Urteil
2 C 251/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0620.2C251.21.00
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Leitsätze
1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt, hier einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan, offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise von vorneherein auszuschließen ist. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 4 CN 2.98 , BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 2 C 119/16 , BauR 2018, 508).(Rn.77)
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 7 C 1.21 , ZfB 2022, 207, Nalbach-Urteil).(Rn.76)
3. Aus dem § 4 UmwRG über die Aufhebung einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Entscheidung wegen Verfahrensfehlern lässt sich keine Klagebefugnis ableiten, da die V0orschrift ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs betrifft.(Rn.72)
4. Eine Gemeinde ist als kommunale Gebietskörperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt deren Eigentum vielmehr nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), sofern es im Einzelfall Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist.(Rn.73)
5. Die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie im Art. 28 Abs. 2 GG (Art. 118 SVerf) gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde, das heißt ihre Befugnis zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung ihres Gemeindegebiets (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), insbesondere mit den Instrumenten der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 1 BauGB) vermittelt den Kommunen eine bei Fachplanungsentscheidungen zu berücksichtigende Rechtsposition gegenüber ihr Gemeindegebiet betreffende Entscheidungen, sofern das mit dem angegriffenen Verwaltungsakt zugelassene Vorhaben eine ganz bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört oder wenn es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets generell einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzieht.(Rn.74)
6. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz l GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst ferner einen Erhalt der Funktionsfähigkeit bestehender kommunaler Einrichtungen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts kommt daher auch in Betracht, wenn durch das mit dem angefochtenen Verwaltungsakt zugelassene Vorhaben kommunale Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Das gilt auch für bestimmte entsprechend funktional genutzte bauliche Anlagen (hier: zwei Rathäuser und zwei größere Schulkomplexe).(Rn.76)
7. Die Frage der Notwendigkeit einer Nachbeteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf nach der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis beziehungsweise der verfahrensinternen Präklusion des § 6 UmwRG für Tatsachenvortrag oder Beweisangebote unterliegt.(Rn.88)
8. Die Pflicht zur erneuten Offenlegung der Planunterlagen (hier: ergänzender Gutachten) setzte nach dem § 9 Abs. 1b UVPG in der Fassung aus dem Jahr 2010 eine Änderung des Plans voraus, die zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen ließ.(Rn.89)
9. Die einfachgesetzlich durch § 73 Abs. 6 SVwVfG geregelte mündliche Erörterung von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren ist im § 68 SVwVfG (§ 73 Abs. 6 Satz 6 SVwVfG) näher ausgestaltet und enthält keine Vorgaben für die Wahl des Ortes zur Durchführung des Erörterungstermins.(Rn.93)
10. Die Bezeichnung eines bergrechtlichen Zulassungsverfahrens als Planfeststellungsverfahren ist nur hinsichtlich des Verfahrens, nicht jedoch hinsichtlich des Entscheidungsprogramms mit dem fachplanungsrechtlichen Begriff deckungsgleich. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist von daher, soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde.(Rn.94)
11. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohle-gruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von 320 m NHN, Phase 1 ) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer ( Phase 2 ) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(Rn.98)
12. Zur Reichweite der Zuständigkeit der Bergbehörden für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnissein einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan aufgrund der sich aus den §§ 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, 57a Abs. 4 BBergG beziehungsweise aus § 19 WHG ergebenden Konzentrationswirkung hinsichtlich aller für das bergbauliche Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen.(Rn.103)
13. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum beziehungsweise hier den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde, die dieses nicht in seinem sachlichen Substrat bedrohen, sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden und sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs, hier im Bereich der Klägerin vor über 20 Jahren, fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren.(Rn.109)
14. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Senkungen und Hebungen sowie Erschütterungen ( Grubenbeben ) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen und hängt von zahlreichen Umständen wie zum Beispiel der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und/oder dem Ausmaß ihrer früheren Betroffenheit durch bergbaubedingte Ereignisse während der Abbauphase ab.(Rn.121)
15. Der Aspekt einer Trinkwassergefährdung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keinen von der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf) umfasster Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde, die keine eigene Wasserversorgung betreibt, darauf nicht mit Erfolg berufen kann.(Rn.129)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt, hier einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan, offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise von vorneherein auszuschließen ist. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 4 CN 2.98 , BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 2 C 119/16 , BauR 2018, 508).(Rn.77) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 7 C 1.21 , ZfB 2022, 207, Nalbach-Urteil).(Rn.76) 3. Aus dem § 4 UmwRG über die Aufhebung einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Entscheidung wegen Verfahrensfehlern lässt sich keine Klagebefugnis ableiten, da die V0orschrift ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs betrifft.(Rn.72) 4. Eine Gemeinde ist als kommunale Gebietskörperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt deren Eigentum vielmehr nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), sofern es im Einzelfall Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist.(Rn.73) 5. Die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie im Art. 28 Abs. 2 GG (Art. 118 SVerf) gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde, das heißt ihre Befugnis zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung ihres Gemeindegebiets (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), insbesondere mit den Instrumenten der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 1 BauGB) vermittelt den Kommunen eine bei Fachplanungsentscheidungen zu berücksichtigende Rechtsposition gegenüber ihr Gemeindegebiet betreffende Entscheidungen, sofern das mit dem angegriffenen Verwaltungsakt zugelassene Vorhaben eine ganz bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört oder wenn es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets generell einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzieht.(Rn.74) 6. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz l GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst ferner einen Erhalt der Funktionsfähigkeit bestehender kommunaler Einrichtungen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts kommt daher auch in Betracht, wenn durch das mit dem angefochtenen Verwaltungsakt zugelassene Vorhaben kommunale Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Das gilt auch für bestimmte entsprechend funktional genutzte bauliche Anlagen (hier: zwei Rathäuser und zwei größere Schulkomplexe).(Rn.76) 7. Die Frage der Notwendigkeit einer Nachbeteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf nach der ersten Auslegung erstellte Ergänzungsgutachten ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis beziehungsweise der verfahrensinternen Präklusion des § 6 UmwRG für Tatsachenvortrag oder Beweisangebote unterliegt.(Rn.88) 8. Die Pflicht zur erneuten Offenlegung der Planunterlagen (hier: ergänzender Gutachten) setzte nach dem § 9 Abs. 1b UVPG in der Fassung aus dem Jahr 2010 eine Änderung des Plans voraus, die zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen ließ.(Rn.89) 9. Die einfachgesetzlich durch § 73 Abs. 6 SVwVfG geregelte mündliche Erörterung von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren ist im § 68 SVwVfG (§ 73 Abs. 6 Satz 6 SVwVfG) näher ausgestaltet und enthält keine Vorgaben für die Wahl des Ortes zur Durchführung des Erörterungstermins.(Rn.93) 10. Die Bezeichnung eines bergrechtlichen Zulassungsverfahrens als Planfeststellungsverfahren ist nur hinsichtlich des Verfahrens, nicht jedoch hinsichtlich des Entscheidungsprogramms mit dem fachplanungsrechtlichen Begriff deckungsgleich. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist von daher, soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde.(Rn.94) 11. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohle-gruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von 320 m NHN, Phase 1 ) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer ( Phase 2 ) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(Rn.98) 12. Zur Reichweite der Zuständigkeit der Bergbehörden für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnissein einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan aufgrund der sich aus den §§ 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, 57a Abs. 4 BBergG beziehungsweise aus § 19 WHG ergebenden Konzentrationswirkung hinsichtlich aller für das bergbauliche Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen.(Rn.103) 13. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum beziehungsweise hier den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde, die dieses nicht in seinem sachlichen Substrat bedrohen, sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden und sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs, hier im Bereich der Klägerin vor über 20 Jahren, fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren.(Rn.109) 14. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Senkungen und Hebungen sowie Erschütterungen ( Grubenbeben ) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen und hängt von zahlreichen Umständen wie zum Beispiel der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und/oder dem Ausmaß ihrer früheren Betroffenheit durch bergbaubedingte Ereignisse während der Abbauphase ab.(Rn.121) 15. Der Aspekt einer Trinkwassergefährdung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keinen von der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf) umfasster Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde, die keine eigene Wasserversorgung betreibt, darauf nicht mit Erfolg berufen kann.(Rn.129) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die mit Blick auf den – abgesehen von nach der Öffnungsklausel in § 42 Abs. 2 VwGO gesetzlich zugelassenen besonderen Fällen – beabsichtigten Ausschluss sogenannter Popularklagen erforderliche, aber auch ausreichende Möglichkeit der Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten hat diese detailliert und ausreichend substantiiert dargelegt. Die Annahme einer offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise von vorneherein auszuschließenden subjektiv-rechtlichen Betroffenheit der Klägerin durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich der Einzelheiten im Tatsächlichen auf die ausführliche Wiedergabe dieses Vorbringens der Klägerin im Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen werden. Dass das in den §§ 52 Abs. 2a, 57a und 57b BBergG geregelte bergrechtliche Planfeststellungsverfahren letztlich gegebenenfalls einen dem Antragsteller zustehenden Zulassungsanspruch ohne den für sonstige Planfeststellungsentscheidungen typischen behördlichen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum umsetzt, erlangt auf dieser Ebene keine ausschlaggebende Bedeutung. a. Eine Verletzung in eigenen Rechten kann die Klägerin als Gemeinde trotz ihres auch insoweit sehr umfangreichen Vorbringens allerdings generell und damit im Verständnis des § 42 Abs. 2 VwGO nicht „stellvertretend“ aus behaupteten gesundheitlichen Gefährdungen für ihre Bürgerinnen und Bürger, etwa durch Austritte von Gasen an der Oberfläche infolge ihrer Verdrängung aus bergbaulich geschaffenen Hohlräumen durch ansteigende Wässer herleiten. Diese beträfen – sollten sie durch den zugelassenen Anstieg des Grubenwassers hervorgerufen werden – allein deren subjektive Rechtsstellung, etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), nicht hingegen die der Klägerin als Gemeinde und waren von daher folgerichtig Gegenstand zahlreicher privater Einwendungen im Planfeststellungsverfahren. Weder im Rahmen der Sachentscheidungsvoraussetzungen noch – später – im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit der Klage am Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss darauf also weiter eingegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts „aufschwingen“ noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.33vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 2.15 –, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 – 7 A 10.20 –, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgabenvgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 2.15 –, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 – 7 A 10.20 –, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder auf mit dem Zutagetreten von Radon nach ihrer Einschätzung verbundene gesundheitliche Risiken berufen. Dazu ist hier lediglich ergänzend anzumerken, dass der Beklagte auf der Grundlage der nach den durch den Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 festgestellten Planungsunterlagen bei seiner Entscheidung vertretbar davon ausgegangen ist, dass auf dieser Grundlage solche Gefährdungen jedenfalls durch das hier planfestgestellte Vorhaben auch mit Blick auf vorhandene und im Rahmen des Monitoring zu überwachende Entgasungseinrichtungen (dazu PFB Nr. 4.7 Seite 18) nicht zu erwarten sein werden.34vgl. dazu die im Abschnitt 3.1 des PFB insoweit mitaufgeführten beiden Gutachten der D. GmbH & Co KG, Fachstelle für Sicherheit – Prüfstelle für Grubenbewetterung jeweils vom 8.4.2016 – Begutachtung … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung in Anlage 5 zum Zulassungsantrag (Bl. 1508 ff im Ordner 6, dort insbesondere Seite 73, Bl. 1580, Abschnitt 7, wo mit Blick auf die kurzfristig zu erwartende Überstauung der 8. Sohle nach der Außerbetriebnahme der Wasserhaltung Reden Maßnahmen zur Erhaltung des status quo der Grubengasverhältnisse angesprochen werden, beziehungsweise die Stellungnahme zur möglichen Radonbelastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg …(eb. Bl. 1618 ff., insbesondere Bl. 1673, „Schlussbemerkungen“)vgl. dazu die im Abschnitt 3.1 des PFB insoweit mitaufgeführten beiden Gutachten der D. GmbH & Co KG, Fachstelle für Sicherheit – Prüfstelle für Grubenbewetterung jeweils vom 8.4.2016 – Begutachtung … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung in Anlage 5 zum Zulassungsantrag (Bl. 1508 ff im Ordner 6, dort insbesondere Seite 73, Bl. 1580, Abschnitt 7, wo mit Blick auf die kurzfristig zu erwartende Überstauung der 8. Sohle nach der Außerbetriebnahme der Wasserhaltung Reden Maßnahmen zur Erhaltung des status quo der Grubengasverhältnisse angesprochen werden, beziehungsweise die Stellungnahme zur möglichen Radonbelastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg …(eb. Bl. 1618 ff., insbesondere Bl. 1673, „Schlussbemerkungen“) Im Ergebnis dasselbe gilt allgemein für Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange des Natur-, Landschafts- und des Artenschutzes. Solche wurden bezogen auf ihr Gebiet von der Klägerin daher auch weder substantiiert vorgetragen noch dürften sie mit Blick auf die geplante zentrale Endeinleitung in die Saar bei Saarlouis im Raum stehen. b.Auch aus dem § 4 UmwRG über die Aufhebung einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Entscheidung wegen Verfahrensfehlern lässt sich keine Klagebefugnis der Klägerin ableiten. Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs, lässt den subjektiv-rechtlichen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch einen Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung aus. Sie betrifft also ausschließlich die Sachprüfung im Rahmen eines ansonsten – vorausgesetzt – zulässigen Rechtsbehelfs.35vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, BRS 80 Nr. 150vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, BRS 80 Nr. 150 Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich ein Rechtsbehelfsführer nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen.36vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573 c. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 ferner nicht mit Erfolg generell oder hinsichtlich der vier konkret bezeichneten Liegenschaften, die Rathäuser in den Gemeindeteilen Merchweiler und Wemmetsweiler sowie die Schulen „Im Allenfeld“ in Merchweiler und die „Striedtschule“ in Wemmetsweiler, auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 GG berufen. Das dort allein geschützte zivilrechtliche Eigentum vermittelt ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, weil sie als kommunale Gebietskörperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist.37vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25.93 –, NVwZ 1995, 598vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25.93 –, NVwZ 1995, 598 Sie ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch insoweit nicht befugt, mögliche Verletzungen von Eigentumsrechten beziehungsweise sonstiger individuell geschützter Belange ihrer Bürgerinnen und Bürger geltend zu machen.38vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 – 9 A 8.15 –, KommJur 2016, 397vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 – 9 A 8.15 –, KommJur 2016, 397 Verfassungsrechtlichen Schutz genießt das Eigentum von Gemeinden allerdings im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), sofern es im Einzelfall Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist (dazu nachfolgend unter d.). d. Die Klägerin verweist in dem Zusammenhang zusammengefasst allgemein auf ihre durch die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie im Art. 28 Abs. 2 GG (Art. 118 SVerf) gewährleistete Planungshoheit, das heißt ihre Befugnis zur eigenverantwortlichen Ordnung und Gestaltung ihres Gemeindegebiets (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), insbesondere mit den Instrumenten der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 1 BauGB). Diese Planungshoheit vermittelt den Kommunen eine wehrfähige, bei Fachplanungsentscheidungen zu berücksichtigende Rechtsposition gegenüber fremden ihr Gemeindegebiet betreffende Entscheidungen, sofern das mit dem angegriffenen Verwaltungsakt zugelassene Vorhaben eine ganz bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört. Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Urteil vom Juni 2022 darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde rechtlich nicht gehindert ist, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgeht. Rechtlich sei die Gemeinde nach § 9 Abs. 5 Nr. l und 2 BauGB nur verpflichtet, in ihren Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen Bergbau betrieben wird und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.39vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700 Für die hier zur Rede stehende Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Abbaus gilt das entsprechend. Ob das Recht zur Bauleitplanung durch die zugelassene Teilflutung der verbliebenen Hohlräume der über viele Jahrzehnte auf dem Gebiet der Klägerin betriebenen Steinkohlegruben (möglicherweise) verletzt wird, kann daher letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets generell einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzieht, oder ob der Klägerin insoweit bereits konkret von ihr in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten „unnötig verbaut“ werden.40vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700 m.w.N.vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700 m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwachsen einer Gemeinde aus dem weiterreichenden, ebenfalls aus Art. 28 Abs. 2 GG herzuleitenden Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht Abwehransprüche, wenn sie durch Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, betroffen wird.41vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 (Grubenwasser Nalbach), wonach denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, noch keine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts darstellenvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 (Grubenwasser Nalbach), wonach denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, noch keine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts darstellen Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz l GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie zur eigenverantwortlichen Regelung eigener Angelegenheiten umfasst insoweit neben dem Schutz der zuvor erwähnten Planungshoheit insbesondere auch einen Erhalt der Funktionsfähigkeit bestehender kommunaler Einrichtungen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts kommt daher in diesem weiteren, über eine allgemeine Befugnis zum Erlass von Bauleitplänen für eine künftige Entwicklung hinausreichenden Verständnis nicht nur in Betracht, wenn durch das mit dem angefochtenen Verwaltungsakt zugelassene Vorhaben eine bereits hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird, sondern auch, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die nachhaltig auf die Entwicklung der Gemeinde einwirken, etwa wenn von ihr betriebene kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.42vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, NVwZ 2017, 708vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, NVwZ 2017, 708 Das gilt auch für bestimmte entsprechend funktional genutzte bauliche Anlagen, hier zwei Rathäuser und zwei größere Schulgebäude. Dass der vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Grubenwasseranstieg wie der frühere umfangreiche Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen und ihrer Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger mit entsprechend verbliebenen Hohlräumen insbesondere im Bereich der von der Klägerin angeführten tektonischen Störungen jedenfalls für die beiden Rathäuser und die genannten Schulen, möglicherweise sogar „großflächig“, negative Auswirkungen haben kann, lässt sich nicht von vorneherein verneinen. Ob die von der Klägerin durch Tatsachenvorbringen – ob im Ergebnis zu Recht oder zu Unrecht – konkretisierten Befürchtungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erdoberfläche letztlich eintreten und zu erheblichen Schäden an diesen Gebäuden führen und die konkret bezeichneten Unterhaltungs- und nach Abschluss des Kohleabbaus geplanten, mit erheblichem finanziellem Aufwand verbundenen Wiederherstellungsmaßnahmen zumindest mit erheblichen Unsicherheiten belasten können, sodass dies mit Blick auf den damit verbundenen, vom Beklagten und der Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen erheblichen Kostenaufwand nicht mehr zu rechtfertigen wäre, lässt sich jedenfalls nicht von vorneherein von der Hand weisen. Die Klägerin hat unter anderem vorgetragen, die beiden Rathäuser und die zwei Schulen befänden sich zumindest in unmittelbarer Nähe von tektonischen Störungen. Diese für sie wichtige Gebäudeinfrastruktur sei konkret gefährdet, wenn es entlang der Störungen zu unterschiedlichen Hebungen (Hebungsdifferenzen) komme. Nach der Schließung der Grube Göttelborn im Jahr 2000 habe sie damit begonnen, ihre Gebäude zu sanieren. Das betreffe zum einen das 1953 errichtete Rathaus in der Hauptstraße 82, dessen umfangreiche Sanierung im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei. Die Allenfeld-Schule sei 1959/1960 mit mehreren Gebäuden in einem ehemaligen Kohleabbaugebiet gebaut worden. Aufgrund von Grubensenkungen hätten die Gebäude nachweislich eine Schieflage auf 60 m Länge bekommen, weswegen aktuell der Trakt für die Grundschule, der aufgrund bergbaulicher Einwirkungen komplett habe abgerissen werden müssen, durch einen Neubau für 8 Mio. € ersetzt werde. Der Trakt für die Gemeinschaftsschule aus den 1980-er Jahren werde durch Bausachverständige im Jahresrhythmus überprüft. Notwendige Sanierungsmaßnahmen in Höhe von ca. 1,5 Mio. € müssten in den nächsten Jahren durchgeführt werden. Die Schulturnhalle mit Schwimmbadbetrieb sei bereits 2005 umfangreich saniert worden, wobei sich die Kosten insgesamt auf ca. 1,8 Mio. € belaufen hätten. Die freiwillige Ganztagsschule sei 2005 zur Verbesserung des pädagogischen Betriebs im Wert von 1,5 Mio. € neu errichtet worden. Das Rathaus im Gemeindeteil Wemmetsweiler aus dem Jahr 1925 unterliege einer denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht. Der sei sie nachgekommen und habe Maßnahmen mit einem Betrag von ca. 6 Mio. € finanziert. Die Striedt-Schule im Ortsteil Wemmetsweiler bestehe ebenfalls aus mehreren Gebäudeteilen. Größere Schäden an diesen Gebäuden seien in der Vergangenheit festzustellen gewesen, wo tektonische Sprünge im Bereich der Gebäude an der Erdoberfläche aufgetreten seien. Sie habe die Sorge, dass es auch im Zuge des nun geplanten Grubenwasseranstiegs – wie in der Vergangenheit während des Kohleabbaus – zu größeren Schäden kommen werde. Zur Verdeutlichung der Lage ihrer kommunalen Einrichtungen und der bestehenden tektonischen Problemzonen hat die Klägerin Planunterlagen für die Ortslagen Merchweiler und Wemmetsweiler vorlegt, in denen geologische Besonderheiten ausgewiesen sind. Die Möglichkeit entsprechender Auswirkungen der zugelassenen „Grubenflutung“ in der „Phase 1“ lässt sich jedenfalls nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise von vornherein ausschließen. Die Klägerin macht damit im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit konkret benannter kommunaler Einrichtungen geltend, die, so sie eintreten würde, nach dem Gesagten eine subjektiv-rechtliche Bedeutung erL.n könnte.43vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.7.2021 – 4 A 14.19 – , UPR 2022, 141-150, m.w.N.vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.7.2021 – 4 A 14.19 – , UPR 2022, 141-150, m.w.N. Vor dem Hintergrund kann hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Teilflutung der ehemaligen Kohlegruben auf ihrem Gebiet die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleitsteten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Nach der genannten Zielrichtung der Regelung im § 42 Abs. 2 VwGO verbietet sich jedenfalls eine prozessuale Handhabung dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ im Wege einer umfangreichen Befassung mit durch den Fall aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen als Aspekt der Zulässigkeit der Klage behandelt wird.44vgl. zur vergleichbaren prozessualen Situation in baurechtlichen Normenkontrollverfahren insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 – 2 C 119/16 –, BauR 2018, 508vgl. zur vergleichbaren prozessualen Situation in baurechtlichen Normenkontrollverfahren insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, , seither ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 – 2 C 119/16 –, BauR 2018, 508 Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – eine Vielzahl von vorgebrachten, rechtlich vor allem für die Beurteilung der faktischen Auswirkungen und damit – im Ergebnis – einer Rechtsverletzung der Klägerin relevanten Tatsachen Gegenstand zahlreicher Fachgutachten und in der Interpretation zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten sind. Insoweit ist eine abschließende Klärung nach dem Gesagten nicht bereits auf der prozessualen Ebene des Ausschlusses von Popularklagen geboten. Ob eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten im Ergebnis vorliegt, ist letztlich eine Frage der gesondert zu betrachtenden Begründetheit der Klage am Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu unter B.). Das insbesondere von der Beigeladenen in dem Zusammenhang wiederholt angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022,45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 mit dem eine Klage der Gemeinde N. gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt, dass eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen in Betracht kommt, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden können. Solche Einrichtungen können auch in einzelnen Gebäuden oder Gebäudekomplexen verkörpert sein. Davon, dass dies hier zumindest möglich erscheint, ist nach dem zuvor Gesagten für das vorliegende Verfahren auszugehen. Auf die anschließenden Ausführungen zur – nach dem Vortrag der dortigen Klägerin – im Ergebnis nicht dargelegten Beeinträchtigung der danach „nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten“, wozu das Bundesverwaltungsgericht auch das (ehemalige) Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze rechnet, zu betrachtenden Planungshoheit im engeren Sinne nach dem Baugesetzbuch, etwa bei einer möglichen Betroffenheit durch „bergbaubedingte Bodenbewegungen“, Erschütterungen oder Tagesbrüche muss an der Stelle nicht eingegangen werden. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser „N.-Entscheidung“ die Klagebefugnis unter Hinweis auf das Fehlen einer substantiierten Darlegung einer möglichen Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen der dortigen Klägerin verneint habe, so unterscheidet sich dies gerade vom vorliegenden Fall. Ob die in den erwähnten detaillierten Darlegungen mit Blick auf von der Klägerin gehegten Befürchtungen aufgrund verschiedener Gutachten letztlich nicht begründet sind, ist – wie erwähnt – keine Frage der Zulässigkeit der Klage. Zur Beantwortung dieser Frage wäre – auch mit Blick auf die von der Beklagten behauptete – „Offensichtlichkeit“ eine inhaltliche Befassung mit mehreren sachverständigen Stellungnahmen erforderlich. Dafür ist an dieser Stelle kein Raum. 2. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der insbesondere innerhalb der nach Maßgabe des § 74 Abs. 4, 5 SVwVfG mit dem Ende der Frist für die Auslegung beziehungsweise einer diese ersetzenden Veröffentlichung im Internet (§ 3 Abs. 1 PlanSiG),46vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021 hier am 20.9.2021, in Lauf gesetzten Monatsfrist nach dem § 74 Abs. 1 VwGO, im Fall der Klägerin am 20.10.2021 erhobenen Klage bestehen nicht. B. Die Klage ist indes mit dem Haupt- und dem (ersten) Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine weitergehende umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in dem besonderen förmlichen Verfahren nach den §§ 72 ff. SVwVfG erlassenen Verwaltungsakts ist aus Anlass ihres Rechtsbehelfs im Klageverfahren nicht veranlasst. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten, aus ihrer Sicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führenden Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 SVwVfG liegen im Ergebnis nicht vor. Daher kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang sie zu einer Geltendmachung dieser Mängel im vorliegenden Verfahren berechtigt wäre. Nach der zuletzt im Jahr 2014 orientiert am Gedanken der Planerhaltung neu gefassten beziehungsweise ergänzten Fehlerunbeachtlichkeitsklausel auch im § 75 Abs. 1a SVwVfG führen grundsätzlich nur erhebliche, das heißt offensichtliche und das Ergebnis beeinflussende Abwägungsmängel nur zur Aufhebung eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, wobei die §§ 45 und 46 SVwVfG unberührt bleiben. Dies ist für den hier betroffenen Bereich des Bergrechts letztlich nicht von Bedeutung, da der § 57a BBergG keine „echte“ Abwägungsentscheidung, sondern letztlich eine gebundene Zulassungsentscheidung in Form einer vom Antragsteller zu beanspruchenden Genehmigung nach Maßgabe der „hierfür geltenden Vorschriften“ vorsieht. Bedeutung hat der § 75 Abs. 1a SVwVfG daher in dem Zusammenhang nur insoweit als der Genehmigungsbehörde, hier dem Beklagten, auch bei festgestellten Verstößen gegen Verfahrens- oder Formvorschriften im § 75 Abs. 1a Satz 2 2. Alt. SVwVfG die Behebung in einem ergänzenden Verfahren eröffnet wird. Auf den Ausspruch fehlender Vollziehbarkeit bis zu einer Behebung zielte der Hilfsantrag der Klägerin. Die allgemeine Einschränkung hinsichtlich der Fehlerfolgen in dem Bereich wird allerdings modifiziert durch die Vorgaben im § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 UmwRG. a. Die nach dem § 73 Abs. 2 und 3 SVwVfG vorgeschriebene öffentliche Auslegung des „Plans“ (§ 73 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG) erfolgte in den aus Sicht des Beklagten als Anhörungsbehörde seinerzeit als von den Auswirkungen „voraussichtlich betroffenen“ angesehenen 30 saarländischen Städten und Gemeinden, bezogen auf die Klägerin vom 16.10.2017 bis zum 15.11.2017 (Einwendungsfrist: 15.1.2018). In der rechtzeitigen Bekanntmachung war neben den Angaben zur Offenlage auch auf die (fristgebundene) Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen hingewiesen worden. Diesbezügliche formelle Fehler sind weder vorgetragen noch aus den Aufstellungsunterlagen ersichtlich. Die Bekanntmachung entsprach auch den hier noch maßgeblichen speziellen Vorgaben des § 9 Abs. 1a, 1b UVPG 2010. Nach der Überleitungsbestimmung im § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG waren Verfahren nach § 4 UVPG noch nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16.5.2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG (2013) eingeleitet worden war.47vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zu der vom 2.3.2020 bis zum 1.6.2017 geltenden Fassung des § 9 UVPGvgl. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zu der vom 2.3.2020 bis zum 1.6.2017 geltenden Fassung des § 9 UVPG Dies war mit Blick auf den bereits im April 2015 durchgeführten Scoping-Termin der Fall. Dass im Jahr 2017 nicht auch die Gemeinden Wallerfangen – die Klägerin des Verfahrens 2 C 229/21 – und Beckingen, die keine Einwendungen gegen den geplanten Grubenwasseranstieg erhoben hat, einbezogen worden waren, dort vielmehr erst im Sommer 2022 vom Beklagten „höchst vorsorglich“ eine entsprechende „Nachbeteiligung“ durchgeführt worden ist,48vgl. dazu im Ergebnis den Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 16.1.2023 – II WASS/1/22-16 zum streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021vgl. dazu im Ergebnis den Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 16.1.2023 – II WASS/1/22-16 zum streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 bedarf vorliegend keiner Bewertung. Ob schon 2017 die Voraussetzung der voraussichtlichen Einwirkungen (auch) auf diese Kommunen im Verständnis des § 73 Abs. 2 SVwVfG vorlag, muss nicht vertieft werden. Der entsprechende Verfahrensfehler einer (dort) damals unterbliebenen Auslegung wäre jedenfalls durch den Planergänzungsbeschluss vom Januar 2023 geheilt worden. Ob sich andere Gemeinden – hier die Klägerin – auf die fehlende, einmal unterstellt notwendige – Auslegung des Plans in einer anderen Kommune berufen könnte, kann dahinstehen. b. Die Klägerin beanstandet im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung ferner, dass eine aus ihrer Sicht notwendige erneute oder ergänzende Offenlegung des das Vorhaben durch Zeichnungen und Erläuterungen und der „betroffenen Grundstücke“ kennzeichnenden Plans (§ 73 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG) nicht vorgenommen wurde, obwohl nach der Offenlage 2017 in den Jahren 2019 und 2021 vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses – zwischen den Beteiligten nicht streitig – mehrere weitere im Planfeststellungsbeschluss als mit planfestgestellte Unterlagen bezeichnete Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden waren und in die Entscheidung eingeflossen sind.49vgl. dazu die Zusammenstellung der „festgestellten Planunterlagen“ auf Seite 3 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 17.8.2021vgl. dazu die Zusammenstellung der „festgestellten Planunterlagen“ auf Seite 3 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 17.8.2021 Die Klägerin verweist insoweit auf die in einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (MUV) vom 12.5.2021, in dem es um die Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens gegangen sei, aufgeführten Unterlagen, konkret die externe Überprüfung des Antrags der Beigeladenen durch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. vom 17.2.2021, eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 8.3.2019 nebst Vermerk des MUV vom 26.4.2021, die Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 23.4.2019 zum Grundwasser mit Ergänzung vom 28.4.2021, eine Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans (BWP) 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros L. GbR vom März 2021 sowie auf die Übertragung der Erkenntnisse aus dem „NRW-Gutachten“ bezüglich PCB und weiterer Stoffe auf das Saarland der a.GmbH Wasser, Boden, Geomatik vom 18.9.2019. Diese Dokumente seien der Öffentlichkeit zu Unrecht nicht nachträglich zugänglich gemacht worden. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin mit dem entsprechenden Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 3.3.2022 nicht durch den § 6 Abs. 1 UmwRG ausgeschlossen ist. Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19,8 Mio. cbm Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hatte die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden „Tatsachen und Beweismittel“ anzugeben.50vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstelltvgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt Werden solche erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Zusätzlich gilt der § 87b Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO entsprechend. Schon der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass sich dieses Fristerfordernis von vorneherein nicht auf Rechtsausführungen bezieht. Innerhalb der mit der Klageerhebung – hier am 20.10.2021 – in Gang gesetzten Klagebegründungsfrist muss der jeweilige Kläger die ihn beschwerenden „Tatsachen“ so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 herleitet, „unverwechselbar feststeht“, was jedoch einen späteren vertiefenden oder ergänzenden Sachvortrag – wie generell bei Rechtsausführungen – auch zu Tatsachen und Beweismitteln nicht ausschließt.51vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991 An dieser Stelle mag dahinstehen, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass dem Senat aufgrund einer jahreL.n vielfältigen und detaillierten Berichterstattung in Printmedien und im regionalen Fernsehen sowie wegen einer Vorbefassung mit dem „Projekt“ der Beigeladenen in anderen Verfahren nicht ohnehin in insoweit „ausreichendem Maß“ bekannt beziehungsweise „unschwer ermittelbar“ war, um was es bei der Anfechtung des „Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von Grubenwasser“ aus den Gruben des ehemaligen Steinkohlebergbaus im Saarland im Tatsächlichen geht und was insbesondere die dagegen klagenden Städte und Gemeinden in tatsächlicher Hinsicht bewogen hat, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Desungeachtet ist jedenfalls festzuhalten, dass die der Regelung im § 6 Satz 1 UmwRG zugrundeliegende gesetzgeberische Intention, den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt „handhabbar“ zu machen, um das Gerichtsverfahren zu straffen,52vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Seite 16, I.d.aa)vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Seite 16, I.d.aa) im vorliegenden Fall im Wesentlichen bis in den Dezember 2021 zumindest dadurch wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht worden war, dass der Beklagte ungeachtet der sicheren Absehbarkeit einer gerichtlichen Überprüfung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 17.8.2021 auf die zahlreichen angekündigten Rechtsbehelfe saarländischer Städte und Gemeinden hin bis zur Erhebung der Klagen und auch danach bis in den Dezember 2021 hinein nicht in der Lage war, die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Verwaltungsunterlagen versendungsbereit zusammenzustellen und dem Gericht sowie den der Fristvorgabe des § 6 Satz 1 UmwRG unterliegenden Klägerinnen und Klägern zur Verfügung zu stellen. Ohne dass hier eine möglicherweise im Rahmen von Treu und Glauben hinsichtlich der Befugnis zur Geltendmachung einer „Verfristung“ beachtliche Absicht unterstellt werden soll, ist in dieser Situation unschwer erkennbar, dass die zumindest wesentliche Erschwernis der Sicherstellung der mit der Einführung dieser Klagebegründungsfrist angestrebten „Straffung“ des Verfahrens allein im Verantwortungsbereich des Beklagten lag, so dass hinsichtlich eines insoweit nach der Frist – nach Akteneinsichtsmöglichkeit – gehaltenen Vorbringens die Voraussetzungen der §§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich auf der Akteneinsicht beruhender „neuer Erkenntnisse“ gegeben waren. Dass eine „Verspätung“ in diesen Fällen dann als „genügend entschuldigt“ angesehen werden muss, ohne dass es – da sich die maßgeblichen Umstände unschwer aus den Akten ergeben – insoweit einer zusätzlichen Glaubhaftmachung (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. Satz 2 VwGO) bedürfte, unterliegt keinen Zweifeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können für die Beantwortung der Frage, ob die Verspätung eines Vorbringens im Sinne des in § 6 Satz 3 UmwRG in Bezug genommenen § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO "genügend entschuldigt" ist, die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.53vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 – 9 B 50.00 –, BayVBl. 2000, 418, und bei Juris, dort Rn 8vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 – 9 B 50.00 –, BayVBl. 2000, 418, und bei Juris, dort Rn 8 Dass vorliegend eine Einsicht in die umfangreichen Verwaltungsunterlagen des Planfeststellungs-verfahrens letztlich notwendig war, um die Klage abschließend und vollständig sachgerecht zu begründen, dürfte auch aus Sicht der übrigen Beteiligten nicht ernsthaft in Zweifel stehen. Dem Umstand, dass der Ablauf des Verfahrens gerade mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift die Vermutung nährt, dass die vom Bundesgesetzgeber verfolgte Zielsetzung einer frühzeitigen Straffung derartiger Verfahren letztlich ohne Zutun der Klägerin in ganz erheblichem Maße behindert wurde, ist gerade mit Blick auf die Forderungen des Art. 6 Satz 1 EMRK durch eine entsprechende Handhabung der §§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b VwGO Rechnung zu tragen. Dies gilt im vorliegenden Fall generell, das heißt unabhängig von dem konkreten Sachvortrag. Desungeachtet ist gerade der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe als „Auslegungsstelle“ gewusst, dass nach 2017 keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, und hätte das früher vortragen können, wenig nachvollziehbar. Es dürfte unschwer einleuchten, dass – auch aus dem prozessualen Anliegen des Gesetzgebers heraus – der Klägerin nicht angesonnen werden konnte, „ins Blaue hinein“ entsprechenden Tatsachenvortrag zu halten, ganz abgesehen davon, dass dies für die zügige Abwicklung des Prozesses eher hinderlich, wenn nicht gar kontraproduktiv gewesen wäre. Vielmehr ist in den Blick zu nehmen, dass diese letztlich auf die Ermittlung des „tatsächlichen“ Inhalts der im Aktenordner 78 enthaltenen ergänzenden Stellungnahmen und Gutachten angewiesen war, um die Frage eines Erfordernisses erneuter Auslegung nach ihrer nicht dem Fristerfordernis unterliegenden rechtlichen Bewertung überhaupt abschließend zu beantworten. Schließlich führte die Rüge des Unterbleibens einer ergänzenden Offenlegung ganz offensichtlich nicht zu einer „Ausweitung“ des zur Entscheidung durch den Senat stehenden Prozessstoffs. Die tatsächlichen Umstände wie die Nachbegutachtungen, die Verwertung der durch sie gewonnenen Erkenntnisse und die Einbeziehung in die Entscheidung durch den Beklagten ergeben sich – wie die Beigeladene in anderem Zusammenhang zu Recht ausführt – unzweifelhaft aus dem streitigen Verwaltungsakt selbst. Sie lagen daher „offen zu Tage“ und wären im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle unschwer erkennbar vom Senat zu berücksichtigen gewesen, ohne dass eine besondere „Begründung“ durch die Klägerin notwendig gewesen wäre. Die Klägerin hat hier nicht auf „neue Tatsachen“ verwiesen. Der Sachverhalt war und ist unstreitig und klar, ohne dass es hier eines Beibringungserfordernisses bedurft hätte. Die Frage der Notwendigkeit einer Nachbeteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf diese Unterlage ist schließlich eine Rechtsfrage, die nicht dem Begründungserfordernis des § 6 UmwRG unterliegt. In der Sache war eine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2021 hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens in einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt (MUV) und Verkehr vom 12.5.2021 aufgeführten Unterlagen nicht zwingend geboten. Eine Pflicht zur erneuten Offenlegung ließ sich dem § 9 Abs. 1b UVPG in der hier – wie gesagt – maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 2010 nicht entnehmen. Dessen Satz 2 verlagerte das Initiativrecht bezüglich „weiterer Informationen“ auf die zu beteiligende Öffentlichkeit, soweit es „weitere Informationen“ geht, die lediglich für eine von dem Betroffenen selbst zu beantragende Einsicht (§ 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG, 4 UIG) vorzuhalten waren. Nichts Anderes ergab sich aus dem § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, wonach bei einer Änderung des Vorhabens durch seinen Träger während des Verfahrens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen dann erneut der Öffentlichkeitsbeteiligung unterlagen, wenn zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen waren. Ob letzteres für die im Rahmen der Einholung des wasserrechtlichen Einvernehmens eingeholten ergänzenden beziehungsweise überprüfenden Gutachten und Stellungnahmen möglicherweise der Fall war, bleibt im Ergeb-nis ohne Bedeutung, da sie letztlich nicht zu einer „Änderung“ der 2017 ausgelegten Unterlagen führten. