Allerdings handele es sich um seltene, kurzzeitige Ereignisse, während derer mit dem Hochwasser zwangsläufig immer eine extreme Verdünnung der gelösten Stoffe verbunden sei. So finde im Hochwasserfall aufgrund der deutlich größeren Wassermengen in der Saar (632 m³ pro Sekunde am Pegel Fremersdorf) eine Verdünnung des eingeleiteten Grubenwassers gegenüber der Einleitung bei Mittelwasser (73,4 m³ pro Sekunde) auf knapp über 1/10 der Ausgangskonzentration statt, wodurch sich die Konzentrationen im Saarwasser unterhalb der Einleitung ebenfalls erheblich verdünnten. Ein direktes, flächiges Eindringen von Oberflächenwasser in den tieferen Grundwasserleiter sei unmöglich. Für den Fall des hundertjährlichen Hochwassers sei ausweislich der Hochwassergefährdungskarte nur damit zu rechnen, dass hinter dem Hochwasserdamm das Grundwasser bis über die Geländeoberfläche ansteige. Eine Gefährdung des Grundwassers sei daraus jedoch nicht abzuleiten. Die UVS gelange vor diesem Hintergrund zutreffend zu dem Ergebnis, dass sich auch im Hochwasserfall keine relevanten Veränderungen der Stoffkonzentrationen im Fließgewässer ergäben und dementsprechend im Hochwasserfall auch keine vorhabenbedingte Veränderung der Stoffkonzentrationen im Grundwasser erfolge. Der Planfeststellungsbeschluss weise dementsprechend darauf hin, dass auch jetzt bereits Grubenwasser in die Saar eingeleitet werde, ohne dass es je zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen sei und dass es bei kurzen Hochwasserspitzen zwar zu einer Umkehr der Fließrichtung kommen könne, dann aber eine starke Verdünnung des Saarwassers gegeben sei. Auch wenn es aus Gründen des Klimawandels zu vermehrten Hochwasserereignissen kommen sollte (was angesichts der zunehmenden Dürreperioden und Niedrigwassersituationen in Deutschland fraglich sei), würde es sich immer noch um kurzzeitige Ereignisse handeln, in denen der beschriebene Verdünnungseffekt greife. Eine Gefährdung des Trinkwassers sei auch in diesen Phasen nicht gegeben. Grubenwasserbedingte Beeinträchtigungen der Trinkwassergewinnung seien niemals, auch nicht bei dem außergewöhnlich starken Hochwasser im Jahr 1993, festgestellt worden. Schließlich könne auch auf Grundlage der Nebenbestimmungen Nr. 4.2.2.4 und ggf. per Anordnung die Einleitung von Grubenwasser zeitweilig reduziert oder ausgesetzt werden. Auch das F.-Gutachten könne nicht zum Beleg einer Trinkwassergefährdung herangezogen werden. Dort sei zusammenfassend festgestellt, dass keine nachteilige Beeinflussung für die Gewinnungsgebiete durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten sei. Die von F. für erforderlich erachtete Minimierung der Einleitwerte erfolge durch die in der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.4 vorgeschriebene Grubenwasserbehandlung. F. gehe keinesfalls davon aus, dass die Einleitung des Grubenwassers in die Saar unzulässig wäre oder gar eine Trinkwassergefährdung mit sich brächte, sondern empfehle lediglich zur Absicherung der Stoffprognosen hinsichtlich der zeitlichen und konzentrationsmäßigen Entwicklung, die auf einer nach seiner Auffassung bedingt belastbaren Basis aufsetzten, eine Absicherung durch Fortführung der bisherigen Messungen und eine begleitende Überwachung. Diese würden der Beigeladenen in der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.4 vorgeschrieben. In der Nebenbestimmung sei auch eine zeitweilige Reduzierung der Einleitmenge geregelt. Zusätzlich werde im Monitoring-Konzept der Beigeladenen näher erläutert, dass der Regelbetrieb am Standort Duhamel so hergestellt wird, dass das beantragte Niveau von -320 m NHN nicht überschritten wird. Da die Pumpen für den korrekten Betrieb eine gewisse Überstauung benötigten und auch um auf evtl. Pumpenausfälle reagieren zu können, werde der Pumpbetrieb so eingerichtet, dass das genehmigte Niveau im Betrieb um ca. 10 bis 20 m unterschritten wird. Zwischen den Niveaus von ca. -340 m NHN bis -320 m NHN stehe damit ein ausreichend großer Retentionsraum zur Verfügung, um den Pumpbetrieb und damit die Einleitung bei Niedrigwasserperioden für einen durchschnittlichen Zeitraum von über 100 Tagen einzustellen. Diese Möglichkeit bestünde auch im Fall eines Hochwassers. Eine stoffliche Beeinflussung des Trinkwassers durch den Grubenwasseranstieg sei nicht zu befürchten. Das F.-Gutachten stelle ausdrücklich klar, dass von dem geplanten Grubenwasseranstieg keine Gefahr für die Trinkwassergewinnung durch den Kläger zu 2) ausgehe. Auf der von den Klägern zitierten Seite 26 des F.-Gutachtens heiße es, wenn man diese Passage im Zusammenhang lese, dass nur dann, wenn die Anlage von Trennfugen in größerer Tiefe nicht ausgeschlossen sei und Störungen zudem noch ohne bindige Bestege seien, das Störungssystem im Scheidter Tal eine maßgebliche hydraulische Relevanz haben und Wasser aus dem Karbon in das wichtige dortige Wassergewinnungsgebiet führen könnte, wenn die Störungen beim Ansteigenlassen des Grundwasserspiegels bis auf das -320 m NHN-Niveau „ansprängen“. Insoweit werde deutlich, dass der Gutachter an dieser Stelle nicht von einem beachtenswerten Risiko für das Scheidter Tal ausgehe, sondern zunächst diverse Hypothesen für eine mögliche Beeinträchtigung des dortigen Wassergewinnungsgebiets und seine weitere Untersuchung formuliere. Nachdem der Gutachter die Fragen zur grundsätzlichen Möglichkeit hydraulischer Zusammenhänge zwischen Scheidter Tal und angrenzendem Karbongebirge aufgeworfen habe, erläutere er den methodischen Weg zur Beantwortung dieser Fragen. Anschließend stelle er eine nummerische Berechnung in Form eines Grundwassermodells für das Scheidter Tal vor und erläutere die Ergebnisse. Die Berechnungen quantifizierten die hydraulischen Zusammenhänge (Zu- und Abflussmengen, Grundwasserstände, Fließrichtungen) und ordneten die Wirkungen konkreten Flächen zu. Sie zeigten u.a., dass lediglich in Oberflächennähe Grundwasser aus dem Karbongebirge in das Scheidter Tal ströme, während in größerer Tiefe umgekehrt Grundwasser aus dem Scheidter Tal in das Karbongebirge ströme. Außerdem gelange der Gutachter zu der Erkenntnis, dass hydraulische Wirkungen zwischen Karbongebirge und Scheidter Tal in den berechneten Szenarien nur, wie an verschiedenen Stellen textlich angeführt, unter worst-case-Annahme beachtenswert seien. Diese für den worst-case-Fall prognostizierten geringen hydraulischen Änderungen im Scheidter Tal gingen jedoch nach F. mit keinerlei stofflichen Veränderungen („Grundwasserverunreinigungen“) durch das Grubenwasser einher, da aus dem tiefen Karbon keine Grundwasserzuflüsse im Bereich des Trinkwassergewinnungsanlagen ankommen könnten. Sämtliche Erläuterungen zum Scheidter Tal könnten im vorliegenden Klageverfahren allerdings dahinstehen, da das Scheidter Tal aufgrund der Entfernung für die Rechtsposition des Klägers zu 2) keine Bedeutung besitze. F. schließe für die in Spalte 4 der Tabelle 7.3 aufgelisteten Wasserversorger, die eine eigene Wassergewinnung betreiben, eine Beeinträchtigung durch den Grubenwasseranstieg ausdrücklich aus. In der Zusammenfassung des Gutachtens sei festgehalten, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, da das oberflächennähere Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre und dass keine erkennbare nachteilige Beeinflussung für die Gewinnungsgebiete der Wasserversorgungsunternehmen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten sei. Insoweit entspreche die Einschätzung durch F. vollumfänglich den Einschätzungen des Gutachtens des Erdbaulaboratoriums Saar. Die Folgen des französischen Abbaus bzw. des dort bereits vollzogenen Grubenwasseranstiegs seien für das vorliegende Klageverfahren irrelevant. Im Übrigen seien die von der Klägerseite geäußerten Bedenken hinsichtlich der Stabilität/Standsicherheit des Hochdruckdamms Warndt unberechtigt. Der Hochdruckdamm befinde sich in deutlicher Entfernung vom Gemeindegebiet der Klägerin zu 1). Ein hydraulischer Zusammenhang zwischen den Wassergewinnungsanlagen im Warndt und den Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses bestehe nicht. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere, dass der Hochdruckdamm Warndt die Wasserprovinzen Warndt und Luisenthal voneinander abgrenze, die vom hier genehmigten Grubenwasseranstieg nicht betroffen seien, und in keinerlei Wechselwirkungen zu dem Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NHN stehe. Eine Vermischung von Grubenwasser aus dem Warndt mit Grubenwasser aus den Provinzen Reden und Duhamel sei daher unmöglich. Ein Versagen des Hochdruckdamms sei zudem nicht zu erwarten; Maßnahmen zur Überwachung wären allenfalls in den bergrechtlichen Betriebsplänen zum Bergwerk Luisenthal vorzusehen. Soweit die Kläger geltend machten, dass eine Trinkwasserverunreinigung durch von Bodenbewegungen ausgehende Schäden an Anlagen zur Trinkwasserförderung ausgelöst werden könnte, sei dies nicht zutreffend. Gravierende Beschädigungen von Wasserversorgungsanlagen oder Abwasserkanälen seien durch den Grubenwasseranstieg in keinem Fall zu erwarten. Das horizontale Leitungsnetz verfüge über eine Gesamtelastizität, welches Bodenbewegungen durch klimatische Ursachen, bauliche Mängel, wasseranstiegsbedingte Hebungen usw. bis zu einem gewissen Grad ohne erkennbare Schäden ausgleichen könne. Insbesondere sei auch ein Einsturz von Brunnen durch mögliche grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen selbst bei einer worst-case-Betrachtung ausgeschlossen. Sollte es zu Schäden aufgrund von Bodenbewegungen kommen, wären diese durch die Beigeladene zu regulieren. Auch während des Abbaus, der mit wesentlich größeren Bodenbewegungen verbunden gewesen sei, habe es durchgehend eine funktionierende und sichere Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) und im gesamten Saarland gegeben. Soweit die Kläger unter Verweis auf das im Planfeststellungsverfahren von der Wasserbehörde eingeholte Gutachten des Dresdner Grundwasserforschungszentrums (DGFZ) rügten, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 WHG vorliege, weil es im Rahmen des Grubenwasseranstiegs in der „Phase 1“ zu einer vorübergehenden Verschlechterung des chemischen Zustands des Grubenwassers komme (first flush) und die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG gebotene Trendumkehr erst durch die „Phase 2“ erreicht und möglicherweise unmöglich werde, wenn diese nicht realisiert werde, sei sie mit diesem Einwand nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Mit ihren Ausführungen machten die Kläger zudem keine Trinkwassergefährdung geltend, sondern einen Verstoß gegen allgemeine wasserwirtschaftsrechtliche Vorgaben für die Bewirtschaftung des Grundwassers. Insoweit stehe ihnen kein subjektives Recht auf Einhaltung der allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze zu, auf das sie sich berufen könnten. § 47 WHG und § 6 WHG vermittelten keinen Drittschutz. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass derjenige nicht unmittelbar von einer Verletzung des Verschlechterungsverbotes betroffen sei, der lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutze, ohne über ein besonderes (eigenes) Entnahmerecht zu verfügen. Demnach sei die Klägerin zu 1) nicht rügebefugt, da sie nicht über ein Entnahmerecht verfüge. Der Kläger zu 2) könne sich – ein Entnahmerecht unterstellt – ebenfalls gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben nicht auf einen Verstoß gegen § 47 WHG berufen, da nur derjenige unmittelbar von einer Verletzung der Pflicht zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands betroffen sei, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung der Grundwasserkörper berechtigt sei, die seine Quelle speisten, da nur diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen könne. Vorliegend wirke sich der von den Klägern angeführte first flush ausschließlich auf das Grubenwasser aus, das in dem untertägigen Grubengebäude vorhanden sei und bis -320 m NHN ansteige und, nach Erreichen dieses Niveaus, zu Tage gefördert und in die Saar eingeleitet werde. Nicht von dem first flush betroffen und in keiner Weise berührt werde durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN der Grundwasserkörper, aus dem der Kläger zu 2) Trinkwasser gewinne. Sowohl das Gutachten des Erdbaulaboratoriums Saar als auch das F. Gutachten bestätigten, dass bei einem Anstieg bis zu einem Niveau von -320 m NHN eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers, aus dem das Trinkwasser gewonnen werde, absolut auszuschließen sei. Eine Beeinflussung des von dem Kläger zu 2) zur Trinkwassergewinnung genutzten oberflächennahen Grundwasserleiters durch den im Planfeststellungsverfahren vorgesehenen Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN sei unmöglich. Ungeachtet dessen liege auch der gerügte Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG nicht vor. Im Planfeststellungsbeschluss werde unter anderem erläutert, dass die im Untersuchungsraum gelegenen Grundwasserkörper durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN nicht berührt werden, allenfalls eine geringfügige mengenmäßige Verbesserung eintreten wird, so dass das Verschlechterungsverbot nicht verletzt sei. Außerdem werde erläutert, dass das Wasser im Grubengebäude zwar Grundwasser sei, aber nicht zu den Grundwasserkörpern nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gehöre, und dass sein Schutz sich daher nicht nach § 47 WHG, sondern nach § 6 WHG bemesse, was insoweit aber kein verringertes Schutzniveau bedeute. An dem wasserwirtschaftlichen Sanierungsziel des § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemessen könne und müsse eine vorübergehende Verschlechterung des Grundwassers im Grubengebäude im Rahmen des first flush hingenommen werden, da sich auf Dauer eine dem natürlichen Milieu entsprechende, dem natürlichen Zustand nahe kommende Grundwasserqualität einstelle, zumal während des first flush kein direkter Kontakt des Grundwassers zu anderen Gewässern bestehe und das Wasser am Zielniveau kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung in einer Grubenwasserbehandlungsanlage dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werde. Nicht zuletzt bleibe bei einer Nichtzulassung des Anstiegs der Grundwasserhaushalt (tiefe Absenkung des Grundwassers) und der Wasserhaushalt insgesamt auf Dauer gestört, da dann auch keine Sanierung der durch den Bergbau beeinflussten Fließgewässer (Klinkenbach, Sinnerbach, Blies) erfolge; zudem werde die Aufrechterhaltung des gestörten Wasserhaushalts ökologisch und ökonomisch teuer durch hohe Pumpkosten bei hohem Stromverbrauch erkauft. Demgegenüber wiege die Hinnahme einer mit der Zeit abnehmenden, vorübergehenden Verschlechterung des Grundwassers in der Grube deutlich geringer. Die Kläger würden die Systematik des Wasserrechts, insbesondere die Vorgaben des WHG, zur Prüfung des Verschlechterungsverbotes in Bezug auf das Grundwasser verkennen. Die im Untersuchungsraum gelegenen Grundwasserkörper würden im Fachbeitrag WRRL des Ingenieurbüros H. aufgeführt. Diese seien gemäß § 47 WHG im Hinblick auf eine potenzielle Beeinflussung durch den Wiederanstieg des Grubenwassers zu prüfen. Ausweislich sämtlicher vorgelegter Gutachten werde das Grundwasser in diesen Grundwasserkörpern nicht von dem ansteigenden Grubenwasser beeinflusst. Nicht anhand des § 47 WHG überprüft werden könne das Grundwasser, das sich unterhalb der Grundwasserkörper befinde. Dies gelte für das gesamte in dem Grubengebäude vorhandene Grundwasser im vorgesehenen Anstiegsbereich. Nach der Wasserrahmenrichtlinie (Art. 4 Abs. 1 WRRL) greife das Verschlechterungsverbot nicht für das Grundwasser insgesamt. Es habe vielmehr eine wasserkörperbezogene Komponente, das heißt Schutzgut nach der Wasserrahmenrichtlinie, das vor Verschlechterung geschützt werden solle, sei der Grundwasserkörper. Auch für den Anwendungsbereich des § 47 WHG sei anerkannt, dass die Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper im Sinne des § 3 Nr. 6 WHG gesetzt würden und sich das Verschlechterungsverbot, das an den Gewässerzustand im Sinne des § 3 Nr. 8 WHG anknüpfe, auf die Beschaffenheit des Grundwasserkörpers im Sinne des § 3 Nr. 9 WHG beziehe. Bei dem Grundwasser im Grubengebäude, dem sog. Grubenwasser, handele es sich zwar um Grundwasser, nicht aber um einen Grundwasserkörper. Das tiefe Grundwasser im Grubengebäude sei nicht Gegenstand der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie und der in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Regelungen des WHG, insbesondere des § 47 WHG, so dass § 47 WHG schon tatbestandlich nicht einschlägig und daher nicht zu prüfen sei. Folglich bedürfe es auch keiner Prüfung der Ausnahmeregelungen nach § 31 WHG. Das in den Grubengebäuden befindliche Grundwasser sei hingegen nach § 6 Abs. 1 WHG daraufhin zu untersuchen, ob es durch das beantragte Vorhaben nachteiligen Veränderungen unterliegen könnte. Danach sei das Grubenwasser nachhaltig, insbesondere entsprechend der in § 6 WHG genannten Ziele zu bewirtschaften. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften. Im Zuge der bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung sei das wasserwirtschaftliche Sanierungsziel für einen durch Bergbau veränderten Wasserhaushalt grundsätzlich die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen und weitestgehend sich nach Menge und Güte selbst regulierenden Wasserhaushalts, sofern diesem nicht andere Schutzansprüche entgegenstünden. Die im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Gutachten prognostizierten zwar eine nachteilige Veränderung der Grubenwasserqualität. Diese werde aber nur von vorübergehender Natur sein, denn sie werde im Wesentlichen durch Lösung und Oxidation eines durch die bergbauliche Einwirkung zwar grundsätzlich gegenüber dem natürlichen Zustand erhöhten Stoffvorrats bewirkt, der aber durch ebendiese Prozesse auch wieder abgebaut werde. Auf Dauer werde sich nach dem first flush wieder eine dem natürlichen Milieu entsprechende und damit dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität einstellen. Zudem betreffe die Veränderung ausschließlich das Grundwasser im Grubengebäude unterhalb -320 m NHN, das zur Einhaltung des Zielniveaus kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung (Reinigung) dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt werde. Damit werde auch der für die langfristig konzentrations- und frachtvermindernde Wirkung des first flush erforderliche Volumenstrom sichergestellt sowie der direkte Kontakt dieses Grundwassers zu anderen Gewässern verhindert, so dass durch die durch den first flush freigesetzten Stoffe keine schädliche Veränderung anderer Gewässer möglich sei. Nach § 6 WHG sei die als first flush bezeichnete, mit dem Grubenwasseranstieg verbundene vorübergehende nachteilige Veränderung des Grundwassers im Bereich des Grubengebäudes wasserwirtschaftlich daher zulässig. Die Kläger würden die vorliegenden Gutachten missverstehen, wenn sie in ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 13.4.2022 vortragen, dass eine Trendumkehr bzw. eine Beendigung der vorübergehenden Verschlechterung des Grubenwassers im Sinne des § 6 WHG durch den first flush nur in der „Phase 2“, also bei einem weiteren Grubenwasseranstieg zu einem oberhalb von -320 m NHN liegenden Grundwasserstand, erfolgen würde. Zum einen spreche die zitierte Passage des DGFZ-Gutachtens ausdrücklich von einer zwischenzeitlichen „Verschlechterung des chemischen Zustands im Umfeld des Grubengebäudes“ und somit nicht von einer Verschlechterung eines Grundwasserkörpers. Zum anderen würden sämtliche beschriebenen positiven Effekte bereits durch einen Anstieg bis -320 m NHN erreicht, so dass keine Rede davon sein könne, dass eine „Trendumkehr“ erst in „Phase 2“ erreicht werden könne. Daher sei der Grubenwasseranstieg mit den Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG vereinbar. Jedenfalls wäre die durch den first flush verursachte vorübergehende Verschlechterung nach den §§ 47 Abs. 3, 31 Abs. 1 WHG gerechtfertigt. § 31 Abs. 2 WHG sei auch auf Verschlechterungen des chemischen Zustands auf der stofflichen Ebene anwendbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verschlechterung des chemischen Zustands – wie hier – auf einer Veränderung des Grundwasserpegels beruhe, also einen Prozess darstelle, der durch eine Veränderung der physischen Gewässereigenschaften ausgelöst werde und sich als deren mittelbare Folge darstelle. Unter die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG vorgesehene Veränderung der physischen Eigenschaft eines Gewässers falle jede, das tatsächliche Erscheinungsbild des Gewässers bzw. des Grundwasserspiegels betreffende Veränderung, insbesondere auch solche, die zu Zwecken des Bergbaus vorgenommen würden, z.B. ein Absenken oder ein Anstieg des Grundwasserstandes. Wie der Planfeststellungsbeschluss darlege, seien die Gründe für die Veränderung (den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN) von übergeordnetem öffentlichen Interesse bzw. sei der Nutzen der Veränderung für die nachhaltige Entwicklung größer als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit habe. Insoweit wären die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG erfüllt. Denn die langfristigen