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Beschluss

10 S 1312/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1110.10S1312.22.00
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Leitsätze
1. Entsprechend der bewussten gesetzgeberischen Wertung, wonach Eilanträge nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht fristgebunden sind, kann einem Antragsteller das allgemeine Rechtschutzbedürfnis regelmäßig nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er hätte bereits früher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.(Rn.17) 2. Die Durchführung einer UVP auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 3 UVPG „überholt“ die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen am 26. Oktober 2020 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entsprechend der bewussten gesetzgeberischen Wertung, wonach Eilanträge nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht fristgebunden sind, kann einem Antragsteller das allgemeine Rechtschutzbedürfnis regelmäßig nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er hätte bereits früher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.(Rn.17) 2. Die Durchführung einer UVP auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 3 UVPG „überholt“ die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt.(Rn.23) Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen am 26. Oktober 2020 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. A. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen (WEA). Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine vom Umweltbundesamt am 29.01.2019 gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung. Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich besteht darin, die Wald- und Kulturlandschaft, die Gewässer, die Freiräume in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen und die landwirtschaftlich genutzten Flächen in ihren Funktionen zu bewahren, zu verbessern und sie umwelt- und naturschutzfachlich positiv weiterzuentwickeln; in diesem Zusammenhang wird auch der Artenschutz als Vereinszweck genannt (§ 2 der Satzung). Am 24.05.2019 beantragte die Beigeladene bei dem Landratsamt Tuttlingen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Rahmen eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG, nachdem das Landratsamt zur Durchführung einer solchen geraten und diese ausweislich eines Aktenvermerks vom 02.07.2019 für zweckmäßig erachtet hat. Die Antragsunterlagen lagen im Zeitraum vom 02.12.2019 bis zum 02.01.2020 im Landratsamt Tuttlingen und in den Gemeindeverwaltungen der Standortgemeinden aus; gleichzeitig wurden die Unterlagen auf dem UVP-Portal der Länder veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte unter anderem in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier sowie auf der Homepage des Landratsamts Tuttlingen; bis zum Ende der Einwendungsfrist am 03.02.2020 erhoben insgesamt 37 Personen, darunter auch der Antragsteller, Einwendungen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 02.07.2020 im Rahmen eines Erörterungstermins mit den Einwendern erörtert. Mit Bescheid vom 26.10.2020 erteilte das Landratsamt Tuttlingen der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V150 mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 150 m auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1645 und 1592 der Gemarkung Eßlingen (WEA 01 und 02) sowie auf dem Grundstück Flst. Nr. 1636 der Gemarkung Immendingen (WEA 03 bis 05). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung einer 2,90 ha großen Waldfläche und zur befristeten Umwandlung von 3,59 ha Wald ein. Das Vorhabengrundstück liegt in einem geschlossenen Waldgebiet; die erforderlichen Rodungen wurden im Februar 2022 abgeschlossen, Nacharbeiten betreffend die Wurzelstöcke erfolgten bis Ende Mai 2022. Die Anlagenstandorte liegen im rechtskräftig ausgewiesenen Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen „Winterberg“ der Regionalplanfortschreibung „Teilplan Regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg vom 30.06.2017 (durch die Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde genehmigt am 25.10.2017). Die Standorte der WEA 03 bis 05 liegen zudem in der Konzentrationszone „Himmelberg-Lindenberg“ des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie der Planungsgemeinschaft der Stadt Bad Dürrheim und des Gemeindeverwaltungsverbands Immendingen-Geisingen. Für die auf der Gemarkung Eßlingen gelegenen Anlagenstandorte der WEA 01 und 02 befindet sich ebenfalls ein Flächennutzungsplan Windenergie in Aufstellung, der mit Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen vom 08.11.2017 zum Ruhen gebracht wurde. Alle Vorhabenstandorte befinden sich innerhalb des Naturparks „Obere Donau“. Die geplante Zuwegung führt durch das FFH-Gebiet „Nördliche Baaralb und Donau bei Immendingen“; die Anlagenstandorte der WEA 02 bis 05 grenzen unmittelbar an dieses FFH-Gebiet an, die Bauflächen reichen teilweise in das FFH-Gebiet hinein. Am 11.11.2020 legte der Antragsteller gegen die Genehmigung Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Vorgaben für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien verletzt und die dem Windpark zugrundeliegende Regional- und Bauleitplanung sei rechtswidrig. Außerdem stünden dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen, insbesondere ein Rotmilan Dichtezentrum, ferner die vorkommenden Arten Mäuse- und Wespenbussard sowie ein Uhuvorkommen. Auch sei die Waldumwandlung unzulässig und der gesetzlich gebotene Grundwasserschutz nicht gewährleistet. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch unter dem 21.05.2021 zurück. Am 29.06.2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben (10 S 2101/21). Zur Begründung trägt er vor, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegende Bauleitplanung rechtswidrig sei, auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht verzichtet worden sei und der Genehmigung des Vorhabens Belange des Natur- sowie des Landschaftsschutzes entgegenstünden. Die Konzentrationsflächenplanung biete keine taugliche Grundlage für die Anlagengenehmigung. Das Landratsamt habe ferner nicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten dürfen. Da das Verfahren vor dem 16.05.2017 begonnen habe, sei das UVP-Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden und sei mit Blick auf die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange eine allgemeine anstatt lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung durchzuführen gewesen. Auch das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung, dass keine UVP durchzuführen sei, sei rechtsfehlerhaft. Dem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen, da geschützte Vogel- und Fledermausarten in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt würden, was nicht zuletzt Aufzeichnungen von „Gewährsleuten“ belegten. Die gegenteiligen Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung beruhten auf der Anwendung einer mangelhaften Methodik bei der Bestandsaufnahme, insbesondere im Bereich der Raumnutzung, sowie einer fehlerhaften Bewertung der aufgefundenen geschützten Arten. Die angewandten Methoden „nach LUBW 2013“ entsprächen nicht mehr dem Stand der Wissenschaft, weil dort unter anderem die Prüfradien zu eng angesetzt seien, so etwa beim Rotmilan nur 1.000 m anstelle von 1.500 m um den jeweiligen Horst; die vorliegenden Gutachten beruhten zudem auf ungenügenden Beobachtungszeiten. Bei fachlich korrekter Prüfung befänden sich die Anlagenstandorte in einem Rotmilan-Dichtezentrum, selbst unter Berücksichtigung der vom Umweltministerium aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorgenommenen Anhebung des Schwellenwerts von fünf auf sieben Horste. Die von dem Fachgutachter festgestellte hohe Rotmilankonzentration führe zwangsläufig zu massiver Raumnutzung, wobei die Rotmilane auch die Waldbereiche querten, die zwischen den einzelnen Freiflächen lägen. Der Gutachter berücksichtige ferner nicht, dass durch die Anlage und Verbreiterung der Forstwege sowie der Freiflächen um die Windkraftanlagen neue exzellente Habitatflächen für Greifvögel entstünden. Ebenfalls nicht haltbar seien die gutachterlichen Ergebnisse hinsichtlich der Art Wespenbussard. Der Mäusebussard werde in unzutreffender Weise nicht als windkraftsensible Art eingestuft und nicht auf Schlaggefährdung hin untersucht. Die gutachterlichen Ergebnisse zum Thema Fledermäuse seien in Anbetracht der von den Gutachtern selbst erfassten Daten nicht haltbar. Dem genehmigten Vorhaben stehe bereits der Nachweis der Mopsfledermaus entgegen; diese Fledermausart frequentiere den fraglichen Bereich, auch seien mit Sicherheit noch weitere nicht vom Gutachter festgestellte Quartiere vorhanden. Die streitgegenständliche Genehmigung stelle den gebotenen Grundwasserschutz nicht sicher. Ein hydrogeologisches Gutachten, das eine Gefährdung des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung ausschließe, sei nicht vorhanden bzw. vom Landratsamt auch nicht eingefordert worden. Die WEA 02 bis 05 lägen innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets „Tiefentalquellen“. Laut Antragsunterlagen befänden sich in den Windenergieanlagen erhebliche Mengen an wassergefährdenden Stoffen, die im Fall einer Havarie unweigerlich in das Grundwasserwasser gelangten und das Trinkwasser sowohl auf dem Möhringer Berg als auch in den Tallagen in katastrophaler Weise verunreinigen könnten. Schließlich trügen die genehmigten Anlagen dazu bei, das Landschaftsbild nachhaltig zu zerstören, sodass sie auch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig seien und auch die genehmigte Waldumwandlung rechtswidrig sei. Am 10.06.2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei dem Verwaltungsgerichtshof gestellt, nachdem er einen zuvor bei dem Verwaltungsgericht Freiburg am 14.01.2020 angebrachten Eilantrag zurückgenommen hatte. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller seine Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz. Ergänzend macht er geltend, die dem Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen stellten den gebotenen Trinkwasserschutz nicht sicher und trügen der vorliegenden sensiblen hydrogeologischen Bodensituation nicht ausreichend Rechnung. Zur Glaubhaftmachung legte der Antragsteller ein Gutachten von Prof. Dr.-Ing. B. vor, ausweislich dessen die geforderte mindestens notwendige Fließzeit von 50 Tagen bis zur Quellfassung für keinen der genehmigen WEA-Standorte eingehalten werde. Daher seien sämtliche Bauarbeiten, welche die Wasserdurchlässigkeit der Deckschicht erhöhen könnten wie zum Beispiel die Ausführung der Kranstellflächen als wasserdurchlässige Flächen unzulässig. Auch bei zukünftigen Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten bestehe die Besorgnis einer Verunreinigung des Trinkwassers im gesamten Wasserschutzgebiet. Des Weiteren macht der Antragsteller erstmals artenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf Waldameisenbestände geltend. Nach den Feststellungen eines ortsansässigen Experten fänden sich im Vorhabengebiet außergewöhnlich umfangreiche Vorkommen von Ameisenvölkern, nicht zuletzt auch solche streng geschützter Arten. Das im Genehmigungsbescheid vorgesehene Umsiedeln dieser Ameisenvölker sei vorliegend aufgrund der schieren Anzahl der festgestellten Hügel und vor allem aufgrund der geografischen Lage in einer sensiblen Störzone wenig erfolgversprechend; es stelle daher keine geeignete Maßnahme zur Sicherstellung des gebotenen Artenschutzes dar. Auch habe die Genehmigungsbehörde die nach § 15 Abs. 5 BNatschG erforderliche Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkten in rechtsfehlerhafter Weise vorgenommen. Bei dieser Abwägungsentscheidung sei insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlagen und damit die Windhöffigkeit der Standorte in den Blick zu nehmen. Ausweislich der vom Antragsteller beauftragten Ertragsprognose habe der Vorhabenträger die Windhöffigkeit des Standorts zu optimistisch eingeschätzt und gehe von nicht realistischen Annahmen aus, sodass ein Eingriff in das Natura 2000-Schutzgebiet und das überdurchschnittlich ästhetische Landschaftsbild nicht zu rechtfertigen sei. Die von der Beigeladenen im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Antragsunterlagen wiesen alternierende Standortkoordinaten für die Anlagen aus; vor diesem Hintergrund sei die durchgeführte Baugrundprüfung nicht valide und die Standsicherheit der Anlagen nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf den Schutz der Avifauna beanstandet der Antragsteller schließlich die in der artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgte Ergebnisdarstellung, da der gewählte Maßstab von 1:24.000 nicht den Vorgaben der LUBW entspreche und keine zuverlässige Beurteilung ermögliche, ob Rotmilanhorste im Nahbereich zur WEA gelegen seien. Die von den avifaunistischen Gutachtern in Absprache mit dem Landratsamt festgesetzten fünf regelmäßig besetzten Beobachtungspunkte ermöglichten keine hinreichende Übersicht über das Plangebiet, da von diesen nicht sämtliche relevanten Überflugzonen einsehbar seien. Nachdem die Gutachter offensichtlich auch ohne Sprechfunk gearbeitet hätten, sei eine Kartierung der Überflüge vor allem von Rotmilanen nicht möglich gewesen. Der Antragsteller beantragt sachdienlich verstanden, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.10.2020 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Sie treten der Antragsbegründung zusammengefasst mit folgenden Argumenten entgegen: Das gegenständliche Eilrechtsschutzgesuch sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller nicht das erforderliche allgemeine Rechtschutzbedürfnis zur Seite stehe bzw. sich sein erneuter Eilantrag zum jetzigen Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich darstelle. Der Antrag ziele bewusst oder grob fahrlässig allein darauf ab, die Beigeladene möglichst empfindlich während der laufenden Bauarbeiten zu treffen und bei ihr erhebliche vermeidbare Mehrkosten zu produzieren. Sie habe nach Rücknahme des Eilantrags beim VG Freiburg darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsteller keinen einstweiligen Rechtsschutz während der Realisierung des Vorhabens mehr in Anspruch nehme. Im Vertrauen hierauf habe sie unter anderem die Rodungsarbeiten abgeschlossen und die Anlagen bestellt bzw. bereits zu einem erheblichen Teil finanziert. Im Übrigen könne der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch in der Sache keinen Erfolg haben, da die angegriffene Genehmigung weder an formellen noch an materiellen Mängeln leide. Fehl gingen die Rügen des Antragstellers im Hinblick auf eine angeblich mangelhaft durchgeführte UVP-Vorprüfung. Er übersehe in diesem Zusammenhang, dass das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen freiwillig eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und es deshalb keiner Vorprüfung mehr bedurft habe. Im Übrigen sei im Rahmen einer Vorprüfung den vom Antragsteller schwerpunktmäßig aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragestellungen nicht nachzugehen. In materieller Hinsicht lägen die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatschG nicht vor. Die von den avifaunistischen Fachgutachtern vorgenommene Raumnutzungsanalyse komme in methodisch korrekter Weise zu dem Ergebnis, dass für die Art Rotmilan durch die Verwirklichung des Vorhabens kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko eintrete; der Antragsteller verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein das Vorliegen eines Rotmilan-Dichtezentrums der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen nicht entgegenstehe. Bei dem Mäusebussard handle es sich bereits nicht um eine windkraftsensible Vogelart. Der gebotene Schutz der festgestellten Fledermausarten werde durch die verfügten umfangreichen Abschaltmaßnahmen sichergestellt; die Mopsfledermaus komme an dem Anlagenstandort nur untergeordnet vor und sei nicht schlaggefährdet. Die Einwendungen des Antragstellers im Hinblick auf den Grundwasserschutz gingen bereits deshalb fehl, weil die Anlagen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in einem Wasserschutzgebiet lägen; die Genehmigungsbehörde habe lediglich im Hinblick auf zu erwartende zukünftige Schutzgebietserweiterungen eine Betrachtung vorgenommen, als ob sich die Anlagen bereits in der Schutzzone III befänden. Die im Hinblick darauf verfügten umfangreichen Nebenbestimmungen stellten den erforderlichen Grundwasserschutz insbesondere im Fall einer Havarie sicher. Die vorgenommene Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei der in Aussicht genommene Standort hinreichend windhöffig und stellten die Anlagen einen ausreichenden Beitrag zum Klimaschutz dar, der einen Eingriff in Schutzgüter rechtfertige. Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts zum Genehmigungsverfahren vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. B. Der Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. 1. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gemäß § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zu. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind auch dann gemäß § 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn die Genehmigung wie hier bereits vor Inkrafttreten des Investitionsbeschleunigungsgesetzes am 10.12.2020 erlassen wurde. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz enthält keine besonderen Übergangsvorschriften für derartige vor seinem Inkrafttreten erteilte Genehmigungen; § 67 Abs. 4 BImSchG, wonach bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen sind, spricht für eine sofortige Anwendung auf bereits erteilte, noch nicht bestandskräftig gewordene Genehmigungen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2021 - OVG 11 S 20/21 - juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 3). Dieses Verständnis entspricht im Übrigen den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.10.2021 -1 M 245/21 OVG - juris Rn. 21). 2. Dem Antragsteller kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.2022 - 8 C 10.21 - juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - juris Rn. 6). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt insbesondere nicht deshalb, weil der Antragsteller den gegenständlichen Antrag erst weit nach Erhebung der Anfechtungsklage gestellt hat. Die bloße verzögerte Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtschutzes lässt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht entfallen. Anders als bei der Klage (vgl. § 74 VwGO) besteht für Eilanträge nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich keine Antragsfrist, wobei jedoch zahlreiche fachgesetzliche Ausnahmen mit entsprechenden Fristen existieren (vgl. hierzu Schoch in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 469). Ausgehend von dieser bewussten gesetzgeberischen Wertung kann einem Antragsteller das allgemeine Rechtschutzinteresse nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er hätte bereits früher gerichtlichen Eilrechtschutz in Anspruch nehmen können. Auch vermag der Senat die Auffassung der Beigeladenen nicht zu teilen, der Antragsteller habe treuwidrig gehandelt, indem er seinen ursprünglich beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Eilantrag kurz vor der absehbaren gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen und mit Beginn der Bauarbeiten einen neuen Eilantrag bei dem zwischenzeitlich hierfür zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtshof gestellt hat. Dabei kann bereits nicht mit der nötigen Evidenz festgestellt werden, dass der Antragsteller mit dieser Verfahrensweise eine Schädigung der wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen hat. Es liegt nicht auf der Hand, dass dem Antragsteller die von der Beigeladenen als Indiz für eine Schädigungsabsicht angeführten internen Geschäftsabläufe wie etwa den genauen Zeitpunkt der Bestellung und teilweisen Bezahlung der Windkraftanlagen überhaupt bekannt waren. II. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die zu seiner Begründung vom Antragsteller vorgebrachten Argumente die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nicht rechtfertigen. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. In Drittbetroffenenfällen wie hier ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten - hier dem Antragsteller - eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - ZNER 2019, 164 = juris Rn. 4 m. w. N.). Bedarf es bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierten Betrachtung schon grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen, ist in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 63 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffenen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, was als für die Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen wird (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/22139 S. 12). Mit Blick darauf und auf die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 2 EEG erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bei Annahme offener Erfolgsaussichten - jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 6 und vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - ZNER 2021, 671 = juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 10081/21 - juris Rn. 90). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor, weil der Antragsteller mit den von ihm vorgetragenen Argumenten aller Voraussicht nach nicht durchdringen können wird. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Verletzung vom Antragsteller rügefähiger Normen formell oder materiell rechtswidrig sein könnte. 1. Formelle Mängel der angefochtenen Genehmigung, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten, ergeben sich weder aus der vom Antragsteller gerügten Nichtdurchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (a) noch Fehlern bei der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf avifaunistische Aspekte (b). a) Der Antragsteller kann entgegen seinem Vorbringen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer erforderlichen fehlerfreien Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit verlangen. Dabei ist entgegen der Grundannahme des Antragstellers nicht das UVPG in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach § 74 Abs. 1 UVPG sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs.1 Nr. 2 in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung des UVPG vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG weiter anzuwenden. Dabei beginnt das behördliche Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 UVPG (= § 3a Satz 1 UVPG a. F.) - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 15 UVPG (= § 5 UVPG a. F.) - mit der Antragstellung durch den Vorhabenträger, die hier erst am 24.05.2019 erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsvorschrift liegen deswegen nicht vor, ohne dass es darauf ankäme, dass die Beigeladene bereits zuvor mit dem Landratsamt in Gespräche über die Realisierung des Vorhabens eingetreten ist. Unzutreffender Weise geht der Antragsteller davon aus, das Landratsamt habe keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gesehen, da die gebotene allgemeine Vorprüfung unterblieben sei. Fehl geht bereits die Prämisse des Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen sei einer allgemeinen Vorprüfung zu unterziehen gewesen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG ist im Fall eines Windparks mit fünf Windkraftanlagen lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, welche vorliegend entfallen konnte. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG entfällt die Vorprüfung, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer UVP beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Diese Voraussetzung hat das Landratsamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Wie sich dem gefertigten Aktenvermerk vom 02.07.2019 entnehmen lässt, ließ sich die Genehmigungsbehörde dabei von der Erwägung leiten, dass hier die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der komplexen Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen und im Sinne der Vermeidung von Verfahrensfehlern für zweckmäßig erachtet wird. In den Fällen, in denen die Vorprüfung ohnehin zu dem Ergebnis käme, dass eine UVP-Pflicht besteht, bezweckt § 7 Abs. 3 UVPG Einsparungen beim Erfüllungsaufwand, Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 18/11499 S. 68). Entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG hat die Beigeladene eine vollwertige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und einen UVP-Bericht vorgelegt, den das Landratsamt ausgewertet und zur Grundlage der Genehmigung gemacht hat. Die Durchführung einer UVP „überholt“ die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt. Denn die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens durch die behördliche UVP ist in diesem Fall einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weshalb die betroffene Öffentlichkeit hinsichtlich etwaiger Fehler der Vorprüfung, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nicht schutzwürdig ist (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 16; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UmwRG, BT-Drs. 16/2495, S. 14: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). b) Die gerügten Mängel der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf avifaunistische Fragen können ebenfalls keine nach § 4 UmwRG relevanten Verfahrensfehler begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter den Begriff des Verfahrensfehlers nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst werden, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehören dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung, der sich im Umweltrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29; Beschluss vom 31.01.2019 - 4 B 9.17 - juris Rn. 23). Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der durchgeführten UVP sind hiernach nicht erkennbar. Die von dem Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Erörterung gerückte Frage, ob die vorgelegten avifaunistischen Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden gerecht werden, betrifft nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen wie etwa des Naturschutz- und Artenschutzrechts. 2. Die Genehmigung leidet auch nicht an für die Entscheidung bedeutsamen und deswegen vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG rügbaren materiellen Mängeln. Auf eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts kann sich der Antragsteller als anerkannte Umweltvereinigung berufen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Das Antragsvorbringen stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids aber weder im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §§ 44 ff. BNatSchG (a), den Grundwasserschutz (b), die vorgenommene naturschutzrechtliche Abwägung (c), die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit (d) oder die von der Konzentrationswirkung umfasste Waldumwandlungsgenehmigung (e) durchgreifend in Frage. a) Eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §§ 44 ff. BNatSchG vermag der Senat unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten im gerichtlichen Eilverfahren nicht festzustellen. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die heimischen Greifvögel gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b, Unterbuchst. bb BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Das Tötungsverbot ist zwar individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19). Es gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 m. w. N.). Das Tötungsverbot ist vielmehr (erst) dann erfüllt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und dies (auch) bei Anwendung der gebotenen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 99; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 - NordÖR 2022, 38 = juris Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 337 = juris Rn. 34 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 05.07.2022 - 12 KS 121/21 - ZNER 2022, 396 = juris Rn. 54 f.). Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos liegt vor, wenn die Gefahr kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der als solcher schon im vorhandenen Naturraum stets besteht. Denn auch bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten handelt es sich nicht um „unberührte Natur“, sondern um Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das neben dem Betrieb von Windenergieanlagen etwa auch mit der Nutzung von Verkehrswegen oder dem Bau von Hochspannungsleitungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 73 ff. und vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - a. a. O., jeweils m. w. N.). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, eine häufige Frequentierung des betroffenen Geländes und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - a. a. O. Rn. 75; Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 - UPR 2018, 382 Rn. 11 m. w. N.). aa) Nach Maßgabe der genannten Kriterien kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für besonders geschützte Vogelarten ausgeschlossen werden. (1) Von einer vom Antragsteller geltend gemachten signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die Greifvogelart des Rotmilans kann nicht ausgegangen werden. Die sachverständige Gefährdungseinschätzung durfte sich an den „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) vom 01.07.2015 orientieren, die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen und denen deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46). Fehlt es im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Fragen wie hier der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Bewertung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der von einem Vorhaben betroffenen Rotmilane durch vorhabenbedingte Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, muss die Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - ZNER 2022, 405 = juris Rn. 111 m. w. N.). Beruhen solche auf fachlich vertretbaren Maßstäben, bedarf es im gerichtlichen Verfahren insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - a. a. O. Rn. 37). Nach den Hinweisen der LUBW gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windenergieanlagen erklärt. Nach den Hinweisen ist deshalb innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Risiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich. Soweit die Hinweise der LUBW insoweit von den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom April 2015 (Helgoländer Papier 2) abweichen, als sie die dortige Mindestabstandsempfehlung von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen des Rotmilans von 1.500 m (vgl. dort S. 18, Tabelle 2) nicht übernommen haben, sondern eine Abstandsempfehlung von 1.000 m beibehalten, stellt dies ihre fachwissenschaftliche Richtigkeit nicht in Frage. Vielmehr erkennt das Helgoländer Papier 2 selbst an, dass es erforderlich sein kann, die Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen, weil sich die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern voneinander unterscheiden (vgl. dort S. 16). Dabei wird die Abweichung bezogen auf Baden-Württemberg als Ganzes in den Hinweisen der LUBW (dort Ziff. 9.17, S. 67) schlüssig damit begründet, dass sich die naturräumlichen Gegebenheiten und die Flächennutzung von denjenigen unterscheiden, welche der Bewertung im Helgoländer Papier 2 zugrunde liegen, und dies in Kombination mit dem strengen Schutz in Dichtezentren der Art eine geringere Abstandsempfehlung rechtfertigt. Hinzu kommt, dass die LUBW an dem abweichenden 1.000 m-Radius in ihren „Hinweise(n) zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Bewertung von Windenergieanlagen“ vom 15.01.2021 ausdrücklich festhält. Ferner geht auch der „Standardisierte Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land - Signifikanzrahmen“ der Umweltministerkonferenz vom 11.12.2020 (abrufbar unter https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_11-12-2020_1608198177.pdf, vgl. dort S. 5) davon aus, dass sich nach den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen ein Bewertungsrahmen ergibt, der im Bereich zwischen 1.000 m und 1.500 m eines um die Windenergieanlage zu ziehenden Schutz- bzw. Untersuchungsradius liegt. Umgekehrt kann von der Existenz fachlich allgemein anerkannter Maßstäbe für die Frage, bei welchem Abstand eines besetzten Horstes zu einer Windenergieanlage grundsätzlich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane durch den Anlagenbetrieb in Betracht zu ziehen ist, keine Rede sein (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2022 - 10 S 4265/20 - UA S. 14 ff.; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - BauR 2021, 1105 = juris Rn. 183 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.10.2021 - 1 M 245/21 - ZNER 2021, 660 = juris Rn. 30 m. w. N. auch zur Gegenmeinung). Ausgehend hiervon sind die von der Beigeladenen beauftragten avifaunistischen Gutachter zu der nachvollziehbar begründeten Einschätzung gelangt, dass ein vorhabenbedingt signifikant erhöhtes Risiko für den Rotmilan nicht zu befürchten sei, da alle Anlagen nicht in Bereichen mit erhöhtem Bewegungsaufkommen lägen und insbesondere auch nicht als Jagdhabitate genutzt würden. Dabei ermittelten die Gutachter innerhalb der 3,3 km Radien acht Rotmilanbrutpaare, wovon es sich um sechs sichere Horstfunde und zwei Brutwälder (Waldteile, in denen sicher eine Brut stattgefunden hat) handelt. Am östlichen Rand der Untersuchungsfläche wurde ein weiterer Brutwald ermittelt, sodass im und direkt am Untersuchungsraum neun Brutpaare auf circa 80 Quadratkilometern festgestellt worden sind. Im Einklang mit den LUBW-Hinweisen haben die Gutachter sodann für jeden geplanten Anlagenstandort einzeln geprüft, ob innerhalb eines 3,3 km Radius die Kriterien für ein Rotmilan-Dichtezentrum erfüllt sind, also innerhalb dieses Radius mindestens vier Brutpaare kartiert wurden. Demnach liegen nach gutachterlicher Feststellung die WEA-Standorte 01 bis 03 in Dichtezentren; die WEA-Standorte 04 und 05 sind innerhalb des gut genutzten Umfelds kein Dichtezentrum. Indes fanden die Gutachter keine Brutplätze der Rotmilane innerhalb der 1.000 m Radien vor. Zutreffend haben die Gutachter sodann die Flugbewegungen und -richtungen betroffener Brutpaare in den Blick genommen und geprüft, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan ausgeschlossen werden kann. Dabei gelangten die Gutachter zu der nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass die regelmäßig genutzten Flugkorridore und Nahrungshabitate außerhalb des direkten Wirkungsbereichs der Anlagen liegen. An den WEA-Standorten wurden maximal vier Überflüge in der gesamten Beobachtungszeit festgestellt - im Gegensatz zu bis zu 43 Überflügen in den Schwerpunktbereichen. Eine andere Bewertung ist auch nicht hinsichtlich der WEA-Standorte 01 bis 03 geboten, die Teil eines Dichtezentrums mit jeweils fünf bis sieben Brutpaaren sind. Nach gutachterlicher Feststellung liegen auch diese Standorte außerhalb des Nahrungshabitats; Rotmilane streiften gerne in die Waldbereiche hinein und entfernten sich dann wieder in Richtung Offenland, sodass eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr auszuschließen sei. Diese gutachterlichen Schlussfolgerungen werden von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Vorgehen der Fachgutachter entsprach den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen und ihr Gutachten begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Gutachter haben insbesondere den Hinweisen für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der LUBW 2013 genüge getan und den dort vorausgesetzten Untersuchungsumfang erbracht oder übertroffen. Ausweislich der im Gutachten enthaltenen Tabelle (S. 16) wurde das Raumnutzungsverhalten der Rotmilane in insgesamt 264,5 Stunden untersucht, während nach den LUBW-Hinweisen 162 Stunden ausgereicht hätten (mindestens 54 Stunden pro Beobachtungspunkt). Des Weiteren haben die Fachgutachter eine ausreichende Anzahl an Beobachtungspunkten gewählt. Von insgesamt zwölf Punkten waren fünf Beobachtungspunkte regelmäßig und vier ständig besetzt. Außer an fünf Terminen, an denen vier Mitarbeiter synchron kartiert haben, waren bei den übrigen 14 Terminen mindestens fünf Mitarbeiter Synchronbeobachter. Dies übersteigt die geforderte Mindestzahl von drei Beobachtungspunkten gemäß den LUBW-Hinweisen und ermöglicht es nach Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde, die Raumnutzung des Gesamtgebiets sehr gut einzuschätzen. Praktikanten zählten ausweislich der Tabelle auf S. 14 ff. des Fachgutachtens nicht zu den Beobachtern; diese kamen lediglich als ergänzende Hilfskraft zum Einsatz. Der Senat vermag die vom Antragsteller gegen die Einsehbarkeit des Untersuchungsgebiets erhobenen Bedenken nicht zu teilen. So wurden die Beobachtungspunkte von einer Fachkraft der Unteren Naturschutzbehörde am 18.05.2017 und 29.06.2020 zusammen mit den Gutachtern begangen und für geeignet befunden. In Übereinstimmung hiermit bestätigt die durch die Naturschutzbehörde beauftragte Plausibilitätsprüfung der ornithologischen Erfassung durch das Gutachterbüro B. K. vom 13.03.2020, dass eine gute Einsehbarkeit des gesamten