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage ergab sich auch nicht aus der nicht durch die Vorgaben des § 9 UVPG verdrängten allgemeinen Vorschrift im § 73 SVwVfG. Dieser sieht eine erneute oder ergänzende Auslegung von Unterlagen nach § 73 Abs. 8 Satz 2 SVwVfG nur bei einer durch eine Änderung erstmals betroffenen (weiteren) Gemeinde vor. Ansonsten sind bei nachträglichen Änderungen eines zuvor ausgelegten Plans vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses Verfahrenserleichterungen im Sinne einer „verkürzten Beteiligung“ vorgesehen. Dritten ist danach Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben, sofern sie erstmals oder stärker als bisher berührt werden. Auch insoweit wäre also erforderlich gewesen, dass der „Plan“ geändert wurde, was hier nicht der Fall war.54vgl. dazu Bader/Ronellenfitsch VwVfG, 2. Auflage 2016, § 73 Rn 76 ff., dort insbesondere zum Verhältnis zu § 4 UVPGvgl. dazu Bader/Ronellenfitsch VwVfG, 2. Auflage 2016, § 73 Rn 76 ff., dort insbesondere zum Verhältnis zu § 4 UVPG Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern Planänderungen zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht in jedem Fall die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist danach auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.55vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 4.15 –, AbfallR 2018, 141, und vom 29.6.2017 – 3 A 1.16 –, DVBl 2018, 187vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 4.15 –, AbfallR 2018, 141, und vom 29.6.2017 – 3 A 1.16 –, DVBl 2018, 187 Bei sonstigen Planänderungen, die lediglich den Aufgabenbereich einer Behörde oder einer bekannten Umweltvereinigung oder die Belange einzelner Dritter erstmalig oder stärker als bisher berühren, genügt es gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG, wenn Änderungen des Plans den Betroffenen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt werden. Die Planfeststellungsbehörde ist weder zu einem ständigen Abstimmungsprozess noch zur Herstellung des Einvernehmens mit der betroffenen Öffentlichkeit oder den Naturschutzverbänden verpflichtet.56vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17.11 –, BRS 80 Nr. 100 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 – 9 A 17.11 –, BRS 80 Nr. 100 Die angesprochenen ergänzenden Unterlagen und Aktualisierungen hatten hier keine „Änderung“ des Plans zur Folge. Wenn man demgegenüber die Einholung weiterer Gutachten speziell zu den in den Gutachten zur Antragstellung abgehandelten Fragen als „Planänderung“ begreifen wollte, wäre nach ihrem Inhalt hier zunächst nicht von einer „erheblichen“ Änderung in den Betroffenheiten Dritter auszugehen. Die Klägerin verweist in dem Zusammenhang auf den (ergänzenden) Fachbeitrag zur WRRL vom März 2021.5757vgl. die Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros L. GbR vgl. die Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros L. GbR In diesem Gutachten werden die Daten des zweiten BWP (Bewirtschaftungsplans) mit Gültigkeit 2016 – 2021, die Grundlage der ursprünglichen Beurteilung waren, den Daten des damals neuen im Jahr 2020 im Entwurf veröffentlichten BWP mit Gültigkeit 2022 – 2027 gegenübergestellt und mit den Bewertungen und Aussagen des Gutachtens aus dem Jahr 2017 abgeglichen. Bei der Beurteilung des ökologischen Potenzials (Punkt 2.1.1) heißt es in dem Gutachten zunächst unter anderem, die Einleitung von Grubenwasser erfolge an der Einleitstelle Ensdorf stromabwärts hinter der Messstelle Bous. Mögliche Wirkungen des Grubenwassers auf Stoffkonzentrationen bildeten sich flussabwärts an der darauffolgenden Messstelle Fremersdorf ab. Im dritten BWP hätten sich die ehemals guten Einstufungen der Komponenten Fische und Phytoplankton der Messstellen Bous (1728) und Fremersdorf (1620) von „gut" auf „mäßig" verschlechtert. Das ökologische Potenzial der zufließenden Prims an der Messstelle Dillingen habe sich von unbefriedigend im zweiten BWP auf mäßig im dritten BWP verbessert. Grund sei die verbesserte Einstufung der Komponente Makrophyten/Phytobenthos von „unbefriedigend" auf „mäßig". Die Makrozoobenthos-Bewertung habe sich ebenfalls um eine Klasse von „mäßig" auf „gut" verbessert. Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Messstelle Bous, also oberhalb des geplanten zentralen Zuflusses des Grubenwassers, habe sich aufgrund einer Anhebung des Zielwertes, der bereits vorher überschritten gewesen sei, dort eine Einstufung der Vorbelastung mit „unbefriedigend“ (vorher: „gut“) ergeben, obwohl sich die „reale Belastung“ der Saar sogar „leicht verbessert“ habe (alles Seite 9). Die Mischungsrechnungen ergäben für den mittleren Wasserstand einen nur geringen Anstieg von wenigen Prozent bezüglich der Ammoniumkonzentration im Gewässer durch die Grubenwassereinleitung und dies nur in der Anfangsphase. Aufgrund eines pessimalen Ansatzes der Stoffprognosen würden die tatsächlichen Konzentrationen im Gewässer voraussichtlich etwas günstiger ausfallen und nur räumlich und zeitlich begrenzt in der Nähe der Einleitstelle auftreten. Auf Ebene des gesamten Wasserkörpers der Saar hätten die Konzentrationserhöhungen bei Ammonium keine relevanten Auswirkungen auf das ökologische Potenzial, da bis zur nächsten Messstelle an der Saar in Fremersdorf weitere Zuflüsse zu Verdünnungseffekten führten und damit die bewertungsrelevanten biologischen Qualitätskomponenten an dieser Messstelle nicht negativ beeinflusst würden. An der Messstelle Fremersdorf, welche die Stoffkonzentration nach Grubenwassereinleitung abbilde, liege die Einstufung im dritten BWP für Ammonium bei „mäßig", also um eine Klasse besser als bei der Messstelle Bous. Weiter heißt es hier – textlich vom Verfasser des Gutachtens durch Unterstreichung hervorgehoben – für die Parameter des Grubenwassers ergäben sich keine relevanten vorhabenbedingten Veränderungen im Gewässer und keine Zielwertüberschreitungen. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der WRRL heißt es (Abschnitt 4.1), aufgrund der Novellierung der OGewV sei der Zielwert für Ammonium in der Saar an der Messstelle Bous bereits vor Einleitung des Grubenwassers überschritten. Somit komme es unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben aufgrund der Vorbelastungssituation auch nach Einleitung des Grubenwassers zu einer Überschreitung des Zielwertes für Ammonium in der Saar. Aufgrund des geringen Anteils an Ammonium im Grubenwasser, der in der Prognose langfristig weiter abnehme, stelle die geringfügige rechnerische Erhöhung „keine relevante Veränderung im Gewässer dar“. Ein „Klassensprung“ der Saar in Bezug auf die biologischen Qualitätskomponenten aufgrund des grubenwasserbürtigen Ammoniums sei nicht zu erwarten. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu der Feststellung (vgl. Abschnitt 4.1, „Fazit“, ab Seite 12), dass die prognostizierte geringfügige Konzentrationserhöhung der Parameter Zink und Ammonium als vereinbar mit dem Verschlechterungsverbot und dem Zielerreichungsgebot der WRRL anzusehen sei, weil sich die Konzentrationserhöhungen auf die Anfangsphase beschränkten, das Ausmaß gering sei, die den Berechnungen zugrunde gelegte Vorbelastung aufgrund pessimaler Annahmen zu hoch eingeschätzt worden und tatsächlich geringer sei aufgrund des Wegfalls der Belastungen über den Klinkenbach beziehungsweise die Blies und weiterer stofflicher Maßnahmen, weil die geringfügigen Konzentrationserhöhungen von Ammonium nicht zu einem Klassensprung des ökologischen Potenzials auf Basis der biologischen Qualitätskomponenten an der repräsentativen Messstelle der Saar von „unbefriedigend" nach „schlecht" führten, weil Maßnahmen vorgesehen seien, die auch die rechnerisch ermittelten Konzentrationserhöhungen bei Zink reduzierten und auf der Ebene des Wasserkörpers mit der relevanten Messstelle Fremersdorf die bewertungsrelevanten biologischen Qualitätskomponenten nicht negativ beeinflusst würden. Da die Klägerin als Gemeinde aufgrund des räumlichen Abstands zur vorgesehenen zentralen Einleitungsstelle und wegen der beschriebenen Veränderungen – letztlich nur der strengeren, angehobenen Grenzwerte – ohnehin kaum denkbar direkt berührt wird, kann insoweit nicht von einer subjektiven Betroffenheit ihrerseits ausgegangen werden. Von zusätzlichen erheblichen „Umweltauswirkungen“ kann dabei ohnehin nicht ausgegangen werden, so dass letztlich in ihrem Fall nicht einmal das Erfordernis einer verkürzten Nachbeteiligung im Sinne von § 73 Abs. 8 Satz 2 SVwVfG bestand. Abschließend ist festzuhalten, dass eine materiell-rechtliche Betrachtung unschwer zu der Erkenntnis führen muss, dass die Wasserqualität der Saar beziehungsweise deren – unterstellte – Veränderung durch die Einleitung des Grubenwassers für das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin irrelevant bliebe. Wie in dem Zusammenhang die im Lauf des Verfahrens von Seiten des LUA verlangte und im Planfeststellungsbeschluss vorgeschriebene Anlage zur Behandlung des Grubenwassers vor der Einleitung zu bewerten ist, kann offen bleiben. c. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin ferner die Terminierung und die Durchführung des Erörterungstermins (§ 73 Abs. 6 SVwVfG) für die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und einer Vielzahl von Trägerinnen und Trägern öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen vom 3.6.2019 bis zum 5.6.2019.58vgl. dazu die im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 (1.2) auf den Seiten 24 ff. enthaltenen Aufstellungen der um Stellungnahme ersuchten Stellenvgl. dazu die im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 (1.2) auf den Seiten 24 ff. enthaltenen Aufstellungen der um Stellungnahme ersuchten Stellen Über den Termin war die Klägerin durch die auch ihr obliegende Information der Bürgerinnen und Bürger dienenden allgemeinen Bekanntmachungen und die Veröffentlichungen in der Saarbrücker Zeitung vom 29.4.2019 beziehungsweise im Amtsblatt des Saarlandes nach eigenem Vortrag am 9.4.2019 und damit rechtzeitig im Sinne von § 73 Abs. 6 SVwVfG benachrichtigt worden.59vgl. das standardisierte Anschreiben von diesem Tag an die Gemeinden, Bl. 21721 f. im Ordner 70vgl. das standardisierte Anschreiben von diesem Tag an die Gemeinden, Bl. 21721 f. im Ordner 70 Damit wurde der Fristvorgabe im § 73 Abs. 6 Satz 2 SVwVfG, nach dem der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen ist, in jedem Fall Genüge getan. Als Ort für die Erörterung mit den Einwendungsführern (§§ 73 Abs. 6 Satz 6, 68 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) war das Grundstück Provinzialstraße in Ensdorf genannt. Die Beigeladene als dessen Eigentümerin hatte für die Dauer der Veranstaltung das alleinige Hausrecht auf den Beklagten übertragen.60vgl. dazu im Einzelnen den Gestattungsvertrag vom 14./17.5.2019, Seite 3, § 8, Bl. 21948 im Ordner 70vgl. dazu im Einzelnen den Gestattungsvertrag vom 14./17.5.2019, Seite 3, § 8, Bl. 21948 im Ordner 70 Gleichzeitig wurde von diesem ein umfangreiches „Sicherheitskonzept“ erarbeitet und eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen.61vgl. dazu im Einzelnen den Entwurf des Konzepts, Bl. 21872 ff. und 21977, jeweils im Ordner 70vgl. dazu im Einzelnen den Entwurf des Konzepts, Bl. 21872 ff. und 21977, jeweils im Ordner 70 Die Klägerin war bei dem Erörterungstermin durch den Bauamtsleiter vertreten. Die Klägerin beanstandet zum einen die Terminwahl im Hinblick auf am 26.5.2019 durchgeführte Kommunalwahlen im Saarland unter dem Aspekt unzureichender Vorbereitungszeit und zum anderen die Durchführung auf dem im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstück in Ensdorf. Unter den beiden hier von der Klägerin geltend gemachten Aspekten kann ein durchgreifender Verfahrensfehler insoweit nicht festgestellt werden. Die nicht verfassungsrechtlich vorgeschriebene, einfachgesetzlich durch § 73 Abs. 6 SVwVfG geregelte mündliche Erörterung ist im § 68 SVwVfG (§ 73 Abs. 6 Satz 6 SVwVfG) näher ausgestaltet. Die Vorschrift enthält keine Vorgaben für die Wahl des Ortes zur Durchführung der Erörterung, so dass diese allein in das Organisationsermessen der Anhörungsbehörde, hier des Beklagten, gestellt ist. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens ist nicht erkennbar. Allein angesichts der großen Zahl der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen über 6.800 erhobenen Einwendungen, dem grundsätzlichen Erörterungsanspruch aller Einwender in der ansonsten nicht öffentlichen Veranstaltung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) und der erheblichen, unter anderem organisatorischen und sicherheits- und erschließungstechnischen Anforderungen ist nachvollziehbar, dass der Beklagte auf die sich bietende Möglichkeit zur Aufstellung des Großzelts auf dem Grundstück in Ensdorf für die Durchführung der Veranstaltung zurückgegriffen hat. Was die angeblich „wahlbedingt“ unzureichenden Vorbereitungsmöglichkeiten angeht, ist darauf zu verweisen, dass der Termin in erster Linie einer „substantiellen“ Erörterung der zuvor – hier konkret fast zwei Jahre vorher – erhobenen (eigenen) Einwendungen dient, also vor dem Termin keine Veranlassung und kein Zwang bestand, sich erstmals quasi „aus dem Nichts“ mit dem Projekt und der eigenen Betroffenheit zu beschäftigen. Die Klägerin hat – vertreten durch ihren damaligen Bauamtsleiter – an der Erörterung zu den Planungsunterlagen teilgenommen und hatte im Übrigen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten keinen Antrag auf Verlegung des Termins gestellt. Beanstandungen ihrerseits hinsichtlich der Verhandlungsführung sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Ob die Klägerin vor diesem Hintergrund überhaupt noch befugt wäre, entsprechende Verfahrensverstöße, so sie denn festgestellt werden könnten, geltend zu machen und – noch weitergehend – ob derartige Verfahrensfehler generell losgelöst von der materiellen Beurteilung des Vorhabens beziehungsweise des Genehmigungsanspruchs der Beigeladenen geeignet wären, eine subjektive Verletzung ihrer (eigenen) Rechte zu begründen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), mag hier dahinstehen.62vgl. zur alleinigen Maßgeblichkeit materieller Rechtsverstöße im Rahmen der Drittanfechtung von ebenfalls mit Blick auf Art. 14 GG gesetzlich als gebundene Entscheidung konzipierten baurechtlichen Genehmigungsentscheidungen etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 95 ff., bis heute ständige Rechtsprechung des Bausenats des OVG des Saarlandesvgl. zur alleinigen Maßgeblichkeit materieller Rechtsverstöße im Rahmen der Drittanfechtung von ebenfalls mit Blick auf Art. 14 GG gesetzlich als gebundene Entscheidung konzipierten baurechtlichen Genehmigungsentscheidungen etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 95 ff., bis heute ständige Rechtsprechung des Bausenats des OVG des Saarlandes Dass andere Teilnehmer den Ort als verfehlt angesehen haben und der Erörterung ihrer Einwendung deswegen ferngeblieben sind, kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Auch ein Planfeststellungsverfahren muss allerdings allgemein dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung genügen. Deswegen darf sich die Planfeststellungsbehörde in ihrer Verfahrensgestaltung keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr die Freiheit zu einer planerischen Gestaltung faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Besprechungen auf "politischer Ebene" sind zu beanstanden, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitige Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflussnahmen sachwidrig eingeengt wird.63vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5.12.1986 – 4 C 13.85 –, BRS 46, Nr. 24vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5.12.1986 – 4 C 13.85 –, BRS 46, Nr. 24 Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte, wobei im bergrechtlichen Zulassungsverfahren ohnehin hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung, wie bereits ausgeführt, im Grundsatz nicht von einem eigenen „Gestaltungsspielraum“ des Beklagten als Zulassungsbehörde ausgegangen werden kann. Die Bezeichnung des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens als „Planfeststellungsverfahren“ ist lediglich hinsichtlich des Verfahrens, nicht jedoch hinsichtlich des Entscheidungsprogramms mit dem fachplanungsrechtlichen Begriff deckungsgleich. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist von daher, soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der „Planfeststellungsbehörde“.64vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700, vom 30.3.2017 – 7 C 17.15 –, NVwZ-RR 2017, 685 vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700, vom 30.3.2017 – 7 C 17.15 –, NVwZ-RR 2017, 685 d. Soweit die Klägerin das Fehlen der beziehungsweise einen unzureichenden Umfang einer für das konkret zur Zulassung gestellte Vorhaben der Beigeladenen gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung beanstandet und damit einen Aufhebungsgrund nach § 4 Abs. 1 lit. a) UmwRG geltend macht, greift das im Ergebnis nicht durch. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.65vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173 (1) Vorliegend ergab sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans bereits für die geplante Phase 1 des Grubenwasseranstiegs zudem bereits aus den §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG nach heutigem Recht in Verbindung mit den §§ 4, 6 UVPG, Nr. 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG wegen des vorgesehenen Zutageleitens von mehr als 10 Mio. cbm Wasser im Jahr. Danach ist hier bei einer vorgesehenen jährlichen Hebung von 19,8 Mio. cbm Wasser eine nach Maßgabe des § 51 Satz 1 UVPG nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Für die vorliegende Zulassungsentscheidung waren die §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassungen zugrunde zu legen. Wesentliche inhaltliche Änderungen ergaben sich daraus nicht. Dazu wurden die zwei Untersuchungsräume West für die Saar beziehungsweise Ost um den Klinkenbach und den Sinnerbach mit dem Mündungsbereich in die Blies gebildet. Eine schutzgutspezifische Erweiterung des Raums erfolgte für den Aspekt Oberflächengewässer (Stillgewässer) für den Altarm Wallerfangen aufgrund der durch die bestehende Verrohrung möglichen Wechselwirkung mit der Saar. Grundlage der UVP war die von dem Planungsbüro L. GbR bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im August 2017 erstellte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS).66vgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurdevgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (2) Desungeachtet war der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts nicht verpflichtet, das ein Ansteigenlassen des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche umfassende, nicht in mehrere Abschnitte teilbare Gesamtkonzept zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen, statt diese – wie geschehen – auf die den alleinigen Gegenstand der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung bildende „Phase 1“ zu beschränken. Es stehe – so die Klägerin – nicht zur Disposition der Vorhabenträgerin, lediglich einige Phasen der Einstellung des Betriebes, hier die Phase 1, zur Genehmigung zu stellen, wenn – wie hier – feststehe, dass das Gesamtkonzeptes nur einheitlich verwirklicht werden könne. Demzufolge sei vor der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung unter Einschluss der Phase 2 erforderlich gewesen. Da eine solche weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei, unterliege der Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 lit. a) UmwRG der Aufhebung. Dies trifft im Ergebnis selbst dann nicht zu, wenn man die oft unter Abwägungsgesichtspunkten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für „echte“, das heißt der Behörde jenseits der Festlegung des Vorhabens durch seinen Träger ein Planungsermessen eröffnende Planfeststellung anerkannten Maßstäbe auch für das vorliegende letztlich vor dem Hintergrund des gegebenenfalls gesetzlich begründeten Zulassungsanspruchs insoweit letztlich „gebundene“ Genehmigungsverfahren zugrunde legt. In dem Bereich der echten Fachplanung ist die Zulässigkeit einer „Abschnittsbildung“ in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Eine „Teilplanung“ kann allerdings nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme erkennbar letztlich unbewältigt bleiben.67vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 7.7.2022 – 9 A 1/21 – , bei Juris Rn 158/159, wonach die Folgen der Teilplanung für die weitere Planung nicht gänzlich ausgeblendet bleiben dürfenvgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 7.7.2022 – 9 A 1/21 – , bei Juris Rn 158/159, wonach die Folgen der Teilplanung für die weitere Planung nicht gänzlich ausgeblendet bleiben dürfen Das hat allerdings nicht zur Folge, dass bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen einzelnen Abschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachgegangen werden muss. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse einer praktikablen, effektiv handhabbaren und leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, zunichtegemacht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in den genannten Fällen einer Fachplanung vielmehr eine summarische Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens von vornherein bereits jetzt erkennbar unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.68vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, NVwZ 2017, 1294vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 – 9 A 18.15 –, NVwZ 2017, 1294 Davon ist hier schon deswegen nicht auszugehen, weil die streitgegenständliche Teilflutung weder rechtliche noch – in der mündlichen Verhandlung bestätigt – technische „Zwänge“ begründet, auch die Phase 2 zu realisieren. Bei der vorliegend allein zur Rede stehenden Phase 1 des geplanten Grubenwasseranstiegs im Rahmen der Abwicklung des Bergbaus handelt es sich – anders als bei einem Abschnitt einer Bundesfernstraße – um ein eigenständiges, auch ohne die sogenannte Phase 2 selbständig zu realisierendes und rechtlich abschließend beurteilbares Vorhaben, das zum einen bei späterem Verzicht auf die Phase 2 in einen dauerhaften Zustand überführt werden kann und das zum anderen mit Blick auf den vom Beklagten und von der Beigeladenen neben wirtschaftlichen Vorteilen erwarteten Erkenntnisgewinn hinsichtlich der derzeit nicht abschließend zu beurteilender Auswirkungen des im Ergebnis angestrebten vollständigen Verzichts auf eine Grubenwasserhaltung auch für sich sinnvoll erscheint. Wie die Beigeladene und der Beklagte überzeugend vorgetragen haben, macht die Realisierung der „Phase 1“ auch einen Sinn, wenn anschließend ein Anstieg des Grubenwassers bis zur Oberfläche nicht ins Werk gesetzt werden sollte. Der Beklagte hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der allein den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bildet, ein für sich abschließendes und sinnvolles Vorhaben darstelle, das ohne Realisierung der Phase 2 isoliert umgesetzt werden könne. Eine von der Klägerin befürchtete Verselbständigung von „Teilplanungen“ mit der Folge, dass Probleme, die durch die „Gesamtplanung“ geschaffen würden, unbewältigt blieben, ist daher nicht denkbar. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit später Probleme oder Auswirkungen der „Gesamtplanung“ unbewältigt bleiben könnten, wenn sich die Beigeladene in der Zukunft zum Verzicht auf eine Durchführung der „Phase 2“ entschließen oder wenn sich dieses Vorhaben als nicht genehmigungsfähig erweisen sollte. Im Ergebnis kann daher nicht von unzureichenden UVP im Sinne des § 4 Abs. 1 lit a) UmwRG ausgegangen werden, weil diese hier nicht bereits umfassend auch unter Einschluss der eventuell künftig realisierbaren Phase 2 durchgeführt wurde, zumal sich auch nach der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht die Zulässigkeit von Abschnittsbildungen ohnedies nicht nach UVP-Recht bestimmt.69vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.12997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508, wonach im Fernstraßenrecht die Zulässigkeit von Abschnittsbildungen sich nicht nach dem UVP-Recht bestimmt, sondern nach den Anforderungen des Abwägungsgebots und für nachfolgende Abschnitte ist auch unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit die Prognose ausreichend ist, dass der Verwirklichung des Vorhabens „keine unüberwindlichen Hindernisse“ entgegenstehen.vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.12997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508, wonach im Fernstraßenrecht die Zulässigkeit von Abschnittsbildungen sich nicht nach dem UVP-Recht bestimmt, sondern nach den Anforderungen des Abwägungsgebots und für nachfolgende Abschnitte ist auch unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit die Prognose ausreichend ist, dass der Verwirklichung des Vorhabens „keine unüberwindlichen Hindernisse“ entgegenstehen. (3) Soweit andere Gemeinden in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 in dem Zusammenhang auf das letztlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Urteil des Senats vom Dezember 201970vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.2019 – 2 A 185/18 –, ZfB 2020, 122, Jurisvgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.2019 – 2 A 185/18 –, ZfB 2020, 122, Juris verwiesen haben, in dem ein bergrechtlicher Sonderbetriebsplan zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle streitgegenständlich war und in dem es der Senat – letztlich offengelassen – als „naheliegend, wenn nicht gar rechtlich geboten“ bezeichnet hatte, dieses „Einzelvorhaben“ in den für die endgültige Einstellung des Bergwerksbetriebs vorgeschriebenen Abschlussbetriebsplan zu integrieren, unterscheidet sich dieser Sachverhalt wesentlich von dem vorliegenden Fall. Das damalige Vorhaben war letztlich auch von der Anstiegshöhe räumlich nur ein Teil der heutigen Phase 1, insoweit allerdings mit umfassender Prüfung aller insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen. Außerdem geht es hier gerade um einen übergeordneten Rahmenbetriebsplan und bei der darin „ausgeklammerten“ Phase um ein selbständiges, wie gesagt, vor einer beabsichtigten, derzeit völlig offenen Realisierung einer eigenen (umfassenden) Beurteilung zuzuführendes Vorhaben. (4) Sonstige verfahrensrechtliche Defizite, vor allem aber auch inhaltliche Mängel der im konkreten Fall auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassungen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung71vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 21.8.2021vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 21.8.2021 werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sich auch nicht feststellbar. Deswegen kann dahinstehen, ob solche Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung gegebenenfalls überhaupt die nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der §§ 4, 1 UmwRG zusätzlich festzustellende subjektive Rechtsverletzung der Klägerin begründen könnten. Inhaltlich in Betracht käme das aufgrund der räumlichen Bezüge allenfalls für den Mangel bezogen auf den Teiluntersuchungsraum Ost, in dem nach übergreifenden Beschreibungen und Bewertungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch für verschiedene Wirkfaktoren, insoweit unter Einschluss von Gesundheitsaspekten, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden, Klima und Luft, Landschaft und Kulturgüter sowie auf das von der geplanten Einleitung unmittelbar betroffene Schutzgut Wasser mit den Teilschutzgütern Grundwasser und Oberflächengewässer, wobei dann „ergänzend und nachrichtlich“ insbesondere auch die Folgewirkungen der Einstellung der Grubenwasserhaltung am Standort Reden auf den Klinkenbach, konkret der für sich nicht UVP-pflichtigen Einstellung der Einleitungen in den Klinkenbach, in den Blick genommen wurden. Im Ergebnis hat der Beklagte die Auswirkungsprognosen der UVS für die Fließ- und Stillgewässer, wonach selbst für die ungünstigen Annahmen keine erheblichen Auswirkungen durch das beantragte Vorhaben auf das Schutzgut zu erwarten sind, nachvollziehbar als schlüssig bewertet. In der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der erwartbaren Veränderungen im Untersuchungsraum Ost heißt es dazu, für den Wegfall der Grubenwassereinleitung in den Klinkenbach seien die Folgewirkungen mit positiven Veränderungen verbunden. Ungeachtet der fehlenden UVP-Pflichtigkeit der Einstellung der Wasserhaltung Reden und die damit verbundenen deutlich verringerten Abflussmengen ergäben sich in den Auen von Klinken- und Sinnerbach positive Veränderungen im Nahbereich der Gewässer. Diese resultierten vor allem aus dem Entfall der chemischen und physikalischen Belastungen sowie der unnatürlich hohen Abflussmengen in den kleinen Fließgewässern. Für die Schutzgüter Oberflächengewässer, Sachgüter Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt ergäben sich dabei deutliche Positivwirkungen. Diese seien zielkonform mit den Vorgaben der Landschaftsplanung beziehungsweise den bestehenden Entwicklungsplänen. Die Einstellung der Grubenwassereinleitung am Standort Reden sei außerdem konform mit den im Zweiten Bewirtschaftungsplan für das Saarland aufgeführten Programmmaßnahmen für die Wasserkörper Sinnerbach und Blies und trage damit zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele im Sinne der WRRL bei. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch unter Beachtung der Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde umgesetzt und in das Monitoring einbezogen. e. In der Aufnahme der vier wasserrechtlichen Erlaubnisse in den Planfeststellungsbeschluss liegt unter Zuständigkeitsgesichtspunkten ebenfalls kein Verfahrensfehler. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin allerdings zunächst mit diesem Vorbringen nicht nach § 6 Abs. 1 UmwRG verfahrensintern präkludiert. Unabhängig davon, dass diese Entscheidungen und auch die Integration in den Planfeststellungsbeschluss ihr frühzeitig bekannt gewesen sein dürften, führt die Berücksichtigung auch dieses Vorbringens offensichtlich nicht zu einer Ausweitung des Prozessstoffs in tatsächlicher Hinsicht. Es enthält lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung der Zuständigkeit des Beklagten in dem Punkt. Darauf ist die Fristvorgabe der Präklusionsvorschrift von vorneherein nicht anwendbar. Insoweit gab und gibt es – was die Zuständigkeitsfrage angeht – keinen „Sachverhalt“, den der Senat nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten ohne große Schwierigkeit hätte ermitteln und beurteilen können. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Dem obligatorischen Rahmenbetriebsplan kommt nach den §§ 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, 57a Abs. 4 BBergG Konzentrationswirkung hinsichtlich aller für das konkrete bergbauliche Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen zu, so dass es grundsätzlich keiner Zulassung durch mehrere (verschiedene) Landesbehörden bedarf. Wasserrechtlich für die Umsetzung des bergbaulichen Vorhabens notwendige Erlaubnisse werden zwar durch die bergrechtliche Planfeststellung nicht ersetzt und sind daher gesondert zu erteilen. Nach dem § 19 Abs. 2 WHG entscheidet allerdings die Bergbehörde über deren gewissermaßen parallele Erteilung nach Maßgabe der einschlägigen fachrechtlichen Anforderungen. Für die aufgrund der Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG nicht mehr selbständig erforderlichen Entscheidungen bleiben inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze, hier des Wasserrechts, maßgeblich.72vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43.15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach dem § 68 WHGvgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 – 7 B 43.15 –, ZfB 2016, 205, dort zu Vorhaben des Gewässerausbaus nach dem § 68 WHG Die Entscheidung kann dabei – wie hier geschehen – in einem Bescheid zusammengefasst werden.73vgl. dazu etwa Beckmann in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 51 UVPG Rn 6vgl. dazu etwa Beckmann in Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 51 UVPG Rn 6 Inhaltlich wurden die zuständige Oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Arbeit- und Umweltschutz (LUA) in das Verfahren einbezogen (§ 19 Abs. 3 WHG). Sie haben ausdrücklich ihr Einvernehmen zu den im Abschnitt 2.1.1 enthaltenen vier wasserrechtlichen Erlaubnissen erteilt und letztlich die umstrittenen Auflagen formuliert. Dies betrifft die Erlaubnisse zur Einstellung der Gruben-/Grundwasserhaltungen Reden und Duhamel für den Teilanstieg (Nr. 1), zur unterirdischen Um- und Durchleitung der Wässer in die Wasserprovinz Ensdorf (Nr. 2), zur Förderung von 19,8 Mio. cbm pro Jahr, um den Grubenwasserstand im Anstiegsbereich Duhamel und Reden auf dem Zielniveau von -320 m NHN zu halten (Nr. 3) sowie zur Einleitung dieses Wassers in die Saar an der Einleitungsstelle E2 in der Gemarkung Fraulautern (Nr. 4). Insoweit kann also nicht von einer eigenen (zusätzlichen) wasserbehördlichen Zuständigkeit ausgegangen werden. Einer gesondert, das heißt unabhängig oder außerhalb des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 selbständig zu treffenden wasserbehördlichen Erlaubnisentscheidung bedurfte es nicht. Die Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hat allerdings zur Folge, dass sich das Prüfungserfordernis des Beklagten in dem Bereich gegebenenfalls auf Ermessensspielräume erstreckte, sofern sie den zuständigen Wasserbehörden in dem Bereich nach dem Fachrecht eingeräumt sind. Dies betrifft allerdings nicht mehr die Frage der von der Klägerin – nach dem Gesagten zu Unrecht – in Abrede gestellten behördlichen Zuständigkeit des Beklagten als nach Bergrecht zuständige Planfeststellungsbehörde (§ 57a Abs. 1 Satz 3 BBergG) auch für die vier genannten wasserrechtlichen Erlaubnisse.74vgl. dazu etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 121vgl. dazu etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 121 f. Schließlich rechtfertigt auch der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Tatsachenmaterials (§ 24 Abs. 1 und 2 SVwVfG) nicht die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die folgenden Ausführungen unter 2. Bezug genommen. 2. Eine Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann nicht mit Blick auf von ihr befürchtete Schäden an den im Tatbestand bezeichneten infrastrukturellen kommunalen Einrichtungen, konkret an den beiden Rathausgebäuden in Merchweiler (Hauptort) und Wellesweiler und an den beiden Schulgebäuden, in Bezug auf die nur prognostisch bestimmbaren oberflächenwirksamen potentiellen Bodenbewegungen in Form von Hebungen/Senkungen der Erdoberfläche beziehungsweise Erschütterungen im Grubengebirge infolge des durch Veränderungen in der Grubenwasserhaltung vom Beklagten zugelassenen Anstiegs auf ein Zielniveau von -320 m NHN festgestellt werden. a. Eine Präklusion dieses Teils des Prozessvorbringens der Klägerin über den § 6 UmwRG ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht anzunehmen. Auch dieses beinhaltet keinen „neuen Sachvortrag“, sondern lediglich eine Würdigung der seit L.m vorliegenden Gutachten. Die Klägerin macht in dem Zusammenhang keine „neuen“, sie beschwerenden Tatsachen geltend, sondern nimmt eine inhaltliche rechtliche Bewertung dieser Gutachten vor. Der Vortrag wird daher von der genannten Fristenregelung von vornherein nicht erfasst. Der Blick auf den durch den Rechtbehelf insoweit zur Entscheidung des Senats gestellten Sachverhalt als solchen wird hierdurch nicht verändert oder gar erweitert. Die der Regelung im § 6 Satz 1 UmwRG zugrundeliegende gesetzgeberische Intention, den Prozessstoff von den Tatsachen her zu einem frühen Zeitpunkt „handhabbar“ zu machen, um das Gerichtsverfahren zu straffen,75vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa)vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa) wird dadurch von daher nicht berührt.Dass darüber hinaus eine – hier einmal unterstellte – Verspätung des Vorbringens im Sinne des in § 6 Satz 3 UmwRG in Bezug genommenen § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nach den konkreten Fallumständen und Verfahrensabläufen als "genügend entschuldigt" anzusehen wäre, wenn man das als neuen Tatsachenvortrag bewerten wollte, muss von daher hier nicht vertieft werden.76vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21 –vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21 – Inhaltlich ist im Ansatz davon auszugehen, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Kommunen vom beachtlichen „öffentlichen Interesse“ im Verständnis von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG umfasst wird.77vgl. etwa Vitzthum/Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60vgl. etwa Vitzthum/Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60 Zu den dort zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das bei Gemeinden – allerdings nur – einfachrechtlich geschützte Eigentum an Grundstücken.78vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der § 48 Abs. 2 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde bereits im Verfahren der Betriebsplanzulassung und ergänzt insoweit den nicht nachbarschützenden § 55 Abs. 1 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.79vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hättevgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.80vgl. dazu etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130vgl. dazu etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130 Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum beziehungsweise hier den kommunalen Einrichtungen der Klägerin, die dieses nicht in seinem sachlichen Substrat bedrohen, sollen zunächst in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden und deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG nicht berücksichtigt werden. Sie stellen dann gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des Betriebsplans abzulehnen. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung die materiellen Zulassungsvoraussetzungen des Vorhabens nicht verändert, erL.n solche nicht schweren Bergschäden unterhalb der Substanzverlustschwelle auch in dem Rahmen keine Bedeutung.81vgl. dazu etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 133vgl. dazu etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 133 Diese rechtlichen Vorgaben für die „Abwägung“ (§ 48 BBergG) sind auch bei der Abwicklung eines eingestellten Steinkohlebergbaubetriebs, auch mit Blick auf die der Regelung zugrunde liegende volkswirtschaftliche Bedeutung einer gesicherten Rohstoffversorgung beziehungsweise wegen der besonderen Standortgebundenheit des Steinkohlebergbaus zu berücksichtigen. Das Unterlassungsansprüche bei zulässigen Gewinnungsbetrieben ausschließende Bergschadensregime der §§ 114 ff. BBergG zugrundeliegenden Duldungspflichten der Oberflächeneigentümerinnen und –eigentümer gegenüber bergbaulichen Einwirkungen und damit auch der sich auf Art. 28 Abs. 2 GG berufenden betroffenen Kommunen gilt nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs, hier vor mindestens 10 Jahren beziehungsweise im Bereich der Klägerin vor über 20 Jahren, fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. In der Fachliteratur wird die weitere Anwendung dieser Maßstäbe zutreffend damit begründet, dass etwa die Einhaltung des Grubenwasseranstiegs nach Einstellung von Maßnahmen der Wasserhaltung in den Grubengebäuden auf einen durch den Bergbau geschaffene veränderte bauliche Situation trifft, und damit ein durch die vorausgegangene Gewinnung begründetes Risiko auslöst.82vgl. dazu etwa Schultein PSV, Bundesberggesetz, 3. Auflage 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließenvgl. dazu etwa Schultein PSV, Bundesberggesetz, 3. Auflage 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen Ob sich das bereits dem von der Beigeladenen angeführten, die Änderung eines Abschlussbetriebsplans für die Verfüllung eines ehemaligen Tontagebaus mit Abfällen betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 200583vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 7 C 26.03 –, NVwZ 2005, 954vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 7 C 26.03 –, NVwZ 2005, 954 beziehungsweise einer darin enthaltenen Bezugnahme auf die Entscheidung vom März 1989 entnehmen lässt, mag dahinstehen. b. In dem genannten Sinne derart erhebliche oder gravierende Schäden an den beiden Schulen und Rathäusern der Klägerin sind bei allen prognosetypischen Unsicherheiten nach den einschlägigen Fachgutachten nicht zu erwarten. Das gilt zunächst für die Thematik grubenwasseranstiegsbedingt zu erwartender Hebungen und Senkungen des Geländes. Die für seine Zulassungsentscheidung insoweit relevanten Sachverhalte hat der Beklagte ausreichend ermittelt und im Ergebnis unter Bejahung des Genehmigungsanspruchs der Beigeladenen vertretbar bewertet. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt „Sachgüterschutz Dritter“ zu § 48 Abs. 2 BBergG84vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25.86 –, DVBl 1989, 672, und 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25.86 –, DVBl 1989, 672, und 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157 ausgeführt, er teile die Auffassung des H.-Sch.-Gutachtens, wonach die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig aufträten und Schäden von einigem Gewicht nicht erwartet würden. Dies gelte erst recht für das hier planfestgestellte Ansteigen des Grubenwassers bis zu -320 m NHN.85vgl. dazu die Nr. 4.4 des Gutachtens, Seiten 86 f.vgl. dazu die Nr. 4.4 des Gutachtens, Seiten 86 f. Im Zusammenhang mit der Zulassungsanforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG betreffend den Gesundheits- und den (sonstigen) Sachgüterschutz heißt es unter anderem, die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs, insbesondere dadurch verursachte Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Methan- und Radonaustritte und Vernässungen sowie Folgen für den Verschluss alter Schächte und den früheren tagesnahen Abbau seien im Detail Gegenstand des Abschlussbetriebsplans und der parallel erfolgenden Abschlussbetriebsplanzulassung. Zusammengefasst könne es ohne Unterscheidung der Zuordnung der einzelnen potenziellen Auswirkungen zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG oder zu § 48 Abs. 2 BBergG in der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs zu Bodensenkungen kommen. Nach den Erfahrungen des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs im Warndt sei durch die gutachterlichen Untersuchungen die Schlussfolgerung berechtigt, dass derartige Senkungsbeträge in einer schadensirrelevanten Größenordnung von wenigen Zentimetern lägen. Das maximale Bodenhebungspotential werde gutachterlich mit etwa 10 cm angegeben. Das aus den potenziellen Bodenbewegungen resultierende Schadenpotential sei gering und lasse Bergschäden, insbesondere schwere Bergschäden, nicht erwarten. Bodenbewegungen würden im Rahmen des Monitorings zudem messtechnisch überwacht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, seien aber überwiegend mit nur geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Eine Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden auch in Würdigung potenzieller Erschütterungen bestehe nicht.86vgl. dazu die Nr. 3.3 des Gutachtens, Seite 66vgl. dazu die Nr. 3.3 des Gutachtens, Seite 66 Im Zusammenhang mit dem Oberflächenschutz insbesondere in Bezug auf Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur wird weiter ausgeführt, auch die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr als Folge etwaiger Bodenbewegungen des Grubenwasseranstiegs seien im Detail Gegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auf Rahmenbetriebsplanebene könne zusammenfassend festgehalten werden, dass potenzielle grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen im Wesentlichen großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageänderungen aller Voraussicht nach nicht schadensrelevant für Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Schienen und Straßen sowie Gasleitungen und Abwasserrohre, seien. Relevante Bodenbewegungen würden über das der Vorhabenträgerin aufgegebene Monitoring erkannt.87vgl. dazu die Nr. 3.5 des Gutachtens, Seiten 86 f.vgl. dazu die Nr. 3.5 des Gutachtens, Seiten 86 f. Gerade die letztgenannten Aussagen des Beklagten lassen sich inhaltlich auf die Frage einer möglichen Gefährdung gemeindlicher Einrichtungen der Klägerin, konkret die beiden Rathäuser und die zwei Schulen übertragen. Diese Prognosen sind tatsachenbasiert und auf der Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten nachvollziehbar. Danach konnte der Beklagte bei seiner Genehmigungsentscheidung im Ergebnis nicht davon ausgehen, dass die Funktionsfähigkeit dieser Gebäude im Zuge des Ansteigenlassens des Grubenwassers im Bereich der insoweit betroffenen Ortslagen der Gemeindeteile Wemmetsweiler und Merchweiler beeinträchtigt werden wird. Den ausgewerteten, auch von der Klägerin inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Gutachten lassen sich zu dieser Frage zusammengefasst folgende Aussagen entnehmen: Bestandteil der mit dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 18.8.2017 eingereichten Anlagen und gleichzeitig Bestandteil der festgestellten Planunterlagen ist ein zu diesen Fragen erstelltes Fachgutachten des Ingenieurbüros H.