Effekte des Grubenwasseranstiegs (auch des hier verfahrensgegenständlichen Anstiegs, selbst wenn das Niveau dauerhaft bei -320 m NHN bleibe) seien deutlich positiv für die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer. Die wasserwirtschaftlichen Ziele, die mit der Veränderung des Grundwasserstandes (Grubenwasseranstieg) verfolgt würden, könnten auch nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG). Mit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses und des parallel zugelassenen Abschlussbetriebsplans, insbesondere auch mit den Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen (vor allem zu den Grenzwerten für die Einleitung, der Grubenwasserbehandlungsanlage und dem Monitoring), würden alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die nachteiligen Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf den Zustand des Grubenwassers zu verringern im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG. Soweit die Klägerin zu 1) einen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG in der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022 damit begründe, dass sich der Grubenwasseranstieg negativ auf die Energieversorgung auswirke, weil Grubengas nicht mehr im bisherigen Umfang gewonnen werden könne, sei dieser Vortrag ebenfalls nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. In der Sache sei es zutreffend, dass sich die Menge an förderfähigem Grubengas nach dem Grubenwasseranstieg reduziere. Dies sei auch beabsichtigt, da auf diese Weise ein sicherer Abschluss des Grubengebäudes erreicht werde und sich die Möglichkeit von Naturgasaustritten reduziere. Insoweit hätten die Kläger selbst Befürchtungen zu den von dem Grubengas angeblich ausgehenden Gefahren vorgetragen. Auf der anderen Seite würden sie nun auf die Vorteile aus der Grubengasnutzung verweisen, die aber nicht sie selbst, sondern allenfalls die STEAG und andere Energieversorger sowie die Abnehmer von Gas, Strom und Fernwärme beträfen. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin zu 1) scheide insoweit aus. Die STEAG habe ihrerseits ihre Einwände gegen die Planfeststellung zurückgezogen. Im Übrigen irre die Klägerin zu 1), wenn sie unter Bezugnahme auf das F.-Gutachten einen „Totalverlust“ des Grubengases behaupte. Energieabnehmer hätten keinen Anspruch auf Erhalt der Grubengasgewinnung und Bezug der Energie aus bestimmten Energiequellen. Insoweit sei nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin zu 1) eine Rechtsposition aus § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht ableiten könne. Die STEAG habe die Gewinnung von Grubengas mit der Beigeladenen geregelt; ihre Rechte könne die Klägerin zu 1) offensichtlich nicht geltend machen. Soweit sie eine Rechtsverletzung wegen Beeinträchtigung der Geothermie-Gewinnung geltend mache, stehe ihr ebenfalls kein subjektives Recht zu. Sie betreibe keine Geothermie-Anlage und habe auch nicht geltend gemacht, Energie aus einer solchen Anlage zu beziehen. Abgesehen davon werde, wie der Planfeststellungsbeschluss ausführe, die Möglichkeit einer Geothermie-Nutzung durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN in keiner Weise beeinträchtigt. Nach alledem sei die Klage unzulässig, da die Kläger nicht klagebefugt seien. Sie sei jedenfalls auch unbegründet, da eine Beeinträchtigung der geltend gemachten Rechtspositionen durch den Planfeststellungsbeschluss ausscheide und der Planfeststellungsbeschluss die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klagen abzuweisen. Sie macht geltend, mit dem beantragten Grubenwasseranstieg komme sie ihrer aus dem Erblastenvertrag zwischen dem Saarland, dem Land Nordrhein-Westfalen und der RAG-Stiftung aus dem Jahr 2007 resultierenden Verpflichtung zur Optimierung der Grubenwasserhaltung nach. Der zugelassene Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel stelle den ersten Schritt dar. Ein zukünftiger weiterer Grubenwasseranstieg sei im Grubenwasserkonzept vom März 2014 als Ziel skizziert, aber derzeit weder konkretisiert noch beantragt und auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses. Der Grubenwasseranstieg führe ausweislich der eingeholten Gutachten zu keinen unzulässigen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Tagesoberfläche, die kommunale Planungshoheit, das Oberflächeneigentum sowie gesundheitliche Belange Dritter. Im Gegenteil gingen mit dem Grubenwasseranstieg Positiveffekte einher: Die Schadstofffracht des Grubenwassers werde sich nach einem temporären Anstieg in der Anfangsphase mittelfristig reduzieren, da sich stärker mineralisiertes Grubenwasser dichtebedingt in tieferen Lagen einschichte. Einleitbedingte Überschreitungen der zulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Saar würden auch in der Anfangsphase sicher durch die vorgesehene und in der Nebenbestimmung A.4.2.2.4a des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich vorgegebene Grubenwasserbehandlungsanlage verhindert. Durch die grubenwasseranstiegsbedingte Verbindung der Wasserprovinzen Reden und Duhamel könne das Grubenwasser nach Erreichen des Zielhorizonts von -330 m NHN vollständig am Standort Duhamel gehoben und eingeleitet werden. Dadurch könne die bisherige Hebung und Einleitung von Grubenwasser der Wasserprovinz Reden am Standort Reden beendet werden. Der Klinkenbach als Einleitgewässer am Standort Reden sowie die unterhalb gelegenen Abschnitte der Blies und der Saar auf etwa 70 km bis zum neuen alleinigen Einleitstandort Duhamel könnten vollständig von Grubenwasser freigezogen werden. Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Grundwasserhorizonte, die für die Trinkwassergewinnung nutzbar seien, und auf Trinkwassergewinnungsanlagen seien aufgrund des zwischen dem Zielhorizont des Grubenwasseranstiegs und dem zur Trinkwassergewinnung nutzbaren Hauptgrundwasserleiter bestehenden Druckgradienten von mehreren 100 m ausgeschlossen. Grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen seien in einer vernachlässigbaren Größenordnung von max. etwa 10 cm Hebungen prognostiziert. Daraus resultierende Schäden seien unwahrscheinlich, schwere Bergschäden könnten ausgeschlossen werden. Während des Grubenwasseranstiegs mögliche Erschütterungen seien überwiegend nur mit geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Methan- und Radonfreisetzungen würden in den überstauten Bereichen dauerhaft unterbunden. Während des Grubenwasseranstiegs mögliche verstärkte Verdrängungs- und Freisetzungsprozesse von Methan und Radon würden durch Absauganlagen abgefangen. Naturgasaustrittsstellen sowie Tagesöffnungen würden messtechnisch überwacht. Die Beigeladene trägt vor, die Klage sei unzulässig, da es an der Klagebefugnis fehle. Im konkreten Fall seien relevante Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit, die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung ausgeschlossen. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit setze voraus, dass eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung müsse unverhältnismäßig sein, setze also in Bereichen untertägiger Steinkohle aufgrund der dadurch bedingten situativen Vorbelastung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Bergschäden als Eingangsvoraussetzung voraus. Derartige schwere Bergschäden seien durch den Grubenwasseranstieg nicht zu erwarten. Das bodenbewegungsbedingte Bergschadensrisiko sei auf der Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros L. insgesamt als gering einzustufen; schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen der Planungshoheit einer Gemeinde aufgrund von Erderschütterungen seien von vornherein nicht erkennbar. Unabhängig davon sei auch das Erschütterungspotential nicht geeignet, schwere Bergschäden zu verursachen. Bereits das Eigentum schütze nur vor mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schweren, unverhältnismäßigen Bergschäden. Der Schutz der kommunalen Planungshoheit reiche nicht weiter, sondern bleibe im Gegenteil hinter dem Eigentumsschutz zurück. Das Selbstgestaltungsrecht der Kommunen schütze vor Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägten und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklungen der Gemeinden einwirkten. Eine derartige prägende Wirkung setze einen massiven Baukörper voraus, der hier nicht in Rede stehe. Eine Sachwalterbefugnis der Klägerin zu 1) zu einer Berufung auf § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBergG und zur Geltendmachung von Belangen Dritter, konkret von Belangen der Gemeindegebietsbewohner und der Mitarbeiter kommunaler bzw. verbandlicher Betriebe hinsichtlich Leben und Gesundheit bestehe nicht. Ebensowenig könne sich die Klägerin zu 1) auf die von ihr angeführten Aspekte der Energieversorgung, des Lagerstättenschutzes und der Sicherheit anderer Bergbaubetriebe berufen. Auch insoweit komme ihr keine Sachwalterbefugnis zu. Die Energieversorgung sei nicht zwingend Teil der kommunalen Daseinsvorsorge und der einklagbaren kommunalen Selbstverwaltung, sondern werde typischerweise von privaten Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen. In dieser Fallkonstellation könne eine Kommune Auswirkungen auf die von einem Dritten wahrgenommene Energieversorgung und damit auf dessen Rechte nicht geltend machen. Der von der Klägerin zu 1) angesprochene Lagerstättenschutz aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG diene öffentlichen Interessen und entfalte von vornherein keine Drittschutzwirkung, jedenfalls keine Drittschutzwirkung zugunsten anderer als der an einem Bodenschatz Gewinnungsberechtigten. Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBergG geforderte Sicherheit anderer Bergbaubetriebe entfalte Drittschutzwirkung allenfalls zugunsten dieser anderen Bergbaubetriebe, nicht zugunsten sonstiger Dritter. Eine Betroffenheit der Trinkwassergewinnung durch den Grubenwasseranstieg sei ausgeschlossen. Dies sei das Ergebnis des von der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren als Anlage 2 der Antragsunterlagen eingereichten Gutachtens des Erdbaulaboratoriums Saar und auch des Behördengutachters Prof. F., der in seinem Gutachten vom 31.7.2017, Kap. 11, S. 4 zusammenfassend formuliere: „Stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten wird es in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben, da das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfährt.“ Soweit der Kläger zu 2) zusätzlich mögliche Beeinträchtigungen seines Eigentums an Brunnenanlagen und dem Versorgungsnetz geltend mache, könne auf die wie erwähnt nur geringen zu erwartenden bodenbewegungs- und erschütterungsbedingten Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs verwiesen werden. Allein rügbare schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Die These der Kläger, dass kleine bis mittlere Bergschäden auf Grundlage der Moers-Kapellen-Entscheidung des BVerwG nur auf Grundlage einer Abwägungsentscheidung zulassungsfähig seien, sei unzutreffend. Die Beigeladene trägt des Weiteren vor, die Klage sei vollumfänglich unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Kläger nicht in drittgeschützten Rechten. Ihre These, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Phasen 1 und 2 hätte erstrecken müssen, sei unzutreffend. Denn die Phase 2 sei nicht Zulassungsgegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses und habe auch nicht Zulassungsgegenstand sein müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei vorhabenbezogen. Sie sei gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 des UVPG der hier maßgeblichen vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung (dazu § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens diene. Ebenso ergebe sich der Vorhabenbezug der UVP aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG n.F.. Anderes als die Auswirkungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens könne nicht Gegenstand einer UVP sein. Das Vorhaben wiederum bestimme sich nach dem Antrag des Vorhabenträgers; es gelte der Antragsgrundsatz. Antragsgegenständlich sei der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus gewesen. Nach Maßgabe des UVP-Rechts sei entscheidend, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird. UVP-rechtlich unzulässig sei die Stückelung eines Vorhabens mit dem Ziel, dass die jeweils einzelnen Teile des Vorhabens die Schwellenwerte einer UVP unterschreiten und damit eine UVP umgangen wird. Davon könne hier keine Rede sein. Für die Wiederannahme des Grubenwassers von mehr als 10 Mio. m³/a nach Erreichen des zugelassenen Zielhorizonts bei -330 m NHN sei eine UVP durchgeführt worden. Mehr sei derzeit nicht zugelassen und daher auch UVP-rechtlich nicht zu prüfen gewesen. Dies gelte im Übrigen auch, wenn die Phase 1 als Abschnittsbildung bewertet würde. Die UVP werde auch bei einer Abschnittsbildung bezogen auf den einzelnen Abschnitt durchgeführt, da der jeweilige Abschnitt das UVP-rechtlich zu beurteilende Vorhaben sei, ohne dass die Zulässigkeit der Abschnittsbildung UVP-rechtlich zu prüfen wäre. Damit sei eine auf die Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung ab -320 m NHN bezogene und beschränkte Umweltverträglichkeitsprüfung nach jeder Betrachtungsweise erforderlich, aber auch ausreichend gewesen. Auch ein Fehler aufgrund Unterlassens einer alternativen Prüfung liege nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. müssten die von dem Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Daraus resultiere eine Pflicht des Vorhabenträgers zur Darstellung der geprüften Alternativen, aber keine alternative Prüfungspflicht. Da auf Grundlage des derzeitigen Kenntnis- und Prüfstands keine Alternativen zu dem UVP-pflichtigen Vorhaben geprüft worden seien, seien keine Alternativen darzustellen gewesen. Auch sei der Untersuchungsraum zutreffend bestimmt worden. Die räumliche Erstreckung des Betrachtungs- und des Untersuchungsraums sei auf S. 13 ff. der von der Beigeladenen als Anlage 1A der Antragsunterlagen eingereichten Umweltverträglichkeitsstudie des Ingenieur- und Planungsbüros H. erläutert worden. Der Betrachtungsraum umfasse die Einzugsbereiche der Wasserprovinzen Reden und Duhamel, d.h. den Einwirkungsbereich des früheren aktiven Abbaus. Abgegrenzt worden sei der Betrachtungsraum auf dieser Grundlage anhand der Naturraumgrenzen, d.h. der Betrachtungsraum gehe teilweise erheblich über den Einwirkungsbereich hinaus. Der Betrachtungsraum umfasse vollständig den Untersuchungsraum. Der Untersuchungsraum beinhalte mit den Räumen West und Ost die potenziell betroffenen Oberflächenwasserkörper der Fließgewässer Saar (Untersuchungsraum West) sowie Klinkenbach, Sinnerbach und Blies (Untersuchungsraum Ost), teilweise ergänzt um anthropogene Grenzstrukturen. Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) lägen innerhalb des Untersuchungsraums (vgl. Anlage 1 der UVS). Soweit die nachhaltige Störung einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung geltend gemacht werde, müsse als Eingangsvoraussetzung dargelegt werden, dass eine in der Planung objektiv zum Ausdruck kommende Gestaltung beeinträchtigt sei. Die subjektiven Annahmen der Verwaltungsmitarbeiter oder der Gemeindevertreter hinsichtlich des Auftretens/Nichtauftretens bergbaulicher Einwirkungen seien planungsrechtlich irrelevant. Denn rechtlich geschützt sei nur die Planung als solche, die in objektivierten und qualifizierten Nutzungsbestimmungen gemäß § 9 BauGB zum Ausdruck komme. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung, dass die Stadtverwaltung bei ihrer Bauleitplanung in der jüngeren Vergangenheit davon ausgegangen sei, dass mit schädlichen bergbaubedingten Einwirkungen auf die Erdoberfläche zukünftig nicht mehr zu rechnen und diese Planungsgrundlage bei einem Grubenwasseranstieg hinfällig sei, sei daher von vorneherein nicht geeignet, eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit zu begründen. Nur die in der Planung selbst zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung werde über die kommunale Planungshoheit geschützt. Und auch diese objektivierte Planung könne nicht den Inhalt haben, dass ein Gemeindegebiet von Bergbau frei bleibe, da es sich dabei um eine unzulässige Negativplanung handeln würde. Erforderlich sei vielmehr eine konkretisierte positive planerische Gestaltungsvorstellung einer Gemeinde; nur diese könne auf tatsächliche Konflikte mit anderen Vorhaben überprüft werden. Dazu hätten die Kläger nichts vorgetragen. Welche Planung der Klägerin zu 1) aus welchem Grund nicht umsetzbar sein sollte, ergebe sich aus ihrem Vortrag nicht. Das Grubenwasserkonzept und die daraus resultierenden – geringen – Auswirkungen, auch mögliche Bodenbewegungen in Form von Hebungen, seien ab Anfang 2014 bekannt gewesen. Der Scoping-Termin des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN habe Anfang 2015 stattgefunden. Im Oktober 2017 habe das Beteiligungsverfahren der Planfeststellung begonnen. Die Gemeindeverwaltung habe daher bei ihrer Bauleitplanung in der jüngeren Vergangenheit nichts anderes zugrunde legen, insbesondere nicht davon ausgehen können, dass es zu keinem Grubenwasseranstieg komme. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit sei richtigerweise auch ganz unabhängig von den konkreten Inhalten der Planungen der Klägerin zu 1) auf Grundlage der zu erwartenden Einwirkungen des Grubenwasseranstiegs nicht möglich. Bereits untertägiger Steinkohlenbergbau mit den damit einhergehenden, gerichtsbekannten schadensgeeigneten Bodensenkungen bedeute keine notwendige Beeinträchtigung der Planungshoheit. Kommunen seien auch ausweislich der §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB nicht gehindert, Flächen, unter denen Bergbau umgeht, zu überplanen, auch dann nicht, wenn Bergbau bodenbewegungsbedingt zu Bergschäden führen kann. Bergschäden, die im Fall des untertägigen Steinkohleabbaus aufgrund der dadurch ausgelösten Bodensenkungen unverhinderbar seien, seien Gegenstand der dem Privatrecht zuzuordnenden Bergschadensliquidation und nicht Gegenstand der kommunalen Planungshoheit. Kleine bis mittlere Bergschäden seien von den dadurch betroffenen Eigentümern hinzunehmen, ohne dass ihnen ein Abwehrrecht zustehe. Ebenso und erst recht könne eine Kommune keine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit auf der Grundlage möglicher leichter bis mittlerer Bergschäden geltend machen. Mögliche hebungsbedingte Bodenbewegungen seien im Auftrag der Beigeladenen gutachterlich durch das Ingenieurbüro L. GmbH untersucht worden. Danach sei mit maximalen Hebungen von 10 cm zu rechnen. Der Gutachter des Beklagten, Prof. F., habe in seinem Gutachten (Kapitel 8, S. 38) „mit Zahlenwerten, die die Wirklichkeit am besten treffen sollten, …. hydrogeologisch bedingte Hebungen zwischen annähernd 3 cm bis etwa mehr als 11 cm“ ermittelt. Der von Prof. F. genannte und von dem Kläger zu 2) wiedergegebene Hebungsmaximalwert von 16 cm basiere ausweislich Kapitel 8 Seite 38 des Gutachtens auf „wahrscheinlich weniger die Realität treffenden Annahmen“. In der Zusammenfassung des F.-Gutachtens (Kapitel 11, S. 5) sei daher auch nur von Hebungen in der Größenordnung von 3 bis 11 cm die Rede, wobei 11 cm bereits als der Worst-Case-Fall bezeichnet würden. Andere Hebungsursachen würden von Prof. F. als „allenfalls in äußerst gering wahrscheinlichen und eher theoretisch vorstellbaren Ausnahmensituationen vorstellbar“ (S. 41) bzw. dahingehend, dass diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit „in menschlichen Zeitmaßstäben keine Relevanz“ zukomme (S. 42 f.), eingestuft. Gleichmäßige Bodenbewegungen seien nicht schadengeeignet. Dies sei von den Verwaltungsgerichten des Saarlandes für Senkungen entschieden worden und gelte ebenso für Hebungen. Hebungsrandbereiche seien von L. als potentielle Unstetigkeitszonen im Hinblick auf das Einwirkungspotential speziell bewertet und in Anlage 12 des Gutachtens dargestellt worden. Die Einwirkungsklassen kennzeichneten die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Gesamthebungspotentials des derzeit nur bis -330 m NHN zugelassenen Grubenwasseranstiegs sei die absolute Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen nochmals herabgesetzt. Insgesamt sei das grubenwasseranstiegsbedingte Bergschadenrisiko – auch in den Hebungsrandbereichen – auf Grundlage der anzunehmenden Bodenbewegungen als gering einzustufen. Schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Eines zusätzlichen Obergutachtens bedürfe es nicht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen seien in ihrem Auftrag durch Prof. I. untersucht worden; das Gutachten sei als Anlage 7 der Antragsunterlagen eingereicht worden. Es weise für die Wasserprovinz Duhamel und dort den Bereich Primsmulde ein Erschütterungspotential mit einer maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s aus. 80 % aller erschütterungsbedingt ausgelösten Schwinggeschwindigkeiten würden unter 1 mm/s liegen, nur für 0,1 % werde eine Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s angenommen. Die im Bereich Primsmulde maximal prognostizierte Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s sei, wenn sie auftreten sollte, auf Grundlage der Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3, geeignet, Schäden zu verursachen, lasse aber keine schweren Bergschäden erwarten. Ein Widerspruch der Begutachtung von Prof. I. zu einem früheren Gutachten der DMT GmbH & Co KG im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bis zur 14. Sohle bestehe nicht. Die von den Kläger als Anlage zur Klagebegründung eingereichte Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG vom 5.10.2012 sei vor Beginn des Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde erstellt worden. Auf S. 6 sei ausgeführt: „Es gibt theoretisch keine Hinweise darauf, dass die flutungsbedingten Erschütterungen stärker sein werden, als während des Abbaus.