Untersuchungsgebiets gewährleistet sei. Gesamtbetrachtet kommt die Plausibilitätsprüfung zu dem Ergebnis, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht beurteilt werden könnten; gravierende methodische Abweichungen oder Defizite bei der Erfassung der Vögel seien nicht erkennbar. Diese Bewertung wird nicht durch die vom Antragsteller vorgelegte Sichtbarkeitsanalyse in Frage gestellt. Nachvollziehbar legt das Landratsamt dar, dass digitale Sichtanalysen nicht in vollem Umfang die tatsächlichen Bedingungen im Gelände wiedergeben können und deshalb in Zweifelsfällen auf den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck der Fachkräfte der Naturschutzbehörde abzustellen ist. Auch hat sich die Naturschutzbehörde mit dem Einwand des Antragstellers auseinandergesetzt, die Gutachter hätten die Schaffung neuer Nahrungshabitate für den Rotmilan nicht ausreichend in den Blick genommen. In überzeugender Weise legt das Landratsamt in diesem Zusammenhang dar, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine nennenswerten Offenlandbereiche geschaffen werden und ein umfangreicher Ausbau von Forstwegen nicht stattfindet. Die temporären Rodungsflächen würden wieder zurückgebaut und bepflanzt, um die Eingriffsflächen so gering wie möglich zu halten. Der von der Naturschutzbehörde gezogene Schluss, dass die Flächen des geplanten Windparks als Nahrungshabitate aufgrund Größe und Ausstattung für den Rotmilan eher ungeeignet seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Im Ansatz zutreffend weist der Antragsteller freilich darauf hin, dass der in dem avifaunistischen Kartenanhang gewählte Maßstab insbesondere bei der Darstellung der Befunde der Raumnutzungsanalyse von 1:24.000 nicht den Empfehlungen im LUBW-Hinweispapier entspricht, in dem ein Maßstab von 1:5.000 bzw. 1:10.000 für sachgerecht erachtet wird. Ferner enthält die Ergebnisdarstellung des Berichts keine tabellarische Auflistung der Reviermittelpunkte und gegebenenfalls Neststandorte mit eindeutiger Attribuierung der UTM-Koordinaten, die nach den LUBW-Hinweisen ebenfalls gefordert ist. Indes führen diese Defizite nicht zur Unverwertbarkeit des avifaunistischen Gutachtens. Denn die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens wird durch diese Abweichungen von den Empfehlungen des Hinweispapiers hier nicht wesentlich beeinträchtigt. Insbesondere lässt sich auch den in einem größeren Darstellungsmaßstab gefertigten Karten mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich keine Bruthorste innerhalb des 1.000 m Radius um die WEA-Standorte befinden; dies gilt auch hinsichtlich der problematischen Horststandorte im Umfeld der WEA 03 bzw. 04. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die fehlende Wiedergabe der Horstkoordinaten auf die Verständlichkeit des Gutachtens ausgewirkt haben könnte, insbesondere ist im konkreten Einzelfall keine Verwechslung mit anderen Milanhorsten zu besorgen. Unschädlich ist schließlich, dass der Standort der WEA 01 im Verlauf des Genehmigungsverfahrens modifiziert und der Bereich deshalb bei der Auswahl der Beobachtungspunkte für die Vogelerfassung nicht berücksichtigt wurde. Nach der von den Fachkräften der Unteren Naturschutzbehörde bestätigten Darlegung der ornithologischen Fachgutachter unterscheidet sich das Umfeld der WEA 01 strukturell und vor allem mit Blick auf die Revierausstattung nicht wesentlich von den erfassten Kartierbereichen 2 und 3, sodass die dort gewonnenen Erkenntnisse eine hinreichend valide Beurteilung der avifaunistischen Problematik an dem geänderten Anlagenstandort ermöglichen. Soweit sich der Antragsteller schließlich auf Erkenntnisse von „Gewährsleuten“ bezieht, beschränkt sich sein Vortrag auf pauschalierende Behauptungen, welche die der Genehmigung zugrundeliegenden fachlichen Einschätzungen nicht erschüttern. Der Antragsteller zeigt bereits nicht substantiiert auf, welche Beobachtungen die Gewährsleute im Hinblick auf die avifaunistische Situation getätigt hätten, und inwieweit dadurch die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden. Dem Antragsteller kann schließlich nicht darin gefolgt werden, dass die Einschätzung von „Gewährsleuten“ aufgrund - allerdings schon nicht näher aufgezeigter - häufigerer Anwesenheitszeiten im Vorhabengebiet stets aussagekräftiger wäre als die Beurteilung der Fachgutachter. Ein solcher Erfahrungssatz existiert nicht, sondern es kommt vielmehr im jeweiligen Einzelfall darauf an, ob Gutachtensergebnisse durch gegenteilige Beobachtungen am konkreten Standort in Zweifel gezogen oder insoweit fachliche Mängel offenbar werden (so in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des BayVGH, Beschluss vom 30.06.2017 - 22 B 15.2365 - BayVBl 2018, 379). Dabei kann nicht zuletzt auch eine im Vergleich zu Fachgutachtern mitunter geringere Fachkompetenz von „Gewährsleuten“ eine Rolle spielen. Anhaltspunkte für entsprechende Mängel in den fachlichen Untersuchungen kann der Senat im vorliegenden Fall insgesamt nicht erkennen. (2) Der Antragsteller zieht die fachgutachterlichen Schlussfolgerungen auch im Hinblick auf die Art Wespenbussard nicht durchgreifend in Zweifel. Ausweislich des von der Beigeladenen eingeholten avifaunistischen Gutachtens liegen alle aufgefundenen Brutplätze des Wespenbussards außerhalb des 1000 m Radius; Nahrungsflüge oder Transferflüge wurden durch das Plangebiet der WEA nicht festgestellt. Die verzeichneten Überflüge von Wespenbussarden resultierten überwiegend aus Fernzugsbeobachtungen im Spätsommer, was gerade an dem ab Ende Juli bis September erfolgten geradlinigen Überfliegen des gesamten Untersuchungsgebietes erkennbar sei (vgl. S. 53 f. der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung). Ausgehend hiervon gelangen die Gutachter zu der nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass hinsichtlich der Art Wespenbussard keine Konflikte mit den Windkraftanlagen im Untersuchungsgebiet zu besorgen seien. Soweit der Antragsteller für den Wespenbussard einen Mindestabstand von Horststandorten zu den Windkraftanlagen von 6 km für erforderlich hält, verkennt er den gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Zu berücksichtigen ist, dass die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft wie hier bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 404 Rn. 18 ff., 23; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40). Der Antragsteller müsste somit darlegen, dass die von der Immissionsschutzbehörde angewendeten Maßstäbe nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Forschungsstand und unter Berücksichtigung des dortigen Meinungsspektrums nicht mehr vertretbar sind. Dies ist indes nicht der Fall. Der vom Antragsteller für geboten gehaltene Mindestabstand geht deutlich über die Empfehlungen in dem von ihm in anderem Zusammenhang herangezogenen Helgoländer Papier 2 hinaus. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, wissenschaftliche Studien über die allgemeine Raumnutzung des Wespenbussards für Transfer- und Nahrungssuchflüge zu zitieren und hieraus einen Mindesthorstabstand abzuleiten. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, dass sich im Hinblick auf den von ihm für richtig erachteten Mindestabstand eine einheitliche Meinung zum aktuellen fachwissenschaftlichen Forschungsstand entwickelt hätte. Greifen Behörden wie hier auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben wie Fachkonventionen und Leitfäden zurück, müssen die Gerichte (nur) auf konkrete Kritik hin überprüfen, ob die vorliegenden Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu ersetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 - 9 B 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 18 m. w. N). (3) Gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände wird auch hinsichtlich der Art Uhu nicht verstoßen. Der avifaunistische Fachbeitrag gelangt zu der überzeugend begründeten Einschätzung, dass sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG für den Uhu ableiten lassen, da der bekannte Brutplatz in über 3 km Entfernung von den WEA-Standorten liegt und im Planungsgebiet keine Brut vorhanden ist. Damit ist der sowohl von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten als auch der LUBW empfohlene Mindestabstand von 1.000 m um eine Uhu-Brutstätte gewahrt. In nachvollziehbarer Weise führt der Fachgutachter aus, dass die geplanten WEA alle in Waldflächen liegen, die forstlich intensiv bewirtschaftet werden, während alte Hallenwälder oder Kahlschläge, die ein für den Uhu geeignetes Habitat darstellen, kaum vorkommen. Damit sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Uhu im Bereich der geplanten WEA auf Nahrungssuche gehe, gering und Transferflüge seien sehr unwahrscheinlich. (4) Die Annahme des Landratsamts, dass auch in Bezug auf den Mäusebussard ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht gegeben ist, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Mäusebussard wird von den LUBW-Hinweisen nicht zu den windkraftempfindlichen Vogelarten gezählt. Für die von den Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten veröffentlichten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom 15.04.2015 gilt das Gleiche. Der Umstand, dass in der vom Antragsteller genannten Studie („Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung von Kollisionsrisiken durch Windenergieanlagen“) im