-Sch. GmbH vom Februar 2016 (IHS 2016).88vgl. das Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotentials und Monitoringkonzept – Anstieg bis – 320 mNHN – vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff.vgl. das Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotentials und Monitoringkonzept – Anstieg bis – 320 mNHN – vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff. Dieses Gutachten weist potenzielle Unstetigkeitszonen aus, bewertet Einwirkungspotentiale auf die Geländeoberfläche, enthält einen Vorschlag für ein an die Ergebnisse angepasstes Monitoringprogramm und begründet das Erfordernis einer Fortschreibung in Abhängigkeit von Messergebnissen und weitergehenden Informationen.89Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „m NHN“ bezeichnet.Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „m NHN“ bezeichnet. Die Untersuchung geht von der durch Erfahrungen aus mehreren anderen, konkret benannten Abbaugebieten in Deutschland belegten Erkenntnis aus, dass die geplante Teileinstellung der bisherigen Grubenwasserhaltung beziehungsweise der daraus resultierende Wiederanstieg des Grubenwassers Hebungen der Geländeoberfläche zur Folge haben wird. Danach kommt neben der bergbaulichen Situation nach Einstellung des Abbaus der Einwirkung des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im Deckgebirge eine „ganz wesentliche Rolle“ zu. Die Gutachter führen dazu aus, dass nach den erwähnten praktischen Erfahrungen aus anderen ehemaligen Abbaurevieren die stärksten Hebungen in den Bereichen mit den (früher) stärksten Abbaueinwirkungen in Form von Bodensenkungen aufgetreten sind und die maximalen Hebungsbeträge „in einer mittleren Größenordnung um 2 bis 3 % der abbaubedingten Senkungen“ lagen. Bei neueren Untersuchungen im „Südlimburger Revier“ seien Bodenhebungen in einer Größenordnung von 3 bis 4 % bis zu 35 cm festgestellt worden, wobei hier bis zum Abschluss des Grubenwasseranstiegs mit Gesamthebungen in einer Größenordnung um 4 bis 5 % gerechnet werde. Diese im Vergleich zu anderen Stilllegungsbereichen des Steinkohlebergbaus etwas größeren Werte würden auf den vergleichsweise stärkeren Einfluss des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im dortigen Deckgebirge und auf die damit verbundenen zusätzlichen Dehnungsbewegungen im tertiären und kretazischen, also in der Kreidezeit90Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit.Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit. entstandenen, Deckgebirge zurückgeführt (vgl. dazu Abschnitt 3.2.1 in IHS 2016, Seiten 8/9). Im Zusammenhang mit Risikofaktoren im Hinblick auf „schadensrelevante Unstetigkeiten“ heißt es weiter, dass schadensrelevante Bodenhebungsdifferenzen bisher nur aus dem Bereich der tektonischen Störungszone beziehungsweise der dort als Schadenslinie aktivierten Bewegungsbahn „Rurrand“ (Erkelenzer Revier,91Das Gutachten benennt im Abschnitt 3.2.3 (Seite 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe.Das Gutachten benennt im Abschnitt 3.2.3 (Seite 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe. Wasserburg-Hückelhoven) bekannt geworden seien. Da in den anderen untersuchten Stilllegungsbereichen weder entsprechende Schäden festgestellt noch vergleichbare Unstetigkeiten ermittelt worden seien, seien die Voraussetzungen für die Ausbildung einer schadensrelevanten Unstetigkeit im Rahmen des Grubenwasseranstiegs „sehr spezifisch“ und die „Eintrittswahrscheinlichkeit insgesamt gering“.Das erhöhte Aktivierungspotenzial der erwähnten Bewegungsbahn sowie die hydraulische Wirksamkeit dieser Störung seien eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Hebungsbewegungen der „bergbaulich beeinflussten tektonischen Scholle“ im Wesentlichen auf eine Seite derselben begrenzt blieben und so signifikante Hebungsdifferenzen entstehen könnten. Nach diesen Erkenntnissen müsse ein erhöhtes Schadensrisiko durch die Ausbildung von Geländesprüngen oder Unstetigkeiten infolge unterschiedlicher Bodenhebungen an hydraulisch wirksamen tektonischen Störungszonen dort angenommen werden, wo der Kohleabbau nur auf einer Seite der Störung erfolgt sei und infolge des Grubenwasseranstiegs auch ein einseitiger Anstieg von Grundwasserständen beziehungsweise Druckhöhen im Deckgebirge erfolge oder zu beiden Seiten der Störungszone aus anderen Gründen eine gegenläufige Entwicklung der Grundwasserstände im Deckgebirge vorliege. Zusätzlich werden die Erkenntnisse zur Entwicklung von Bodenhebungen in Abbaubereichen des Saarreviers mit bereits erfolgtem Teilanstieg beschrieben und ausgewertet (IHS 2016, Kp. 7, Seiten 50 ff.).92Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten.Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten. Bei der Beschreibung der methodischen Herangehensweise benennen die Gutachter vor dem Hintergrund konsequenter Weise unter anderem eine Erfassung der maßgeblichen Bodensenkungsbereiche (Abbauphase), der aus dem Abbau bekannten Unstetigkeiten, die Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher Bodenbewegungscharakteristik aufgrund von Abbauhistorie und Verlauf des Grubenwasseranstiegs, eine Erfassung und mechanischen Bewertung der für den Abbau relevanten tektonischen Störungszonen sowie Identifikation von Hebungsrandbereichen und eine Bewertung der potenziellen Einwirkungen auf die Geländeoberfläche durch ungleichmäßige Bodenbewegungen im Rahmen des in drei Phasen (Teilanstiegsphasen) betrachteten Anstiegs bis auf -320 m NHN (vgl. dazu Abschnitt 3.3 „Arbeitsschritte“ in IHS 2016, Seiten 12 ff.).Im Saarrevier werden aktuell noch fünf zentrale Wasserhaltungen betrieben, wobei die einzelnen Wasserprovinzen hydraulisch miteinander in verschiedenen Niveaus verbunden sind. Die für den vorliegenden Fall der Klägerin relevante, nach dem Gutachten im Wesentlichen „deckgebirgsfreie“ Wasserprovinz Reden, in der ein Abbau bis etwa -1.000 m NN (vom Gutachter übernommen in m NHN) erfolgte, umfasst die Bereiche des früheren Verbundbergwerks Göttelborn/Reden, in dem der zuletzt auf den Standort Göttelborn konzentrierte Abbau im Jahr 2000 beendet wurde, mit zum Teil schon in den 1930er und 1950/60er Jahren stillgelegten Einzelbergwerken im südöstlichen und östlichen Randbereich des Reviers. Die zugehörigen Grubenfelder erstreckten sich zwischen Heusweiler im Westen und Bexbach im Osten über eine Fläche von rund 180 qkm. Die Wasserhaltung Reden fasst die bei rund -600 m NHN in den Reden-Schächten zulaufenden Grubenwässer. Dazu heißt es weiter, seit der Stilllegung des Bergwerks betrügen die mittleren jährlichen Wasserzuläufe nach dem Gutachten zwischen rund 9 und 14 Mio. cbm (IHS 2016, Seite 42), wobei in bestimmten Betriebsbereichen (Wasserboxen) der Grubenwasserspiegel heute bereits oberhalb des hier zugelassenen Zielniveaus von -320 m NHN liege. Die Boxen Reden, Maybach und König seien auf dem Niveau der 8. Sohle (-600 m NHN) miteinander verbunden. Die dort zulaufenden Grubenwässer würden den Reden-Schächten zugeführt und von dort gehoben. Im Bereich der Boxen Reden und Maybach sind nach dem Gutachten die unterhalb der 600 m-Sohle abgebauten Baufelder bereits „abgesoffen“, so dass die Anstiegshöhe hier nur noch mit maximal rund 300 m angesetzt werden könne.93Nach den Ausführungen auf Seite 75 des Gutachtens ist in der Reden, Maybach, König sowie das Nord- und Ostfeld umfassenden „Grubenwasseranstiegszone 2“ mit einem Anstieg um rund 260 m, für die Wasserhaltung Reden von rund 223 m zu rechnen (IHS 2016, Seiten 75, 78).Nach den Ausführungen auf Seite 75 des Gutachtens ist in der Reden, Maybach, König sowie das Nord- und Ostfeld umfassenden „Grubenwasseranstiegszone 2“ mit einem Anstieg um rund 260 m, für die Wasserhaltung Reden von rund 223 m zu rechnen (IHS 2016, Seiten 75, 78). Im Abschnitt 4.5 des Gutachtens („Bruchtektonik“, IHS 2016, Seiten 22 ff.) wird eine – bezogen auf den gesamten Betrachtungsraum – aus vier Hauptstörungssystemen bestehende komplexe Bruchtektonik mit einer „Vielzahl tektonisch vorgezeichneter Bewegungsbahnen“ beschrieben. Dort wird unter anderem der in den Schriftsätzen der Beteiligten erwähnte „Fischbachsprung“ im Grenzbereich Göttelborn/Maybach als eines der „Hauptstörungselemente“ angesprochen. Für die tektonischen Störungszonen nimmt das Gutachten eine „vergleichsweise leichtere Reaktivierung“ dort an, wo sie abbaubegrenzend gewesen sind. Mit Blick auf möglicherweise zu erwartende, durch früheren Abbau ausgelöste „Restsenkungen“ wird zusammenfassend festgestellt, dass die letzte Abbautätigkeit im damaligen Verbundbergwerk Göttelborn/Reden im Jahr 2000 eingestellt wurde.94Die auf Seite 29 des Gutachtens erwähnte Grube in Heusweiler-Hirtel (Privatgrube Schäfer) wurde danach bis 2002 betrieben.Die auf Seite 29 des Gutachtens erwähnte Grube in Heusweiler-Hirtel (Privatgrube Schäfer) wurde danach bis 2002 betrieben. Zu der durch den Abbau geschaffenen bergbaulichen Situation heißt es, konkrete Informationen zu den abgebauten Mächtigkeiten und abbaubedingten Senkungen lägen nur für die Zeit ab 1969 vor (IHS 2016, Seiten 31 f., 33). Zu den nach dem zuvor Gesagten für die Prognose der Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs wichtigen Unstetigkeiten wird bezogen auf die hier maßgebliche Wasserprovinz Reden angeführt, bei der Beigeladenen seien aus der Abbauphase Unstetigkeiten in diesem Bereich an tektonischen Störungszonen vor allem im Bereich des Fischbachsprungs (Göttelborn/Maybach) und des Minassprungs (Reden/Dechen und König) dokumentiert. Dazu wird dort weiter ausgeführt (IHS 2016, ab Seite 83), aufgrund des räumlich und zeitlich differenzierten Verlaufs des Grubenwasseranstiegs grenzten auch innerhalb der Wasserhaltung Reden Bereiche mit einem unterschiedlichen Verlauf des Grubenwasseranstiegs und des daraus resultierenden Bodenbewegungspotenzials aneinander. Unter Berücksichtigung der Grubenwasseranstiegszonen für den Anstieg bis -320 m NHN im Hinblick auf mögliche Hebungen seien als signifikant zu bewerten bestimmte Hebungsrandbereiche des Grubenwasseranstiegs an tektonisch bedingten Abbaurändern. Dazu gehöre unter anderem der Fischbachsprung im westlichen Abbaurandbereich der Boxen Reden und Maybach. Für den entlang des Fischbachsprungs verlaufenden Hebungsrandbereich (A 3) wurde vom Gutachter anhand der räumlichen Trennung der in der Anstiegsphase l vom Grubenwasseranstieg betroffenen Flächen eine Gliederung in zwei Teilbereiche (A 3a und A 3b) vorgenommen. Hierzu heißt es, für die Ortslage im Ortsteil Merchweiler der Klägerin zwischen den beiden Hebungsrandbereichen sei nicht mit signifikanten Hebungsdifferenzen zu rechnen, da hier in der Teilanstiegsphase l zunächst nur ein räumlich eng begrenztes, isoliertes Abbaufeld im Grenzbereich Maybach-Reden mit entsprechend geringem Hebungspotenzial vom Grubenwasseranstieg betroffen sei, in den nachfolgenden Teilanstiegsphasen Grubenbaue zu beiden Seiten der Störungszone (Maybach und Göttelborn) in den Grubenwasseranstieg einbezogen seien und die Hebungsrandlage sich damit hier bereits in der letzten Teilanstiegsphase C, voraussichtlich nach 2 bis 3 Jahren, wieder aufhebe (IHS 2016, Seite 83 unten). Auf der Grundlage von Erfahrungen für den Steinkohlentiefenbergbau in Nordrhein-Westfalen wurde eine dreistufige Klassifizierung des Risikopotenzials aus Bodenhebungen im Zuge des Grubenwasseranstiegs mit Deckgebirgsüberlagerung nach „Einwirkungsklassen“ (1 bis 3) mit jeweils unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen erarbeitet, um vom Grundsatz her einen Vergleich von Risikofaktoren, Einwirkungspotenzialen und tatsächlich aufgetretenen Schäden zu ermöglichen. Dazu heißt es unter anderem, nach heutigem Kenntnisstand bestehe „absolut betrachtet“ nur für die der Einwirkungsklasse l zuzuordnenden Bereiche („rote Zonen“) eine signifikante Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten. Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 („gelbe“ beziehungsweise „blaue Zonen“) zuzuordnenden Untergrundverhältnisse lägen bisher keine Angaben zu tatsächlich aufgetretenen Schäden infolge der durch den Grubenwasseranstieg aufgetretenen Bodenhebungen vor. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten sei daher in diesen Bereichen nach dem heutigen Kenntnisstand „absolut betrachtet“ als gering einzustufen. Die Zuordnung zu einer der Einwirkungsklassen erlaube vom Grundsatz her allerdings noch keine Aussage zum Schadensrisiko beziehungsweise zu der möglichen Schwere eines Schadens, da es sich lediglich um eine relative Zuordnung von Eintrittswahrscheinlichkeiten für das Ereignis „signifikante Bodenhebungsdifferenzen" beziehungsweise „Unstetigkeit" handele (vgl. IHS 2016, Seite 87). Für die Bewertung des Schadensrisikos spielten darüber hinaus die Art der Bebauung und die konkrete Ausbildung der Unstetigkeit (z.B. die absolute Versatzhöhe, Schiefstellung) eine Rolle. Die oben aufgeführten Einwirkungsklassen bezögen sich zudem auf einen vollständigen Grubenwasseranstieg in einer Grube bis in das natürliche Vorflutniveau. Bei – wie hier – Teilanstiegen seien die Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von signifikanten, möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen in den einzelnen Einwirkungsklassen jeweils nochmals herabgesetzt, da auch das Dehnungspotenzial des verbrochenen Steinkohlengebirges nur begrenzt aktiviert werde. Daher sei bei Teilanstiegen auch das absolute Bodenhebungspotenzial und eine gegebenenfalls erhöhte Anstiegsgeschwindigkeit als zusätzlicher Bewegungsimpuls für die Aktivierung einer singulären Scherbahn/Bewegungsfuge zu berücksichtigen. Die tektonischen Störungszonen im Bereich der Wasserprovinz Reden stellten keine heute noch aktiven Störungsbahnen dar. Es handele sich um breite Gesteinsbruchzonen mit einer Schar von Bewegungsbahnen (vgl. IHS 2016, Seite 89). Für den Bereich der Wasserhaltung Reden sei nach den Prognosen der Beigeladenen für die Teilanstiegsphase A, das heißt für den Anstieg von -600 m auf -377 m NHN, aufgrund der starken Wasserzuläufe mit einer vergleichsweise großen Anstiegsgeschwindigkeit von rund 200 m/Jahr zu rechnen (vgl. IHS 2016, Seite 93). Aufgrund der historischen Entwicklung der einzelnen Gruben und der unterschiedlichen Abbauteufen seien im Rahmen des zugelassenen Teilanstiegs des Grubenwassers lokal sehr unterschiedliche Einstauhöhen zu berücksichtigen,95vgl. dazu die in der Anlage 9 zu IHS 2016 ausgewiesenen Grubenwasseranstiegszonen l, 2 und 3vgl. dazu die in der Anlage 9 zu IHS 2016 ausgewiesenen Grubenwasseranstiegszonen l, 2 und 3 wobei in Teilbereichen gar kein weiterer Anstieg zu erwarten sei (vgl. IHS 2016, Seite 95). Die Hebungsrandbereiche A3a/b („Fischbachsprung“) werden bei der Ausweisung möglicher Unstetigkeitszonen als ehemals den Abbau begrenzende tektonische Störungszone und abbaubedingte Unstetigkeit dokumentiert und der Einwirkungsklasse 2 zugeordnet (vgl. IHS 2016, Seite 99 oben). Für diese gelben Zonen wird eine mittlere Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen angenommen aufgrund eines einseitigen Grubenwasseranstiegs an einer hydraulisch wirksamen, das Steinkohlengebirge und das Deckgebirge durchschlagenden tektonischen Störungszone ohne signifikante Einwirkung auf Druckhöhen im Deckgebirge beziehungsweise an einer abbaubegrenzenden, steilen tektonischen Störungszone mit bekannten Unstetigkeiten aus der Abbauphase (vgl. IHS 2016, Seite 85).Bei der Bewertung des Schadensrisikos führt das Gutachten abschließend aus, dass im Zuge von Bodenhebungen infolge des Grubenwasseranstiegs bei einem Gesamthebungspotenzial von weniger als 0,30 m für den vollständigen Grubenwasseranstieg nur ein Bruchteil der abbaubedingten Bodensenkungen auf die Geländeoberfläche einwirkten und dass deren Schadenspotenzial der durch den Grubenwasseranstieg hervorgerufenen Bodenhebungen „schon vom Grundsatz her um Größenordnungen geringer“ sei, wobei aufgrund der begrenzten Einstauhöhe beim Teilanstieg bis -320 m NHN nur in Teilbereichen der Wasserprovinz Reden mit einer Aktivierung von Bodenhebungen zu rechnen sei. Vom Grundsatz her sei daher das Schadensrisiko in der Anstiegsphase l für den Bereich der Wasserhaltung Reden „insgesamt gering“. Insbesondere unter Berücksichtigung des noch begrenzten Erkenntnisstandes zu den konkreten Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Geländeoberfläche unter den speziellen Verhältnissen des Saarreviers könnten aber unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden, wobei „allerdings schwere Bergschäden im Sinne von Totalschäden“ nicht zu erwarten seien. Die Aussagen zum Schadensrisiko orientierten sich an den einschlägigen Grundlagen für die Bewertung von Gebäudeschäden. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität müsse allerdings eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden (vgl. IHS 2016, Kapitel 9.5, Seiten 100/101). Nachdem der Beklagte die Beigeladene im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgefordert hatte, eine ergänzende Auswertung der durch den Abbau bedingten Bodensenkungen vorzulegen, bei dem auch die zuvor nicht einbezogenen vor 1969 getätigten Abbaue berücksichtigt sind, hat der Gutachter im Mai 2020 eine Ergänzung vorgelegt.96vgl. die Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen vom 30.4.2020 (IHS 2020)vgl. die Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen vom 30.4.2020 (IHS 2020) Zuvor hatte die Beigeladene eine vollständige Auswertung aller im Anstiegsniveau bis -320 m NHN gelegenen Grubenbaue vorgenommen und die zugehörigen Bodensenkungen ermittelt. In der Stellungnahme heißt es unter anderem, in der Wasserhaltung Reden ergebe sich ein zusätzlicher Abbauschwerpunkt im südlichen Teil der Boxen Maybach und Reden mit Senkungsmaxima um 9 bis 10 m. Auch diese zusätzlich ermittelten Senkungsbeträge lägen aber innerhalb des Rahmens, der im Gutachten vom 19.2.2016 für den Gesamtbereich der vom Grubenwasseranstieg betroffenen Abbaufläche in der Wasserhaltung Reden als maximaler Senkungsbetrag mit bis zu 15 m zugrunde gelegte worden sei (IHS 2020, Seite 5). Unabhängig von den Erkenntnissen aus der ergänzenden Auswertung der Beigeladenen sei festzuhalten, dass diese Ergänzungen nur die Darstellung der Bodensenkungen, nicht aber die Bewertung des Einwirkungspotenzials der im Rahmen des geplanten Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN zu erwartenden Bodenhebungen beträfen. Hierzu seien die Abbaue vor 1969 bereits im Gutachten von 2016 vollumfänglich mitberücksichtigt gewesen. Die insoweit relevanten Daten zur Lage und Tiefenlage der Abbaue hätten bereits vollständig vorgelegen. Ergänzt würden nun für die Senkungsberechnung die zugehörigen Daten zu den Mächtigkeiten der vor 1969 getätigten Abbaue. Die Ergebnisse dieser ergänzenden Senkungsberechnung bestätigten die bisherigen Annahmen im Hinblick auf die räumliche Verteilung der erwarteten Hebungsbereiche. Hinsichtlich der 2016 vorgenommenen Bewertung zum Auftreten von möglichen Unstetigkeitszonen im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN in den Wasserhaltungen Reden und Duhamel ergäben sich durch die ergänzende Auswertung zu den abbaubedingten Bodensenkungen keine zusätzlichen Erkenntnisse. Vor dem Hintergrund ist die von der Klägerin vorgenommene „Alternativberechnung“ nicht zutreffend. Schließlich befasst sich auch das vom Beklagten im Verfahren eingeholte Fachgutachten von Prof. Dr. W.97vgl. die Fachgutachterliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon von Prof. Dr. rer. nat. J. W. vom 31.7.2017 (W. 2017), Ordner 69 der Verwaltungsunterlagenvgl. die Fachgutachterliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon von Prof. Dr. rer. nat. J. W. vom 31.7.2017 (W. 2017), Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen in seinem Abschnitt 8 mit dem durch den Grubenwasseranstieg entstehenden „Schadenspotential in Form von Erschütterungen, Hebungen und Senkungen“. Einleitend heißt es in dieser Untersuchung, Beobachtungen in Bergbaugebieten außerhalb des Saarkarbons, in denen nach dem Abbauende ein Grubenwasseranstieg bereits begonnen habe oder schon abgeschlossen sei, zeigten, dass es als Folge des Anstiegs des Wasserspiegels in den alten Abbauhohlräumen stets auch an der Geländeoberfläche zu feststellbaren Höhenveränderungen komme, die mit nachteiligen Folgen einhergehen könnten. Die Ausprägungen könnten sich entweder nur graduell oder aber um Größenordnungen unterscheiden und müssten deshalb für jedes Abbaurevier einzeln abgeschätzt werden. „Vorsorgliche Bedenken, absichernder fachlicher Restklärungsbedarf“ und Befürchtungen der Öffentlichkeit konzentrierten sich vor allem auf die Punkte Erschütterungen und Hebungen sowie – sofern relevant – auch auf Senkungen. Beide Phänomene würden aufgrund der historischen Ereignisse zu Zeiten des aktiven Kohleabbaus im Saarland in Teilen der Öffentlichkeit zumindest bei einer allerersten Einschätzung als möglicherweise großflächig und heftig angesehen, so dass die Resultate der fachwissenschaftlichen Betrachtung eine besondere Relevanz hätten. In welchem Ausmaß und mit welcher Ausprägung sich die Niveauänderungen der Geländeoberfläche zeigten, sei zwar grundsätzlich theoretisch und „semi-quantitativ“ abschätzbar, die tatsächlichen Vor-Ort-Erscheinungsbilder seien jedoch in gewissem Maß standorttypisch und in erster Linie anhand von Erkenntnissen an anderen Lagerstätten und Erfahrungen der Vergangenheit prognostizierbar (W. 2017, Kapitel 8.4, Seite 28). Insoweit werden mehrere wissenschaftliche Befassungen mit der Thematik referiert. Das Kapitel 8.5 (W. 2017, ab Seite 32)befasst sich schließlich mit „eigenen Ansätzen zu Hebungen und Erschütterungen“ durch den geplanten Anstieg des Grubenwassers, insbesondere einer Quantifizierung der Größenordnung des hydrogeologisch bedingten Betrags von Bodenhebungen. Im Zusammenhang mit konkreten Berechnungsversuchen heißt es dann (W. 2017, Seite 38), dabei sei vorsorglich eine „wenig realistische Worst-Case-Situation“ dergestalt angenommen worden, dass in den ehemaligen Abbaubereichen die Grundwasserstände den Grubenwasserständen entsprechen. Verschiedene Parameter-Kombinationen kämen real praktisch nicht vor und seien nur aufgenommen worden, um erkennen zu lassen, von welchen Einflussgrößen die Hebungsbeträge wie abhingen. Mit Zahlenwerten, die die Wirklichkeit am besten treffen sollten, ließen sich hydrogeologisch bedingte Hebungen zwischen annähernd 3 cm bei einem Wasseranstieg von 300 m und etwas mehr als 11 cm für einen Anstieg von 1.200 m bezogen auf das Grubentiefste, etwa beim Nordschacht Ensdorf, errechnen. Anschließend kommt der Gutachter unter der Überschrift „Größenordnung der anzunehmenden Gesamthebung“ zu der Aussage, hinsichtlich der absoluten Größenordnung des Gesamthebungsbetrages, welcher im Falle des Saarkarbons im Zeitbereich von Jahrzehnten wohl nicht oder nur untergeordnet auf der Existenz quellfähiger geologischer Schichten, sondern maßgeblich als Gesamtwirkung von hydrogeologisch bedingten Hebungsursachen und Auftriebskräften angesehen werde, betrage „die Erwartungshaltung unter Bezug auf zahlreiche Beobachtungen und Erfahrungen in verschiedenen untersuchten Steinkohlerevieren zwischen 2 bis 4% der während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen“. Da er – der Gutachter – keine auf die Gegebenheiten im Saarkarbon zutreffenden anderslautenden Senkungsangaben in der Fachliteratur oder entsprechenden Gutachten in Erfahrung habe bringen können, halte er es „für angebracht“, sich der Einschätzung mit dem genannten Maximalwert vorbehaltlich einer vorherigen absichernden Abklärung des Langzeit-Quellverhaltens verschiedener Tonsteine „inhaltlich anzuschließen“ (W. 2017, Kapitel 8.5.3, Seite 43). Da eine belastbare Quantifizierung aller in Betracht kommenden Einflussgrößen jedoch schwierig sei, sei deren Nichtbeachtung im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung nachvollziehbar und vertretbar. Unabhängig von der Akzeptanz verschiedener anderer dortiger Annahmen kommt das Gutachten bei der Einschätzung der zukünftigen Dauer, Häufigkeit und Intensität von durch Grubenwasseranstieg bedingten Erschütterungen zu der Aussage, dass die tatsächliche Situation die realen Gegebenheiten „nur größenordnungsmäßig beschreiben“ könne (W. 2017, Kapitel 8.5.4., Seite 46). Zusammengefasst kann vor dem Hintergrund im Ergebnis kein Verstoß gegen den Art. 28 Abs. 2 GG beziehungsweise keine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss angenommen werden. Diese wendet insofern nur allgemein ein, dass „Erschütterungen definitiv eintreten“ würden, „Bodenbewegungen zu erwarten“ seien beziehungsweise „Bergschäden nicht ausgeschlossen“ werden könnten. Hiervon gehen auch die genannten Fachgutachten aus. Die gutachterlichen Feststellungen zu deren – wenn überhaupt als gering bewerteten – Auswirkungen auf die Erdoberfläche werden von der Klägerin insoweit in Frage gestellt, als sie von weiteren Hebungsursachen und von unzureichend zu niedrig berechneten Gesamthebungsbeträgen ausgeht. Insoweit ist zunächst eine differenzierte Betrachtung geboten, als – sehr vereinfacht – gleichmäßige Hebungen (oder Senkungen) insgesamt nicht per se schadenträchtig sind, so dass die Frage einer Hebung um 10 cm oder 12 cm letztlich in dem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist, und die aus der Abbauphase bekannten Folgen eines unter der Ortslage fortschreitenden Abbaus mit wandernden trograndtypischen Zerrungen und Pressungen beim Grubenwasseranstieg als solche nicht regelmäßig zu erwarten sind. Nach den nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter sind insoweit problematisch nur Bereiche, in denen aufgrund – abbaubedingter oder natürlich vorhandener – tektonischer Verwerfungen oder Unstetigkeiten benachbarte Geländebereiche absehbar einer jeweils anderen Dynamik oder unterschiedlichen Hebungen unterworfen werden, so dass von daher entsprechende Versatzeffekte auftreten. Diese Fragen sind in den Gutachten ausführlich unter dem Aspekt sogenannter „Hebungsrandbereiche“ beschrieben und auch bezogen auf das Gebiet der Klägerin lokalisiert, betrachtet und – wie beschrieben – bewertet worden. Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgehen, dass eine das öffentliche Interesse der Klägerin im Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berührende schwere oder „unerträgliche“ Schädigung der genannten Infrastruktureinrichtungen, die einzelfallbezogen eine Abwägung mit den – heute im Wesentlichen finanziellen – Interessen der Beigeladenen oder eine Beschränkung oder gar eine Versagung des Grubenwasseranstiegs von vorneherein bereits im Genehmigungsverfahren geboten hätten, nicht prognostiziert werden kann.98vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbar oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darfvgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, NVwZ 1989, 1157, wonach bei voraussichtlich unvermeidbar oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, sich für die Behörde im Zulassungsverfahren die Frage stellt, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf Der Gutachter Dr. Rosner hat in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 auf die Frage des Gerichts, was er mit der Beschreibung der „Hebungsrandbereiche“ in seinem Fachgutachten zum Ausdruck habe bringen wollen, nachvollziehbar und in der Sache überzeugend erläutert, dass dies Bereiche seien, die einer Überwachung würdig seien, bei denen aber seinerseits nicht davon ausgegangen werde, dass es dort zu Schäden kommen werde. Nach allem, was man heute sagen könne, sei nicht mit Schäden zu rechnen. Die in den Verfahrensgegenständlichen Gutachten als maximale Hebung erwähnten 10 cm würden insgesamt überall im Planfeststellungsgebiet als Maßstab angelegt. Der Wert sei aber ein Maximalwert, der nicht überall erwartet werden könne, sondern nur dort, wo früher ein Abbauschwerpunkt gewesen sei. Letztlich ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die zu erwartenden Auswirkungen in verschiedener Hinsicht, so auch in dem Bereich, in ihrem Ausmaß vor der Ausführung des Vorhabens nicht mit Sicherheit exakt vorausgesagt werden können. Die sich in dem Zusammenhang ergebenden, nach den genannten Gutachten jedenfalls nicht im gravierenden Bereich anzusiedelnden Restunsicherheiten, von denen auch die Gutachter ausgehen, sind letztlich der Komplexität des Vorgangs und der Vielzahl unterschiedlicher naturwissenschaftlicher Zusammenhänge geschuldet. In dem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte bei seiner Zulassungsentscheidung umfangreiche Vorgaben für die letztlich auf der Grundlage des vollziehbaren Abschlussbetriebsplans erfolgende technische Umsetzung des Vorhabens gemacht hat. Danach ist die Ausführung des Vorhabens durch ein integrales Monitoring-Konzept „zu begleiten“, das die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der dem Planfeststellungsbeschluss beigegebenen Nebenbestimmungen anbelangt, systematisch durch Beobachtung, Kontrolle und Bewertung der Messergebnisse in den Blick nimmt.99vgl. dazu den Abschnitt 4.4. im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021, 16 ff.vgl. dazu den Abschnitt 4.4. im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021, 16 ff. Nach der Vorgabe in Abschnitt 4.5 sind vorhabenbedingte Bodenbewegungen, insbesondere die Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie die nach Einschätzung der Gutachter problematischen, weil potentiell schadenträchtigen Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen zu überwachen. Ferner sind Häufigkeit und Intensität der prognostizierten grubenwasserinduzierten Erderschütterungen zu erfassen und dazu wie auch zu deren Bewertung und Beurteilung während des Grubenwasseranstiegs ist das vorhandene Seismografennetz zu nutzen und, soweit erforderlich, zu erweitern und eine messtechnische Überwachung im Monitoring sicherzustellen (Abschnitt 4.6). Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der hier in Rede stehende übergeordnete, hier mit Blick auf § 52 Abs. 2a BBergG von der Beigeladenen verpflichtend aufzustellende Rahmenbetriebsplan,100vgl. zur Funktion des Rahmenbetriebsplans etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn 40vgl. zur Funktion des Rahmenbetriebsplans etwa Beckmann in Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn 40 durch den der Bergwerksunternehmer veranlasst werden soll, ein später durch Haupt- und Sonderbetriebspläne umzusetzendes „allgemeines Konzept“ zur Erfassung komplexer Sachverhalte zu erarbeiten und zur Genehmigung zu stellen,101vgl. zu dieser „Rationalisierungsfunktion“ des Rahmenbetriebsplans auch Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 52 Rn 17vgl. zu dieser „Rationalisierungsfunktion“ des Rahmenbetriebsplans auch Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Auflage 2020, § 52 Rn 17 die Einzelheiten der Umsetzung, insbesondere was technische Einzelfragen anbelangt, wie hier geschehen, dem Abschlussbetriebsplan vorbehält. Auch dessen Vollziehbarkeit ist ohnehin Voraussetzung für die Ausführung des Vorhabens „Grubenwasseranstieg“. Wesentlich erscheint hierbei angesichts der erwähnten Unsicherheiten insbesondere, dass der Rahmenbetriebsplan die ausdrückliche Vorgabe enthält, dass die Beigeladene durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden kann und dass mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Erfüllung der Anforderungen technisch oder in anderer Weise von vornherein nicht möglich wäre, damit eine „Verlagerung“ auf die Ebene des Abschlussbetriebsplans, der bei Einstellung des Gewinnungsbetriebs alle mit der technischen Durchführung der Betriebseinstellung verbundenen Fragen regelt, rechtlich unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Einzelheiten in dem Zusammenhang betreffende Einwände sind daher im gegen den Abschlussbetriebsplan eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren zu reklamieren, nicht gegenüber dem Rahmenbetriebsplan. Soweit die Klägerin beanstandet, dass in verschiedenen Vorgaben für das Monitoring keine eigene Regelung für den Fall der Nichteinhaltung der materiellen Anforderungen und Nebenbestimmungen zu finden sei, kann hieraus schon deswegen eine Rechtsverletzung ihrerseits nicht hergeleitet werden. Der Schaffung einer solchen eigenen „Ermächtigungsgrundlage“ im Verwaltungsakt bedarf es nicht. Die Befugnis zur Durchsetzung der Auflagen und Vorgaben in den einzelnen Nebenbestimmungen, insbesondere auch in dem die konkrete Durchführung regelnden Abschlussbetriebsplan,102vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 –, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs istvgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 –, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist gegenüber der Beigeladenen unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der parallel zugelassene Abschlussbetriebsplan trifft detaillierte Regelungen, etwa dass durch Vorhalten einer ausreichenden Pumpenkapazität sicherzustellen ist, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden kann, und mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.103vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 1.1vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 1.1 Bereits im Rahmenbetriebsplan (Seite 28) findet sich die Vorgabe, wonach die in noch offenen und zugänglichen Grubenbauen befindlichen Rest- und Betriebsstoffe vor der Einstellung der Grubenwasserhaltung zu entfernen sind (§ 22a BBergV). Ferner sind maschinelle Anlagen, Kabel und Leitungen sowie sonstige Betriebseinrichtungen ordnungsgemäß zurückzubauen, Betriebsstoffe ordnungsgemäß zu entsorgen und vor dem endgültigen Verschließen der Grubenbaue im Zusammenhang mit einer Abschlussbefahrung unter Beteiligung des Bergamts B-Stadt eine Rückbaudokumentation zu erstellen.104vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 4, Seite 3vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 4, Seite 3 Dieser Verwaltungsakt enthält auch Vorgaben für die Erfassung und Überwachung der vorhabenbedingt zu erwartenden Bodenbewegungen, insbesondere der Hebungen, Senkungen und der Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen.105vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 5, Seite 4vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 5, Seite 4 Danach sind in Umsetzung des Monitoringkonzepts zur Bewertung der grubenwasserinduzierten Bodenbewegungen während des Grubenwasseranstiegs an der Tagesoberfläche ein messtechnisches Überwachungsnetz zu installieren und insbesondere potentielle Unstetigkeitszonen entsprechend den Vorgaben des Gutachtens des Ingenieurbüros H.-Sch. zu überwachen. c. Im Ergebnis nichts Anderes gilt für das in der Endphase des Steinkohleabbaus im Saarland im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten „Grubenbeben“ am 23.2.2008 mit einer gemessenen Schwinggeschwindigkeit von 93,5 mm/s im Bereich der Primsmulde (Doppelstreb Prims 1 und 2), in den Mittelpunkt der Wahrnehmung auch durch die betroffene saarländische Bevölkerung gerückte Thema bergbaubedingter schadenstiftender Erschütterungen der Erdoberfläche. Speziell zur Erfassung grubenwasseranstiegsbedingter Erderschütterungen sind an vorgegebenen Stellen die Schwinggeschwindigkeiten durch Seismographen zu messen und die dabei ermittelten Werte dem Bergamt B-Stadt mitzuteilen.106vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 7, Seite 6vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 7, Seite 6 Für den Fall eines Auftretens von Erschütterungen in einer nicht zu tolerierenden Größenordnung oder Häufigkeit hat sich dieses ausdrücklich vorbehalten, den Grubenwasseranstieg zu stoppen oder eine Reduzierung der Anstiegsgeschwindigkeit anzuordnen. Die im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu erwartenden Erschütterungen waren im Vorfeld des Zulassungsantrags der Beigeladenen Gegenstand des Gutachtens von Prof. A..107vgl. dazu Prof. Dr. M. A. „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 (im Folgenden A. 2017)vgl. dazu Prof. Dr. M. A. „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 (im Folgenden A. 2017) Dessen Prognose stützt sich auf insgesamt 383 registrierte grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse nach Beendigung des Abbaus (2012)108vgl. dazu im Einzelnen A. 2017, Seite 11, Blatt 3236 der Beiaktenvgl. dazu im Einzelnen A. 2017, Seite 11, Blatt 3236 der Beiakten im Bereich der Primsmulde im Zeitraum vom März 2013 bis Oktober 2016 sowie auf andere dokumentierte abbaubedingte Erschütterungsereignisse, die bis auf eine Ausnahme unterhalb der Schwinggeschwindigkeit von 1 mm/s lagen.109vgl. dazu im Einzelnen die Tabelle in Abb. 7, A. 2017, Seite 12, Blatt 3237vgl. dazu im Einzelnen die Tabelle in Abb. 7, A. 2017, Seite 12, Blatt 3237 In dem Gutachten werden für die Wasserprovinz Reden, in der das Gebiet der Klägerin liegt, überhaupt keine Erschütterungsereignisse benannt. Die Prognose legt zudem bekannte geologische, tektonische, gebirgsmechanische und bergbauliche Verhältnisse im Betrachtungsraum und seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1070 m NHN im sogenannten „N.-Verfahren“ zugrunde und wertet nationale wie internationale Erkenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet aus. Der Gutachter kommt – bezogen auf das ehemalige Abbaugebiet in der Primsmulde – zu der Aussage, dass der geplante Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN dort zwar bisher inaktive Schwächezonen auf etwa 1/6 der beim Abbau festgestellten Versagensbereiche zum Teil zum Versagen bringen könne, dass aber diese Schwächezonen nicht mit höheren Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten versagten. Die daraus abgeleitete Prognose gelangt zu dem Ergebnis, dass es in der Wasserprovinz Duhamel einen Zusammenhang zwischen dem dort bislang realisierten Grubenwasseranstieg und Erschütterungen in deutlich unter der Stärke derjenigen während des Abbaubetriebs gebe, wobei aber die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Erschütterung mit einer Schwinggeschwindigkeit über 3,2 mm/s bei 0,1 % (1:1000) liege.110vgl. dazu im Einzelnen A. 2017, Seite 24, Blatt 1698 der Beiaktenvgl. dazu im Einzelnen A. 2017, Seite 24, Blatt 1698 der Beiakten Wesentlich unproblematischer stellt sich aus Sicht des Gutachters die Situation für die Wasserprovinz Reden dar, in der sich das Gebiet der Klägerin des vorliegenden Verfahrens befindet. Hier seien nach dem Gutachten beim bisherigen Grubenwasseranstieg keine Erschütterungen bekannt geworden. Deswegen sei davon auszugehen, dass selbst bei einem weiteren Grubenwasseranstieg keine Erschütterungen aufträten und dass das Potential für Erschütterungen gering sei. Der Grubenwasserstand auf Niveau von -320 m NHN in der Wasserprovinz Reden werde durch technische Maßnahmen gehalten. In der Wasserprovinz Reden seien beim bisherigen Grubenwasseranstieg keine Erschütterungen wahrgenommen worden.111vgl. dazu im Einzelnen A. 2017, Seiten 47, 49 und 50, Blatt 3272 ff. der Beiaktenvgl. dazu im Einzelnen A. 2017, Seiten 47, 49 und 50, Blatt 3272 ff. der Beiakten Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommene „Fachliche Plausibilitätsprüfung“ dieser Begutachtung durch Prof. Dr. K. hat diese Aussagen und Schlussfolgerungen bestätigt und insbesondere auf eine Übereinstimmung mit „gut untersuchten Beobachtungen in anderen Baubergfeldern“ verwiesen.112vgl. dazu Prof. Dr. P. K., „Fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG-Aktiengesellschaft“ vom 7.9.2017 (K. 2017), insbesondere Seiten 21 und 22vgl. dazu Prof. Dr. P. K., „Fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG-Aktiengesellschaft“ vom 7.9.2017 (K. 2017), insbesondere Seiten 21 und 22 Hier heißt es dazu unter anderem, der Sachverständige (Prof. A.) habe bei der Untersuchung des Potenzials für grubenwasserinduzierte Erschütterungen in der Wasserprovinz Reden beim Anstieg bis auf -320 m NHN die zum Teil geringeren Abbauteufen, den relativ hohen Durchbauungsgrad, die frühere Abbaueinstellung in den Feldern dieser Wasserprovinz und den teilweise bereits heute erheblich höheren Grubenwasserstand berücksichtigt. Weiterhin habe er in Rechnung gestellt, dass im geologischen Bau des Gebirges in der Wasserprovinz Reden mächtige Schichten spröder Gesteine im überlagernden Gebirge, wie sie in der Wasserprovinz Duhamel gegeben seien, weniger verbreitet seien. Alle Faktoren zusammen führten auf ein wesentlich geringeres Potenzial für induzierte Erschütterungen. Die Bewertungen von Prof. A. stützten sich auf ausführliche Analysen und dessen Schlussfolgerungen würden von ihm (K.) als zutreffend eingeschätzt.113vgl. dazu K. 2017, Abschnitt 3.6 ab Seite 18 unter Bezugnahme auf die Abbildung 1 auf Seite 5vgl. dazu K. 2017, Abschnitt 3.6 ab Seite 18 unter Bezugnahme auf die Abbildung 1 auf Seite 5 Das Überprüfungsgutachten bestätigt nach Auswertung zahlreicher weiterer Erkenntnisquellen und Erfahrungswerte damit insoweit die Erkenntnisse des A.-Gutachtens. Auch das bereits erwähnte Gutachten von Prof. W. verhält sich zu den aus Sicht dieses Gutachters (allein) in der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs zu erwartenden „seismischen Ereignissen“ in Form von Erderschütterungen, enthält allerdings insofern zunächst eher allgemeine Beschreibungen und Wiedergaben anderer Gutachteninhalte.114vgl. die Fachgutachterliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon von Prof. Dr. rer. nat. J. W. vom 31.7.2017 (W. 2017), Kapitel 8, Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Übersicht dazu in Abgrenzung zu „natürlichen Erdbeben“vgl. die Fachgutachterliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen nach Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon von Prof. Dr. rer. nat. J. W. vom 31.7.2017 (W. 2017), Kapitel 8, Ordner 69 der Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Übersicht dazu in Abgrenzung zu „natürlichen Erdbeben“ Bei der Zusammenfassung der „Kernergebnisse“ heißt es dann, eine dauerhafte Wasserhaltung auf dem heutigen Niveau der Grubenwasserspiegel sei „keine Lösung, bei der Ereignisse, die auch beim Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN in Phase 1 auftreten können, nicht vorkommen könnten“, weshalb dies „grundsätzlich als wichtiger Schritt in die richtige Richtung“ zu einer „langfristigen Minimierung der Problemlage“ angesehen werden könne.115vgl. dazu W. 2017, Kapitel 11, Bl. 21677vgl. dazu W. 2017, Kapitel 11, Bl. 21677 Beispielhaft werden in dem Zusammenhang auch die anstiegsbedingten Erschütterungen angesprochen, die aus Sicht dieses Gutachters ohne Grubenwasseranstieg zwar seltener auftreten, aufgrund von Spannungsakkumulation aber stärker ausfielen und zeitlich nicht vorhersehbar seien. Beim Grubenwasseranstieg seien im Gegensatz dazu die Zeiten des Auftretens auf die Anfangsphase konzentriert und die Erschütterungen würden vorwiegend als an der Oberfläche kaum bis nicht merkliche mikroseismische Ereignisse wahrgenommen. Auch in Phase 1 seien vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die nicht nur mikroseismischen Charakter hätten und „übertage gespürt“ würden, mit „allerhöchster Wahrscheinlichkeit aber bei weitem nicht die Intensität von Erschütterungen“ hätten, die beim früheren Abbau aufgetreten seien. An anderer Stelle heißt es dann dazu – im Wesentlichen wiederholend – verursacht durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN träten gerade während der Phase 1 Gebirgserschütterungen nicht nur auf, weil dabei der beim Abbau früher schon kritische Tiefenbereich um ca. -880 m oberhalb von Flöz Schwalbach betroffen sein werde. Die Ereignisse würden allerdings bei weitem nicht die Stärke früherer Erschütterungen erreichen, auch wenn sie vereinzelt deutlich an der Oberfläche zu spürende Erschütterungen erreichten. Auf die Frage, in welchem Ausmaß Erschütterungen an der Erdoberfläche infolge des nun zugelassenen und geplanten Teilanstiegs des Grubenwassers zu erwarten seien, hat Prof. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 unter Bezugnahme auf sein im Verfahren erstelltes Gutachten zu dem Thema ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die darin prognostizierten Erschütterungen bis zu einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s wie in der Abbauphase schwerpunktmäßig im Bereich Primsmulde zu erwarten seien. Bezogen auf das Gemeindegebiet der Klägerin im vorliegenden Verfahren erwarte er nach den bisherigen Erfahrungen überhaupt „keine nennenswerten Erschütterungen“.In der mündlichen Verhandlung hat darüber hinaus Prof. W. erneut auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen. Erschütterungen werde es daher auch ohne den Grubenwasseranstieg geben. Der Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN führe aber zur Spannungsentlastung. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist die Feststellung des Beklagten, dass nach allen dazu vorliegenden Gutachten, die übrigens von der Klägerin nicht substantiiert inhaltlich in Frage gestellt wurden, insbesondere für das Gebiet der Klägerin beziehungsweise die insoweit betroffene Wasserprovinz Reden keine, jedenfalls keine nennenswerten Erschütterungsereignisse durch den zugelassenen Teilanstieg des Grubenwassers prognostiziert werden können, unschwer nachvollziehbar. Auf die von dem Beklagten weiter angeführten, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung von Brunnen angestellten „worst-case“ Betrachtungen auf der Grundlage der von dem Gutachter A. angenommenen Erschütterungsereignisse muss daher hier nicht weiter eingegangen werden.116vgl. dazu W. 2017, Kapitel 8.3, Seiten 14 ff., 20, Blatt 21505vgl. dazu W. 2017, Kapitel 8.3, Seiten 14 ff., 20, Blatt 21505 Mit Blick auf die hinsichtlich der Erschütterungen an der Erdoberfläche angenommenen lokalen Zusammenhänge zwischen den Bereichen abbaubedingter Erschütterungen bis 2008 und nun in Betracht kommenden Gebieten mit prognostizierter grubenwasseranstiegsinduzierten Erschütterungen („Versagensflächen“) bleibt auf den unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hinzuweisen, wonach bei dem stärksten abbaubedingten, letztlich für die Einstellung der Steinkohleförderung im Saarrevier ursächlichen Erschütterungsereignis am 23.2.2008 speziell auf dem Gebiet der Klägerin keine Erschütterungen gemessen worden seien und sie auch bei dem bisher stärksten grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungsereignis am 15.9.2014 nicht betroffen gewesen sei. Die genannten Ereignisse ereigneten sich – wie gesagt – jeweils in relativ weiter Entfernung von ihrem Gemeindegebiet im Bereich des Abbaufeldes Primsmulde im Landkreis Saarlouis. 3. Entgegen den Befürchtungen der Klägerin ist auch nicht mit Vernässungen an der Erdoberfläche infolge des Grubenwasseranstiegs auf - 320 m NHN zu rechnen. Insbesondere aus dem von ihr angeführten hydrogeologischen Gutachten von Prof. W. lässt sich kein Widerspruch zu der Einschätzung in dem Planfeststellungsbeschluss herleiten, dass Vernässungen an der Tagesoberfläche durch den Grubenwasseranstieg bis zu dem zugelassenen Anstiegsniveau nicht möglich seien. Der in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 persönlich anwesende Gutachter gelangt abschließend zu der Einschätzung, dass die zu erwartenden Veränderungen aufgrund ihrer Begrenzung auf Gebiete mit großem Flurabstand in den Zonen der Grundwasserneubildung keine Schadwirkungen entfalten dürften. Dies ist auch folgerichtig. Wenn vor dem Grubenwasseranstieg der Grundwasserflurabstand, das heißt der Abstand zwischen der Geländeoberfläche und der Grundwasseroberfläche des oberen Grundwasserstockwerks mehr als 20 m beträgt, so wirkt sich ein Anstieg des Grundwasserspiegels von maximal 2,5 m an der Oberfläche nicht aus. Ein von der Klägerin gerügtes „Ermittlungs- und Bewertungsdefizit“ ist hier nicht ersichtlich. Angesichts der in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen in dem W.-Gutachten besteht auch zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen keine Veranlassung. Ergänzend wird auf die sich mit den gleichen Einwänden befassenden Ausführungen des Senats in seinem die Klage des Vereins ProH2O betreffenden Urteil vom heutigen Tag Bezug genommen.117vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.6.2023 – 2 C 250/21 – (zu II.4.f. ab Seite 114)vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.6.2023 – 2 C 250/21 – (zu II.4.f. ab Seite 114) 4. Hinsichtlich der von der Klägerin umfangreich geltend gemachten Gefährdung des Grund- beziehungsweise Trinkwassers handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht um einen von der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen im Saarland (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf) umfassten Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde danach auch in diesem Zusammenhang weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden, hier der Wasserbehörden beziehungsweise des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz, hinsichtlich der Einhaltung des objektiven öffentlichen Rechts „aufschwingen“ noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Gesundheitsbelange ihrer Bürger vertreten kann.118vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 2.15 –, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 – 7 A 10.20 –, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgabenvgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 2.15 –, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 – 7 A 10.20 –, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder hier konkret des Grund- und Trinkwasserschutzes berufen. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sie in ihrem Gebiet selbst Träger der Wasserversorgung sei. Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen versorgen die Wasserversorgung O. GmbH und der Zweckverband Wasserversorgung die Stadt- und Landgemeinden des Kreises Neunkirchen in Ottweiler (WVO) seit fast 70 Jahren rund 90.000 Einwohner – im Falle der Klägerin als sogenannter Vorlieferant – mit Trinkwasser. Ergänzend ist anzumerken, dass nach dem Abschlussbetriebsplan zur Überwachung der zur Trinkwassergewinnung genutzten Horizonte auf etwaige Grubenwasserzutritte vor Beginn des Grubenwasseranstiegs ein Monitoringprogramm aufzustellen und mit den Trinkwasserversorgern abzustimmen ist. Die von dem Gutachter Prof. W. mit Blick auf eine auf theoretischen Annahmen basierende Wost-case-Betrachtung zur Überwachung hinsichtlich hydraulicher Veränderungen der empfohlenen Bereiche des Scheidtertals und eines westlich an das Firmengelände der ehemaligen Fa. G. in Eiweiler grenzenden Gebiets sind gemäß der Nebenbestimmung A.4.4 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten in den Monitoringprozess einzubeziehen.119vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 10, Seite 7vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 10, Seite 7 Beide Bereiche liegen weit entfernt von dem Gebiet der Klägerin. Zudem hat der Gutachter Prof. W. im Rahmen des Erörterungstermins im Juni 2019 auch für diesen Bereich potentiell schadensträchtige hydrochemische Kontakte zwischen dem Tiefenwasser und dem flacher anstehenden Grundwasser „definitiv“ ausgeschlossen.120vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 85 der Niederschrift vom 4.6.2019 auf entsprechende Nachfrage des Vertreters des MUV (Blatt 22376, Ordner 71)vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 85 der Niederschrift vom 4.6.2019 auf entsprechende Nachfrage des Vertreters des MUV (Blatt 22376, Ordner 71) Mit den Fragen eines bei der hier zugelassenen Anstiegshöhe bis -320 m NHN mit Blick auf den höher liegenden Hauptrundwasserleiter nicht zu erwartenden Kontakts beziehungsweise einer Vermischung von Gruben- und Grundwasser mit der Folge einer Kontamination des Grund- und damit des Trinkwassers hat sich der Senat im Übrigen im auf die Klage der Stadtwerke Saarlouis ergangenen Urteil vom selben Tag (Aktenzeichen 2 C 220/21) auseinandergesetzt. Darauf kann an der Stelle verwiesen werden. Diese Entscheidung befasst sich auch mit Fragen der dort auch geltend gemachten, ebenfalls nicht zu erwartenden Grundwasserverunreinigung bei Hochwasserereignissen der Saar im Bereich der Einleitungsstelle bei Saarlouis-Fraulautern. Dazu ist in der Umweltverträglichkeitsstudie ausgeführt, dass auch für den Fall des direkten Eintrags von Saarwasser in das obere Grundwasser bei Hochwasser, wie es etwa bei einigen Saaraltarmen oder dem Dillinger See der Fall sein könne, eine Passage sedimentgebundener Stoffe durch die Sohlauflage und die anschließenden Lockergesteinsschichten nicht möglich sei. Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden. Dies wurde durch die Ausführungen von Prof. W. in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen bestätigt. Prof. W. hat anschaulich auch zeichnerisch und überzeugend klargestellt, dass das Hochwasser ganz überwiegend über die neben der Saar gelegenen Talauen abfließt und nur ganz wenig durch die darunterliegenden, nur schwer durchlässigen Schichten (Schluffe, Tone, Sand, Kies) gelangt. Damit das Hochwasser durch diese Schichten hindurch komme, müsse es sehr L. anstehen. Selbst 14 Tage reichten nicht aus, damit das Hochwasser in trinkwasserführende Schichten gelange. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits gegenwärtig Grubenwasser in die Saar eingeleitet werde, ohne dass es bisher zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen sei. Die Rechtsstellung der Klägerin wäre insoweit im Übrigen zusätzlich bereits lagebedingt und aufgrund der Entfernung zu der vorgesehenen zentralen Einleitung in die Saar nicht betroffen. 5. Eine Verletzung in eigenen Rechten kann die Klägerin, eine kommunale Gebietskörperschaft – wie bereits ausgeführt – nicht aus behaupteten gesundheitlichen Gefährdungen für ihre Bürgerinnen und Bürger infolge von Austritten von Gasen, insbesondere von Grubengas oder Radon, an der Oberfläche nach ihrer Verdrängung aus bergbaulich geschaffenen Hohlräumen durch ansteigende Wässer herleiten. Diese beträfen – sollten sie durch den zugelassenen Anstieg des Grubenwassers hervorgerufen werden – allein deren subjektive Rechtsstellung, nicht hingegen diejenige der Klägerin als Gemeinde.121vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207, insbesondere mit Blick auf auch von der dortigen Klägerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch Radonaustritte über Tagevgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207, insbesondere mit Blick auf auch von der dortigen Klägerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch Radonaustritte über Tage Die Maßnahmen im „Konzept für ein Monitoring des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und der Grubenwasserhaltung am Standort Duhamel mit Einleitung in die Saar" der RAG AG vom Dezember 2020 zum Themenfeld Ausgasungen, wurden ebenfalls im Abschlussbetriebsplan verbindlich festgeschrieben.122vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 9, Seite 7vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 9, Seite 7 Nach dem von der Klägerin selbst angesprochenen Gutachten der D. GmbH & Co GmbH vom April 2016123vgl. die Stellungnahme der D. GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 „zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg“, die auf deren „Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung“ vom 8.4.2016 aufbautvgl. die Stellungnahme der D. GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 „zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg“, die auf deren „Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung“ vom 8.4.2016 aufbaut ist nachvollziehbar, dass der Beklagte bei seiner Zulassungsentscheidung insoweit nur von einer sehr unwahrscheinlichen Gesundheitsgefährdung durch das hoch „flüchtige“ Radongas ausgegangen ist und, da vereinzelte Austritte im Zuge von Hebungen beziehungsweise der erwähnten Erschütterungsereignisse in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs trotz aller Maßnahmen zur Ableitung von Grubengasen letztlich gutachterlich nicht völlig ausgeschlossen wurden, die Bewältigung dieses Konflikts durch Überwachungsmessungen und flexible Maßnahmen des Monitorings letztlich auf die Ebene der Zulassung des Abschlussbetriebsplans des Bergamts B-Stadt vom 21.8.2021 verlagert hat. Dass die Problematik im Rahmen der Ausführung des Teilanstiegs bis auf das Niveau von -320 m NHN bereits jetzt erkennbar nicht zu bewältigen sein wird, kann auf der Grundlage der D.-Gutachten, der Regelungen im Abschlussbetriebsplan und im dort in Bezug genommenen Monitoringkonzept (2020) nicht bereits jetzt festgestellt werden. Das lässt sich auch aus den Ausführungen im Abschnitt 9 des Gutachtens von Prof. W. nicht herleiten. Eine Detailprüfung dieser Frage muss ohnehin den laufenden Rechtsbehelfsverfahren gegen die genannte Entscheidung des Bergamts vorbehalten bleiben. Der Rahmenbetriebsplan stellt – wie gesagt – insoweit nur die grundsätzliche Ausführbarkeit fest. Die Beigeladene hat detailliert auf die vorgesehenen Messungen und auf die vorhandenen Absaugeinrichtungen hingewiesenen. Da diese Fragen, wie schon ausgeführt, für die vorliegende Klage einer Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen, braucht das hier nicht vertieft zu werden. Demnach mussten der Haupt- und auch der Hilfsantrag erfolglos bleiben. Letzterer ist die Konsequenz der fachplanungsrechtlichen Vorgaben zur „Planerhaltung“. Die begehrte Feststellung einer mangelnden Vollziehbarkeit dient der Überbrückung des Zeitraums bis die Behörde Mängel, die keine Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, in einem ergänzenden Verfahren, beispielsweise durch erneute Auslegung, geheilt hat (vgl. dazu § 75 Abs. 1a Satz 2 SVwVfG). Da aber auch insoweit bei der Individualklage eine Rechtsverletzung auf Seiten der Klägerin erforderlich wäre, besteht nach dem zuvor Gesagten im konkreten Fall für einen solchen Ausspruch kein Anlass. C. Dies gilt auch für den weiter hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen zu ergänzen, die den Schutz der Einrichtungen und des Eigentums der Klägerin „vor Beeinträchtigungen von einigem Gewicht sicherstellen“. Dieses Begehren zielt nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 auf eine von ihr angestrebte inhaltliche Ergänzung der als – insbesondere hinsichtlich der Durchsetzungsmodalitäten – defizitär empfundenen zahlreichen Auflagen im Zusammenhang mit der Überwachung des zugelassenen Teilanstiegs des Grubenwassers im Rahmen des Monitorings. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu diesem Punkt und zum Abschlussbetriebsplan vom 17.8.2021 Bezug genommen. Unter dem Aspekt ist allerdings hier abschließend noch einmal ganz deutlich darauf hinzuweisen, dass zum einen die vorliegende Entscheidung allein das aus Sicht des Senats – wie ausgeführt – einer selbständigen rechtlichen Betrachtung zugängliche teilweise Ansteigenlassen des Grubenwassers bis zum Niveau -320 m NHN behandelt und aus ihr keinerlei Rückschlüsse auf die von der Beigeladenen aktuell nach ihren Aussagen nicht einmal konkret eingeleitete Planung für die „Phase 2“ mit einer gänzlichen Einstellung der Grubenwasserhaltung entnommen werden können. Nach den Aussagen des Beklagten und der Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 stellt es auch „selbstverständlich technisch kein Problem dar“, nach Abschluss der „Phase 1“ des geplanten Grubenwasseranstiegs die Pumpen wieder in Betrieb zu nehmen und das Wasser damit auch dauerhaft auf diesem Niveau zu halten. Schließlich ergibt sich aus den gegenseitigen Bezugnahmen im Planfeststellungsbeschluss und im Abschlussbetriebsplan jeweils für die „Phase1“, dass mit dem Teilanstieg erst begonnen werden darf, wenn beide Verwaltungsakte, also insbesondere auch der die Detailregelungen für die Umsetzung enthaltene Abschlussbetriebsplan, vollziehbar, das heißt – Stand jetzt – die dagegen eingeleiteten, sich noch im Widerspruchsverfahren befindenden Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen sind. Dieser begrenzt die maximale Anstiegshöhe im Schacht Duhamel auf -330 m NHN (II.1.2 Seite 2) und schreibt im Rahmen der Überwachung des Grubenwasseranstiegs eine mindestens monatliche Erfassung und Beprobung der Wasserstände vor. Zur technischen Umsetzung ist in der Nebenbestimmung II.1.1 (Seite 2) ausdrücklich festgehalten, dass die Beigeladene als Erlaubnisnehmerin „durch Vorhalten einer ausreichenden Pumpenkapazität sicherstellen“ muss, dass der Anstieg des Grubenwassers „jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden kann“. Was die in der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 ausführlich diskutierten Maßnahmen zur Grubenwasserbehandlung vor der Einleitung in die Saar anbelangt hat der Beklagte in der Nebenbestimmung 4.1.6 ausdrücklich vorgegeben, dass am Standort Duhamel eine Anlage zur Behandlung des Grubenwassers zur Erfüllung der wasserrechtlichen Vorgaben zu errichten und hierzu dem Bergamt B-Stadt ein Sonderbetriebsplan zur Zulassung vorzulegen ist. Außerdem enthält der Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 unter der Nr. 4.2.2.4 besondere Nebenbestimmungen, die (ebenfalls) die Phase des Einleitens in die Saar betreffen und eine Überwachung sowohl der genannten Behandlungsanlage als auch der Einleitstelle selbst betreffen.124vgl. zu den Einzelheiten die Seiten 13 bis 15 des Planfeststellungsbeschlussesvgl. zu den Einzelheiten die Seiten 13 bis 15 des Planfeststellungsbeschlusses Dies ist wichtig vor allem mit Blick auf das unstreitig zu erwartende Problem einer vermehrten Schadstofffracht mit sich bringenden Erstanflutungswirkung (fist flush), die nach den Angaben eines Vertreters des Beklagten in der Sitzung mit abnehmender Tendenz mehrere Jahre anhalten wird und eine Behandlung der gehobenen Grubenwässer besonders dringlich erscheinen lässt. Der Senat hat aktuell keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass der Beklagte beziehungsweise das nachgeordnete Bergamt B-Stadt – unabhängig von der Frage der Betroffenheit der Klägerin im Einzelfall – ihren durch beide sich ergänzenden Verwaltungsakte begründeten umfangreichen Aufgaben zur Kontrolle, Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben und Auflagen zum Schutz der Umwelt und der saarländischen Bevölkerung nicht oder nur unzureichend nachkommen werden. Für die von der Klägerin mit dem weiteren Hilfsantrag reklamierten zusätzlichen Sicherstellungsregelungen besteht daher kein Anlass. D. Da im Ergebnis eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 nicht festgestellt werden kann, war die Klage insgesamt abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Klageverfahren wird abweichend von der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 20.10.2021 – 2 C 251/21 – nach Maßgabe der Nr. 11.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 60.000.- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin, eine zum Landkreis Neunkirchen gehörende, die Ortsteile Merchweiler und Wemmetsweiler umfassende Gemeinde mit einer Fläche von ca. 12,8 qkm und etwa 9.700 Einwohnern hat mit Eingang am 20.10.2021 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 für einen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum „Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspriegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf“ erhoben. Der Beigeladenen, die bis Juni 2012 – zuletzt im „Bergwerk Saar“ – im Saarland Steinkohle abgebaut hat, obliegt auch nach Einstellung des Gewinnungsbetriebs die Pflicht zur Grubenwasserhaltung in den beiden insgesamt 360 qkm umfassenden Wasserprovinzen Ensdorf und Reden, die eine im Zuge des Abbaubetriebs bergbaulich geschaffene Verbindung bei -383 m NHN aufweisen. Im Rahmen der Planungen für eine sozialverträgliche Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland wurde zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der Beigeladenen im November 2007 ein sogenannter "Erblastenvertrag“ geschlossen. Danach ist die Beigeladene verpflichtet, ein Konzept mit dem Ziel der Optimierung der Grubenwasserhaltung zu entwickeln, dies fortlaufend zu aktualisieren und den beiden Ländern zur Kenntnis zu bringen. Im Jahr 2014 hat sie in Abstimmung mit der Landesregierung des Saarlandes ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung im Saarland erarbeitet.1vgl. dazu das „Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung … für das Saarland“, Herne, März 2014, mit entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen vom Juli 2014vgl. dazu das „Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung … für das Saarland“, Herne, März 2014, mit entsprechenden Erläuterungen und Ergänzungen vom Juli 2014 Dieses sieht vor, das Grubenwasser durch vorübergehende Einstellung der Wasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel (Wasserprovinzen) kontrolliert auf ein Niveau von -320 m NHN ansteigen zu lassen. Infolge des Anstiegs werden dann auch die ehemaligen Baufelder Primsmulde und Dilsburg mit Wasser aufgefüllt. Oberhalb eines Niveaus der Verbindung von -383 m NHN ist eine zentrale Ableitung des gesamten anfallenden Grubenwassers in die Saar am Standort Duhamel durch Umleitung des Wassers aus der Wasserprovinz Reden über eine bergbaulich geschaffene Verbindungsstrecke möglich. Der Anstieg des Grubenwassers soll nach dem Konzept etwa 3 Jahre in Anspruch nehmen. Mit Erreichen des nun zugelassenen Zielniveaus von -320 m NHN soll das Grubenwasser am Standort Duhamel zentral gehoben und anschließend in die Saar eingeleitet werden. Anfang März 2015 richtete die RAG AG als Inhaberin der bergrechtlichen Berechtsame und demnach dauerhaft zur Bewältigung „der verbleibenden Ewigkeitsaufgaben des Bergbaus“ auch zur Grubenwasserhaltung Verpflichtete eine „Planerische Mitteilung zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ an die Landesplanungsbehörde. Nachdem diese die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für das Vorhaben nicht für erforderlich gehalten hatte, fand im April 2015 ein Scooping-Termin statt, bei dem unter Beteiligung betroffener Behörden und Stellen der vorgesehene Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erörtert wurde. Im März 2016 legte der Beklagte den in Orientierung an den Oberflächenwasserkörpern der potentiell betroffenen Fließgewässer Saar (Raum West) beziehungsweise Klinkenbach, Sinnerbach, Mündungsbereich der Blies (Raum Ost) gegliederten vorläufigen Untersuchungsraum fest. Das Gemeindegebiet der Klägerin liegt innerhalb des Untersuchungs- und Betrachtungsraums Ost über mögliche Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs und der zukünftig vorgesehenen Grubenwasserhaltung. Der streitige Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen wurde im August 2017 beim Beklagten zur Zulassung vorgelegt. Daraufhin erfolgte im September 2017 eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Die zugehörigen Planungsunterlagen und Gutachten wurden nach vorherigen, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehenen Bekanntmachungen im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt.2vgl. zur Auslegung im Bereich der Klägerin vom 16.10.2017 bis 15.11.2017 deren Schreiben Bl. 22720 d. VwA.vgl. zur Auslegung im Bereich der Klägerin vom 16.10.2017 bis 15.11.2017 deren Schreiben Bl. 22720 d. VwA. Insgesamt wurden mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Die Klägerin hat im Januar 2018 eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.3vgl. das Schreiben des Bürgermeisters vom 12.1.2018, Bl. 23156 ff. d. VwAvgl. das Schreiben des Bürgermeisters vom 12.1.2018, Bl. 23156 ff. d. VwA Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wurden vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 mit den Einwendern, der Beigeladenen und mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Der in Ensdorf durchgeführte Erörterungstermin wurde zuvor in der Saarbrücker Zeitung, dem Amtsblatt des Saarlandes, in den örtlichen amtlichen Bekanntmachungsblättern der Städte und Gemeinden sowie im Internet bekannt gemacht. Nach der Bekanntgabe des Erörterungstermins wurden von anderen mehrere Anträge gestellt, den Termin aufzuheben und einen späteren Zeitpunkt zu bestimmen.4vgl. dazu etwa die Schreiben der Stadt Dillingen vom 27.5.2019, Bl. 25183, und der Gemeinde Nalbach vom 9.5.2019, Bl. 25190vgl. dazu etwa die Schreiben der Stadt Dillingen vom 27.5.2019, Bl. 25183, und der Gemeinde Nalbach vom 9.5.2019, Bl. 25190 Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss erging unter dem 17.8.2021 und umfasst neben der Feststellung des Rahmenbetriebsplans mit Entscheidung über die im Verfahren erhobenen Einwendungen ausdrücklich auch wasserrechtliche Erlaubnisse für den geplanten Grubenwasseranstieg bis auf das Niveau von maximal -320 m NHN, für die Umleitung des Gruben-/Grundwassers aus Reden in die Wasserprovinz Ensdorf, für ein Zutagefördern von 19,8 Mio cbm/a, um den Wasserstand auf dem genannten Zielniveau zu halten, und für die Einleitung dieser Wassermenge in die Saar bei Saarlouis-Fraulautern.5vgl. dazu im Einzelnen den Abschnitt 2. im Planfeststellungsbeschluss, Seite 2vgl. dazu im Einzelnen den Abschnitt 2. im Planfeststellungsbeschluss, Seite 2 In Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen heißt es unter anderem, die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens sei über ein integrales, näher konkretisiertes Monitoring-Konzept zu den Vorhabenauswirkungen auf die Umwelt systematisch durch Beobachtung, Kontrolle und Bewertung zu begleiten. Dabei seien insbesondere die Auswirkungen auf Gewässer zu berücksichtigen, um wider Erwarten auftretende Prognoseabweichungen rechtzeitig zu erkennen und notwendige Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Neben naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen,6vgl. dazu im Einzelnen des Abschnitt 4.3 im Planfeststellungsbeschluss, der nach Nr. 4.3.5 unter anderem eine Verschlechterung der Lebensbedingungen des Bitterlings (Rhodeus armarus) untersagtvgl. dazu im Einzelnen des Abschnitt 4.3 im Planfeststellungsbeschluss, der nach Nr. 4.3.5 unter anderem eine Verschlechterung der Lebensbedingungen des Bitterlings (Rhodeus armarus) untersagt in denen unter anderem auf in einer Umweltverträglichkeitsstudie formulierte Entwicklungs-, Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen Bezug genommen wird, schreibt der Planfeststellungsbeschluss ferner eine markscheiderische Erfassung und Überwachung vorhabenbedingter Bodenbewegungen, insbesondere von Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie von Bodenhebungsdifferenzen in ausgewiesenen Hebungsrandbereichen, die Erfassung und Bewertung von grubenwasserinduzierten Erderschütterungen über ein Seismografennetz und eine Überwachung von im Zuge des Vorhabens möglichen Ausgasungen vor. Nach den beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen hat die Beigeladene im Übrigen unter anderem durch geeignete Maßnahmen technisch sicherzustellen, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit gestoppt werden kann. Zum Ergebnis der mit Blick auf die Ziffer 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG und die geplante jährlich zu hebende Wassermenge von mehr als 10 Mio. cbm im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erstellten Umweltverträglichkeitsstudie7Gemäß der Ziffer 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG ist das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser von 10 Mio. cbm oder mehr eine UVP-pflichtige Gewässerbenutzung dar.Gemäß der Ziffer 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG ist das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser von 10 Mio. cbm oder mehr eine UVP-pflichtige Gewässerbenutzung dar. wird bezüglich des Untersuchungsumfangs, geplanter Maßnahmen und wegen der Bewertung von Auswirkungen auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Bezug genommen, die abschließend insgesamt zu einer „positiven Bewertung“ des Vorhabens gelangt.8vgl. dazu im Einzelnen die Seiten 32 bis 64 des Planfeststellungsbeschlussesvgl. dazu im Einzelnen die Seiten 32 bis 64 des Planfeststellungsbeschlusses Mit Blick auf die bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des Betriebsplans nach dem § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG heißt es in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, Gefahren für Leben und Gesundheit seien nicht zu erwarten. Die Grubenwasserentnahme bei Erreichen des Zielniveaus diene der Einhaltung des Niveaus, bis zu dem das Grubenwasser ohne eine Gefährdung Dritter und der Umwelt ansteigen könne. Die Entnahme verursache keine Gefahren. Gleiches gelte für die Einleitung des Grubenwassers in die Saar. Insbesondere würden keine relevanten hydraulischen Veränderungen der Saar mit potenziellen Folgen für Hochwasserereignisse und auch keine Stoffeinträge in Trinkwasserhorizonte verursacht. Aufgrund des sehr geringen Anteils des Grubenwassers am Gesamtabfluss der Saar werde die hydraulische Belastung als gering eingeschätzt. Einleitbedingte Einträge partikelgebundener Stoffe in das oberflächennahe Grundwasser und erst recht in die zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiter könnten ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs, insbesondere dadurch hervorgerufene Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Methan- und Radonaustritte und Vernässungen, seien im Detail Gegenstand eines Abschlussbetriebsplans. In der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs könne es zu Bodensenkungen kommen. Auf Grundlage der Erfahrungen des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs im Warndt sei durch die gutachterlichen Untersuchungen die Schlussfolgerung berechtigt, dass derartige Senkungsbeträge in einer schadensirrelevanten Größenordnung von wenigen Zentimetern lägen. Das maximale Bodenhebungspotential werde gutachterlich mit etwa 10 cm angegeben. Das aus den potenziellen Bodenbewegungen resultierende Schadenspotential sei gering und lasse Bergschäden, insbesondere schwere Bergschäden, nicht erwarten. Die Bodenbewegungen würden im Rahmen des Monitorings messtechnisch überwacht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, seien aber überwiegend mit nur geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Eine temporäre Erhöhung der Naturgasfreisetzung an einzelnen bekannten Naturgasaustrittsstellen während des Grubenwasseranstiegs sei möglich. Diese Stellen sowie die in das Monitoring einbezogenen Schächte würden überwacht. Die Entstehung neuer Austrittsstellen sei aufgrund der bestehenden Gaswegigkeiten über Schächte mit Entgasungsleitungen, welche ein kontrolliertes Abführen des Naturgases während und nach dem Anstieg ermöglichten, unwahrscheinlich. Für die Baufelder König und Dechen seien Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasabsaugung entwickelt worden, die durch die zwischenzeitlich abgeteufte Grubengasabsaugebohrung südlich des Sinnerthaler Schachtes umgesetzt worden seien. Durch Bodenbewegungen verursachte Freisetzungen von Radon in der oberflächennahen Bodenluft und Radonfreisetzungen mit dem Grubengas seien nicht auszuschließen, würden aber nach gutachterlicher Einschätzung nicht deutlich erhöht. Von einer Überschreitung des maßgeblichen Referenzwerts für Radon von 300 Bq/cbm sei grundsätzlich nicht auszugehen. Dies werde durch das Ergebnis der im Jahr 2020 durchgeführten Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt. Durch die vorgesehene Überwachung von Methangasfreisetzungen sei sichergestellt, dass etwaige Erhöhungen der Methangasfreisetzungen festgestellt und daran anschließend bei erhöhten Methangasaustritten in bebauten Gebieten Radonmessungen in Gebäuden veranlasst werden könnten. Zudem werde die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans mit der Zulassung des Abschlussbetriebsplans gefordert. Zwischen dem oberflächennahen Abbau und einem Grubenwasserspiegel bis maximal -320 m NHN werde ein etwa 490 m bis 620 m mächtiger Gebirgskörper anstehen. In den Bereichen, für die der zusätzlich vom Beklagten beauftragte Gutachter Prof. W. bedingt durch eine Verkleinerung und Verflachung des Absenkungstrichters einen zukünftigen Anstieg des Grundwasserspiegels um 0,5 m bis 2,0 m angesetzt habe, sei teilweise oberflächennaher Abbau betrieben worden. Zur Überprüfung, ob in diesen Bereichen oberflächennaher Altbergbau betroffen sei, sei in der Zulassung des Abschlussbetriebsplans geregelt, dass vor Beginn des Grubenwasseranstiegs hierüber dem Bergamt B-Stadt ein Prüfbericht vorzulegen sei. Wegen des Abstands des zukünftigen Grubenwasserspiegels zur Tagesoberfläche seien Zutritte des Grubenwassers an der Tagesoberfläche und damit Vernässungen an der Tagesoberfläche nicht zu erwarten. Auch die durch die zukünftig verringerte Regenwasserversickerung bedingte Verkleinerung und Verflachung des Absenkungstrichters führe zu keinen Vernässungen. Zu der Zulassungsvoraussetzung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG heißt es in der Begründung, das Heben des Grubenwassers habe keine Auswirkungen auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Die Einleitmenge am Standort Duhamel werde von derzeit maximal 2,5 Mio. cbm/a auf zukünftig 19,8 Mio. cbm/a erhöht. Im Mittel würden 423 l/s in die Saar eingeleitet werden. Daraus resultierende negative Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und eine Beeinträchtigung der Benutzung des Schifffahrtsweges im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BBergG seien nicht ersichtlich. Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr als Folge etwaiger Bodenbewegungen des Grubenwasseranstiegs seien im Detail Gegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auf Rahmenbetriebsplanebene könne zusammenfassend festgehalten werden, dass potenzielle grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen im Wesentlichen großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageänderungen aller Voraussicht nach nicht schadensrelevant für Infrastruktureinrichtungen wie etwa Schienen und Straßen sowie Gasleitungen und Abwasserrohre seien. Die Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG führe zu dem Ergebnis, dass auch gemeinschädliche Einwirkungen des Vorhabens nicht zu erwarten seien. Insbesondere sei keine durch den Grubenwasseranstieg verursachte nachteilige Veränderung von Grundwasservorkommen, die zur Trink- und Brauchwassergewinnung nutzbar seien, zu besorgen. Die maximale Tiefe des für die Wasserversorgung genutzten Grundwasserleiters, der von den Schichten des Mittleren Buntsandsteins und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden aufgebaut werde, liege ungefähr bei +28 m NHN. Auch nach dem Grubenwasseranstieg in den Feldern Primsmulde und Dilsburg werde flächendeckend ein ausreichender Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und der Unterkante des grundwasserführenden Gesteins eingehalten. Die das Fließgeschehen im Grundwasser steuernde Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem Wasser in den genutzten Grundwasserleitern betrage damit mehr als 400 m. Ein Transport von Wasser gegen eine derartige Potentialdifferenz sei physikalisch nicht möglich. Der Gutachter Prof. W. habe bestätigt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in der Grubenwasseranstiegsphase bis -320 m NHN nicht geben werde, weil das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltration vom tieferen Grubenwasser erfahre. Eine nachteilige Beeinflussung für ein Gewinnungsgebiet der Trinkwasserversorgung beziehungsweise die Wasserversorgungsunternehmen sei durch den geplanten Grubenwasseranstieg nicht zu erwarten. Durch das vorgesehene Monitoring von Gewinnungsgebieten der Trinkwasserversorgung und die Einbeziehung der betroffenen Wasserversorgungsunternehmen werde sichergestellt, dass der Anstieg beobachtet und eine Verunreinigung des Trinkwassers sicher vermieden werde. Schließlich stünden auch öffentlich-rechtliche Zwecksetzungen und Interessen sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Innerhalb der Betrachtungs- und Untersuchungsräume lägen mehrere durch die Landesplanung im Landesentwicklungsplan9Der derzeit immer noch maßgebliche Landesentwicklungsplan wurde in zwei Teilabschnitten erlassen: Teilabschnitt „Umwelt" aus dem Jahr 2004 (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) sowie Teilabschnitt „Siedlung“ (2006).Der derzeit immer noch maßgebliche Landesentwicklungsplan wurde in zwei Teilabschnitten erlassen: Teilabschnitt „Umwelt" aus dem Jahr 2004 (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) sowie Teilabschnitt „Siedlung“ (2006). festgelegte Vorranggebiete und Standortbereiche. Zudem seien die Bereiche teilweise mit kommunalen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen beplant. Die Grubenwasserhebung verursache bei Erreichung des Zielniveaus keine Auswirkungen auf die Tagesoberfläche und auf Vorranggebiete für den Grundwasserschutz. Der Abstand des Entnahmehorizonts zur Tagesoberfläche betrage mehrere 100 Meter. Die Grubenwasserentnahme berühre keine nutzbaren Grundwasserhorizonte. Aufgrund des sehr geringen Anteils des Grubenwassers am Gesamtabfluss der Saar werde die hydraulische Belastung als gering eingeschätzt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport habe im Planfeststellungsverfahren bestätigt, dass sich die Funktion der Überschwemmungsflächen beziehungsweise der Vorranggebiete für Hochwasserschutz an Blies und Saar nicht negativ verändere. Nach Einschätzung der Fachbehörden sei davon auszugehen, dass die auf der Grundlage der FFH-Richtlinie beziehungsweise der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Vorranggebiete für Naturschutz ebenfalls nicht oder nicht erheblich betroffen seien. Das Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf komme zu dem Ergebnis, dass das Schadensrisiko insgesamt als gering zu bewerten sei. Auch im Fall grubenwasseranstiegsbedingter Bodenbewegungen resultierte daraus noch keine nachhaltige Störung der Planungshoheit. Die Landesplanungsbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2017 im Planfeststellungsverfahren mitgeteilt, die Prüfung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden habe ergeben, dass Ziele der Landesplanung beachtet und entsprechende Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung hinreichend berücksichtigt worden seien. Mangels Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft habe die Zulassung des Vorhabens keines Einvernehmens der Obersten Naturschutzbehörde gemäß § 29 Abs. 1 SNG bedurft.10vgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen im Abschnitt B.4.2 der Begründung Seiten 72 bis 86 des Planfeststellungsbeschlussesvgl. dazu im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen im Abschnitt B.4.2 der Begründung Seiten 72 bis 86 des Planfeststellungsbeschlusses Schließlich sei im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG die Verweisung der Oberflächeneigentümer auf die Bergschadensregulierung nach den §§ 114 ff. BBergG bei kleineren und mittleren Schäden verfassungsrechtlich unbedenklich. Lediglich Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht unterlägen demgegenüber der „Abwägung“ mit den entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen träten großflächig und gleichmäßig auf und Schäden von einigem Gewicht seien nicht zu erwarten. Für das Ansteigenlassen des Grubenwassers auf ein Niveau von -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und für das Heben und Einleiten von maximal 19,8 Mio. cbm Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel in die Saar als Folge wurde auf Antrag der Beigeladenen darüber hinaus vom Bergamt B-Stadt unter dem gleichen Datum auch ein Abschlussbetriebsplan zugelassen.11vgl. den „Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar“ des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79vgl. den „Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar“ des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 – 4860/17/45-79 Dieser ist Gegenstand zahlreicher, nach den Erklärungen des Beklagten in mündlichen Verhandlung noch anhängiger Widerspruchsverfahren. Die Vollziehbarkeit auch dieses Abschlussbetriebsplans ist Voraussetzung für die Umsetzung des geplanten Grubenwasseranstiegs.12vgl. dazu die Nr. 4.1.2, Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Grubenwasseranstieg beziehungsweise der anschließenden Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung erst begonnen werden darf, wenn die jeweiligen sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen erfüllt sind, eine vollziehbare Zulassung des „Abschlussbetriebsplans unter Tage, zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht“ vom 18.8.2017 vorliegt und auch die dort festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Vorhabens erfüllt sind.vgl. dazu die Nr. 4.1.2, Seite 4 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach mit dem Grubenwasseranstieg beziehungsweise der anschließenden Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung erst begonnen werden darf, wenn die jeweiligen sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Anforderungen erfüllt sind, eine vollziehbare Zulassung des „Abschlussbetriebsplans unter Tage, zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht“ vom 18.8.2017 vorliegt und auch die dort festgelegten Voraussetzungen für den Beginn des Vorhabens erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 1.9.2021 öffentlich bekannt gemacht und anschließend bis zum 20.9.2021 ausgelegt.13vgl. zu der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Plansicherstellungsgesetzes (PlanSiG) mit Blick auf die damalige Corona-Pandemie vorgenommene Ersetzung durch Veröffentlichung im Internet (dazu das Medieninfo des MfWAEV vom 25.8.2021)vgl. zu der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Plansicherstellungsgesetzes (PlanSiG) mit Blick auf die damalige Corona-Pandemie vorgenommene Ersetzung durch Veröffentlichung im Internet (dazu das Medieninfo des MfWAEV vom 25.8.2021) Mit Eingang am 20.10.2021 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben, diese im Dezember 2021 im Hinblick auf § 6 UmwRG vorläufig begründet und ihren Vortrag – gemäß ausdrücklichem Vorbehalt – dann nach abschließender Sichtung der ihren Prozessbevollmächtigten im Dezember 2021 zugänglich gemachten Verwaltungsunterlagen des Beklagten mit Eingang am 3.3.2022 ergänzt. Speziell hierzu führt sie aus, ihr Vortrag aus der ergänzenden Klagebegründung sei entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht wegen § 6 UmwRG verspätet. Nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO seien Verzögerungen im Zusammenhang mit Akteneinsichtsgesuchen zu entschuldigen. Das durch § 100 VwGO gewährte Akteneinsichtsrecht solle den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich zum Akteninhalt äußern und so zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen zu können. Der Zweck des § 6 UmwRG, die frühzeitige Ermittlung und Fixierung des Prozessstoffs, sei entscheidend vom Akteneinsichtsrecht abhängig. Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, einem Kläger Verzögerungen bei der Klagebegründung anzulasten, die sich daraus ergäben, dass ihm die Verfahrensakten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Habe er mit der Klageerhebung Akteneinsicht beantragt, sei der Zeitablauf bis zum Eingang der Akten entschuldigt. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist beginne mit Eingang der Akten beim Kläger. Diese Frist habe sie eingehalten. Akteneinsicht sei mit Klageerhebung am 20.10.2021 beantragt worden. Die 80 Aktenordner umfassenden Verwaltungsunterlagen seien in digitalisierter Form (USB-Stick) vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 21.12.2021, eingegangen am 23.12.2021, unter Hinweis auf die Regelung in § 6 UmwRG übermittelt worden. Auf den Einwand der Beigeladenen, die Rüge eines Verfahrensfehlers aufgrund fehlender Beteiligung zu nachgereichten Unterlagen, die Rüge einer Einbeziehung von wasserrechtlichen Erlaubnissen in die Planfeststellung sowie unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen und die Rüge im Zusammenhang mit dem sog. „First-Flush“ hätten unschwer auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erhoben werden können, komme es daher nicht an. Weder die Gründe dafür, dass Unterlagen nachgereicht, aber nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden seien, noch die Gründe, die dazu bewogen hätten, wasserrechtliche Erlaubnisse in die Planfeststellung einzubeziehen, noch die unterschiedlichen Auffassungen der beteiligten Behörden zur wasserrechtlichen beziehungsweise wasserwirtschaftlichen Bewältigung des sog. „First-Flush-Phänomens“ seien ohne Kenntnis der umfangreichen Verwaltungsunterlagen erkennbar gewesen. Dasselbe gelte auch für die Rüge unzureichender wasserrechtlicher Nebenbestimmungen. Denke man den Einwand der Beigeladenen zu Ende, wäre ein Kläger verpflichtet, ohne Kenntnis der Verwaltungsunterlagen auf Verdacht gleichsam „ins Blaue hinein“ alles zu rügen, was Gegenstand der behördlichen Entscheidung sei, um den Anforderungen des § 6 UmwRG gerecht zu werden. Das widerspräche der Ratio der Vorschrift, die auf eine Straffung des Gerichtsverfahrens ziele. Sinn und Zweck der Regelung bestehe darin, zu verhindern, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolge, auf den die Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren könnten. Diese Sorge bestehe hier schon deshalb nicht, weil dem Beklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 30.9.2022 eingeräumt worden sei. Es sei Ausfluss des Gebots der prozessualen Waffengleichheit, einem Kläger in komplexen umweltrelevanten Großvorhaben die Möglichkeit einzuräumen, zur frühzeitigen Ermittlung und Fixierung des Prozessstoffs Akteneinsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen zu können, insbesondere in – wie hier – sich über Jahre hinziehenden Verfahren mit selbst für umweltrelevante Großvorhaben das übliche Maß überschreitenden Verfahrensunterlagen, der Einholung zusätzlicher Gutachten durch die beteiligten Behörden zu einzelnen Fragen und einem sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Abstimmungsbedarf der an der Entscheidung beteiligten Behörden über die wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Kernfragen des Vorhabens. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Übersendung der Verwaltungsunterlagen als Beginn der 10-Wochen-Frist des § 6 UmwRG trage somit der angestrebten Verfahrensbeschleunigung und einer Entlastung der Gerichte Rechnung. Bei Übersendung des USB-Sticks wären bereits neun Wochen der 10-wöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG verstrichen gewesen. In der Verfügung des Senats sei zudem mit der Übersendung noch einmal auf die Regelung hingewiesen worden. Jedenfalls sei damit die 10-wöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG erneut in Lauf gesetzt worden. Vor dem Hintergrund der geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens habe diese Verfügung nur so verstanden werden können, dass es sich um eine richterliche Fristsetzung zur Klagebegründung gehandelt habe, die sich auch gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durchsetze. Ein innerhalb einer richterlich gewährten Fristverlängerung gehaltener Vortrag wäre jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt. Auch insoweit sei auf die weitere Verfügung des Senats vom 21.1.2022 hinzuweisen, mit der vor Ablauf der durch Verfügung vom 21.12.2021 gesetzten 10-Wochen-Frist eine verlängerte Frist für die ergänzende Begründung der Klage bis zum 23.3.2022 gewährt worden sei.Unabhängig davon betreffe die innerprozessuale Präklusion des § 6 UmwRG allein neuen Tatsachenvortrag und Beweismittel, nicht aber Rechtsausführungen. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit ihr eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde, auch bergrechtliche Fachplanungen auf ihrem Gemeindegebiet vermittle, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte, nicht notwendig bereits verbindliche Planung störe, also unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung habe oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entziehe oder wenn es kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtige. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihre Bauleitplanung durch den geplanten Grubenwasseranstieg beeinträchtigt werde, weil es zu zahlreichen negativen Folgen, unter anderem zu Bodenbewegungen, Erschütterungen, Tagesbrüchen, einer Belastung des Trinkwassers oder zum Aufsteigen von Gasen komme, sodass eine beabsichtigte Planung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden könne. Darüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, dass ihre in ihrem Eigentum stehenden kommunalen Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden. Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befänden sich gemeindliche Einrichtungen unmittelbar auf oder in unmittelbarer Nähe von tektonischen Störungen. Betroffen seien insoweit das Rathaus und die Schule „Im Allenfeld“ im Gemeindebezirk Merchweiler sowie das Rathaus Wemmetsweiler und die dortige „Striedtschule“. Diese für sie wichtige Gebäudeinfrastruktur sei konkret gefährdet, wenn es entlang der bereits vorhandenen Störungen zu unterschiedlichen Hebungen komme. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022,14vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 mit dem eine Klage der Gemeinde N. gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen worden sei, rechtfertige keine andere Betrachtung. Sie – die Klägerin – könne anders als die Gemeinde N. eine erhebliche Beeinträchtigung der genannten kommunalen Einrichtungen im Einwirkungsbereich des Vorhabens geltend machen. Dazu habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren der Gemeinde N. keine Aussagen getroffen. Damals sei es nur um örtliche Trinkwasserversorgungsanlagen gegangen, die nicht von der dortigen Klägerin, sondern von einem Wasserzweckverband betrieben worden seien. Aussagen zu möglichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit sonstiger kommunaler Einrichtungen habe das Bundesverwaltungsgericht offenlassen können. Dem stünde auch die Rechtsprechung, wonach nur dem privaten Oberflächeneigentümer wegen des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG über § 48 Abs. 2 BBergG Drittschutz zustehe, nicht entgegen. Sie, die Klägerin, stütze sich insofern nicht auf den Art. 14 GG, sondern auf die ihr verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie und damit auf eine eigene, wehrfähige Rechtsposition. Sie gehöre mit dem Ortsteil Wemmetsweiler zu den Gemeinden im Saarland, die durch den untertägigen Kohleabbau mit am meisten geschädigt worden seien und habe mehrere Jahrzehnte bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Größere Schäden seien dort festzustellen gewesen, wo tektonische Sprünge im Bereich der Gebäude an der Erdoberfläche aufgetreten seien. Erst mit der Schließung der Grube Göttelborn im Jahr 2000 habe sie damit beginnen können, neben der Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten ihre Gebäude zu sanieren. Das betreffe zum einen das 1953 errichtete Rathaus in der Hauptstraße 82, dessen umfangreiche Sanierung im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei. Die Allenfeld-Schule sei 1959/1960 mit mehreren Gebäuden in einem ehemaligen Kohleabbaugebiet gebaut worden. Aufgrund von Grubensenkungen hätten die Gebäude nachweislich eine Schieflage auf 60 m Länge bekommen, weswegen derzeit der Trakt für die Grundschule, der aufgrund bergbaulicher Einwirkungen komplett habe abgerissen werden müssen, durch einen Neubau ersetzt werde. Die Baukosten beliefen sich auf etwa 8 Mio. €. Der Trakt für die Gemeinschaftsschule aus den 1980-er Jahren werde durch Bausachverständige im Jahresrhythmus überprüft. Notwendige Sanierungsmaßnahmen in Höhe von ca. 1,5 Mio. € müssten in den nächsten Jahren durchgeführt werden. Die Gesamtnutzungsdauer nach der notwendigen Sanierung liege bei 30 Jahren. Die Schulturnhalle mit Schwimmbadbetrieb sei bereits 2005 umfangreich saniert worden. Insbesondere für das Schwimmbad sei ein Schieflagenausgleich mit einer Edelstahlwanne durchgeführt worden, wobei sich die Kosten insgesamt einschließlich einer Dachsanierung auf ca. 1,8 Mio. € belaufen hätten. Die freiwillige Ganztagsschule sei 2005 zur Verbesserung des pädagogischen Betriebs im Wert von 1,5 Mio. € neu errichtet und direkt an die Kleinschule angebunden worden. Das Rathaus im Gemeindeteil Wemmetsweiler aus dem Jahr 1925 unterliege einer denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht. Der sei sie nachgekommen und habe Maßnahmen mit einem Betrag von ca. 6 Mio. € finanziert. Die derzeitige Restnutzungsdauer betrage noch etwa 35 Jahre. Das Gebäude habe in der Vergangenheit durch den Bergbau bedingte Rissschäden aufgewiesen, die reguliert worden seien. Die Striedt-Schule im Ortsteil Wemmetsweiler bestehe aus mehreren Gebäudeteilen, wovon der Altbau I der Grundschule 1905, der Altbau II der Grundschule 1955 errichtet worden seien. Der Neubau mit Ganztagsbetreuung sei 1999 fertiggestellt worden. Die Restnutzungsdauer liege noch bei ca. 20 und 40 Jahren. Größere Schäden an den Gebäuden seien in der Vergangenheit dort festzustellen gewesen, wo tektonische Sprünge im Bereich der Gebäude an der Erdoberfläche aufgetreten seien. Ihre Sorge, dass es auch im Zuge des nun geplanten Grubenwasseranstiegs – wie in der Vergangenheit während des Kohleabbaus – zu größeren Schäden kommen werde, gründe sich darauf, dass der Kohleabbau in der Vergangenheit unterhalb des bebauten Teils des Gemeindegebiets stattgefunden habe. So habe etwa, soweit ihr bekannt, der Abbau im Flöz Josefa bis 1994 die Ortsmitte in einer Tiefe zwischen 400 m und 800 m unterbaut. Das treffe auch auf die Abbauvorhaben im Flöz Gisela in den Jahren 1994 bis 1997 zu. Im Flöz Elisabeth sei ab 1993 bis in eine Tiefe von 770 m und in Wemmetsweiler bis Dezember 1993 im Flöz Landsweiler Steinkohle abgebaut worden. Im Flöz Alexander seien ab 1994 noch 600.000 t Steinkohle gefördert worden. Unter Wemmetsweiler seien von 1978 bis 1993 etwa 3,5 Mio. t Steinkohle abgebaut worden. Für ihre Klagebefugnis genüge, dass sie Tatsachen vortrage, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass sie durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Die Klägerin hat zur Verdeutlichung der Lage ihrer kommunalen Einrichtungen zwei Planskizzen für die Ortslagen Merchweiler und Wemmetsweiler vorgelegt. Sie trägt erläuternd vor, die Darstellungen der tektonischen Störungen in Merchweiler stützten sich auf Daten der Markscheiderei. Die Darstellungen für Wemmetsweiler seien der geologischen Karte des Saarlandes (Geoportal) entnommen. Allein auf die Lage der Hebungsrandbereiche A3a und A3b könne es nicht ankommen. Zu Verwerfungen, bei denen sich der Boden nicht homogen hebe und senke, könne es auch in Bereichen jenseits dieser Hebungsrandbereiche kommen. Beispielhaft sei auf schwere Schäden der Pfarrkirche St. Michael in den 1990-er Jahren aufgrund einer tektonischen Störung als Folge des Steinkohlebergbaus zu verweisen. Das Kirchengebäude sei auf einer Länge von 50 m in eine Schieflage geraten und habe geschlossen werden müssen. Das Gebäude sei unterfangen worden und ein elastisches Balkenfundament sichere die Kirche seitdem ab. Es könne daher nicht von vornherein nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu Beeinträchtigungen kommunalen Eigentums kommen könne. Ihre Klage sei auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei schon formell rechtswidrig und leide an mehreren Verfahrensfehlern. Zunächst sei eine erforderliche nachträgliche Auslegung von Unterlagen unterblieben. Dabei handele es sich um die im Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (MUV) vom 12.5.202115vgl. das Schreiben vom 12.5.2021 an den Beklagten – E/4-21-11-02-148/2016 –, Bl. 25763 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. das Schreiben vom 12.5.2021 an den Beklagten – E/4-21-11-02-148/2016 –, Bl. 25763 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte zur Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens aufgeführten Unterlagen, konkret um die Überprüfung des Antrags der Beigeladenen durch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. vom 17.2.2021,16vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf – 320 m NN“ vom 17.2.2021, Bl. 26017 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg bis auf – 320 m NN“ vom 17.2.2021, Bl. 26017 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 8.3.201917vgl. die an das MUV gerichtete „Stellungnahme im Rahmen der Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens – Az.: 2053-0002#0001 –, Bl. 26084 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. die an das MUV gerichtete „Stellungnahme im Rahmen der Herstellung des wasserrechtlichen Einvernehmens – Az.: 2053-0002#0001 –, Bl. 26084 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte nebst einem Vermerk vom 26.4.2021,18vgl. die Stellungnahme des MUV – Az.: Referat E/2-2.18.2 –, Bl. 26079 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. die Stellungnahme des MUV – Az.: Referat E/2-2.18.2 –, Bl. 26079 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte eine Stellungnahme des LUA vom 23.4.2019 zum Grundwasser mit Ergänzung vom 28.4.2021,19vgl. die fachtechnische Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2/Wasser, Bl. 26096 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. die fachtechnische Stellungnahme des Geschäftsbereichs 2/Wasser, Bl. 26096 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte eine Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans 2022 bis 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung des Ingenieur- und Planungsbüros L. GbR20vgl. das Gutachten vom März 2021, Bl. 25691 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. das Gutachten vom März 2021, Bl. 25691 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte sowie die Übertragung der Erkenntnisse aus dem NRW-Gutachten bezüglich PCB und weiterer Stoffe auf das Saarland der a. GmbH Wasser, Boden, Geomatik vom 18.9.2019.21vgl. das Gutachten vom 18.9.2019, Bl. 25827 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensaktevgl. das Gutachten vom 18.9.2019, Bl. 25827 ff. im Ordner Nr. 78 der Verfahrensakte Diese Dokumente seien nicht gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. Bestandteil der Auslegungsbekanntmachung gewesen und der Öffentlichkeit auch nicht nachträglich zugänglich gemacht worden. Der in dem erwähnten Schreiben des MUV vom 12.5.2021 dazu vertretenen Ansicht, dass die notwendige Anstoßwirkung in wasserrechtlicher Hinsicht bereits durch die ausgelegten Antragsunterlagen und Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt erzielt und die Entscheidung der Obersten Wasserbehörde über die Erteilung des Einvernehmens durch die Unterlagen bestätigt worden sei und dass es sich auch bei der Fortschreibung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) lediglich um eine Aktualisierung der 2017 ausgelegten Antragsunterlagen handele, sei nicht zu folgen. Eine erneute Beteiligung sei nach der Rechtsprechung allgemein dann erforderlich, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit erfolgt sei, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens finde.22 vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, NVwZ 2018, 1202vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, NVwZ 2018, 1202 Die bloße Ergänzung von Unterlagen könne nur ausreichen, wenn es sich um Informationen handele, die nicht entscheidungserheblich seien. Zusätzliche entscheidungserhebliche Informationen hätten sich insbesondere aus dem erwähnten Gutachten der L. GbR vom März 2021 ergeben, in dem die dem Antrag der Beigeladenen zugrundeliegende Untersuchung der D. GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2017 auf deren Vereinbarkeit mit damals noch nicht berücksichtigungsfähigen rechtlichen Vorgaben hin überprüft worden sei. Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (Fachbeitrag WRRL) gehöre zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 UVPG. Es gehe also nicht lediglich um eine Aktualisierung von Antragsunterlagen. Dazu hätte der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Gegenstand der Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL vom März 2021 seien auch nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Erkenntnisse bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, sondern die Auswirkungen der sich durch den dritten Bewirtschaftungsplan für das Saarland ergebenden Veränderungen für den Grubenwasseranstieg. Beim Fachbeitrag WRRL handele es sich um eine wesentliche, entscheidungserhebliche Unterlage, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei. Darauf, ob sich daraus zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen oder neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfungen der Umweltbetroffenheit ergäben, komme es nicht an. Die ergänzende Untersuchung vom März 2021 komme zu dem Ergebnis, dass es aufgrund des neuen Bewirtschaftungsplans (BWP) im Saarland zu einer schlechteren Einstufung der Komponenten Fische und Phytoplankton der Messstellen Bous 1728 und Fremersdorf 1620 von „gut“ auf „mäßig“ komme. Die Einleitung des Grubenwassers erfolge hinter der Messstelle Bous, mögliche Wirkungen des in Ensdorf in die Saar eingeleiteten Grubenwassers bildeten sich an der darauffolgenden Messstelle Fremersdorf ab. Hinzu komme, dass aufgrund der Novellierung der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) der Zielwert für Ammonium in der Saar an der Messstelle Bous bereits vor Einleitung des Grubenwassers überschritten sei. Somit komme es unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben aufgrund der Vorbelastungssituation auch nach Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes für Ammonium im Oberflächengewässer der Saar. Die Einstufung der Vorbelastung der Saar an der Messstelle Bous hinsichtlich Ammonium liege dementsprechend im 3. Bewirtschaftungsplan bei „unbefriedigend“, im Gegensatz zur Bewertung im 2. Bewirtschaftungsplan von „gut“. Zusätzlich seien die für die Beurteilung des ökologischen Potentials relevanten Parameter Zink, Cadmium, Nitrit, Chrom und Kupfer sowie Barium untersucht worden. Dabei handele es sich um Informationen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit hätten führen müssen. Hätten sie im Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 2017 vorgelegen, wären sie nach § 6 UVPG a.F. auslegungspflichtig gewesen. Neben der schlechteren Einstufung der Komponenten Fische und Phytoplankton der Messstellen Bous und Fremersdorf seien im Hinblick auf die Einschätzung des ökologischen Potenzials danach die Parameter Ammonium, Zink, Cadmium, Nitrit, Chrom und Kupfer sowie Barium erneut zu untersuchen gewesen. Für Ammonium habe sich ergeben, dass es an der Messstelle Bous unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben aufgrund der Vorbelastungssituation auch nach Einleitung von Grubenwasser zu einer Überschreitung des Zielwertes in der Saar komme. Die Einstufung der Vorbelastung an der Messstelle Bous habe sich insoweit im 3. BWP von vorher „gut“ auf „unbefriedigend“ verschlechtert. Zu der Neubewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser habe nicht nur die betroffene Öffentlichkeit sondern Jedermann angehört werden müssen. Darin liege ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, der zur formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich nur um einen relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG handele, wäre dieser nicht unbeachtlich, da nicht offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Den Verfahrensunterlagen sei zu entnehmen, dass das LUA als von der Obersten Wasserbehörde im Rahmen der Entscheidung über das wasserrechtliche Einvernehmen zu Rate gezogenen Fachbehörde im Verlauf des Verfahrens mehrere Kritikpunkte im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Oberflächengewässers vorgebracht habe. Dabei sei es ausweislich des der Öffentlichkeit ebenfalls nachträglich nicht zur Verfügung gestellten Vermerks der Obersten Wasserbehörde vom 26.4.2021 unter anderem darum gegangen, dass das LUA im Verfahren für bestimmte Parameter (NH4 und NO2) gefordert gehabt habe, die Werte der Oberflächengewässerverordnung (OGewV)23vgl. die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) vom 20.6.2016, BGBl. I 2016, 1373, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl. I 2020, 2873vgl. die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) vom 20.6.2016, BGBl. I 2016, 1373, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9.12.2020, BGBl. I 2020, 2873 von 2016 heranzuziehen. Nach den Tabellen 4 und 6 des Fachbeitrages WRRL werde für Ammonium (NH4) als Komponente des ökologischen Zustands der Orientierungswert der OGewV überschritten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge gehabt hätten. Aufgrund des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG werde ein Einfluss auf die Sachentscheidung vermutet. Darauf, ob sie – die Klägerin – dadurch selbst in ihren Beteiligungsmöglichkeiten eingeschränkt worden sei, komme es bei relativen Verfahrensfehlern nicht an. Der § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sei auf solche Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1a UmwRG nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung als Folge nachgereichter Unterlagen hätten auch deshalb vorgelegen, weil zusätzliche und andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Verlangt werde insofern lediglich die Entscheidungserheblichkeit der neuen Informationen und nicht, ob die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie tatsächlich eingehalten würden. Bei der der Frage der Vereinbarkeit mit der den materiell-rechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie vorgelagerten Frage der Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gehe es darum, durch die Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu den Belangen des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten und der Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, sich auch unter geänderten Rahmenbedingungen zu den Auswirkungen eines Vorhabens auf die Ziele der WRRL zu Wort melden zu können. Auch deshalb hätten die nachgereichten Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Durch die Aufnahme der nach § 10 WHG widerruflich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse in den Planfeststellungsbeschluss habe der Beklagte zudem den Gegenstand der Planfeststellung gesetzwidrig erweitert. Der Planfeststellungsbehörde stehe es nicht frei, ein vom Vorhabenträger auf der Grundlage eines einheitlichen Betriebskonzepts aus mehreren Teilen zusammengefügtes und in einem einheitlichen Antrag zur behördlichen Entscheidung gestelltes Gesamtvorhaben auch dann durch einen einzigen Planfeststellungsbeschluss zuzulassen, wenn und soweit das Gesamtvorhaben nicht der Zulassung durch Planfeststellung bedürfe und unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten unterliege. Eine Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das nicht planfeststellungsbedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig sei, sei rechtswidrig.Die Möglichkeit, den Gegenstand des Verfahrens festlegen zu können, reiche nicht so weit, auch das für die Zulassung des Vorhabens gesetzlich vorgesehene Verfahren zu bestimmen. Das Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von maximal -320 m NHN und das unterirdische Umleiten des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf habe daher nicht in die Planfeststellung einbezogen werden dürfen, auch wenn die Beigeladene das beantragt habe. Für die Erteilung der für diese Benutzungstatbestände erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse sei nicht der Beklagte, sondern die Wasserbehörde zuständig gewesen. Dieser Zuständigkeitsfehler sei auch nicht gemäß § 46 SVwVfG unbeachtlich, da es vorliegend um die sachliche Zuständigkeit gehe. Der § 19 Abs. 1 WHG verleihe der Planfeststellungsbehörde nicht die Befugnis, „bei Gelegenheit“ der Planfeststellung andere wasserrechtliche Entscheidungen mit zu erledigen. Mit Schreiben des Beklagten vom 9.4.2019 sei sie in Kenntnis gesetzt worden, dass der Erörterungstermin ab dem 3.6.2019 stattfinde. Der Erörterungstermin habe in einem Großzelt auf einem Betriebsgelände der Beigeladenen stattgefunden. Der mündliche Erörterungstermin sei nach der Konzeption des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein zentrales Element der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Beteiligten hätten einen Anspruch auf „substantielle“ Erörterung nicht nur ihrer Einwendungen, sondern auch der damit zusammenhängenden Aspekte des Plans, der zugrundeliegenden Gutachten und Materialien. Der am 3.6.2021 angesetzte Termin sei diesen Grundsätzen nicht gerecht geworden. Eine ausreichende Vorbereitung der Kommunen sei aufgrund der Kommunalwahlen, verbunden mit der Europawahl und zum Teil auch Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters am 26.5.2019 und der damit beschränkten personellen Ressourcen der Kommunen, zwischen der Benachrichtigung und dem Erörterungstermin nicht möglich gewesen. Eine Anhörung auf dem Gelände der Beigeladenen sei zudem mit dem Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbar. Dies sei auch offensichtlich für viele Einwendungsführer das Signal gewesen, dass die Entscheidung wie von der Vorhabenträgerin beantragt ausfallen werde. Diese Verfahrensfehler seien auch nicht gemäß §§ 46 SVwVfG, 4 Abs. 1a UmwRG geheilt, da nicht ausgeschlossen sei, dass sie die Entscheidung in der Sache beeinflusst hätten. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften müsse zur Aufhebung der Entscheidung führen, da sie nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne (§ 4 Abs. 1b UmwRG). Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner aufzuheben, da es an der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Für die Realisierung ihres Grubenwasserkonzepts benötige die Beigeladene einen zugelassenen Abschlussbetriebsplan, die wasserrechtliche Erlaubnis für verschiedene Grundwasserbenutzungen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Zutagefördern von Grubenwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als 10 Mio. cbm und einen planfeststellungsbedürftigen Rahmenbetriebsplan zur Integration dieser Umweltverträglichkeitsprüfung in das Genehmigungsverfahren. Der Beklagte verkenne, dass bereits die Phase 2 in den Rahmenbetriebsplan in den nach § 53 Abs. 1 BBergG vorgeschriebenen Abschlussbetriebsplan zu integrieren gewesen wäre. Im Rahmen der Bewältigung der Bergbauhinterlassenschaften sei sie wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts der Grubenwasserhaltung der Beigeladenen für die Zeit nach dem Ende des Gewinnungsbetriebs. Die Beigeladene plane, das Grubenwasser, also die vormals zur Gewährleistung des Abbaus aus dem Grubengelände durch Abpumpen ferngehaltenen Wässer in zwei Phasen letztlich unbeeinflusst bis an die Tagesoberfläche ansteigen zu lassen. Es handele sich um ein einheitliches Konzept, das nicht in Einzelbestandteile untergliedert werden könne. Nach diesem Konzept solle es nicht bei der „Phase 1“ bleiben, sodass nicht nachvollziehbar sei, über den streitigen Planfeststellungsbeschluss den Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Reden und Ensdorf mit nicht rückgängig zu machenden Folgen zuzulassen, ohne geprüft zu haben, ob das Gesamtkonzept überhaupt umsetzbar sei. Eine solche Vorgehensweise sei mit dem Sinn und Zweck eines Abschlussbetriebsplans und damit auch des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses nicht vereinbar. Es stehe nicht zur Disposition der Vorhabenträgerin, lediglich einige Phasen der Einstellung des Betriebes zur Genehmigung zu stellen, wenn – wie hier – feststehe, dass das Gesamtkonzepts nur einheitlich verwirklicht werden könne. Demzufolge wäre eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur für die Phase 1, sondern auch für die Phase 2 erforderlich gewesen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung lehne sich an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Damit sei hier das Gesamtkonzept der Beigeladenen maßgebend, das insoweit auch nicht teilbar sei. Danach solle es gerade nicht bei der Phase 1 bleiben. Von daher sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Das müsse nach dem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Die Verwaltungsunterlagen bestätigten, dass die mit dem geplanten Grubenwasseranstieg verbundenen Gebirgserschütterungen und Bodenbewegungen und die damit einhergehende Radonbelastung nicht hinreichend ermittelt worden seien und dass das vorgesehene Monitoringkonzept nicht ausreiche, um die daraus resultierenden Gefährdungen verhindern zu können. Der Planfeststellungsbeschluss sei aufzuheben, weil er gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoße. Durch das Zulassen des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf werde ihre kommunale Gebäudeinfrastruktur, insbesondere das Rathaus, die Schule „Im Allenfeld“ im Gemeindebezirk Merchweiler sowie das Rathaus Wemmetsweiler und die „Striedtschule“ im Gemeindebezirk Wemmetsweiler konkret gefährdet. Nach der eingeholten fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung des Herrn Prof. Dr. W. vom 31.7.2017 seien gerade während der Phase 1 Gebirgserschütterungen zu erwarten, und zwar im Bereich des Bergwerks Saar wohl am stärksten, wobei erneute Bergschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Erkenntnisse aus der hydrogeologischen Beurteilung seien allerdings nicht ausreichend, um dieses Risiko abschließend bewerten zu können. Insofern liege bereits ein Ermittlungsdefizit des Beklagten vor. Darüber hinaus seien erneute Bodenbewegungen zu erwarten. Die fachgutachtliche Beurteilung komme zu dem Ergebnis, dass durch einen Grubenwasseranstieg Hebungen beziehungsweise Senkungen zu erwarten seien. So werde ausgeführt, dass allein die hydrogeologisch bedingten Hebungsbeträge, die auf Veränderungen der reversiblen Kompression von Wasser und wassergesättigter Schicht zurückzuführen seien, in einer Größenordnung zwischen 3 cm und etwas mehr als 16 cm anzunehmen seien, je nachdem wie stark man den Grubenwasserspiegel ausgehend vom grubentiefsten Niveau ansteigen lasse. Allerdings seien damit nicht alle zu erwartenden Hebungen erfasst. Es sei nicht einmal sicher, dass es sich bei diesen Hebungsbeträgen um den maßgeblichen Anteil der möglichen Gesamthebungen handele. Insbesondere sei nämlich auch die Wirkung der im Zuge des Grubenwasseranstiegs zunehmend relevanten Auftriebskräfte zu beachten, denen vielerorts stärkere Hebungsbeträge als durch die hydrogeologischen Gründe verursachten zuzuschreiben seien. Das Gutachten gehe weiter davon aus, dass weitere Hebungsursachen im Aufquellen von Tongestein lägen. Auf der Geländeoberfläche könne nicht verlässlich differenziert werden, ob und in welchem Verhältnis messbare Hebungserscheinungen auf die hydrogeologisch bedingten elastischen Eigenschaften von gespanntem Grundwasser und grundwasserführender Schicht, auf die Folgen wirkender Auftriebskräfte oder auf Quellvorgänge im Gestein zurückzuführen seien. Ob, wie stark und wie schnell sich Quellungen, die sich in den diagenetisch stark verfestigten beziehungsweise überkonsolidierten Tonsteinen des Saarkarbons vornehmlich an den genannten Kontaktflächen zu Wasserflächen bemerkbar machen könnten, über Tage erkennen ließen, sei lagerstättentypisch und nicht prognostizierbar. Außerdem gebe es im Saarland Bereiche, für die auch relativ gleichmäßige, flächige Hebungen in mäßiger Größenordnung nicht ohne Gegenmaßnahmen akzeptabel seien. Im Ergebnis sei daher von einem größeren Hebungsbetrag auszugehen, als er in der fachgutachtlichen hydrogeologischen Beurteilung ausgewiesen sei. Bei der Schadenswirksamkeit von Hebungen sei zu berücksichtigen, dass aus baumechanischen Gründen das Schadenspotential von Hebungen größer sei als das von Senkungen. Der Planfeststellungsbeschluss führe hierzu lediglich aus, dass vorhabenbedingte Bodenbewegungen, insbesondere die Bodenhebungen, Bodensenkungen sowie die Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen zu überwachen seien. Weitere Regelungen blieben der Abschlussbetriebsplanzulassung vorbehalten. Das nicht hinreichend konkretisierte Monitoringkonzept mit halbjährlichen Messintervallen reiche jedoch nicht aus, um ihr Eigentum vor Auswirkungen des Vorhabens insbesondere aufgrund von Bodenbewegungen oder Erschütterungen bis in den Bereich der Tagesoberfläche zu schützen. Ein solches Konzept sei nicht geeignet, irreversible Schäden zu vermeiden. Der Beklagte belasse es im Planfeststellungsbeschluss dabei, die Auffassung der Gutachter zu teilen, wonach Schäden von einigem Gewicht nicht zu erwarten seien. Der Planfeststellungsbeschluss stütze sich insoweit auf die sog. „Moers-Kapellen-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts. Fraglich sei bereits, ob diese Entscheidung, die dem Abbau von Rohstoffen auf der Grundlage der „Rohstoffsicherungsklausel“ einen gewissen Vorrang vor dem Grundeigentumsschutz einräume, soweit reiche, dass ein Eigentümer lediglich auf die Vorschriften über die Bergschadensregulierung verwiesen werden könne. Sicherzustellen sei, dass Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht, mit denen im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung zu rechnen sei, nicht durch eine behördliche Entscheidung, welche für den Bergbauunternehmer die Grundlage seiner Tätigkeit in dem betreffenden Bereich sei, sanktioniert würden, ohne dass die Betroffenen zuvor ihre Einwendungen zu Gehör bringen könnten und eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattgefunden habe. Der Gesetzgeber habe dem gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung Rechnung tragen wollen. Hier gehe es jedoch darum, dass es nach Einstellung eines Bergbaubetriebs nicht zu Schäden an Rechtsgütern Dritter kommen könne und die Oberfläche wieder nutzbar gemacht werde. Erweitere man die „Moers-Kapellen-Rechtsprechung“ über die Rohstoffabbauphase hinaus auf die Phase der Betriebseinstellung, komme es zu einer nicht gerechtfertigten doppelten „Privilegierung“ des Bergbauunternehmers, der sowohl während des Abbaubetriebs als auch nach der Betriebsstilllegung bei kleineren und mittleren Schäden auf die Vorschriften der Bergschadensregulierung verweisen dürfte. Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht wären allenfalls als Abwägungsbelange. am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, obwohl es gerade darum gehe, die Oberfläche wieder nutzbar zu machen und Gefahren für das Eigentum Dritter abzuwehren. Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums als Folge von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung wären, auch wenn es sich „nur“ um kleinere und mittlere Schäden handele, in der planerischen Abwägung zu bewältigen gewesen. Das sei hier nicht geschehen. Der Planfeststellungsbeschluss verweise die Oberflächeneigentümer im Ergebnis auf die §§ 114 ff. BBergG, obwohl es zu kleineren und mittleren Schäden am Oberflächeneigentum kommen könne. Der Planfeststellungsbeschluss versäume es sicherzustellen, dass, sollte sich im Rahmen des verfügten Monitorings herausstellen, dass es zu Schäden von einigem Gewicht komme, die Grundstückseigentümer im Falle der Beeinträchtigung ihres Oberflächeneigentums geschützt würden. Ausweislich der Anlage 1 des „Gutachtens zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ des Ingenieurbüros H.-Sch. GmbH vom 19.2.2016 liege sie – die Klägerin – in der Wasserprovinz Reden und dort teilweise in den Wasserboxen Reden, Maybach und Göttelborn. Auf ihrem Gebiet befinde sich mit dem „Fischbachsprung“ eine tektonische Störung, für deren Bereich abbaubedingte Unstetigkeiten dokumentiert seien. Für den dort verlaufenden Hebungsrandbereich A 3 sei eine Gliederung in zwei Teilbereiche vorgenommen worden. Der Teilbereich A 3a ende südlich ihres Gebiets, der Teilbereich A 3b verlaufe nördlich ihrer bebauten Ortslage, die „ausgeklammert“ sei. Das Gebiet werde aber gleichwohl der Einwirkungsklasse 2 zugeordnet, für die das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasser-anstiegs bis -320 m NHN nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht auszuschließen sei. Konkrete Angaben zu den abbaubedingten Bodensenkungen lägen dem Gutachten H./Sch. jedoch nur für den ab 1969 betriebenen Abbau vor. Das sei von Belang, weil das Ingenieurbüro mit Datum vom 30.4.2020 eine ergänzende Auswertung zu den Bodenbewegungen vorgelegt habe, auf die im Planfeststellungsbeschluss lediglich verwiesen werde. Gegenstand der ergänzenden Auswertung seien die vor 1969 getätigten Abbauvorhaben. Sie komme zu dem Ergebnis, dass in diesen Boxen überwiegend nur geringe Senkungen durch den Abbau nach 1969 zu verzeichnen gewesen seien. Demgegenüber seien unter Berücksichtigung des vor 1969 getätigten Abbaus mehrere Abbauschwerpunkte aneinandergereiht, für die maximale Bodensenkungen ermittelt worden seien. Signifikanteste Veränderung sei der markante Abbauschwerpunkt in den Boxen Maybach, Reden, Dechen, König mit Senkungsmaxima um 9 bis 10 m. Diese zusätzlich ermittelten Senkungsbeträge sollten nach der ergänzenden Stellungnahme aber noch innerhalb des Rahmens liegen, der im Gutachten vom 19.2.2016 der Betrachtung für den Gesamtbereich der vom Grundwasseranstieg betroffenen Abbaufläche in der Wasserhaltung Reden als Betrag für die Bodensenkung von maximal rund 15 m zugrunde gelegt worden sei. Lege man demgegenüber die Empfehlungen von Prof. Dr. W. vom 31.7.2017 zugrunde, ergäben sich im Hinblick auf die absolute Größenordnung des Gesamthebungsbetrags von zwischen 2 % bis 4 % der während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen für diese für sie relevanten Boxen deutlich höhere Bodenhebungsbeträge als die maximal rund 10 cm, die dem Planfeststellungsbeschluss durchgängig als maximales Bodenhebungspotential zugrunde lägen, nämlich bis zu 40 cm. Der Planfeststellungsbeschluss verfüge unter Nr. 4.5 der Nebenbestimmungen, dass Bodenhebungen, Bodensenkungen und die Bodenhebungsdifferenzen in den ausgewiesenen Hebungsrandbereichen zu erfassen und zu überwachen seien und behalte weitere Regelungen dem Abschlussbetriebsplan vor. Dieser verfüge unter Nr. 5.4 seiner Nebenbestimmungen, dass potentielle Unstetigkeitszonen entsprechend den Vorgaben des Gutachtens H.-Sch. vom 19.2.2016 zu überwachen seien. Die in der Anlage 13 dieses Gutachtens vorgeschlagenen Detailmessungen, unter anderem R1 bis R8 im Bereich potentieller Unstetigkeitszonen seien mit einer Länge von jeweils rund 1,5 km messtechnisch zu überwachen. Die im H.-Sch. Gutachten vorgeschlagenen Detailmesslinie R5 liege südlich ihres Gebiets entlang des Hebungsrandbereichs A 3a des Fischbachsprungs, den das Gutachten der Einwirkungsklasse 2 zuordne, für die das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasseranstiegs nicht auszuschließen seien. Mit der Einordnung dieser Unstetigkeitszone in die Einwirkungsklasse 2 gehöre sie – die Klägerin – zu den von Bodenhebungen mit am stärksten betroffenen Ortslagen. Die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros H.-Sch. vom 30.4.2020 sei so zu verstehen, dass gerade in den hier relevanten Boxen Maybach, Reden und Göttelborn die maximalen Bodensenkungen ermittelt worden seien. Schwer nachzuvollziehen sei, dass die bebaute Ortslage nicht in das Messprogramm einbezogen werden solle, obwohl der Fischbachsprung im Süden von Merchweiler nicht ende, sondern sich unter diesem Ortsteil nördlich fortsetzen dürfte. Das „Ausklammern“ der Ortslage von Merchweiler bleibe im Gutachten H.-Sch. zwar nicht unerwähnt. Der hydrogeologischen Beurteilung des Herrn Prof. Dr. W. vom 31.7.2017 liege das dem Planfeststellungsantrag beigefügte Gutachten zu den Bodenbewegungen des Ingenieurbüros H.-Sch. vom 19.2.2016 zugrunde, nicht aber auch dessen ergänzende Auswertungen vom 30.4.2020, in der auch die vor 1969 getätigten Abbaue berücksichtigt seien. Die Beigeladene verweise darauf, dass die Ergebnisse des H.-Sch.-Gutachtens und die des W.-Gutachtens auf worst-case-Annahmen beruhten und scheine daraus folgern zu wollen, dass sie als „nicht realitätsnahe Annahmen“ der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung nicht zugrunde zu legen seien. Das sei aber nicht so. Vielmehr sei es üblich, bei Prognosen, die auf der Grundlage eines unsicheren Kenntnisstands getroffen werden müssten, insbesondere dann, wenn es um erhebliche Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Rechte Dritter, die Umwelt und die Erdoberfläche gehe, eine worst-case-Betrachtung zugrunde zu legen, um auf der sicheren Seite zu stehen. Verbleibende Unsicherheiten müssten in ein Monitoring einfließen, das hier unzureichend ausgestaltet sei. In der Ergänzungsstellungnahme vom 30.4.2020 seien in den für Merchweiler relevanten Boxen Maybach, Reden und Göttelborn entlang einer SW-NE-verlaufenden Achse auf einer mittleren Breite bis 1,5 km mehrere Abbauschwerpunkte aneinandergereiht. Signifikanteste Veränderung sei der markante Abbauschwerpunkt in den für Merchweiler relevanten Boxen Maybach und Reden mit Senkungsmaxima um 9 m bis 10 m. Auf der Seite 5 sei von rd. 15 m Gesamtsenkung als maximalem Senkungsbetrag in der WH Reden die Rede. Beziehe man darauf den im W.-Gutachten angenommenen Wert des Gesamthebungsbetrages von zwischen 2% bis 4% der während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen, ergäben sich deutlich höhere Bodenhebungsbeträge. Dem Einwand der Beigeladenen, das W.-Gutachten stütze sich hinsichtlich der absoluten Größenordnung des Gesamthebungsbetrages von 2% bis 4% der während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen auf Literaturstellen und das H.-Sch.-Gutachten, was nicht bedeute, dass aufgrund des Grubenwasseranstiegs im südlichen Bereich der Boxen Maybach und Reden mit Hebungen in einer Größenordnung von 4% der Gesamtsenkungen von 9 m bis 10 m zu rechnen sei, sei entgegenzuhalten, dass Prof. Dr. W. es ausdrücklich für angebracht halte, sich der Einschätzung eines Prozentsatzes von 2 % bis 4 % inhaltlich anzuschließen. Ihren Hinweis in der Klagebegründung, dass es daher zu Hebungsmaxima von mehr als 16 cm komme, versuche die Beigeladene damit zu entkräften, dass es sich dabei ausweislich des W.-Gutachtens um „wahrscheinlich weniger die Realität treffende(n) Annahmen“ handele. Allerdings verweise Prof. Dr. W. anschließend in einem Zwischenresümee darauf, dass die beschriebenen Ansätze(n) in der Größenordnung zwischen 3 cm und etwas mehr als 16 cm anzunehmen seien, je nachdem wie stark man den Grubenwasserspiegel ausgehend vom Grubentiefsten ansteigen lasse. Daraus ergebe sich ein erhöhtes Bodenhebungspotential vor allem für die Bereiche oberhalb eines hohen Grubenwasseranstiegs. Das treffe auf die hier interessierenden Boxen Reden und Maybach zu, wo der Abbau bis in Tiefen von -1.000 m NHN erfolgt sei. Im H.-Sch.-Gutachten werde darauf hingewiesen, dass für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN nach dem derzeitigen Kenntnisstand aber nicht auszuschließen sei. Dies gelte insbesondere dort, wo aufgrund der sich einstellenden Gesamtanstiegshöhen um 700 m bis 1.000 m auch ein entsprechend erhöhtes Bodenhebungspotential vorhanden sei. Unter anderem auch darauf stütze sich ihr Einwand, es komme zu größeren Bodenhebungen als von der Beigeladenen angenommen. Der Einwand der Beigeladenen, andere Hebungsursachen, die Prof. W. in seinem Gutachten untersucht habe und die er dahingehend verstehe, dass diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit „in menschlichen Zeitmaßstäben keine Relevanz“ zukomme, sei dahingehend zu ergänzen, dass es sich nach Prof. W. dabei lediglich um eine „Vermutung mit hoher Wahrscheinlichkeit“ handele und die Ergebnisse von Untersuchungen – gemeint seien lagerstättentypische Besonderheiten der Tonsteine des Saarkarbons, die nicht prognostizierbar seien – einer Beweisführung gleichkämen. In Ermangelung einer verlässlichen Prognosemöglichkeit sollten daher die Hebungsbeträge während des Grubenwasseranstiegs in ausreichend geringen zeitlichen Abständen und mit der erforderlichen Genauigkeit an der Oberfläche durch Messungen überwacht werden. In dem Zusammenhang sei der Behauptung der Beigeladenen zu widersprechen, dass gleichmäßige Bodenbewegungen nicht schadengeeignet seien. Der Aussage, dass zu erwartende Hebungsbeträge vielfach lediglich bei flächigem Auftreten als unproblematisch in Bezug auf Schäden angesehen würden, widerspreche er und führe aus, dass es, wenngleich nur vereinzelt, im Saarland Bereiche gebe, für die auch relativ gleichmäßige, flächige Hebungen in mäßiger Größenordnung nicht ohne Gegenmaßnahmen akzeptabel seien. Sie – die Klägerin – fühle sich durch die vorliegenden Gutachten in ihrer Annahme bestätigt, dass es aufgrund des Grubenwasseranstiegs im Bereich der Ortslage Merchweiler zu deutlich höheren Bodenhebungen kommen werde als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Auch gehe aus dem Gutachten nicht hervor, dass, anders, als die Beigeladene meine, das anhand der Gesamtsenkungen zu ermittelnde Gesamthebungspotential einen vollständigen Einstau des Grubengebäudes und damit einen Grubenwasseranstieg bis zur Tagesoberfläche voraussetzen würde. Gegenstand des H.-Sch.-Gutachtens, der Ergänzungsstellungnahme und des W.