“ Das Gutachten von Prof. I. sei auf Grundlage der Erkenntnisse des gut zweijährigen Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde von Februar 2013 bis April 2015 erstellt und basiere damit auf einer völlig anderen Datengrundlage. Der gut zweijährige Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg Ost/Primsmulde unterhalb vom Flöz Schwalbach habe 370 Erschütterungsereignisse verursacht, von denen bis auf ein Ereignis mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 7,5 mm/s am 15.9.2004 alle Ereignisse Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s aufgewiesen hätten. Die Ereignisse seien durch Prof. I. ausgewertet und darauf basierend eine Einschätzung des Erschütterungspotentials eines weiteren Grubenwasseranstiegs vorgenommen worden. Soweit die Kläger eine Passage aus der von ihnen als Anlage zur Klagebegründung eingereichten Stellungnahme von Prof. F. vom 14.1.2013 im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bis zur 14. Sohle anführten und daraus einen Widerspruch zum Gutachten von Prof. I. konstruierten, sei dies ebenfalls unzutreffend. Prof. F. habe sich in seiner Stellungnahme vom 14.1.2013 nicht mit dem Gutachten von Prof. I., sondern mit der erwähnten Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2012 befasst. Das als Anlage 7 der Antragsunterlagen der Beigeladenen eingereichte Gutachten von Prof. I. aus dem Jahr 2017 sowie das zuvor von Prof. I. im Zuge des Gerichtsverfahrens betreffend die Sonderbetriebsplanzulassung des Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bis zur 14. Sohle im Jahr 2016 gefertigte Gutachten sei Grundlage der Begutachtung durch Prof. F. im vorliegenden Planfeststellungsverfahren gewesen. In Kapitel 8, S. 44 seines jetzigen Gutachtens führe Prof. F. aus, dass die quantitativen Abschätzungen im Gutachten von Prof. I. aus dem Jahr 2016 – mit dem auch im Gutachten aus 2017 dargestellten Ergebnis einer grubenwasseranstiegsbedingt maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s im Bereich Primsmulde – „wahrscheinlich noch einige Sicherheiten“ beinhalten. Ein Widerspruch der auf den heutigen Erkenntnissen basierenden Begutachtung von Prof. I. zur Begutachtung von Prof. F. bestehe damit nicht. Bestätigt worden seien die gutachterlichen Feststellungen von Prof. I. zu den maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten auch durch den von dem Beklagten zur Erschütterungsproblematik speziell beauftragten Prof. G.. Die von Prof. G. ausdrücklich in Bezug genommene Tabelle 15 des Gutachtens von Prof. I. beinhalte die Darstellung der aufgrund des Grubenwasseranstiegs in der Wasserprovinz Duhamel maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s im Bereich Primsmulde, 1-8 mm/s im Bereich Dilsburg, 2,5 mm/s im Bereich Nordfeld und 0,5 mm/s im Bereich Sprung. Die gutachterlichen Feststellungen von Prof. I. zu der Wahrscheinlichkeit/Unwahrscheinlichkeit des grubenwasserbedingten Auftretens von Erderschütterungen und den maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten seien durch Prof. G. bestätigt worden. Die früheren Fehleinschätzungen eines Gutachters aus dem Jahr 1998 beträfen die Vergangenheit und bedeutete weder die Rechtswidrigkeit der auf der gutachterlichen Einschätzung beruhenden Betriebsplanzulassung noch führe dies dazu, dass weiterer Abbau behördlicherseits und seitens der Verwaltungsgerichte des Saarlandes auf Grundlage neuer gutachterlicher Bewertungen als unzulässig einzustufen sei. Auch auf die hier streitgegenständliche Einstellung der Grubenwasserhaltung, wirke sich die frühere Fehleinschätzung, die nicht Grundlage des Grubenwasseranstiegs sei, nicht aus. Bergrechtliche Betriebsplanzulassungen seien Prognoseentscheidungen. Diese müssten auf einem in den Grenzen der Erkennbarkeit angemessen und zutreffend ermittelten Sachverhalt und korrekten Methoden der Vorausschau beruhen. Diese Anforderungen seien hier erfüllt. Deshalb bedürfe es auch zur Thematik der Erderschütterungen keines zusätzlichen Obergutachtens. Fragen der Ausgasung seien von der DMT GmbH & Co. KG in dem als Anlage 5 der Antragsunterlagen durch die Beigeladene eingereichten Gutachten untersucht worden. Zu möglichen Radonbelastungen im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg sei ein Gutachten der DMT als Anlage 6 eingereicht worden. Auch der Gutachter des Beklagten, Prof. F., habe sich mit der Thematik befasst. Potentielle Risiken durch den Grubenwasseranstieg verursachter zusätzlicher Ausgasungen würden durch die Aufrechterhaltung bzw. Ermöglichung einer kontrollierten Grubengasabführung auch in den Bereichen, in denen vorhandene Gasabsaugungen aufgrund Überstauung unwirksam werden, so weit wie möglich minimiert. In der Abschlussbetriebsplanzulassung, die den Grubenwasseranstieg – anders als die Rahmenbetriebsplanzulassung – bergrechtlich mit Gestattungswirkung zulasse, sei auch geregelt, dass die bisher durchgeführte Grubengasabsaugung der STEAG auch zukünftig fortzuführen sei. Zudem seien etwaige deutliche Veränderungen der Grubengasabsaugung hinsichtlich der relevanten Betriebsparameter dem Bergamt Saarbrücken mitzuteilen, um daraus mögliche Rückschlüsse auf eine Veränderung der Menge oder der Konzentration der Gasaustritte an den Naturgasaustrittsstellen bzw. Tagesöffnungen prüfen und die Überwachung der Naturgasaustrittsstellen bzw. der Tagesöffnungen in Schachtbereichen ggfs. anpassen zu können. Vollständig verhindert werden könnten Methangasaustritte nicht. Dies gelte bereits im Ist-Zustand und gelte auch für die Phase des Grubenwasseranstiegs, in welcher erhöhte Freisetzungen angenommen würden. Seit jeher würden die im Saarland bekannten Naturgasaustrittsstellen – von denen keine im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) liege – überwacht, teilweise durch das Bergamt Saarbrücken und teilweise durch die Beigeladene. Diese Überwachung werde auch grubenwasseranstiegsbegleitend fortgesetzt. Dies sei im Ausgasungs-Gutachten der DMT (S. 76) vorgesehen; hinzu komme die Überwachung von Schächten als potentielle Ausgasungsbereiche. Verbindlich vorgegeben sei die Überwachung in der Abschlussbetriebsplanzulassung. Die Überwachung sei das geeignete Mittel zur Verhinderung von Gefahren. Über die Überwachung würden Gasaustritte und auch zunehmende bzw. in ihrer Zusammensetzung veränderte Gasmengen verzeichnet. Die Entstehung gefahrgeneigter Konzentrationen könne so festgestellt werden. Auch Prof. F. formuliere daher in seinem Gutachten keinen dem Grubenwasseranstieg entgegenstehenden Hinderungsgrund, sondern fordere eine Überwachung (Kap. 9, S. 46). Dies gelte auch mit Blick auf Radonausträge, die im Saarland nicht relevant erhöht seien. Die in 2020/2021 durchgeführte Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bestätige, dass sich die Radonbelastung im Bundesdurchschnitt bewege. Ergebnis der Untersuchung sei, dass keine Gemeinde im Saarland aktuell als Radonvorsorgegebiet auszuweisen sei. Radon könne mit Naturgas freigesetzt werden, da Methan als Trägermedium für Radon dienen könne. Dies sei – so Prof. F. auch für Radon in Kapitel 9, S. 47 seines Gutachtens ausdrücklich – zu überwachen. Das Monitoring-Konzept der Beigeladenen aus Dezember 2020 sehe für den Fall signifikant verstärkter Methanausgasungen zusätzliche Raumluftmessungen auf Radon an benachbarten Objekten vor (S. 41). Außerhalb von Gebäuden sei Radon als gasförmiger Stoff flüchtig und nicht geeignet, hohe Konzentrationen zu entfalten. Hinzu komme die kurze Zerfallszeit von Radon von ca. 3,8 Tagen, nach welcher Radon seine gesundheitsschädliche Wirkung weitgehend eingebüßt habe. Bei langen Fließzeiten und großer Entfernung zerfalle Radon daher schon auf dem Transportweg, so dass eine Freisetzung in großen Tiefen in der Regel ohnehin keine Bedeutung für den Austritt über Tage habe (F.-Gutachten, Kap. 9, S. 46). Für den Fall starker Erschütterungen mit mehr als 20 mm/s sehe das Monitoring-Konzept der Beigeladenen innerhalb des Einwirkungsbereichs an noch festzulegenden Objekten Methan- und Radonmessungen vor (S. 41). Zudem habe sie zugesichert, einen von Prof. F. angeratenen Alarm- und Überwachungsplan vorzulegen. Dies sei ihr mit der Abschlussbetriebsplanzulassung aufgegeben worden. Damit seien alle möglichen und erforderlichen Schutzvorkehrungen geregelt und es sei die erforderliche Vorsorge gegen gasaustrittsbedingte Gefahren getroffen worden. Nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs und Erreichen eines quasi-stationären Zustands nehme das Methanfreisetzungspotential – auch im Vergleich zum Ist-Zustand – ab, da Methan in den überstauten Bereichen gebunden werde. Dauerhaft führe der Grubenwasseranstieg zu einer Verringerung sowohl der Methangas- als auch der Radonfreisetzungen. Dies führe auch Prof. F. in seinem Gutachten (Kap. 9, S. 45 u. 47) zusammenfassend aus: „Nach Einschätzung des Unterzeichners ist folglich im Vergleich zu der Zeit während des Abbaus eine deutlich verbesserte allgemeine Belastungssituation (insbesondere hinsichtlich des Flächenbezuges) durch Methanbelastungen nach dem Ende des Grubenwasseranstiegs zu erwarten.“ (S. 45). Bezüglich Radon führe er aus, dass die Austritte und Konzentrationen im Zuge des Grubenwasseranstiegs temporär ansteigen, dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft zurückgehen und unter die Messwerte fallen, die aktuell zu messen sind (S. 47). Ein von den Klägern postulierter Widerspruch zwischen den Ausführungen von Prof. F. und der Bewertung des Beklagten bestehe nicht. Wenn der Beklagte auf Seite 66 des Planfeststellungsbeschlusses formuliere, dass die Entstehung neuer Austrittsstellen unwahrscheinlich sei, entspreche dies der Darlegung von Prof. F. in Kapitel 9, S. 47, wonach während des Grubenwasseranstiegs „auch bisher nicht auffällige und unvorhersehbare Stellen für erhöhte Gasaustritte nicht gänzlich auszuschließen sind“. Unabhängig davon würden auch unwahrscheinliche Ereignisse in dem der Beigeladenen auferlegten Alarm- und Überwachungsplan berücksichtigt werden. Dass dieser noch nicht vorliege, sei entgegen der Ansicht der Kläger unproblematisch, da über die Vorgaben der Abschlussbetriebsplanzulassung sichergestellt sei, dass der Alarm- und Überwachungsplan vor Beginn des Grubenwasseranstiegs vorliege. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass eine gänzlich andere Sachlage vorliege als in dem vom Senat mit Urteil vom 10.12.2019 entschiedenen Verfahren 2 A 185/18, in dem der Senat davon ausgegangen sei, dass „nicht abschätzbare und nicht erforschte Auswirkungen des Bergbaus“ vorlagen und daraus Auswirkungen auf Vermarktungsmöglichkeiten resultieren können. Im vorliegenden Verfahren seien die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Tagesoberfläche durch Bodenbewegungen und Erderschütterungen sowie Ausgasungen von Methan und Radon umfangreich gutachterlich untersucht worden. Ergebnis aller Gutachten sei, dass keine bzw. nur geringe Auswirkungen verursacht und auch etwaige neue Naturgasaustrittsstellen sowie etwaige erschütterungsbedingte Zunahmen von Radonaustritten durch die Überwachung kontrolliert würden und eine Entstehung von Gefahrenlagen dadurch verhindert werden könne. Bei dieser Sachlage bestehe kein Abwehrrecht der Kommunen im potentiellen Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs. Denn es bestehe kein Anspruch von Kommunen, von Bergbauvorhaben frei zu bleiben. Andernfalls käme Kommunen ein Vetorecht gegen Bergbau zu, welches vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt sei. Auch erhebliche Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen der Klägerin zu 1) seien nicht anzunehmen. Die wasserrechtliche Zulassungsfähigkeit der zukünftigen Einleitung des gesamten Grubenwassers am Standort Duhamel sei im Planfeststellungsverfahren umfassend geprüft und mit Nebenbestimmungen zugelassen worden. Schädliche Gewässerveränderungen und insbesondere ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot seien auf Grundlage der im Verfahren vorliegenden Gutachten der DMT GmbH & Co. KG zur Stoffprognose (Anl. 4 des Antrags der Beigeladenen), des wasserwirtschaftlichen Fachbeitrags in Anlage 8 der Antragsunterlagen, der gutachterlichen Prüfungen des Behördengutachters und der behördlichen Prüfungen sowohl durch den Beklagten als auch durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als wasserrechtliche Einvernehmensbehörde ausgeschlossen. Unter Beachtung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses (u.a. der in Nebenbestimmung 4.2.2.4 geregelten Grubenwasserbehandlung zur Reduzierung des Eisengehalts, Erhöhung des Sauerstoffgehalts und Einstellung des pH-Werts) komme es auch im Niedrigwasserfall zu keinen nachteiligen Gewässerveränderungen. Nur für den Fall, dass die Emissionswerte entgegen den Vorgaben nicht eingehalten würden, seien gemäß Nebenbestimmung 4.2.2.4 weitere Maßnahmen in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde zu ergreifen, etwa eine Erhöhung der Verweilzeit in der Behandlungsanlage und damit eine Drosselung der Einleitmenge. Der von den Klägern angeführte Erblastenvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland sowie der RAG Stiftung beinhalte ein dreipoliges Rechtsverhältnis zwischen den vorgenannten Vertragsparteien und begründe keine Rechte Dritter. Verstöße gegen den Erblastenvertrag könnten daher von den Klägern keinesfalls gerügt werden. Unabhängig davon lägen Verstöße nicht vor. Soweit die Kläger geltend machten, dass die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel nicht die Einstellung der Pumpen, d.h. keinen Grubenwasseranstieg beinhalte, sei dies bereits durch das von ihnen selbst eingereichte Gutachten der KPMG vom 23.11.2006 widerlegt. Ein Grubenwasseranstieg sei bereits Betrachtungsgegenstand des KPMG-Gutachtens gewesen. Auch die Überlegung der Kläger, dass gegen den Erblastenvertrag bzw. das diesem zugrunde liegende KPMG-Gutachten verstoßen werde, weil die dort auf Seite 70 unter 5.4.2 angesprochenen Schachtsanierungen sowie die Untersuchung von 2.200 weiteren Schächten noch nicht abgeschlossen sein könne, sei unzutreffend. Die in Bezug genommene Passage des KPMG-Gutachtens auf S. 70 beziehe sich ausweislich der Überschrift der Ziffer 5.4.2 auf die „Zeitlich begrenzte Wasserhaltung“, d.h. das Szenario eines vollständigen Grubenwasseranstiegs. Dieser sei weder beantragt noch zugelassen und nicht streitgegenständlich. Für das Szenario eines teilweisen Grubenwasseranstiegs, der auf S. 63 ff. unter 5.4.1 des KPMG-Gutachtens behandelt werde, lege die KPMG (S. 67) als Rechengrundlage einen Anstieg ab 2025 aufgrund der damaligen Annahme der Beigeladenen, die durch einen teilweisen Wasseranstieg betroffenen Schächte, die eine Sanierung erfordern, innerhalb der nächsten 20 Jahre sanieren zu können, zugrunde. Diese reine Rechengrundlage besage nichts über den tatsächlichen Beginn eines Grubenwasseranstiegs, der von den jeweiligen Bedingungen der einzelnen Wasserprovinzen abhängig sei und auch in Nordrhein-Westfalen an verschiedenen Standorten bereits begonnen habe. Der sicherheitliche Aspekt nicht dauerstandsicher verfüllter Schächte im Anstiegsbereich des Grubenwassers sei im Planfeststellungsbeschluss auf S. 67 behandelt und Regelungsgegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auch die Überlegungen der Kläger zu dem Erfordernis einer einheitlichen Abschlussbetriebsplanzulassung für die Phasen 1 und 2 beträfen keine drittschützenden Rechte, die die Kläger geltend machen könnten, sondern die formalrechtlichen Bestimmungen des Betriebsplanverfahrens. Ob und inwieweit ein weiterer Anstieg des Grubenwassers zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden könne, stehe noch nicht fest. Die Darstellung eines schrittweisen Anstiegs des Grubenwassers im Grubenwasserkonzept der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 sei ein Konzept, keine konkrete Planung. Derzeit sei ein weitergehender Antrag auch bei Würdigung des § 53 BBergG nicht erforderlich. Dies bedeute nicht, dass ein weitergehender Grubenwasseranstieg nicht zukünftig als Ergänzung oder Änderung der Abschlussbetriebsplanzulassung zum Zweck der weiteren Optimierung der Grubenwasserhaltung beantragt werden könnte, wenn die dafür erforderlichen Prüfungen abgeschlossen seien. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BBergG könnten Abschlussbetriebspläne ergänzt und abgeändert werden. Darin liege aber, wie auch die gesetzlich geregelte Ergänzungs- und Abänderungsmöglichkeit von Abschlussbetriebsplänen zeige, kein Defizit der ursprünglichen Abschlussbetriebsplanzulassung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch die Zulässigkeit von Teilabschlussbetriebsplänen in der Literatur anerkannt sei. Selbst wenn also der konzipierte Grubenwasseranstieg der Phasen 1 und 2 als Gesamtvorhaben zu werten wäre, könne dieses in Abschnitten zugelassen werden. Die Voraussetzungen einer Abschnittsbildung wären erfüllt. Das beantragte Anstiegsniveau von -320 m NHN und ebenso das zugelassene Anstiegsniveau von -330 m NHN stellten eine sachgerechte Grenzziehung zur Verbindung der ersten beiden Wasserprovinzen Reden und Duhamel, aber eine Verhinderung eines Übertritts der Grubenwässer auf die benachbarte weitere Wasserprovinz Camphausen dar. Durch die Zulassung des Grubenwasseranstiegs auf zunächst nur -330 m NHN bestehe auch keine Gefahr, dass Probleme unbewältigt bleiben. Sollte ein weitergehender Grubenwasseranstieg zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, wäre auch die Zulassungsfähigkeit dieses Vorhabens zu prüfen. Dabei wäre der hier streitgegenständliche Grubenwasseranstieg als Ist-Zustand zugrunde zu legen. Sollte sich ein weitergehender Grubenwasseranstieg als nicht zulassungsfähig zeigen, wäre die Zulassung dafür zu versagen. Dies hätte keine Rückwirkungen auf den bisher zugelassenen und hier streitgegenständlichen Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN. Die These in der Klagebegründung, dass die Klägerin zu 1) Planungen nur dann sinnvoll durchführen könne, wenn sie bereits in Phase 1 wisse, ob und wann Phase 2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin zu 1) sei durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg in ihrer Planungshoheit nicht beschränkt. Es bestehe kein Grund, Planungen bis zu einem Antrag bzw. einer Zulassung eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs zurückzustellen. Eine von dem Kläger zu 2) geltend gemachte grubenwasseranstiegsbedingte Verunreinigung des Trinkwassers sei ausgeschlossen. Zwischen dem Grubenwasserniveau und der Unterkante des grundwasserführenden Gesteins im Mittleren Buntsandstein und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden liege auch nach dem Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN ein mehrere 100 m umfassender Abstand; die Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem nutzbaren Grundwasser betrage mehr als 400 m und verhindere einen Zutritt von Grubenwasser zu Trinkwasserschichten. Dies sei das Ergebnis aller eingeholten Gutachten. In dem F.-Gutachten (Kap. 11, S. 4) sei zusammenfassend ausgeführt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, da das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre. Die klägerseits angeführten Darlegungen in Kapitel 7, S. 33 des F.