Gegensatz zu den bisherigen Erkenntnissen in Bezug auf den Mäusebussard von hohen Kollisionsraten und potentiell bestandswirksamen Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung gesprochen wird (Abschlussbericht 2016, S. 9), ändert daran nichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 71). Der Antragsteller zeigt auch in diesem Zusammenhang nicht auf, dass die von der Immissionsschutzbehörde angewendeten Maßstäbe nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Forschungsstand nicht mehr vertretbar sind. bb) Die Genehmigung verstößt auch nicht zu Lasten der Fledermaus gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatschG. Das Landratsamt hat der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen zum Schutz der Fledermäuse beigegeben (Nr. 3.6.2.7). Danach müssen die Anlagen zum Schutz der Fledermäuse zu deren Kernaktivitätszeiten abgeschaltet werden. So sind im ersten Betriebsjahr die Anlagen zum Schutz der Fledermäuse im Zeitraum von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang vom 15.03. bis 31.10. bei Temperaturen über 10° C und Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s abzuschalten. Ab Inbetriebnahme der Anlagen erfolgt ein zweijähriges Gondelmonitoring der Fledermausaktivität zur Anpassung der Abschaltalgorithmen an den WEA 2 und WEA 4. Im zweiten Betriebsjahr erfolgt ein anlagenspezifischer, automatischer Betriebsalgorithmus, der aus dem ersten Betriebsjahr abgeleitet wird und nach dem zweiten Jahr der Aktivitätserfassung angepasst werden kann; am Ende des zweiten Gondelmonitoringjahres muss der beauftragte Gutachter eine Empfehlung aussprechen, ob ein drittes Monitoringjahr erforderlich ist. Mit diesen Nebenbestimmungen hat das Landratsamt die gutachterlichen Vorschläge des F. Instituts für angewandte Tierökologie vom 01.03.2019 umgesetzt, die ihrerseits dem LUBW-Hinweispapier 2014 entsprechen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die von der Genehmigungsbehörde verfügten Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermäuse nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Meinungsstand nicht zur Wahrung der Signifikanzschwelle ausreichend wären. Er beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, dass im Vorhabengebiet die sehr seltene und besonders durch Windkraftanlagen gefährdete Mopsfledermaus festgestellt worden sei. Nach dem Fachgutachten Fledermäuse vom 01.03.2019 wurde bei den durchgeführten Netzfängen eine weibliche Mopsfledermaus gefangen; im Rahmen der akustischen Überwachung wurden 34 Aufnahmen der Mopsfledermaus verzeichnet, allerdings nur sehr selten zwischen Juli und Ende August. Akustische Aufnahmen gelangen zudem während der Balzkontrollen Ende September und Anfang Oktober. Diese Befunde legen nach der nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung eine Nutzung des Projektgebiets durch Einzeltiere nahe, die das Gebiet auf Transferflügen durchqueren oder das Untersuchungsgebiet außerhalb der Wochenstubenzeit sporadisch als Jagd- und Quartiergebiet nutzen (vgl. Fachbeitrag S. 52). Ausgehend hiervon gelangen die Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass der Vorhabenstandort für die Mopsfledermaus kein essentielles Jagdhabitat darstelle und ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko sehr unwahrscheinlich sei. Diese Einschätzung steht mit den fachlichen Erkenntnissen im LUBW-Hinweispapier im Einklang, in dem die Mopsfledermaus generell nicht als kollisionsgefährdet eingestuft wird. cc) Gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote wird auch in Bezug auf Waldameisen nicht verstoßen. Der Antragsteller hat sich erstmals mit seinem Begründungsschriftsatz vom 10.06.2022 im gegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Problematik des Ameisenschutzes berufen, während er diese Frage bisher weder im Behörden- noch im gerichtlichen Klageverfahren thematisiert hat. Damit erfolgte der entsprechende Tatsachenvortrag erst weit nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG. Nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). § 6 UmwRG regelt einen Fall einer unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden innerprozessualen Präklusion. Die Regelung trägt zur Straffung des Gerichtsverfahrens bei, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Der Kläger muss den Prozessstoff hierzu innerhalb der Begründungsfrist festlegen und ist nach deren Ablauf darauf beschränkt, fristgerecht vorgebrachte Tatsachen zu vertiefen (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 24 und vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19 - NVwZ 2021, 331 Rn. 14; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG, Rn. 7 f. m. w. N.). Zur Entschuldigung der Verspätung trägt der Antragsteller nicht substantiiert vor, sondern beschränkt sich im Klageverfahren auf den pauschalen Hinweis, es handle sich um nachträglich erlangte Erkenntnisse. Ist die Verzögerung mithin nicht unverschuldet, würde die Präklusion nur dann nicht eintreten, wenn es mit geringem Aufwand möglich wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Ausnahme ist eng auszulegen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 150 m. w. N.). Eine Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. Wird im Gegensatz zum Regelungszweck durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion zu machen (vgl. Hamburgisches OVG a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 17). Eine Präklusion ist deswegen auch nicht schon für jeglichen Sachverhalt ausgeschlossen, der sich - wie hier - ohne Weiteres aus den Verfahrensakten einschließlich des angefochtenen Bescheids ergibt (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 85). Die Beschwer des Klägers muss bei Klageerhebung vielmehr derart auf der Hand liegen, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 01.02.2022 - 11 A 2168/20 - juris Rn. 64 und vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 - juris Rn. 48). Dies ist bei der vom Antragsteller aufgeworfenen Problematik des Ameisenschutzes nicht der Fall, da damit ein völlig neuer und bislang unerörterter Tatsachenkomplex in die Betrachtung einzubeziehen wäre, der nicht vollständig offen zutage liegt und deswegen jedenfalls nicht mit geringem Aufwand zu ermitteln ist. Der neue Vortrag vom 10.06.2022 in Bezug auf den Ameisenschutz ist somit kraft Gesetzes (vgl. klarstellend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 346/21.AK - juris Rn. 73) präkludiert. Unabhängig hiervon greifen die vom Antragsteller erhobenen Bedenken im Hinblick auf den Ameisenschutz auch in der Sache nicht durch. Die Genehmigungsbehörde hat unter Nr. 3.6.2.4 umfangreiche Nebenbestimmungen zur Sicherung der Ameisennester verfügt. So sind die Baubereiche und das Bauumfeld vor den Rodungen im Rahmen der angeordneten fachkundigen Umweltbaubegleitung auf Ameisennester zu überprüfen und die Standorte der vorhandenen Ameisennester in einem der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegenden Plan festzuhalten. Ferner sind die bauflächennahen Ameisennester vor Beginn der Rodungsarbeiten zu markieren und zu sichern; anschließend ist ein fachgerechtes Umsiedeln von gegebenenfalls innerhalb der Baubereiche befindlichen Ameisennestern durch einen Ameisenschutzwart vorzunehmen. Im Einklang mit dieser Nebenbestimmung wurden nach Aktenlage die im Vorhabenbereich vorgefundenen Waldameisenvölker bereits im Frühjahr 2022 vollständig umgesiedelt. Die Umsiedlung wurde demnach von Mitarbeitern der Umweltbaubegleitung in Anwesenheit einer Ameisenschutzwartin fachgerecht durchgeführt; am 17.05.2022 fand an den Standorten eine Nachsuche statt, um verbleibende Ameisen nachträglich umzusiedeln. b) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist ferner aller Voraussicht nach nicht deswegen rechtswidrig, weil die Anforderungen des Grundwasserschutzes nicht eingehalten werden. aa) Der Berücksichtigung des mit der Antragsbegründung vom 10.06.2022 geltend gemachten Vorbringens steht auch im Zusammenhang mit dem Grundwasserschutz ganz überwiegend die innerprozessuale Präklusion nach § 6 UmwRG entgegen. Das fristgemäß mit dem Klagebegründungsschriftsatz vom 05.09.2021 erfolgte Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in einer Inbezugnahme der Ausführungen zum Grundwasserschutz im landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Hinweis auf die (vermeintliche) Lage der Anlagenstandorte in der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebiets für die „Tiefentalquellen“ sowie der Benennung der in den Anlagen zum Einsatz kommenden wassergefährdenden Betriebsstoffe. Auch vermisste der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein hydrogeologisches Gutachten, das Gefährdungen des Grundwassers durch mögliche Schadstoffeinträge im Havariefall und bei der Rodung, dem Ausbaggern und dem Verdichten der Stellflächen für die Windkraftanlagen ausschließt. Die im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10.06.2022 und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG unterbreiteten Ausführungen gehen darüber deutlich hinaus. Insbesondere legte der Antragsteller mit diesem Schriftsatz erstmals eine eigene gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Wasserwirtschaft Prof. Dr.