-Gutachtens sei, was sich schon aus dem Gegenstand der Untersuchungen ergebe, der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN. Die Einordnung der Ortslage Merchweiler in die Einwirkungsklasse 3 durch die Beigeladene beruhe wohl eher auf einer eigenen Einschätzung. Die Erfahrungen während der Zeit des Kohleabbaus und der damit verbundenen Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen bestätigten das. Demnach sei davon auszugehen, dass es zu grubenwasseranstiegsbedingten Bodenhebungen kommen werde, die über das hinausgingen, was dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liege, und die bereits in der Phase 1 des Grubenwasseranstiegs zu erheblichen Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen führten. Im Ergebnis verblieben erhebliche Ermittlungsdefizite hinsichtlich zu besorgender Schäden und Beeinträchtigungen der in ihrem Eigentum stehenden gemeindlichen Einrichtungen. Das nachlaufende Monitoring werde bereits eingetretene Schäden nicht rückgängig machen können. Ihr Einwand einer Trinkwassergefährdung sei im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen worden, weil die beantragte Anhebung des Grubenwasserspiegels keine Verschlechterung des Grundwasserkörpers zur Folge habe. Die hydrogeologische Beurteilung von Herrn Prof. W. bestätige indes, dass eine Trinkwasserverunreinigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zum Gefährdungspotential aufgrund hydraulischer Verbindungen über große, die südliche Hauptstörung durchkreuzende Querstörungen führe die hydrogeologische Beurteilung aus, dass nicht bekannt sei, wie schnell und wie vollständig der Rückgang der Kluftöffnungsweiten zur Tiefe hin geschehe. Die Anlage der Trennfugen könne aber auch in größerer Tiefe nicht ausgeschlossen werden. Dies sei sogar wahrscheinlich. Sollten die Störungen wie im diesbezüglich deutlich kritischer zu sehenden oberflächennahen Bereich zudem noch ohne bindige Bestege sein, hätte das Störungssystem im Scheidtertal eine maßgebliche hydraulische Relevanz und könnte in der jetzigen oder der späteren Phase des Grubenwasseranstiegs Wasser aus dem Karbon in das dortige wichtige Wassergewinnungsgebiet führen. Dabei könne die Beeinflussung aufgrund derzeit unsicherer Trennstromlinienverläufe „beachtenswert“ sein. Eine Verunreinigung des Trinkwassers sei danach nicht ausgeschlossen. Allein die Möglichkeit, dass es zu einer Trinkwassergefährdung kommen könne, müsse dazu führen, das Vorhaben insgesamt nicht zuzulassen. Eine Trinkwasserverunreinigung führe zu einer Gefahr für Leib und Leben. Auch ein ergänzendes Monitoring könne nicht vor einer Verunreinigung schützen. Wenn das Grundwasser verunreinigt sei, sei ein irreversibler Schaden entstanden. Allein ein Monitoringkonzept werde dem zu schützenden Rechtsgut, hier dem Wasser, nicht ansatzweise gerecht. In den zahlreichen Nebenbestimmungen für die einzelnen Phasen behalte sich der Beklagte nicht vor, bei Nichterfüllung weitere Maßnahmen treffen zu können. So werde etwa in der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.1 für die Phase des Ansteigenlassens verfügt, an bestimmten Schächten einmal monatlich Schöpfproben zu entnehmen und diese nach dem dort festgelegten Parameterumfang auf ihre Inhaltsstoffe zu untersuchen. Dabei gehe es unter anderem um Stoffe wie Blei, Nickel, Cadmium, Zink, Sulfat und Eisen, Ammonium und Phosphat, die wegen des sog. „First-Flush“-Phänomens zu einer Konzentrationserhöhung in der Phase des Anstiegs führten. Offen sei, was zu geschehen habe, wenn einer oder mehrere dieser Analyseparameter im Zuge der Untersuchung der Schöpfproben überschritten werde. Dasselbe gelte nach der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.1 u) für die Phase des Pumpenbetriebs. Danach sind an bestimmten Schächten vierteljährlich Schöpfproben zu entnehmen und nach dem in Nebenbestimmung 4.2.2.1 h) festgelegten Parameterumfang auf ihre Inhaltsstoffe zu untersuchen. Auch das diene der weiteren Überwachung des sog. „First-Flush“-Phänomens. Auch hier bleibe offen, was bei Überschreitung der Parameter zu geschehen habe. Das gelte für die unter Nr. 4.2.2.2 f) verfügte Nebenbestimmung für die Phase des Umleitens. Danach habe die Beigeladene an der mittleren Blies im Bereich des Pegels Neunkirchen ein Monitoring durchzuführen. Nach der Einstellung der Grubenwassereinleitung sei eine Verschlechterung der Selbstreinigungskraft des Gewässers durch den Wegfall des Wärmeeintrags sowie der Verringerung der Wassermenge möglich. Anhand der Messungen sei es möglich, die Stoffwechselbedingungen im Gewässer zu beobachten. Für die im Einzelnen aufgeführten Parameter würden Veränderungen durch den Wegfall der Grubenwassereinleitung erwartet. Auch insofern behalte sich der Beklagte nicht vor, bei Nichteinhaltung der durch das Monitoring festzulegenden Parameter Maßnahmen ergreifen zu dürfen. Unter der Nr. 4.2.2.4 fänden sich Nebenbestimmungen für die Phase des Einleitens in die Saar. Unter d) würden der Beigeladenen Messungen vor der Einleitung des Grubenwassers in die Saar auferlegt. Dasselbe gelte nach j) für die Überwachung im Gewässer nach der Einleitung des Grubenwassers in die Saar. Auch insofern bleibe unentschieden, was zu geschehen habe, wenn diese Parameter nicht eingehalten werden könnten. Das sei umso erstaunlicher, als sich der Beklagte beispielsweise in der Nebenbestimmung Nr. 4.2.2.4 h) vorbehalten habe, bei Überschreitung bestimmter Zielwerte in Abstimmung mit den Wasserbehörden unverzüglich bestimmte Maßnahmen ergreifen zu können. Das in den Nebenbestimmungen Nr. 4.4.1 und 4.4.2 verfügte integrale Monitoring sei wesentlicher Baustein der Entscheidung, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berücksichtigen und um Zielabweichungen frühzeitig erkennen zu können und um gegebenenfalls notwendige Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Insofern griffen die exemplarisch aufgeführten Nebenbestimmungen zu kurz. Sie verpflichteten zwar zu Überprüfungen, ermächtigten aber nicht dazu, Maßnahmen verfügen zu können. Aufgrund der Gutachten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte, dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werden könne. Dabei seien an den Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit wegen des Ausmaßes, des räumlichen Umfangs und der Schwere der Beeinträchtigungen geringe Anforderungen zu stellen. Im Zusammenhang mit den Überlegungen, ob es im Zuge des Anstiegs des Grubenwassers zu Verschlechterungen der Wasserqualität komme, sei die Oberste Wasserbehörde aufgrund der Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Grundwasser durch das „Phänomen“ des sog. „First-Flush“ deutlich verschlechtern werde. Dem widme sich auch die von der Obersten Wasserbehörde beim Dresdner Grundwasserforschungszentrum (DGFZ) in Auftrag gegebene externe Überprüfung.24vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN“ des Dresdner Grundwasserforschungszentrums e.V (DGFZ), Bl. 26017 ff. im Ordner 78vgl. die „Externe Überprüfung des RAG-Antrags zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN“ des Dresdner Grundwasserforschungszentrums e.V (DGFZ), Bl. 26017 ff. im Ordner 78 Unterschiedlich bewertet werde die Frage, ob dieses Phänomen am Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu messen sei. Das DGFZ-Gutachten bejahe das. Auch die Oberste Wasserbehörde habe im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens die Auswirkungen des „First-Flush“-Phänomens an den Anforderungen des Verschlechterungsverbots des § 47 WHG geprüft. Der Beklagte sei allerdings der Auffassung, dass der § 47 WHG, der der Umsetzung des Verschlechterungsverbots des Art. 4 WRRL diene, auf das Ansteigenlassen des Grubenwassers nicht unmittelbar anwendbar sei, weil es sich dabei nicht um einen abgegrenzten „Grundwasserkörper“ im Sinne des Art. 2 Nr. 12 WRRL (§ 3 Nr. 6 WHG) handele.Der § 47 WHG beziehe sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte aber auf „Grundwasser“ und nicht lediglich auf „Grundwasserkörper“. Die Regelung gehe insoweit über Art. 4 Abs. 1 lit. b) WRRL hinaus, was europarechtlich zulässig sei. Insofern schließe sie – die Klägerin – sich der Ansicht der Obersten Wasserbehörde in ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens vom 12.5.2021 an. Beim Grubenwasser handele es sich um Grundwasser. Auch komme es unstreitig in der Phase des Anstiegs zu einer Verschlechterung der Wasserqualität des Grubenwassers. Während der Phase des Anstiegs werde sich – so auch der Beklagte - der Chemismus des Grubenwassers in mehreren Parametern in einem nicht unerheblichen Maße nachteilig verändern. Die D.-Stoffprognose vom 15.4.2016 in Anlage 4 zum Zulassungsantrag gehe bei den Parametern Blei, Nickel, Cadmium, Sulfat und Eisen, Ammonium und Phosphat von einer zeitweisen Konzentrationserhöhung im Grubenwasser aus. Allerdings werde die Erhöhung der Stoffkonzentration im Grundwasser über die Zeit wieder abnehmen. Diese Auswirkungen auf das Grundwasser würdige der Beklagte nicht an § 47 WHG, sondern ziehe insofern die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG heran, wonach die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften seien. Im Rahmen einer Abwägung komme der Beklagte zu dem Ergebnis, dass eine vorübergehende Verschlechterung des Grundwassers hingenommen werden könne und man sich dem Ziel eines möglichst naturnahen Zustandes langfristig nur durch das Ansteigenlassen des Grubenwassers annähern könne und eine entsprechende Überwachung sichergestellt sei. Zudem müsste die Aufrechterhaltung des gestörten Wasserhaushaltes ökologisch und ökonomisch durch höhere Pumpkosten bei erhöhtem Stromverbrauch teuer erkauft werden. Damit nicht zu Ende geprüft sei das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach das Grundwasser so zu bewirtschaften sei, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustandes vermieden werde. Für Ausnahmen von diesem Verschlechterungsverbot gelte nach § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG unter anderem § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprechend. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unter anderem nicht vor, wenn die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichem Interesse seien. Allerdings verweise § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot insgesamt auf den § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG und damit auch auf den § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG. Danach liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vor, wenn „alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen würden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern“. Erwägungen dazu, welche Maßnahmen in der Phase des Ansteigenlassens des Grubenwassers ergriffen werden könnten, fänden sich im Planfeststellungsbeschluss aber nicht. Das DGFZ-Gutachten messe diesem sog. „First-Flush“-Effekt besondere Bedeutung bei und komme zu den Schlussfolgerungen, dass dieser Effekt wirksam durch Sauerstoffabschluss gestoppt werden könne, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht werde. Maßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern, bestünden also. Dazu seien im Planfeststellungsbeschluss jedoch keine Erwägungen angestellt worden. Das Gutachten (DGFZ) empfehle mehrfach, bereits in der Phase 1 die mögliche Phase 2 eines weiteren Grubenwasseranstiegs in den Blick zu nehmen und das Ansteigenlassen des Grubenwassers bis auf ein hydraulisch ausgeglichenes Niveau in Phase 2, das durch die mögliche Beeinflussung von genutzten Grundwasserressourcen und durch gebirgsmechanische Prozesse das Risiko von Gemeinschäden in sich berge, schon im Zuge des Genehmigungsprozesses der Phase 1 nicht außer Acht zu lassen. Prof. W. komme zu dem weiteren Ergebnis, dass mögliche Methanausgasungen während der Grubenwasseranstiegsphase mit „explosivem Methan-Luft-Gemischen“ einhergehen könnten. Es werde danach sowohl zeitweise flächig diffuse Erhöhungen der Ausgasungen geben, als auch eine Zunahme von Gasaustritten. Die gutachterliche Beurteilung bestätige, dass mit dem Vorhaben Sicherheitsrisiken einhergingen, aufgrund derer es zu Gefährdungen, Schäden und Havarien kommen könne. Auch sei eine Ausgasung über mehrere Jahre möglich. Mit der Verdrängung des Grubenwassers sei für die Zeit bis zum Erreichen des quasi stationären Grubenwasserruhespiegels ein im Vergleich zur der Zeit danach, aber auch zu der Zeit vor dem Grubenwasseranstieg deutlich stärkerer Gasaustritt an bekannten und möglicherweise an noch nicht bekannten weiteren auffälligen Ausgasungsstellen zu rechnen. Auch sei nicht auszuschließen, dass nach dem Grubenwasseranstieg Lokalitäten mit erhöhten Radon-Austritten bestehen blieben und nicht tolerierbare Konzentrationen in Gebäuden verursacht werden könnten. Weder die Ziffer 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses noch das Monitoringkonzept gingen über allgemeine Beschreibungen hinaus, die einem entsprechenden Belang, von dieser Gefährdung verschont zu bleiben, entgegengehalten werden könnten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Besorgnis erhöhter Radon-Belastungen unberechtigt sei. Hier sei ein Ermittlungs- und Wertungsdefizit zu erkennen, das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müsse. Die mit dem Grubenwasseranstieg einhergehende Radon-Belastung sei nach Auswertung der Verwaltungsunterlagen nicht hinreichend ermittelt worden. Bestandteil der Antragsunterlagen sei eine Begutachtung der Problematik durch die D. GmbH & Co KG.25vgl. die Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 „zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg“, die auf deren „Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung“ vom 8.4.2016 aufbautvgl. die Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 „zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg“, die auf deren „Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung“ vom 8.4.2016 aufbaut Ausführungen zu dieser Thematik fänden sich auch im W.-Gutachten vom 31.7.2017. Das D.-Gutachten komme zunächst zu dem Ergebnis, dass die Radonkonzentration in der Bodenluft in großen Teilen des Saarlands im bundesdeutschen Mittel liege, und diese in der Raumluft im bundesdeutschen Vergleich durchschnittlich sei. Die Absolutwerte im Aufenthaltsbereich im Erdgeschoss lägen fast ausnahmslos deutlich selbst unter dem strengsten, das heißt niedrigsten der in Deutschland nicht einheitlichen Grenzwerte von 100 Bq/cbm im Jahresmittel beziehungsweise des maßgeblichen Referenzwertes von 300 Bq/cbm und damit im gesundheitlich unbedenklichen Bereich. Im Folgenden werte das D.-Gutachten Boden- und Raumluftmessungen aus, die für die Gemeinden Fürstenhausen, N., Reisbach und Schiffweiler vorlägen und komme zu dem Ergebnis, dass sich bezüglich der Radon-Situation im Saarland gezeigt habe, dass zwar ein Anstieg der Radonkonzentration in der Boden- und Raumluft bei der früheren Abbautätigkeit erkennbar gewesen sei, aufgrund der niedrigen Radonwerte in Gebäuden eine gesundheitliche Gefährdung der Bewohner aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Zwar könnten Anstiege der Radonkonzentrationen in Boden- und Raumluft nicht vollständig ausgeschlossen werden. Deutliche Erhöhungen seien jedoch aufgrund der geringen Hebungsbeträge nicht sehr wahrscheinlich. Danach habe der Grubenwasseranstieg nicht zur Folge, dass zusätzliches Grubengas und damit auch Radon zur Tagesoberfläche migriere, weil in nahezu allen Bereichen der Wasserprovinzen in ausreichender Anzahl Gasströmungswege zu den Schächten mit Entgasungseinrichtungen vorhanden seien. Auffallend sei – so die Klägerin weiter –, dass ein nordöstlich gelegener Teil der bebauten Ortslage des Gemeindeteils Merchweiler in einem Teilbereich (R 2.7) liege, für den das D.-Gutachten den höchsten Maximalwert der spezifischen Restgasvolumina feststelle. Dasselbe gelte für einen zweiten Wert, der ein gewichtetes mittleres spezifisches Restgasvolumen angebe, und für einen Teilbereich G 8.2, innerhalb dessen der südwestlich gelegene Teil der bebauten Ortslage von Merchweiler liege. Das gewichtete mittlere spezifische Restgasvolumen weise dafür den zweithöchsten Wert des Bergwerks Göttelborn aus. Im Fazit komme das D.-Gutachten zwar zu dem Ergebnis, dass in nahezu allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel Gasströmungswege in ausreichender Anzahl oberhalb des Niveaus von -320 m NHN zur Verfügung stünden, die an Schächte mit Entgasungsleitungen angeschlossen seien. Da aber dennoch eine Veränderung oberflächennaher Ausgasung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, seien nicht nur an den Tiefbauschächten, sondern auch an den historischen Tagesöffnungen in den beschriebenen Bereichen Monitoring-Maßnahmen durchzuführen. Die Örtlichkeiten mit höherem Radonrisiko seien weitgehend bekannt. Es sei aber nicht auszuschließen, dass einige neue Austrittsstellen in schon eingrenzbaren vermuteten Bereichen hinzukommen könnten. Angesichts des sicheren Wissens, dass hinsichtlich der oberflächennahen Grubengasaustritte die Anstiegsphase das stärkste Gefährdungspotenzial mit sich bringe, sollte ein detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan ausgearbeitet werden und vorliegen. In bestimmten Fällen würden sich auch zeitlich dichte Gasvolumen- und Konzentrations-Messungen empfehlen. Der Planfeststellungsbeschluss verweise im Zusammenhang mit Ausgasungen auf Regelungen im Abschlussbetriebsplan, in dem wiederum die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans gefordert werde. Nach einer im Jahr 2020 durchgeführten Radon-Messkampagne des MUV seien in sechs Gemeinden Auffälligkeiten festgestellt worden, wobei sie – die Klägerin – im Betrachtungsraum liege, in dem weitere Messungen durchgeführt werden sollten. Der Planfeststellungsbeschluss verweise auf Überwachungen mit Methangasfreisetzungen, wodurch in bebauten Gebieten auch Radonmessungen in Gebäuden veranlasst werden könnten. Die Nebenbestimmungen im Abschlussbetriebsplan verwiesen auf das von der Beigeladenen vorgelegte „Konzept für ein Monitoring“. Darin fänden sich aber lediglich die Ziele eines Monitorings für „Ausgasungen“. Das Monitoringkonzept verpflichte ganz allgemein dazu, das Ausgasungsverhalten während des Grubenwasseranstiegs durch Messungen zu beobachten und in Relation zu den fachgutachterlichen Prognosen zu stellen, ohne zu erkennen zu geben, wie ein solches Messstellennetz aussehen solle. Insofern werde auf das Gutachten der D. zu Fragen der Ausgasung vom 8.4.2016 verwiesen, das Messungen an bekannten Naturgasaustrittsstellen, eine Überwachung von im einzelnen aufgeführten Schächten mit Entgasungseinrichtungen und die Einrichtung einer Grubengaserkundungsbohrung in der Nähe des Sinnerthaler Schachtes vorsehe. Geplante Überwachungen von Gasaustritten an Schachtanlagen ließen schon aufgrund der räumlichen Entfernung zu ihrem Gemeindegebiet keine Aussagen zu, ob es dort zur Erhöhung von Radonaustritten im Zuge des Grubenwasseranstiegs kommen könne. Das gelte auch für die im D.-Gutachten empfohlene Grubengaserkundungsbohrung südlich des Sinnerthaler Schachtes. Der Planfeststellungsbeschluss und der Abschlussbetriebsplan erwähnten zwar weitere Messungen, die unter anderem auf ihrem Gebiet durchgeführt werden sollten. Diese erfolgten jedoch im Rahmen des Radon-Messprogramms des Saarlandes und dienten nicht der Überwachung der Folgen grubenwasseranstiegsbedingter Radonbelastungen. Ein im W.-Gutachten geforderter detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan liege für ihre bebaute Ortslage ebenso wenig vor wie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan. Es sei ferner nicht ausgeschlossen, dass es zu Vernässungen ihrer Grundstücke in Oberflächennähe komme. Die hydrogeologische Beurteilung des Prof. W. bestätige, dass der Grundwasserspiegel der darüber liegenden Gebirge ansteige, selbst wenn zwischen Grubenwasserspiegel und oberem grundwasserführendem Gebirge noch mehrere hundert Meter wasserungesättigtes Gebirge lägen. Die Aussage, dass Vernässungen in Oberflächennähe, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittener Talbereiche nicht zu befürchten seien, solange der Grundwasserspiegel bei oder nach dem Anstieg in einem ausreichend großen Abstand zur Geländeoberfläche gehalten werde, treffe daher nicht zu. Die hydrogeologische Beurteilung schließe die Risiken der oberflächennahen Vernässungen, etwa von Kellern in Gebäuden oder tief eingeschnittenen Talbereichen nicht aus. Im Planfeststellungsbeschluss werde hierzu ausgeführt, dass die Entstehung neuer Oberflächengewässer und die Hochwassergefahren aufgrund von Vernässung bei dem großen Abstand des Grubenwassers zur Tagesoberfläche nicht zu erwarten seien. Durch den Grubenwasseranstieg könnten sich keine Vernässungen an der Tagesoberfläche einstellen. Vernässungsbedingte Schäden am Eigentum oder Einschränkungen der Nutzbarkeit seien nicht zu besorgen. Diese Feststellungen widersprächen der Beurteilung des Prof. Dr. W.. Wollte man von dieser abweichen, hätte es weiterer Ermittlungen bedurft. Indem dies nicht geschehen sei, sei auch hier ein Ermittlungs- und Wertungsdefizit festzustellen. Das im Planfeststellungsbeschluss verfügte Monitoring greife zu kurz, um die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen verlässlich überwachen und insbesondere Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen beziehungsweise zur Feststellung grubenwasseranstiegsbedingter Bodenhebungen treffen zu können. Deshalb komme den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Monitoring besondere Bedeutung zu. Dabei gehe es auch um Maßnahmen der Gefahrenabwehr. An den Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit seien geringe Anforderungen vor allem deshalb zu stellen, weil die Folgen eines Grubenwasseranstiegs nicht verlässlich beurteilt werden könnten. Hinter diesen Unwägbarkeiten bleibe das im Planfeststellungsbeschluss verfügte Monitoring zurück. Dieses beschränke sich darauf, eine Monitoringstruktur zu entwickeln und ein Monitoringmessnetz aufzubauen, den Ausgangszustand vor Beginn des Grubenwasseranstiegs festzustellen, die Ziele zu überprüfen, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überwachen und zu beurteilen sowie die Daten und Ergebnisse transparent zu dokumentieren. Es fehle an Maßnahmen der „Nachsteuerung“ für die Fälle, in denen es zu Beeinträchtigungen komme, die Gegenstand des Monitorings seien. Das betreffe auch das Themenfeld Ausgasungen. Sie habe im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf Bodenbewegungen Messungen an Gebäuden mit kürzeren als vierteljährlichen Messintervallen gefordert, wobei insbesondere bebaute Bereiche berücksichtigt und an besonders gefährdeten Gebäuden und Denkmälern eigene Messpunkte eingerichtet werden sollten, und verlangt, das Ergebnis der Messungen insbesondere für die betroffenen Eigentümer jederzeit zur Verfügung zu stellen, und im Falle von Schäden und erheblichen Beeinträchtigungen zu gewährleisten, dass eine Regulierung zeitnah erfolge und mögliche erhebliche Beeinträchtigungen unverzüglich abgestellt werden könnten. Gehe es um Ausgasungen von Methan und Radon, sei die Beigeladene zu verpflichten, durch geeignete Messungen zu gewährleisten, dass es nicht zu gesundheitsgefährdenden Radonkonzentrationen in Gebäuden kommen könne. Dem werde der Planfeststellungsbeschluss, der insoweit in Nebenbestimmung Nr. 4.7.3 auf Regelungen im Abschlussbetriebsplan verweise, nicht gerecht. Dass ihre Sorgen im Hinblick auf Ausgasungen nicht unberechtigt seien, zeige die jüngste Vergangenheit. Am 24.7.2022 habe ein Senioren- und Pflegeheim in Neunkirchen wegen eines Methangasaustritts, der nach Einschätzung der Feuerwehr eine Folge des Steinkohlebergbaus sei, evakuiert werden müssen. Eine Überwachung der bekannten Naturgasaustrittsstellen reiche daher nicht, weil sie zu weit entfernt von ihrer bebauten Ortslage lägen, um dort erhöhte Radonaustritte aufgrund des Grubenwasseranstiegs überwachen zu können. Hinzukommen müsse eine Verpflichtung, Radonmessungen auch vorzunehmen, wenn es aufgrund von grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen beziehungsweise Bewegungen an der Erdoberfläche zu Gebäudeschäden im Erdgeschoss beziehungsweise im Keller komme, wo sich Radon bevorzugt sammeln könne. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (IIWASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Ausführungen des Gerichts um Regelungen zu ergänzen, die den Schutz der Einrichtungen und des Eigentums der Klägerin vor Beeinträchtigungen von einigem Gewicht sicherstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Das mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigte Vorhaben erschließe sich nur vor dem Hintergrund der Historie des Bergbaus und der Wasserhaltung im Saarland. Im Jahr 2007 hätten sich der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und das Saarland in einem sogenannten „Kohlepolitischen Eckpunktepapier“ darauf geeinigt, die subventionierte Steinkohlenförderung in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 zu beenden. Parallel habe eine Regelung zum Umgang mit den sogenannten „Ewigkeitslasten“ des Bergbaus gefunden werden müssen, zu denen die Grubenwasserhaltung, Poldermaßnahmen und die Grubenwasserreinigung gehörten. Eine Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ zwischen der Bundesrepublik, den Ländern Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der Beigeladenen habe der Umsetzung und Konkretisierung der kohlepolitischen Eckpunkte gedient. In dieser Vereinbarung sei vorgesehen, dass die dauerhafte Finanzierung der Kosten für die Ewigkeitslasten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beigeladene auf dem letzten Bergwerk die Förderung von Steinkohle einstelle, durch die aus diesem Grund gegründete RAG-Stiftung gewährleistet werde. Diese habe sämtliche Anteile an der Beigeladenen von den früheren Eignern übernommen und sei durch einen Verkauf eines Anteils an der aus der sogenannten „weißen Sparte“ der Beigeladenen hervorgegangenen Evonik mit einem Stiftungsvermögen ausgestattet worden, von dem man angenommen habe, dass es ausreiche, um die Ewigkeitslasten aus dem Bergbau dauerhaft zu finanzieren. Parallel sei ein „Erblastenvertrag“ geschlossen worden, wonach die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus für den Fall gewährleisteten, dass das Vermögen der RAG-Stiftung doch nicht ausreichen sollte. Sofern Nordrhein-Westfalen und das Saarland aus der Gewährleistung in Anspruch genommen würden, übernehme der Bund ein Drittel der zu leistenden Beträge. Mit dieser Konstruktion habe man einerseits die dauerhafte Übernahme der Ewigkeitsaufgaben durch die RAG-Stiftung sicherstellen, andererseits eine Ausfallhaftung der Bundesländer, die am meisten vom Abbau profitiert hätten, und der Bundesrepublik schaffen wollen, um im Interesse der Umwelt und der Allgemeinheit eine dauerhafte Wahrnehmung der unerlässlichen Ewigkeitsaufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der RAG-Stiftung zu gewährleisten. Die damaligen Vereinbarungen beruhten unter anderem auf einem 2006 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Auftrag gegebenen KPMG-Gutachten, das eine Kalkulation der Ewigkeitslasten nach dem Ende des Bergbaus zum Gegenstand gehabt habe. Nachdem es am 23.2.2008 zum stärksten bergbaubedingten Erschütterungsereignis im Saarland mit einer Stärke von 4 auf der Richterskala und einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 93,5 mm/s gekommen sei, habe die saarländische Landesregierung noch am selben Tag einen vorläufigen Abbaustopp verfügt. Im Jahr 2012 sei dann der Steinkohlenbergbau im Saarland endgültig eingestellt worden. Seit der Beendigung des Abbaus sei die Beigeladene – vertragsgemäß auf Kosten der RAG-Stiftung – mit der Stilllegung ihrer Bergwerke, dem Rückbau der Anlagen, der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und der Wahrnehmung der Ewigkeitsaufgaben befasst. Nach dem Ende der Kohleförderung hätten im Saarland noch an den fünf Standorten Viktoria, Camphausen, Duhamel/Ensdorf, Reden und Luisenthal insgesamt rund 17 Mio. cbm Grubenwässer pro Jahr gepumpt werden müssen. Der Erblastenvertrag und der zwischen der Beigeladenen und der RAG-Stiftung geschlossene Finanzierungsvertrag gingen ebenso wie das KPMG-Gutachten von einer dauerhaften, „optimierten“ Grubenwasserhaltung aus. Der Erblastenvertrag sehe in § 4 Abs. 2 vor, dass die RAG-Stiftung die Beigeladene veranlasse, den Kohleländern Saarland und Nordrhein-Westfalen ein Konzept mit dem Ziel der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung vorzulegen. Diese Vorstellung beruhe auf der Erkenntnis, dass die dauerhafte Beibehaltung des status quo der Wasserhaltung, wie er für die aktive Kohleförderung notwendig gewesen sei, weder zwingend sei noch gerechtfertigt werden könne, sobald der Abbau eingestellt und die Gruben untertägig geräumt seien, da das Grundwasser dann aus bergmännischen Gründen nicht mehr gehoben werden müsse. Zugleich sei die Wasserhaltung mit erheblichen Nachteilen verbunden, sowohl für die Allgemeinheit, die Umwelt und den Ressourcenschutz in Form eines massiven Eingriffs in den Wasserhaushalt durch eine Einleitung teilweise in kleine Fließgewässer, die dafür nicht ausgelegt seien, sowie hohen Energieverbrauch, als auch für das Unternehmen in Form hoher Kosten für die Pumpleistung und für Grubenwasserbehandlungsmaßnahmen an mehreren Standorten. Entsprechend der Verpflichtung aus dem Erblastenvertrag habe die Beigeladene ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung (Grubenwasserkonzept) entwickelt und der saarländischen Landesregierung im Jahr 2014 vorgelegt. Zu dem Konzept sei eine Abstimmung zwischen der Landesregierung, der Bergbehörde und der Beigeladenen erfolgt. Das Grubenwasserkonzept erläutere die Rahmenbedingungen der Wasserhaltung im Saarland und definiere Schutzziele, die die künftige Wasserhaltung beachten müsse, nämlich den Ausschluss eines Gemeinschadens durch Verunreinigung von Trinkwasservorkommen, die Vermeidung von Schäden von einigem Gewicht durch Hebungen sowie die Vermeidung von Gefährdungen durch zusätzliche Methangasaustritte und Tagesbrüche. Das Grubenwasserkonzept sehe langfristig vor, das Grubenwasserniveau im Saarrevier schrittweise anzuheben. Im Optimalfall solle sich sukzessiv eine einzige Wasserprovinz mit einem einheitlichen Grubenwasserstand ausbilden, da die bisherigen Standorte untertägig in unterschiedlichen Niveaus miteinander verbunden seien. Als Ziel werde die Annahme des gesamten Grubenwassers am Standort Duhamel und der Abfluss in die Saar definiert. Das Konzept halte aber fest, dass zum Zeitpunkt seiner Aufstellung noch nicht zuverlässig beantwortet werden könne, ob das angestrebte Ziel, das angestiegene Grubenwasser in Duhamel drucklos der Saar zufließen zu lassen, jemals erreicht werde, oder ob eine Grubenwasserhebung aus geringerer Teufe erforderlich bleibe. Angesichts der damaligen Genehmigungslage, bestehender Unwägbarkeiten und nicht abschließend zu bewertender Risiken, die noch eine gutachterliche Bewertung erforderten, werde in dem Konzept zunächst weiterhin von einem Pumpbetrieb ausgegangen. Das Grubenwasserkonzept erläutere, dass die vorgesehenen Schritte einzeln beantragt werden müssten. Dabei solle ein Monitoringprogramm eingerichtet werden, mit dem die Einhaltung der Schutzziele überwacht werde. Außerdem sei eine gutachterliche Begleitung vorgesehen, da die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts insbesondere mit Blick auf Hebungen, Ausgasungen, Trinkwasserschutz und alte Schächte nicht frei von Risiken sei. Es werde nicht ausgeschlossen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts als nicht gangbar erwiesen. Der vorliegende Rahmenbetriebsplan umfasse den ersten und zentralen Schritt des Grubenwasserkonzepts, nämlich den als „Phase 1“ bezeichneten Anstieg des Grubenwassers bis -320 m NHN mit der Folge der Vereinigung der Wasserprovinzen Reden und Duhamel. Dieser Anstieg ermögliche es, das Grubenwasser zentral in Duhamel zu heben und in die Saar einzuleiten. Die Umsetzung dieses Vorhabens stelle eine Lösung dar, die eine Optimierung der Wasserhaltung mit sich bringe und auf Dauer betrieben werden könne. Durch die gutachterliche Begleitung und das Monitoring der Umsetzung des im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Vorhabens ließen sich zugleich wichtige Erfahrungen gewinnen, die es der Beigeladenen erst ermöglichen könnten, zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Grubenwasseranstieg, gegebenenfalls bis zum drucklosen Auslaufen in die Saar, zu planen. Derzeit lägen hierfür noch keine hinreichenden Erkenntnisse vor. Ein solcher Schritt sei daher derzeit weder beantragt noch konkret absehbar. Bergbehörden und Bergbautreibende im Saarland verfügten über eine jahrzehntelange Erfahrung mit Wasserhaltungsmaßnahmen. Grubenwasseranstiege seien, anders als die Klägerin unterstelle, nichts „Neues“. Diese werde nicht im Rahmen eines experimentellen Vorhabens unwägbaren Risiken ausgesetzt. Das geplante Vorhaben bewege sich innerhalb des Erfahrungshorizonts, der sich in Jahrzehnten aufgrund zahlloser Grubenwasseranstiege ausgebildet habe, zuletzt im Saarland mit dem Teilanstieg auf der Basis einer Sonderbetriebsplanzulassung in den Grubenfeldern Primsmulde und Dilsburg des Bergwerks Ensdorf für einen Grubenwasseranstieg von -1.400 bis -1.020 m NHN und vor allem mit dem fast abgeschlossenen Anstieg des Grubenwassers in den unmittelbar benachbarten französischen Bergwerken, im Rahmen dessen auch die Flutung des Bergwerkes Warndt auf deutscher Seite mit erfolgt sei. Dort befinde sich das Druckniveau bereits etwa 80 m unter Gelände. Zum Schutz des Grundwassers in den zur Trinkwassergewinnung genutzten Schichten des Mittleren Buntsandsteins werde der Grund- beziehungsweise Grubenwasseranstieg dort durch den Einsatz von Pumpen so begrenzt, dass ständig ein Druckunterschied von mindestens 6 m zwischen dem Grundwasser und dem Grubenwasser sichergestellt sei und damit der Aufstieg von Grubenwasser in die zur Trinkwassergewinnung genutzten Schichten nachweisbar verhindert werde. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich aus ihrem Vortrag nicht. Der Grubenwasseranstieg begründe keinesfalls auch nur die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit oder des Eigentumsrechts der Klägerin. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit seinem aktuellen Urteil vom Juni 202226vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 unmissverständlich dargelegt. Die dortigen Erwägungen ließen sich vollumfänglich auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nähmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entzögen. Kommunale Planungsentscheidungen hätten den natürlichen Gegebenheiten zu folgen. Auch hinsichtlich der untertägigen Rohstoffvorkommen und der seit Jahrzehnten auch im Interesse der Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit unterliege die Klägerin einer Situationsgebundenheit. Sie müsse die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebietes durch bergbauliche Vorhaben und ihre Einstellungsmaßnahmen hinnehmen. Der Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle, was sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche auswirke. Könnte eine Gemeinde jede faktische Rückwirkung des Bergbaus auf ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets als Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit abwehren, käme ihr ein vom Gesetzgeber in dieser Form erkennbar nicht gewolltes Vetorecht gegen Bergbau unterhalb ihres Gemeindegebiets zu. Die Gemeinde müsse sich deshalb mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets dem umgehenden Bergbau anpassen. Diese Erwägungen hätten auch für die Einstellungs- und Nachsorgephase eines Bergwerksbetriebs zu gelten. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Gemeindegebiets der Klägerin einer Planung entzogen würden. Sie liege im Mittel auf einer Höhe von 330 m über NHN. Der Grubenwasseranstieg spiele sich hier in einem Bereich etwa zwischen 650 m und 700 m unterhalb der Erdoberfläche ab. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und dass aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, hinderte dies die Klägerin nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit. Große Teile des Saarlands hätten in der Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen zu leiden gehabt, ohne dass dies die Gemeinden an der Wahrnehmung der Planungshoheit gehindert hätte. Während des aktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen, im Bereich der Klägerin bis zu 9 m. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in der Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Auch die Klägerin habe kontinuierlich während der Abbauzeit Bauleitplanung betrieben. Mögliche Erschütterungen führten nicht dazu, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin einer Planung entzogen würden. Der aktive Abbau habe auf dem Gemeindegebiet der Klägerin nie Erschütterungen ausgelöst. Für die Phase des Grubenwasseranstiegs sei das ebenfalls ausgeschlossen. Das Gebiet der Klägerin befinde sich in der Wasserprovinz Reden, in der ein Abbau bis zum Niveau von -1.000 m NHN betrieben worden sei. In der Vergangenheit sei diese Wasserprovinz bereits bis zum Niveau -600 m NHN geflutet worden, ohne dass Erschütterungen aufgetreten wären. Das A.-Gutachten27vgl. das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. M. A. zu Erschütterungsentwicklungen am 22.3.2017 (Anlage 7 zum Zulassungsantrag vom 18.8.2017)vgl. das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. M. A. zu Erschütterungsentwicklungen am 22.3.2017 (Anlage 7 zum Zulassungsantrag vom 18.8.2017) komme zu dem Ergebnis, dass in der Wasserprovinz Reden keine Erschütterungen beim weiteren Grubenwasseranstieg aufträten beziehungsweise dass das Potential für Erschütterungen gering sei. Auch insoweit sei also nicht im Ansatz erkennbar, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen würden oder eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Klägerin nachhaltig gestört würde. Dasselbe gelte für behauptete Beeinträchtigungen der Planungshoheit durch die Gefahr von Radon- oder Grubengasaustritten. Das Grubengas werde an Absaugstationen abgesaugt und darüber hinaus durch Entgasungseinrichtungen an Schächten schadlos abgeführt. Grubenwasseranstiegsbedingtes verstärktes Zutagetreten von Radon stünde der Ausübung der Planungshoheit im Übrigen auch nicht entgegen. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Radon sehe die Rechtsordnung nicht vor. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klagebefugnis auf Belastungen des Trinkwassers abstelle, sei ebenfalls keine Verletzung der Planungshoheit möglich. Im Übrigen hätten alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Die Klägerin betreibe auch keine Trinkwassergewinnung und benenne keine ihr zustehenden Wasserrechte. Sie sei schließlich nicht berechtigt, als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger zu vertreten. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit oder sonstiger Selbstverwaltungsrechte sei daher nicht im Ansatz möglich. Eine Verletzung des einfachgesetzlich geschützten Eigentumsrechts der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben sei ebenfalls nicht möglich. Das kommunale Eigentum könne auch über Art. 28 Abs. 2 GG keinen weitergehenden Schutz erfahren. Aus den Vorschriften über die Haftung für Bergschäden in den §§ 110 ff. BBergG folge eine Duldungspflicht betroffener Grundstückseigentümer, die auf die Geltendmachung sekundärer Ersatzansprüche verwiesen seien. Eine Ergänzung der im Bergschadensrecht verankerten sekundären Ersatzansprüche um einen primären Abwehranspruch, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer verfassungskonformen Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützten Oberflächeneigentums durch den Eintritt schwerer Bergschäden entwickelt habe, sei hier nicht angezeigt. Auf dem Gebiet der Klägerin würden durch den Grubenwasseranstieg allenfalls geringfügige Hebungen ausgelöst, die keine Bergschäden, erst recht keine schweren Bergschäden an gemeindeeigenen Liegenschaften bewirken könnten. Die Klägerin behaupte entsprechende schwere Bergschäden an ihrem Eigentum „ins Blaue hinein“ ohne sachliche Grundlage. Alle beteiligten Gutachter und Fachbehörden gingen davon aus, dass es zu großflächigen, langsamen Hebungen von bis zu 10 cm und zu Erschütterungen mit maximalen Schwinggeschwindigkeiten von 23 mm/s in der weit vom Gebiet der Klägerin entfernten Primsmulde und 0,5 - 8 mm/s in den Bereichen Dilsburgfeld und Nordfeld kommen könne, während für die Wasserprovinz Reden, in der die Klägerin liege, gar keine Erschütterungen prognostiziert würden. Weder Hebungen von maximal 10 cm noch Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten der angegebenen Größenordnung könnten nach Einschätzung aller beteiligten Gutachter und Fachbehörden schwere Bergschäden auslösen. Insoweit sei auch eine grubenwasseranstiegsbedingte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin ausgeschlossen. Die von ihr beschriebenen Schäden durch den früheren Steinkohleabbau seien nicht im Ansatz mit möglichen grubenwasseranstiegsbedingten Schäden zu vergleichen. Die für den Grubenwasseranstieg prognostizierten großflächigen, langsamen Bodenhebungen von maximal 10 cm stellten sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren ein, während es beim aktiven Abbau zu Senkungen um mehrere Zentimeter pro Tag und insgesamt bis zu 15 m gekommen sei. Zu der von der Klägerin angesprochenen Lage des Gemeindegebietes im Bereich „tektonischer Sprünge“ sei klarzustellen, dass auch für die Hebungsrandbereiche nach Auffassung aller beteiligten Fachleute kein Risiko grubenwasseranstiegsbedingter schwerer Bergschäden bestehe, die geeignet wären, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen zu gefährden. Sämtliche Abbaubereiche und tektonischen Störungen seien in der Risikobetrachtung des Büros H.-Sch. berücksichtigt worden. Die von der Klägerin angesprochenen Objekte Rathaus Merchweiler, Allenfeldschule, Striedt-Schule und Rathaus Wemmetsweiler lägen sogar weit außerhalb der Hebungsrandbereiche, so dass für diese gar keine grubenwasseranstiegsbedingten Bergschäden zu erwarten seien. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die verfahrensrechtlichen Einwände, die zum Teil auch verfristet erhoben worden seien, seien unberechtigt. Insbesondere habe eine ordnungsgemäße Erörterung stattgefunden und es sei eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt worden. In keinem Fall bestehe ein Aufhebungsanspruch der Klägerin wegen vermeintlicher Fehler der UVP. Der unzutreffende Einwand fehlender Zuständigkeit für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse, auf die sich die Klägerin als Gemeinde ohnehin nicht berufen könne, sei mit der ergänzenden Klagebegründung vom 3.3.2022 nicht fristgerecht erhoben worden. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund der erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist gewährten Akteneinsicht zu entschuldigen, da diese nicht erforderlich gewesen sei, um die Unzuständigkeit vortragen zu können. Die Begründungsfrist des § 6 UmwRG laufe ab Klageerhebung. Nur so werde der Zweck, das Verfahren durch eine frühzeitige Festlegung des Streitstoffs zu beschleunigen, erreicht. Die Verletzung der durch § 6 UmwRG begründeten Obliegenheit des Klägers, eine Eingrenzung des Streitstoffs vorzunehmen, könne nur dann und insoweit entschuldigt werden, als eine Akteneinsicht erforderlich sei, um konkrete Tatsachen überhaupt vortragen zu können. Dies gelte im vorliegenden Verfahren nicht für den Vortrag in der ergänzenden Klagebegründung zur Unzuständigkeit des Beklagten, zur mangelnden Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, zur Kritik am H.-Sch.- und am D.-Gutachten, zu Radon-Messungen, zum angeblichen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot („First Flush“) und zu vermeintlichen Defiziten der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen. Insoweit stütze sich die Klägerin auf Tatsachen und Unterlagen, die ihr bereits bei Klageerhebung vorgelegen hätten und bekannt gewesen seien. Unerheblich sei, dass der Senat die Klägerin mit Verfügung vom 21.12.2021 bei Übersendung der Verwaltungsakte auf § 6 UmwRG hingewiesen habe. Die Frist könne nur verlängert werden, wenn der Kläger im behördlichen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit zur Beteiligung gehabt habe. Diese Voraussetzungen lägen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin könne sich nicht auf die von ihr behauptete Unzuständigkeit berufen. Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung berührten nicht die subjektiven Rechte des Drittbetroffenen. Erforderlich wäre zudem, dass der gerügte Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könne. Das sei vorliegend auszuschließen. Sämtliche wasserrechtlichen Erlaubnisse seien im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt worden. Es stehe also fest, dass die Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse ohne den behaupteten Zuständigkeitsfehler nicht anders ausgefallen wäre. Der Beklagte sei als Bergbehörde zudem nach § 19 Abs. 1 WHG für die Erteilung aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig gewesen. Bedürfe ein bergbauliches Vorhaben – wie hier – einer Umweltverträglich-keitsprüfung, sei nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verL.n und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. Eine durch die Anlage 1 zum UVPG vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung müsse zwingend im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG erfolgen. Nach der Regelung im § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG sei das obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren vorrangig gegenüber anderen, insbesondere wasserrechtlichen UVP-Trägerverfahren. Da ein anderes Trägerverfahren für die UVP im BBergG nicht zur Verfügung stehe, komme auch in der Einstellungsphase nur die Durchführung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahrens in Betracht, um einer UVP-Pflicht zu genügen. Es sei ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 WHG „durchgeführt“ worden, so dass in diesem auch über die Erteilung der für die Durchführung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse zu entscheiden gewesen sei. Der Rahmenbetriebsplan habe den Grubenwasseranstieg, das damit verbundene Umleiten des Grubenwassers unter Tage und das anschließende Heben und Einleiten in die Saar am Standort Duhamel zum Gegenstand. Der Vorhabenbegriff des § 19 Abs. 1 WHG knüpfe an den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, nicht an die diesem möglicherweise zugrundeliegende UVP-Pflicht an. Daher komme es bei der Reichweite der Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG nur darauf an, für welches Vorhaben das Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde und ob mit diesem Vorhaben die erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers verbunden sei. Nicht vorgesehen sei, dass das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren sich in einem solchen Fall auf die Maßnahmen zu beschränken hätte, die selbst UVP-pflichtig seien. Der Gesetzgeber gehe von einem einheitlichen und gegenüber dem UVP-Recht selbständigen Vorhabenbegriff des Bergrechts aus. Angesichts des Charakters des Rahmenbetriebsplans müsse dieser das betriebsplanpflichtige Vorhaben als Ganzes in den Blick nehmen und regeln, nicht nur den Teilausschnitt, der UVP-pflichtig sei. Dies müsse auch in der Phase der Einstellung und Abschlussbetriebsplanung gelten. Insoweit sei die Beigeladene befugt und bergrechtlich verpflichtet gewesen, über das UVP-pflichtige Heben des Grubenwassers hinaus auch die weiteren Wasserhaltungsmaßnahmen in den Rahmenbetriebsplan aufzunehmen, die zur Einstellung des Bergwerks ebenfalls ergriffen werden sollten. Die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG setze voraus, dass die Gewässerbenutzung ein notwendiger Teil des Vorhabens sei. Das sei hinsichtlich aller vier in Rede stehenden Gewässerbenutzungen der Fall. Diese seien sämtlich Teil der betriebsplanpflichtigen Wasserhaltungsmaßnahmen zur Einstellung des Betriebs. Sämtliche mit der Wasserhaltung verbundenen, im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen beträfen die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn-Reden. Ob die nach § 52 Abs. 2a BBergG des weiteren vorausgesetzte UVP-Pflicht nur für einen Teil des insgesamt betriebsplanpflichtigen Vorhabens, hier konkret für das Heben des Grubenwassers, bestehe, sei unerheblich. Als Planfeststellungsbehörde sei er daher nach § 19 Abs. 1 WHG für die Erteilung sämtlicher wasserrechtlicher Erlaubnisse für alle im Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Gewässerbenutzungen zuständig gewesen. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 WHG die Erlaubnisse für den Grubenwasseranstieg und das Umleiten des Grubenwassers nicht erfassen würde, wäre keine sachliche Unzuständigkeit gegeben, da, anders als die Klägerin behaupte, diese Erlaubnisse dann trotzdem nicht von der Wasserbehörde, sondern ebenso von der Bergbehörde hätten erteilt werden müssen. In diesem Fall wäre nämlich § 19 Abs. 2 WHG einschlägig, wonach die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis entscheide, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung eines Gewässers vorsehe. Bei § 19 Abs. 2 WHG komme es nicht auf die Planfeststellungspflicht beziehungs-weise auf die Zulassung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren an, sondern allein darauf, ob die erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung in (irgend)einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen sei. Soweit die Klägerin das Fehlen einer UVP für ein auch die Phase 2 des Grubenwasseranstiegs umfassendes „Gesamtvorhaben“ reklamiere, liege dem die falsche Vorstellung zugrunde, dass dieses nur in einem einheitlichen Verfahren genehmigt und auf seine Umweltauswirkungen hätte untersucht werden können und müssen. Das „Grubenwasserkonzept“ der Beigeladenen beinhalte ein auf § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags beruhendes, langfristiges „Optimierungskonzept“, das selbst noch offengelassen habe, ob jemals ein Zustand erreichbar sei, bei dem das Grubenwasser der Saar drucklos zufließen könne. Bei Erstellung des Grubenwasserkonzepts sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts möglicherweise als nicht gangbar erwiesen. Daher sei von Beginn an vorgesehen gewesen, dass der Prozess des Grubenwasseranstiegs in einzelne Schritte eingeteilt werde und die für den jeweiligen Schritt beziehungsweise für die jeweilige „Phase“ erforderlichen Genehmigungen sukzessive eingeholt würden. Insoweit sei aber der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bilde, kein Teilausschnitt eines einheitlichen Vorhabens, sondern ein für sich abschließendes Vorhaben, das isoliert umgesetzt und sinnvoll realisiert werden könne und an das anschließend bei entsprechendem Erkenntnisgewinn ein weitergehender Grubenwasseranstieg als weiteres, isoliertes Vorhaben anknüpfen könne, ohne dass dies bereits jetzt absehbar oder sogar zwingend wäre. Der beantragte Grubenwasseranstieg sei auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesen. Der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel sei nicht sinnlos, da im Gegenteil die wichtigsten Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts durch diese Maßnahmen erreicht würden. Er bedürfe zudem nicht zwingend einer Ergänzung durch einen weiteren Anstieg bis zum drucklosen Auslauf in die Saar. Das zur Zulassung beantragte und im Rahmenbetriebsplan beschriebene bergbauliche Vorhaben könne als solches auch dauerhaft umgesetzt werden. Der Anstieg bis -320 m NHN bringe für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich, sodass die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn/Reden hinsichtlich der Wasserhaltung dauerhaft in dieser Weise geregelt werden könne, wenn ein weiterer Anstieg nicht genehmigungsfähig sein sollte. Es sei nicht so, dass die Einstellung der Bergwerke einen Grubenwasseranstieg bis zu einer vollständigen Verbindung aller fünf Wasserprovinzen und ein druckloses Auslaufen voraussetzten oder sogar zwingend verL.n würden. Die Einstellung der Bergwerke wäre dann hinsichtlich der Wasserhaltung in einer zwar aus wirtschaftlicher Sicht gegebenenfalls suboptimalen, aber hinsichtlich der Schutzgüter der §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG verträglichen Weise geregelt. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans werde auch kein nutzloser Planungstorso geschaffen. Die Sinnhaftigkeit und Zwecktauglichkeit des planfestgestellten Vorhabens stehe fest, ohne dass es weiterer Schritte bedürfte. Daher bestehe keine Veranlassung, die UVP für unzureichend zu erachten, weil sie die sog. „Phase 2“ nicht mit in den Blick genommen habe. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.3.2022 eine Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. rüge, weil bestimmte Unterlagen nicht Bestandteil der Auslegungsbekanntmachung gewesen und der Öffentlichkeit auch nicht nachträglich zugänglich gemacht worden seien, sei sie mit diesem Einwand ebenfalls nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Die Rüge sei erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erhoben worden. Der Klägerin als Auslegungsstelle sei bekannt gewesen, dass zwischenzeitlich keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. In der Sache sei der Einwand dieses Verfahrensfehlers unberechtigt. Es habe zu den von der Klägerin benannten Unterlagen und Gutachten keiner weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Der § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG a.F. habe nur solche Dokumente betroffen, die im Zeitpunkt der Bekanntmachung und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegen hätten. Weitere Informationen, die erst später erlangt worden seien, seien nur für Akteneinsichtsanträge bereitzuhalten gewesen. Gutachterliche Stellungnahmen, die die Behörde im Laufe des Verfahrens einhole, verpflichteten zu keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Dasselbe gelte für Gutachten und Stellungnahmen, die – wie hier – von der Einvernehmensbehörde im Verfahren eingeholt worden seien. Die Klägerin habe den Anspruch jederzeit geltend machen können. Von derartigen, der Behörde erst später vorliegenden Unterlagen zu unterscheiden seien Änderungen bereits ausgelegter Unterlagen durch den Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens. Insoweit schreibe § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. grundsätzlich eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vor, von der allerdings abgesehen werden könne, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die im März 2021 eingereichte Unterlage „Prüfung auf sich ergebende Veränderungen durch den Entwurf des neuen Bewirtschaftungsplans mit Gültigkeit 2022 – 2027 und durch aktuelle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung“ habe als Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL der Beigeladenen keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert, weil keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass für Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich sei, ob anhand der geänderten Planunterlagen oder nachträglich eingeholten Gutachten unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes oder des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar würden oder ob ergänzende Untersuchungen zu grundlegend anderen Ergebnissen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens führten. Die Aktualisierung des Fachbeitrags WRRL im Jahr 2021 erfülle diese Kriterien nicht. Sie ändere das Vorhaben nicht und mache keine wesentlich verschärften Umweltauswirkungen erkennbar, sondern bestätige lediglich die in dem ursprünglichen Fachbeitrag getroffene Einschätzung zur Verträglichkeit mit den Zielsetzungen der WRRL unter Berücksichtigung des inzwischen vorliegenden 3. Bewirtschaftungsplans (BWP) und einer Novellierung der Oberflächengewässerverordnung im Jahr 2020. Sie stelle fest, dass die prognostizierte geringfügige Konzentrationserhöhung der Parameter Zink und Ammonium in der Anfangsphase mit dem Verschlechterungsverbot und dem Zielerreichungsgebot der WRRL vereinbar sei und auch die im 3. BWP vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Vorhaben nicht negativ beeinflusst würden, so dass die Aussagen des dem Antrag ursprünglich beigefügten Fachbeitrags ihre Gültigkeit behielten. Insoweit erfolge lediglich eine in Teilaspekten aktualisierte Betrachtung der zuvor bereits umfassend behandelten wasserrechtlichen Fragestellungen, ohne dass diese an dem Gesamtkonzept der Planung etwas geändert habe oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen gelangt wäre. Soweit die Klägerin eine Terminierung des Erörterungstermins auf den 3.6.2019 und die Durchführung des Erörterungstermins auf dem Gelände der Beigeladenen rüge, sei kein Verfahrensfehler dargelegt. Die Klägerin, habe keinen Antrag auf Verlegung des Erörterungstermins gestellt und könne sich schon deshalb nicht auf einen Verfahrensfehler berufen. Die Terminierung sei unproblematisch gewesen, weil der Gesetzgeber sogar eine „Vorbereitungszeit“ von sieben Tagen für ausreichend erachte. Im vorliegenden Verfahren sei die Klägerin deutlich eher über den Termin informiert worden, nämlich bereits am 9.4.2019. Die Teilnahme am Erörterungstermin sei im Übrigen freiwillig und setze auch keine weitergehende Befassung mit der Thematik voraus, als ohnehin bereits zur Abfassung der schriftlichen Einwendungen erforderlich gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Erörterungstermin auf einem Grundstück der Beigeladenen stattgefunden habe, begründe keinen Verfahrensfehler. Die Bestimmung von Zeit und Ort des Termins liege im Ermessen der Anhörungsbehörde. Der gewählte Ort des ehemaligen Bergwerks Ensdorf habe sich unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten als optimal erwiesen. Alternativ in Frage kommende Örtlichkeiten seien im Vorfeld angefragt und geprüft worden, aber für zusammenhängende Zeiträume von mehreren Wochen nicht verfügbar gewesen. Der Standort in Ensdorf sei wegen seiner Verfügbarkeit, seiner Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der vorhandenen Infrastruktur ausgewählt worden. Bei dem Veranstaltungsort habe es sich um ein „neutrales“ Großraumzelt gehandelt. Ungeachtet dessen könne die Klägerin aus § 4 UmwRG auch keinen isolierten Aufhebungsanspruch ableiten. Selbst wenn man unterstelle, dass die gerügten Verfahrensfehler vorlägen, begründe § 4 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung oder Nichtvollziehbarerklärung des Planfeststellungsbeschlusses, da es sich jedenfalls um relative Verfahrensfehler handeln würde und diese nach den §§ 4 Abs. 1a UmwRG, 46 SVwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten. Die vermeintlichen Verfahrensfehler könnten, wenn sie vorgelegen hätten, schließlich sämtlich in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Der Rahmenbetriebsplan sei auch mit Blick auf die von dem Vorhaben möglicherweise ausgelösten Bodenbewegungen zuzulassen gewesen. Die Klägerin vermittele mit ihren Ausführungen zu Hebungen den falschen Eindruck, die Oberflächeneigentümer würden unkalkulierbaren oder nicht hinreichend untersuchten Schadensrisiken ausgesetzt. Mit einem Grubenwasseranstieg könnten grundsätzlich Hebungen an der Erdoberfläche verbunden sein. Aus diesem Grund habe die Beigeladene das „H.-Sch.-Gutachten“ eingeholt.28vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel – Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 m NHN“ des Ingenieurbüros H.-Sch. GmbH vom 19.2.2016 (IHS 2016), ergänzt unter dem 30.4.2020 (IHS 2020)vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel – Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 m NHN“ des Ingenieurbüros H.-Sch. GmbH vom 19.2.2016 (IHS 2016), ergänzt unter dem 30.4.2020 (IHS 2020) Es stelle die zentrale Untersuchung zu Hebungen und Senkungen im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg dar. Demgegenüber sei das von der Klägerin überwiegend zitierte W.-Gutachten von ihm – dem Beklagten – zur ergänzenden Überprüfung primär mit Blick auf das Grundwasser eingeholt worden. Die Klägerin gehe in ihrer ersten Klagebegründung auf das H.-Sch.-Gutachten und dessen eindeutige Ergebnisse gar nicht ein. Das Gutachten erläutere, dass Bodenhebungen sich durch eine Steuerung des Grundwasserspiegels, zum Beispiel durch Wasserhaltungsmaßnahmen, regulieren ließen. Die stärksten Hebungen erfolgten in den Bereichen mit den stärksten Abbaueinwirkungen (Bodensenkungen). Ein erhöhtes Schadensrisiko durch die Ausbildung von Geländesprüngen/Unstetigkeiten infolge unterschiedlicher Bodenhebungen müsse an hydraulisch wirksamen tektonischen Störungszonen angenommen werden. Das Ingenieurbüro H.-Sch. habe die Risikobereiche, die sogenannten „Hebungsrandbereiche“, in denen im Zuge des Grubenwasseranstiegs eine Ausbildung von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen nicht ausgeschlossen werden könne, identifiziert und einer Risikobetrachtung unterzogen sowie einen Vorschlag für ein Monitoringprogramm zur Überwachung der Bodenbewegungen unterbreitet. Zusammenfassend halte das Gutachten fest, dass im Zuge der Anhebung des Grundwasserspiegels in Abhängigkeit von der resultierenden Einstauhöhe mit Bodenhebungen zu rechnen sei. Die höchsten Einstauhöhen und damit das höchste Hebungspotenzial um 10 cm sei in den Bereichen zu erwarten, in denen der Abbau bis in Tiefen von -900 bis -1.300 m NHN hinuntergereicht habe, etwa im Nordfeld, in der Primsmulde/Dilsburgfeld, in Reden und in Maybach. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise deutlich geringere Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsrandbereiche werde im Zuge des Anstiegs nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe. Am Fischbachsprung im Grenzbereich Maybach-Göttelborn sowie am Minassprung im Grenzbereich Reden–Dechen/König werde eine mittlere Einwirkungswahrscheinlichkeit (Einwirkungsklasse 2) angenommen. Eine Zuordnung zur Einwirkungsklasse 1 sei in keinem Bereich erfolgt. Hinsichtlich des zu erwartenden Schadensrisikos führe das Gutachten aus, dass schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg bislang nur in Bereichen der Einwirkungsklasse 1 festgestellt worden seien und vergleichbare einwirkungsrelevante geologisch-bergbauliche Bedingungen in der Wasserhaltung Reden nicht vorlägen. Dementsprechend sei das Schadensrisiko in der betrachteten Anstiegsphase insgesamt als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände könnten beim Anstieg bis -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden. Schwere Bergschäden im Sinne von Totalschäden seien aber nicht zu erwarten. Entscheidend sei, dass die Gutachter feststellten, dass Hebungen nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs des aktiven Abbaus einträten, dass schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg ausgeschlossen werden und dass leichte bis mittlere Bergschäden nur in den identifizierten Hebungsrandbereichen und dort auch nur mit einer geringen bis mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten könnten. Die prognostizierten Hebungen erfolgten über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass das W.-Gutachten Hebungen in der Größenordnung zwischen 3 cm bis etwas mehr als 16 cm annehme, liege hierin kein Widerspruch und keine Infragestellung der Erkenntnisse des H.-Sch.-Gutachtens. „W.“ komme unter anderem zu dem Ergebnis, dass durch die Wassersättigung von durchlässigeren Zwischenschichten im Karbongebirge und damit einhergehende gespannte Verhältnisse hydrogeologisch bedingt flächig-gleichmäßige Geländehebungen in der Größenordnung von 3 cm bis – im schlimmsten Fall – 11 cm realistisch seien. Damit entspreche seine Einschätzung der des H.-Sch.-Gutachtens. W. weise auch darauf hin, dass eine Bodenhebung von etwas mehr als 11 cm allenfalls bei einem extrem hohen Wasseranstieg von 1.200 m gerechnet ab dem Grubentiefsten, etwa im Nordschacht der Grube Ensdorf, anzunehmen wäre. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt seien, dass der Grubenwasseranstieg allenfalls geringe, großflächige und gleichmäßige Hebungen auslösen könne, die mit irrelevanten Schadensbildern und geringer Eintrittswahrscheinlichkeit verbunden seien. Konkret für das Gemeindegebiet der Klägerin sei festzuhalten, dass es zwar im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus liege und damals Senkungen von etwa 9 m erfahren habe, dass aber die grubenwasseranstiegsbedingten Hebungen hier nicht das erwartete Maximum von ca. 10 cm erreichen würden. Soweit die Klägerin das H.-Sch.-Gutachten als unzureichend kritisiert und unterstellt habe, dass in ihrem Gebiet unter Berücksichtigung des früheren, vor 1969 realisierten Abbaus Hebungen von max. 40 cm zu erwarten seien und die Ortslage aus dem Messprogramm nicht hätte ausgeklammert werden dürfen, sei die Kritik unberechtigt. Die Beanstandung der Klägerin, dass der entlang des Fischbachsprungs verlaufende Hebungsrandbereich A3 in zwei Teilbereiche aufgegliedert (A3a und A3b) und ihre Ortslage Merchweiler „ausgeklammert“ worden sei, bezeichne kein Defizit des H.-Sch.-Gutachtens. Hebungsrandbereiche befänden sich in Randbereichen von Wasserhaltungen oder Boxen, die aneinandergrenzten, auch innerhalb von Wasserprovinzen, und in denen aufgrund des räumlich und zeitlich differenzierten Verlaufs des Grubenwasseranstiegs in der einen und der anderen Box ein daraus resultierendes Bodenbewegungspotential entstehen könne. Dies bedeute, dass in den Bereichen rechts und links eines ausgewiesenen Hebungsrandbereichs die Wasseranstiege nicht parallel verliefen und daher mit Hebungsdifferenzen gerechnet werden müsse. Die Anlagen 11.1, 11.2 und 11.3 zum H.-Sch.-Gutachten veranschaulichten die drei Phasen des Grubenwasseranstiegs bis -400 m, bis -377 m, und bis -320 m NHN im Bereich der Klägerin. Deren Ortslage befinde sich in dem ausgesparten Bereich zwischen den Hebungsrandbereichen A3a und A3b. Das H.-Sch.-Gutachten erläutere hierzu, dass für den entlang des Fischbachsprungs verlaufenden Hebungsrandbereich A3 anhand der räumlichen Trennung der in der Anstiegsphase 1 vom Grubenwasseranstieg betroffenen Flächen eine Gliederung in zwei Teilbereiche vorgenommen worden sei. Für die Ortslage der Klägerin zwischen den Hebungsrandbereichen A3a und A3b sei nicht mit signifikanten Hebungsdifferenzen zu rechnen, da hier in der Teilanstiegsphase 1 zunächst nur ein räumlich eng begrenztes, isoliertes Abbaufeld im Grenzbereich Maybach-Reden mit entsprechend geringem Hebungspotential vom Grubenwasseranstieg betroffen sei und in den nachfolgenden Teilanstiegsphasen dann Grubenbaue zu beiden Seiten der Störung (Maybach und Göttelborn) in den Grubenwasseranstieg einbezogen seien. Die Ausweisung eines Hebungsrandbereiches auf dem Gebiet der Klägerin sei daher nicht notwendig gewesen. Nicht die vorhandene Störungszone des Fischbachsprungs als solche bilde die Grundlage für die Ausweisung von Hebungsrandbereichen, sondern entscheidend seien die Einstau- und damit die Druckhöhen und die räumlichen und zeitlichen Differenzen in den Verläufen des Grubenwasseranstiegs in den Randbereichen zweier untertägiger Bereiche (Boxen), welche unterschiedliche Bodenbewegungen auslösen könnten. Derartige Differenzen träten im Bereich der Ortslage der Klägerin nicht auf. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass nur abbaubedingte Bodensenkungen ab 1969 beim H.-Sch.-Gutachten Berücksichtigung gefunden hätten, dass in ihrem Bereich vor 1969 Senkungen von 9 - 10 m zu verzeichnen gewesen seien und daraus ein Hebungspotential von bis zu 40 cm resultiere, missverstehe sie die Begutachtung durch das Büro H.-Sch.. Richtig sei, dass die Senkungsbeträge des Abbaus vor 1969 nachträglich durch die Beigeladene noch einmal ermittelt und zusammengestellt worden seien. Unter Einbeziehung dieser Abbauzeit lägen die Senkungsmaxima im südlichen Teil der Boxen Maybach, Reden, Dechen, König bei 9 bis 10 m. Die Bereiche, für die diese Senkungsmaxima festgestellt worden seien, befänden sich jedoch weit entfernt vom Gebiet der Klägerin, das im nördlichen Bereich der Box Göttelborn liege. Schon aus diesem Grund habe keine Veranlassung für eine Neubewertung des Senkungspotentials im Bereich der Klägerin bestanden. Darüber hinaus seien bei der Bewertung des Einwirkungspotentials der zu erwartenden Bodenhebungen im H.-Sch.-Gutachten bereits alle Abbaue einschließlich der vor 1969 erfolgten vollumfänglich berücksichtigt worden. Dies hätten die Gutachter in der von der Klägerin zitierten Stellungnahme vom 30.4.2020 noch einmal klargestellt und darauf hingewiesen, dass auch die zusätzlich ermittelten Senkungsbeträge innerhalb des Rahmens lägen, der mit rund 15 cm im ursprünglichen Gutachten für den Gesamtbereich der vom Grubenwasseranstieg betroffenen Abbaufläche als maximaler Senkungsbetrag der Betrachtung zugrunde gelegt worden sei. Schließlich hätten sie klargestellt, dass die Bewertung hinsichtlich des Einwirkungspotentials der bei einem Anstieg bis -320 m NHN zu erwartenden Bodenhebungen sowie der daraus resultierende Vorschlag für ein Monitoringprogramm auch unter Berücksichtigung der Auswertungen zu Bodensenkungen aus dem vor 1969 getätigten Abbau vollumfänglich aufrechterhalten werden könne. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das W.-Gutachten Bezug nehme und daraus ableiten wolle, dass auf ihrem Gemeindegebiet bis zu 40 cm Bodenhebungen zu erwarten seien, liege sie ebenfalls falsch. Zum einen gehe W. an der zitierten Stelle von einem „Gesamthebungspotential“ aus, während der Planfeststellungsbeschluss nur einen Teilanstieg bis -320 m NHN und nicht eine vollständige Flutung der Grubenbaue bis zur Tagesoberfläche betreffe. Das Hebungspotential sei aus diesem Grund deutlich herabgesetzt. Darüber hinaus stehe das Grubenwasser in der Box Göttelborn schon sehr hoch an, so dass nur ein Anstieg vom derzeitigen aktuellen Wasserstand von -377 m NHN bis -320 m NHN, also tatsächlich nur noch um weniger als 60 m erfolge. Bei dieser geringen Anstiegshöhe sei eine nennenswerte Mobilisierung des Gebirges nicht zu erwarten. Zudem sei in Bereichen ohne Deckgebirgsüberlagerung beziehungsweise ohne Beeinflussung der Grundwasserstände/Druck-höhen im Deckgebirge das Gesamthebungspotential zusätzlich herabge-setzt. Der Bereich der Wasserprovinz Reden, in der die Klägerin liege, sei im Wesentlichen deckgebirgsfrei. Die von der Klägerin geforderte Neuberechnung der Bodenhebungsbeträge anhand der genannten 2 bis 4 % bezogen auf Senkungsmaxima von 9 - 10 m sei demnach schon im Ansatz falsch und auch in Bezug auf die konkreten Gegebenheiten unzutreffend. Es gelte die von allen beteiligten Gutachtern bestätigte Prognose, dass im gesamten Betrachtungsraum mit Hebungen von maximal ca. 10 cm zu rechnen sei, angesichts der konkreten Gegebenheiten bei der Klägerin seien hier allerdings deutlich geringere Hebungen zu erwarten. Auch der Hinweis auf vermeintliche Bodensenkungen begründe keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Allenfalls während der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs sei mit kurzzeitigen, lokal auftretenden, geringen Senkungen mit geringem Schadensrisiko zu rechnen, wenn noch abbaubedingte Bodensenkungen stattfänden, weil der letzte Abbau noch nicht L. genug zurückliege. Im Osten der hier betroffenen Wasserprovinz Reden, wo die Klägerin liege, sei zwar durch den Abbau vieler Flöze ein hoher Durchbauungsgrad vorhanden. Der Abbau liege aber schon sehr L., zum Teil über 50 Jahre, zurück, so dass hier keine Restsenkungen mehr zu erwarten seien. Soweit die Klägerin das Monitoring für ihr Gebiet als unzureichend erachte, liege sie ebenfalls falsch. Da im Bereich der Ortslage der Klägerin kein Hebungsrandbereich liege, sei eine Erweiterung der Detailmesslinien beziehungsweise eine Einbeziehung der bebauten Ortschaft in das Messprogramm nicht erforderlich. Im Übrigen erfolge eine Überwachung der Tagesoberfläche neben den Detailmesslinien flächendeckend und permanent mittels Radarinterferometrie (Fernerkundung), so dass letztlich eventuelle Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auch in der Ortslage Merchweiler überwacht und erkannt würden. Sollten Unregelmäßigkeiten oder Bewegungsanomalien mittels Radarinterferometrie erfasst werden, würden terrestrische Messungen (Nivellements) in den betroffenen Bereichen durchgeführt. Bei neuen Erkenntnissen könne der Beklagte das Messprogramm im Rahmen des integralen Monitoringprozesses jederzeit anpassen oder erweitern. Die von der Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 24.8.2022 geübte Kritik am Monitoring sei präkludiert. Ungeachtet dessen sei die Kritik unberechtigt. Die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses zum Monitoring seien in Bezug auf Bodenbewegungen, Erschütterungen und Ausgasungen hinreichend und gewährleisteten in Zusammenschau mit dem Abschlussbetriebsplan und dem Monitoringkonzept der Beigeladenen vom Dezember 2020 eine umfassende Beobachtung und Kontrolle der Folgen des Grubenwasseranstiegs für die Umwelt und die Bevölkerung. Da der Rahmenbetriebsplan grundsätzlich „Rahmenregelungen“ treffe und die Konkretisierung den nachfolgenden Haupt- oder Abschlussbetriebsplänen überlassen könne, sei an der Stufung der Vorgaben zum Monitoring nichts auszusetzen. Es sei sichergestellt, dass der Grubenwasseranstieg erst beginne, wenn ein Monitoring eingerichtet sei, das den Anforderungen der Abschlussbetriebsplanzulassung, des Planfeststellungsbeschlusses und des Monitoringkonzepts aus dem Jahr 2020 entspreche. Soweit die Klägerin bemängele, dass es an Maßnahmen der Nachsteuerung fehle, bestehe der Kern des integralen Monitorings gerade darin, in einem stetigen Austausch über die Überwachungsmaßnahmen und die Ergebnisse zu stehen und schnell durch Konzeptanpassungen auf Defizite reagieren zu können, die sich im Verlauf des Monitorings erweisen könnten. Vor dem Hintergrund der permanenten und flächendeckenden Überwachung der Tagesoberfläche seien die von der Klägerin im Beteiligungsverfahren verlangten Einrichtungen von Messpunkten an einzelnen Gebäuden nicht erforderlich. Der von der Klägerin zitierte Vorfall in Neunkirchen stehe in keinem Zusammenhang mit einem Grubenwasseranstieg. Nicht zu bemängeln sei, dass der Planfeststellungsbeschluss die Grundeigentümer für die durch den Grubenwasseranstieg allenfalls zu erwartenden mittleren und leichten Bergschäden auf das Bergschadensrecht verweise. Schwere Bergschäden hätten die Gutachter ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem jüngst festgehalten, dass sich eine Kommune nicht auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums berufen könne, weil sie nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG sei. Insoweit sei auch eine Ergänzung der im Bergschadensrecht verankerten sekundären Ersatzansprüche um einen primären Abwehranspruch, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht entwickelt habe, nicht angezeigt. Die Einstellung eines Bergwerks sei von der Betriebsphase nicht zu trennen. Die Legaldefinition des § 114 Abs. 1 BBergG erfasse alle Bergschäden, die in der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Einstellungsphase durch den Bergbaubetrieb verursacht würden. Das stelle keine doppelte Privilegierung, sondern eine konsequente Folge der sich zwangsläufig an die Bodenschatzgewinnung anschließenden Pflicht zur gefahrlosen Einstellung des Betriebs und Wiedernutzbarmachung der Oberfläche dar. Da kein Abbaubetrieb ohne anschließende Einstellung geführt werden könne, erstrecke sich das öffentliche Interesse an der Bodenschatzgewinnung zwangsläufig auf die Einstellungsphase. Diese „Privilegierung“ des Bergbautreibenden, die im Übrigen allein darin bestehe, dass er nach zivilrechtlichen Regeln für die verursachten Schäden – voll – aufzukommen habe, aber diese nicht der Zulassung eines Betriebsplans entgegenstünden, sei gerechtfertigt und sogar zwingend. Wollte man dennoch eine Rechtfertigung der in der Bergschadensregulierung liegenden „Privilegierung“ des Bergbautreibenden hinterfragen, wäre zu berücksichtigen, dass auch der Grubenwasseranstieg mit Vorteilen für die Allgemeinheit verbunden sei. Die Umgestaltung der Wasserhaltung habe unter anderem zur Folge, dass das untertägige Grubengebäude explosionssicher und standfest verschlossen werde, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten Erschütterungen vermeide und dass die Wasserhaltung in Reden eingestellt werden könne, die derzeit mit einer hohen Belastung kleinerer Gewässer einhergehe und somit die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts erreicht werde. Auf der anderen Seite sei die Einleitung in die Saar ökologisch unbedenklich, da die Saar als Hauptvorfluter in der Lage sei, die Einleitmenge aufzunehmen und schnell abzuführen. Von Hebungen seien Erschütterungen zu unterscheiden. Die Erschütterungs-Problematik sei von Prof. A. in dem von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichten Gutachten untersucht worden.29vgl. dazu Prof. Dr. M. A. „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017vgl. dazu Prof. Dr. M. A. „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 Dessen Berechnung beziehungsweise Prognose stütze sich auf insgesamt 383 grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse im Zeitraum März 2013 bis Oktober 2016 sowie auf alle erfassten abbaubedingten Erschütterungsereignisse, fuße auf den bekannten geologischen, tektonischen, gebirgsmechanischen und bergbaulichen Verhältnissen im Betrachtungsraum und werde durch seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1070 m NHN (Grubenwasseranstieg im „N.-Verfahren“) und durch nationale und internationale Kenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet gestützt. Das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Wasserprovinz Duhamel ein Zusammenhang zwischen dem bislang realisierten Grubenwasseranstieg und Erschütterungen bestehe, während in der Wasserprovinz Reden, wo sich die Klägerin befinde, keine Erschütterungen bekannt geworden seien. Insgesamt gehe der Gutachter unter Verweis auf Erfahrungen mit Erschütterungen in anderen Lagerstätten und dem bisherigen Grubenwasseranstieg in Duhamel davon aus, dass die Größe der berechneten Versagensflächen beim Grubenwasseranstieg bei etwa 1/6 der Größe der Versagensflächen beim Abbau liege. Während eines bisher vollzogenen Grubenwasseranstiegs auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans in den Abbaufeldern Primsmulde und Dilsburg habe es am 15.9.2014 das bedeutendste Erschütterungsereignis mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 7,5 mm/s gegeben. Er – der Beklagte – habe aber zur fachgutachtlichen Überprüfung des A.-Gutachtens seinerseits noch eine „Fachliche Plausibilitätsprüfung“ der Begutachtung der Erschütterungsproblematik eingeholt, die nach Auswertung zahlreicher weiterer Erkenntnisquellen und Erfahrungswerte im Wesentlichen die Erkenntnisse bestätigt habe. Auch dem sogenannten W.-Gutachten lasse sich entnehmen, dass Erschütterungen beim Grubenwasseranstieg allein in der Anfangsphase vorwiegend in Form von an der Oberfläche kaum bis nicht merklichen mikroreismischen Ereignissen stattfänden. Danach seien in der „Phase 1“ vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die aber selbst bei einer Worst-Case-Betrachtung weit unterhalb dessen lägen, was im aktiven Abbau im Saarland an Erschütterungsereignissen stattgefunden habe. Im Gemeindegebiet der Klägerin, das in der Wasserprovinz Reden liege, würden ohnehin keine grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen erwartet. Selbst bei dem stärksten abbaubedingten Grubenbeben vom 23.2.2008 seien auf dem Gebiet der Klägerin keine Erschütterungen gemessen worden. Auch von dem stärksten grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungsereignis am 15.9.2014 sei sie nicht betroffen gewesen. Schadensrelevante Erschütterungen seien demnach beim Grubenwasseranstieg nach Auffassung aller Fachgutachter nicht zu erwarten. Die Klägerin zeige keine substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen auf. Der geplante Grubenwasseranstieg habe ferner keine Vernässungen in Oberflächennähe zur Folge, da der Grundwasserspiegel bei oder nach dem Anstieg in einem ausreichend großen Abstand zur Geländeoberfläche gehalten werde. Im W.-Gutachten sei gerade ermittelt worden, dass dieser Flurabstand bei einem Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN ausreichend groß bleibe. Das W.-Gutachten habe durch numerische Modellrechnungen gezeigt, wo überhaupt ein Grundwasseranstieg eintreten werde und wie groß dieser sein werde. Dort sei detailliert aufgezeigt, welche Flurabstände nach dem Anstieg bis -320 m NHN nach wie vor groß genug seien, um die Gefahr von Vernässungen sicher ausschließen zu können. Alle Bereiche, in denen überhaupt mit einem Anstieg des Grundwasserspiegels zu rechnen sei, lägen in Gebieten, in denen das Grundwasser nicht oberflächennah anstehe. Wenn vor dem Grubenwasseranstieg der Abstand zwischen Grundwasserspiegel und Geländeoberkante mehr als 20 m betrage, wirke sich ein Anstieg des Grundwasserspiegels um die von W. ermittelten maximal 2 m an der Oberfläche nicht aus, da der Grundwasserflurabstand dann noch immer mehr als 18 m betrage, also offensichtlich nicht zu Vernässungen an der Oberfläche führen könne. Mit ihren Ausführungen zu vermeintlichen Trinkwassergefährdungen mache die Klägerin keine Verletzung eigener Rechte geltend. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem „N.-Urteil“ darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde eine etwaige negative Betroffenheit der öffentlichen Wasserversorgung nicht geltend machen könne, soweit sie diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen habe. Etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung könnten in diesem Falle nur seitens des betroffenen Rechtsträgers geltend gemacht werden. Im Übrigen seien die klägerischen Ausführungen zur vermeintlichen Trinkwassergefährdung auch inhaltlich unzutreffend. Das W.-Gutachten stelle ausdrücklich klar, dass von dem geplanten Grubenwasseranstieg für die Trinkwassergewinnung – auch im Scheidtertal – keine Gefahr ausgehe. Nach den Ausführungen des Gutachters sei eine Gefährdung nur dann nicht auszuschließen, wenn die Anlage von Trennfugen in größerer Tiefe nicht ausgeschlossen sei und Störungen zudem noch ohne bindige Bestege seien, das Störungssystem im Scheidtertal eine maßgebliche hydraulische Relevanz habe und Wasser aus dem Karbon in das wichtige dortige Wassergewinnungsgebiet führen könnten, sofern die Störungen beim Ansteigenlassen des Grundwasserspiegels bis auf das -320 m NHN-Niveau „ansprängen“. Daraus werde deutlich, dass der Gutachter an dieser Stelle nicht von einem beachtenswerten Risiko für das Scheidtertal ausgehe, sondern zunächst diverse Hypothesen für eine mögliche Beeinträchtigung des dortigen Wassergewinnungsgebietes und seine weitere Untersuchung formuliere. Die Berechnungen zeigten unter anderem, dass lediglich in Oberflächennähe Grundwasser aus dem Karbongebirge in das Scheidtertal ströme, während in größerer Tiefe umgekehrt Grundwasser aus dem Scheidtertal in das Karbongebirge fließe. Außerdem sei der Gutachter zu der Erkenntnis gelangt, dass hydraulische Wirkungen zwischen Karbongebirge und Scheidtertal in den berechneten Szenarien nur unter Worst-Case-Annahmen beachtenswert seien. Die dafür prognostizierten geringen hydraulischen Änderungen im Scheidtertal gingen mit keinerlei Grundwasserverunreinigungen einher, da aus dem tiefen Karbon keine Grundwasserzuflüsse im Bereich der Trinkwassergewinnungsanlagen ankommen könnten. Sämtliche Erläuterungen zum Scheidtertal könnten im vorliegenden Klageverfahren allerdings dahinstehen, da das Scheidtertal für die Rechtspositionen der Klägerin keine Bedeutung besitze. Dieses befinde sich östlich von B-Stadt etwa 10 km vom Gebiet der Klägerin entfernt. Selbst für diesen Bereich sehe der Gutachter keinesfalls die Notwendigkeit, den Grubenwasseranstieg aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu unterlassen, was auch völlig unsinnig wäre, da er stoffliche Veränderungen, also Verunreinigungen des Grundwassers ausgeschlossen habe, sondern lediglich die Begleitung durch ein Monitoring anrege. Das liege daran, dass sich die Unsicherheit auf hydraulische Auswirkungen beziehe, also auf die Frage, ob der Grubenwasseranstieg irgendeinen hydraulischen Einfluss auf das dortige Wassergewinnungsgebiet haben könne, nicht jedoch auf stoffliche Auswirkungen. Diese würden im W.-Gutachten sicher ausgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss weise den Einwand einer Grund- und Trinkwassergefährdung völlig zu Recht mit dem Hinweis zurück, dass zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter, also dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen werde, und dem Flutungsziel auf dem Niveau von -320 m NHN ein Potenzialunterschied (Druckunterschied) von mehreren 100 m bestehe. Zwischen dem höchsten zugelassenen Grubenwasserniveau bei -320 m NHN und vorhandenen Trinkwassergewinnungsanlagen liege eine Gebirgsschicht von mehreren hundert Metern Mächtigkeit. Eine stoffliche Beeinflussung des Trinkwassers durch das aufsteigende Grubenwasser sei daher offensichtlich ausgeschlossen. Durch das planfestgestellte Vorhaben würden keine Gefahren im Zusammenhang mit befürchteten Ausgasungen von Methan und Radon begründet, die der Zulassung entgegenstünden. Zunächst sei noch einmal zu betonen, dass die Klägerin als Kommune nicht berechtigt sei, als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger zu vertreten. Die Gefahr einer Entstehung von „hochexplosiven Luft-Gas-Gemischen“ bestehe in erster Linie untertägig. Durch die Überstauung mit Grubenwasser würden die untertägigen Hohlräume luftdicht verschlossen, so dass eine Entzündung von untertägig vorhandenem, natürlicherweise vorkommendem Methan ausgeschlossen werde. Insoweit diene der Grubenwasseranstieg dem explosionssicheren Verschluss eines stillgelegten Bergwerks und werde daher regelmäßig bei jeder Stilllegung von Steinkohlebergwerken angestrebt. Ein anderes Thema sei das Ausströmen von Grubengas (Methan) an der Oberfläche. Die von der Beigeladenen vorgelegte „Begutachtung und sicherheitstechnische Begleitung des Grubenwasseranstiegs im Hinblick auf Fragen der Ausgasungen“ der D. aus dem Jahr 2016 untersuche die Gasströmungswege in den einzelnen Bergwerken. Sie ziehe das Fazit, dass sich durch die grubenwasseranstiegsbedingte Überstauung des Grubengebäudes und der Flöze das Restgasvolumen erheblich reduziere. Damit werde auch die Wahrscheinlichkeit von weiteren Naturgasaustrittsstellen verringert. Nahezu in allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel stünden Gasströmungswege in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die an Schächte mit Entgasungsanlagen angeschlossen seien. Dadurch würden freiwerdende Restgasvolumen kontrolliert abgeführt und eine Zunahme von Naturgasaustrittsstellen verhindert. Die Wahrscheinlichkeit von Ausgasungserscheinungen an der Tagesoberfläche im Zuge des Grubenwasseranstiegs sei gering. Deren Wahrscheinlichkeit werde dadurch vermindert, dass in diesem Bereich nur noch geringe Restgasmengen vorhanden seien. Sicherheitshalber sollten an den historischen Tagesöffnungen Monitoring-Maßnahmen durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss weise darauf hin, dass mit der Schaffung einer neuen Gasabsaugstation im Bereich des ehemaligen Schachtes Sinnerthal für einen problematischen Bereich bereits eine erweiterte Gasabsaugung sichergestellt sei. Im Jahr 2021 seien 13 Anlagen in Betrieb gewesen. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass sich Grubengas in einem mit einer Gasabsaugung ausgestatteten Grubengebäude in andere Richtungen oder „frei“ zu anderen Austrittsstellen bewege. Es sei insoweit auch ausgeschlossen, dass es an der Tagesoberfläche „zu explosiven Luft-Gas-Gemischen“ und zu Explosionen komme. Dem äußerst geringen Restrisiko, dass an weiteren, nicht mit einer Absaugeinrichtung versehenen Schächten oder Stollenmundlöchern Grubengas austreten könnte, werde dadurch begegnet, dass nach den Vorgaben des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoring an diesen durchweg bekannten Orten zu installieren sei, das selbst kleinste Gasaustritte feststellen würde. Nähere Regelungen enthalte die Zulassung des Abschlussbetriebsplans in der Nebenbestimmung Nr. 10. Explosionen drohten an diesen möglichen Austrittsstellen ohnehin nicht, da die Austrittstellen bereits jetzt regelmäßig überwacht würden und gegebenenfalls technische Maßnahmen zur Gefahrenreduzierung, beispielsweise explosionssichere Protegohauben, zur Anwendung kämen. In Bezug auf die Klägerin sei festzuhalten, dass hier keine Naturgasaustrittsstellen bekannt seien, also auch keine Messeinrichtungen installiert werden könnten und müssten. Soweit sie darauf verweise, dass ihr Gemeindegebiet zwei Teilbereiche berühre, für die das Gutachten hohe Werte der spezifischen Restgasvolumina festgestellt habe, sei klargestellt, dass das D.-Gutachten selbst hieraus keine spezifische Gefährdung ableite, sondern davon ausgehe, dass überall hinreichend Gasabsaugstationen oberhalb von -320 m NHN vorhanden seien, damit freiwerdende Gasvolumina kontrolliert abgeführt werden könnten und dass es nicht zu einer Zunahme von Gasaustritten komme. Insoweit bewirke das planfestgestellte Vorhaben auf keinen Fall eine Verschlechterung des status quo und begründe keine Gefahren für die Öffentlichkeit und die Betroffenen. Das Gutachten arbeite zudem heraus, dass die spezifischen Restgasvolumina mit steigendem Grubenwasserstand abnähmen. Hiervon sei auch der von der Klägerin zitierte Teilbereich R 2.7 betroffen. Gleiches gelte für die im Kapitel 4.9.2 des D.-Ausgasungsgutachtens vorgenommene Betrachtung des spezifischen Restgasvolumens auf dem Bergwerk Göttelborn. Auch hier sei die Abnahme des spezifischen Restgasvolumens, insbesondere auch in dem von der Klägerin zitierten Teilbereich G 8.2 deutlich erkennbar. Demnach bewirke der Grubenwasseranstieg langfristig auch für das Gebiet der Klägerin eine deutliche Reduzierung vorhandener Restgasvolumina. In der Wasserprovinz Reden seien 36 und in der Provinz Göttelborn 10 Schächte zur Überwachung der Ausgasung vorhanden. Diese Schächte seien gleichmäßig über die Provinzen verteilt, so dass die Messergebnisse einen repräsentativen Überblick über die Ausgasungsproblematik geben könnten. Dass auf dem Gebiet der Klägerin kein Messpunkt vorhanden sei, müsse von dieser eher positiv bewertet werden, da dies bedeute, dass auf ihrem Gebiet keine Austrittsstellen bekannt seien. Der von der Klägerin vermisste „schubladenfertige Maßnahmen- und Alarmplan“ habe im Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorliegen müssen. Der Planfeststellungsbeschluss gestatte noch nicht die Umsetzung der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen. Freigebende Wirkung entfalte erst die Zulassung des Ab-schlussbetriebsplans. Dieser enthalte seinerseits diverse Nebenbestim-mungen zu Untersuchungen/Monitoring sowie zu einem Maßnahmen- und Alarmplan. Nach der Abschlussbetriebsplanzulassung dürfe der Vollzug des Grubenwasseranstiegs erst beginnen, wenn die Nebenstimmungen eingehalten seien, also insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 10 zu Methangasaustritten und Radon, in der der Beigeladenen auch verbindlich vorgegeben werde, einen detaillierten Überwachungs- und Alarmplan zu erstellen. Unter anderem schreibe die Nebenbestimmung die verbindliche Einhaltung des von der Beigeladenen vorgelegten Monitoringkonzeptes aus dem Dezember 2020 vor und verpflichte sie zudem zur Einhaltung des DVGW-Regelwerks G 465-3, das bewährte und anerkannte, umfassende Vorgaben zu Lokalisation, Klassifizierung und zum Umgang mit Leckstellen, zum Verhalten bei Gas in Bauwerken/Hohlräumen und Sicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr mache und daher quasi bereits einen Maßnahmen- und Alarmplan darstelle. Von der Thematik des Austritts natürlich vorhandenen Grubengases (Methan) sei die Radon-Thematik zu unterscheiden. Radon sei ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas. Radonfreisetzung aus dem Erdreich sei ein natürlicher Prozess, der in ganz Deutschland unabhängig von früherer Bodenschatzgewinnung stattfinde. Im größten Teil des Saarlandes und im gesamten Betrachtungsraum des Planfeststellungsverfahrens liege die Radonkonzentration im mittleren bis unteren Bereich der Messwerte. Das in den Grubengebäuden vorhandene Methan könne zwar als Transportmedium für Radon fungieren. Da allerdings in allen Bereichen der Grubengebäude Gasströmungswege vorhanden seien, die mit Absaugeinrichtungen ausgestattet seien, sei insoweit auch nicht mit einem erhöhten Austritt von Radon an der Erdoberfläche zu rechnen. Zudem seien mit dem Grubenwasseranstieg nur sehr geringe Bodenbewegungen verbunden und keine relevanten Bergschäden zu erwarten, sodass ferner nicht mit vermehrten Radonaustritten aufgrund des Bodenhebungspotenzials zu rechnen sei. Da die Radonbelastung der Innenräume im Regelfall weit unter 100 Bq/cbm liege, könnte selbst eine geringe temporäre Erhöhung von Radon in der Bodenluft in einzelnen Bereichen nicht gesundheitsgefährdend ausfallen. Im Jahr 2020 seien erneut Radon-Mess-kampagnen durchgeführt worden, um den Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes zu entsprechen, wonach bundesweit Radonvorsorgegebiete auszuweisen seien, wenn mehr als 10 % der Gebäude auf 75 % der betrachteten Fläche eine Überschreitung des Referenzwertes von 300 Bq/cbm im Jahresmittel aufwiesen. Als Ergebnis dieser Messkampagne sei festgestellt worden, dass im Saarland keine Ausweisung eines Radonvorsorgegebiets erforderlich sei. Die zum Teil lokal erhöhten Radonvorkommen in Ortsteilen der Klägerin seien auf eine bereits in den 1960er Jahren festgestellte Anomalie natürlich vorkommender radioaktiver Minerale zurückzuführen. Die damaligen Untersuchungsergebnisse ließen den Schluss zu, dass die immer noch ganz deutlich unter den Referenzwerten liegenden Radonwerte nicht auf eine bergbauliche Vorbelastung, sondern auf geologische Gegebenheiten zurückzuführen seien. Die Messungen zur Überwachung der Methan- und Radonproblematik beim Grubenwasseranstieg würden in dem von der Beigeladenen vor Beginn des Grubenwasseranstiegs mit der Bergbehörde abzustimmenden integralen Monitoring geregelt und durchgeführt. Die Messkampagne aus dem Jahr 2020 habe mit dem Grubenwasseranstieg selbst nichts zu tun. Ihre Ergebnisse seien aber bei der Zulassung der Betriebspläne insoweit von Interesse, als aus ihnen hervorgehe, dass die Hintergrundbelastung durch natürlich vorkommendes Radon im Saarland vergleichsweise niedrig sei, und zwar auch in den Gebieten, in denen Steinkohlenabbau erfolgt und bereits ein Grubenwasseranstieg vollzogen worden sei. Soweit die Klägerin unter Verweis auf das im Planfeststellungsverfahren von der Wasserbehörde eingeholte Gutachten des Dresdener Grundwasserforschungszentrums (DGFZ) rüge, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 WHG vorliege, weil es im Rahmen des Grubenwasseranstiegs in der „Phase 1“ zu einer vorübergehenden Verschlechterung des chemischen Zustands des Grubenwassers komme („First Flush“) und keine Erwägungen nach § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 WHG dazu angestellt worden seien, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand in der Phase des Ansteigenlassens des Grubenwassers zu verringern, stehe ihr kein subjektives Recht auf Einhaltung der allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze zu. Der § 47 WHG und auch § 6 WHG vermittelten keinen Drittschutz. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass derjenige nicht unmittelbar von einer Verletzung des Verschlechterungsverbotes betroffen sei, der lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutze, ohne über ein besonderes eigenes Entnahmerecht zu verfügen. Die Klägerin verfüge nicht über ein solches Entnahmerecht. Ungeachtet dessen liege der gerügte Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG auch nicht vor. Die im Untersuchungsraum gelegenen Grundwasserkörper würden durch den Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN nicht berührt. Das Wasser im Grubengebäude sei zwar Grundwasser, gehöre aber nicht zu den Grundwasserkörpern nach der Wasserrahmenrichtlinie. Sein Schutz bemesse sich daher nicht nach § 47 WHG, sondern nach § 6 WHG. An dem wasserwirtschaftlichen Sanierungsziel des § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG gemessen könne und müsse eine vorübergehende Verschlechterung des Grundwassers im Grubengebäude im Rahmen des First Flush hingenommen werden, da sich auf Dauer eine dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität einstelle, zumal während des First Flush kein direkter Kontakt des Grubenwassers zu anderen Gewässern bestehe und das Wasser am Zielniveau kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung in einer Grubenwasserbehandlungsanlage dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werde. Nicht zuletzt bleibe bei einer Nichtzulassung des Anstiegs der Grundwasserhaushalt und der Wasserhaushalt insgesamt auf Dauer gestört, da dann auch keine Sanierung der durch den Bergbau beeinflussten Fließgewässer erfolge. Zudem werde die Aufrechterhaltung des gestörten Wasserhaushalts ökologisch und ökonomisch teuer durch hohe Pumpkosten erkauft. Demgegenüber wiege die Hinnahme einer mit der Zeit abnehmenden, vorübergehenden Verschlechterung des Wassers in der Grube deutlich geringer. Die Klägerin verkenne die Vorgaben des WHG zur Prüfung des Verschlechterungsverbotes in Bezug auf das Grundwasser. Ausweislich sämtlicher vorgelegter Gutachten werde das Grundwasser nicht von dem ansteigenden Grubenwasser beeinflusst. Nach Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) habe das Verschlechterungsverbot eine wasserkörperbezogene Komponente. Schutzgut nach der Wasserrahmenrichtlinie, das vor Verschlechterung geschützt werden solle, sei der Grundwasserkörper. Bewirtschaftungsziele könnten nur auf diesen bezogen, nicht dagegen für „das Grundwasser“ als solches definiert werden. Auch für den Anwendungsbereich des § 47 WHG sei anerkannt, dass die Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper im Sinne des § 3 Nr. 6 WHG gesetzt werden und sich das Verschlechterungsverbot, das an den Gewässerzustand im Sinne von § 3 Nr. 8 WHG anknüpfe, auf die Beschaffenheit des Grundwasserkörpers im Sinne des § 3 Nr. 9 WHG beziehe. Bei dem Grundwasser im Grubengebäude, dem Grubenwasser, handele es sich zwar um Grundwasser, nicht aber um einen Grundwasserkörper. Insoweit bestehe für das im Karbon enthaltene Wasser, das nicht Teil eines definierten Grundwasserkörpers sei, auch keine Einstufung des chemischen Zustands als gut oder schlecht, an die eine Prüfung des Verschlechterungsverbots logisch anknüpfen müsste. Das Grubenwasser weise geogen eine sehr hohe mineralische Belastung auf, ohne dass insoweit, selbst wenn es sich um einen Grundwasserkörper handeln würde, von einem schlechten Zustand gesprochen werden könnte. Das tiefe Grundwasser im Grubengebäude sei nicht Gegenstand der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie und des in Umsetzung der Richtlinie erlassenen § 47 WHG, so dass die Vorschrift schon tatbestandlich nicht einschlägig sei. Folglich bedürfe es auch keiner Prüfung der Ausnahmeregelung nach § 31 WHG. Das in dem Grubengebäude befindliche Grundwasser sei hingegen nach § 6 Abs. 1 WHG daraufhin zu untersuchen gewesen, ob es durch das beantragte Vorhaben nachteiligen Veränderungen unterliegen könnte. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften. Im Zuge der bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung sei das wasserwirtschaftliche Sanierungsziel für einen durch Bergbau veränderten Wasserhaushalt grundsätzlich die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen und weitestgehend sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts. Die im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Gutachten prognostizierten zwar eine nachteilige Veränderung der Grubenwasserqualität. Diese werde aber nur von vorübergehender Natur sein, denn sie werde im Wesentlichen durch Lösung und Oxidation eines durch die bergbauliche Einwirkung zwar grundsätzlich gegenüber dem natürlichen Zustand erhöhten Stoffvorrats bewirkt, der aber durch diese Prozesse auch wieder abgebaut werde. Der Effekt werde durch Sauerstoffabschluss gestoppt, der wiederum durch den Anstieg des Grubenwasserspiegels im Grubengebäude erreicht werde. Auf Dauer werde sich nach dem First Flush wieder eine dem natürlichen Milieu entsprechende und damit dem natürlichen Zustand nahekommende Grundwasserqualität einstellen. Zudem betreffe die Veränderung ausschließlich das Grundwasser im Grubengebäude unterhalb -320 m NHN, das zur Einhaltung des Zielniveaus kontrolliert gefördert und erst nach Behandlung und Reinigung wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werde. Damit werde auch der für die langfristig konzentrations- und frachtvermindernde Wirkung des First Flush erforderliche Volumenstrom sichergestellt sowie der direkte Kontakt dieses Grundwassers zu anderen Gewässern verhindert, so dass durch die durch den First Flush freigesetzten Stoffe keine schädliche Veränderung anderer Gewässer möglich sei. Nach § 6 WHG sei die als First Flush bezeichnete vorübergehende nachteilige Veränderung des Grundwassers im Bereich des Grubengebäudes wasserwirtschaftlich daher zulässig. Der Grubenwasseranstieg sei mit den Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG vereinbar. Für den Fall, dass man § 47 WHG in Bezug auf das Grubenwasser dennoch für einschlägig erachten wollte, wäre die durch den First Flush verursachte vorübergehende Verschlechterung nach §§ 47 Abs. 3, 31 Abs. 1 WHG gerechtfertigt. Die Gründe für den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN seien von übergeordnetem öffentlichen Interesse beziehungsweise sei der Nutzen der Veränderung für die nachhaltige Entwicklung größer als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit habe. Insoweit lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor. Die langfristigen Effekte des Grubenwasseranstiegs seien deutlich positiv für die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer. Die wasserwirtschaftlichen Ziele, die mit der Veränderung des Grundwasserstandes verfolgt würden, könnten auch nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden seien (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 WHG). Mit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses und des parallel zugelassenen Abschlussbetriebsplans würden alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die nachteiligen Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf den Zustand des Grubenwassers zu verringern (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 WHG). Die zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen verfügten Nebenbestimmungen, die allesamt dem Schutz des Oberflächengewässers Saar dienten, wiesen nicht deshalb ein Defizit auf, weil er – der Beklagte – sich keine Maßnahmen vorbehalten habe, die er bei einem Verstoß gegen die Auflagen ergreifen wolle. Diese Nebenbestimmungen dienten, wie das gesamte integrale Monitoring, der Überwachung und Kontrolle und damit der Absicherung der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Berechnungen und Prognosen. Sie bedürften insoweit keines Vorbehalts, als der Planfeststellungsbeschluss vorsehe, dass der Grubenwasseranstieg nach der Nebenbestimmung Nr. 4.1.3 jederzeit gestoppt werden könne. Im Übrigen böten sowohl das Wasserrecht als auch das Bergrecht von Gesetzes wegen hinreichende Möglichkeiten, gegen einen Auflagenverstoß einzuschreiten und dem Bergbauunternehmen beziehungsweise dem Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen vorzuschreiben. Bergrechtlich könne er bei Nichteinhaltung der Vorgaben eines bergrechtlichen Betriebsplans nach § 71 BBergG einschreiten und die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Inhaltlich müsse der Planfeststellungsbeschluss zu den gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen keine Vorgaben machen oder Inhalte vorschreiben. Welche Maßnahme erforderlich sei, hänge von der konkreten Situation ab. Beispielhaft weise der Planfeststellungsbeschluss im Zusammenhang mit der Einleitung darauf hin, dass etwa eine Drosselung der Einleitmenge, eine Erhöhung der Verweilzeit in der Behandlungsanlage oder eine Modifikation oder Erweiterung der Behandlungsanlage angeordnet werden könnten. Entsprechende Maßnahmen könne und müsse die Behörde einzelfallbezogen treffen und anpassen, so dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Beispielsfälle nur exemplarisch seien und die Einschreitensbefugnisse, die kraft Gesetzes ohnehin bestünden, weder abschließend ausgestalteten noch modifizierten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Kommune müsse zur Darlegung der Klagebefugnis mehr vortragen als die bloße Nennung als möglich erachteter Negativfolgen und einzelner kommunaler Einrichtungen, auf welche diese sich vermeintlich auswirken können sollten. Mit Blick auf das im Juni 2022 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts30vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 –, ZfB 2022, 207 macht die Beigeladene geltend, diese Klage der Gemeinde N. habe auf denselben Überlegungen beruht wie die der Klägerin, nämlich möglichen – nicht weiter substantiierten – Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Bauleitplanungen und auf ebenfalls nicht substantiierte Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen und der Trinkwasserversorgung. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Vortrag als nicht geeignet zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit verworfen. Eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen komme nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Eine mögliche rechtswidrige Einwirkung auf ihr einfachrechtlich geschütztes Eigentum ergebe sich aus dem geltend gemachten Risiko von Bergschäden als Folge des zugelassenen Grubenwasseranstiegs nicht. Aus den Vorschriften über Bergschäden und die Haftung für solche Schäden (§§ 110 ff. BBergG) folge eine Duldungspflicht betroffener Grundstückseigentümer, die auf die Geltendmachung sekundärer Ersatzansprüche verwiesen seien. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin nicht berufen. Damit sei eine Klagebefugnis auch im konkreten Fall offensichtlich zu verneinen. Die im Planfeststellungsverfahren angenommenen maximalen Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs an der Tagesoberfläche seien auch auf Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht geeignet, erhebliche und für die kommunale Planungshoheit relevante Auswirkungen zu verursachen. Auch eine Verletzung des Rechts der Trinkwasserversorgung, auf die sich die Gemeinde N. bereits aufgrund der Übertragung der Wasserversorgung auf einen Dritten nicht habe berufen können, sei ausgeschlossen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, Aufgaben der Trinkwasserversorgung selbst wahrzunehmen. Unabhängig davon gelte hier wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren, dass ein Grubenwasseranstieg mit einem Mindestabstand von mehreren hundert Metern zu den trinkwasserführenden Schichten keine Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasserversorgung befürchten lasse. Schließlich könne sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten ihrer Bürger auftreten. Beeinträchtigungen der Planungshoheit einer Gemeinde aufgrund von Erderschütterungen seien von vornherein nicht erkennbar. Unabhängig davon sei auch das Erschütterungspotential nicht geeignet, schwere Bergschäden zu verursachen. Dieses werde in dem Gutachten zur Geomechanik von Prof. A. für die Wasserprovinz Reden, in deren Bereich das Gemeindegebiet der Klägerin liege, als gering eingestuft. Die Darlegungen ihrer Gutachter seien von den behördlich beauftragten Gutachtern Prof. W. und Prof. K. bestätigt worden. Naturgasaustritte beziehungsweise Radonaustritte seien keine Belange der kommunalen Planungshoheit. Im Übrigen seien im Gemeindegebiet der Klägerin keine Naturgasaustrittsstellen und damit auch keine Stellen verzeichnet, über die gleichzeitig mit Methan gegebenenfalls Radon freigesetzt werden könnte. Das Auftreten neuer Gasaustrittsstellen werde von Prof. W. als Restrisiko bezeichnet. Das von der Klägerin angeführte kommunale Recht der örtlichen Wasserversorgung könne nur verletzt sein, wenn die Berechtigung und Verpflichtung der Gemeinde zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Wasser in Frage gestellt werde oder wenn die Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme solches Gewicht hätten, dass es ihr unmöglich gemacht würde, eine gemeindliche Wasserversorgung aufrechtzuerhalten. Es müsse also dargelegt werden, dass es der Klägerin durch den Grubenwasseranstieg unmöglich gemacht werde, ihrer Aufgabe der Trinkwasserversorgung weiter nachzukommen. Dies habe die Klägerin weder dargelegt noch sei das nach den Gutachten zu besorgen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3.3.2022 sei in weiten Teilen bereits aufgrund innerprozessualer Präklusion gemäß § 6 Satz 1 UmwRG unbegründet. Dies gelte unter anderem hinsichtlich des dort erstmals geltend gemachten Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 UmwRG aufgrund eines vermeintlichen Erfordernisses zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Klägerin führe die externe Überprüfung ihres – der Beigeladenen – Antrags durch verschiedene Gutachter an, setze sich allerdings ausschließlich mit der Aktualisierung des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie des Planungsbüros L. GbR vom März 2021 auseinander. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung habe auf der Grundlage der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nur erforderlich werden können, wenn sie als Trägerin des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens geändert hätte. Die von der Klägerin genannten Gutachten und behördlichen Stellungnahmen schieden daher als Grundlage einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung von vornherein aus. Aus der Aktualitätsprüfung ergäben sich keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen, die eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert hätten. Die Aktualitätsprüfung beinhalte auch keine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich sei. Aktualitätsprüfungen seien bei längeren Verfahrensdauern üblich, ohne dass sich daraus zwingend das Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ergäbe. Dies gelte erst recht für eine Aktualitätsprüfung anhand der alle 6 Jahre auf Bewirtschaftungsebene zu überprüfenden Bewirtschaftungsplanung. Ein Vorhabenträger handele verantwortungsbewusst, wenn er seine Planung an einem verfestigten Entwurfsstand einer neuen, überholenden Bewirtschaftungsplanung überprüfe. Eine systematisch neue Betrachtung liege darin nicht. Wenn ein Verfahrensfehler unterstellt würde, läge jedenfalls kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Ein solcher setzte einen nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbaren Fehler voraus. Diese Anforderungen seien selbst im Fall einer Überarbeitung aufgrund inhaltlicher Mängel des ursprünglichen Fachbeitrags mit der Folge einer nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen entscheidungserheblichen Unterlage nicht erfüllt. Auch ein relativer Verfahrensfehler im Verständnis des § 4 Abs. 1a UmwRG sei zu verneinen. Der Beklagte habe keinen Anlass zu einer Überarbeitung des Fachbeitrags gesehen und über Nebenbestimmungen die Einleitungsparameter einer grundsätzlichen Revision unterzogen. Nach Aktenlage sei offensichtlich, dass ein unterstellter Fehler der Nichtbeteiligung der Öffentlichkeit zur Aktualitätsprüfung des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Die Oberste Wasserbehörde habe sich mit dem Erfordernis einer erneuten Beteiligung auseinandergesetzt und das Einvernehmen auch in Würdigung der von der Klägerin angeführten ursprünglichen Kritik des LUA an dem Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie erteilt. Die Kausalität eines unterstellten Verfahrensfehlers für das Entscheidungsergebnis sei damit auf Grundlage der aktenkundigen behördlichen Erwägungen widerlegt. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Durchführung des Erörterungstermins habe der Beklagte der Vorgabe, den Erörterungstermin mindestens eine Woche vor seinem Beginn bekannt zu machen, Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Beklagten zur Terminierung des Erörterungstermins mit einem bestimmten zeitlichen Abstand zu Wahlen existiere nicht. Terminierungen in einem solch umfangreichen Verwaltungsverfahren könnten nicht von den individuellen Dispositionen einzelner Beteiligter abhängig gemacht werden. Ein Antrag auf Terminverlegung sei von der Klägerin im Vorfeld des Erörterungstermins nicht gestellt worden. Ausweislich der Teilnehmerliste des Erörterungstermins sei sie dort auch vertreten gewesen. Die Wahl des Ortes für die Anhörung auf dem Gelände des ehemaligen Bergwerks Ensdorf sei nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Der Standort in Ensdorf sei wegen seiner Verfügbarkeit, seiner Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und wegen der vorhandenen Infrastruktur ausgewählt worden. Eine Vorprägung der Entscheidungsfindung des Beklagten habe sich daraus nicht ergeben. Selbst wenn ein Verfahrensfehler angenommen würde, wäre dieser jedenfalls nicht entscheidungsrelevant. Die These der Klägerin, dass sich das Zulassungsverfahren und damit die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf die Phasen 1 und 2 als Gesamtvorhaben des Grubenwasseranstiegs hätten erstrecken müssen, sei unzutreffend. Ein derartiges Gesamtvorhaben existiere nicht. Die Darstellung eines schrittweisen Anstiegs des Grubenwassers im Grubenwasserkonzept aus dem Jahr 2014 sei keine konkretisierte Planung. Anderes als die Auswirkungen des zu beurteilenden Vorhabens könne nicht Gegenstand einer UVP sein. Das Vorhaben bestimme sich nach dem Antrag des Vorhabenträgers. Dessen Gegenstand sei der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus. Für die Wiederannahme des Grubenwassers von mehr als 10 Mio. cbm/a nach Erreichen des zugelassenen Zielhorizonts sei eine UVP durchgeführt worden. Mehr sei derzeit nicht zugelassen und daher auch nicht zu prüfen gewesen. Das bedeute nicht, dass ein weitergehender Grubenwasseranstieg nicht zukünftig als Ergänzung oder Änderung der Abschlussbetriebsplanzulassung zum Zweck der weiteren Optimierung der Grubenwasserhaltung beantragt werden könne, wenn die dafür erforderlichen Prüfungen abgeschlossen seien. Die Zulässigkeit von Teilabschlussbetriebsplänen sei in der Literatur anerkannt. Selbst wenn also der konzipierte Grubenwasseranstieg der Phasen 1 und 2 als Gesamtvorhaben zu werten wäre, könne dieses in Abschnitten zugelassen werden. Die Voraussetzungen einer Abschnittsbildung wären erfüllt. Das beantragte Anstiegsniveau von -320 m NHN und ebenso das zugelassene Anstiegsniveau von -330 m NHN stelle eine sachgerechte Grenzziehung zur Verbindung der beiden Wasserprovinzen Reden und Duhamel aber auch zur Verhinderung eines Übertritts der Grubenwässer auch in die benachbarte Wasserprovinz Camphausen dar.31Die sich vielfach wiederholende, vom Tenor des Planfeststellungsbeschlusses abweichende Höhenangabe –330 m NHN (statt: -320 m NHN durch die Beigeladene bezeichnet dasselbe Vorhaben. Sie ist darauf zurückzuführen, dass in der Nebenbestimmung Nr. II.1.2 (Seite 2) des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.2021 die maximal zulässige Anstiegshöhe im Schacht Duhamel vom Bergamt vorbehaltlich einer späteren Anpassung während des Monitorings auf „minus 330 m NHN“ festgelegt wurde.Die sich vielfach wiederholende, vom Tenor des Planfeststellungsbeschlusses abweichende Höhenangabe –330 m NHN (statt: -320 m NHN durch die Beigeladene bezeichnet dasselbe Vorhaben. Sie ist darauf zurückzuführen, dass in der Nebenbestimmung Nr. II.1.2 (Seite 2) des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.2021 die maximal zulässige Anstiegshöhe im Schacht Duhamel vom Bergamt vorbehaltlich einer späteren Anpassung während des Monitorings auf „minus 330 m NHN“ festgelegt wurde. Durch die Zulassung des Grubenwasseranstiegs auf zunächst nur -330 m NHN bestehe auch keine Gefahr, dass Probleme unbewältigt blieben. Der Grubenwasseranstieg auf - 330 m NHN sei im Planfeststellungsverfahren als zulassungsfähig bestätigt worden. Sollte sich ein weitergehender Grubenwasseranstieg als nicht zulassungsfähig erweisen, wäre die Zulassung dafür zu versagen. Dies hätte keine Rückwirkungen auf den bisher zugelassenen und hier streitgegenständlichen Grubenwasseranstieg. Was die geltend gemachte Gefahr von Bergschäden angehe, lägen die Voraussetzungen einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung setze, soweit es um bergbauliche Vorhaben mit Schadenswirkung gehe, die Möglichkeit schwerer Bergschäden zwingend voraus, wobei eine über eine Schadenswirkung hinausgehende und angesichts der Situationsgebundenheit von Kommunen unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegen müsse. Schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Mögliche hebungsbedingte Bodenbewegungen seien gutachterlich durch das Ingenieurbüro H.-Sch. untersucht worden. Danach sei innerhalb des Einwirkungsbereichs mit maximalen Hebungen von 10 cm zu rechnen. Der Gutachter Prof. W. habe hydrogeologisch bedingte Hebungen zwischen annähernd 3 cm bis etwas mehr als 11 cm“ ermittelt und damit Hebungen in der Größenordnung der Ergebnisse von H.-Sch. . Der von Prof. W. genannte-Hebungsmaximalwert von 16 cm basiere nach eigener Aussage auf „wahrscheinlich weniger die Realität treffenden Annahmen“. In der Zusammenfassung des Gutachtens sei daher auch nur von Hebungen in der Größenordnung von 3 bis 11 cm die Rede, wobei 11 cm bereits als worst-case-Fall bezeichnet würden. Im Gemeindegebiet der Klägerin seien die prognostizierten Hebungsbeträge nochmals geringer. Dieses liege innerhalb der von H.-Sch. erläuterten Grubenwasseranstiegszonen 2 (Nord- und Ostfeld, Reden, Maybach und König) und 3 (Dilsburgfeld, Göttelborn, Kohlwald und Dechen). In der Grubenwasseranstiegszone 2 gingen H. H.-Sch.. von nur lokalen Bodenhebungen im Zentimeterbereich aus, in der Grubenwasseranstiegszonen 3 sogar von keinerlei Bodenhebungen. Gleichmäßige Bodenbewegungen seien nicht geeignet, Schäden zu verursachen. Wenn die Klägerin unter Bezug auf den im Gutachten H. H.-Sch.. angesetzten Gesamtsenkungsbetrag in der Wasserprovinz Reden von 9 bis 10 cm in den Bereichen Göttelborn und den nördlichen Randbereichen der Boxen Reden und Schiffweiler ein größeres Hebungspotential begründen wolle, verkenne sie, dass Prof. W. an der von ihr herangezogenen Stelle seines Gutachtens von einer absoluten Größenordnung des Gesamthebungsbetrags von 2 bis 4 % der während des Abbaus eingetretenen maximalen Senkungen ausgehe. Bezugspunkt dieser Annahme sei das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen der stufenweisen Flutung der Wasserhaltung Reden in der Anstiegsphase 1 bis -320 m NHN“ von H. H.-Sch.. aus Juli 2014. Dort seien Gesamthebungen von 2-4 % angegeben. Ähnliche prozentuale Angaben fänden sich in dem im Planfeststellungsverfahren eingereichten Gutachten von H. H.-Sch... Das bedeute nicht, dass aufgrund des zugelassenen Grubenwasseranstiegs im südlichen Bereich der Boxen Maybach und Reden mit Hebungen in einer Größenordnung von 4 % der Gesamtsenkungen von 9 bis 10 m, also entsprechend mit maximal 40 cm zu rechnen wäre. Das anhand der Gesamtsenkungen zu ermittelnde Gesamthebungspotential setze einen vollständigen Einstau des Grubengebäudes voraus und damit einen Grubenwasseranstieg bis zur Tagesoberfläche. Zugelassen und streitgegenständlich sei aber ein Grubenwasseranstieg nur bis -320 m NHN. Dieser sei auf der Grundlage der übereinstimmenden Darlegungen der Gutachter H. H.-Sch.. und Prof. W. geeignet, Hebungen von etwa 10 cm zu verursachen. Im Gemeindegebiet der Klägerin seien nochmals geringere bis überhaupt keine Bodenhebungen zu erwarten. Im Gemeindegebiet der Klägerin, nicht im Bereich der Ortslage, lägen die Hebungsrandbereiche A3a und A3b, die in die Einwirkungsklasse 2 eingestuft worden seien, wo die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen „mittel“ sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Gesamthebungspotentials des derzeit nur bis -330 m NHN zugelassenen Grubenwasseranstiegs sei die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen danach nochmals herabgesetzt. Insgesamt sei das grubenwasseranstiegsbedingte Bergschadenrisiko auch in den Hebungsrandbereichen auf der Grundlage der anzunehmenden Bodenbewegungen als gering einzustufen und schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. In der Ortslage selbst sei aufgrund der Lage zwischen den Hebungsrandbereichen A3a und A3b ausweislich des Gutachtens von H. H.-Sch.. nicht mit signifikanten Bodenhebungsdifferenzen zu rechnen, da während der Teilanstiegsphase A in den ersten etwa 13 Monaten nur ein räumlich eng begrenztes isoliertes Abbaufeld im Grenzbereich Maybach-Reden mit entsprechend geringem Hebungspotential betroffen sei und in den nachfolgenden Teilanstiegsphasen B und C Grubenbaue zu beiden Seiten der Störungszone in den Grubenwasseranstieg einbezogen seien, so dass sich die Hebungsrandlage bereits in der Teilanstiegsphase C in den letzten 13 Monaten des Grubenwasseranstiegs wieder aufhebe. Das grubenwasseranstiegsbedingte Bergschadenrisiko sei als gering einzustufen. Schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Die Klägerin missverstehe die Darlegungen in dem Gutachten, wenn sie davon ausgehe, dass die Ortslage in die Einwirkungsklasse 2 einzustufen sei. Aber auch bei einer entsprechenden Einstufung wäre dort nicht mit schweren Bergschäden zu rechnen und erst recht sei eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zu verneinen. Die These der Klägerin, dass der Fischbachsprung nicht im Süden der bebauten Ortslage von Merchweiler ende, sondern sich unter Merchweiler verlaufend nördlich fortsetzen dürfte, sei für die Einstufung der Ortslage in die Einwirkungsklasse 3 irrelevant. Allein die Existenz geologischer Störungen sei nicht entscheidend für die Zuordnung zu Einwirkungsklassen, sondern die Identifizierung von potentiellen Hebungsrandbereichen, in denen veränderte Druckhöhen und damit unterschiedliche Bewegungen auftreten könnten. Diese Kriterien seien in der Ortslage der Klägerin im Ortsteil Merchweiler nicht erfüllt. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen seien von Prof. A. untersucht worden. Dessen Gutachten weise für die Wasserprovinz Duhamel und dort den Bereich Primsmulde ein Erschütterungspotential aus, wobei 80 % aller ausgelösten Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s lägen und nur für 0,1 % eine Schwinggeschwindigkeit von maximal 23 mm/s angenommen worden sei. Für die Wasserprovinz Reden ergebe sich aus dem Gutachten dagegen ein Erschütterungspotential, das vom Gutachter mit „kein“, „sehr gering“ und „gering“ eingestuft worden sei. Für das Gemeindegebiet der Klägerin ergebe sich daraus allenfalls ein sehr geringes bis geringes Erschütterungspotential. In der Vergangenheit seien dort auch abbaubegleitend keine Erschütterungen verzeichnet worden. Die gutachterlichen Feststellungen von Prof. A. seien durch den vom Beklagten beauftragten Gutachter Prof. K. bestätigt worden. Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Klägerin aufgrund von Erderschütterungen seien daher von vornherein nicht erkennbar. Der Abschluss eines Bergbaubetriebs sei gesetzlich ein Teil der bergbaulichen Tätigkeit. Deshalb habe der Beklagte die Planfeststellung nicht versagen dürfen, weil kleinere und allenfalls mittlere Schäden nicht definitiv ausgeschlossen werden könnten. Über das Monitoring könnten sich entwickelnde Bodenbewegungen kontrolliert und darauf aufbauend Entscheidungen über etwaige gegensteuernde Maßnahmen getroffen werden. Eine grubenwasseranstiegsbedingte Verunreinigung des Trinkwassers sei ausgeschlossen. Die Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem nutzbaren Grundwasser betrage mehr als 400 m und verhindere einen Zutritt von Grubenwasser zu Trinkwasserschichten. Dies sei das Ergebnis sowohl des von ihr beauftragten Gutachtens des Erdbaulaboratoriums Saar als auch des von dem Beklagten eingeholten Gutachtens von Prof. W.. Darin sei zusammenfassend ausgeführt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, weil das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre. Die Darlegungen in Kap. 7, S. 33 des W.-Gutachtens zu etwaigen Wasserwegsamkeiten über eine Störungszone im Scheidtertal – außerhalb des Grubenwasseranstiegsbereichs und außerhalb des Einzugsgebiets der Trinkwasseranlagen der TWM Merchweiler – beinhalteten eine worst-case-Betrachtung auf der Grundlage rein theoretischer Annahmen. Dass es sich bei den Überlegungen zum Scheidtertal um eine realitätsferne Betrachtung handele, habe Prof. W. auch im Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens mit dem Hinweis klargestellt, dass es definitiv keine hydrochemischen Kontakte zwischen dem Tiefenwasser und dem flacheren Grundwasser geben werde. Fragen der Ausgasung seien von der D. GmbH & Co. KG untersucht worden. Zu möglichen Radonbelastungen im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg sei ein gesondertes Gutachten eingereicht worden. Auch der Gutachter Prof. W., habe sich mit der Thematik befasst. Die von ihm beschriebenen potentiellen Risiken durch den Grubenwasseranstieg verursachter zusätzlicher Ausgasungen würden durch die Aufrechterhaltung einer kontrollierten Grubengasabführung so weit wie möglich minimiert. Die Grubengasgewinnungsanlage Reden werde durch die gutachterlich vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich eine neue Gasabsaugungsanlage im Sinnerthal und zusätzliche Entgasungsleitungen in den Schächten Reden 4 und 5 zur Entgasung der Grubenbaue oberhalb der -600 m Sohle kompensiert. Damit sei sichergestellt, dass diese Bereiche auch zukünftig entgast werden könnten. Verbindlich vorgegeben sei dies in der Abschlussbetriebsplanzulassung. Dort sei auch geregelt, dass die bisher durchgeführte Grubengasabsaugung der STEAG auch zukünftig fortzuführen sei. Zudem seien etwaige deutliche Veränderungen der Grubengasabsaugung hinsichtlich der relevanten Betriebsparameter dem Bergamt B-Stadt mitzuteilen, um daraus mögliche Rückschlüsse auf eine Veränderung der Menge oder der Konzentration der Gasaustritte an den Naturgasaustrittsstellen beziehungsweise an Tagesöffnungen prüfen und die Überwachung in Schachtbereichen gegebenenfalls anpassen zu können. Vollständig könnten Methangasaustritte nicht verhindert werden. Dies gelte bereits im Ist-Zustand. Seit jeher würden daher die Naturgasaustrittsstellen, von denen keine im Gemeindegebiet der Klägerin liege, teilweise durch das Bergamt B-Stadt und teilweise durch die Beigeladene überwacht. Die Entstehung gefahrgeneigter Konzentrationen könne so festgestellt werden. Dies gelte auch mit Blick auf Radonausträge, die sich im Saarland im Bundesdurchschnitt bewegten. Das Monitoring-Konzept vom Dezember 2020 sehe für den Fall signifikant verstärkter Methanausgasungen zusätzliche Raumluftmessungen an benachbarten Objekten vor. Außerhalb von Gebäuden sei Radon als gasförmiger Stoff flüchtig und nicht geeignet, hohe Konzentrationen zu entfalten. Hinzu komme die kurze Zerfallszeit von Radon von etwa 3,8 Tagen, nach welcher das Gas seine gesundheitsschädliche Wirkung weitgehend eingebüßt habe. Bei L.n Fließzeiten und großer Entfernung zerfalle Radon daher schon auf dem Transportweg, so dass eine Freisetzung in großen Tiefen in der Regel ohnehin keine Bedeutung für den Austritt über Tage habe. Mit der Abschlussbetriebsplanzulassung sei ihr die Vorlage eines detaillierten Alarm- und Überwachungsplans vor Beginn des Grubenwasseranstiegs aufgegeben worden. Damit sei die erforderliche Vorsorge gegen gasaustrittsbedingte Gefahren getroffen. Nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs und Erreichen eines quasi-stationären Zustands nehme das Methanfreisetzungspotential auch im Vergleich zum Ist-Zustand ab, da Methan in den überstauten Bereichen gebunden werde. Dauerhaft führe der Grubenwasseranstieg zu einer Verringerung sowohl der Methangas- als auch der Radonfreisetzungen. Die Kritik, dass sowohl die bekannten Naturgasaustrittsstellen als auch die Schächte, die im Rahmen des Monitorings auf Naturgasaustritte überwacht würden, zu weit von der Ortslage Merchweiler entfernt seien, um dort erhöhte Radonaustritte festzustellen, verkenne, dass nur bekannte Stellen und solche, die als potentielle Naturgasaustrittsstellen identifiziert seien, überwacht werden könnten. Diese würden im Zuge des Ausgasungsmonitorings messtechnisch überwacht. Im Gemeindegebiet der Klägerin seien keine Naturgasaustrittsstellen verzeichnet. Vernässungen der Grundstücke in Oberflächennähe könnten im gesamten Gemeindegebiet der Klägerin ausgeschlossen werden. Prof. W. habe dargelegt, dass Vernässungen in Kellern auszuschließen seien, solange der Grubenwasserspiegel in einem ausreichenden Abstand zur Tagesoberfläche gehalten werde. Zu betrachten sei ein etwaiger Anstieg des Grundwasserspiegels, nicht des Grubenwasserstands, aufgrund einer mit dem Anstieg des Grubenwassers einhergehenden Verringerung des Wasserabsenkungstrichters. Diese zusätzlich erforderliche Betrachtung sei von Prof. W. durchgeführt und ausgewertet worden. Von einer Verringerung des Grundwasserflurabstands potentiell betroffen seien danach Flächen, in denen die Grundwasserneubildung anstehe und nicht Flächen, in denen das Grundwasser ohnehin schon oberflächennah anstehe. Es handele sich um Gebiete, in denen der Grundwasserflurabstand über 20 m betrage. Schäden aus einer Veränderung des Grundwasserspiegels, der im Wesentlichen mit 0,5 bis 1,0 m und nur in einem kleinen Bereich mit maximal 2,5 m anzusetzen sei, seien aufgrund des großen Grundwasserflurabstands nicht zu erwarten. Auch der Vortrag der Klägerin zur fehlenden Berechtigung eines Grubenwasseranstiegs auf Grundlage des Erblastenvertrags sei unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Erblastenvertrag ein dreipoliges Rechtsverhältnis zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland sowie der RAG Stiftung beinhalte und keine Rechte Dritter begründe, stelle sich der Grubenwasseranstieg als Konkretisierung der vertraglich vereinbarten Optimierung der Grubenwasserhaltung dar. Der Begriff der „Optimierung“ umfasse alle zulässigen Maßnahmen, die eine Verringerung der Grubenwasserhaltungskosten bewirkten. Ein Grubenwasseranstieg sei auch bereits Betrachtungsgegenstand des in den Vorbemerkungen des Ewigkeitslastenvertrags in Bezug genommenen KPMG-Gutachtens vom 23.11.2006 gewesen. Der Vortrag hinsichtlich der mit der ergänzenden Klagebegründung ebenfalls erstmals geltend gemachten formellen und materiellen Fehler der wasserrechtlichen Erlaubnisse sei weitgehend als verspätet zurückzuweisen. Die Rüge der Klägerin, dass der Gegenstand der Planfeststellung durch Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse für den Anstieg, die Umleitung, das Zutagefördern und das Einleiten des Grubenwassers gesetzwidrig erweitert worden sei, lasse auch keinen Bezug zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht oder zu sonstigen drittgeschützten Rechten erkennen. Eine drittschützende Wirkung komme den Vorschriften über die sachliche Behördenzuständigkeit nicht zu. Zudem verkenne die Klägerin damit den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 1 WHG. Mit dem Planfeststellungsbeschluss seien die wasserrechtlichen Erlaubnisse für den Grubenwasseranstieg, das untertägige Umleiten des Wassers auf der 14. Sohle, das Heben des Grubenwassers nach erfolgtem Grubenwasseranstieg und die anschließende Einleitung des Grubenwassers in die Saar genehmigt worden. Diese wasserrechtlichen Erlaubnisse seien nicht gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG konzentriert, sondern aufgrund der in § 19 Abs. 1 WHG geregelten Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentrationen für Fälle, in denen ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden sei, planfestzustellen sei, von dem Beklagten erteilt worden. Anders als in dem von der Klägerin angeführten Fall des Hafens Köln/Gondorf seien hier nicht verschiedene Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren zusammengefasst, sondern die für das planfeststellungsbedürftige Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse aufgrund von § 19 Abs. 1 WHG in der Zuständigkeit der Bergbehörde mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilt worden. Die aus § 19 Abs. 1 WHG resultierende Zuständigkeitskonzentration bei der Bergbehörde sei auch von der Obersten Wasserbehörde, dem Umweltministerium des Saarlands, bestätigt worden. Damit gehe im Übrigen keine Verdrängung der wasserbehördlichen Sachkompetenz einher, da die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 19 Abs. 3 WHG des Einvernehmens der Wasserbehörde bedurft hätten. Somit sei ein anderes Entscheidungsergebnis auch bei einer Erlaubniserteilung durch die Oberste Wasserbehörde ausgeschlossen. Im Bereich des Bergrechts sei die Bergbehörde gemäß § 19 Abs. 2 WHG auch außerhalb von Planfeststellungsverfahren für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zuständig. Soweit die Klägerin Defizite einzelner Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse rüge, weil diese keinen Vorbehalt des Oberbergamts enthielten, weitere Maßnahmen zu ergreifen, verkenne sie, dass die von ihr angeführten Nebenbestimmungen sie – die Beigeladene – zunächst zu Untersuchungen und Kontrollen verpflichteten. Die Untersuchungen seien notwendig, um die Berechnungen des Stoffaustrags überprüfen und Abweichungen frühzeitig erkennen zu können. Die Überwachung der Einleitung des Grubenwassers in die Saar diene ebenfalls der Kontrolle des angenommenen Schadstoffaustrags und zudem vor allem der Einhaltung der zum Schutz des Einleitgewässers festgesetzten Überwachungswerte. Zeigten die Untersuchungen von den der Planfeststellung zugrundeliegenden Annahmen abweichende Werte, seien die daraus zu ziehenden Konsequenzen zu prüfen und zusätzliche Maßnahmen festzulegen. In Betracht kämen während des Grubenwasseranstiegs ein gemäß der Nebenbestimmung 4.1.3 jederzeit möglicher Stopp des Grubenwasseranstiegs sowie die Verfügung zusätzlicher Maßnahmen für die Einleitung, konkret eine in den Nebenbestimmungen 4.2.2.4 b) und h) angeführte Drosselung der Einleitmenge, eine Erhöhung der Verweilzeit in der Behandlungsanlage oder eine Modifikation oder Erweiterung der Behandlungsanlage. Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen seien, hänge von den jeweiligen Umständen ab, etwa von Höhe und Dauer erhöhter Stoffausträge, und könne nicht im Vorfeld abschließend festgelegt werden. Über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheide gemäß § 19 Abs. 4 WHG die Planfeststellungsbehörde auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in deren Einvernehmen. Soweit die Klägerin das verfügte Monitoring der Blies anspreche, sei darauf hinzuweisen, dass die Blies durch den zukünftigen Wegfall der Grubenwassereinleitung am Standort Reden in den Klinkenbach mit Verbindung über den Sinnerbach zur Blies von Schadstoffen entlastet werde. Insoweit trete eine Verbesserung ein, die keinen Vorbehalt weiterer Maßnahmen erfordere. Der von dem Beklagten angenommene Einfluss der Umleitung des Grubenwassers auf die mengenmäßige Wasserführung der Blies sei Gegenstand der Nebenbestimmungen 4.2.2.2 a) - f) und der darin geregelten Wasserstützungsmaßnahme bei Unterschreitung einer bestimmten Mindestwasserführung der Blies. Zu Beginn des Grubenwasseranstiegs werde es zunächst aufgrund des Lösens und Auswaschens der Produkte der Pyritoxidation und sonstiger Salzrückstände während des Einstaus bergbaulicher Hohlräume zu einem Anstieg der Schadstoffkonzentration des Grubenwassers kommen. Dies sei im Planfeststellungsverfahren in der eingereichten Stoffprognose der D. GmbH & Co. KG sowie im behördlich eingeholten Gutachten der GGF Grundwasser- und Geo-Forschung GmbH (sog. W.-Gutachten) im Einzelnen beleuchtet worden. Die These der Klägerin, dass die temporäre Schadstoffzunahme des Grubenwassers in der Anfangsphase des Anstiegs von der Obersten Wasserbehörde als Verschlechterung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG gewertet werde, sei unzutreffend. Im Planfeststellungsbeschluss sei dargelegt, dass das Grubenwasser im Grubengebäude kein Grundwasserkörper im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie sei und daher die temporäre Stoffzunahme nicht nach Maßgabe des § 47 WHG zu werten sei. Diese Wertung der Planfeststellungsbehörde sei als Teil der wasserrechtlichen Erlaubnis im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde getroffen worden. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers erfordere auf Grundlage der Ummeln-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs32vgl. EuGH vom 28.05.2020 – Az. C-535/18 –, NVwZ 2020, 1177vgl. EuGH vom 28.05.2020 – Az. C-535/18 –, NVwZ 2020, 1177 zudem eine Überschreitung von Schwellenwerten an einer repräsentativen Messstelle eines Grundwasserkörpers. Eine solche Messstelle finde sich innerhalb des Grubengebäudes – natürlich – nicht. Daher verstoße der First-Flush innerhalb des Grubenwassers des Grubengebäudes nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Der Beklagte habe diesen im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde anhand des Maßstabs des § 6 WHG geprüft und für zulassungsfähig erachtet, da der Grubenwasseranstieg auf Dauer konzentrations- und frachtvermindernd wirke. Dies moniere die Klägerin nicht. Soweit sie auf die Darlegungen im Gutachten des Dresdner Grundwasserforschungszentrums zur Minimierung von Schadstoffausträgen durch Sauerstoffabschluss rekurriere, verkenne sie die Zielsetzung des Grubenwasseranstiegs. Das Dresdner Grundwasserforschungszentrum fasse zusammen, dass Oxidationsprozesse und damit einhergehende Schadstofffreisetzungen in das Grubenwasser effektiv durch Sauerstoffabschluss gestoppt würden, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht werde. Genau dieser Einstau des Grubengebäudes sei Inhalt des Grubenwasseranstiegs und führe nach dem unverhinderbaren First-Flush zu einer Verringerung der Schadstofffracht des Grubenwassers. Soweit das Dresdner Grundwasserforschungszentrum empfohlen habe, die Langfristperspektive in den Blick zu nehmen und auf potenzielle Risiken eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs in Phase 2 hinweise, ergebe sich auch daraus nichts, was ihre Klage stützen könnte. Die im Gutachten angesprochenen Risiken eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs in Phase 2 wären in einem diesbezüglichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Hefter) sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (80 Aktenordner) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.