-Gutachtens zu etwaigen Wasserwegsamkeiten über eine Störungszone im Scheidtertal – außerhalb des Grubenwasseranstiegsbereichs und außerhalb des Einzugsgebiets der Trinkwasseranlagen des Klägers zu 2) – beinhalteten eine worst-case-Betrachtung auf der Grundlage rein theoretischer Annahmen. Dass es sich bei den Überlegungen zum Scheidtertal um eine realitätsferne Betrachtung handele, habe Prof. F. auch im Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens am 4.6.2019 klargestellt. Unabhängig davon sei der Empfehlung von Prof. F. aus seinem Gutachten (Kap. 7 S. 37) hinsichtlich eines Untersuchungs- und Monitoringprogramms für die Trinkwassergewinnung im Scheidtertal mit Nebenbestimmung A.4.2.2.1.q des Planfeststellungsbeschlusses entsprochen worden. Für alle anderen Trinkwassergewinnungsgebiete innerhalb des Betrachtungsraums der Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß Nebenbestimmung A.4.2.2.1.r des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoringprogramm im Benehmen mit dem Wasserversorgungsunternehmen und im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde aufzustellen. Eine grubenwasseranstiegsbedingte Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei damit auf Grundlage aller gutachterlichen Betrachtungen ausgeschlossen. Einer von den Klägern geforderten zusätzlichen Begutachtung durch einen Gerichtssachverständigen bedürfe es nicht. Die von ihnen angesprochenen Bodenbewegungen seien von vorneherein nicht geeignet, die Trinkwasserversorgung als solche in Frage zu stellen. Wenn an Fassungsanlagen Schäden einträten, wären diese als Bergschäden zu beseitigen und würde dadurch nicht die Wasserversorgung, die über mehrere Brunnen erfolge und notfalls temporär über mobile Versorgungseinrichtungen sichergestellt werden könnte, gefährdet. Hinzu komme, dass Bergschäden an den Fassungseinrichtungen wenig wahrscheinlich seien. Die angenommenen Hebungen von bis zu 10 cm seien als gleichmäßige Bewegungen nicht schadengeeignet. Mögliche Auswirkungen von Erderschütterungen seien unter Zugrundelegung der worst-case-Annahme eines Erschütterungsereignisses mit einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s in unmittelbarer Nähe eines Vertikalfilterbrunnens bzw. eines offenen Brunnenbohrlochs mit einer Bohrlochteufe von 300 m im Hauptgrundwasserleiter von Prof. F. untersucht worden (Kap. 8, S. 20). Die darauf gründende Abschätzung der zu erwartenden Verformungen führe zu Dehnungen und Krümmungen, die mindestens eine Zehnerpotenz unterhalb des als kritisch anzusehenden Limits der zulässigen Dehnungen zum Liegen kämen. Die daraus abzuleitende Verneinung einer Gefährdung von Brunnen auch bei dem betrachteten worst-case-Szenario sei von Prof. F. durch weitere Betrachtungen abgesichert worden. Als Ergebnis aller Betrachtungen könne eine Einsturzgefährdung der Brunnen praktisch ausgeschlossen werden; eine nicht gänzlich auszuschließende Kompaktion des Filterkieses im Ringraum eines verrohrten Brunnens wäre vernachlässigbar, erforderlichenfalls könnte über das Kiesnachfüllrohr ein Ausgleich vorgenommen werden. Die Trinkwassergewinnung relevant gefährdende grubenwasseranstiegsbedingte Schäden an den Gewinnungsanlagen seien damit auch auf Grundlage des F.-Gutachtens ausgeschlossen. Die abbaubegleitend aufgetretenen ungleichmäßigen Bodenbewegungen von mehreren Metern seien mit den für den Grubenwasseranstieg prognostizierten geringen Bodenbewegungen in der Größenordnung und in der Schadensrelevanz nicht vergleichbar. Im Übrigen sei die Trinkwasserversorgung auch während des aktiven Abbaus zu jeder Zeit sichergestellt gewesen. Der von den Klägern angesprochene Hochdruckdamm zwischen dem lothringischen Bereich des Baufelds Warndt und dem Baufeld Luisenthal stehe mit dem streitgegenständlichen Vorhaben in keinem Zusammenhang. Die Überlegungen der Kläger hinsichtlich eines Zutritts von Grubenwasser aus der Saar zu ihrer Trinkwassergewinnung mit der Folge einer Verunreinigung seien völlig fernliegend. Zunächst sei klarzustellen, dass die Einleitung des Grubenwassers in die Saar hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit im Planfeststellungsverfahren umfassend geprüft worden sei. Geprüft worden seien sowohl die Schadstofffracht des Grubenwassers als auch die Auswirkungen der Einleitung auf die Saar. Ergebnis der Prüfung sei, dass es unter Beachtung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, u.a. der in Nebenbestimmung 4.2.2.4 geregelten Grubenwasserbehandlung zur Reduzierung des Eisengehalts, Erhöhung des Sauerstoffgehalts und Einstellung des pH-Werts auch im Niedrigwasserfall zu keinen nachteiligen Gewässerveränderungen komme und sowohl das Verbesserungsgebot als auch das Verschlechterungsverbot gewahrt seien. Die Saar als Hauptvorfluter nehme Grundwasser auf und trage nicht Wasser in das Grundwasser ein. Einträge aus der Saar in das Grundwasser seien bei Mittel- oder Niedrigwasser aufgrund der bei diesen Wasserständen effluenten Verhältnisse (Grundwasserzustrom zum Gewässer) ausgeschlossen. Nur bei influenten Verhältnissen im Hochwasserfall könne es in unmittelbarer Nähe der Saar zu einem Übertritt von Saarwasser in das Grundwasser kommen. Dabei handele es sich zum einen um seltene Fälle. Zum anderen sei das Saarwasser dann hochwasserbedingt stark verdünnt. Es würden also im Saarwasser nicht einmal die im Planfeststellungsverfahren für den Normalwasserfall – und zudem auch den Niedrigwasserfall – geprüften und als zulässig bestätigten Konzentrationen erreicht. Dementsprechend erfolge im Hochwasserfall auch keine vorhabensbedingte Veränderung der Stoffkonzentrationen im Grundwasser; dies sei das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsstudie in Anlage 1a der Antragsunterlagen (dort S. 144). Grundwasserverunreinigungen über Saarausträge seien ausgeschlossen. Prof. F. habe für die Fallkonstellation eines Hochwassers im Erörterungstermin erläutert: „Dann kommen die Inhaltsstoffe, die im Saarwasser sind, zur Wirkung. Da sind aber die Grenzwerte, die wir beschrieben haben und die auch das Ingenieurbüro H. berechnet hat, gültig. Das heißt, da ändert sich im Vergleich zur heutigen Situation gar nichts.“ (Protokoll des Erörterungstermins vom 5.6.2019, S. 9). Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Schäden an Abwasseranlagen seien nicht zu erwarten. Insoweit sei erneut darauf hinzuweisen, dass gleichmäßige Bodenbewegungen nicht schadengeeignet seien. Gleichmäßige Hebungen könnten auch von Leitungen aufgenommen werden. Auch die Behauptung der Kläger, dass es sich bei den Abwasserrohren im Gemeindegebiet überwiegend um Gussrohre handele, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien, sei zu bezweifeln. Sie, die Beigeladene untersuche aktuell das Kanalnetz einzelner Gemeinden, welches im Einwirkungsbereich des früheren bergbaulichen Abbaus liege, im Rahmen der Endregulierung der Einwirkungen des früheren Abbaus. Von den derzeit bereits untersuchten rund 82 km Kanalnetz in vier Gemeinden seien weniger als 500 m Gussrohre verzeichnet worden. Im Übrigen zeigten auch Gussrohre keine besondere Schadensanfälligkeit. Anderenfalls seien etwaige bergbaubedingte Schäden als Bergschäden geltend zu machen und über § 114 BBergG zu liquidieren. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten schweren Bergschäden, die im Zuge des Grubenwasseranstiegs im Erkelenzer Revier im Bereich der Ortslage Wassenberg aufgetreten seien, resultierten aus dortigen Besonderheiten und ließen keine Rückschlüsse auf den Saarbergbau zu. Vergleichbare Verhältnisse zu Wassenberg lägen im Saarländischen Revier nicht vor. Auch Erschütterungen komme keine Schadenrelevanz zu. Nach DIN 4150, Teil 3, Anhang A, könnten erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von mehr als 50 mm/s Schäden an Abwasserleitungen aus Kunststoff entstehen, bei Betonkanälen erst bei einer Überschreitung der Schwinggeschwindigkeit von 80 mm/s und bei Stahlrohren erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s. Diese Schwinggeschwindigkeiten lägen deutlich über der von Prof. I. ermittelten maximalen Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s für den Bereich Primsmulde. Aus der Zeit des aktiven Abbaus seien keine Schäden an Entwässerungsleitungen bekannt, die aus Erschütterungen resultierten. Ihr, der Beigeladenen, seien keine erschütterungsbedingten Schäden an der Kanalisation gemeldet worden. Soweit im Übrigen bodenbewegungs- oder erschütterungsbedingte Schäden entstehen sollten, seien diese bei einer Verursachung durch den Grubenwasseranstieg als Bergschäden zu ersetzen, ohne dass sich daraus ein Versagungsgrund der Betriebsplanzulassung ergäbe. Die Erfahrungen des aktiven Abbaus mit Senkungen in deutlich größerem Maße und ungleichmäßigen Bodenbewegungen hätten gezeigt, dass diese – mit den für den Grubenwasseranstieg prognostizierten Auswirkungen nicht vergleichbaren Wirkungen – zwar Schäden an der leitungsgebundenen Infrastruktur verursacht hätten, diese aber immer regulierbar gewesen seien und zu keinem Ausfall der Trinkwasserversorgung und/oder der Abwasserentsorgung geführt hätten. Neu in der ergänzenden Klagebegründung der Klägerin zu 1) vom 21.3.2022 sei die Infragestellung der technischen Möglichkeit eines Haltens des Grubenwassers auf dem zugelassenen Anstiegsniveau und der Vortrag zu Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung und zu geothermischen Nutzungsmöglichkeiten des Grubenwassers. Neu sei zudem der Vortrag des Klägers zu 2) vom 13.4.2022 zur vermeintlichen Unzuständigkeit des Beklagten für die wasserrechtliche Erlaubnis des Grubenwasseranstiegs und der Umleitung, zu einem vermeintlichen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot aufgrund des „First Flushs“ und zu dem Monitoring. Dieser Vortrag stelle sich nicht als reine Vertiefung des fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.11.2021 erhobenen Vortrags dar. Der neue Vortrag sei nicht innerhalb der hier maßgeblichen 10-wöchigen Klagebegründungsfrist gem. § 6 S. 1 UmwRG erhoben worden. Weder sei dies gem. § 6 S. 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt worden, noch könne dafür eine Entschuldigung vorgebracht werden. Insbesondere der Umstand der erst im Dezember 2021 ermöglichten Einsicht in die Verwaltungsakte stelle keinen Entschuldigungsgrund dar. Denn die Infragestellung der technischen Machbarkeit der Grubenwasserhaltung auf dem Zielniveau sowie die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung und eine Nutzung des Grubenwassers für geothermische Zwecke hätten unschwer auf Grundlage des im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht werden können. Eine Verlängerung der 10-Wochen-Frist sei auch durch die gerichtlich gewährte Frist zur ergänzenden Klagebegründung bis zum 23.3.2022 nicht begründet worden. Die Fristsetzung beziehe sich ausweislich der gerichtlichen Verfügung auf „ergänzenden“ Vortrag, nicht auf neuen Tatsachenvortrag. Eine die 10-Wochen-Frist außer Kraft setzende gerichtliche Verfügung sei gem. § 6 S. 4 UmwRG in Verfahren, in denen wie hier, eine Beteiligungsmöglichkeit der Klägerin zu 1) bestand habe, auch ausgeschlossen. Höchst vorsorglich sei auf den neuen Vortrag zu erwidern, dass Pumpsysteme im Steinkohlenbergbau zur Grubenwasserhaltung seit jeher eingesetzt würden. Während des aktiven Bergbaus handele es sich um Pumpen, die untertage installiert seien und das Grubenwasser von untertage nach übertage pumpten. Nach Beendigung des aktiven Bergbaus könne das untertägige Grubengebäude aufgegeben werden und es könnten Pumpen eingesetzt werden, die von übertage installiert seien und das Grubenwasser abpumpten. Diese sogenannte Brunnenwasserhaltung durch von übertage installierte Pumpen werde in allen Bereichen des saarländischen und des nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbaus durchgeführt, in denen das Grubengebäude verlassen worden sei. Im Saarland werde Wasser am Standort Camphausen seit 20 Jahren aus rund 740 m Tiefe, am Standort Viktoria seit 30 Jahren aus rund 400 m Tiefe und am Standort Luisental