-Ing. B. vor. Bei diesem Gutachten und den von dem Antragsteller hieraus gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um neue tatsächliche Gesichtspunkte, die vom Gericht bisher nicht berücksichtigt werden und auf die sich die anderen Beteiligten nicht einstellen konnten. Zur Entschuldigung der Verspätung trägt der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht substantiiert vor. bb) Unabhängig hiervon überzeugen die auf den Grundwasserschutz bezogenen Ausführungen im Schriftsatz vom 10.06.2022 auch inhaltlich nicht. Der Antragsteller nimmt bereits nicht hinreichend in den Blick, dass die Standorte der Windenergieanlagen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet liegen. Für die Tiefentalquellen der Stadt Tuttlingen wurde mit Rechtsverordnung vom 08.12.1975 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, welches bis heute besteht. Dieses Wasserschutzgebiet schließt sich am nächstgelegenen Punkt (WEA 5) mit einer Entfernung von ca. 750 m westlich an das Gebiet der genehmigten Windenergieanlagen an. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers sind im Gegensatz zu solchen zu seinen Gunsten nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12 und Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43). Rechtlich unerheblich ist deswegen, ob die genehmigten Anlagen in Zukunft möglicherweise in der Schutzzone eines neu abgegrenzten Trinkwasserschutzgebiets liegen werden. Indes hat das Landratsamt den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anhand der Beurteilungskriterien für ein Wasserschutzgebiet geprüft und dabei die Anforderungen gestellt, die sich in Zone III eines solchen Schutzgebiets ergeben würden. Hintergrund hierfür war, dass sich das Schutzgebiet für die Tiefentalquellen in Überarbeitung befindet und fachtechnisch neu abgegrenzt wurde; Grundlage für die Neuabgrenzung der Schutzzonen bildet ein hydrogeologisches Gutachten des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 20.12.1999. Nach dieser fachtechnischen Abgrenzung werden die Anlagenstandorte 02 bis 05 in der Schutzzone III des zukünftigen Trinkwasserschutzgebiets, der Standort der WEA 01 mit dem Mastfuß knapp außerhalb der Schutzzone liegen. Bei Unterstellung der Lage in der Schutzzone III des zukünftigen Wasserschutzgebiets hat das Landratsamt zahlreiche Nebenbestimmungen zum Grundwasserschutz verfügt. Der Senat vermag die Auffassung des Antragstellers nicht zu teilen, diese Nebenbestimmungen seien perplex bzw. in sich widersprüchlich. Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass nach Nebenbestimmung Nr. 3.8.27 die Schutzzone II von sämtlichen baulichen Aktivitäten freizuhalten ist, während nach Nr. 3.8.37 innerhalb dieser Zone keine Einschnitte in das Gelände erfolgen dürfen, ein Wegeausbau in Dammform (Aufschüttungen) und mit unbelastetem Material hingegen zulässig ist. Hieraus folgt jedoch keine Unbestimmtheit oder Perplexität der verfügten Nebenbestimmungen. Nach der Binnensystematik der Nebenbestimmungen stellt Nr. 3.8.37 eine Spezialregelung zu dem allgemein in Nr. 3.8.27 festgesetzten Verbot baulicher Aktivitäten in der Wasserschutzzone II dar und regelt die Frage der wegemäßigen Erschließung abschließend. Fachtechnischer Hintergrund dieser Spezialregelung für die Erschließung ist nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts des Antragsgegners vom 25.07.2022, dass eine Dammschüttung mit unbelastetem Erdmaterial in Zone II für den Grundwasserschutz unerheblich ist und keine Gefährdung darstellt. Des Weiteren hat das Landratsamt im Hinblick auf die Lage der WEA und zum Ausschluss einer Gefährdung für die Trinkwasserversorgung in Nr. 3.8.52 eine hydrogeologische Baubegleitung durch einen qualifizierten Gutachter (Hydrogeologe) angeordnet; diese Maßnahme soll gewährleisten, dass eventuell vorhandene Wasserwegsamkeiten im Untergrund erkannt und durch entsprechende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel die Abdichtung durch einen Lehmschlag oder ähnliches versiegelt werden. Ferner hat die Genehmigungsbehörde in der sensiblen Bauphase die Entnahme und Analyse von Wasserproben angeordnet (Nr. 3.8.33 ff. der Nebenbestimmungen). Der Senat vermag den gegen die Tauglichkeit dieser Maßnahmen erhobenen Bedenken des Gutachters Prof. Dr.-Ing. B. nicht beizutreten. Den gutachterlichen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass etwa auftretende Wasserwegsamkeiten nicht durch abdichtende Maßnahmen bewältigt werden könnten. Vielmehr richten sich die Bedenken des Gutachters im Wesentlichen gegen die Vorgabe, vorrangig lokales Material zur Bodenabdichtung zu verwenden und er macht geltend, geeignetes Material müsse zusätzlich mit Bindemittel vorkonditioniert werden. Diese Detailkritik zieht indes die generelle Eignung der von dem Antragsgegner verfügten Grundwasserschutzmaßnahmen nicht in Zweifel. Das Landratsamt hat auch ausreichend Vorsorge dagegen getroffen, dass bei einem eventuellen Schadensfall freiwerdende wassergefährdende Stoffe in die Umwelt und insbesondere in das Grundwasser gelangen. So sind nach der Nebenbestimmung Nr. 3.8.61 die WEA 02 bis 05 jeweils mit einer Rückhalteeinrichtung auszustatten, die das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen an wassergefährdenden Stoffen aufnehmen kann und doppelwandig ausgeführt ist; nach Nebenbestimmung Nr. 3.8.63 sind Nachweise über einen funktionierenden Primärschutz, Dichtheit und Standsicherheit der Anlagen zu erbringen. Aus der Beifügung eines Auflagenvorbehalts in Nr. 3.8.85 kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geschlussfolgert werden, dass das bisherige Nebenbestimmungsregime zur Sicherstellung des Grundwasserschutzes nicht ausreichend ist. Vielmehr hat das Landratsamt mit diesem Auflagenvorhalt die Möglichkeit geschaffen, für den Fall einer zukünftig erkannten Verunreinigungsgefahr mit dem Erlass weitergehender nachträglicher Auflagen zu reagieren. Gesamtbetrachtet stellen diese Nebenbestimmungen einen ausreichenden Grundwasserschutz auch im Havariefall sicher. Nachvollziehbar legt das Wasserwirtschaftsamt des Antragsgegners dar, dass ein Umfallen einer Windenergieanlage unmittelbar nach Eintritt eines solchen Ereignisses erkannt wird und deswegen die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Grundwassers wie etwa der Aushub des verunreinigten Untergrunds sofort ergriffen werden können. Durch den kurzen Zeitraum zwischen Eintritt des Schadensereignisses und dem Einsetzen der ergriffenen Gegenmaßnahmen könne ein Versickern der flüssigen Schadstoffe bis in das Grundwasser verhindert werden; die nicht allzu mächtige Deckschicht über dem Grundwasser sei ausreichend, um die erforderliche zeitliche Verzögerung bis zum Einsickern der Schadstoffe in das Grundwasser zu gewährleisten. c) Die von dem Landratsamt vorgenommene naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 15 Abs. 5 BNatschG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist die naturschutzrechtliche Abwägung im Fall ihrer Verknüpfung mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung - wie hier der Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG - von den Gerichten im Wege einer „nachvollziehenden“ Abwägung uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - juris Rn. 22). Bei § 15 Abs. 5 BNatschG handelt es sich im Unterschied zur fachplanerischen Abwägung nicht um eine multi-, sondern um eine bipolare Abwägung. Gegen die für das Vorhaben streitenden Belange ist nicht das allgemeine Integritätsinteresse von Natur und Landschaft abzuwägen, sondern lediglich das nach Lage des Falls verbleibende Kompensationsdefizit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 - juris Rn. 26). Ausgehend hiervon ist die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Abwägung nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat die Belange des Naturschutzes und die ihnen gegenüberstehenden Belange ausreichend ermittelt, dargestellt und gegeneinander abgewogen. Dabei hat es in den Blick genommen, dass das Vorhaben außerhalb von Schutzgebieten realisiert werden soll und bis auf das Landschaftsbild alle Eingriffe in Natur und Landschaft mit den vorgesehenen Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden können. Als für das Vorhaben streitenden Belang hat die Genehmigungsbehörde darauf abgehoben, dass es an einem bezüglich der Windhöffigkeit recht guten Standort errichtet werden soll. Bei der anschließenden Abwägung hat die Genehmigungsbehörde deshalb dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung erneuerbarer Energien den Vorrang vor den Belangen des Naturschutzes eingeräumt. Im Übrigen ist mit Wirkung vom 29.07.2022 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch Art. 1 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 geändert worden (vgl. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes). Gemäß § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen - hierzu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen - sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, S. 176 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besäßen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2022 - 22 A 488/20 - juris Rn. 57). Diese nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Vorhabenträgers ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der anhängigen Hauptsache und deswegen auch im gegenständlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43 und Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12). Damit kommt dem Belang der Sicherung der Energieversorgung durch die Erzeugung regenerativen Stroms, auf den die Genehmigungsbehörde bei ihrer Abwägungsentscheidung maßgeblich abgehoben hat, ein gegenüber der Entscheidung gesteigertes Gewicht zu. Soweit der Antragsteller erstmals mit seinem Begründungsschriftsatz vom 10.06.2022 die Eignung und dabei namentlich die Windhöffigkeit des Anlagenstandorts in Zweifel zieht, ist sein entsprechender Vortrag gemäß § 6 UmwRG nicht zu berücksichtigen; die diesbezüglichen Ausführungen erfolgten weit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist und der Antragsteller beruft sich nicht auf entschuldigende Umstände (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Unabhängig hiervon vermag der Senat den entsprechenden Rügen des Antragstellers auch in der Sache nicht zu folgen. Ausweislich der Stellungnahme des Kompetenzzentrums Energie das Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.03.2020 liegen die geplanten Windenergieanlagen an geeigneten Standorten. So kann nach dem Windatlas Baden-Württemberg für den Standort der WEA 01 eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,0 bis 6,5 m/s und für die Standorte der WEA 02, 03, 04 und 05 eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 bis 6,0 m/s in 160 m über Grund ermittelt werden. Diese Angaben wurden durch eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene und in der Zeit vom 18.09.2018 bis zum 19.09.2019 durchgeführte LiDAR-Windmessung in der Nähe des Standorts der WEA 03 bestätigt, die eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 m/s ergeben hat. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 07.09.2020 wurden die Messergebnisse auf Plausibilität überprüft und rechnerisch in einen Langzeitbezug gesetzt. Ausgehend hiervon durfte das Landratsamt bei seiner Abwägungsentscheidung von einer guten Windhöffigkeit und Eignung des Standorts zur Erreichung der Ziele der Energiewende ausgehen. Dieses Abwägungsergebnis wird nicht durch die vom Antragsteller vorgelegte Ertragsprognose von Prof. Dr. T. und Dipl. Ing. (FH) S. in Zweifel gezogen, die zu deutlich geringeren Windgeschwindigkeiten bzw. Windleistungsdichten gelangt. Der Stellungnahme kommt nur ein begrenzter Erkenntniswert zu, da sie nicht auf Messungen am konkreten Standort beruht, sondern die Windhöffigkeit aufgrund einer Vergleichsbetrachtung mit den Ertragsdaten des benachbarten Windparks Geisingen zurückrechnet. d) Schließlich ist auch die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht ernstlich zweifelhaft. aa) Die Genehmigung des Vorhabens, das im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, verstößt nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. (1) Das Vorhaben widerspricht - seine Raumbedeutsamkeit unterstellt - nicht den Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dabei sind raumbedeutsame Vorhaben in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG solche, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 116, 120). Eine Höhe von mehr als 100 m kann bei Windenergieanlagen wegen ihrer vertikalen Ausdehnung und ihrer Wirkungen auf die weitere Umgebung als Indiz für die - gleichwohl abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende - Frage der Raumbedeutsamkeit herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 = juris Rn. 11; Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 - BauR 2003, 837 = juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Aus dem Regionalplan Schwarzwald-Baar-Heuberg ergeben sich jedenfalls keine Vorgaben, denen eine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukäme. Vielmehr befinden sich sämtliche Anlagen in dem im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiet für Windkraft „Winterberg“. Inwieweit es in diesem Zusammenhang auf eine „Rechtswidrigkeit“ der Planungsvorgabe des § 11 Abs. 7 Satz 1 LPlG ankommen sollte, dem zufolge Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen nur als Vorranggebiete festgelegt werden dürfen, erschließt sich nicht. (2) Schließlich lassen sich auch keine dem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehenden Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts feststellen. So ist bereits eine besondere Schutzbedürftigkeit der Umgebung auch in Anbetracht ihrer Funktion als Ausflugsziel nicht feststellbar. Dem genehmigten Vorhaben steht auch keine verunstaltende Wirkung auf das Landschaftsbild als öffentlicher Belang entgegen. Eine solche kann nur ausnahmsweise bei einer groben ästhetischen Unangemessenheit der strittigen Anlage angenommen werden, die auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 und vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4; Scheidler in Feldhaus, BImSchG, § 6 Rn. 44; Söfker a. a. O. § 35 Rn. 99). Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen kann nur in Fällen angenommen werden, in denen in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion ganz besonders schutzwürdige Umgebung in einer diese Schönheit und Funktion in mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigenden Art und Weise eingegriffen wird oder es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen hierfür nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 - BauR 1992, 204 = juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2019 - 1 A 11532/18 - NuR 2019, 690 = juris Rn. 38). Eine solche verunstaltende Wirkung lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Hierfür genügt weder die Lage im Naturpark „Obere Donau“ noch der Umstand, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe aus ihrer Umgebung herausragen und - oftmals - weithin sichtbar sein mögen. Ausweislich der fachkundigen Einschätzung im landschaftspflegerischen Begleitplan weist der Untersuchungsraum in der Gesamtschau einen überdurchschnittlichen (hier: hohen) landschaftsästhetischen Wert auf. Mit der Errichtung des Vorhabens wird eine deutliche Veränderung des bisher weitgehend unberührten Landschaftsteils verbunden sein; die Fernwirkung der Anlagen wird aufgrund der Lage auf einem Höhenrücken erheblich sein. Auf der anderen Seite ist die Lage im Wald, der den unteren Teil der Anlagen optisch verdecken dürfte, und die Vorbelastung der Landschaft durch den benachbarten Windpark auf dem Amtenhauser Berg zu berücksichtigen. Auch am vorgesehenen Standort in einer Landschaft mit hohem ästhetischen Wert liegen außer ihrer Sichtbarkeit keine besonderen Umstände vor, welche die Errichtung der genehmigten Anlagen im Sinne einer optischen Unerträglichkeit für den Durchschnittsbetrachter als groben ästhetischen Missgriff erscheinen lassen könnten. bb) Das Vorhaben verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, auf welche sich der Antragsteller als Umwelt- und Naturschutzvereinigung berufen kann. Dabei geht der Senat entgegen der Auffassung der Beigeladenen davon aus, dass sich der Antragsteller auf die landesbauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung der Standsicherheit (§ 13 LBO) jedenfalls insoweit berufen kann, als bei etwaigen Verstößen hiergegen im Havariefall Beeinträchtigungen von umweltrechtlichen Schutzgütern wie des Bodens und des Grundwassers zu besorgen sind. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass sich die Koordinaten der genehmigten Standorte teilweise von den im geotechnischen Bericht bzw. dem Gutachten zur Standsicherheit betrachteten Standorten unterscheiden, wobei sich im Fall der WEA 05 eine Abweichung von bis zu 20 m ergeben dürfte. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten, in sich schlüssigen geotechnischen Stellungnahme vom 30.06.2022 sind die Flächenabweichungen aus fachtechnischer Sicht jedoch als relativ geringfügig zu betrachten. Nach den Erkenntnissen des geologischen Gutachters ist die Baugrundsituation im Tiefenbereich der Gründungsebene relativ homogen; alle fünf Anlagen gründen im Festgestein deutlich unterhalb des Schichtwechsels. Da die Festgesteinsoberkante an allen fünf Standorten annähernd horizontal verläuft, ist aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen, dass die Gründungssituation in den geringfügig verschobenen Baufeldern gleich ausfällt. Nachvollziehbar führt der Gutachter des Weiteren aus, dass aufgrund der regelmäßig nur punktuell vorzunehmenden Baugrunderkundungen jede Gründungsempfehlung hinsichtlich des den Berechnungen zugrundeliegenden Modells Annahmen unterliegt, die vor Ort durch Einsichtnahme in die ausgehobenen Baugruben überprüft und verifiziert oder angepasst werden müssen. e) Schlussendlich dringt der Antragsteller nicht mit seinen Rügen gegen die gemäß § 13 Satz 1 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einkonzentrierte Waldumwandlungsgenehmigung durch. Die Genehmigungsbehörde hat die Auswirkungen der genehmigten Umwandlungen auf den Wald in den Blick genommen und umfangreiche forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen verfügt (u. a. Nr. 3.10.6 der angefochtenen Genehmigung). Auch wurden die Rodungsflächen in Absprache mit der Forstverwaltung so situiert, dass die Gefahr von Sturmschäden in den angrenzenden Waldbeständen so gering wie möglich gehalten wird. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Prozessrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren zudem inhaltlich gefördert hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.