seit etwa 15 Jahren aus rund 340 m Tiefe mittels einer Brunnenwasserhaltung gehoben. Weder sei dies bisher von Dritten jemals kritisiert worden noch habe dies je zu von der Klägerin zu 1) postulierten Havariefällen und einer Überschreitung des zulässigen Anstiegsniveaus geführt. Weltweit seien nach Angaben der Hersteller mehrere hundert vergleichbare Pumpen im Einsatz. Sie würden nicht nur von ihr, der Beigeladenen, sondern auch von anderen Bergbauunternehmen und auch von Wasserversorgern zur Wasserversorgung und -verteilung eingesetzt. Ihr sei über Nebenbestimmung 4.2.2.1d aufgegeben, für den Standort Duhamel einen Pumpensatz vorzuhalten, der auch bei Ausfall einer Pumpe die Steuerung des Wasserstands in vollem Umfang zulässt. Zudem sei sie über Nebenbestimmung 4.2.2.1e verpflichtet, auch für den Standort Reden – für den eine zukünftige Wasserentnahme nicht geplant und beantragt sei – zur Ausfallsicherung und als zusätzliche Option im Fall unvorhergesehener Ereignisse einen vollständigen Pumpensatz einsatzbereit vorzuhalten. Damit sei die Einhaltung des zugelassenen Anstiegsniveaus auch bei dem Ausfall einer Pumpe hinreichend abgesichert. Es würden an den Wasserhaltungsstandorten mehrere Ersatzpumpen bereitgehalten. Dadurch könnten die Pumpen regelmäßig getauscht und zur Wartung gebracht werden. Die notwendige Pumpentechnik sei gemäß Nebenbestimmung 4.2.2.1f bereits während der gesamten Anstiegsphase funktionsfähig vorzuhalten, so dass eine Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung auch bereits während der Anstiegsphase spätestens nach drei Wochen wieder möglich sei. Die Reduzierung des im Grubengebäude noch vorhandenen Grubengases sei im Ausgasungs-Gutachten der DMT für den beantragten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN geprüft worden. Bei einem Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN ergebe sich im Vergleich zum Restgasvolumen 2015 eine Reduzierung um gut 30 % in den Bergwerken Reden und Ensdorf und 57 % im Bereich des Bergwerks Göttelborn. Die von der Klägerin zu 1) angesprochene Auswertung von Prof. F. in Kapitel 9, S. 35 seines Gutachtens mit dem Inhalt einer Reduzierung des Grubengases auf jährlich nur noch etwa 4 Mio. m³ bzw. den Ausschluss einer zukünftigen Grubengasgewinnung beziehe sich auf einen vollständigen Grubenwasseranstieg, nicht auf den hier gegenständlichen Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN. Sie, die Beigeladene, sei verpflichtet, den Betrieb ihres Steinkohlenbergwerks zu beenden. Dazu diene der Anstieg des Grubenwassers, soweit dieser zulassungsfähig sei. Das Grubengas stelle keinen dem ordnungsgemäßen Betriebsabschluss vorgehenden und diesen verhindernden Bodenschatz dar. Dass sie die Grubenwasserhaltung nicht dauerhaft unverändert fortführen möchte, sei der Steag New Energies GmbH seit jeher bekannt und auch Inhalt entsprechender vertraglicher Regelungen gewesen. Die Sorge der Klägerin zu 1), dass eine dauerhafte Gasabsaugung bei einem Grubenwasserstand von -320 m NHN erforderlich sein werde, aber nicht sichergestellt sei, stelle keinen veränderten Sachverhalt gegenüber dem Ist-Zustand dar. Auch derzeit könne Grubengas aus dem Grubengebäude freigesetzt werden, ohne dass eine Verpflichtung der Steag bestünde, die Grubengasabsaugung dauerhaft fortzuführen. Insoweit sei mit der Abschlussbetriebsplanzulassung des Bergamts vom 17.8.2021 in der Nebenbestimmung 10 geregelt, dass sie sicherzustellen habe, dass die Grubengasgewinnungsanlagen der Steag weiter betrieben und bei Bedarf optimiert werden. Sie, die Beigeladene, treffe also eine Einstandspflicht für die gezielte Grubengasabsaugung. Schäden an dem von der Klägerin zu 1) angesprochenen Fernwärmenetz seien in Würdigung der prognostizierten geringen und gleichmäßigen Bodenbewegungen nicht wahrscheinlich. Unabhängig davon werde das Fernwärmenetz ebenso wie sonstige leitungsgebundene Infrastruktur in das integrale Monitoring gemäß dem Konzept der Beigeladenen vom Dezember 2020 einbezogen. Danach würden flächenhafte Bodenbewegungen über radarinterferometrische Auswertungen erfasst, Unstetigkeitszonen und Hebungsrandbereiche messtechnisch überwacht und Erderschütterungen über Seismographen überwacht. Sich entwickelnde Bodenbewegungen könnten auf diese Weise frühzeitig erkannt und mit den am Monitoring beteiligten Interessenvertretern, u.a. den Leitungsbetreibern, besprochen werden. Relevante Schäden an Infrastruktureinrichtungen hätten durch frühzeitige Abstimmungen bereits in der Vergangenheit abbaubegleitend großteils verhindert werden können. Die Überlegungen der Klägerin zu 1) zur Nutzung von Grubenwasser für Geothermie beträfen nicht das streitgegenständliche Vorhaben. Der überwiegende Teil des derzeit gehobenen Grubenwassers könne nicht für geothermische Zwecke genutzt werden. Gleiches gelte nach dem Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN. Auch eine von der Klägerin zu 1) angesprochene Nutzung von Grubenwasser aus größeren Tiefen werde durch den Grubenwasseranstieg nicht verhindert. Grubenwasser stehe nach einem Anstieg auf -320 m NHN auch in größeren Tiefen an und könne dort, wenn dies für Dritte sinnvoll sei, gehoben werden. Umgekehrt gewendet bedeute dies, dass dem Grubenwasseranstieg nicht eine hypothetische Nutzung von Grubenwasser aus größerer Tiefe entgegengehalten werden könne, denn dort stehe Grubenwasser weiterhin zur Verfügung. Die Rüge, dass der Beklagte für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis des Grubenwasseranstiegs und der Umleitung gemäß A.2.1 Nrn. 1 und 2 des Planfeststellungsbeschlusses unzuständig sei, da diese Erlaubnisse nicht mit dem planfestzustellenden Vorhaben verbunden seien, betreffe bereits keine drittgeschützten Rechte des Klägers zu 2). Die wasserrechtlichen Erlaubnisse des Beklagten seien im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde erteilt worden. Daher stehe zweifelsfrei fest, dass die Entscheidungen auch bei einem förmlichen Erlass durch die Oberste Wasserbehörde nicht anders ausgefallen wären. Bei dieser Sachlage sei ein rügefähiger Verfahrensfehler nach jeder Betrachtungsweise zu verneinen. Im Übrigen liege auch keine formelle Überschreitung der Sachkompetenz des Beklagten vor. Es seien die für das planfeststellungsbedürftige Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse aufgrund § 19 Abs. 1 WHG in der Zuständigkeit der Bergbehörde mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilt worden. Die aus § 19 Abs. 1 WHG resultierende Zuständigkeitskonzentration der Bergbehörde werde auch von der Obersten Wasserbehörde, dem Umweltministerium des Saarlands, bestätigt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Bergrechts die Bergbehörde gem. § 19 Abs. 2 WHG auch außerhalb von Planfeststellungsverfahren für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zuständig sei. Zwar werde es zu Beginn des Grubenwasseranstiegs zunächst aufgrund des Lösens und Auswaschens der Produkte der Pyritoxidation und sonstiger Salzrückstände während des Einstaus bergbaulicher Hohlräume zu einem Anstieg der Schadstoffkonzentration des Grubenwassers kommen (First Flush). Die These des Klägers zu 2), dass die temporäre Schadstoffzunahme des Grubenwassers in der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs eine Verschlechterung i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstelle und eine Trendumkehr erst im Rahmen der Phase 2 eintrete, sei jedoch unzutreffend. Im Planfeststellungsbeschluss sei auf S. 95 dargelegt, dass das Grubenwasser im Grubengebäude kein Grundwasserkörper i.S.d. Art. 4b lit. i WRRL sei und daher die temporäre Stoffzunahme im Grubenwasser nicht nach Maßgabe des § 47 WHG zu werten sei. Denn das Grubengebäude und das darin befindliche Wasser sei vom Wasserhaushalt getrennt. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers erfordere auf Grundlage der Ummeln-Entscheidung des EuGH vom 28.5.2020 (Az.: C-535/18) zudem eine Überschreitung von Schwellenwerten an einer repräsentativen Messstelle eines Grundwasserkörpers. Eine entsprechende repräsentative Messstelle finde sich innerhalb des Grubengebäudes – natürlich – nicht. Daher verstoße der First Flush innerhalb des Grubenwassers des Grubengebäudes von vornherein nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Erst recht bedürfe es nicht der Phase 2, um die temporären Konzentrationserhöhungen während der Phase 1 zu minimieren, sondern der First Flush beinhalte eine Konzentrationserhöhung in der Anfangsphase der Phase 1, die sich während der Phase 1 reguliere. Bereits die Phase 1 führe letztlich zu einer Minimierung der Schadstofffracht, ohne dass es dafür der Phase 2 bedürfe. Nichts anderes ergebe sich aus dem von den Klägern angeführten Gutachten des Dresdner Grundwasserforschungszentrums. Auch dort sei auf S. 55 dargelegt, dass „jeder Überstau von bergbaulich beanspruchtem Untergrund zu einer langfristigen Verringerung von Stofffreisetzungen führt“. Das gelte für jeden Überstau und damit für jeden Grubenwasseranstieg, d.h. auch die Phase 1 unabhängig von einer Phase 2. Der Beklagte habe im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde den First Flush anhand des Maßstabs des § 6 WHG geprüft und daran gemessen für zulassungsfähig erachtet, da der Grubenwasseranstieg auf Dauer konzentrations- und frachtmindernd wirke (Planfeststellungsbeschluss, S. 95 f.). Die Kritik der Kläger am Monitoring gehe an der Sache vorbei. Das Monitoring diene nicht dazu, von den Klägern behauptete unzureichende Ermittlungen zu kompensieren. Vielmehr beinhalte das Monitoring eine übliche Überwachung und gewährleiste eine frühzeitige Erkennung von Bodenbewegungen, die gleichzeitig, soweit erforderlich, das Ergreifen präventiver Maßnahmen ermögliche. Daher sei der aktive Bergbau durch ein begleitendes Monitoring überwacht worden und werde dieses bewährte Instrumentarium auch für den Grubenwasseranstieg herangezogen. Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im – ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden – Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 – ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 231/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO). Nach Zurückweisung der Beschwerde der Gemeinde Merchweiler durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.2024 – 10 B 31/23 – und Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens wird dieses unter dem Aktenzeichen 2 C 152/24 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Gerichtsakten des Verfahren 2 C 231/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (80 Aktenordner) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.